Versicherungsnummer Kennzeichen (soweit bekannt) R0275 Bescheinigung für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II Rentenantrag Kontenklärung Angaben zur Person Versicherter (Name, Vorname, Geburtsname) Geburtsdatum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort Kundennummer Sehr geehrte Damen und Herren, nach den hier vorliegenden Unterlagen beziehungsweise Angaben der versicherten Person wird oder wurde Arbeitslosengeld II bezogen. Um das hier anhängige Verfahren abschließen zu können, bitten wir Sie, Angaben zu den nachstehenden Sachverhalten zu machen. Die Anfrage ist erforderlich, weil entsprechende Nachweise hier nicht vorliegen und die versicherte Person ebenfalls keine Nachweise vorlegen konnte. Zur Prüfung des Anspruchs auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Vorliegen von 52 Wochen Arbeitslosigkeit), zur Feststellung von Anrechnungszeiten beziehungsweise Überbrückungstatbeständen wegen Arbeitslosigkeit werden weitere Angaben benötigt. Bitte beantworten Sie die Fragen zur Arbeitslosigkeit auf dem vorbereiteten Antwortschreiben im Abschnitt A für folgende Zeiträume: vom - bis vom - bis vom - bis Zur Feststellung von Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine Bescheinigung für Zeiträume ab 1.1.2011 benötigt, da eine maschinelle Meldung nicht vorliegt. Bitte beantworten Sie die Fragen auf dem vorbereiteten Antwortschreiben im Abschnitt B für folgende Zeiträume: vom - bis Seite 1 von 5 R0275-00 DRV V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015 vom - bis vom - bis Versicherungsnummer Kennzeichen (soweit bekannt) Zur Feststellung von Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II für Zeiträume bis 31.12.2010 werden weitere Angaben benötigt, da eine maschinelle Meldung nicht vorliegt. Bitte beantworten Sie die Fragen auf dem vorbereiteten Antwortschreiben im Abschnitt C für folgende Zeiträume: vom - bis Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 5 R0275-00 DRV V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015 vom - bis vom - bis Versicherungsnummer A Kennzeichen (soweit bekannt) Fragen zur Arbeitslosigkeit 1 Ist / War die versicherte Person arbeitslos gemeldet und steht / stand sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung? vom - bis nein ja, im Zeitraum 2 Ist / War die versicherte Person arbeitslos gemeldet und steht / stand sie der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung, weil sie nicht arbeitsbereit ist / war, und sie nicht alle Möglichkeiten nutzen will / wollte, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 65 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in Verbindung mit § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -)? vom - bis nein ja, im Zeitraum 3 Ist / War die versicherte Person nur deshalb nicht arbeitslos, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Job") eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt hat? vom - bis nein ja, im Zeitraum 4 Gilt / Galt die versicherte Person nur deswegen nicht als arbeitslos, weil sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld II bezogen hat, ohne dass ihr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist (§ 53a Absatz 2 SGB II)? vom - bis nein 5 ja, im Zeitraum Bestand während dieses Zeitraumes Arbeitsunfähigkeit oder wurde ein erkranktes Kind betreut? vom - bis nein B ja, im Zeitraum Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (frühestens ab 1.1.2011) 1 Wird / Wurde Arbeitslosengeld II (Regelbedarf, Mehrbedarfe und / oder Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bezogen? vom - bis nein 2 ja, im Zeitraum Liegen Ausschlussgründe im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstaben a bis d SGB VI vor? vom - bis nein ja, im Zeitraum § 58 SGB VI Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte ... 6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen haben oder c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 SGB III (beziehungsweise § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 SGB III alter Fassung) bemessen hat. C Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vom 1.1.2005 bis 31.12.2010) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden - gegebenenfalls nachträglich - abgeführt. Eine Meldung zur Rentenversicherung wurde maschinell erzeugt: vom - bis Seite 3 von 5 R0275-00 DRV V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015 vom - bis vom - bis Versicherungsnummer Kennzeichen (soweit bekannt) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden abgeführt. Eine Meldung zur Rentenversicherung kann maschinell nicht mehr erzeugt werden. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden nachfolgend bescheinigt: Art der Leistung (01 oder 02) Zeitraum vom (Tag, Monat) bis (Tag, Monat, Jahr) Beitragspflichtige Einnahme in vollen Euro EUR EUR EUR Art der Leistung 01 = Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit im Sinne der §§ 118 und folgende SGB III alter Fassung 02 = Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit Beitragspflichtige Einnahmen Die Entgelte für die zu bescheinigenden Zeiträume sind aus den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (Beitragsbemessungsgrundlage) zu errechnen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2a SGB VI). Die tatsächliche Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes II ist nicht maßgebend. Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiträume vom 1.1.2007 bis 31.12.2010: monatlich 205 EUR. Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiträume vom 1.1.2005 bis 31.12.2006: monatlich 400 EUR, wenn daneben kein Arbeitslosengeld bezogen wurde. Bei Personen, die neben dem Arbeitslosengeld II auch Arbeitslosengeld bezogen haben, sind von dem monatlichen Betrag von 400 EUR für das Arbeitslosengeld II die monatlich zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen für das Arbeitslosengeld abzuziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2b SGB VI). Verbleibt ein Restbetrag, sind daraus die auf den zu bescheinigenden Zeitraum entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen für das Arbeitslosengeld II zu errechnen. Sofern keine Restbeträge verbleiben, ist für das Arbeitslosengeld II eine beitragspflichtige Einnahme von 0 EUR einzutragen. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden für die folgenden Zeiträume nicht abgeführt: Zeitraum vom (Tag, Monat) bis (Tag, Monat, Jahr) Grund § 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010 Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, ... 3a. für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem SGB II Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II beziehen oder c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 SGB III bemisst oder e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind, oder eine Leistung beziehen, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherungspflichtig sind, ... Seite 4 von 5 R0275-00 DRV V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015 Versicherungsnummer Betriebsnummer (BBNR) des Leistungsträgers Kennzeichen (soweit bekannt) Telefon (Durchwahl) Kundennummer Ort, Datum, Unterschrift Urschriftlich Deutsche Rentenversicherung Seite 5 von 5 R0275-00 DRV V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015 Stempel des Leistungsträgers
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