(Berliner) Apotheker müssen Übereinstimmung der

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APOTHEKENRECHT
(Berliner) Apotheker müssen Übereinstimmung
der Arztnummern auf Rezepten überprüfen
von Rechtsanwalt Dr. Tobias Volkwein, Dierks + Bohle Rechtsanwälte,
Düsseldorf, www.db-law.de
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom
18. September 2013 (Az. L 9 KR 192/11, Abruf-Nr. 141933) entschieden, dass
sich die Rezeptprüfungspflicht des Apothekers im Geltungsbereich des
Arzneimittelversorgungsvertrags Berlin (AVB) auch auf die Kontrolle der
Arztnummern erstreckt. Die Belieferung eines gefälschten Rezeptes,
dessen Fälschung aufgrund unterschiedlicher Arztnummern erkennbar
ist, berechtigt die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zur Retaxation.
Der Fall
Ein Apotheker belieferte mehrere gefälschte Rezepte, auf denen sich die auf
dem „Arztnummer“-Feld sowie im Arztstempel erkennbaren Arztnummern
von der am unteren rechten Rand der Verordnungen vorgedruckten Arzt­
nummer unterschieden. Da der in den Verordnungen genannte Versicherte
nicht existiert, fielen der beklagten GKV die Fälschungen auf, woraufhin sie
die Abrechnungen des Apothekers retaxierte. Dessen Klage hiergegen wies
das Sozialgericht ab, weil nach den Vorgaben des AVB der Kläger oder ein bei
ihm beschäftigter Mitarbeiter die Fälschungen hätte erkennen müssen.
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Die Entscheidung
Das LSG hat die Berufung des Apothekers zurückgewiesen. Auch nach dessen Auffassung war die GKV in den streitgegenständlichen Fällen zur Retaxation berechtigt. Das Berufungsgericht stützt seine (rechtskräftige) Entscheidung maßgeblich auf die Regelung in § 4 Abs. 7 AVB. Danach ist die Krankenkasse unter anderem nicht verpflichtet, Belieferungen aufgrund von gefälschten Verordnungen zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung
erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Eine Fälschung erkennen muss der
Apotheker gemäß § 4 Abs. 7 AVB auch dann, wenn die vorgedruckten und die
aufgedruckten Arztnummern auf dem Rezept nicht übereinstimmen. Dieses
Ergebnis leitet das LSG aus § 4 Abs. 1 S. 2 AVB ab, der die Geltung der bundesmantelvertraglichen Regelungen zu den Verordnungsvordrucken auf die Arzneimittelabgabe erstreckt und aus denen sich unter anderem ergibt, dass die
vorgedruckte Arztnummer von den aufgedruckten nicht abweichen darf.
ANMERKUNGEN | Die Entscheidung des LSG Potsdam betrifft formal ­betrachtet
nur die Vertragspartner des AVB. Auch in anderen Landesverträgen auf G
­ rundlage
des § 129 Abs. 5 SGB V können sich indes vergleichbare Regelungen finden. Die
AOK Hessen hat beispielsweise mitgeteilt, dass sie von einer Pflicht des Apothekers zum Abgleich der Identität der Arztnummern auch in Hessen ausgeht. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des LSG muss Apothekern empfohlen
­werden, generell verstärkt auf die aufgedruckten Arztnummern zu achten, um
erkennbare Rezeptfälschungen aufzudecken.
07-2014
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Abruf-Nr. 141933
Bei Bedienung
gefälschter Rezepte
droht Retaxation
Apotheker sollten
Arztnummern prüfen
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