Selbstwerbermerkblatt 07.03.2016

Forstbetrieb Rheinau
Merkblatt für Brennholz-Selbstwerber
für den Winter 2015/2016
Herzlich willkommen als Brennholz-Selbstwerber-Kunde in unserem Wald. Zu Ihrer eigenen
Sicherheit und um eine nachhaltige, pflegliche und naturnahe Bewirtschaftung unseres
zertifizierten Waldes zu sichern, sind bestimmte Arbeitsmethoden und Regelungen
erforderlich.
1. Sicherheit
Der Selbstwerber ist für die eigene Sicherheit und die Sicherheit von Dritten selbst
verantwortlich. Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist deshalb während der Arbeit mit der
Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gesichts- und
Gehörschutz,
Schnittschutzhose,
Sicherheitsschuhe)
zu
tragen.
Die
Unfallverhütungsvorschriften-Forsten sind einzuhalten. Alleinarbeit ist verboten.
Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt. Der
Ersteigerer bzw. der von ihm Beauftragte haben an einem qualifizierten
Motorsägenlehrgang teilgenommen, der den Anforderungen der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger entspricht.
Erste-Hilfe-Material ist mitzuführen.
Durch den Forstbetrieb besteht kein Versicherungsschutz.
2. Maschinen und Geräte
Setzen Sie nur geeignete Maschinen und Geräte mit funktionssicheren
sicherheitstechnischen Einrichtungen ein. Zum Schutz von Wasser und Boden dürfen
nur biologisch schnell abbaubare Kettenöle (blauer Engel) verwendet werden. Es
sind nur Sonderkraftstoffe (Alkylatbenzin) erlaubt.
3. Fahren im Wald
Wir weisen darauf hin, dass das Fahren von Kraftfahrzeugen im Wald gemäß § 37
Abs. 4 Nr. 1 Landeswaldgesetz ohne besondere Befugnis nicht zulässig ist.
Mit dem Erwerb von Brennholz wird Ihnen die Befugnis zum Befahren von
Waldwegen und Rückegassen ausschließlich für den Abtransport des Holzes erteilt.
Das Befahren der Bestandsfläche (außerhalb von Rückegassen) oder das
Befahren des Waldes zu anderen Zwecken als zum Abtransport des Holzes ist
ausdrücklich nicht erlaubt.
Das Befahren der Bestandsfläche bewirkt, dass Bodenporen geschlossen werden
und der Boden verdichtet wird. Diese Bodenporen sind wichtig für den
Sauerstoffaustausch, den Wasser- und Nährstofftransport und für das
Wurzelwachstum. Die Poren sind entscheidend für die Fruchtbarkeit des Bodens. Die
Verdichtung erfolgt bereits beim ersten Befahren! Außerdem kommt es zu
mechanischen Wurzelschäden und zu Schäden an den im Winter nur schwer zu
sehenden Sämlingen.
Wir weisen darauf hin, dass das unbefugte Fahren im Wald gemäß § 83 Abs. 2 Nr.
4 Landeswaldgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld
geahndet werden kann. Die Mitarbeiter des Forstbetriebs sind angewiesen, diese
Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.
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4. Holzaufarbeitung und Abfuhr
Schlagraum ist Holz, das auf dem Boden liegt. Es ist verboten, Bäume zu fällen,
auch wenn diese markiert sind. Der Einsatz von Seilwinden muss mit dem Förster
abgesprochen sein. An die Rückegassen dürfen nur entastete Stücke gezogen
werden. Es dürfen keine Rückeschäden entstehen. Die Aufarbeitung des
Schlagraumes (Sägen und Spalten) muss bis 15. April abgeschlossen sein. Die
Rückegassen dürfen nur bei trockenem Wetter oder Frost befahren werden. Bei
nasser Witterung kann der Schlagraum auch erst im Spätsommer/Herbst des
gleichen Jahres abgefahren werden.
Das Brennholz-lang und Sterholz muss bis 15. April abgefahren sein!
5. Verwendung
Das Brennholz wird nur für den privaten Verbrauch erworben.
6. Haftung
Für Schäden an Boden, am Bestand, an den Wegen oder an Dritten haftet der
Selbstwerber.
Selbsterklärung:
Ich erfülle als Brennholz-Selbstwerber die oben genannten Anforderungen und
bestätige deren Einhaltung durch meine Unterschrift.
Soweit ich das von mir erworbene Brennholz nicht selbst aufarbeite, verpflichte ich
mich, dieses Merkblatt demjenigen zur Kenntnis zu geben, der das Brennholz
aufarbeitet, und diesem die Verpflichtungen aus diesem Merkblatt aufzuerlegen.
07.03.2016
Name
Vorname
Straße, Nr.
PLZ, Ort
Unterschrift
Bieterkarte: