Rechtsprechung AMK APOTHEKENRECHT (Berliner) Apotheker müssen Übereinstimmung der Arztnummern auf Rezepten überprüfen von Rechtsanwalt Dr. Tobias Volkwein, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.db-law.de Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 18. September 2013 (Az. L 9 KR 192/11, Abruf-Nr. 141933) entschieden, dass sich die Rezeptprüfungspflicht des Apothekers im Geltungsbereich des Arzneimittelversorgungsvertrags Berlin (AVB) auch auf die Kontrolle der Arztnummern erstreckt. Die Belieferung eines gefälschten Rezeptes, dessen Fälschung aufgrund unterschiedlicher Arztnummern erkennbar ist, berechtigt die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zur Retaxation. Der Fall Ein Apotheker belieferte mehrere gefälschte Rezepte, auf denen sich die auf dem „Arztnummer“-Feld sowie im Arztstempel erkennbaren Arztnummern von der am unteren rechten Rand der Verordnungen vorgedruckten Arzt nummer unterschieden. Da der in den Verordnungen genannte Versicherte nicht existiert, fielen der beklagten GKV die Fälschungen auf, woraufhin sie die Abrechnungen des Apothekers retaxierte. Dessen Klage hiergegen wies das Sozialgericht ab, weil nach den Vorgaben des AVB der Kläger oder ein bei ihm beschäftigter Mitarbeiter die Fälschungen hätte erkennen müssen. PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Die Entscheidung Das LSG hat die Berufung des Apothekers zurückgewiesen. Auch nach dessen Auffassung war die GKV in den streitgegenständlichen Fällen zur Retaxation berechtigt. Das Berufungsgericht stützt seine (rechtskräftige) Entscheidung maßgeblich auf die Regelung in § 4 Abs. 7 AVB. Danach ist die Krankenkasse unter anderem nicht verpflichtet, Belieferungen aufgrund von gefälschten Verordnungen zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Eine Fälschung erkennen muss der Apotheker gemäß § 4 Abs. 7 AVB auch dann, wenn die vorgedruckten und die aufgedruckten Arztnummern auf dem Rezept nicht übereinstimmen. Dieses Ergebnis leitet das LSG aus § 4 Abs. 1 S. 2 AVB ab, der die Geltung der bundesmantelvertraglichen Regelungen zu den Verordnungsvordrucken auf die Arzneimittelabgabe erstreckt und aus denen sich unter anderem ergibt, dass die vorgedruckte Arztnummer von den aufgedruckten nicht abweichen darf. ANMERKUNGEN | Die Entscheidung des LSG Potsdam betrifft formal betrachtet nur die Vertragspartner des AVB. Auch in anderen Landesverträgen auf G rundlage des § 129 Abs. 5 SGB V können sich indes vergleichbare Regelungen finden. Die AOK Hessen hat beispielsweise mitgeteilt, dass sie von einer Pflicht des Apothekers zum Abgleich der Identität der Arztnummern auch in Hessen ausgeht. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des LSG muss Apothekern empfohlen werden, generell verstärkt auf die aufgedruckten Arztnummern zu achten, um erkennbare Rezeptfälschungen aufzudecken. 07-2014 ARZT- UND MEDIZINRECHT KOMPAKT IHR PLUS IM NETZ amk.iww.de Abruf-Nr. 141933 Bei Bedienung gefälschter Rezepte droht Retaxation Apotheker sollten Arztnummern prüfen 12
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