Forstbetrieb Rheinau Merkblatt für Brennholz-Selbstwerber für den Winter 2015/2016 Herzlich willkommen als Brennholz-Selbstwerber-Kunde in unserem Wald. Zu Ihrer eigenen Sicherheit und um eine nachhaltige, pflegliche und naturnahe Bewirtschaftung unseres zertifizierten Waldes zu sichern, sind bestimmte Arbeitsmethoden und Regelungen erforderlich. 1. Sicherheit Der Selbstwerber ist für die eigene Sicherheit und die Sicherheit von Dritten selbst verantwortlich. Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist deshalb während der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Die Unfallverhütungsvorschriften-Forsten sind einzuhalten. Alleinarbeit ist verboten. Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt. Der Ersteigerer bzw. der von ihm Beauftragte haben an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang teilgenommen, der den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger entspricht. Erste-Hilfe-Material ist mitzuführen. Durch den Forstbetrieb besteht kein Versicherungsschutz. 2. Maschinen und Geräte Setzen Sie nur geeignete Maschinen und Geräte mit funktionssicheren sicherheitstechnischen Einrichtungen ein. Zum Schutz von Wasser und Boden dürfen nur biologisch schnell abbaubare Kettenöle (blauer Engel) verwendet werden. Es sind nur Sonderkraftstoffe (Alkylatbenzin) erlaubt. 3. Fahren im Wald Wir weisen darauf hin, dass das Fahren von Kraftfahrzeugen im Wald gemäß § 37 Abs. 4 Nr. 1 Landeswaldgesetz ohne besondere Befugnis nicht zulässig ist. Mit dem Erwerb von Brennholz wird Ihnen die Befugnis zum Befahren von Waldwegen und Rückegassen ausschließlich für den Abtransport des Holzes erteilt. Das Befahren der Bestandsfläche (außerhalb von Rückegassen) oder das Befahren des Waldes zu anderen Zwecken als zum Abtransport des Holzes ist ausdrücklich nicht erlaubt. Das Befahren der Bestandsfläche bewirkt, dass Bodenporen geschlossen werden und der Boden verdichtet wird. Diese Bodenporen sind wichtig für den Sauerstoffaustausch, den Wasser- und Nährstofftransport und für das Wurzelwachstum. Die Poren sind entscheidend für die Fruchtbarkeit des Bodens. Die Verdichtung erfolgt bereits beim ersten Befahren! Außerdem kommt es zu mechanischen Wurzelschäden und zu Schäden an den im Winter nur schwer zu sehenden Sämlingen. Wir weisen darauf hin, dass das unbefugte Fahren im Wald gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 4 Landeswaldgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Mitarbeiter des Forstbetriebs sind angewiesen, diese Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. 2 4. Holzaufarbeitung und Abfuhr Schlagraum ist Holz, das auf dem Boden liegt. Es ist verboten, Bäume zu fällen, auch wenn diese markiert sind. Der Einsatz von Seilwinden muss mit dem Förster abgesprochen sein. An die Rückegassen dürfen nur entastete Stücke gezogen werden. Es dürfen keine Rückeschäden entstehen. Die Aufarbeitung des Schlagraumes (Sägen und Spalten) muss bis 15. April abgeschlossen sein. Die Rückegassen dürfen nur bei trockenem Wetter oder Frost befahren werden. Bei nasser Witterung kann der Schlagraum auch erst im Spätsommer/Herbst des gleichen Jahres abgefahren werden. Das Brennholz-lang und Sterholz muss bis 15. April abgefahren sein! 5. Verwendung Das Brennholz wird nur für den privaten Verbrauch erworben. 6. Haftung Für Schäden an Boden, am Bestand, an den Wegen oder an Dritten haftet der Selbstwerber. Selbsterklärung: Ich erfülle als Brennholz-Selbstwerber die oben genannten Anforderungen und bestätige deren Einhaltung durch meine Unterschrift. Soweit ich das von mir erworbene Brennholz nicht selbst aufarbeite, verpflichte ich mich, dieses Merkblatt demjenigen zur Kenntnis zu geben, der das Brennholz aufarbeitet, und diesem die Verpflichtungen aus diesem Merkblatt aufzuerlegen. 07.03.2016 Name Vorname Straße, Nr. PLZ, Ort Unterschrift Bieterkarte:
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