16.12.2015 Amtsblatt der Europäischen Union L 330/18 VERORDNUNG (EU) 2015/2342 vom 15. Dezember zur Änderung 2015 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung DIE EUROPÄISCHE DER KOMMISSION KOMMISSION für den EWR) - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3l. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ('), insbesondere Artikel 78, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 94/800/EG (') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das Übereinkommen") (') gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt . (2) Die Richtlinie 2004/18/EG soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen. (3) Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2004/18/EG das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. (4) Die Richtlinie 2004/18/EG (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen - • I HAT FOLGENDE VERORDNUNG sollte daher entsprechend geändert werden. stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden ERLASSEN: Artikel Die Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter I wird wie folgt geändert: (1) Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag" 1 34 000 EUR" durch" 135 000 EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag ,,207 000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt. c) Unter Buchstabe c wird der Betrag ,,5 186 000 EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt. (2) Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag ,,5 186 000 EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag ,,207 000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt. (') ABI. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (') Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkcitcn fallenden Bereiche (ABI. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). (') Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. 16.12.2015 Amtsblatt (3) In Artikel 56 wird der Betrag ,,5 186 (4) In Artikel 63 Absatz (5) Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz der Europäischen 000 EUR" durch L 330/19 Union ,,5 22 5 000 EUR" ersetzt. 1 wird der Betrag,,5 186000 EUR" durch .,5 225000 1 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag" b) Unter Buchstabe b wird der Betrag ,,207 000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt. c) Unter c wird der Betrag 000 EUR" durch Buchstabe EUR" ersetzt. 134 000 EUR" durch" ,,207 135 000 EUR" ersetzt. ,,209 000 EUR" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt arn l. Januar Diese Verordnung Mitgliedstaat. Brüssel, ist 2016 in den 15. Dezember in Kraft. allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER in jedem 25.11.2015 Amtsblatt der Europäischen Union L 307/5 VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2170 vom 24. November zur Änderung DER KOMMISSION 2015 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG C), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 94/800/EG (') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das Übereinkommen") (') gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt. (2) Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen. (3) Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, arn 31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert: (1) Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag ,,5 186 000 EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag" 134 000 EUR" durch ,,135 000 EUR" ersetzt. c) Unter Buchstabe c wird der Betrag ,,207 000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt. (') ABI. L 94vom28.3.2014,S. 65. (') Beschluss des Rates 94j800jEG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABI. L 336 vom 23.12.1994, S. I). C) Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Amtsblatt L 307/6 (2) Artikel 13 Absatz der Europäischen 1 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag,,5 b) Unter Buchstabe b wird der Betrag ,,207 186 000 EUR" durch 000 EUR" durch Artikel Diese Verordnung 25.11.2015 Union tritt arn 1. Januar Diese Verordnung Mitgliedstaat. ist 2016 in Brüssel, den 24. November ,,5 225 000 EUR" ersetzt. ,,209 000 EUR" ersetzt. 2 in Kraft. allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar 2015 Fiir die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER in jedem 25.11.2015 Amtsblatt der Europäischen Union DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015!2171 vom 24. November zur Änderung DER KOMMISSION 2015 der Richtlinie 2014!25!EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung DIE EUROPÄISCHE L 307!7 KOMMISSION für den EWR) ~ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014!25!EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004!17!EG C), insbesondere Artikel 17, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 94!800!EG (') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das Übereinkommen") Cl gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt. (2) Die Richtlinie 2014!25!EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen. (3) Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014!25!EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014!25!EU sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am 31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 15 der Richtlinie 2014!25!EU wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag ,,414 000 EUR" durch ,,418 000 EUR" ersetzt. b) Unter Buchstabe b wird der Betrag,,5 186 000 EUR" durch ,,5 22 5 000 EUR" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (') ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 243. (') Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABI. L 336vom 23.12.1994,S.I). C) Das Übereinkommen ist ein plunlarerales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. L 307/8 Amtsblatt Diese Verordnung Mitgliedstaat. ist in allen Brüssel, den 24. November ihren der Europäischen Teilen verbindlich 25.11.2015 Union und gilt unmittelbar 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER in jedem 25.11.2015 Amtsblatt der Europäischen Union DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2172 vom 24. November zur Änderung DER KOMMISSION 2015 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren (Text von Bedeutung DIE EUROPÄISCHE L 307/9 KOMMISSION und des Rates im Hinblick für den EWR) - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Konzessionsvergabe Cl, insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Gründe: (1) Mit dem Beschluss 94/800/EG (') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das Übereinkommen") (') gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt. (2) Die Richtlinie 2014/23/EU soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen. (3) Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am 31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkcirsvcrfahrcn zurückgegriffen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag ,,5 186000 EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt arn 1. Januar 2016 in Kraft. (I) ABI. L 94vom 28.3.2014,5.1. (') Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABI. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). Cl Das Übereinkommen ist ein plurilarerales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Amtsblatt L307!10 Diese Verordnung Mitgliedstaat. Brüssel, ist in den 24. November allen ihren der Europäischen Teilen verbindlich 25.11.2015 Union und gilt unmittelbar 2015 Für die Kommission Der Präsident [ean-Claude JUNCKER in jedem
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