GHR TaxPage – Januar 2016 Lohn oder Dividende? Eingeschränkte Wahlfreiheit Das GHR TaxTeam hofft, dass Sie, liebe Leserinnen und Leser, gut ins Neue Jahr gestartet sind und wünscht Ihnen ein erfolgreiches, steuerlich hindernisfreies 2016! Ausgangslage Lange Zeit galt für Unternehmerinnen und Unternehmer der Grundsatz: "Lieber CHF 1.— Lohn als CHF 2.— Dividende", da die Dividende der sogenannten wirtschaftlichen Doppelbelastung unterlag. Sie wurde zuerst auf Stufe der Gesellschaft und danach beim Empfänger steuerlich erfasst. Mit Annahme der Unternehmenssteuerreform II im Februar 2008 und der damit einhergehenden Entlastung von Dividendenbezügen änderte sich diese Ausgangslage. Der Dividendenbezug wurde attraktiv. Die Problematik Seit Einführung der Unternehmenssteuerreform II unterliegen Dividendenzahlungen beim Aktionär einer privilegierten Besteuerung. Dies führt, kantonale Unterschiede ausgeblendet, wirtschaftlich im Endeffekt zu einer Halbierung der Steuerlast auf Dividenden. Das Bestreben der Aktionäre, möglichst hohe Dividendenund dafür tiefe Lohnbezüge zu tätigen, hat die Sozialversicherungsbehörden auf den Plan gerufen. Diese fürchten um ihre Prämien auf den (zu tiefen) Lohnbezügen. Die "Nidwaldner Praxis" Die Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden hat zur Lösung dieses Konflikts eine eigene Praxis entwickelt, welche, leicht modifiziert, in der Zwischenzeit auch vom Bundesgericht und vom Bundesamt für Sozialversicherungen übernommen wurde. Danach wird als Lohn aufgerechnet, was über einer 10%-igen Verzinsung des Eigenkapitals als Dividende ausgeschüttet wird und zwar bis zur Höhe des branchenüblichen Lohnes. Für die Berechnung gehen Sie wie folgt vor: 1. Ermittlung des branchenüblichen Lohns anhand des offiziellen Lohnrechners "Salarium": (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/in dex.html#/start); Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. 2. Berechnung der Kapitalrendite anhand des Steuerwerts: Dividende pro Aktie x 100 : Steuerwert pro Aktie 3. Liegt die Kapitalrendite gemäss Ziffer 2 hievor über 10%, ist die übersteigende Dividende als Lohn zu beziehen, bis dieser das branchenübliche Niveau erreicht hat. Darüber hinaus, kann frei Dividende bezogen werden. Es gelten Ausnahmen von dieser Regel, die jedoch im Einzelfall mit der Steuerverwaltung vorbesprochen werden müssen (siehe "Empfehlungen" hienach). Bisher ergangene Bundesgerichtsurteile Anerkannt: Hohe, jedoch gleichmässige Ausschüttung auch an Aktionäre, welche nicht im Unternehmen mitarbeiten; Modifikation der Aufrechnung für Teilzeitangestellte. Nicht anerkannt: Lohn eines IT Unternehmers von CHF 110'000 bei einer Bruttodividende von CHF 100'000; Lohn einer (einzigen) Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin von CHF 72'000 bei einer Dividende von CHF 70'000. Empfehlung Rechnen Sie, bevor Sie entscheiden! In vielen Fällen ist die Differenz zwischen den beiden Bezugsformen "Lohn" und "Dividende" verschwindend klein. Ein Einsprache- oder gar Gerichtsverfahren kompensiert diese bei weitem. Sollte sich die Dividende bei Ihnen als steuerlich deutlich vorteilhafter darstellen, halten Sie sich an die hiervor beschriebenen Grundsätze. Sollten Sie in Ihrer Unternehmung nicht angestellt sein oder bestehen weitere Aktionäre, so empfehlen wir Ihnen, das professionell begleitete Gespräch mit den Steuerbehörden zu suchen. GHR TaxTeam Gerhard Roth Michael Walther Regina Schlup Guignard T +41 (0)58 356 5050 F +41 (0)58 356 5059 ([email protected]) ([email protected]) ([email protected]) GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch
© Copyright 2024 ExpyDoc