Brennholzbestellung 2017 und Merkzettel

Brennholzbestellung für Frühjahr 2017
Auskunft:
Ab jetzt bis spätestens 21.11.2016 kann
wieder Brennholz für das Frühjahr 2017
bestellt werden (im Rathaus Bilfingen, bei
Herrn Bechtluft und im Rathaus Ersingen,
bei Herrn Simon).
Erteilt Revierförster Konstandin
Sterholz:
75,- Euro pro Ster
Ausgabe ca. April bis Juni 2017
1 Ster (gleich 1 Raummeter), 1 m lang,
aufgesetztes Hartholz am befahrbaren
Weg
Brennholz in langer Form:
56,- Euro pro Festmeter
Mindestbestellmenge 3 Festmeter
1 Fm (Festmeter) = 1,43 Rm
(Raummeter)
Ganze Stämme werden an einem
fahrbaren Weg seitlich abgelegt. Es
können Differenzen zu Ihrer bestellten
Menge auftreten. Abweichende Mengen
von bis zu 1 Festmeter sind zu tolerieren.
Der Preis richtet sich nach der
tatsächlichen Menge, nicht nach der
Bestellung.
Schlagraum:
ab ca. 10,- Euro aufwärts
Preis je nach Holzart, Holzmenge und
Gelände.
Schlagraum kann auch direkt beim
Förster, Herrn Konstandin bestellt
werden. Vergabegrundlage für
Schlagraum ist das Merkblatt für
Brennholz – Selbstwerber.
Abgabe nur solange Vorrat reicht. Die
Zuteilung ergeht in der Reihenfolge des
Bestelleingangs.
Grundlagen:
Sachkundenachweis Motorsäge und
persönliche Schutzausrüstung für
Motorsägenarbeit sind unbedingt
erforderlich.
Sprechstunde:
jeden Donnerstag im Rathaus Ersingen
von 17.00 bis 18.00 Uhr.
Abgabe des Bestellscheines bei jedem
Rathaus der Gemeinde zu den üblichen
Öffnungszeiten.
Die Frist für Bestellungen endet am
21.11.2016
----------------------------------------------(Zum Ausschneiden)
Name: _____________________________
Straße: ____________________________
Wohnort: ___________________________
Telefon: ___________________________
Hiermit bestelle ich für das Frühjahr
2017:
_______________ Schlagraum
_______________ Ster Brennholz
_______________ Fm Brennholz in
langer Form
Mengenabweichungen von bis zu 1 Fm sind
zu tolerieren!
Kämpfelbach, den____________________
Die Bestellung ist verbindlich!
Unterschrift:_________________________
-----------------------------------------------(Zum Ausschneiden)
Bitte Bestellung abgeben
nicht vergessen!
Forstamt Enzkreis; Forstrevier Remchingen-Kämpfelbach
Merkblatt für Brennholz - Selbstwerber
 Selbstwerber sind die Käufer, die vom Waldbesitzer, also der Gemeinde Kämpfelbach, unaufbereitetes stehendes
und liegendes Holz bzw. Nebenerzeugnisse (z.B. Zierreisig, Christbäume, Stangen, Rinde) erwerben. Dieses geschieht
auf deren eigenes Risiko.
 Der Selbstwerber genießt deshalb keinen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung der
Gemeinde. Daher empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung. Maßnahmen zur Unfallverhütung
regeln die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) „Forsten“ der Gemeindeunfallversicherungsverbände und der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
 Der Selbstwerber ist für die Einhaltung der UVV eigenverantwortlich.
 Über wichtige Inhalte der UVV, insbesondere Hinweise zur Arbeit mit der Motorsäge, können beim Revierleiter
(zuständiger Förster) Informationen angefordert werden.
 Der Selbstwerber sollte nur Holz werben, dass er entsprechend seinen handwerklichen Fertigkeiten und Erfahrungen
ohne Gefährdung seiner selbst und Dritter (z.B. Waldbesucher), aufarbeiten kann.
 Die Gemeinde Kämpfelbach verlangt verbindlich das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung beim Arbeiten mit
der Motorsäge, sowie einen Motorsägensachkundelehrgang im Anhalt an die Vorgaben der Berufsgenossenschaft.
 Die Sicherung des Arbeitsfeldes gegenüber Dritten ist Sache des Selbstwerbers. Der Selbstwerber haftet auch alleine
für Schäden, die er oder seine Mitarbeiter verursacht haben.
 Der Selbstwerber wird darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis zur Aufarbeitung von Holz nur entsprechend der
Einweisung durch den Revierleiter gültig und zeitlich begrenzt ist. Ohne gesonderte Vereinbarung gilt sie maximal
für den Zeitraum von 3 Monaten, ab Datum des Kaufbeleges. Danach erlöschen alle Rechte am Flächenlos
(Schlagraum), ohne Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
 Nachträglich anfallendes Schadholz ist nicht in der Kauf-Vereinbarung enthalten und muss dem Revierförster zur
Kenntnis gebracht werden.
 Bei der Aufarbeitung von stehenden Bäumen dürfen nur die vom Revierleiter dafür gekennzeichneten Bäume
umgesägt werden.
 Im Wald kurzzeitig zwischengelagertes aufbereitetes Brennholz darf nicht an lebende Bäume gestapelt werden, da
dadurch die Rinde abstirbt und den Baum beschädigt.
 Um Umweltbeeinträchtigungen weitgehend auszuschließen, muss beim Betrieb der Motorsäge umweltfreundliches
Bio-EMS-Kettenöl verwendet werden.
Die Verwendung von Altöl (Ablassöl) zur Kettenschmierung ist verboten.
 Die Wegebenutzung erfolgt auf eigene Gefahr und nur zum Zwecke der Selbstwerbung. Erlaubte
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h.
 Das Fahren mit Kfz oder Schleppern außerhalb befestigter Fahrwege bedarf der Genehmigung und örtlicher
Einweisung auf als solchen ausgewiesenen Erschließungslinien (= Rückegassen gekennzeichnet mit R) durch den
Revierleiter. Es ist den den Selbstwerbern nicht gestattet in den Bestand zu fahren, da es dadurch flächenhaft zu
schädlichen Bodenverdichtungen kommt, die das Wachstum der Bäume stören. Deshalb sollte aufbereitetes Holz nicht
im Bestand, sondern gleich neben die Erschließungslinien gesetzt werden.
 Der Selbstwerber wird darauf hingewiesen, dass es gem. LWaldG verboten ist, im oder nahe beim Wald mit offenem
Feuer zu hantieren, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen und in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. zu
rauchen.
Der Selbstwerber kann dieses Merkblatt zusammen mit dem Kaufbeleg beim Revierleiter erhalten.
Bei Verstößen gegen dieses Merkblatt, insbesondere
 Beim Arbeiten mit der Motorsäge ohne persönliche Schutzausrüstung bzw. Sachkundenachweis
 beim Einschlag von nicht vom Revierleiter freigegebenen Bäumen,
 bei der Verwendung von Altöl
 beim Befahren des Waldes außerhalb von Wegen und Erschließungslinien,
 beim Überschreiten des Aufarbeitungszeitraumes
erlöschen alle Rechte aus dem mit dem Kaufbeleg abgeschlossenen Kaufvertrag. Weitergehende
rechtliche Schritte können folgen.
Gemeinde Kämpfelbach für den Forst, Konstandin, Revierleiter
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