Anwendungshinweise und Interpretationen zum Schema (AIS) AIS 48, Version 1.0 Stand: 30.04.2015 Status: Final Thema: Anforderungen an die Prüfung von Sicherheitsetiketten Herausgeber: Zertifizierungsstelle des BSI im Rahmen des Zertifizierungsschemas Verteiler: Anerkannte Prüfstellen1 Bundesnetzagentur (BNA) Private Bestätigungsstellen2 über BNA BSI-intern Internet-Seite des BSI Änderungshistorie: Version 1.0 1 2 Datum 30.04.2015 Status Final Änderung Neue AIS Bemerkung Erstversion Alle Evaluatoren in den vom BSI für Evaluierungen nach CC und ITSEC anerkannten Prüfstellen Alle Zertifizierer der privaten Bestätigungsstellen, die Bestätigungen nach dem deutschen Signaturgesetz herausgeben Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Zertifizierungsschema AIS 48, Version 1.0 Stand: 30.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1.Hintergrund..............................................................................................................................3 2.Fundstellen...............................................................................................................................3 3.Anwendungshinweise und Interpretation.................................................................................3 3.1.Begrifflichkeiten...............................................................................................................3 3.1.1.Beteiligte Parteien.....................................................................................................3 3.1.2.Siegel und Etiketten..................................................................................................3 3.1.3.Bericht zur Siegelprüfung.........................................................................................3 3.1.4.Materialien................................................................................................................3 3.2.Anforderungen an die Prüfstelle.......................................................................................3 3.3.Aufgaben des Siegelherstellers ........................................................................................4 3.4.Aufgaben des Antragstellers ............................................................................................4 3.5.Aufgaben der Prüfstelle....................................................................................................4 3.6.Aufgaben des BSI.............................................................................................................5 3.7.Ergänzung der Anforderungen zur Siegelprüfung............................................................5 3.7.1.Betriebstemperatur....................................................................................................5 3.7.2.Klebkraftprüfung......................................................................................................5 3.7.3.Sicherheitsstufe.........................................................................................................5 4.Bemerkungen...........................................................................................................................6 5.Inkrafttreten der AIS.................................................................................................................6 6.Referenzdokumente..................................................................................................................6 AIS_48_1_0.odt 2/6 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Zertifizierungsschema AIS 48, Version 1.0 Stand: 30.04.2015 1. Hintergrund 1 2 Diese AIS trifft Festlegungen für Siegelprüfungen, welche im Rahmen einer Common Criteria Evaluierung durchgeführt werden (z. B. an Kontrollgeräten, siehe [ECC3821] oder Terminals, siehe [TR-03120]). Sie gilt ergänzend zu den im Dokument BSI TL-03415 [TL-03415] definierten Anforderungen. Ziel der Siegelprüfung ist es sicherzustellen, dass diese Siegel einen unbefugten Zugriff auf das Gehäuseinnere erkennbar machen, um einen möglichen Angriff auf die Sicherheitsfunktionalität der Produkte (Evaluierungsgegenstand) vermuten zu können. 2. Fundstellen 1. [CC31] 2. [CEM31] 3. [BSI-7138] 4. [BSI-7125] 5. andere: [TL-03415], [TR-03120], [ECC3821], [AnnexIB] 3. Anwendungshinweise und Interpretationen 3.1. Begrifflichkeiten 3.1.1. Beteiligte Parteien 3 Am Gesamtprozess einer Produktzertifizierung [BSI-7138] sind vier Partner beteiligt: - der Antragsteller (Hersteller, Sponsor oder Vertreiber eines IT-Produkts), - die vom Antragsteller ausgewählte anerkannte Prüfstelle, - die Zertifizierungs- und Bestätigungsstelle des BSI, - der Siegelhersteller. 3.1.2. Siegel und Etiketten 4 Es handelt sich dabei um Begriffe, die synonym verwendet werden. Siegel und Etiketten im Sinne dieses Dokumentes dienen zur Implementierung der funktionalen Sicherheitsanforderung FPT_PHP.1 (Passive detection of physical attack) aus CC, Teil 2. 3.1.3. Bericht zur Siegelprüfung 5 Es handelt sich dabei um einen Einzelprüfbericht zur Siegelprüfung. Dieser Prüfbericht, der auch als Single Evaluation Report bezeichnet wird, muss in Inhalt, Form und Nachweisen den Prüfanforderungen in [TL-03415] entsprechen. 3.1.4. Materialien 6 Sicherheitssiegel können aus Papier, Kunststoff- oder Metallfolien gefertigt sein. In Einzelfällen können auch andere Lösungen akzeptiert werden (wie z. B. eine Plombierung). 3.2. Anforderungen an die Prüfstelle 7 Um die Unversehrtheit bestimmter Produkte zu schützen, ist eine Versiegelung vorgesehen. Für solche Produkte gelten besondere Anforderungen. Die Anforderungen AIS_48_1_0.odt 3/6 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Zertifizierungsschema AIS 48, Version 1.0 Stand: 30.04.2015 für die Prüfung der Sicherheitseigenschaften des Siegels sind definiert in der Technischen Leitlinie BSI TL-03415 [TL-03415]. Prüfstellen, die Siegelprüfung durchführen wollen, müssen - vom BSI, Referat „Anerkennung sachverständiger Stellen und Qualitätsmanagement“ als Prüfstelle im Kontext der CC anerkannt sein, - in der Lage sein, die Anforderungen der Kriterien (hier: BSI TL-03415) umzusetzen, - die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen erfüllen (z. B. für den Umgang mit den in der BSI TL-03415 genannten Chemikalien), - die vom Hersteller erhaltenen Informationen (z. B. verwendeter Klebstoff) und die Prüfergebnisse geheim halten (unter Umständen auch sensitive Informationen, die der nationalen Geheimhaltung unterliegen) und - die Siegelprüfung als unabhängige Stelle durchführen. 3.3. Aufgaben des Siegelherstellers 8 Der Hersteller des Siegels soll die Sicherheitseigenschaften des Siegels entsprechend den Prüfkriterien (BSI TL-03415) beschreiben. Die Sicherheitseigenschaften des Siegels (Fälschungssicherheit, Eigenschaften des Klebstoffes, usw.) müssen den Prüfkriterien BSI TL-03415 entsprechend dargelegt und dem Antragsteller eines IT-Produktes zur Verfügung gestellt werden. Sollten darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden, z. B. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben (z. B. [AnnexIB]), Sicherheitsvorgaben (Security Targets) oder Schutzprofilen (Protection Profiles), dann ist die Beschreibung der Sicherheitseigenschaften adäquat zu ergänzen (wie z. B. bei den Terminals zu [TR-03120]). Der Inhalt des Dokuments „Sicherheitseigenschaften“ und die Betriebsgeheimnisse zur Siegelherstellung müssen geheim gehalten werden. Daher muss diese Geheimhaltung in dem Dokument „Sicherheitseigenschaften“ beschrieben werden. 3.4. Aufgaben des Antragstellers 9 Es ist nicht erforderlich, einen separaten Antrag für die Siegelprüfung zu stellen. Der Antragsteller stellt einen Zertifizierungsantrag für sein Produkt (z. B. Vehicle Unit, Terminal oder andere Produkte) beim BSI, nachdem er einen Evaluierungsvertrag mit einer Prüfstelle abgeschlossen hat. Der Hersteller/Antragsteller ergänzt die Sicherheitsvorgaben (Security Target, ST) entsprechend den Anforderungen, die in den gesetzlichen Vorgaben, Maßnahmen oder Schutzprofilen (Protection Profiles) für die jeweilige Versiegelung definiert sind. Für die Versiegelung des Gehäuses ist als SFR FPT_PHP.1 (Passive detection of physical attack) zu verwenden. 10 Alle anderen Evaluationsdokumente müssen die im ST erfolgten Ergänzungen/Änderungen konsistent fortschreiben. Sowohl das ST als auch das Dokument „Sicherheitseigenschaften“ des Siegels (erstellt durch den Siegelhersteller) müssen dem BSI und der Prüfstelle zur Verfügung gestellt werden. 3.5. Aufgaben der Siegelprüfer / Evaluatoren einer Prüfstelle 11 Evaluatoren sind Personen, deren Kompetenz als Evaluator durch das BSI, Referat "Anerkennung sachverständiger Stellen und Qualitätsmanagement" festgestellt worden ist. Siegelprüfer sind Personen in einer Prüfstelle, die für die Siegelprüfung befugt, aber nicht zwingend als Evaluator anerkannt sein müssen. Aufgabe der Siegelprüfer ist die Durchführung einer detaillierten, unvoreingenommenen Prüfung eines Siegels, um herauszufinden, in welchem Umfang die Sicherheitseigenschaften des Siegels durch AIS_48_1_0.odt 4/6 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Zertifizierungsschema AIS 48, Version 1.0 Stand: 30.04.2015 seine Beschaffenheit gemäß BSI TL-03415 erfüllt werden. Soweit darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden, z. B. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, Sicherheitsvorgaben (Security Targets) oder Schutzprofilen (Protection Profiles), ist die Siegelprüfung entsprechend zu ergänzen (wie z. B. bei den Terminals zu [TR-03120]). 12 Diese Prüfungen müssen an mindestens drei Gehäusen des Evaluierungsgegenstandes erfolgen. Zusätzlich muss der Siegelprüfer überprüfen, ob das Siegel sichtbar angebracht ist. Die Siegelprüfung darf durch den Siegelprüfer in den Räumlichkeiten eines anderen Prüflabors durchgeführt werden, wobei das Prüflabor nicht unbedingt durch das BSI anerkannt sein muss. Die Prüfstelle muss jedoch sicherstellen, dass keine sensitiven Informationen in der fremden Umgebung an Dritte abfließen können. Die Prüfstelle, welche für die Produktzertifizierung nach den Common Criteria beauftragt ist, darf für die Siegelprüfung auch eine andere durch das BSI anerkannte Prüfstelle unterbeauftragen. 13 Nach Abschluss der Prüfung hat der Evaluator die Aufgabe, einen Einzelprüfbericht zu erstellen, der ein Votum der Prüfstelle beinhaltet, indem erläutert wird, ob das Siegel für den vorgesehenen Evaluierungsgegenstand geeignet ist. Soweit ein Siegelprüfer, der nicht zugleich als Evaluator anerkannt ist, die Siegelprüfung durchführt hat, muss ein anerkannter Evaluator die Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen, bevor er sie in einem Einzelprüfbericht zusammengefasst dem BSI liefert. 14 Im Einzelprüfbericht ist darzulegen, dass der im Dokument „Sicherheitseigenschaften“ beschriebene Schutz zur Einhaltung der Geheimnisse (siehe Kapitel 4) angemessen ist. In der Zusammenfassung des ETR nach AIS 19 ist das Votum des Einzelprüfberichts aufzunehmen. 3.6. Aufgaben des BSI 15 Das BSI erstellt einen Zertifizierungsreport für das Produkt, der auch die Siegelprüfung umfasst. Es wird kein separates Zertifikat für das Siegel erteilt. 3.7. Ergänzung der Anforderungen zur Siegelprüfung 16 Die Anforderungen der Siegelprüfung müssen an den jeweiligen Evaluierungsgegenstand (EVG) angepasst werden, falls gewisse individuelle Parameter im Betrieb zu berücksichtigen sind. 3.7.1. Betriebstemperatur 17 Es muss darauf geachtet werden, dass die Siegelprüfung bei der Betriebstemperaturumgebung durchgeführt wird, die durch die Produktspezifikation angegeben ist. Beispielsweise ist der Betriebstemperaturbereich beim Fahrtenschreiber (Vehicle Unit) zwischen -35°C und 85°C angegeben. Daher muss das Siegel seine Sicherheitsleistung in diesem Temperaturbereich zuverlässig erbringen. Bei den angegebenen Betriebstemperaturen darf kein Eindruck entstehen, dass das Siegel gefälscht oder manipuliert wurde (vergl. [TL-03415], Kapitel 5.1). 3.7.2. Klebkraftprüfung 18 Eine Klebkraftprüfung durch die Prüfstelle ist nicht erforderlich. 3.7.3. Sicherheitsstufe 19 Die Sicherheitsstufen für die Siegelprüfung sind in [TL-03415] definiert. Welche Sicherheitsstufe für die Versiegelung eines Produktes notwendig ist, ist den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben, Sicherheitsvorgaben oder Schutzprofilen (Protection Profiles) zu AIS_48_1_0.odt 5/6 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Zertifizierungsschema AIS 48, Version 1.0 Stand: 30.04.2015 entnehmen. Für Produkte, deren Sicherheitsstufe für die Versiegelung nicht angegeben ist, legt das BSI diese fest, so ist beispielsweise für einen Fahrtenschreiber (Kontrollgerät) die Sicherheitsstufe 1, die in [TL-03415] formuliert ist, angemessen. 4. Bemerkungen 20 Keine. 5. Inkrafttreten der AIS 21 Die AIS ist grundsätzlich ab sofort gültig und bei allen Zertifizierungsverfahren verbindlich anzuwenden. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. 6. Referenzdokumente CC31 Common Criteria for Information Technology Security Evaluation Comprising Parts 1-3: Part 1: Introduction and general model, Version 3.1 Revision 4, September 2012 Part 2: Security functional components, Version 3.1 Revision 4, September 2012 Part 3: Security assurance components, Version 3.1 Revision 4, September 2012 CEM31 Common Methodology for Information Technology Security Evaluation, Evaluation methodology, Version 3.1 Revision 4, September 2012 ITSEC-JIL ITSEC Joint Interpretation Library (ITSEC JIL), Version 2.0, November 1998 BSI-7125 BSI-Zertifizierung: Verfahrensbeschreibung, BSI 7125 AIS 32 Übernahme international abgestimmter CC-Interpretationen ins deutsche Zertifizierungsschema TL-03415 Technische Leitlinie BSI TL-03415, Anforderungen und Prüfbedingungen für Sicherheitsetiketten, Version 1.4, Juli 2011, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ECC3821 Council Regulation (EEC) No 3821/85 on recording equipment in road transport and amending Regulation (EC) No 561/2006 of the European Parliament and of the Council on the harmonisation of certain social legislation relating to road transport, adopted by the Council on 4 February 2014, Regulation (EU) No 165/2014 of the European Parliament and of the Council AnnexIB Annex IB of Council Regulation (EEC) No. 3821/85 amended by CR (EC) No. 1360/2002 and last amended by CR (EU) No. 1266/2009 BSI-7138 Hinweise für Antragsteller für die IT-Sicherheitszertifizierung von Produkten, Schutzprofilen und Standorten (einschließlich Bestätigungen nach SigG) BSI 7138, Version 2.2, Stand: 28. Februar 2014 TR-03120 BSI – Technische Richtlinie, Sichere Kartenterminalidentität (incl. Kartenterminalschutz), Anwendungsbereich: eHealth Kartenterminals, Kürzel: BSI TR-03120, Version: 1.1, Veröffentlichung: 09.07.2010 AIS_48_1_0.odt 6/6
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