Öffentliche Bekanntmachung

In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans- nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Göppingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.2016
folgenden Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen:
„Ort der Vielfalt“ in Göppingen , Planbereich 01.12/2
Maßgebend sind der Bebauungsplan des Fachbereichs Stadtentwicklung, Stadtplanung
und Baurecht jeweils vom 15.09.2015 / 22.01.2016.
Lage des Plangebiets
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften samt Begründung werden im Original beim Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtplanung und Baurecht Göppingen,
Nördliche Ringstraße 35, Ebene 1 während der Öffnungszeiten bereitgehalten. Auf
Verlangen wird über den Inhalt dort Auskunft erteilt.
Voraussetzungen für die gesetzliche Wirksamkeit:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf
die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Soweit die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung
(LBO) sowie der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
nach § 4 (4) der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen
Fassung oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten die örtlichen Bauvorschriften sowie der Bebauungsplan ein Jahr nach der Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 (GemO) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Göppingen - Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtplanung und Baurecht, Nördliche Ringstraße 35, Ebene 1, Zimmer 102 - geltend zu machen.
Die Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter
http://goeppingen.de/,Lde/start/Unsere+Stadt/Oeffentliche+Bekanntmachung.html
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften tritt/treten mit dieser
Bekanntmachung in Kraft.
Öffnungszeiten der Planauslage des Fachbereichs Stadtentwicklung, Stadtplanung
und Baurecht
montags von 08:00 – 13:00 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags von 08:00 - 12:00
Uhr, sowie donnerstags von 13:30 – 18:00 Uhr.
Bürgermeisteramt