Was Sie über die Neuerungen betreffend Lohnausweis, Spesen, Steuern, MWST und Sozialversicherungen wissen müssen Rafael Lötscher Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. FA Treuhänder mit eidg. FA Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen BDO AG 2 Einleitung (1/2) Aktualitäten 2015 • Neue Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay und Südkorea in Kraft • Lohn vs. Dividende BGE 9C_837/2014 schützt kumulatives Erfüllungserfordernis Missverhältnis zwischen Lohn und Rendite • Unternehmenssteuer-Reform Bezugsstrategie prüfen (BVG-Einkäufe) • Vorsicht bei vereinfachtem Abrechnungsverfahren! - Mehrfache Verwendung: Gerichte weisen zurück, um Steuerumgehung zu prüfen! (AR, 7.1.2015) - Altersreform 2020 Einschränkung auf Hausdienst-Angestellte 3 Einleitung (2/2) Aktualitäten ab 1.1.2016 • UVG-Maximallohnsumme wird von CHF 126'000 auf CHF 148'200 erhöht; • ALV 1-Lohnsumme erhöht sich von CHF 126'000 auf neu CHF 148’200; (Beitragsgrenzen in Lohnsoftware prüfen, Versicherungsverträge UVG, KTG, BVG auf fixe Lohnsummen prüfen, UVG-Zusatzverträge evtl. anpassen, usw.) • FABI-Aufrechnung (Geschäftsauto) nicht sozialversicherungspflichtig! • Neue Wegleitung Lohnausweis ab 1.1.2016 4 Sozialversicherungen Themen • FABI und AHV – Info Stand August 2015 • Lohn vs. Dividende - Rückblick UStR II - Grundlagen - neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014) - Ausblick UStR III - Prüfenswerter Ansatz • Spesen vs. massgebender Lohn • Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015 • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren - Grundlagen und Entwicklungen 5 FABI und AHV Info Stand August 2015 • Bei Geschäftsfahrzeuginhabern wird - neben dem Privatanteil von 9.6 % - ab 1.1.2016 die Differenz zu der FABI-Begrenzung von CHF 3’000 als übriges Einkommen aufgerechnet; • Keine Aufrechnung im Lohnausweis, die Aufrechnung findet nur in der Steuererklärung statt; = keine Sozialversicherungsfolgen! 6 Lohn vs. Dividende Aufdeckungsrisiko Exkurs: AHV-Arbeitgeberkontrollen 3 Hauptziele einer AHV-Arbeitgeberkontrolle • Schutz der Arbeitnehmenden » dass sämtliche Einkommen vom Arbeitgeber korrekt abgerechnet wurden » dass sämtliche Einkommen auf dem IK-Konto gutgeschrieben wurden » damit eine korrekte Rente ohne Kürzungen ausgerichtet werden kann • Korrekturen von fehlerhaften Arbeitgeberabrechnungen • Beratung der Arbeitgeber 7 Lohn vs. Dividende Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen» «Risikoorientierter Prüfansatz» LohnsummenKategorie Untere Grenze (CHF) Obere Grenze Prüfungsintervall (CHF) Kategorie 0 0 0 i.d.R. keine Arbeitgeberkontrolle Kategorie I >0 Kategorie II > = 100'000 < 500'000 i.d.R. alle 5 Jahre Kategorie III > = 500'000 < 5'000'000 i.d.R. alle 5 Jahre Kategorie IV > = 5'000'000 offen i.d.R. alle 5 Jahre < 100'000 i.d.R. nur bei fehlender Deklaration oder sonstige Hinweise 8 Lohn vs. Dividende Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen» «Spezialfälle» Auslöser der Kontrolle Verzichtsgründe einer Kontrolle Spätester Zeitpunkt der Kontrolle und Verjährung Firmengründung Lohnsumme < 50‘000 innert 3 Jahren ab Gründung Firma wird aufgelöst und nicht durch eine andere Firma mit Aktiven +Passiven übernommen Lohnsumme < 100‘000 umgehend Es findet ein Kassenwechsel statt Lohnsumme < 100‘000 Konkurs oder gerichtlicher Nachlass wird eröffnet Lohnsumme < 100‘000 umgehend Beantragen einer Kontrolle durch den Arbeitgeber - umgehend nach vollzogenem Kassenwechsel umgehend 9 Lohn vs. Dividende Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen» Rating der Arbeitgeber • Ergebnis der letzten Arbeitgeberkontrolle - Beurteilung der festgestellten Differenzen - Schwere der festgestellten Abrechnungsmängel • Qualität des Personalwesen - u.a. Qualifikation der mit dem Personalbereich betrauten Personal sowie externe Treuhänder • Qualität der Zusammenarbeit „Ausgleichskasse und Arbeitgeber“ - Zahlungsmoral, Zusammenarbeit/Kooperation im Alltag - Reaktion auf Mängel • Unternehmensspezifische Kriterien - Fluktuationsrate, Anteil Aushilfen, Ausrichtung von Spesen - Lohnsummenentwicklung, Firmentyp /-entwicklung (Internationalität) 10 Lohn vs. Dividende Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen» Rating der Arbeitgeber 0 Punkte Ergebnis der letzten Kontrolle 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte 9 Punkte Differenzen vorhanden; wesentliche Mängel keine Differenzen vorhanden Qualität des Personalwesens sehr hohe Qualität eher hohe Qualität eher tiefe Qualität Differenzen vorhanden; geringe Mängel sehr tiefe Qualität Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und Arbeitgeber sehr hohe Qualität eher hohe Qualität eher tiefe Qualität sehr tiefe Qualität Unternehmensspezifische Kriterien sehr unproblematische Kriterien eher unproblematische Kriterien eher problematische Kriterien sehr problematische Kriterien 11 Lohn vs. Dividende Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen» Häufig festgestellte Fehler • Fehler in Bezug auf den massgebenden Lohn (z.B. Taggelder); • Nicht mit Sozialversicherungen abgerechnete Überzeitauszahlungen, Reinigungslöhne, VR-Honorar, Ferienentschädigungen, Provisionen, Naturallöhne, Gewinnanteile (Lohn/Dividende), geldwerte Leistungen, als Spesen bezeichnete Lohnbestandteile; • verdeckte Lohnzahlungen auf Konten ausserhalb des Personalaufwandes bzw. nicht erfasste Arbeitnehmer; • Scheinselbständige, verbucht unter Fremdarbeiten; • Nicht korrekt erfasste Naturallöhne und Privatanteile • Fehler in Bezug auf den Rentnerfreibetrag bei erwerbstätigen Rentnern; • Falschunterstellungen von Mitarbeitenden im internationalen Umfeld; • … 12 Lohn vs. Dividende Kontroll-Konzept «AHV-Arbeitgeberkontrollen» Link zur Wirtschaftsprüfung (SER = Standard zur Eingeschränkten Revision) • • • … Jahresrechnung (inkl. Gewinnverwendung); … SER: Eigenkapital (SER, Seite 57, Detailprüfungen) Beurteilung Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns. Prüfung Missverhältnis Lohn / Dividende (BGE 9C_669/2011) WML Rz 2011.7; Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10% oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht. 13 Lohn vs. Dividende Rückblick UStR II 14 Lohn vs. Dividende Rückblick UStR II Unternehmenssteuer-Reform II (ab 1. Januar 2009) • Reduzierte Besteuerung von Dividendenzahlungen Direkte Bundessteuer: «Steuerrabatt» von 40% bis 50% auf Dividendenauszahlung, je nachdem, ob die Beteiligung im Geschäftsoder Privatvermögen gehalten wird; Kantons- und Gemeindesteuern: «Steuerrabatt» von ca. 25% bis 60% auf Dividendenauszahlung, je nach Methode (Teilbesteuerungs- oder Teilsatzverfahren) • Kantonale Unterschiede! 15 Lohn vs. Dividende Verschiedene Interessen! tiefer Lohn, hoher Gewinn hohe Dividende, hohe Steuern Planungs-«Sicherheit» hohe EK-Rendite Steuern «optimiert» Planungssicherheit Steuern «optimiert» gute Altersvorsorge hoher Lohn, hohe Beiträge tiefe Dividende Aufbau Altersvorsorge 16 Lohn vs. Dividende Ansatz der AHV Problematik Lohn vs. Dividende aus Sicht der AHV • AHV konzentriert sich auf offensichtliche Missbrauchs- und Umgehungsfälle! • Offensichtliches Missverhältnis: Arbeitsleistung und Entgelt vs. Rendite auf eingesetztem Vermögen 17 Lohn vs. Dividende AHV-Praxis (1/2) • Zu hoher Lohn: AHV kein Einschreiten der Ausgleichskassen Steuern evtl. verdeckte Gewinnausschüttung! • Zu tiefer Lohn: Aufrechnung Dividende als beitragspflichtiger Lohn, bis branchenüblicher Lohn erreicht wird (Rz. 2011.4, 2. Satz, WML) Nachforderung von AHV-Beiträgen (zuzüglich Zins) Was ist ein branchenüblicher / angemessener Lohn? 18 Lohn vs. Dividende AHV-Praxis (2/2) Branchenüblicher Lohn: • Missverständnis betreffend Lohn von CHF 120’000 Messgrössen: • • • • • • Lohnentwicklung über die letzten 5 Jahre (Kontinuität) Missverhältnis in der Lohnzahlung durch bewusste Reduktion der Lohnsumme und «auffälliger» Erhöhung der Dividende Entwicklung Arbeitspensum, Verantwortung, operativ/verwaltend Branchen-/Innerbetrieblicher Vergleich Dividendenausschüttung im Verhältnis zu Unternehmenssteuerwert Dividende >10% des Unternehmenssteuerwertes Lohnrechner BFS www.lohnrechner.bfs.admin.ch 19 Lohn vs. Dividende Gerichtspraxis Branchenüblicher Lohn: Es ist auf einen Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre. (siehe auch BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 f.) 20 Lohn vs. Dividende Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015 Ausgangslage • • A GmbH (Immobilienvermittlung), beitragspflichtig seit September 2007 B ist einziger Gesellschafter/Arbeitnehmer (Lohn 2009: 120’000 / Dividende 2009: 30’000) (Lohn 2010: 180’000 / Dividende 2010: 100’000) • AHV-Arbeitgeberkontrolle im Jahre 2013 Ergebnis • • AHV hat jeweils ½ der Dividende 2009 und 2010 in Lohn umqualifiziert AHV erscheint die Aufrechnung lediglich der Hälfte (½) der einen Kapitalertrag von 10 % übersteigenden Dividende gemäss interner Praxis der Beschwerdegegnerin (act. G 3.1/30) als massvoll, … 21 Lohn vs. Dividende Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015 Herleitung Aufrechnung Lohn Steuerwert Dividende Rendite max. 10% zu hoch Aufrechnung Jahr 2007 … … … … … … Jahr 2008 … … … … Jahr 2009 120’000 220’208 30’000 13.63% 22’021 8’000 4’000 Jahr 2010 180’000 509’387 100’000 19.64% 50’939 49’000 24’500 Begründungen AHV für «neuartige» Aufrechnung? … Der Inhaber habe zwar nicht auffallend tiefe Löhne bezogen (Median CHF 90’000). Die Dividenden betrügen jedoch mehr als 10 % des Unternehmenswertes und seien somit überhöht. …AHV erscheint ½-Aufrechnung gem. interner Praxis als massvoll, … 22 Lohn vs. Dividende Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015 Auszüge aus dem Urteil (1/2) Die Vorinstanz stellt fest, dass die B in den Jahren 2009 und 2010 ausbezahlten Löhne von Fr. 120'000.- und Fr. 180'000.- nicht offensichtlich zu tief gewesen seien. Bei der Beurteilung von Lohn vs. Dividende besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen • Arbeitsleistung und Entgelt sowie • eingesetztem Vermögen und Dividende Gleichwohl…. 23 Lohn vs. Dividende Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015 Auszüge aus dem Urteil (2/2) … Gleichwohl erachtete sie (AHV) einen vollständigen Verzicht auf eine Lohnaufrechnung, wie er sich aus der Rechtsprechung ergeben würde, als nicht sachgerecht. Bei Verhältnissen wie vorliegend, die keinen hohen Kapitaleinsatz erfordern, sei nicht ersichtlich, wozu die Beschwerdeführerin ein Kapital von Fr. 220'208.- (2009) und sogar Fr. 509'387.- (2010; Steuerwert der Wertschriften) benötigen solle, das dann einen entsprechenden Betrag abwerfen könnte. Bestehe nur ein marginaler Kapitalbedarf (und damit Kapitaleinsatz), sei auch nicht von substanziellen Kapitalerträgen auszugehen. Es sei daher anzunehmen, dass zumindest ein Teil der als Dividende deklarierten Bezüge des Gesellschafters nicht auf den Einsatz von Kapital, sondern auf dessen Arbeitsleistung als Angestellter der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Es verhalte sich damit ähnlich wie bei Tantiemen an Mitglieder der Verwaltung/Organe, die ebenfalls aus dem Reingewinn ausgeschüttet werden und kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 7 lit. h AHVV) als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterliegen. 24 Lohn vs. Dividende Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015 Begründungen Einsprecher …für eine Aufrechnung von Dividenden müssten nach der Rechtsprechung (kumulativ) der als Lohn ausbezahlte Betrag unangemessen tief sein sowie die Höhe der Dividende im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Aktien in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen… Eine Auswertung von Daten des Bundesamtes für Statistik (Lohnrechner) ergebe für den Angestellten der Beschwerdeführerin einen statistischen Medianlohn von Fr. 90’000 pro Jahr. Der effektive Lohn liege über diesem Lohn, umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass zumindest im Jahr 2009 lediglich eine Teilzeitbeschäftigung von 70 bis 80 % vorgelegen habe. Lohnrechner BFS www.lohnrechner.bfs.admin.ch 25 Lohn vs. Dividende Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015 Wichtige Erkenntnisse • AHV beurteilt selbstständig, ob massgebender Lohn oder Kapitalertrag vorliegt • AHV soll sich i.d.R. an die durch die Steuerbehörde akzeptierte Aufteilung Lohn und Dividiende halten (Art. 23 AHVV) • Es sei von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung auszugehen (Ermessenspielraum); den Steuerbehörden (und den AHV-Behörden) stehe es nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. • Angemessenheit des Lohnes muss begründet werden können (Drittvergleich extern/intern, Vorjahre, Pensum, Verantwortung, Lohnrechner BfS, gesellschaftsrechtliche oder arbeitsrechtliche Motive etc.) • Durch BGE geschützt bleibt: Würdigung des Einzelfalls, jedoch immer kumulative Erfüllung der Erfordernisse branchenüblicher Lohn sowie 10%-Rendite. 26 Lohn vs. Dividende Neuer BGE 9C_837/2014 vom 8. April 2015 Weiterhin zu beachten: • Substanzdividenden (BGE 9C_669/2011) … werden nicht aus dem im Vorjahr erzielten Gewinn, sondern aus thesaurierten Gewinnen früherer Geschäftsperioden ausgeschüttet. Zu prüfen ist, ob in dieser Zeit ein branchenüblicher Lohn ausbezahlt wurde. • Holdinggesellschaften (BGE 134 V 297) Keine eigentliche Geschäftstätigkeit, lediglich halten von Beteiligungen. Branchenvergleich folglich schwierig. Tätigkeit beschränkt sich auf die Verwaltung der Beteiligung an Tochtergesellschaften. Lohn von CHF 32’000 bei einer Dividende von CHF 340’000 kann gemäss BGE durchaus als «branchenüblich» eingestuft werden. 27 Lohn vs. Dividende Ausblick UStR III 28 Lohn vs. Dividende Ausblick UStR III Unternehmenssteuer-Reform III • Abstimmung ca. im 2017, Einführung nicht vor 2018 (Bund) bzw. 2020 (Kantone) • Weiterhin reduzierte Besteuerung von Dividendenzahlungen Art. 18b Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 DBG-E: Mindestbeteiligungsquote 10% bleibt bestehen «Steuerrabatt» für Kantone verbindlich und einheitlich auf 30% festgesetzt (heute ca. 50% bis 60%) Fazit: Bezugspolitik überprüfen, evtl. Ausschüttungen vornehmen! 29 Lohn vs. Dividende Prüfenswerter Ansatz tiefer Lohn hohe Dividende = weniger Steuern? hoher Lohn tiefe Dividende = mehr Steuern? Prüfenswerter Ansatz: hoher Lohn tiefe Dividende = BVG-Einkaufspotenzial = weniger Steuern / Abgaben? 30 Lohn vs. Dividende Verbesserung der Altersvorsorge (BVG) + Vorsorgevermögen und die Erträge daraus sind bis zur Auszahlung steuerfrei + Privilegierte Besteuerung bei Kapitalbezug + bessere Risikodeckung bei Tod und Invalidität + Vermögensbildung + … - Vorsorgevermögen bis Pension gebunden - gebundene Liquidität - evtl. schlechte Verzinsung (Kadervorsorge) - … 31 Lohn vs. Dividende Optimierung über BVG-Einkauf (Kadervorsorge) Variante 1 Variante 2 Bruttolohn 150’000 250’000 Dividende (zu 70% steuerbar) 250’000 150’000 Mittelzufluss brutto 400’000 400’000 – Sozialversicherungsbeiträge (15% auf Bruttolohn) - 22’500 - 37’000 – Einkauf Kadervorsorge BVG + Zins auf Vermögen (0.5% auf CHF 150’000) - 150’000 + 750 - Mittelzufluss netto (vor Steuern) 378’250 213’000 - 30% Dividende (Entlastung) - 75’000 - 45’000 Steuerbares Einkommen 303’250 168’000 – 20% Einkommenssteuern (Bund/Kanton/Gemeinde) - 60’650 - 33’600 + 30% Dividende + 75’000 + 45’000 Mittelzufluss bereinigt (vor Berücksichtigung Rückführung der Kadervorsorge) 317’600 179’400 32 Lohn vs. Dividende Optimierung über BVG-Einkauf (Kadervorsorge) Mittelzufluss bereinigt (vor Berücksichtigung Kadervorsorge) Variante 1 Variante 2 317’600 179’400 0 158’000 + Auszahlung Kadervorsorge (verteilt auf 5 Jahre) – 8% Sondersteuer bei Auszahlung (verteilt auf 5 Jahre) Mittelzufluss Netto pro Jahr 0 - 12’600 317’600 324’800 Jährliche Einsparung bei BVG-Optimierung + 7’200 Einsparung in 5 Jahren + 36’000 Annahmen / Hinweise: - Teilbesteuerung Bund/Kanton einheitlich auf 30% festgelegt (analog UStR III) Einkommenssteuer auf 20% festgelegt (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Progression) Kadervorsorge mit 1.75% verzinst Branchenüblicher Lohn vs. 10%-Rendite im Beispiel nicht näher betrachtet Sperrfrist von 3 Jahren ab Einkauf beachten! Art. 79b Abs. 3 BVG 33 Sozialversicherungen Themen • Lohn vs. Dividende - Rückblick UStR II - Grundlagen - neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014) - Ausblick UStR III - Prüfenswerter Ansatz • Spesen vs. massgebender Lohn • Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015 • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren - Grundlagen und Entwicklungen 34 Spesen Genehmigtes Spesenreglement Spesen gemäss genehmigtem Spesenreglement können ohne Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsfolgen vergütet werden. • Deklarationspflicht von Pauschalspesen gemäss Spesenreglement: Im Lohnausweis sind bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements nur noch die Pauschalspesen anzugeben (Ziffer 13.2 des Lohnausweises). • Bei der Steuerveranlagung des Arbeitnehmers wird überprüft, ob die Höhe der ausbezahlten mit der Höhe der bewilligten Pauschalspesen übereinstimmt ( jährliche Liste der Pauschalspesenempfänger). • Vom Sitzkanton (nicht Holding-Sitz!) genehmigte Spesenreglemente werden grundsätzlich von allen Kantonen anerkannt. • Ein genehmigtes Spesenreglement wird i.d.R. auch von der AHV akzeptiert. • … 35 Spesen Genehmigtes Spesenreglement Achtung! Zunehmende Tendenz verschiedener Steuerverwaltungen (BE, GR, andere) feststellbar, dass seit Steuerperiode 2013 auch vermehrt Kontrollen betreffend Einhaltung der Spesenreglemente durchgeführt werden. Entdeckte Problemkreise: • Ausrichtung Pauschalspesen auch an im Reglement nicht vorgesehene Gruppen/Mitarbeitende • Ausrichtung von zusätzlichen, nicht genehmigten Spesen • Nichteinhalten der Auflagen (jährliche Liste der Pauschalspesenempfänger, Firmenwagen usw.) • Änderungen im Spesenreglement ohne Information der Behörden • … 36 Spesen Genehmigtes Spesenreglement Hinweis Spesenreglement Konsequenzen bei Nichteinhaltung des vereinbarten Spesenreglements: • Spesen werden in Lohn umqualifiziert mit entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsfolgen • Der Satz «Spesenreglement am ....... durch Steuerverwaltung des Kantons ....... genehmigt» ist so nicht korrekt, weshalb man – bei strenger Auslegung – im Bereich Steuerbetrug operiert. 37 Spesen Praxishinweis «Pauschalspesen» Praxis Luzern (aus «Steuer+Praxis 2014/1» der Dienststelle Steuern, Luzern): • Pauschale wird in der Praxis akzeptiert auch ohne genehmigtes Spesenreglement • Höhe abhängig von Branche sowie Umfang der repräsentativen Tätigkeit • Vergleich mit Gehalt Analog Praxis der AHV: • Nähere Prüfung, falls Spesenpauschale 4% des Bruttogehaltes übersteigt. (siehe auch Folien Branko Balaban: 3,5 – 5% vom Nettolohn) 38 Spesen Verwaltungsräte? Die Spesenentschädigungen für Verwaltungsräte, insbesondere auch in Form von Pauschalen, gehen in Reglementen oft vergessen, mitunter weil Verwaltungsräte im Musterspesenreglement der SSK nicht erwähnt sind! Leitende Angestellte Als leitende Angestellte im Sinne dieses Zusatzreglements gelten folgende Mitarbeiterkategorien: • Generaldirektoren • Verwaltungsrat • Stellvertretende Generaldirektoren • Generaldirektoren • Stellvertretende Generaldirektoren • Direktoren • Direktoren • Stellvertretende Direktoren • Stellvertretende Direktoren • Vizedirektoren • Vizedirektoren 39 Spesen Verwaltungsräte Problem: • Unternehmen richten oft auch den (im Reglement nicht erwähnten) Verwaltungsräten pauschale Spesenentschädigungen aus; • Im Lohnausweis wird aber auf das entsprechende Spesenreglement verwiesen; (kritisch, bei strenger Beurteilung eigentlich eine «Falschbeurkundung») • Ausbezahlung von Pauschalspesen per se möglich, jedoch sollten sich diese in der «normalen» Bandbreite bewegen; Bspw. sind CHF 500 – 1’000 Pauschalspesen bei VR Honorar von CHF 20’000 vertretbar Kritisch jedoch, einem VR z.B. den Ansatz für einen Direktor (Annahme CHF 9’000 gemäss Reglement) auszuzahlen, da das Verhältnis 9’000/20’000 hier nicht mehr vertretbar ist. 40 Spesen Verwaltungsräte – internationaler Aspekt? • Die Verwaltungsratstätigkeit gilt in der Schweiz als unselbständige Erwerbstätigkeit, dies im Unterschied zu diversen Staaten in der EU; • Aufgrund der Koordinationsbestimmungen der EU-Richtlinie 883/2004 liegt bei Tätigkeit in zwei Staaten, wovon die eine selbständig und die andere unselbständig ist, die Sozialversicherungsunterstellung im Staat, in dem die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; • Das Thema ist sehr aktuell, da seit 1.4.2012 die schweizerischen Sozialversicherungsbehörden direkt im Ausland Informationen einholen dürfen; • AHV-Revisionen: HR-Eintrag - Suche nach ausländischen VR! • Kennen Sie: www.bundesanzeiger.de? Klassiker: Ein deutscher selbständig Erwerbstätiger (z.B. Inhaber einer GmbH & Co. KG) mit gleichzeitiger VR-Tätigkeit in der Schweiz wird für sein ganzes Einkommen, auch aus SE-Tätigkeit in Deutschland, in der Schweiz sozialversicherungspflichtig! 41 Sozialversicherungen Themen • Lohn vs. Dividende - Rückblick UStR II - Grundlagen - neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014) - Ausblick UStR III - Prüfenswerter Ansatz • Spesen vs. massgebender Lohn - Grundlagen und Entwicklungen • Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015 • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren - Grundlagen und Entwicklungen 42 Internationales (CH/EU) Neuerungen per 1.1.2015 • Bisher Wesentlichkeit von 25% bei Tätigkeit im Wohnsitzland nur von Bedeutung, bei einem Arbeitgeber und Tätigkeit in mehreren Ländern. Neu auch bei mehreren Arbeitgeber und Tätigkeit in mehreren Ländern. • Marginale Tätigkeiten von < 5% werden für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach Art. 13 Vo 883/2004 nicht mehr berücksichtigt. • Der Begriff „Sitz“ wird neu definiert (Art. 14 Abs. 5a Vo 987/2009). Damit ist der Ort gemeint, an welchem die wesentlichen Entscheidungen getroffen und die zentralen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden. • … 43 Internationales (CH/EU) Exkurs «Internationales» – Neuerungen per 1.1.2015 – – – – Deutscher, ledig, Wohnsitz in Deutschland Arbeitgeber 1 mit Sitz in der Schweiz Arbeitgeber 2 mit Sitz in Deutschland Arbeitsort 80% Schweiz, 20% Deutschland 5 Fragen: - Nationalität? - Wohnsitzstaat AN und Familie? - Erwerbsorte? - Angaben zu Arbeitszeit/Umsatz? - Art und Dauer der Tätigkeit? vor Übernahme der Korrektur-VO 465/2012 Stand 31.12.14 Ergebnis: Deutscher (= EU-Bürger) Deutschland, ledig Schweiz und Deutschland 80% und 20% AN, mehrere AG, unbefristet Lösung: mehrere Arbeitgeber! Unterstellung in Deutschland, da Tätigkeit im Wohnsitzland Schweizer Arbeitgeber wird in Deutschland abrechnungspflichtig 44 Internationales (CH/EU) Exkurs «Internationales» – Neuerungen per 1.1.2015 – – – – Deutscher, ledig, Wohnsitz in Deutschland Arbeitgeber 1 mit Sitz in der Schweiz Arbeitgeber 2 mit Sitz in Deutschland Arbeitsort 80% Schweiz, 20% Deutschland 5 Fragen: - Nationalität? - Wohnsitzstaat AN und Familie? - Erwerbsorte? - Angaben zu Arbeitszeit/Umsatz? - Art und Dauer der Tätigkeit? nach Übernahme der Korrektur-VO 465/2012 Stand 1.1.2015 Ergebnis: Deutscher (= EU-Bürger) Deutschland, ledig Schweiz und Deutschland 80% und 20% AN, mehrere AG, unbefristet Lösung: mehrere Arbeitgeber! Unterstellung in Schweiz (bisher Deutschland), da Tätigkeit im Wohnsitzland < 25% Deutscher Arbeitgeber wird in der Schweiz abrechnungspflichtig 45 Internationales (CH/EU) Klärung der Unterstellung (1/4) Beschäftigung marginal (< 5%) oder wesentlich (> 25%)? Unselbständige Tätigkeit Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt Selbständige Tätigkeit Umsatz, Arbeitsentgelt, Einkommen Anzahl erbrachte Dienstleistungen Nach Rz 2020 WVP i.V. m. Art. 14 Abs. 8 Vo 987/2009 kann dann von einem wesentlichen Teil der Beschäftigung ausgegangen werden, wenn die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt mind. 25% der Gesamttätigkeit ausmachen. Als marginale - und damit nicht zu berücksichtigende Erwerbstätigkeit - gilt eine Tätigkeit dann, wenn eine reguläre Arbeitszeit und/oder Entlöhnung weniger als 5% ausmacht (Rz 2016.1 WVP i.V.m. Art. 14 Abs. 5b Vo 987/2009). 46 Internationales (CH/EU) Klärung der Unterstellung (2/4) Beschäftigung marginal (< 5%) Einfluss auf VR-Problematik - Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der CH Seit 1.1.2015 neu in der WVP, Rz 3089, 3. Satz: « … Bei der Abklärung der Versicherungsunterstellung ist zu beachten, dass die Leitung eines Unternehmens in der Schweiz keine marginale Tätigkeit gemäss Art. 14 Abs. 5b Vo 987/2009 darstellt, da die leitende Tätigkeit aufgrund ihrer Eigenart nicht unbedeutend ist (siehe Rz 2016.1).» Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, Missbräuche betreffend Versicherungsunterstellung aufgrund kleiner Tätigkeiten zu verhindern. Zu beachten gilt, dass marginale Tätigkeiten im zuständigen Staat beitragsrechtlich abzurechnen sind. 47 Internationales (CH/EU) Klärung der Unterstellung (3/4) Wo wird die Tätigkeit ausgeführt? • Ort der ständigen/festen Niederlassung (Art. 14 Abs. 5a Vo 987/2009) (Domizilgesellschaft erfüllt dieses Kriterium nicht) • Effektiver, nachweisbarer Erbringungsort (Achtung: Spesenabrechnungen, bezahlter Arbeitsweg im Ausland usw.) • Art, Dauer und Anzahl der erbrachten Dienstleistungen • SE oder USE? Mitgliedstaat wo die Tätigkeit ausgeübt wird, definiert, ob es sich um eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt (Art. 1 lit.a und b. VO EU 883/04) Als Sitz des Arbeitgebers gilt der statutarische Sitz oder die Niederlassung, an dem resp. der die wesentlichen Entscheidungen des Arbeitgebers getroffen sowie die zentralen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden (Art. 14 Abs. 5a Vo 987/2009). 48 Internationales (CH/EU) Klärung der Unterstellung (4/4) 5 Fragen! 1. Nationalität des Arbeitnehmers! (EU-/EFTA-/Drittstaatenbürger) dadurch Festlegung der anzuwendenden Bestimmung möglich! 2. Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers und der Familienangehörigen! wo leben Frau und Kinder? Lebensmittelpunkt? 3. Vollständige Angaben zu allen Erwerbstätigkeiten und Erwerbsorten! häufigste Fehlerquote, weil oft nicht oder ungenau abgeklärt! 4. Angaben (Arbeitszeit/Umsatz) zu Home-Office-Tätigkeiten! Tätigkeit marginal / wesentlich? 25%-Grenze im Wohnsitzland erreicht? 5. Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit unselbständig/selbständig (Sozialversicherungsstatus gemäss Landesrecht) von …. bis …. 49 Internationales (CH/EU) Klärung der Unterstellung (4/4) • Ausführliches, unterzeichnetes Personalienblatt bei Anstellung • Arbeitsvertrag: Offenlegung/Einschränkung Nebenerwerb • Haftungsausschluss Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bei allfälliger Falschunterstellung (soweit rechtlich möglich/durchsetzbar) • Bestätigung zu Jahresende betreffend weitere Tätigkeiten Im Rahmen der Klärung der Leistungspflicht durch den Versicherer bleibt bei einer nicht korrekt vorgenommenen Unterstellung die Leistungspflicht u.U. aus. Man beachte in der Folge die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag gemachten Zusicherungen über Leistungen, welche der Arbeitgeber nun selbst zu tragen hat - ohne Rückversicherung durch eine Sozialversicherung! 50 Internationales (CH/EU) Ein aktueller Fall aus den Medien! 51 Internationales (CH/EU) Ein aktueller Fall aus den Medien! Was ist passiert? • Anstellung einer französischen Putzfrau in der Schweiz (Grenzgängerin) • AHV- und UVG-Abrechnung in der Schweiz tip-top erledigt! • 4 Std. / Woche in der Schweiz gearbeitet ? Was war / ist das Problem? • Putzfrau hatte im Wohnsitzland weitere Tätigkeiten, total über 25% im Wohnsitzland • Frankreich meldet Schweizer AHV vermehrt Arbeitgeber in der Schweiz • Schweizer Arbeitgeber wird in Frankreich Sozialversicherungspflichtig und haftet für die Beiträge • Bei Unterstellung in Frankreich erhält man „als Trostpflaster“ wenigstens die Schweizer AHV-Beiträge zurückerstattet 52 Internationales (CH/EU) Ein aktueller Fall aus den Medien! Nochmaliger Hinweis! • Wenn Sie Grenzgänger beschäftigen, befragen Sie diese unbedingt nach weiteren Erwerbstätigkeiten im Wohnsitzland. Bei Tätigkeit grösser 25% im Wohnsitzland wird es gefährlich! • Lassen Sie sich die Antwort schriftlich unterzeichnet abgeben Nebenbei: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (vAv) kann für diesen Fall nicht angewendet werden. Arbeitgebende, die ihren Sitz im Kanton BL, BS, BE, JU, NE, SO, VD oder VS haben und in Frankreich wohnende Grenzgänger/-innen in einem dieser Kantone beschäftigen, dürfen das vAv nicht anwenden. 53 Sozialversicherungen Themen • Lohn vs. Dividende - Rückblick UStR II - Grundlagen - neuer BGE vom 8. April 2015 (BGE 9C_837/2014) - Ausblick UStR III - Prüfenswerter Ansatz • Spesen vs. massgebender Lohn • Wichtige Internationale Neuerungen per 1.1.2015 • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren - Grundlagen und Entwicklungen 54 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Grundlagen Wer kann damit abrechnen? • der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 21‘150 nicht übersteigen • die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 56‘400 nicht übersteigen • die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden Wenn Sie im Fürstentum Liechtenstein wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, dürfen Sie aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis haben und in Frankreich wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger in einem dieser Kantone beschäftigen. 55 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Grundlagen Was wird abgerechnet? • AHV / IV / EO • ALV • Kantons- und Gemeindesteuer • Direkte Bundessteuer 10.3% 2.2% 4.5% 0.5% (pauschal) (pauschal) Zahlung sämtlicher Beiträge sowie Quellensteuer an die AHV-Ausgleichskasse. Arbeitgeber muss keinen Lohnausweis ausstellen. Mitarbeiter erhält eine Bescheinigung für die bezahlte Quellensteuer. Einmal jährliche Abrechnung, jeweils per 30. Januar des Folgejahres. Umstellung auf vAv nicht im laufenden Jahr möglich (auf Folgejahr!). UVG wird direkt mit der Unfallversicherung abgerechnet. 56 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Entwicklungen - Achtung! Verwaltungsgerichtspraxen: • AHV prüft nicht auf Umgehung • Mehrfache Verwendung wird möglicherweise als Steuerumgehung qualifiziert (z.B. Profi-Verwaltungsräte, Treuhänder etc.); • Rückweisung durch Gerichte an Vorinstanz mit Auflage, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf Steuerumgehung vorzunehmen • Altersreform 2020 wird vAv auf Hausdienst-Angestellte einschränken! Zitat aus Urteil Kanton AR – vom 7. Januar 2015: «Gewisse Autoren plädieren seit jeher dafür, die Einkünfte bei mehreren Arbeitgebern dabei zusammenzuzählen. Übersteigen die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer steuerpflichtigen Person den Grenzbetrag, wäre demnach das vereinfachte Abrechnungsverfahren ausgeschlossen (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 5 zu Art. 37a; ferner dieselben Autoren im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 5 zu §37a). Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien kann dies jedoch eindeutig abgeleitet werden.» 57 Neue Wegleitung Lohnausweis (1/3) Einführung per 1.1.2016 Lohnausweise ab 1.1.2016 müssen nach der neuen Wegleitung ausgefüllt werden! Löhne 2015 sind noch nach der alten Wegleitung zu erstellen. Änderungsprotokoll: Rz 17 Vergütungen für den Arbeitsweg… bisher: kein Betrag zu deklarieren, «X» im Feld F neu: Betrag in Ziff. 2.3 zu deklarieren, kein «X» in Feld F (-liche Grüsse von FABI) Rz 21 Rz 29 Rz 42 Rz 52 Achtung bei Spesenabrechnungen über Fibu! neu: 0.8% des Kaufpreises inkl. sämtlichen Sonderausstattungen Mitarbeiterbeteiligung, Ausweitung 3. Abschnitt beachten! ausländische Sozialvers.-beiträge Ziff. 15 Effektive Spesenvergütungen, 1. Abschnitt redaktionell angepasst 58 Neue Wegleitung Lohnausweis (2/3) Änderungsprotokoll: Rz 57 Übrige effektive Spesen, redaktionell ergänzt, siehe Rz 65a nachfolgend Rz 60 …in Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von Expats sind neu unter Ziff. 2.3 mit Bemerkung «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen (bisher Ziff. 13.2.3) Rz 61 Anzeigepflicht ab 12'000 fällt weg Rz 62 2. Abschnitt redaktionell erweitert «… Personalvergünstigungen an nahestehende Personen sind in Ziff. 2.3 zu deklarieren» Rz 65 Genehmigtes Spesenreglement kein «X» in Ziff. 13.1.1 Rz 65a Expat-Spesen / Hinweis auf Expat-Ruling unter Bemerkungen (Ziff. 15) angeben «Expatriateruling durch Kanton…» siehe auch Rz. 60 oben! 59 Neue Wegleitung Lohnausweis (3/3) Änderungsprotokoll: Rz 70 gelöscht bzw. Rz 70 komplett ersetzt: Angabe Drittauszahlung Mitarbeiterbeteiligung fällt weg! Rz 70 neu: Geschäftswagen für Mitarbeitende im Aussendienst: Hinweis unter Bemerkungen (Ziff. 15) des %-ualen Aussendienstanteils!! (-liche Grüsse von FABI) Rz 72 Rz 72 Rz 74 Beiträge an Vereine und Clubs bis CHF 1’000 neu: «…..nicht aber Abos für Fitnessclubs» ergänzt um: «Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf….» Hinweis betr. Kantone / Direktzustellung der Lohnausweise (Achtung! Kanton Luzern per 31.12.2015 abgeschafft) 60 Sozialver-un-sichert? Rafael Lötscher Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. Fachausweis Treuhänder mit eidg. Fachausweis Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen Stv. Niederlassungsleiter BDO AG Industriestrasse 53 6312 Steinhausen-Zug [email protected] Tel: 041 757 50 00 61
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