Bescheinigung für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II

Versicherungsnummer
Kennzeichen
(soweit bekannt)
R0275
Bescheinigung für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II
Rentenantrag
Kontenklärung
Angaben zur Person
Versicherter (Name, Vorname, Geburtsname)
Geburtsdatum
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Kundennummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach den hier vorliegenden Unterlagen beziehungsweise Angaben der versicherten Person wird oder wurde
Arbeitslosengeld II bezogen. Um das hier anhängige Verfahren abschließen zu können, bitten wir Sie, Angaben zu
den nachstehenden Sachverhalten zu machen. Die Anfrage ist erforderlich, weil entsprechende Nachweise hier
nicht vorliegen und die versicherte Person ebenfalls keine Nachweise vorlegen konnte.
Zur Prüfung des Anspruchs auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Vorliegen von 52 Wochen Arbeitslosigkeit),
zur Feststellung von Anrechnungszeiten beziehungsweise Überbrückungstatbeständen wegen Arbeitslosigkeit
werden weitere Angaben benötigt. Bitte beantworten Sie die Fragen zur Arbeitslosigkeit auf dem vorbereiteten
Antwortschreiben im Abschnitt A für folgende Zeiträume:
vom - bis
vom - bis
vom - bis
Zur Feststellung von Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 58 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine Bescheinigung für Zeiträume ab 1.1.2011 benötigt, da eine maschinelle
Meldung nicht vorliegt. Bitte beantworten Sie die Fragen auf dem vorbereiteten Antwortschreiben im Abschnitt B für
folgende Zeiträume:
vom - bis
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R0275-00 DRV
V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015
vom - bis
vom - bis
Versicherungsnummer
Kennzeichen
(soweit bekannt)
Zur Feststellung von Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II für Zeiträume bis
31.12.2010 werden weitere Angaben benötigt, da eine maschinelle Meldung nicht vorliegt. Bitte beantworten Sie die
Fragen auf dem vorbereiteten Antwortschreiben im Abschnitt C für folgende Zeiträume:
vom - bis
Mit freundlichen Grüßen
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R0275-00 DRV
V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015
vom - bis
vom - bis
Versicherungsnummer
A
Kennzeichen
(soweit bekannt)
Fragen zur Arbeitslosigkeit
1
Ist / War die versicherte Person arbeitslos gemeldet und steht / stand sie der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung?
vom - bis
nein
ja, im Zeitraum
2
Ist / War die versicherte Person arbeitslos gemeldet und steht / stand sie der Arbeitsvermittlung nur deshalb
nicht zur Verfügung, weil sie nicht arbeitsbereit ist / war, und sie nicht alle Möglichkeiten nutzen will / wollte, ihre
Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 65 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in Verbindung mit § 428
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -)?
vom - bis
nein
ja, im Zeitraum
3
Ist / War die versicherte Person nur deshalb nicht arbeitslos, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit
mit Entschädigung für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Job") eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr
ausgeübt hat?
vom - bis
nein
ja, im Zeitraum
4
Gilt / Galt die versicherte Person nur deswegen nicht als arbeitslos, weil sie nach Vollendung des
58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld II bezogen hat, ohne dass ihr eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist (§ 53a Absatz 2 SGB II)?
vom - bis
nein
5
ja, im Zeitraum
Bestand während dieses Zeitraumes Arbeitsunfähigkeit oder wurde ein erkranktes Kind betreut?
vom - bis
nein
B
ja, im Zeitraum
Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (frühestens ab 1.1.2011)
1
Wird / Wurde Arbeitslosengeld II (Regelbedarf, Mehrbedarfe und / oder Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
bezogen?
vom - bis
nein
2
ja, im Zeitraum
Liegen Ausschlussgründe im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstaben a bis d SGB VI vor?
vom - bis
nein
ja, im Zeitraum
§ 58 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte ...
6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen haben oder
c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung gehabt haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1
Nummer 1 SGB III (beziehungsweise § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 SGB III alter
Fassung) bemessen hat.
C
Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vom 1.1.2005 bis 31.12.2010)
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden - gegebenenfalls nachträglich - abgeführt. Eine Meldung zur
Rentenversicherung wurde maschinell erzeugt:
vom - bis
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V007 - AGRTAQ 2/2015 - Stand 18.06.2015
vom - bis
vom - bis
Versicherungsnummer
Kennzeichen
(soweit bekannt)
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden abgeführt. Eine Meldung zur Rentenversicherung kann
maschinell nicht mehr erzeugt werden. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden nachfolgend bescheinigt:
Art der Leistung
(01 oder 02)
Zeitraum
vom (Tag, Monat) bis (Tag, Monat, Jahr)
Beitragspflichtige Einnahme
in vollen Euro
EUR
EUR
EUR
Art der Leistung
01 = Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit im Sinne der §§ 118 und folgende SGB III alter Fassung
02 = Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit
Beitragspflichtige Einnahmen
Die Entgelte für die zu bescheinigenden Zeiträume sind aus den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen
(Beitragsbemessungsgrundlage) zu errechnen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2a SGB VI). Die tatsächliche Höhe des
gezahlten Arbeitslosengeldes II ist nicht maßgebend.
Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiträume vom 1.1.2007 bis 31.12.2010:
monatlich 205 EUR.
Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiträume vom 1.1.2005 bis 31.12.2006:
monatlich 400 EUR, wenn daneben kein Arbeitslosengeld bezogen wurde. Bei Personen, die neben dem
Arbeitslosengeld II auch Arbeitslosengeld bezogen haben, sind von dem monatlichen Betrag von 400 EUR für das
Arbeitslosengeld II die monatlich zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen für das Arbeitslosengeld
abzuziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2b SGB VI). Verbleibt ein Restbetrag, sind daraus die auf den zu
bescheinigenden Zeitraum entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen für das Arbeitslosengeld II zu errechnen.
Sofern keine Restbeträge verbleiben, ist für das Arbeitslosengeld II eine beitragspflichtige Einnahme von 0 EUR
einzutragen.
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden für die folgenden Zeiträume nicht abgeführt:
Zeitraum
vom (Tag, Monat) bis (Tag, Monat, Jahr)
Grund
§ 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, ...
3a. für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem SGB II Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für
Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) nur Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II beziehen oder
c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 SGB III bemisst oder
e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind, oder eine Leistung
beziehen, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherungspflichtig sind, ...
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Versicherungsnummer
Betriebsnummer (BBNR) des Leistungsträgers
Kennzeichen
(soweit bekannt)
Telefon (Durchwahl)
Kundennummer
Ort, Datum, Unterschrift
Urschriftlich
Deutsche Rentenversicherung
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Stempel des Leistungsträgers