Beitrag Steuerbeilage 2016

STEUERN 2016
Können auf Dividenden AHVBeiträge gefordert werden?
Der Inhaber einer Kapitalgesellschaft ist in der Bestimmung der Höhe der Dividende grundsätzlich frei.
Allenfalls gibt es vonseiten der Sozialversicherungen Einschränkungen. Bei offensichtlich zu tiefem
Lohnansatz für erbrachte Leistungen ist Umqualifizierung möglich. von Gion Bearth und Ivo Farovini
I
Gion Bearth
Ivo Farovini
nhaber von Kapitalgesellschaften
(z. B. AG, GmbH) können ihre Bezüge entweder als Lohn und/oder als
Dividende tätigen. Sie sind in ihrem
Entscheid grundsätzlich frei. Der
Lohn stellt das Entgelt für die geleistete
Arbeit dar, ist sozialabgabepflichtig und
wird ordentlich mit der Einkommenssteuer besteuert. Die Grundlage der
Auszahlung liegt im Arbeitsverhältnis.
Die Dividende ist der Vermögensertrag
auf dem eingesetzten Kapital und wird
beim Beteiligungsinhaber sowohl beim
Bund als auch Kanton nur zu 60 Prozent
besteuert. Sozialversicherungsabgaben
fallen keine an. Die Grundlage der Auszahlung liegt im Beteiligungsverhältnis.
Vermehrt Auszahlung von Dividenden
Vor der Einführung des sogenannten
Dividendenprivilegs wurden die Bezüge
mehrheitlich in Lohn getätigt, da Dividendenbezüge aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung in der Regel
steuerlich unattraktiv waren. Dies hat
sich mit der Unternehmenssteuerreform II geändert, und es werden vermehrt Dividendenausschüttungen getätigt. Da diese nicht den Sozialversicherungen unterstehen, wird bemängelt,
dass der AHV dadurch Beiträge verloren
gehen. Die Sozialversicherungsbehörden prüfen im Rahmen der AHV-Arbeitgeberkontrollen, ob mittels Dividendenausschüttungen Sozialversicherungsbeitragszahlungen umgangen werden.
Wann wird Lohn zur Dividende?
Eine Dividende ist ein AHV-beitragsfreier Vermögensertrag und darf nur in Ausnahmefällen in Lohn umqualifiziert werden, wobei die Ausgleichskasse ihren
Qualifikationsentscheid selbstständig
fällen kann. Es geht primär um Fälle des
Missbrauchs, wonach eine Beitragsumgehung vorliegt. Es muss ein offensichtliches doppeltes Missverhältnis bei
Lohn und Dividende bestehen, d. h. zwischen Arbeitsleistung und Entgelt, beziehungsweise zwischen eingesetztem
Freitag, 12. Februar 2016 | Südostschweiz
Vermögen und Dividende. Es ist auf den
Drittvergleich abzustellen, ob unter Berücksichtigung aller Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre. Dabei ist zu prüfen, ob die Arbeitsleistung
orts- und branchenüblich abgegolten
wurde. Kriterien für die Angemessenheit sind Funktion, Branchenüblichkeit,
Zeiteinsatz, Ausbildung, Know-how. Die
Ausgleichskassen stützen sich dabei
teilweise auf statistische Lohnwerte ab,
welche aber nur einen Hinweis geben
können. Bei einem angemessen Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt darf keine Umqualifikation erfolgen.
Diese Frage muss jeder für sich selbst
beantworten. Wenn Sie darauf ehrlich
mit Ja antworten, sollten Sie in der Regel keine Probleme mit der AHV haben.
Nur wenn der Lohn für die konkrete
Arbeitsleistung als unangemessen tief
erscheint, bleibt Raum, um eine als zu
hoch empfundene Dividende umzuqualifizieren.
Gion Bearth ist eidgenössisch
diplomierter Steuerexperte, Ivo
Farovini ist eidgenössisch diplomierer Treuhandexperte. Beide
arbeiten für die Bearth & Partner,
Steuerberatung und Treuhand AG
in Chur.
Ausnahme Substanzdividende
Die Dividendenzahlung wird auch ins
Verhältnis zum effektiven wirtschaftlichen Wert des eingesetzten Kapitals
(Eigenkapital inklusive offene und stille
Reserven) gesetzt. Die Ausgleichskassen lehnen sich dabei auf die Bewertung
der Wertpapiere durch die Steuerbehörden ab. Dividenden von zehn Prozent
oder mehr werden vermutlich als überhöht betrachtet. Aufgrund der stark
schwankenden Bewertungen, ist der
Vermögenssteuerwert keine taugliche
Massgrösse oder Vergleichsbasis. Des
Weiteren können Dividenden auch aus
zurückbehaltenen Gewinnen früherer
Geschäftsperioden (Substanzdividende) ausgeschüttet werden. Dieses Vorgehen wurde durch das Bundesgericht
geschützt.
Von zu hohen Dividenden auf den
richtigen Lohn zu schliessen, führt oft zu
problematischen Ergebnissen und kann
als «das Pferd beim Schwanz aufzäumen» bezeichnet werden. Die Höhe der
Dividende bietet wohl einen Anhaltspunkt, massgebend für die Beurteilung
sollte aber die wirtschaftlich angemessene Lohnhöhe sein.
Fazit
Würde ich mich für den bezogenen Lohn
in gleicher Position anstellen lassen?
Wird bei Dividendenausschüttungen genau
hinsehen: die Sozialversicherungsanstalt.
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