1/1 18/11/2015 No 25 Erlach, Sigmund von 3.10.1614 Bern, 7.12.1699 Bern, ref., Burger von Bern. Sohn des Hans Rudolf, Landvogts. ∞ 1638 Ursula Esther von Mülinen, Herrin von Wildenstein, Tochter des Pilgrim. Inhaber der Herrschaft Spiez und des Bubenberghauses in Bern. Nach einer Militärkarriere im Dienst Hzg. Bernhards von Sachsen-Weimar (Oberst über ein Infanterieregiment) und in Frankreich (Generalmajor) wurde E. 1645 Mitglied des Berner Gr. Rats und 1652 des Kl. Rats. 1653 war er General des bern. Heers im Bauernkrieg. Nach dem Sieg in Herzogenbuchsee erfolgte unter seiner Dieser Artikel wurde Führung ein hartes Strafgericht gegen die Aufständischen im für die Buchausgabe des HLS mit Bildern illustriert. Bestellen Sie das HLS bei Oberaargau. Als Belohnung für die Niederschlagung des Aufstands unserem Verlag. erhielt er Abgabefreiheit für seine welschen Besitzungen und 800 Dukaten. Als General der Berner im 1. Villmergerkrieg 1656 wurde E. nach der Niederlage gegen die kath. Orte wegen seiner zögernden Kriegsführung heftig kritisiert. Seine polit. Karriere konnte er trotzdem fortsetzen: 1667 wurde er Venner, 1671 Salzdirektor. 1673 nahm er als Mitglied der Abordnung einiger eidg. Stände nach Rappoldsweiler (Elsass) zur Begrüssung Kg. Ludwigs XIV. teil und wurde 1675 zum Schultheissen gewählt. Bis 1699 übte er dieses Amt alternierend aus. Kinderlos, unabhängig, reich, ehrgeizig und von ungewöhnl. Beredsamkeit galt E. als erfahrener, auf Namen und Ehre bedachter Diplomat und zeigte insbesondere in der Aussenpolitik grosses Verhandlungsgeschick. Als Vertreter der Staatsräson genoss er hohes Ansehen, war aber, da stets um Distanz bemüht, wenig volkstümlich. Er setzte sich 1671 für die umstrittene Anwerbung des Regiments E. für Frankreich ein. Literatur – H.U. von Erlach, 800 Jahre Berner von E., 1989, 303-328 Autorin/Autor: Barbara Braun-Bucher URL: http://www.hls-dhs-dss.chD16679.php © 1998-2016 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF)
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