BVB für HOSPITAL ECO

Zur Helsana-Gruppe gehören Helsana Versicherungen AG,
Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana Unfall AG,
Avanex Versicherungen AG, Progrès Versicherungen AG
und Sansan Versicherungen AG.
Ausgabe 1. Januar 2016
Besondere Versicherungsbedingungen
für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland betreffend
Zusatzversicherungsprodukt HOSPITAL ECO
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
l Abweichungen zu den AVB zur KZV
ll Abweichungen zu den ZVB HOSPITAL ECO
Einleitung
Die besonderen Bedingungen gelten für Versicherte
mit Wohnsitz in Deutschland, solange die obligatorische
Krankenpflegeversicherung aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen in der Schweiz besteht.
In Abweichung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherungen (KZV) der Helsana Zusatzversicherungen AG
sowie zu den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen
(ZVB) HOSPITAL ECO Spitalzusatzversicherung der
Helsana Zusatzversicherungen AG gilt das Folgende:
I
Abweichungen zu den AVB zur KZV
1
Ziffer 1 Satz 2 der Einleitung der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Einzelheiten über
die verschiedenen Leistungen der einzelnen Versicherungsprodukte sowie Abweichungen von den AVB
finden sich in den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) sowie in den Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB).
2
HEL-01585-de-0815-0001-33390
3
Ziffer 4 der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Der Versicherungsvertrag unterliegt, soweit nicht die Vertragsbestimmungen eine abweichende Regelung enthalten, den
Vorschriften des schweizerischen Bundesgesetzes
über den Versicherungsvertrag (VVG).
Ziffer 5.1 der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Versichert sind
durch die Zusatzversicherungen zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sowie nach Massgabe der
Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) und
der Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) die
wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft
und Unfall während der Dauer, in welcher die Versicherung besteht.
4
Ziffer 8 der AVB zur KZV
4 .1 Ziffer 8.1 der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Als anerkannte Leistungserbringer gelten diejenigen Personen und Einrichtungen, die durch die schweizerische Krankenversicherungsgesetzgebung als solche anerkannt sind.
4 .2 Ziffer 8.2 der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Abweichungen von
Ziffer 8.1 sind in den ZVB und BVB geregelt.
5
Ziffer 9.3 der AVB zur KZV
Ziffer 9.3 Buchstabe d und e der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmungen gelten: Die Versicherung erlischt mit dem Zeitpunkt, in welchem die
versicherte Person über keine Versicherungspflicht
gestützt auf die bilateralen Abkommen mehr verfügt.
6
Ziffer 21.1 der AVB zur KZV
6 .1 Ziffer 21.1 Buchstaben fb der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Militärdienst ausserhalb Deutschlands und der Schweiz.
6 .2 Ziffer 21.1 Buchstaben ha der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: in der Schweiz, in
Deutschland und im Fürstentum Liechtenstein.
6 .3 Ziffer 21.1 Buchstaben hb der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: ausserhalb der
Schweiz und Deutschlands, es sei denn, versicherte
Personen erkranken oder verunfallen innert 14 Tagen
seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in dem sie sich aufhalten, und
sie seien vom Ausbruch der kriegerischen Ereignisse
dort überrascht worden.
6 .4 Ziffer 21.1 Buchstabe m der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: gesetzliche und
vereinbarte Kostenbeteiligungen der schweizerischen
obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie
der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.
7
Ziffer 22.1 Satz 1 der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Sämtliche Leistungen
gemäss den vorliegenden Allgemeinen, Zusätzlichen
und Besonderen Versicherungsbedingungen werden
jeweils im Nachgang zu den Leistungen von schweizerischen und deutschen Sozialversicherern erbracht.
8
Ziffer 29.2 der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Die versicherte Person erhält Mitteilungen vom Versicherer an die zuletzt
gemeldete Adresse in Deutschland zugestellt.
Ausgabe 1. Januar 2016
Besondere Versicherungsbedingungen für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland betreffend Zusatzversicherungsprodukt HOSPITAL ECO
9
Ziffer 31 der AVB zur KZV
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Für Klagen aus
dem Versicherungsvertrag sind wahlweise entweder
die Gerichte am deutschen Wohnort der versicherten
Person und der Anspruchsberechtigten oder die
Gerichte am Sitz des Versicherers zuständig.
II
Abweichungen zu den ZVB HOSPITAL ECO
1
Ziffer 1 der ZVB HOSPITAL ECO
Anstelle dieser Bestimmung gilt: Die HOSPITAL ECO
deckt Aufenthalts- und Behandlungskosten in der
allgemeinen Abteilung in einem Akutspital in der
Schweiz und gewährt Beiträge an die Hotellerie der
stationären Akut- und Übergangspflege in der
Schweiz, Bade- und Erholungskuren, Haushalthilfe
und Kinderbetreuung. Voraussetzung für die Ausrichtung aller Leistungen ist das Vorliegen medizinischer
Notwendigkeit.
2
Ziffer 7 der ZVB HOSPITAL ECO
Präzisierend zu dieser Bestimmung gilt, dass der
hier verwendete Begriff «Ausland» sich auf sämtliche
Länder dieser Welt mit Ausnahme der Schweiz
bezieht.
2