Todesfall - Drucken - TK-Lex

Todesfall – Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann, Manfred Geiken – TK Lexikon Steuern – 24. September 2015
Todesfall
HI522304
Zusammenfassung
LI1924047
Begriff
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall. Daraus
können sich resultierende Ansprüche für die Hinterbliebenen ergeben.
Der Tod des Arbeitgebers (als natürliche Person) führt grundsätzlich zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den
Erben.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind § 613 Satz 1 BGB, § 620 BGB sowie das Gesetz zur Verbesserung der
gesetzlichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten.
Lohnsteuer: Die Zahlung von Arbeitslohn an Erben oder Hinterbliebene ist in R 19.9 LStR geregelt. Sterbegeld
gesetzlicher Kranken- oder Unfallversicherungen ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 EStG. Zur Steuerermäßigung bei
Versorgungsbezügen vgl. § 19 Abs. 2 EStG und R 19.8 LStR.
Sozialversicherung: Das Ende der Mitgliedschaft bei Tod des Arbeitnehmers wird in § 190 Abs. 1 SGB V geregelt.
Kurzübersicht
Entgelt
LSt
SV
Entgeltzahlung im Sterbemonat
pflichtig
pflichtig
Entgeltzahlung über den Tod hinaus
pflichtig
ggf. pflichtig
Sterbegeld aufgrund einer Beitragsleistung pflichtig
frei
Praxis-Beispiele
Altersteilzeit (Blockmodell)
Innerhalb der Kündigungsfrist (Abfindungsanspruch aus Sozialplan)
Laufendes Arbeitsverhältnis
Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld
Zeitguthaben
Arbeitsrecht
HI727366
Tod des Arbeitnehmers
Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung gem. § 613 Satz 1 BGB das
Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis
gehen auf die Erben über (Lohn- und Gehaltsansprüche).
Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlich und erlischt deshalb mit dem Tod des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den wegen
langjähriger Krankheit übertragenen Urlaubsanspruch. Nach dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich der (nicht mehr
verwirklichte) Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der den Erben zusteht. [ 1 ] Dabei
kommt es nicht darauf an, dass der verstorbene Arbeitnehmer bereits einen Urlaubsantrag gestellt hat. Auch ein bereits
entstandener Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bei Schuldnerverzug des
Arbeitgebers ist vererblich. [ 2 ]
Eine Sozialplan- Abfindung ist nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, stirbt. [ 3 ] Gleiches gilt für eine in einem Aufhebungsvertrag geregelte
Abfindung. Sie wird erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. [ 4 ]
Allerdings kann festgelegt werden, dass der Anspruch auf eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden
Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Einigung im Kündigungsschutzverfahren etc.) entsteht. Auch
Tarifverträge und Sozialpläne können einen frühen Zeitpunkt für das Entstehen von Abfindungsansprüchen festlegen. Dann
würde die Zahlung lediglich zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. In einem solchen Fall erwirbt
der Erbe den Abfindungsanspruch ohne Einschränkungen.
Neue Ansprüche der Erben entstehen nur, soweit das besonders vereinbart war (z. B. betriebliche Altersversorgung als
Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen).
Eine Entgeltfortzahlung an die Witwe/den Witwer über den Tod des Arbeitnehmers hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie
lässt sich in aller Regel auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten.
Tod des Arbeitgebers
Der Tod des Arbeitgebers beendet dagegen das Arbeitsverhältnis nicht und stellt in der Regel auch keinen Grund zur
Kündigung dar. Das Arbeitsverhältnis geht vielmehr auf den Rechtsnachfolger über. Auch wenn die Erben des Arbeitgebers das
Unternehmen nicht fortführen wollen oder können, geht mit der Erbschaft auch das Betriebsrisiko auf sie über, und sie können
deshalb nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Möglich ist eine abweichende (Beendigungs-)Klausel im Arbeitsvertrag, die
allerdings der Angemessenheitskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB entsprechen muss und aus diesem Grund zumindest einen
Sachgrund fordert (z. B. in kleinen Handwerksbetrieben mit engen persönlichen Arbeitszusammenhängen).
Lohnsteuer
1 Lohnzahlung an Rechtsnachfolger
HI727367
HI2330908
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des ursprünglich Bezugsberechtigten zufließen, sind -
unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen - als Einkünfte des Erben bzw. der Hinterbliebenen anzusehen und nach dessen
ELStAM zu versteuern. [ 5 ] Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es
nämlich allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses [ 6 ] an. [ 7 ] Soweit Arbeitslohn nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird,
darf dieser grundsätzlich nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen besteuert werden.
Hinweis
Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI
Sofern keine ELStAM für den überlebenden Ehepartner abgerufen werden (können) bzw. keine entsprechende
Bescheinigung vorgelegt wird [ 8 ] , ist die Steuerklasse VI anzuwenden.
Unterscheidung laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug
Bei diesen Zahlungen ist zwischen laufendem Arbeitslohn (z. B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat) [ 9 ] und
sonstigen Bezügen [ 10 ] zu unterscheiden, genauso wie es bei einer Zahlung an den verstorbenen Arbeitnehmer der Fall
gewesen wäre.
Die zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer erforderliche Hochrechnung auf einen
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist im Todesfall nicht erforderlich, weil nach diesem Zeitpunkt dem Verstorbenen in
eigener Person kein Arbeitslohn mehr zufließen kann. [ 11 ]
Lohnzahlung an mehrere Erben
Sind mehrere Erben anspruchsberechtigt und nimmt der Arbeitgeber gleichwohl die Auszahlung nur an einen der Erben vor,
wird dies aus steuerlicher Sicht nicht beanstandet. Der Erbe kann die von ihm an die Miterben weitergegebenen Beträge bei der
Einkommensteuerveranlagung als negative Einnahmen geltend machen. [ 12 ]
Versorgungsbezüge
Nach dem Tod des Arbeitnehmers dem Hinterbliebenen (Witwe/r bzw. Kinder) zufließender Arbeitslohn aufgrund des früheren
Dienstverhältnisses des verstorbenen Arbeitnehmers kann ein Versorgungsbezug [ 13 ] sein, wenn er nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder in anderen Fällen als Hinterbliebenenbezug gezahlt wird.
Hinweis
Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Arbeitslohn im Sterbemonat
Ist der Arbeitslohn arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen, stellt dieser
Arbeitslohn keinen Versorgungsbezug [ 14 ] dar. Besteht arbeitsrechtlich dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis
zum Sterbetag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um
Versorgungsbezüge.
2 Vereinfachungsregelung im Sterbemonat
HI8258404
Kann der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, weil dieser verstorben ist, darf im
bzw. für den Sterbemonat die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen gleichwohl nach den ELStAM des Verstorbenen
erhoben werden. [ 15 ]
Die so ausgezahlten Beträge sind jedoch in der Lohnsteuerbescheinigung für die Erben oder Hinterbliebenen anzugeben. [ 16 ]
3 Sterbegeld
HI2612734
Sterbegelder werden regelmäßig von öffentlichen Arbeitgebern gezahlt; private Arbeitgeber sind ggf. nach Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen zur Zahlung verpflichtet. Zahlt der Arbeitgeber Sterbegeld an den überlebenden Ehepartner des
Verstorbenen, ist dieses lohnsteuerpflichtig.
Hinweis
Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI
Sofern keine ELStAM für den überlebenden Ehepartner abgerufen werden (können) bzw. keine entsprechende
Bescheinigung vorgelegt wird [ 17 ] , ist die Steuerklasse VI anzuwenden.
Steuerbegünstigter Versorgungsbezug
Das Sterbegeld unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug nach der Jahreslohnsteuertabelle; es ist regelmäßig als
Versorgungsbezug zu behandeln.
Steuerfreie Sterbegelder
Leistungen (Sterbegelder) aus Sterbekassen oder Sterbeversicherungen, die aufgrund früherer Beitragsleistungen gezahlt
werden, sind steuerfrei. Gleiches gilt für Sterbegelder, die eine gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung auszahlt. [ 18 ]
Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto die Zahlung des Sterbegelds, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge usw. sowie die
erforderlichen Angaben für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum
Versorgungsfreibetrag [ 19 ] aufzuzeichnen und in der elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung angeben. [ 20 ]
Sozialversicherung
HI727368
1 Tod des Arbeitnehmers
HI2809930
Mit dem Tod des Versicherten endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die
bisher familienversicherten Angehörigen [ 21 ] wird – nachrangig gegenüber einem anderweitigen Versicherungsschutz – eine
obligatorische Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet. Durch eine möglichst rasche
Antragstellung auf Hinterbliebenenrente kann ein anderweitiger Versicherungsschutz der Hinterbliebenen bestehen. In der
Rentenversicherung besteht für die Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten bei Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf
Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente.
1.1 Sterbegeld begründet keine Beitragspflicht
HI8455853
Zahlt der Arbeitgeber beim Tode eines Arbeitnehmers dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen als
Sterbegeld das Gehalt für den Sterbemonat und ggf. für weitere Monate, so ist das Sterbegeld – ungeachtet der
lohnsteuerrechtlichen Beurteilung – kein Arbeitsentgelt, weil es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird.
Praxis-Beispiel
Beitragspflicht des Sterbegeldes
Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7.
Entsprechend der tariflichen Regelung erhält der überlebende Ehegatte am 25.8. Sterbegeld in Höhe des zweifachen
letzten Monatsentgelts des verstorbenen Arbeitnehmers.
Das Sterbegeld ist beitragsfrei.
1.2 Zuschüsse zu Beerdigungskosten
HI8455854
Zuschüsse zu den Beerdigungskosten, die der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers an die Angehörigen zahlt, stellen
ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
1.3 Arbeitsentgeltzahlung nach dem Tod des Arbeitnehmers
HI8455855
Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erarbeitet hat, ist beitragsrechtlich der Beschäftigung des
Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob und an wen (z. B. Erben) es ausgezahlt wird. Für die aus dem
Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge gelten die für die bisherige Beschäftigung maßgebenden Faktoren.
Praxis-Beispiel
Beitragspflicht des nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlten Arbeitsentgelts
Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7.
Das bis zum 16.7. erarbeitete Arbeitsentgelt wird am 25.8. dem überlebenden Ehegatten ausgezahlt.
Das Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig und dem Monat Juli zuzuordnen.
Zeitversetzt gezahltes Entgelt nach dem Tod des Arbeitnehmers
Die Beitragspflicht für erarbeitetes Arbeitsentgelt besteht auch, wenn noch ein Anspruch auf zeitversetzte
Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Provisionen) besteht.
2 Keine Beitragspflicht der Urlaubsabgeltung
HI8455856
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen zuweilen vor, dass an den Ehegatten bzw. die unterhaltsberechtigten
Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers noch ein Betrag in Höhe der Abgeltung für die verfallenen Urlaubsansprüche
gezahlt wird. Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach dem bis zum Todestag entstandenen (aber mit dem Tod entfallenden)
Urlaubsanspruch. Dennoch handelt es sich um einen originären Anspruch des Ehegatten bzw. der Angehörigen gegen den
Arbeitgeber. Deshalb können diese Zahlungen nicht mehr der Beschäftigung des verstorbenen Arbeitnehmers zugeordnet
werden. Diese Zahlungen sind daher – selbst wenn sie als Urlaubsabgeltungen bezeichnet werden – nicht beitragspflichtig in
der Sozialversicherung.
Wichtig
Änderung der beitragsrechtlichen Beurteilung von Urlaubsabgeltungen durch EuGH-Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vertritt hier jedoch eine andere Rechtsauffassung.
Danach verfällt der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
aufgrund des Todes des Arbeitnehmers. [ 22 ] Aufgrund dieser Rechtsprechung ist eine Neuregelung der
beitragsrechtlichen Bewertung von Urlaubsabgeltungen denkbar. Sofern die arbeitsrechtliche Rechtsprechung davon
ausgeht, dass der Urlaubsanspruch bereits während der Beschäftigung entstanden ist und nicht mit dem Tod des
Arbeitnehmers untergeht, wäre dieser nach neuer Rechtsauffassung beitragsrechtlich dem – zwischenzeitlich
verstorbenen – Arbeitnehmer zuzurechnen. Die Urlaubsabgeltung wäre als Einmalzahlung zu behandeln und –
grundsätzlich – dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Mit einer entsprechenden Neuregelungen
(Aufhebung des bisherigen Besprechungsergebnisses) wollen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
warten, bis eine unionskonforme BAG-Rechtsprechung vorliegt.
3 Tod des Arbeitgebers
HI2812140
Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis wird geprägt von der persönlichen Abhängigkeit des
Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dem das Direktionsrecht zusteht. Fehlt es an der wechselseitigen Beziehung, weil der
Arbeitgeber verstorben ist, endet auch das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt ungeachtet dessen, dass über den Tod hinaus bis
zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ggf. noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt (von den Erben) zu erfüllen sind. Treten
die Erben in das Arbeitsverhältnis ein, entsteht zu diesen ein neues Beschäftigungsverhältnis.
[ 1 ] EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13 "Bollacke", auf Vorlage des LAG Hamm, Beschluss v. 14.2.2013, 16 Sa
1511/12; anders noch BAG, Urteil v. 20.9.2011, 9 AZR 416/10.
[ 2 ] BAG, Urteil v. 19.11.1996, 9 AZR 376/95.
[ 3 ] BAG, Urteil v. 25.9.1996, 10 AZR 311/96.
[ 4 ] BAG, Urteil v. 16.5.2000, 9 AZR 277/99.
[ 5 ] R 19.9 Abs. 1 Satz 1 LStR.
[ 6 ] § 11 EStG.
[ 7 ] BFH, Urteil v. 29.7.1960, VI 265/58, BStBl 1960 III S. 404.
[ 8 ] §§ 39e Abs. 8 Satz 1 oder 39 Abs. 3 Satz 1 EStG.
[ 9 ] R 39b.2 Abs. 1 LStR.
[ 10 ] R 39b.2 Abs. 2 LStR.
[ 11 ] R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR.
[ 12 ] R 19.9 Abs. 2 LStR.
[ 13 ] § 19 Abs. 2 EStG.
[ 14 ] I. S. d. § 19 Abs. 2 EStG
[ 15 ] R 19.9 Abs. 2 Satz 1 LStR.
[ 16 ] R 19.9 Abs. 1 Satz 2 LStR.
[ 17 ] §§ 39e Abs. 8 Satz 1 oder 39 Abs. 3 Satz 1 EStG.
[ 18 ] § 3 Nr. 1a EStG.
[ 19 ] S. Versorgungsbezüge.
[ 20 ] S. Führung des Lohn- und Gehaltskontos.
[ 21 ] § 10 SGB V.
[ 22 ] EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C -118/13.