Folien des Referats

Was Sie über die Neuerungen betreffend
Lohnausweis, Spesen, Steuern, MWST
und Sozialversicherungen wissen müssen
Rafael Lötscher
Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. FA
Treuhänder mit eidg. FA
Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen BDO AG
2
Einleitung (1/2)
Aktualitäten 2015
• Neue Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay und Südkorea in Kraft
• Lohn vs. Dividende
 BGE 9C_837/2014 schützt kumulatives Erfüllungserfordernis
Missverhältnis zwischen Lohn und Rendite
• Unternehmenssteuer-Reform  Bezugsstrategie prüfen (BVG-Einkäufe)
• Vorsicht bei vereinfachtem Abrechnungsverfahren!
- Mehrfache Verwendung:
Gerichte weisen zurück, um Steuerumgehung zu prüfen! (AR, 7.1.2015)
- Altersreform 2020  Einschränkung auf Hausdienst-Angestellte
3
Einleitung (2/2)
Aktualitäten ab 1.1.2016
• UVG-Maximallohnsumme wird von CHF 126'000 auf CHF 148'200 erhöht;
• ALV 1-Lohnsumme erhöht sich von CHF 126'000 auf neu CHF 148’200;
(Beitragsgrenzen in Lohnsoftware prüfen, Versicherungsverträge UVG, KTG, BVG
auf fixe Lohnsummen prüfen, UVG-Zusatzverträge evtl. anpassen, usw.)
• FABI-Aufrechnung (Geschäftsauto) nicht sozialversicherungspflichtig!
• Neue Wegleitung Lohnausweis ab 1.1.2016
4
Sozialversicherungen
Themen
• FABI und AHV – Info Stand August 2015
• Lohn vs. Dividende
- Rückblick UStR II
- Grundlagen
- neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014)
- Ausblick UStR III
- Prüfenswerter Ansatz
• Spesen vs. massgebender Lohn
• Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015
• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Grundlagen und Entwicklungen
5
FABI und AHV
Info Stand August 2015
• Bei Geschäftsfahrzeuginhabern wird - neben dem Privatanteil
von 9.6 % - ab 1.1.2016 die Differenz zu der FABI-Begrenzung
von CHF 3’000 als übriges Einkommen aufgerechnet;
• Keine Aufrechnung im Lohnausweis, die Aufrechnung findet nur
in der Steuererklärung statt;
= keine Sozialversicherungsfolgen!
6
Lohn vs. Dividende
Aufdeckungsrisiko
Exkurs: AHV-Arbeitgeberkontrollen
3 Hauptziele einer AHV-Arbeitgeberkontrolle
• Schutz der Arbeitnehmenden
» dass sämtliche Einkommen vom Arbeitgeber korrekt abgerechnet wurden
» dass sämtliche Einkommen auf dem IK-Konto gutgeschrieben wurden
» damit eine korrekte Rente ohne Kürzungen ausgerichtet werden kann
• Korrekturen von fehlerhaften Arbeitgeberabrechnungen
• Beratung der Arbeitgeber
7
Lohn vs. Dividende
Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen»
«Risikoorientierter Prüfansatz»
LohnsummenKategorie
Untere Grenze
(CHF)
Obere Grenze Prüfungsintervall
(CHF)
Kategorie 0
0
0 i.d.R. keine Arbeitgeberkontrolle
Kategorie I
>0
Kategorie II
> = 100'000
< 500'000 i.d.R. alle 5 Jahre
Kategorie III
> = 500'000
< 5'000'000 i.d.R. alle 5 Jahre
Kategorie IV
> = 5'000'000
offen i.d.R. alle 5 Jahre
< 100'000
i.d.R. nur bei fehlender Deklaration
oder sonstige Hinweise
8
Lohn vs. Dividende
Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen»
«Spezialfälle»
Auslöser der Kontrolle
Verzichtsgründe
einer Kontrolle
Spätester Zeitpunkt der
Kontrolle und Verjährung
Firmengründung
Lohnsumme < 50‘000
innert 3 Jahren ab Gründung
Firma wird aufgelöst und nicht
durch eine andere Firma mit
Aktiven +Passiven übernommen
Lohnsumme < 100‘000 umgehend
Es findet ein Kassenwechsel statt
Lohnsumme < 100‘000
Konkurs oder gerichtlicher
Nachlass wird eröffnet
Lohnsumme < 100‘000 umgehend
Beantragen einer Kontrolle durch
den Arbeitgeber
-
umgehend nach vollzogenem
Kassenwechsel
umgehend
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Lohn vs. Dividende
Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen»
Rating der Arbeitgeber
• Ergebnis der letzten Arbeitgeberkontrolle
- Beurteilung der festgestellten Differenzen
- Schwere der festgestellten Abrechnungsmängel
• Qualität des Personalwesen
- u.a. Qualifikation der mit dem Personalbereich betrauten Personal
sowie externe Treuhänder
• Qualität der Zusammenarbeit „Ausgleichskasse und Arbeitgeber“
- Zahlungsmoral, Zusammenarbeit/Kooperation im Alltag
- Reaktion auf Mängel
• Unternehmensspezifische Kriterien
- Fluktuationsrate, Anteil Aushilfen, Ausrichtung von Spesen
- Lohnsummenentwicklung, Firmentyp /-entwicklung (Internationalität)
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Lohn vs. Dividende
Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen»
Rating der Arbeitgeber
0 Punkte
Ergebnis der letzten
Kontrolle
1 Punkt
2 Punkte
3 Punkte
9 Punkte
Differenzen
vorhanden;
wesentliche
Mängel
keine
Differenzen
vorhanden
Qualität des
Personalwesens
sehr hohe
Qualität
eher hohe
Qualität
eher tiefe
Qualität
Differenzen
vorhanden;
geringe
Mängel
sehr tiefe
Qualität
Zusammenarbeit
zwischen Ausgleichskasse und Arbeitgeber
sehr hohe
Qualität
eher hohe
Qualität
eher tiefe
Qualität
sehr tiefe
Qualität
Unternehmensspezifische Kriterien
sehr
unproblematische
Kriterien
eher
unproblematische
Kriterien
eher
problematische
Kriterien
sehr
problematische
Kriterien
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Lohn vs. Dividende
Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen»
Häufig festgestellte Fehler
• Fehler in Bezug auf den massgebenden Lohn (z.B. Taggelder);
• Nicht mit Sozialversicherungen abgerechnete Überzeitauszahlungen,
Reinigungslöhne, VR-Honorar, Ferienentschädigungen, Provisionen,
Naturallöhne, Gewinnanteile (Lohn/Dividende), geldwerte Leistungen,
als Spesen bezeichnete Lohnbestandteile;
• verdeckte Lohnzahlungen auf Konten ausserhalb des Personalaufwandes
bzw. nicht erfasste Arbeitnehmer;
• Scheinselbständige, verbucht unter Fremdarbeiten;
• Nicht korrekt erfasste Naturallöhne und Privatanteile
• Fehler in Bezug auf den Rentnerfreibetrag bei erwerbstätigen Rentnern;
• Falschunterstellungen von Mitarbeitenden im internationalen Umfeld;
• …
12
Lohn vs. Dividende
Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen»
Link zur Wirtschaftsprüfung
(SER = Standard zur Eingeschränkten Revision)
•
•
•
…
Jahresrechnung (inkl. Gewinnverwendung);
…
SER:
Eigenkapital (SER, Seite 57, Detailprüfungen)
Beurteilung Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Prüfung Missverhältnis Lohn / Dividende (BGE 9C_669/2011)
WML Rz 2011.7; Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von
10% oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht.
13
Lohn vs. Dividende
Rückblick UStR II
14
Lohn vs. Dividende
Rückblick UStR II
Unternehmenssteuer-Reform II (ab 1. Januar 2009)
• Reduzierte Besteuerung von Dividendenzahlungen
Direkte Bundessteuer: «Steuerrabatt» von 40% bis 50% auf
Dividendenauszahlung, je nachdem, ob die Beteiligung im Geschäftsoder Privatvermögen gehalten wird;
Kantons- und Gemeindesteuern: «Steuerrabatt» von ca. 25% bis 60%
auf Dividendenauszahlung, je nach Methode (Teilbesteuerungs- oder
Teilsatzverfahren)
• Kantonale Unterschiede!
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Lohn vs. Dividende
Verschiedene Interessen!
tiefer Lohn, hoher Gewinn
hohe Dividende, hohe Steuern
Planungs-«Sicherheit»
hohe EK-Rendite
Steuern «optimiert»
Planungssicherheit
Steuern «optimiert»
gute Altersvorsorge
hoher Lohn, hohe Beiträge
tiefe Dividende
Aufbau Altersvorsorge
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Lohn vs. Dividende
Ansatz der AHV
Problematik Lohn vs. Dividende aus Sicht der AHV
• AHV konzentriert sich auf offensichtliche Missbrauchs- und
Umgehungsfälle!
• Offensichtliches Missverhältnis:
Arbeitsleistung und Entgelt vs. Rendite auf eingesetztem Vermögen
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Lohn vs. Dividende
AHV-Praxis
(1/2)
• Zu hoher Lohn:
 AHV
 kein Einschreiten der Ausgleichskassen
 Steuern  evtl. verdeckte Gewinnausschüttung!
• Zu tiefer Lohn:
 Aufrechnung Dividende als beitragspflichtiger Lohn, bis
branchenüblicher Lohn erreicht wird (Rz. 2011.4, 2. Satz, WML)
 Nachforderung von AHV-Beiträgen (zuzüglich Zins)
 Was ist ein branchenüblicher / angemessener Lohn?
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Lohn vs. Dividende
AHV-Praxis
(2/2)
Branchenüblicher Lohn:
•
Missverständnis betreffend Lohn von CHF 120’000
Messgrössen:
•
•
•
•
•
•
Lohnentwicklung über die letzten 5 Jahre (Kontinuität)
Missverhältnis in der Lohnzahlung durch bewusste Reduktion der
Lohnsumme und «auffälliger» Erhöhung der Dividende
Entwicklung Arbeitspensum, Verantwortung, operativ/verwaltend
Branchen-/Innerbetrieblicher Vergleich
Dividendenausschüttung im Verhältnis zu Unternehmenssteuerwert
Dividende >10% des Unternehmenssteuerwertes
 Lohnrechner BFS  www.lohnrechner.bfs.admin.ch
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Lohn vs. Dividende
Gerichtspraxis
Branchenüblicher Lohn:
Es ist auf einen Drittvergleich abzustellen:
Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven
und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem
aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre.
(siehe auch BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 f.)
20
Lohn vs. Dividende
Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015
Ausgangslage
•
•
A GmbH (Immobilienvermittlung), beitragspflichtig seit September 2007
B ist einziger Gesellschafter/Arbeitnehmer
(Lohn 2009: 120’000 / Dividende 2009: 30’000)
(Lohn 2010: 180’000 / Dividende 2010: 100’000)
•
AHV-Arbeitgeberkontrolle im Jahre 2013
Ergebnis
•
•
AHV hat jeweils ½ der Dividende 2009 und 2010 in Lohn umqualifiziert
AHV erscheint die Aufrechnung lediglich der Hälfte (½) der einen
Kapitalertrag von 10 % übersteigenden Dividende gemäss interner Praxis
der Beschwerdegegnerin (act. G 3.1/30) als massvoll, …
21
Lohn vs. Dividende
Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015
Herleitung Aufrechnung
Lohn Steuerwert Dividende Rendite max. 10% zu hoch Aufrechnung
Jahr 2007
…
…
…
…
…
…
Jahr 2008
…
…
…
…
Jahr 2009
120’000
220’208
30’000 13.63%
22’021
8’000
4’000
Jahr 2010
180’000
509’387
100’000 19.64%
50’939
49’000
24’500
Begründungen AHV für «neuartige» Aufrechnung?
… Der Inhaber habe zwar nicht auffallend tiefe Löhne bezogen (Median CHF 90’000).
Die Dividenden betrügen jedoch mehr als 10 % des Unternehmenswertes und seien
somit überhöht.
…AHV erscheint ½-Aufrechnung gem. interner Praxis als massvoll, …
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Lohn vs. Dividende
Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015
Auszüge aus dem Urteil (1/2)
Die Vorinstanz stellt fest, dass die B in den Jahren 2009 und 2010
ausbezahlten Löhne von Fr. 120'000.- und Fr. 180'000.- nicht offensichtlich
zu tief gewesen seien.
Bei der Beurteilung von Lohn vs. Dividende besteht ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen
•
Arbeitsleistung und Entgelt
sowie
•
eingesetztem Vermögen und Dividende
Gleichwohl….
23
Lohn vs. Dividende
Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015
Auszüge aus dem Urteil (2/2)
… Gleichwohl erachtete sie (AHV) einen vollständigen Verzicht auf eine Lohnaufrechnung, wie er sich aus der Rechtsprechung ergeben würde, als nicht sachgerecht.
Bei Verhältnissen wie vorliegend, die keinen hohen Kapitaleinsatz erfordern, sei nicht
ersichtlich, wozu die Beschwerdeführerin ein Kapital von Fr. 220'208.- (2009) und
sogar Fr. 509'387.- (2010; Steuerwert der Wertschriften) benötigen solle, das dann
einen entsprechenden Betrag abwerfen könnte.
Bestehe nur ein marginaler Kapitalbedarf (und damit Kapitaleinsatz), sei auch nicht
von substanziellen Kapitalerträgen auszugehen. Es sei daher anzunehmen, dass
zumindest ein Teil der als Dividende deklarierten Bezüge des Gesellschafters nicht auf
den Einsatz von Kapital, sondern auf dessen Arbeitsleistung als Angestellter der
Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Es verhalte sich damit ähnlich wie bei
Tantiemen an Mitglieder der Verwaltung/Organe, die ebenfalls aus dem Reingewinn
ausgeschüttet werden und kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 7 lit. h
AHVV) als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterliegen.
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Lohn vs. Dividende
Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015
Begründungen Einsprecher
…für eine Aufrechnung von Dividenden müssten nach der Rechtsprechung
(kumulativ) der als Lohn ausbezahlte Betrag unangemessen tief sein sowie
die Höhe der Dividende im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Aktien in
einem offensichtlichen Missverhältnis stehen…
Eine Auswertung von Daten des Bundesamtes für Statistik (Lohnrechner)
ergebe für den Angestellten der Beschwerdeführerin einen statistischen
Medianlohn von Fr. 90’000 pro Jahr. Der effektive Lohn liege über diesem
Lohn, umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass zumindest im Jahr 2009
lediglich eine Teilzeitbeschäftigung von 70 bis 80 % vorgelegen habe.
 Lohnrechner BFS  www.lohnrechner.bfs.admin.ch
25
Lohn vs. Dividende
Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015
Wichtige Erkenntnisse
•
AHV beurteilt selbstständig, ob massgebender Lohn oder Kapitalertrag vorliegt
•
AHV soll sich i.d.R. an die durch die Steuerbehörde akzeptierte Aufteilung Lohn
und Dividiende halten (Art. 23 AHVV)
•
Es sei von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung auszugehen
(Ermessenspielraum); den Steuerbehörden (und den AHV-Behörden) stehe es
nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen.
•
Angemessenheit des Lohnes muss begründet werden können (Drittvergleich
extern/intern, Vorjahre, Pensum, Verantwortung, Lohnrechner BfS, gesellschaftsrechtliche oder arbeitsrechtliche Motive etc.)
•
Durch BGE geschützt bleibt:
Würdigung des Einzelfalls, jedoch immer kumulative Erfüllung der
Erfordernisse branchenüblicher Lohn sowie 10%-Rendite.
26
Lohn vs. Dividende
Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015
Weiterhin zu beachten:
•
Substanzdividenden
(BGE 9C_669/2011)
… werden nicht aus dem im Vorjahr erzielten Gewinn, sondern aus
thesaurierten Gewinnen früherer Geschäftsperioden ausgeschüttet.
Zu prüfen ist, ob in dieser Zeit ein branchenüblicher Lohn ausbezahlt wurde.
•
Holdinggesellschaften (BGE 134 V 297)
Keine eigentliche Geschäftstätigkeit, lediglich halten von Beteiligungen.
Branchenvergleich folglich schwierig. Tätigkeit beschränkt sich auf die
Verwaltung der Beteiligung an Tochtergesellschaften.
Lohn von CHF 32’000 bei einer Dividende von CHF 340’000 kann gemäss
BGE durchaus als «branchenüblich» eingestuft werden.
27
Lohn vs. Dividende
Ausblick UStR III
28
Lohn vs. Dividende
Ausblick UStR III
Unternehmenssteuer-Reform III
• Abstimmung ca. im 2017, Einführung nicht vor 2018 (Bund) bzw.
2020 (Kantone)
• Weiterhin reduzierte Besteuerung von Dividendenzahlungen
Art. 18b Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 DBG-E:
 Mindestbeteiligungsquote 10% bleibt bestehen
 «Steuerrabatt» für Kantone verbindlich und einheitlich auf
30% festgesetzt (heute ca. 50% bis 60%)
Fazit:
 Bezugspolitik überprüfen, evtl. Ausschüttungen vornehmen!
29
Lohn vs. Dividende
Prüfenswerter Ansatz
tiefer Lohn  hohe Dividende = weniger Steuern?
hoher Lohn  tiefe Dividende = mehr Steuern?
Prüfenswerter Ansatz:
hoher Lohn  tiefe Dividende = BVG-Einkaufspotenzial
= weniger Steuern / Abgaben?
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Lohn vs. Dividende
Verbesserung der Altersvorsorge (BVG)
+ Vorsorgevermögen und
die Erträge daraus sind
bis zur Auszahlung
steuerfrei
+ Privilegierte Besteuerung
bei Kapitalbezug
+ bessere Risikodeckung
bei Tod und Invalidität
+ Vermögensbildung
+ …
- Vorsorgevermögen bis
Pension gebunden
- gebundene Liquidität
- evtl. schlechte Verzinsung
(Kadervorsorge)
- …
31
Lohn vs. Dividende
Optimierung über BVG-Einkauf (Kadervorsorge)
Variante 1
Variante 2
Bruttolohn
150’000
250’000
Dividende (zu 70% steuerbar)
250’000
150’000
Mittelzufluss brutto
400’000
400’000
– Sozialversicherungsbeiträge (15% auf Bruttolohn)
- 22’500
- 37’000
– Einkauf Kadervorsorge BVG
+ Zins auf Vermögen (0.5% auf CHF 150’000)
- 150’000
+ 750
-
Mittelzufluss netto (vor Steuern)
378’250
213’000
- 30% Dividende (Entlastung)
- 75’000
- 45’000
Steuerbares Einkommen
303’250
168’000
– 20% Einkommenssteuern (Bund/Kanton/Gemeinde)
- 60’650
- 33’600
+ 30% Dividende
+ 75’000
+ 45’000
Mittelzufluss bereinigt
(vor Berücksichtigung Rückführung der Kadervorsorge)
317’600
179’400
32
Lohn vs. Dividende
Optimierung über BVG-Einkauf (Kadervorsorge)
Mittelzufluss bereinigt
(vor Berücksichtigung Kadervorsorge)
Variante 1
Variante 2
317’600
179’400
0
158’000
+ Auszahlung Kadervorsorge (verteilt auf 5 Jahre)
– 8% Sondersteuer bei Auszahlung (verteilt auf 5 Jahre)
Mittelzufluss Netto pro Jahr
0
- 12’600
317’600
324’800
Jährliche Einsparung bei BVG-Optimierung
+ 7’200
Einsparung in 5 Jahren
+ 36’000
Annahmen / Hinweise:
-
Teilbesteuerung Bund/Kanton einheitlich auf 30% festgelegt (analog UStR III)
Einkommenssteuer auf 20% festgelegt (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Progression)
Kadervorsorge mit 1.75% verzinst
Branchenüblicher Lohn vs. 10%-Rendite im Beispiel nicht näher betrachtet
Sperrfrist von 3 Jahren ab Einkauf beachten! Art. 79b Abs. 3 BVG
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Sozialversicherungen
Themen
• Lohn vs. Dividende
- Rückblick UStR II
- Grundlagen
- neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014)
- Ausblick UStR III
- Prüfenswerter Ansatz
• Spesen vs. massgebender Lohn
• Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015
• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Grundlagen und Entwicklungen
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Spesen
Genehmigtes Spesenreglement
Spesen gemäss genehmigtem Spesenreglement können ohne
Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsfolgen vergütet werden.
• Deklarationspflicht von Pauschalspesen gemäss Spesenreglement:
Im Lohnausweis sind bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements
nur noch die Pauschalspesen anzugeben (Ziffer 13.2 des Lohnausweises).
• Bei der Steuerveranlagung des Arbeitnehmers wird überprüft, ob die Höhe
der ausbezahlten mit der Höhe der bewilligten Pauschalspesen
übereinstimmt
( jährliche Liste der Pauschalspesenempfänger).
• Vom Sitzkanton (nicht Holding-Sitz!) genehmigte Spesenreglemente
werden grundsätzlich von allen Kantonen anerkannt.
• Ein genehmigtes Spesenreglement wird i.d.R. auch von der AHV
akzeptiert.
• …
35
Spesen
Genehmigtes Spesenreglement
Achtung!
Zunehmende Tendenz verschiedener Steuerverwaltungen (BE, GR, andere)
feststellbar, dass seit Steuerperiode 2013 auch vermehrt Kontrollen betreffend
Einhaltung der Spesenreglemente durchgeführt werden.
Entdeckte Problemkreise:
• Ausrichtung Pauschalspesen auch an im Reglement nicht vorgesehene
Gruppen/Mitarbeitende
• Ausrichtung von zusätzlichen, nicht genehmigten Spesen
• Nichteinhalten der Auflagen (jährliche Liste der Pauschalspesenempfänger,
Firmenwagen usw.)
• Änderungen im Spesenreglement ohne Information der Behörden
• …
36
Spesen
Genehmigtes Spesenreglement
Hinweis Spesenreglement
Konsequenzen bei Nichteinhaltung des vereinbarten Spesenreglements:
• Spesen werden in Lohn umqualifiziert mit
entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsfolgen
• Der Satz «Spesenreglement am ....... durch Steuerverwaltung des Kantons ....... genehmigt» ist so nicht korrekt,
weshalb man – bei strenger Auslegung – im Bereich
Steuerbetrug operiert.
37
Spesen
Praxishinweis «Pauschalspesen»
Praxis Luzern (aus «Steuer+Praxis 2014/1» der Dienststelle Steuern, Luzern):
• Pauschale wird in der Praxis akzeptiert auch ohne genehmigtes
Spesenreglement
• Höhe abhängig von Branche sowie Umfang der repräsentativen Tätigkeit
• Vergleich mit Gehalt
Analog Praxis der AHV:
• Nähere Prüfung, falls Spesenpauschale 4% des Bruttogehaltes übersteigt.
(siehe auch Folien Branko Balaban: 3,5 – 5% vom Nettolohn)
38
Spesen
Verwaltungsräte?
Die Spesenentschädigungen für Verwaltungsräte, insbesondere auch in Form
von Pauschalen, gehen in Reglementen oft vergessen, mitunter weil
Verwaltungsräte im Musterspesenreglement der SSK nicht erwähnt sind!
Leitende Angestellte
Als leitende Angestellte im Sinne dieses Zusatzreglements gelten folgende
Mitarbeiterkategorien:
• Generaldirektoren
• Verwaltungsrat
• Stellvertretende Generaldirektoren • Generaldirektoren
• Stellvertretende Generaldirektoren
• Direktoren
• Direktoren
• Stellvertretende Direktoren
• Stellvertretende Direktoren
• Vizedirektoren
• Vizedirektoren
39
Spesen
Verwaltungsräte
Problem:
• Unternehmen richten oft auch den (im Reglement nicht erwähnten)
Verwaltungsräten pauschale Spesenentschädigungen aus;
• Im Lohnausweis wird aber auf das entsprechende Spesenreglement
verwiesen;
(kritisch, bei strenger Beurteilung eigentlich eine «Falschbeurkundung»)
• Ausbezahlung von Pauschalspesen per se möglich, jedoch sollten sich
diese in der «normalen» Bandbreite bewegen;
Bspw. sind CHF 500 – 1’000 Pauschalspesen bei VR Honorar von CHF 20’000 vertretbar
Kritisch jedoch, einem VR z.B. den Ansatz für einen Direktor (Annahme CHF 9’000
gemäss Reglement) auszuzahlen, da das Verhältnis 9’000/20’000 hier nicht mehr
vertretbar ist.
40
Spesen
Verwaltungsräte – internationaler Aspekt?
• Die Verwaltungsratstätigkeit gilt in der Schweiz als unselbständige
Erwerbstätigkeit, dies im Unterschied zu diversen Staaten in der EU;
• Aufgrund der Koordinationsbestimmungen der EU-Richtlinie 883/2004 liegt
bei Tätigkeit in zwei Staaten, wovon die eine selbständig und die andere
unselbständig ist, die Sozialversicherungsunterstellung im Staat, in dem die
unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird;
• Das Thema ist sehr aktuell, da seit 1.4.2012 die schweizerischen Sozialversicherungsbehörden direkt im Ausland Informationen einholen dürfen;
• AHV-Revisionen:  HR-Eintrag - Suche nach ausländischen VR!
• Kennen Sie: www.bundesanzeiger.de?
Klassiker:
Ein deutscher selbständig Erwerbstätiger (z.B. Inhaber einer GmbH & Co. KG) mit
gleichzeitiger VR-Tätigkeit in der Schweiz wird für sein ganzes Einkommen, auch aus
SE-Tätigkeit in Deutschland, in der Schweiz sozialversicherungspflichtig!
41
Sozialversicherungen
Themen
• Lohn vs. Dividende
- Rückblick UStR II
- Grundlagen
- neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014)
- Ausblick UStR III
- Prüfenswerter Ansatz
• Spesen vs. massgebender Lohn
- Grundlagen und Entwicklungen
• Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015
• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Grundlagen und Entwicklungen
42
Internationales (CH/EU)
Neuerungen per 1.1.2015
• Bisher Wesentlichkeit von 25% bei Tätigkeit im Wohnsitzland nur von
Bedeutung, bei einem
Arbeitgeber und Tätigkeit in mehreren Ländern.
 Neu auch bei mehreren Arbeitgeber und Tätigkeit in mehreren Ländern.
• Marginale Tätigkeiten von < 5% werden für die Bestimmung der
anwendbaren Rechtsvorschriften nach Art. 13 Vo 883/2004 nicht mehr
berücksichtigt.
• Der Begriff „Sitz“ wird neu definiert (Art. 14 Abs. 5a Vo 987/2009). Damit ist
der Ort gemeint, an welchem die wesentlichen Entscheidungen getroffen und
die zentralen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
• …
43
Internationales (CH/EU)
Exkurs «Internationales» – Neuerungen per 1.1.2015
–
–
–
–
Deutscher, ledig, Wohnsitz in Deutschland
Arbeitgeber 1 mit Sitz in der Schweiz
Arbeitgeber 2 mit Sitz in Deutschland
Arbeitsort 80% Schweiz, 20% Deutschland
5 Fragen:
- Nationalität?
- Wohnsitzstaat AN und Familie?
- Erwerbsorte?
- Angaben zu Arbeitszeit/Umsatz?
- Art und Dauer der Tätigkeit?
vor Übernahme der
Korrektur-VO 465/2012
Stand 31.12.14
Ergebnis:
 Deutscher (= EU-Bürger)
 Deutschland, ledig
 Schweiz und Deutschland
 80% und 20%
 AN, mehrere AG, unbefristet
Lösung:
 mehrere Arbeitgeber!
 Unterstellung in Deutschland, da Tätigkeit im Wohnsitzland
 Schweizer Arbeitgeber wird in Deutschland abrechnungspflichtig
44
Internationales (CH/EU)
Exkurs «Internationales» – Neuerungen per 1.1.2015
–
–
–
–
Deutscher, ledig, Wohnsitz in Deutschland
Arbeitgeber 1 mit Sitz in der Schweiz
Arbeitgeber 2 mit Sitz in Deutschland
Arbeitsort 80% Schweiz, 20% Deutschland
5 Fragen:
- Nationalität?
- Wohnsitzstaat AN und Familie?
- Erwerbsorte?
- Angaben zu Arbeitszeit/Umsatz?
- Art und Dauer der Tätigkeit?
nach Übernahme der
Korrektur-VO 465/2012
Stand 1.1.2015
Ergebnis:
 Deutscher (= EU-Bürger)
 Deutschland, ledig
 Schweiz und Deutschland
 80% und 20%
 AN, mehrere AG, unbefristet
Lösung:
 mehrere Arbeitgeber!
 Unterstellung in Schweiz (bisher Deutschland), da Tätigkeit im Wohnsitzland < 25%
 Deutscher Arbeitgeber wird in der Schweiz abrechnungspflichtig
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Internationales (CH/EU)
Klärung der Unterstellung (1/4)
Beschäftigung marginal (< 5%) oder wesentlich (> 25%)?
Unselbständige Tätigkeit

Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt
Selbständige Tätigkeit

Umsatz, Arbeitsentgelt, Einkommen
Anzahl erbrachte Dienstleistungen
Nach Rz 2020 WVP i.V. m. Art. 14 Abs. 8 Vo 987/2009 kann dann von einem
wesentlichen Teil der Beschäftigung ausgegangen werden, wenn die Arbeitszeit
und/oder das Arbeitsentgelt mind. 25% der Gesamttätigkeit ausmachen.
Als marginale - und damit nicht zu berücksichtigende Erwerbstätigkeit - gilt eine
Tätigkeit dann, wenn eine reguläre Arbeitszeit und/oder Entlöhnung weniger als 5%
ausmacht (Rz 2016.1 WVP i.V.m. Art. 14 Abs. 5b Vo 987/2009).
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Internationales (CH/EU)
Klärung der Unterstellung (2/4)
Beschäftigung marginal (< 5%)
Einfluss auf VR-Problematik - Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der CH
Seit 1.1.2015 neu in der WVP, Rz 3089, 3. Satz:
« … Bei der Abklärung der Versicherungsunterstellung ist zu beachten, dass die
Leitung eines Unternehmens in der Schweiz keine marginale Tätigkeit gemäss
Art. 14 Abs. 5b Vo 987/2009 darstellt, da die leitende Tätigkeit aufgrund ihrer
Eigenart nicht unbedeutend ist (siehe Rz 2016.1).»
Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, Missbräuche betreffend Versicherungsunterstellung aufgrund kleiner Tätigkeiten zu verhindern. Zu beachten gilt, dass
marginale Tätigkeiten im zuständigen Staat beitragsrechtlich abzurechnen sind.
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Internationales (CH/EU)
Klärung der Unterstellung (3/4)
Wo wird die Tätigkeit ausgeführt?
• Ort der ständigen/festen Niederlassung (Art. 14 Abs. 5a Vo 987/2009)
(Domizilgesellschaft erfüllt dieses Kriterium nicht)
• Effektiver, nachweisbarer Erbringungsort
(Achtung: Spesenabrechnungen, bezahlter Arbeitsweg im Ausland usw.)
• Art, Dauer und Anzahl der erbrachten Dienstleistungen
• SE oder USE?  Mitgliedstaat wo die Tätigkeit ausgeübt wird, definiert,
ob es sich um eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt
(Art. 1 lit.a und b. VO EU 883/04)
Als Sitz des Arbeitgebers gilt der statutarische Sitz oder die Niederlassung, an dem
resp. der die wesentlichen Entscheidungen des Arbeitgebers getroffen sowie die
zentralen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden (Art. 14 Abs. 5a Vo 987/2009).
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Internationales (CH/EU)
Klärung der Unterstellung (4/4)
5 Fragen!
1. Nationalität des Arbeitnehmers! (EU-/EFTA-/Drittstaatenbürger)
 dadurch Festlegung der anzuwendenden Bestimmung möglich!
2. Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers und der Familienangehörigen!
 wo leben Frau und Kinder? Lebensmittelpunkt?
3. Vollständige Angaben zu allen Erwerbstätigkeiten und Erwerbsorten!
 häufigste Fehlerquote, weil oft nicht oder ungenau abgeklärt!
4. Angaben (Arbeitszeit/Umsatz) zu Home-Office-Tätigkeiten!
 Tätigkeit marginal / wesentlich? 25%-Grenze im Wohnsitzland erreicht?
5. Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit
 unselbständig/selbständig (Sozialversicherungsstatus gemäss Landesrecht)
 von …. bis ….
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Internationales (CH/EU)
Klärung der Unterstellung (4/4)
• Ausführliches, unterzeichnetes Personalienblatt bei Anstellung
• Arbeitsvertrag: Offenlegung/Einschränkung Nebenerwerb
• Haftungsausschluss Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bei allfälliger
Falschunterstellung (soweit rechtlich möglich/durchsetzbar)
• Bestätigung zu Jahresende betreffend weitere Tätigkeiten
Im Rahmen der Klärung der Leistungspflicht durch den Versicherer bleibt bei einer
nicht korrekt vorgenommenen Unterstellung die Leistungspflicht u.U. aus.
Man beachte in der Folge die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag gemachten
Zusicherungen über Leistungen, welche der Arbeitgeber nun selbst zu
tragen hat - ohne Rückversicherung durch eine Sozialversicherung!
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Internationales (CH/EU)
Ein aktueller Fall aus den Medien!
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Internationales (CH/EU)
Ein aktueller Fall aus den Medien!
Was ist passiert?
• Anstellung einer französischen Putzfrau in der Schweiz (Grenzgängerin)
• AHV- und UVG-Abrechnung in der Schweiz tip-top erledigt!
• 4 Std. / Woche in der Schweiz gearbeitet ?
Was war / ist das Problem?
• Putzfrau hatte im Wohnsitzland weitere Tätigkeiten, total über 25% im
Wohnsitzland
• Frankreich meldet Schweizer AHV vermehrt Arbeitgeber in der Schweiz
• Schweizer Arbeitgeber wird in Frankreich Sozialversicherungspflichtig
und haftet für die Beiträge
• Bei Unterstellung in Frankreich erhält man „als Trostpflaster“ wenigstens
die Schweizer AHV-Beiträge zurückerstattet
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Internationales (CH/EU)
Ein aktueller Fall aus den Medien!
Nochmaliger Hinweis!
• Wenn Sie Grenzgänger beschäftigen, befragen Sie diese unbedingt nach
weiteren Erwerbstätigkeiten im Wohnsitzland. Bei Tätigkeit grösser 25%
im Wohnsitzland wird es gefährlich!
• Lassen Sie sich die Antwort schriftlich unterzeichnet abgeben
Nebenbei:
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (vAv) kann für diesen Fall nicht angewendet werden. Arbeitgebende, die ihren Sitz im Kanton BL, BS, BE, JU, NE,
SO, VD oder VS haben und in Frankreich wohnende Grenzgänger/-innen in
einem dieser Kantone beschäftigen, dürfen das vAv nicht anwenden.
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Sozialversicherungen
Themen
• Lohn vs. Dividende
- Rückblick UStR II
- Grundlagen
- neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014)
- Ausblick UStR III
- Prüfenswerter Ansatz
• Spesen vs. massgebender Lohn
• Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015
• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Grundlagen und Entwicklungen
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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Grundlagen
Wer kann damit abrechnen?
• der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 21‘150 nicht übersteigen
• die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 56‘400 nicht
übersteigen
• die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren
abgerechnet werden
Wenn Sie im Fürstentum Liechtenstein wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger
beschäftigen, dürfen Sie aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nicht im
vereinfachten Verfahren abrechnen.
Dasselbe gilt, wenn Sie Ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura,
Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis haben und in Frankreich wohnende
Grenzgängerinnen und Grenzgänger in einem dieser Kantone beschäftigen.
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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Grundlagen
Was wird abgerechnet?
• AHV / IV / EO
• ALV
• Kantons- und Gemeindesteuer
• Direkte Bundessteuer
10.3%
2.2%
4.5%
0.5%
(pauschal)
(pauschal)
 Zahlung sämtlicher Beiträge sowie Quellensteuer an die AHV-Ausgleichskasse.
 Arbeitgeber muss keinen Lohnausweis ausstellen. Mitarbeiter erhält eine
Bescheinigung für die bezahlte Quellensteuer.
 Einmal jährliche Abrechnung, jeweils per 30. Januar des Folgejahres.
 Umstellung auf vAv nicht im laufenden Jahr möglich (auf Folgejahr!).
 UVG wird direkt mit der Unfallversicherung abgerechnet.
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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Entwicklungen - Achtung!
Verwaltungsgerichtspraxen:
• AHV prüft nicht auf Umgehung
• Mehrfache Verwendung wird möglicherweise als Steuerumgehung
qualifiziert (z.B. Profi-Verwaltungsräte, Treuhänder etc.);
• Rückweisung durch Gerichte an Vorinstanz mit Auflage, zusätzliche
Abklärungen in Bezug auf Steuerumgehung vorzunehmen
• Altersreform 2020 wird vAv auf Hausdienst-Angestellte einschränken!
Zitat aus Urteil Kanton AR – vom 7. Januar 2015:
«Gewisse Autoren plädieren seit jeher dafür, die Einkünfte bei mehreren Arbeitgebern dabei
zusammenzuzählen. Übersteigen die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer
steuerpflichtigen Person den Grenzbetrag, wäre demnach das vereinfachte Abrechnungsverfahren
ausgeschlossen (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage,
Zürich 2009, N 5 zu Art. 37a; ferner dieselben Autoren im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
a.a.O., N 5 zu §37a). Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien kann dies jedoch
eindeutig abgeleitet werden.»
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Neue Wegleitung Lohnausweis (1/3)
Einführung per 1.1.2016
Lohnausweise ab 1.1.2016 müssen nach der neuen Wegleitung ausgefüllt
werden! Löhne 2015 sind noch nach der alten Wegleitung zu erstellen.
Änderungsprotokoll:
 Rz 17 Vergütungen für den Arbeitsweg…
bisher: kein Betrag zu deklarieren, «X» im Feld F
neu: Betrag in Ziff. 2.3 zu deklarieren, kein «X» in Feld F
(-liche Grüsse von FABI)




Rz 21
Rz 29
Rz 42
Rz 52
 Achtung bei Spesenabrechnungen über Fibu!
neu: 0.8% des Kaufpreises inkl. sämtlichen Sonderausstattungen
Mitarbeiterbeteiligung, Ausweitung 3. Abschnitt beachten!
ausländische Sozialvers.-beiträge  Ziff. 15
Effektive Spesenvergütungen, 1. Abschnitt redaktionell angepasst
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Neue Wegleitung Lohnausweis (2/3)
Änderungsprotokoll:
 Rz 57 Übrige effektive Spesen, redaktionell ergänzt,
siehe Rz 65a nachfolgend
 Rz 60 …in Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von
Expats sind neu unter Ziff. 2.3 mit Bemerkung «Pauschalspesen
Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen (bisher Ziff. 13.2.3)
 Rz 61 Anzeigepflicht ab 12'000 fällt weg
 Rz 62 2. Abschnitt redaktionell erweitert
«… Personalvergünstigungen an nahestehende Personen sind
in Ziff. 2.3 zu deklarieren»
 Rz 65 Genehmigtes Spesenreglement  kein «X» in Ziff. 13.1.1
 Rz 65a Expat-Spesen / Hinweis auf Expat-Ruling
unter Bemerkungen (Ziff. 15) angeben
«Expatriateruling durch Kanton…»  siehe auch Rz. 60 oben!
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Neue Wegleitung Lohnausweis (3/3)
Änderungsprotokoll:
 Rz 70 gelöscht bzw. Rz 70 komplett ersetzt:
Angabe Drittauszahlung Mitarbeiterbeteiligung fällt weg!
 Rz 70 neu: Geschäftswagen für Mitarbeitende im Aussendienst:
Hinweis unter Bemerkungen (Ziff. 15) des %-ualen
Aussendienstanteils!!
(-liche Grüsse von FABI)

Rz 72

Rz 72

Rz 74
Beiträge an Vereine und Clubs bis CHF 1’000
neu: «…..nicht aber Abos für Fitnessclubs»
ergänzt um: «Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und
Eigenbedarf….»
Hinweis betr. Kantone / Direktzustellung der Lohnausweise
(Achtung! Kanton Luzern per 31.12.2015 abgeschafft)
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Sozialver-un-sichert?
Rafael Lötscher
Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. Fachausweis
Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen
Stv. Niederlassungsleiter
BDO AG
Industriestrasse 53
6312 Steinhausen-Zug
[email protected]
Tel: 041 757 50 00
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