Bundesgericht pfeift die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zurück Dividenden unterliegen der AHV-Beitragspflicht nicht, ausser wenn ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn besteht. Die Dividende unterliegt der AHV-Beitragspflicht Der Steuerberater dieser Gesellschaft setzte sich nicht, der Lohnbezug jedoch schon. Die Dividende zur Wehr. Erst die Beschwerde an das Bundesge- entschädigt den Aktionär für das zur Verfügung richt ist gutgeheissen worden, wie dem Tagblatt gestellte Kapital und der Lohn den Mitarbeiter für vom 9. Mai 2015 zu entnehmen ist. die Arbeitsleistung. Der Entscheid ist noch nicht publiziert, womit die Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis Überlegungen des Bundesgerichts noch nicht ver- kann nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis fügbar sind. Tatsache ist aber, dass die beste- zwischen Lohn aus Arbeitsleistung und Dividende hende Praxis mit diesem Entscheid bestätigt aus eingesetztem Vermögen von der durch die wurde. Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung abgewichen werden. Soweit Aktionäre einen angemessenen Lohn für ihre Arbeitsleistung beziehen, sind sie für den Be- Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen zug einer Dividende frei. Das ist die Schlussfolge- und mit ihr die Anstalten in den Kantonen AR und rung. Somit ist nur in denjenigen Fällen Vorsicht TG wendeten ab 2013 mit fünfjähriger Rückwir- geboten, in denen der Lohn unverhältnismässig kung eine von der bundesgerichtlichen Praxis ab- zu Gunsten einer Dividende reduziert wird. weichende Methode an. Dividenden, welche den Grenzwert von 10% des Aktienwertes überschritten, wurden nämlich ohne Rücksicht auf die bezogenen Gehälter der Aktionäre zur Hälfte als Lohn qualifiziert und damit der AHV-Beitragspflicht unterstellt. Willy Ackermann dipl. Steuerexperte dipl. Immobilien-Treuhänder Eine St. Galler Gesellschaft zahlte für 2009 einen Jahreslohn von CHF 120‘000 und eine Dividende von CHF 8‘000 an den Alleinaktionär. Im 2010 waren der Lohn CHF 180‘000 und die Dividende CHF 49‘000. Die SVA unterstellte im 2013 rückwirkend 50% der Dividenden der Beitragspflicht. ARTARIS AG ∙ Pestalozzistrasse 2 ∙ 9000 St. Gallen │ Romanshornerstrasse 4 ∙ 9320 Arbon Telefon 071 447 88 90 ∙ Fax 071 447 88 97 ∙ [email protected] ∙ www.artaris.ch
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