Informationsblatt Verlassenschaft

VERLASSENSCHAFT – MIETVERHÄLTNIS
INFORMATIONSBLATT
Wir drücken unser Beileid aus, zu Ihrem schweren Verlust!
Grundsätzlich wird ein Mietverhältnis durch den Tod einer Vertragspartei nicht
automatisch beendet. Daher geben wir Ihnen mit nachstehender Aufstellung
einen Überblick, welche Schritte im Verlassenschaftsverfahren zu beachten sind:

Der Mietvertrag kann nach dem Tod des Mieters durch den/die Erben
gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt im Normalfall 1 Monat (jeweils zum Monatsende),
diese ist jedenfalls einzuhalten. (gemäß § 1116a 2.Satz ABGB und § 560 ZPO)

Die Kündigung ist jedoch erst rechtswirksam wenn die Vertretungsbefugnis
des Erbens nachgewiesen wurde. Hierzu ist eine Amtsbestätigung oder ein
Einantwortungsbeschluss notwendig. Die Wohnung kann erst nach erfolgter
Kündigung UND Vorlage einer dieser Urkunden zum Monatsende zurück
genommen werden.
ist vom Notar VOR Ende der Verlassenschaftsabhandlung auszustellen.
(wenn die Verlassenschaft nicht überschuldet ist)
(gemäß § 172 AußStrG)
wird vom zuständigen Bezirksgericht NACH Ende der Verlassenschaftsabhandlung
ausgestellt
Der Einantwortungsbeschluss muss unbedingt (auch nach erfolgter Rücknahme der
Wohnung) der Gedesag vorgelegt werden.

Bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme der Wohnung sind die Mietvorschreibungen zu begleichen. Sollte ein Mietrückstand vorhanden sein, wird
dieser beim zuständigen Gerichtskommisär durch die GEDESAG angemeldet.
 Finanzierungsbeiträge/Kautionen
werden nur unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt
(auf das Verlassenschaftskonto, wenn nicht vom Notar anders angeordnet):

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Vorlage des Einantwortungsbeschlusses
Kündigung der Wohnheinheit
Ordnungsgemäßer Rücknahme der Wohneinheit
Sollte die Verlassenschaft ÜBERSCHULDET sein, wird entweder
ein Verlassenschaftskurator bestellt – dieser kann das Mietverhältnis kündigen.
oder
ein Beschluss durch das Gericht ausgestellt, der eine bestimmte Person zur
Auflösung des Mietverhältnisses ermächtigt.
Für Fragen steht das Team der GEDESAG gerne zur Verfügung.