Unberechtigte Nutzung von Bildern im Internet von Rechtsanwältin Eva-Christine Backhaus Bilder sind im Internet leicht herauf oder herunter zu laden. Dies führt immer häufiger zu Konflikten zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer von Bildern. Doch wer hat ein Recht an welchem Bild? Hat jemand einen Bild selbst angefertigt, so ist er auch Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Dies berechtigt ihn grundsätzlich zur alleinigen Nutzung und Vervielfältigung seines Bildes. Wie ist es aber, wenn beispielsweise ein Internethändler einen Fotografen beauftragt um seine Waren zu fotografieren um diese dann ins Internet zu stellen? In diesem Fall ist er nicht selbst der Urheber des Fotos - das ist der Fotograf; jedoch ist er durch den Vertrag mit dem Fotografen Inhaber des Nutzungsrechts an den Fotos geworden. Als solcher kann er die Rechte des Urhebers geltend machen. Welche Rechte hat der Urheber oder Inhaber eines Nutzungsrechts überhaupt? Grundsätzlich steht dem Nutzungsberechtigten alleine das Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung zu. Bietet zum Beispiel ein anderer Händler die gleichen Waren wie unser oben erwähnter Internethändler an, liegt es natürlich nahe sich nicht ebenfalls um eigene Fotos zu bemühen, sondern - viel einfacher und Zeit sparender - die des Konkurrenten zu verwenden. Ohne Einwilligung des Urhebers bezw. des Nutzungsberechtigten ist dies aber nicht möglich. Wer ohne sich eine entsprechende Einwilligung eingeholt zu haben fremde Bilder im Internet veröffentlicht, macht diese gem. § 19 a UrhG öffentlich zugänglich und verstößt damit gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bezw. § 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG. Dabei ist es im übrigen egal, ob die Bilder im Rahmen einer gewerblichen Internetseite genutzt werden oder auf einer privaten Homepage hoch geladen werden. Welche Konsequenzen hat ein solcher Verstoß? Zunächst ist da der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Der gegen das UrhG verstoßende Nutzer des Bildes, der so genannte Verletzer, ist verpflichtet vertraglich zu versprechen, dass er das Foto aus dem Internet beseitigt und es in Zukunft nicht mehr ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzen wird. Um die Ernsthaftigkeit dieses Versprechens zu unterstreichen muss es auch strafbewehrt sein. Das bedeutet, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe über einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen ist. Gleichzeitig steht dem Rechteinhaber auch ein Schadensersatzanspruch durch die unberechtigte Nutzung des Bildes zu. Dieser kann in der Herausgabe des Verletzergewinns, dem Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenz bestehen. Das aber in der Regel schwierig wird den Schaden genau zu bestimmen wird in aller Regel Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Zur Berechnung einer solchen angemessenen Lizenzgebühr sind branchenübliche Tarife anzusetzen, die sich selbstverständlich auch nach der Dauer der Benutzung richten. Außerdem hat der Rechteinhaber auch noch den Anspruch auf Auskunft inwieweit das Foto bereits genutzt wurde. Dabei sind beispielsweise Standort, Dauer und Art der Nutzung anzugeben. Wie werden solche Ansprüche durchgesetzt? Üblicherweise wird der Rechteinhaber einen Rechtsanwalt beauftragen, der die Rechtslage prüft und eine entsprechende Abmahnung fertig. Darin wird der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben und beispielsweise eine angemessene Lizenzgebühr an den Rechteinhaber zu zahlen. Die Kosten für diese Abmahnung hat der Verletzer zu tragen. Sollte den Forderungen nicht fristgerecht nachgekommen werden, so kann zur schnellen Durchsetzung der Ansprüche, eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer erwirkt werden. Angemessener Lizenzgebühren und Abmahnkosten sind im Wege einer Klage durchsetzbar. Dies ist ein Artikel der Lex-it Rechtsanwaltskanzlei, www.lex-it.net, Mail: [email protected], Tel.: 05182/58624-17, Büro: Blankestr.17, 31028 Gronau/Leine,
© Copyright 2024 ExpyDoc