VERLASSENSCHAFT – MIETVERHÄLTNIS INFORMATIONSBLATT Wir drücken unser Beileid aus, zu Ihrem schweren Verlust! Grundsätzlich wird ein Mietverhältnis durch den Tod einer Vertragspartei nicht automatisch beendet. Daher geben wir Ihnen mit nachstehender Aufstellung einen Überblick, welche Schritte im Verlassenschaftsverfahren zu beachten sind: Der Mietvertrag kann nach dem Tod des Mieters durch den/die Erben gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt im Normalfall 1 Monat (jeweils zum Monatsende), diese ist jedenfalls einzuhalten. (gemäß § 1116a 2.Satz ABGB und § 560 ZPO) Die Kündigung ist jedoch erst rechtswirksam wenn die Vertretungsbefugnis des Erbens nachgewiesen wurde. Hierzu ist eine Amtsbestätigung oder ein Einantwortungsbeschluss notwendig. Die Wohnung kann erst nach erfolgter Kündigung UND Vorlage einer dieser Urkunden zum Monatsende zurück genommen werden. ist vom Notar VOR Ende der Verlassenschaftsabhandlung auszustellen. (wenn die Verlassenschaft nicht überschuldet ist) (gemäß § 172 AußStrG) wird vom zuständigen Bezirksgericht NACH Ende der Verlassenschaftsabhandlung ausgestellt Der Einantwortungsbeschluss muss unbedingt (auch nach erfolgter Rücknahme der Wohnung) der Gedesag vorgelegt werden. Bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme der Wohnung sind die Mietvorschreibungen zu begleichen. Sollte ein Mietrückstand vorhanden sein, wird dieser beim zuständigen Gerichtskommisär durch die GEDESAG angemeldet. Finanzierungsbeiträge/Kautionen werden nur unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt (auf das Verlassenschaftskonto, wenn nicht vom Notar anders angeordnet): Vorlage des Einantwortungsbeschlusses Kündigung der Wohnheinheit Ordnungsgemäßer Rücknahme der Wohneinheit Sollte die Verlassenschaft ÜBERSCHULDET sein, wird entweder ein Verlassenschaftskurator bestellt – dieser kann das Mietverhältnis kündigen. oder ein Beschluss durch das Gericht ausgestellt, der eine bestimmte Person zur Auflösung des Mietverhältnisses ermächtigt. Für Fragen steht das Team der GEDESAG gerne zur Verfügung.
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