STEUERN 2016 Können auf Dividenden AHVBeiträge gefordert werden? Der Inhaber einer Kapitalgesellschaft ist in der Bestimmung der Höhe der Dividende grundsätzlich frei. Allenfalls gibt es vonseiten der Sozialversicherungen Einschränkungen. Bei offensichtlich zu tiefem Lohnansatz für erbrachte Leistungen ist Umqualifizierung möglich. von Gion Bearth und Ivo Farovini I Gion Bearth Ivo Farovini nhaber von Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) können ihre Bezüge entweder als Lohn und/oder als Dividende tätigen. Sie sind in ihrem Entscheid grundsätzlich frei. Der Lohn stellt das Entgelt für die geleistete Arbeit dar, ist sozialabgabepflichtig und wird ordentlich mit der Einkommenssteuer besteuert. Die Grundlage der Auszahlung liegt im Arbeitsverhältnis. Die Dividende ist der Vermögensertrag auf dem eingesetzten Kapital und wird beim Beteiligungsinhaber sowohl beim Bund als auch Kanton nur zu 60 Prozent besteuert. Sozialversicherungsabgaben fallen keine an. Die Grundlage der Auszahlung liegt im Beteiligungsverhältnis. Vermehrt Auszahlung von Dividenden Vor der Einführung des sogenannten Dividendenprivilegs wurden die Bezüge mehrheitlich in Lohn getätigt, da Dividendenbezüge aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung in der Regel steuerlich unattraktiv waren. Dies hat sich mit der Unternehmenssteuerreform II geändert, und es werden vermehrt Dividendenausschüttungen getätigt. Da diese nicht den Sozialversicherungen unterstehen, wird bemängelt, dass der AHV dadurch Beiträge verloren gehen. Die Sozialversicherungsbehörden prüfen im Rahmen der AHV-Arbeitgeberkontrollen, ob mittels Dividendenausschüttungen Sozialversicherungsbeitragszahlungen umgangen werden. Wann wird Lohn zur Dividende? Eine Dividende ist ein AHV-beitragsfreier Vermögensertrag und darf nur in Ausnahmefällen in Lohn umqualifiziert werden, wobei die Ausgleichskasse ihren Qualifikationsentscheid selbstständig fällen kann. Es geht primär um Fälle des Missbrauchs, wonach eine Beitragsumgehung vorliegt. Es muss ein offensichtliches doppeltes Missverhältnis bei Lohn und Dividende bestehen, d. h. zwischen Arbeitsleistung und Entgelt, beziehungsweise zwischen eingesetztem Freitag, 12. Februar 2016 | Südostschweiz Vermögen und Dividende. Es ist auf den Drittvergleich abzustellen, ob unter Berücksichtigung aller Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre. Dabei ist zu prüfen, ob die Arbeitsleistung orts- und branchenüblich abgegolten wurde. Kriterien für die Angemessenheit sind Funktion, Branchenüblichkeit, Zeiteinsatz, Ausbildung, Know-how. Die Ausgleichskassen stützen sich dabei teilweise auf statistische Lohnwerte ab, welche aber nur einen Hinweis geben können. Bei einem angemessen Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt darf keine Umqualifikation erfolgen. Diese Frage muss jeder für sich selbst beantworten. Wenn Sie darauf ehrlich mit Ja antworten, sollten Sie in der Regel keine Probleme mit der AHV haben. Nur wenn der Lohn für die konkrete Arbeitsleistung als unangemessen tief erscheint, bleibt Raum, um eine als zu hoch empfundene Dividende umzuqualifizieren. Gion Bearth ist eidgenössisch diplomierter Steuerexperte, Ivo Farovini ist eidgenössisch diplomierer Treuhandexperte. Beide arbeiten für die Bearth & Partner, Steuerberatung und Treuhand AG in Chur. Ausnahme Substanzdividende Die Dividendenzahlung wird auch ins Verhältnis zum effektiven wirtschaftlichen Wert des eingesetzten Kapitals (Eigenkapital inklusive offene und stille Reserven) gesetzt. Die Ausgleichskassen lehnen sich dabei auf die Bewertung der Wertpapiere durch die Steuerbehörden ab. Dividenden von zehn Prozent oder mehr werden vermutlich als überhöht betrachtet. Aufgrund der stark schwankenden Bewertungen, ist der Vermögenssteuerwert keine taugliche Massgrösse oder Vergleichsbasis. Des Weiteren können Dividenden auch aus zurückbehaltenen Gewinnen früherer Geschäftsperioden (Substanzdividende) ausgeschüttet werden. Dieses Vorgehen wurde durch das Bundesgericht geschützt. Von zu hohen Dividenden auf den richtigen Lohn zu schliessen, führt oft zu problematischen Ergebnissen und kann als «das Pferd beim Schwanz aufzäumen» bezeichnet werden. Die Höhe der Dividende bietet wohl einen Anhaltspunkt, massgebend für die Beurteilung sollte aber die wirtschaftlich angemessene Lohnhöhe sein. Fazit Würde ich mich für den bezogenen Lohn in gleicher Position anstellen lassen? Wird bei Dividendenausschüttungen genau hinsehen: die Sozialversicherungsanstalt. 17
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