Lohn oder Dividende? Eingeschränkte Wahlfreiheit

GHR TaxPage – Januar 2016
Lohn oder Dividende? Eingeschränkte Wahlfreiheit
Das GHR TaxTeam hofft, dass Sie,
liebe Leserinnen und Leser, gut ins Neue Jahr
gestartet sind und wünscht Ihnen ein erfolgreiches, steuerlich hindernisfreies 2016!
Ausgangslage
Lange Zeit galt für Unternehmerinnen und Unternehmer
der Grundsatz: "Lieber CHF 1.— Lohn als CHF 2.—
Dividende", da die Dividende der sogenannten wirtschaftlichen Doppelbelastung unterlag. Sie wurde zuerst auf
Stufe der Gesellschaft und danach beim Empfänger steuerlich erfasst.
Mit Annahme der Unternehmenssteuerreform II im
Februar 2008 und der damit einhergehenden Entlastung
von Dividendenbezügen änderte sich diese Ausgangslage.
Der Dividendenbezug wurde attraktiv.
Die Problematik
Seit Einführung der Unternehmenssteuerreform II unterliegen Dividendenzahlungen beim Aktionär einer privilegierten Besteuerung. Dies führt, kantonale Unterschiede
ausgeblendet, wirtschaftlich im Endeffekt zu einer
Halbierung der Steuerlast auf Dividenden.
Das Bestreben der Aktionäre, möglichst hohe Dividendenund dafür tiefe Lohnbezüge zu tätigen, hat die Sozialversicherungsbehörden auf den Plan gerufen. Diese fürchten
um ihre Prämien auf den (zu tiefen) Lohnbezügen.
Die "Nidwaldner Praxis"
Die Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden hat zur Lösung dieses Konflikts eine eigene Praxis entwickelt, welche, leicht modifiziert, in der Zwischenzeit auch vom
Bundesgericht und vom Bundesamt für Sozialversicherungen übernommen wurde. Danach wird als Lohn
aufgerechnet, was über einer 10%-igen Verzinsung des
Eigenkapitals als Dividende ausgeschüttet wird und zwar
bis zur Höhe des branchenüblichen Lohnes. Für die Berechnung gehen Sie wie folgt vor:
1. Ermittlung des branchenüblichen Lohns anhand des
offiziellen Lohnrechners "Salarium":
(https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/in
dex.html#/start);
Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung.
2. Berechnung der Kapitalrendite anhand des Steuerwerts:
Dividende pro Aktie x 100 : Steuerwert pro Aktie
3. Liegt die Kapitalrendite gemäss Ziffer 2 hievor über
10%, ist die übersteigende Dividende als Lohn zu beziehen, bis dieser das branchenübliche Niveau erreicht
hat. Darüber hinaus, kann frei Dividende bezogen
werden.
Es gelten Ausnahmen von dieser Regel, die jedoch im
Einzelfall mit der Steuerverwaltung vorbesprochen werden müssen (siehe "Empfehlungen" hienach).
Bisher ergangene Bundesgerichtsurteile
Anerkannt:
Hohe, jedoch gleichmässige Ausschüttung auch an Aktionäre, welche nicht im Unternehmen mitarbeiten;
Modifikation der Aufrechnung für Teilzeitangestellte.
Nicht anerkannt:
Lohn eines IT Unternehmers von CHF 110'000 bei einer
Bruttodividende von CHF 100'000;
Lohn einer (einzigen) Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin von CHF 72'000 bei einer Dividende von
CHF 70'000.
Empfehlung
Rechnen Sie, bevor Sie entscheiden! In vielen Fällen ist die
Differenz zwischen den beiden Bezugsformen "Lohn" und
"Dividende" verschwindend klein. Ein Einsprache- oder
gar Gerichtsverfahren kompensiert diese bei weitem.
Sollte sich die Dividende bei Ihnen als steuerlich deutlich
vorteilhafter darstellen, halten Sie sich an die hiervor
beschriebenen Grundsätze. Sollten Sie in Ihrer Unternehmung nicht angestellt sein oder bestehen weitere Aktionäre, so empfehlen wir Ihnen, das professionell begleitete Gespräch mit den Steuerbehörden zu suchen.
GHR TaxTeam
Gerhard Roth
Michael Walther
Regina Schlup Guignard
T +41 (0)58 356 5050
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