Todesfall – Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann, Manfred Geiken – TK Lexikon Steuern – 24. September 2015 Todesfall HI522304 Zusammenfassung LI1924047 Begriff Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall. Daraus können sich resultierende Ansprüche für die Hinterbliebenen ergeben. Der Tod des Arbeitgebers (als natürliche Person) führt grundsätzlich zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erben. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind § 613 Satz 1 BGB, § 620 BGB sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesetzlichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten. Lohnsteuer: Die Zahlung von Arbeitslohn an Erben oder Hinterbliebene ist in R 19.9 LStR geregelt. Sterbegeld gesetzlicher Kranken- oder Unfallversicherungen ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 EStG. Zur Steuerermäßigung bei Versorgungsbezügen vgl. § 19 Abs. 2 EStG und R 19.8 LStR. Sozialversicherung: Das Ende der Mitgliedschaft bei Tod des Arbeitnehmers wird in § 190 Abs. 1 SGB V geregelt. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Entgeltzahlung im Sterbemonat pflichtig pflichtig Entgeltzahlung über den Tod hinaus pflichtig ggf. pflichtig Sterbegeld aufgrund einer Beitragsleistung pflichtig frei Praxis-Beispiele Altersteilzeit (Blockmodell) Innerhalb der Kündigungsfrist (Abfindungsanspruch aus Sozialplan) Laufendes Arbeitsverhältnis Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld Zeitguthaben Arbeitsrecht HI727366 Tod des Arbeitnehmers Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung gem. § 613 Satz 1 BGB das Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehen auf die Erben über (Lohn- und Gehaltsansprüche). Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlich und erlischt deshalb mit dem Tod des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den wegen langjähriger Krankheit übertragenen Urlaubsanspruch. Nach dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich der (nicht mehr verwirklichte) Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der den Erben zusteht. [ 1 ] Dabei kommt es nicht darauf an, dass der verstorbene Arbeitnehmer bereits einen Urlaubsantrag gestellt hat. Auch ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bei Schuldnerverzug des Arbeitgebers ist vererblich. [ 2 ] Eine Sozialplan- Abfindung ist nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, stirbt. [ 3 ] Gleiches gilt für eine in einem Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung. Sie wird erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. [ 4 ] Allerdings kann festgelegt werden, dass der Anspruch auf eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Einigung im Kündigungsschutzverfahren etc.) entsteht. Auch Tarifverträge und Sozialpläne können einen frühen Zeitpunkt für das Entstehen von Abfindungsansprüchen festlegen. Dann würde die Zahlung lediglich zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. In einem solchen Fall erwirbt der Erbe den Abfindungsanspruch ohne Einschränkungen. Neue Ansprüche der Erben entstehen nur, soweit das besonders vereinbart war (z. B. betriebliche Altersversorgung als Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen). Eine Entgeltfortzahlung an die Witwe/den Witwer über den Tod des Arbeitnehmers hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie lässt sich in aller Regel auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten. Tod des Arbeitgebers Der Tod des Arbeitgebers beendet dagegen das Arbeitsverhältnis nicht und stellt in der Regel auch keinen Grund zur Kündigung dar. Das Arbeitsverhältnis geht vielmehr auf den Rechtsnachfolger über. Auch wenn die Erben des Arbeitgebers das Unternehmen nicht fortführen wollen oder können, geht mit der Erbschaft auch das Betriebsrisiko auf sie über, und sie können deshalb nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Möglich ist eine abweichende (Beendigungs-)Klausel im Arbeitsvertrag, die allerdings der Angemessenheitskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB entsprechen muss und aus diesem Grund zumindest einen Sachgrund fordert (z. B. in kleinen Handwerksbetrieben mit engen persönlichen Arbeitszusammenhängen). Lohnsteuer 1 Lohnzahlung an Rechtsnachfolger HI727367 HI2330908 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des ursprünglich Bezugsberechtigten zufließen, sind - unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen - als Einkünfte des Erben bzw. der Hinterbliebenen anzusehen und nach dessen ELStAM zu versteuern. [ 5 ] Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es nämlich allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses [ 6 ] an. [ 7 ] Soweit Arbeitslohn nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf dieser grundsätzlich nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen besteuert werden. Hinweis Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI Sofern keine ELStAM für den überlebenden Ehepartner abgerufen werden (können) bzw. keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird [ 8 ] , ist die Steuerklasse VI anzuwenden. Unterscheidung laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug Bei diesen Zahlungen ist zwischen laufendem Arbeitslohn (z. B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat) [ 9 ] und sonstigen Bezügen [ 10 ] zu unterscheiden, genauso wie es bei einer Zahlung an den verstorbenen Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre. Die zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer erforderliche Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist im Todesfall nicht erforderlich, weil nach diesem Zeitpunkt dem Verstorbenen in eigener Person kein Arbeitslohn mehr zufließen kann. [ 11 ] Lohnzahlung an mehrere Erben Sind mehrere Erben anspruchsberechtigt und nimmt der Arbeitgeber gleichwohl die Auszahlung nur an einen der Erben vor, wird dies aus steuerlicher Sicht nicht beanstandet. Der Erbe kann die von ihm an die Miterben weitergegebenen Beträge bei der Einkommensteuerveranlagung als negative Einnahmen geltend machen. [ 12 ] Versorgungsbezüge Nach dem Tod des Arbeitnehmers dem Hinterbliebenen (Witwe/r bzw. Kinder) zufließender Arbeitslohn aufgrund des früheren Dienstverhältnisses des verstorbenen Arbeitnehmers kann ein Versorgungsbezug [ 13 ] sein, wenn er nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder in anderen Fällen als Hinterbliebenenbezug gezahlt wird. Hinweis Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Arbeitslohn im Sterbemonat Ist der Arbeitslohn arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen, stellt dieser Arbeitslohn keinen Versorgungsbezug [ 14 ] dar. Besteht arbeitsrechtlich dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Sterbetag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge. 2 Vereinfachungsregelung im Sterbemonat HI8258404 Kann der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, weil dieser verstorben ist, darf im bzw. für den Sterbemonat die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen gleichwohl nach den ELStAM des Verstorbenen erhoben werden. [ 15 ] Die so ausgezahlten Beträge sind jedoch in der Lohnsteuerbescheinigung für die Erben oder Hinterbliebenen anzugeben. [ 16 ] 3 Sterbegeld HI2612734 Sterbegelder werden regelmäßig von öffentlichen Arbeitgebern gezahlt; private Arbeitgeber sind ggf. nach Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Zahlung verpflichtet. Zahlt der Arbeitgeber Sterbegeld an den überlebenden Ehepartner des Verstorbenen, ist dieses lohnsteuerpflichtig. Hinweis Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI Sofern keine ELStAM für den überlebenden Ehepartner abgerufen werden (können) bzw. keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird [ 17 ] , ist die Steuerklasse VI anzuwenden. Steuerbegünstigter Versorgungsbezug Das Sterbegeld unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug nach der Jahreslohnsteuertabelle; es ist regelmäßig als Versorgungsbezug zu behandeln. Steuerfreie Sterbegelder Leistungen (Sterbegelder) aus Sterbekassen oder Sterbeversicherungen, die aufgrund früherer Beitragsleistungen gezahlt werden, sind steuerfrei. Gleiches gilt für Sterbegelder, die eine gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung auszahlt. [ 18 ] Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto die Zahlung des Sterbegelds, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge usw. sowie die erforderlichen Angaben für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag [ 19 ] aufzuzeichnen und in der elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung angeben. [ 20 ] Sozialversicherung HI727368 1 Tod des Arbeitnehmers HI2809930 Mit dem Tod des Versicherten endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die bisher familienversicherten Angehörigen [ 21 ] wird – nachrangig gegenüber einem anderweitigen Versicherungsschutz – eine obligatorische Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet. Durch eine möglichst rasche Antragstellung auf Hinterbliebenenrente kann ein anderweitiger Versicherungsschutz der Hinterbliebenen bestehen. In der Rentenversicherung besteht für die Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten bei Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente. 1.1 Sterbegeld begründet keine Beitragspflicht HI8455853 Zahlt der Arbeitgeber beim Tode eines Arbeitnehmers dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen als Sterbegeld das Gehalt für den Sterbemonat und ggf. für weitere Monate, so ist das Sterbegeld – ungeachtet der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung – kein Arbeitsentgelt, weil es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird. Praxis-Beispiel Beitragspflicht des Sterbegeldes Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7. Entsprechend der tariflichen Regelung erhält der überlebende Ehegatte am 25.8. Sterbegeld in Höhe des zweifachen letzten Monatsentgelts des verstorbenen Arbeitnehmers. Das Sterbegeld ist beitragsfrei. 1.2 Zuschüsse zu Beerdigungskosten HI8455854 Zuschüsse zu den Beerdigungskosten, die der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers an die Angehörigen zahlt, stellen ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. 1.3 Arbeitsentgeltzahlung nach dem Tod des Arbeitnehmers HI8455855 Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erarbeitet hat, ist beitragsrechtlich der Beschäftigung des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob und an wen (z. B. Erben) es ausgezahlt wird. Für die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge gelten die für die bisherige Beschäftigung maßgebenden Faktoren. Praxis-Beispiel Beitragspflicht des nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlten Arbeitsentgelts Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7. Das bis zum 16.7. erarbeitete Arbeitsentgelt wird am 25.8. dem überlebenden Ehegatten ausgezahlt. Das Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig und dem Monat Juli zuzuordnen. Zeitversetzt gezahltes Entgelt nach dem Tod des Arbeitnehmers Die Beitragspflicht für erarbeitetes Arbeitsentgelt besteht auch, wenn noch ein Anspruch auf zeitversetzte Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Provisionen) besteht. 2 Keine Beitragspflicht der Urlaubsabgeltung HI8455856 Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen zuweilen vor, dass an den Ehegatten bzw. die unterhaltsberechtigten Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers noch ein Betrag in Höhe der Abgeltung für die verfallenen Urlaubsansprüche gezahlt wird. Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach dem bis zum Todestag entstandenen (aber mit dem Tod entfallenden) Urlaubsanspruch. Dennoch handelt es sich um einen originären Anspruch des Ehegatten bzw. der Angehörigen gegen den Arbeitgeber. Deshalb können diese Zahlungen nicht mehr der Beschäftigung des verstorbenen Arbeitnehmers zugeordnet werden. Diese Zahlungen sind daher – selbst wenn sie als Urlaubsabgeltungen bezeichnet werden – nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Wichtig Änderung der beitragsrechtlichen Beurteilung von Urlaubsabgeltungen durch EuGH-Rechtsprechung Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vertritt hier jedoch eine andere Rechtsauffassung. Danach verfällt der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Todes des Arbeitnehmers. [ 22 ] Aufgrund dieser Rechtsprechung ist eine Neuregelung der beitragsrechtlichen Bewertung von Urlaubsabgeltungen denkbar. Sofern die arbeitsrechtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Urlaubsanspruch bereits während der Beschäftigung entstanden ist und nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, wäre dieser nach neuer Rechtsauffassung beitragsrechtlich dem – zwischenzeitlich verstorbenen – Arbeitnehmer zuzurechnen. Die Urlaubsabgeltung wäre als Einmalzahlung zu behandeln und – grundsätzlich – dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Mit einer entsprechenden Neuregelungen (Aufhebung des bisherigen Besprechungsergebnisses) wollen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung warten, bis eine unionskonforme BAG-Rechtsprechung vorliegt. 3 Tod des Arbeitgebers HI2812140 Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis wird geprägt von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dem das Direktionsrecht zusteht. Fehlt es an der wechselseitigen Beziehung, weil der Arbeitgeber verstorben ist, endet auch das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt ungeachtet dessen, dass über den Tod hinaus bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ggf. noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt (von den Erben) zu erfüllen sind. Treten die Erben in das Arbeitsverhältnis ein, entsteht zu diesen ein neues Beschäftigungsverhältnis. [ 1 ] EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13 "Bollacke", auf Vorlage des LAG Hamm, Beschluss v. 14.2.2013, 16 Sa 1511/12; anders noch BAG, Urteil v. 20.9.2011, 9 AZR 416/10. [ 2 ] BAG, Urteil v. 19.11.1996, 9 AZR 376/95. [ 3 ] BAG, Urteil v. 25.9.1996, 10 AZR 311/96. [ 4 ] BAG, Urteil v. 16.5.2000, 9 AZR 277/99. [ 5 ] R 19.9 Abs. 1 Satz 1 LStR. [ 6 ] § 11 EStG. [ 7 ] BFH, Urteil v. 29.7.1960, VI 265/58, BStBl 1960 III S. 404. [ 8 ] §§ 39e Abs. 8 Satz 1 oder 39 Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 9 ] R 39b.2 Abs. 1 LStR. [ 10 ] R 39b.2 Abs. 2 LStR. [ 11 ] R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR. [ 12 ] R 19.9 Abs. 2 LStR. [ 13 ] § 19 Abs. 2 EStG. [ 14 ] I. S. d. § 19 Abs. 2 EStG [ 15 ] R 19.9 Abs. 2 Satz 1 LStR. [ 16 ] R 19.9 Abs. 1 Satz 2 LStR. [ 17 ] §§ 39e Abs. 8 Satz 1 oder 39 Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 18 ] § 3 Nr. 1a EStG. [ 19 ] S. Versorgungsbezüge. [ 20 ] S. Führung des Lohn- und Gehaltskontos. [ 21 ] § 10 SGB V. [ 22 ] EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C -118/13.
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