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Allgemeine Grundlagen für die geschäftliche Beziehung mit der
Guggemos Elektrotechnik GmbH & Co. KG
A. Allgemeines
§ 1 – Allgemeingültigkeit
(1)
Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der
Guggemos Elektrotechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Guggemos) und deren
Vertragspartnern.
(2)
Wer Vertragspartner ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen des § 311
BGB.
(3)
Nachstehende Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen
Guggemos und deren Vertragspartner, unabhängig davon, ob auf nachstehende
Bedingungen gesondert Bezug genommen wurde.
§ 2 – Der Vertragspartner
(1)
Der Vertragspartner der Guggemos erklärt Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu
sein.
(2)
Sollte der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein, wird er
Guggemos darüber unverbindlich in Kenntnis setzen. Setzt der Vertragspartner, der
nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, Guggemos nicht über seine
Verbrauchereigenschaft in Kenntnis, geht Guggemos davon aus, dass es sich um
einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
§ 3 – Schriftformerfordernis
(1)
Die Begründung eines Vertragsverhältnisses mit Guggemos bedarf der Schriftform
über den Inhalt des Vertragsverhältnisses.
(2)
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses mit Guggemos sowie
Nebenabreden zu Vertragsverhältnissen mit Guggemos bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
(3)
Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für eine Änderung dieser Klausel.
§ 4 – Eigentumsvorbehalt; Werkzeuge
(1)
Werden Sachen von Guggemos mit Sachen vom Vertragspartner untrennbar so
verbunden, dass sie eine Einheit bilden, verarbeitet oder vermischt, so erwirbt
Guggemos Miteigentum an der neuen Sache. Das Verhältnis der Miteigentumsanteile
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der Sachen. Dies gilt auch, wenn die
neue Sache als Hauptsache im Eigentum des Verkäufers anzusehen ist: Im
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Zweifelsfall überträgt der Vertragspartner den verhältnismäßigen Miteigentumsanteil an
der Sache.
(2)
Stellt Guggemos Werkzeuge bereit, so behält Guggemos das Eigentum an den
Werkzeugen. Werden die Werkzeuge beim Vertragspartner in dessen Interesse
hinterlassen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die so überlassenen Werkzeuge
zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen
Diebstahl zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche
Entschädigungsansprüche aus den Werkzeugversicherungen im Versicherungsfall an
Guggemos abzutreten.
(3)
Werden Werkzeuge beim Vertragspartner in dessen Interesse hinterlassen, so ist der
Vertragspartner weiter verpflichtet, auf seine Kosten alle notwendigen Maßnahmen zur
Erhaltung der Werkzeuge zu treffen, insbesondere Wartung, Inspektion,
Instandhaltung, Instandsetzung. Eine über den normalen Gebrauch hinausgehende
Verschlechterung der Werkzeuge sowie negative Abweichungen der Werkzeuge vom
üblicherweise zu erwartenden Zustand sind ohne schuldhaftes Zögern mündlich und
schriftlich anzuzeigen
§ 5 – Mängelanzeige; Haftungsausschluss; Verjährung
(1)
Hinsichtlich der UntersuchungsBestimmungen des § 377 HBG.
und
Rügepflicht
gelten
die
gesetzlichen
(2)
Die Haftung von Guggemos für Schäden des Vertragspartners ist ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Guggemos
oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Guggemos beruht oder der Schaden nicht aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers herrührt.
(3)
Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen Guggemos verjähren ein Jahr nach
Vertragsschluss, soweit es sich um einen Kaufvertrag handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt
für den Verjährungsbeginn ist der Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht zwingend
eine längere Verjährungsfrist festsetzt. Für die Hemmung der Verjährung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 6 – Aufrechnung; Abtretung
(1)
Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegen Ansprüche der Guggemos ist
ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen des
Vertragspartners möglich.
(2)
Zu einer wirksamen Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen
Guggemos bedarf der Vertragspartner der vorherigen, schriftlichen Einwilligung durch
Guggemos.
§ 7 – non-disclosure-agreement
(1)
Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos
sind bei dem Nichtzustandekommen eines angebotenen Vertragsverhältnisses ohne
schuldhaftes Zögern an Guggemos zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn das Eigentum
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insbesondere an
erworben wurde.
(2)
Projektierungsarbeiten
gemäß
nachfolgender
Bestimmungen
Darüber hinaus ist es dem Vertragspartner verboten, Angebote, Zeichnungen,
Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos zu veröffentlichen,
Dritten, insbesondere Unternehmen, welche in Konkurrenz zu Guggemos stehen oder
mit solchen verbunden sind, zugänglich zu machen und zu Ausschreibungszwecken zu
verwenden. Bei Verstoß behält sich Guggemos die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen vor.
§ 8 – Erfüllungsort und Gerichtsstand; UN-Kaufrecht
(1)
Als Erfüllungsort gilt der Sitz der Guggemos als vereinbart.
(2)
Passau wird als Gerichtsstand vereinbart.
(3)
Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
§ 9 – Entgegenstehende AGB
(1)
Für den Fall, dass der Vertragspartner der Guggemos eigene Geschäftsbedingungen
zur Grundlage des Vertragsschlusses mit Guggemos macht, muss der Vertragspartner
Guggemos auf seine Geschäftsbedingungen ausdrücklich hinweisen und Guggemos
ein schriftlich fixiertes Exemplar seiner Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss zur
Verfügung stellen; ansonsten werden die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
nicht Teil des Vertrages.
(2)
Widersprechen sich die Geschäftsbedingungen der Guggemos und des
Vertragspartners, so treten an die Stelle der sich widersprechenden Regelungen die
gesetzlichen Regelungen.
§ 10 – Erklärung zum MiloG
(1)
Jeder Vertragspartner erklärt mit Vertragsschluss, dass er garantiert, seinen etwaigen
Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns gemäß MiloG und des Mindestentgelts wie
auch der Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen
i.S.d. AEntG – soweit einschlägig – stets vollumfänglich und in gesetzlicher Weise
nachzukommen.
(2)
Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass die vorgenannten Verpflichtungen auch
von Dritten, die in geschäftlicher Beziehung mit dem Vertragspartner stehen,
eingehalten werden.
B. Einkaufsbedingungen
§ 1 – Gültigkeit
Nachstehende Bedingungen gelten für den Fall, dass Guggemos bei einem Vertragspartner
einkauft.
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§ 2 – non-disclosure-agreement
(1)
Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos
sind bei dem Ende des Vertragsverhältnisses ohne schuldhaftes Zögern an Guggemos
zurückzugeben.
(2)
Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos
sind nur im Rahmen der vertragsgemäßen Leistung zu verwenden. Eine Weitergabe
an Dritte darf nur nach vorhergehender Zustimmung durch Guggemos erfolgen.
(3)
Bei Verstoß gegen das non-disclosure-agreement hat Guggemos ein
außerordentliches Rücktrittsrecht. Guggemos kann dabei den entstandenen Schaden
in Form eines Schadenersatzanspruches gegen den Vertragspartner geltend machen.
Im Falle des außerordentlichen Rücktritts nach dieser Bestimmung kann der
Vertragspartner die Vergütung einer Teilleistung nur verlangen, soweit Guggemos
schriftlich bestätigt, an dem Teil der Leistung in vertragsgemäßer Weise weiterhin
festhalten zu wollen; in diesem Fall bestimmt sich das Schuldverhältnis als
vertragliches Schuldverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der
Mängelrechte.
§ 3 – Annahmefrist
(1)
Die Annahmefrist für ein durch Guggemos gemachtes Angebot beträgt grundsätzlich
zwei Wochen ab Abgabe des Angebots.
(2)
Bestimmt Guggemos bei Angebot oder durch Nachtrag, dass ein Angebot innerhalb
einer anderslautenden Frist anzunehmen ist, so gilt die so bestimmte Frist.
§ 4 – Angebot; Zahlungsweise
(1)
Der in dem Angebot der Guggemos angegebene Preis ist wesentlicher Bestandteil des
Angebots. Sollte der Vertragspartner den Preis zu Ungunsten der Guggemos in seiner
Antwort an Guggemos verändern, so gilt dies als rechtlich neues Angebot zum
Vertragsschluss und wird nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben betrachtet.
(2)
Das Angebot der Guggemos umfasst als weiteren wesentlichen Bestandteil die
Lieferung „frei Haus“, einschließlich der Lieferung und Übereignung der Verpackung.
Sollte der Vertragspartner keine Lieferung „frei Haus“ anbieten oder widerspricht die
Lieferung „frei Haus“ seinen Geschäftsbedingungen, so setzt er Guggemos hierüber in
Kenntnis. Eine Annahme des Angebots mit verdeckter Absicht, nicht „frei Haus“ zu
liefern ist als Annahme des Angebots inklusive der Lieferung „frei Haus“ auszulegen
und wird durch Guggemos so behandelt.
(3)
Soweit nicht anders im Angebot ausgewiesen, ist im Angebotspreis die gesetzliche
Umsatzsteuer mit enthalten.
(4)
Das Angebot der Guggemos umfasst als weiteren wesentlichen Bestandteil die im
Angebot veranschlagte Lieferzeit. Nimmt der Vertragspartner das Angebot an, ist die
Lieferzeit für ihn bindend. Verändert der Vertragspartner die Lieferzeit im Angebot, ist
die Antwort des Vertragspartners als rechtlich neues Angebot des Vertragspartners zu
sehen und wird nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben betrachtet.
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(5)
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt Bezahlung des Kaufpreises durch
Guggemos innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und Rechnungszustellung bei 5 %
Skonto, andernfalls innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszustellung.
§ 5 – Mängelrechte
(1)
(2)
Es bestehen die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere die des BGB.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere
Frist bestimmt. Soweit der Vertragspartner in seinen Geschäftsbedingungen eine
Verjährungserleichterung zu seinen Gunsten bestimmt, widerspricht Guggemos dieser
Erleichterung; an die Stelle dieser Bestimmung tritt dann die gesetzliche Regelung.
§ 6 – Rechte Dritter
(1)
Verletzt der Vertragspartner durch seine Leistung Rechte Dritter und wird Guggemos
aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner
verpflichtet, Guggemos auf Aufforderung von Guggemos, Guggemos von diesen
Ansprüchen freizustellen.
(2)
Der Umfang der Freistellung umfasst alle Aufwendungen, die aus oder in
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendig werden.
(3)
Hat Guggemos Aufwendungen, die aus oder in Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch Dritte notwendig waren, getätigt und ist eine Freistellung nicht
mehr möglich, so hat der Vertragspartner der Guggemos die Aufwendungen in vollem
Umfang zu ersetzen.
(4)
Die Verjährungsfrist für die Freistellung beträgt drei Jahre, beginnend mit
Gefahrübergang. Für den Aufwendungsersatzanspruch gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
C. Leistungsbedingungen
§ 1 – Gültigkeit
Nachstehende Bedingungen gelten für den Fall, dass Guggemos Leistungen
gegenüber einem Vertragspartner erbringt.
§ 2 – Angebote; Lieferzeiten
(1)
Sämtliche Angebote der Guggemos sind unverbindlich. Ebenso sind sämtliche in den
Angeboten der Guggemos angegebenen Liefer- und Fertigungszeiten sowie
Zeitangaben zur Fertigstellung durch Guggemos unverbindlich.
(2)
Vereinbarte Skontoabzüge jedweder Art gelten nur als gewährt, soweit sämtliche
Teil-, Abschlags- oder Schlusszahlungen innerhalb der zum Skontoabzug
berechtigenden Frist geleistet werden. Ein Skontoabzug wird dabei ausschließlich auf
den Warenwert, insbesondere nicht auf die Transportkosten gewährt.
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(3)
Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung, zuzüglich Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe.
(4)
Soweit vom Besteller Projektierungsleistungen, wie Muster, Skizzen oder Entwürfe zur
Angebotsabgabe durch Guggemos verlangt werden, ist hierfür das vereinbarte Entgelt
auch dann zu leisten, wenn ein Vertrag aufgrund des Angebots nicht zustande kommt.
Das Eigentum an den von Guggemos erstellten Projektierungsleistungen in Form der
Muster, Skizzen oder Entwürfe geht nach Bezahlung des Entgelts auf den
Vertragspartner über.
§ 3 – Vertragsschluss; Lieferzeiten; Änderungen; Entsorgungskosten
(1)
Mit Auftragsbestätigung durch Guggemos kommt ein verbindlicher Vertrag zustande.
(2)
Vereinbarte Liefer- und Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung, welche
in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben sind, beginnen nach Ablauf des Tages,
an welchem der Auftrag betreffend aller technischen und gestalterische Modalitäten
vollständig geklärt ist, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden und gegebenenfalls
erforderliche behördliche Genehmigungen oder solche Dritter wirksam sind. Im Falle
des Bedürfnisses von Genehmigungen ist der Besteller verpflichtet, Guggemos einen
Nachweis über die Wirksamkeit solcher Genehmigungen zukommen zu lassen, soweit
die Genehmigung vom Besteller einzuholen ist; vor Nachweis durch den Besteller
beginnen Liefer- und Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung nicht zu
laufen.
(3)
Liefer-, Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung und Liefer-,
Fertigungstermine und Termine zur Fertigstellung sind voraussichtliche Zeitangaben
von Guggemos gelten grundsätzlich als unverbindlich. Diese gelten als verbindlich,
soweit sie schriftlich vereinbart wurden oder wenn der Besteller bei Angebotsanfrage
Guggemos zumindest in Textform darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er nach
Zeitablauf kein Interesse mehr an der Leistung hat und seine Mitteilung begründet
(absolutes Fixgeschäft). Ist kein absolutes Fixgeschäft gegeben, gelten im Übrigen die
gesetzlichen Regelungen.
(4)
Liefer-, Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung und Liefer-,
Fertigungstermine und Termine zur Fertigstellung verlängern sich im Fall von der
Guggemos nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb von Guggemos oder
von Vorlieferanten der Guggemos um die Dauer der Störung. Zu Störungen gehören
insbesondere hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Rohstoff-,
Energiemangel, Behinderung von Verkehrswegen in Folge höherer Gewalt sowie
höhere Gewalt, soweit diese negative Einflüsse auf den Betrieb, Betriebsablauf oder
die Lieferung von Guggemos oder deren Vorlieferanten zeigen. Sollte die Lieferung
oder Fertigung gänzlich durch vorgenannte Ereignisse unmöglich werden, ist
Guggemos zum Rücktritt berechtigt.
(5)
Technisch notwendige Änderungen der Ausführung bleiben Guggemos vorbehalten,
soweit die dem Besteller zumutbar sind.
(6)
Der Besteller ist über die im Vertrag niedergelegten Leistungspflichten hinaus dazu
verpflichtet, Guggemos zusätzlich entstehende Kosten der Entsorgung zu tragen, wenn
Guggemos aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Weisung
verpflichtet ist, demontierte Teile zu entsorgen.
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§ 4 – Lieferung; Annahmeverzug
(1)
Bei vom Vertragspartner gewünschter Lieferung erfolgen Versand und Transport auf
Rechnung des Bestellers. Kosten für eine etwaige Transportversicherung sind
ebenfalls vom Besteller zu tragen. Mit Übergabe an den Transporteur geht die Gefahr
der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(2)
Soweit Lieferung nicht vereinbart ist, kommt der Vertragspartner bei versand- oder
montagefertig gemeldeter Ware, am fünften Werktag nach Meldung an den
Vertragspartner in Verzug der Annahme. Die Ware wird bei Annahmeverzug auf
Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Mit Annahmeverzug gilt die
Rechnungsstellung als erfolgt.
§ 5 Zahlungsbedingungen; Teilabrechnung; Verzug; Anfechtung
(1)
Bezahlung hat gemäß der Zahlungsbedingung in der jeweiligen Auftragsbestätigung
oder Rechnung der Guggemos zu erfolgen, soweit nicht ein anderes vereinbart wurde.
(2)
Guggemos ist bei Teilleistungen berechtigt, den Teil der vertraglichen Leistung
abzurechnen, der durch Guggemos geleistet wurde. Erfolgt in diesem Fall die
Bezahlung der Teilleistung nicht fristgerecht, kann Guggemos die weitere Erfüllung der
vertraglich vereinbarten Leistung verweigern. Erfüllt der Vertragspartner bei einer
Teilleistung die Ansprüche von Guggemos auch bei Nachfristsetzung nicht, kann
Guggemos die weitere Ausführung des Auftrages verweigern und unter Ausschluss
jedweder Ansprüche des Vertragspartners vom Vertrag zurücktreten.
(3)
Bei Verzug des Vertragspartners wird der Anspruch von Guggemos mit einem
Verzugszinssatz in Höhe von neun %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
EZB verzinst.
(4)
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, die Guggemos nach
Auftragsbestätigung bekannt werden, ist Guggemos ohne vorangehende Fristsetzung
zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, soweit der Besteller nicht im Voraus leistet
oder ausreichende Sicherheit stellt. Der Besteller hat im Fall der Anfechtung
Guggemos den durch die Anfechtung entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von Guggemos gegen den
Vertragspartner, einschließlich künftig entstehender Forderungen, behält sich
Guggemos das Eigentum an den vertraglich an den Vertragspartner zu leistenden
Sachen vor. Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des
Vertragspartners, entsteht nach erfolgloser Fristsetzung zu Gunsten von Guggemos
ein sofort fälliger Herausgabeanspruch gegen den Vertragspartner. Ein
Herausgabeverlangen auf Grund des so entstandenen Herausgaberechts von
Guggemos gegenüber dem Vertragspartner dient lediglich der Sicherung der
Forderung gegen den Vertragspartner und stellt keine Rücktrittserklärung dar.
(2)
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die unter dem Eigentumsvorbehalt
der Guggemos stehenden Sachen ist der Vertragspartner verpflichtet, Guggemos ohne
schuldhaftes Zögern mündlich und schriftlich zu benachrichtigen und die notwendige
Aufklärung zu betreiben.
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(3)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen
von Guggemos, ausreichend, dabei insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu
versichern. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Vertragspartner bereits
jetzt in Höhe der noch nicht beglichenen Forderungen von Guggemos gegen den
Vertragspartner an Guggemos ab. Der Vertragspartner hat in diesem Fall den
Versicherer ohne schuldhaftes Zögern von dem Abtritt der Forderung zu unterrichten.
(4)
Bei Rücknahme von Sachen, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Guggemos
stehen, trägt der Vertragspartner die entstehenden Kosten.
D. Abschließende Bestimmungen
§ 1 – Nebenabreden
Es wurden keine Nebenabreden getroffen.
§ 2 – Individualvereinbarungen
(1)
Soweit Vereinbarungen im Einzelnen ausgehandelt wurden, wurden sie mit der
Vertragsurkunde verbunden.
(2)
Wurden Individualvereinbarungen vor Vertragsschluss nicht
Vertragsurkunde, trägt der, der sich auf sie beruft die Beweislast.
(3)
Soweit keine Individualvereinbarungen mit der Vertragsurkunde verbunden wurden,
wird vermutet, dass keine Individualvereinbarung getroffen wurde.
Bestandteil
der