Zur Helsana-Gruppe gehören Helsana Versicherungen AG, Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana Unfall AG, Avanex Versicherungen AG, Progrès Versicherungen AG und Sansan Versicherungen AG. Ausgabe 1. Januar 2016 Besondere Versicherungsbedingungen für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland betreffend Zusatzversicherungsprodukt HOSPITAL ECO Inhaltsverzeichnis Einleitung l Abweichungen zu den AVB zur KZV ll Abweichungen zu den ZVB HOSPITAL ECO Einleitung Die besonderen Bedingungen gelten für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland, solange die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen in der Schweiz besteht. In Abweichung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherungen (KZV) der Helsana Zusatzversicherungen AG sowie zu den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) HOSPITAL ECO Spitalzusatzversicherung der Helsana Zusatzversicherungen AG gilt das Folgende: I Abweichungen zu den AVB zur KZV 1 Ziffer 1 Satz 2 der Einleitung der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Einzelheiten über die verschiedenen Leistungen der einzelnen Versicherungsprodukte sowie Abweichungen von den AVB finden sich in den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) sowie in den Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB). 2 HEL-01585-de-0815-0001-33390 3 Ziffer 4 der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Der Versicherungsvertrag unterliegt, soweit nicht die Vertragsbestimmungen eine abweichende Regelung enthalten, den Vorschriften des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Ziffer 5.1 der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Versichert sind durch die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sowie nach Massgabe der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) und der Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall während der Dauer, in welcher die Versicherung besteht. 4 Ziffer 8 der AVB zur KZV 4 .1 Ziffer 8.1 der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Als anerkannte Leistungserbringer gelten diejenigen Personen und Einrichtungen, die durch die schweizerische Krankenversicherungsgesetzgebung als solche anerkannt sind. 4 .2 Ziffer 8.2 der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Abweichungen von Ziffer 8.1 sind in den ZVB und BVB geregelt. 5 Ziffer 9.3 der AVB zur KZV Ziffer 9.3 Buchstabe d und e der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmungen gelten: Die Versicherung erlischt mit dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person über keine Versicherungspflicht gestützt auf die bilateralen Abkommen mehr verfügt. 6 Ziffer 21.1 der AVB zur KZV 6 .1 Ziffer 21.1 Buchstaben fb der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Militärdienst ausserhalb Deutschlands und der Schweiz. 6 .2 Ziffer 21.1 Buchstaben ha der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: in der Schweiz, in Deutschland und im Fürstentum Liechtenstein. 6 .3 Ziffer 21.1 Buchstaben hb der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: ausserhalb der Schweiz und Deutschlands, es sei denn, versicherte Personen erkranken oder verunfallen innert 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in dem sie sich aufhalten, und sie seien vom Ausbruch der kriegerischen Ereignisse dort überrascht worden. 6 .4 Ziffer 21.1 Buchstabe m der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: gesetzliche und vereinbarte Kostenbeteiligungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. 7 Ziffer 22.1 Satz 1 der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Sämtliche Leistungen gemäss den vorliegenden Allgemeinen, Zusätzlichen und Besonderen Versicherungsbedingungen werden jeweils im Nachgang zu den Leistungen von schweizerischen und deutschen Sozialversicherern erbracht. 8 Ziffer 29.2 der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Die versicherte Person erhält Mitteilungen vom Versicherer an die zuletzt gemeldete Adresse in Deutschland zugestellt. Ausgabe 1. Januar 2016 Besondere Versicherungsbedingungen für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland betreffend Zusatzversicherungsprodukt HOSPITAL ECO 9 Ziffer 31 der AVB zur KZV Anstelle dieser Bestimmung gilt: Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag sind wahlweise entweder die Gerichte am deutschen Wohnort der versicherten Person und der Anspruchsberechtigten oder die Gerichte am Sitz des Versicherers zuständig. II Abweichungen zu den ZVB HOSPITAL ECO 1 Ziffer 1 der ZVB HOSPITAL ECO Anstelle dieser Bestimmung gilt: Die HOSPITAL ECO deckt Aufenthalts- und Behandlungskosten in der allgemeinen Abteilung in einem Akutspital in der Schweiz und gewährt Beiträge an die Hotellerie der stationären Akut- und Übergangspflege in der Schweiz, Bade- und Erholungskuren, Haushalthilfe und Kinderbetreuung. Voraussetzung für die Ausrichtung aller Leistungen ist das Vorliegen medizinischer Notwendigkeit. 2 Ziffer 7 der ZVB HOSPITAL ECO Präzisierend zu dieser Bestimmung gilt, dass der hier verwendete Begriff «Ausland» sich auf sämtliche Länder dieser Welt mit Ausnahme der Schweiz bezieht. 2
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