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Der Dienst-Pkw ist oft eine Notwendigkeit, vielfach auch Statussymbol
und lieb gewonnenes Privileg. Mit der Steuerreform steigen die
Abgaben für Dienstnehmer und -geber. Es gibt aber Ausnahmen.
26.05.2015 | 18:26 | von Patrick Baldia (Die Presse)
Was sich bereits Mitte März abgezeichnet hat – als die Regierung ihre Pläne für
die Steuerreform 2015 bekannt gab – wird nun ab 2016 zur Realität: Die private
Nutzung von Dienstautos mit einem CO -Ausstoß von mindestens 120 Gramm
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pro Kilometer wird teurer. Konkret wird der Sachbezug von derzeit 1,5 auf zwei
Prozent der Anschaffungskosten angehoben werden. Der Sachbezug in der
höchsten Stufe – sprich: bei Anschaffungskosten von 48.000 Euro – wird damit in
Zukunft 960 statt wie bisher 720 Euro ausmachen. Auf der anderen Seite werden
privat genutzte Firmenwagen mit Elektromotor künftig steuerfrei sein.
"Massenphänomen": Firmenauto statt Gehaltserhöhung?
Steuerrecht: Der „eigenartige Fall“ der Sachbezüge
Steuergeschenk bei Firmenautos?
„Mit der neuen Regelung ist ein Großteil der Tarifänderung der Steuerreform für
Arbeitnehmer, die ein Auto bereitgestellt bekommen, schon wieder weg“, sagt
David Gloser, Geschäftsführer von Ecovis Austria. Sie würden daher zu den
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Verlierern der Steuerreform zählen. Für Franz Althuber, Leiter des
Steuerrechtsteams und Partner bei DLA Piper, stellt sich in diesem
Zusammenhang eine weitere, nicht unwesentliche Frage – nämlich, ob die
Anhebung des Sachbezugs von 1,5 auf zwei Prozent der Anschaffungskosten
überhaupt budgetär etwas bringt. „Ich hätte mir mehr erwarten als einen halben
Prozentpunkt“, meint Gloser.
Bis zur Neuregelung im März 2014 war die Bemessungsgrundlage für
Sachbezüge und die Angemessenheitsgrenze für Dienstautos jedenfalls mit
40.000 Euro noch gleich hoch. Der Sachbezugswert belief sich auf 600 Euro, was
1,5 Prozent der Anschaffungskosten entspricht. In weiterer Folge wurde die
Bemessungsgrundlage für den Sachbezug auf 48.000 Euro angehoben, was in
der höchsten Stufe einen Betrag von 720 bedeutet. Nicht angehoben wurde
allerdings der maximale steuerliche Anschaffungswert. „Bei einem
Anschaffungswert von 60.000 Euro bedeutet das, dass nur 40.000 Euro als
Anschaffungskosten steuerlich anerkannt werden“, so Gloser, der von „einer
gewissen Ungleichbehandlung“ spricht.
„Fakt ist, dass es sich dabei um eine lohnsteuerliche Mehrbelastung handelt. Die
Frage, die sich hier stellt, ist, was den Österreichern die private Nutzung ihres
Dienstwagens wert ist“, so Franz Althuber, Leiter des Steuerrechtsteams und
Partner bei DLA Piper. Stärker betroffen wären jene Dienstnehmer, die weniger
verdienen. Allerdings könne man durchaus von Jammern auf hohem Niveau
sprechen, denn bei der geplanten Grenze von 960 Euro handle es sich um Autos
der gehobenen Mittelklasse. Nachsatz des DLA-Piper-Experten. „Davon werden
Außendienstmitarbeiter oder leitende Angestellte betroffen sein.“
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Für Fahrzeuge mit einem CO -Emissionswert von weniger als 120 Gramm pro
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Kilometer wird jedenfalls weiterhin ein Sachbezug von 1,5 Prozent der
Anschaffungskosten des betreffenden Dienstautos anzusetzen sein – bis in alle
Ewigkeiten gilt dies allerdings nicht. Ab dem Kalenderjahr 2017 wird sich dieser
Emissionswert bis 2020 um jährlich vier Gramm verringern. 2019 wird sich also
der maximale CO -Emissionswert beispielsweise auf 108 Gramm pro Kilometer
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belaufen. Ab 2021 wird dann der Wert des Jahres 2020 – also 104 Gramm pro
Kilometer – maßgeblich für die Ermittlung des Sachbezugs sein.
Was sich nicht ändert ist, dass – unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen
Verwendung – dienstlich genutzte Personenkraftwagen auch weiterhin nicht
vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das betrifft unter anderem Vorsteuern vom
Kaufpreis, der Leasingrate, für Treibstoff oder Garagierungskosten. Privat
genutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor wären dagegen künftig steuerfrei, wie
Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA Horwath, erklärt.
„Zusätzlich zur Steuerfreiheit im Fall der privaten Nutzung wird es einen
Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge geben“, sagt die Expertin. Wie schaut es mit
Hybridfahrzeugen aus? „Andere Personen- oder Kombinationskraftwägen wie
etwa Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit
Verbrennungsmotor angetrieben werden und somit CO ausstoßen, sind von
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dieser Änderung nicht umfasst und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug“,
erklärt Barbara Hölzl, Steuerberaterin bei Ecovis Austria.
Etwas Sorgen macht sich ob der Steuerreform 2015 der heimische Autohandel.
Der Hintergrund: Während sich die Zahl an Pkw-Neuzulassungen in Österreich
seit Jahren rückläufig entwickelt – allein 2014 setzte es ein Minus von knapp fünf
Prozent – nimmt der Anteil von Firmenwagen stetig zu. Laut Statistik Austria
zeichneten etwa Unternehmen, juristische Personen und Gebietskörperschaften
im Vorjahr für mehr als 60 Prozent der insgesamt 303.318 neu angemeldeten Pkw
verantwortlich. Da ist es nicht weiter verwunderlich, dass Felix Clary, Vorsitzender
des Arbeitskreises für Automobilimporteure, das Firmenkundengeschäft erst
kürzlich gegenüber dem „Wirtschaftsblatt“ als „letzten Anker des
Automobilhandels“ bezeichnete.
„Man kann nicht gerade behaupten, dass Dienstautos steuerlich privilegiert
werden“, sagt Gloser. Vielmehr würden sie durch die neue Verordnung unattraktiv
gemacht. Dass als direkte Folge ihre Zahl zurückgehen wird, glaubt der
Steuerexperte allerdings auch wieder nicht. „Firmenwagen sind oft ein
Gehaltsbestandteil, weshalb man sie den Mitarbeitern auch in Zukunft nicht
wegnehmen wird“, sagt er. Die Mehrkosten betreffend die Lohnnebenkosten
würden daher von den Arbeitgebern getragen werden, die höhere Lohnsteuer von
den Dienstnehmern. Der weitere Fahrplan steht jedenfalls fest: Am 5. Juni endet
die Begutachtungsfrist für die Verordnung. Anfang Juli soll sie dann vom
Nationalrat beschlossen werden und schließlich 2016 in Kraft treten.
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Dienstwagen. Werden mit der kommenden Steuerreform ab 2016 höher
besteuert.
Der Sachbezug, der vom Dienstnehmerzu versteuern ist, wird von 1,5 Prozent
des Anschaffungswertes auf zwei Prozent angehoben.
Wobei die Bemessungsgrundlage auf maximal 48.000 Euro angehoben wurde.
Kritiker sehen dadurch einerseits den Gewinn durch die Steuerreform für
Angestellte mit Dienstwagen wieder zunichtegemacht, andererseits sei die
Erhöhung zu gering, um budgetwirksam zu sein.
DieAngemessenheitsgrenze wurde nicht angehoben. Dienstgeber können
weiter nur bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend machen.
Für umweltfreundliche Fahrzeuge gibt es aber eine Ausnahme: Fahrzeuge mit
geringem CO -Ausstoß werden weiterhin mit 1,5 Prozent berechnet. Die
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Obergrenze für den geringeren Sachbezug liegt ab 2016 bei 120 g/km und sinkt
dann sukzessive bis 2020 auf 104 g/km.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.05.2015)
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