L 330/18 Amtsblatt der Europäischen Union 16.12.2015

16.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 330/18
VERORDNUNG
(EU) 2015/2342
vom 15. Dezember
zur Änderung
2015
der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Schwellenwerte
für Auftragsvergabeverfahren
(Text von Bedeutung
DIE EUROPÄISCHE
DER KOMMISSION
KOMMISSION
für den EWR)
-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3l. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ('),
insbesondere Artikel 78,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1)
Mit dem Beschluss 94/800/EG
(') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das
Übereinkommen") (') gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die
darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt .
(2)
Die Richtlinie 2004/18/EG
soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung
dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in
der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge
angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen
festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.
(3)
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2004/18/EG
das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.
(4)
Die Richtlinie 2004/18/EG
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen -
• I
HAT FOLGENDE
VERORDNUNG
sollte daher entsprechend geändert werden.
stehen im Einklang mit der Stellungnahme
des Beratenden
ERLASSEN:
Artikel
Die Richtlinie 2004/18/EG
festgelegten Schwellenwerte für nicht unter
I
wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird der Betrag" 1 34 000 EUR" durch" 135 000 EUR" ersetzt.
b) Unter Buchstabe b wird der Betrag ,,207 000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt.
c) Unter Buchstabe c wird der Betrag ,,5 186 000 EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt.
(2) Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird der Betrag ,,5 186 000 EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt.
b) Unter Buchstabe b wird der Betrag ,,207 000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt.
(') ABI. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(') Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte
im Rahmen der multilateralen
Verhandlungen
der Uruguay-Runde
(1986-1994)
im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkcitcn
fallenden Bereiche (ABI. L 336 vom 23.12.1994,
S. 1).
(') Das Übereinkommen
ist ein plurilaterales Übereinkommen
im Rahmen der Welthandelsorganisation.
Ziel des Übereinkommens
ist die
gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte
der Vertragsparteien.
16.12.2015
Amtsblatt
(3) In Artikel
56 wird der Betrag ,,5 186
(4) In Artikel
63 Absatz
(5) Artikel
67 Absatz
1 Unterabsatz
der Europäischen
000 EUR" durch
L 330/19
Union
,,5 22 5 000 EUR" ersetzt.
1 wird der Betrag,,5
186000
EUR" durch
.,5 225000
1 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe
a wird der Betrag"
b) Unter Buchstabe
b wird der Betrag ,,207
000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt.
c) Unter
c wird der Betrag
000 EUR" durch
Buchstabe
EUR" ersetzt.
134 000 EUR" durch"
,,207
135 000 EUR" ersetzt.
,,209
000 EUR" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung
tritt arn l. Januar
Diese Verordnung
Mitgliedstaat.
Brüssel,
ist
2016
in
den 15. Dezember
in Kraft.
allen
ihren
Teilen
verbindlich
und
gilt
unmittelbar
2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude
JUNCKER
in jedem
25.11.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 307/5
VERORDNUNGEN
DELEGIERTE VERORDNUNG
(EU) 2015/2170
vom 24. November
zur Änderung
DER KOMMISSION
2015
der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Schwellenwerte
für Auftragsvergabeverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE
KOMMISSION
-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG C), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1)
Mit dem Beschluss 94/800/EG (') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das
Übereinkommen") (') gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die
darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.
(2)
Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung
dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in
der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge
angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen
festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.
(3)
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter
das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher
entsprechend geändert werden.
(4)
Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, arn
31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt
der Europäischen
Union
veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren
zurückgegriffen werden -
HAT FOLGENDE
VERORDNUNG
ERLASSEN:
Artikel
1
Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird der Betrag ,,5 186 000 EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt.
b) Unter Buchstabe b wird der Betrag" 134 000 EUR" durch ,,135 000 EUR" ersetzt.
c) Unter Buchstabe c wird der Betrag ,,207 000 EUR" durch ,,209 000 EUR" ersetzt.
(') ABI. L 94vom28.3.2014,S.
65.
(') Beschluss des Rates 94j800jEG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen
Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten
fallenden Bereiche (ABI. L 336 vom 23.12.1994, S. I).
C) Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation.
Ziel des Übereinkommens ist die
gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.
Amtsblatt
L 307/6
(2) Artikel
13 Absatz
der Europäischen
1 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe
a wird der Betrag,,5
b) Unter Buchstabe
b wird der Betrag ,,207
186 000 EUR" durch
000 EUR" durch
Artikel
Diese Verordnung
25.11.2015
Union
tritt arn 1. Januar
Diese Verordnung
Mitgliedstaat.
ist
2016
in
Brüssel, den 24. November
,,5 225
000 EUR" ersetzt.
,,209 000 EUR" ersetzt.
2
in Kraft.
allen
ihren
Teilen
verbindlich
und
gilt
unmittelbar
2015
Fiir die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude
JUNCKER
in jedem
25.11.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
DELEGIERTE VERORDNUNG
(EU) 2015!2171
vom 24. November
zur Änderung
DER KOMMISSION
2015
der Richtlinie 2014!25!EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Schwellenwerte
für Auftragsvergabeverfahren
(Text von Bedeutung
DIE EUROPÄISCHE
L 307!7
KOMMISSION
für den EWR)
~
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014!25!EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004!17!EG C), insbesondere Artikel 17,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1)
Mit dem Beschluss 94!800!EG (') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das
Übereinkommen") Cl gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die
darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.
(2)
Die Richtlinie 2014!25!EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser
Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der
Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst
werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten
Schwellenwerte entsprechen.
(3)
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014!25!EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter
das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014!25!EU sollte daher
entsprechend geändert werden.
(4)
Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am
31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren
zurückgegriffen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
Artikel
1
Artikel 15 der Richtlinie 2014!25!EU wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird der Betrag ,,414 000 EUR" durch ,,418 000 EUR" ersetzt.
b) Unter Buchstabe b wird der Betrag,,5 186 000 EUR" durch ,,5 22 5 000 EUR" ersetzt.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(') ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
(') Beschluss des Rates 94/800/EG
vom 22. Dezember
1994 über den Abschluss der Übereinkünfte
im Rahmen der multilateralen
Verhandlungen
der Uruguay-Runde
(1986-1994)
im Namen der Europäischen
Gemeinschaft
in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten
fallenden Bereiche (ABI. L 336vom 23.12.1994,S.I).
C) Das Übereinkommen ist ein plunlarerales Übereinkommen
im Rahmen der Welthandelsorganisation.
Ziel des Übereinkommens
ist die
gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte
der Vertragsparteien.
L 307/8
Amtsblatt
Diese Verordnung
Mitgliedstaat.
ist in allen
Brüssel, den 24. November
ihren
der Europäischen
Teilen
verbindlich
25.11.2015
Union
und
gilt
unmittelbar
2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
in jedem
25.11.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
DELEGIERTE VERORDNUNG
(EU) 2015/2172
vom 24. November
zur Änderung
DER KOMMISSION
2015
der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Parlaments
auf die Schwellenwerte
für Vergabeverfahren
(Text von Bedeutung
DIE EUROPÄISCHE
L 307/9
KOMMISSION
und des Rates im Hinblick
für den EWR)
-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Konzessionsvergabe Cl, insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Gründe:
(1)
Mit dem Beschluss 94/800/EG (') hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das
Übereinkommen") (') gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die
darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.
(2)
Die Richtlinie 2014/23/EU soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei
der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens
zu erfüllen. Um das zu
erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende
öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im
Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.
(3)
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter
das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher
entsprechend geändert werden.
(4)
Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am
31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt
der Europäischen Union
veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkcirsvcrfahrcn
zurückgegriffen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag ,,5 186000
EUR" durch ,,5 225 000 EUR" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt arn 1. Januar 2016 in Kraft.
(I) ABI. L 94vom 28.3.2014,5.1.
(') Beschluss des Rates 94/800/EG
vom 22. Dezember
1994 über den Abschluss der Übereinkünfte
im Rahmen der multilateralen
Verhandlungen
der Uruguay-Runde
(1986-1994)
im Namen der Europäischen Gemeinschaft
in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten
fallenden Bereiche (ABI. L 336 vom 23.12.1994,
S. 1).
Cl Das Übereinkommen ist ein plurilarerales Übereinkommen
im Rahmen der Welthandelsorganisation.
Ziel des Übereinkommens
ist die
gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte
der Vertragsparteien.
Amtsblatt
L307!10
Diese Verordnung
Mitgliedstaat.
Brüssel,
ist
in
den 24. November
allen
ihren
der Europäischen
Teilen
verbindlich
25.11.2015
Union
und
gilt
unmittelbar
2015
Für die Kommission
Der Präsident
[ean-Claude
JUNCKER
in
jedem