Bundesgericht pfeift die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zurück

Bundesgericht pfeift die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zurück
Dividenden unterliegen der AHV-Beitragspflicht nicht, ausser wenn ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn besteht.
Die Dividende unterliegt der AHV-Beitragspflicht
Der Steuerberater dieser Gesellschaft setzte sich
nicht, der Lohnbezug jedoch schon. Die Dividende
zur Wehr. Erst die Beschwerde an das Bundesge-
entschädigt den Aktionär für das zur Verfügung
richt ist gutgeheissen worden, wie dem Tagblatt
gestellte Kapital und der Lohn den Mitarbeiter für
vom 9. Mai 2015 zu entnehmen ist.
die Arbeitsleistung.
Der Entscheid ist noch nicht publiziert, womit die
Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis
Überlegungen des Bundesgerichts noch nicht ver-
kann nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis
fügbar sind. Tatsache ist aber, dass die beste-
zwischen Lohn aus Arbeitsleistung und Dividende
hende Praxis mit diesem Entscheid bestätigt
aus eingesetztem Vermögen von der durch die
wurde.
Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung abgewichen werden.
Soweit Aktionäre einen angemessenen Lohn für
ihre Arbeitsleistung beziehen, sind sie für den Be-
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen
zug einer Dividende frei. Das ist die Schlussfolge-
und mit ihr die Anstalten in den Kantonen AR und
rung. Somit ist nur in denjenigen Fällen Vorsicht
TG wendeten ab 2013 mit fünfjähriger Rückwir-
geboten, in denen der Lohn unverhältnismässig
kung eine von der bundesgerichtlichen Praxis ab-
zu Gunsten einer Dividende reduziert wird.
weichende Methode an. Dividenden, welche den
Grenzwert von 10% des Aktienwertes überschritten, wurden nämlich ohne Rücksicht auf die bezogenen Gehälter der Aktionäre zur Hälfte als Lohn
qualifiziert und damit der AHV-Beitragspflicht unterstellt.
Willy Ackermann
dipl. Steuerexperte
dipl. Immobilien-Treuhänder
Eine St. Galler Gesellschaft zahlte für 2009 einen
Jahreslohn von CHF 120‘000 und eine Dividende
von CHF 8‘000 an den Alleinaktionär. Im 2010
waren der Lohn CHF 180‘000 und die Dividende
CHF 49‘000. Die SVA unterstellte im 2013 rückwirkend 50% der Dividenden der Beitragspflicht.
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