Unberechtigte Nutzung von Bildern im Internet - Lex

Unberechtigte Nutzung von Bildern im Internet
von Rechtsanwältin Eva-Christine Backhaus
Bilder sind im Internet leicht herauf oder herunter zu laden. Dies führt immer häufiger zu
Konflikten zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer von Bildern.
Doch wer hat ein Recht an welchem Bild?
Hat jemand einen Bild selbst angefertigt, so ist er auch Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Dies
berechtigt ihn grundsätzlich zur alleinigen Nutzung und Vervielfältigung seines Bildes. Wie ist
es aber, wenn beispielsweise ein Internethändler einen Fotografen beauftragt um seine
Waren zu fotografieren um diese dann ins Internet zu stellen? In diesem Fall ist er nicht
selbst der Urheber des Fotos - das ist der Fotograf; jedoch ist er durch den Vertrag mit dem
Fotografen Inhaber des Nutzungsrechts an den Fotos geworden. Als solcher kann er die
Rechte des Urhebers geltend machen.
Welche Rechte hat der Urheber oder Inhaber eines Nutzungsrechts überhaupt?
Grundsätzlich steht dem Nutzungsberechtigten alleine das Recht zur Vervielfältigung und
öffentlichen Zugänglichmachung zu. Bietet zum Beispiel ein anderer Händler die gleichen
Waren wie unser oben erwähnter Internethändler an, liegt es natürlich nahe sich nicht
ebenfalls um eigene Fotos zu bemühen, sondern - viel einfacher und Zeit sparender - die
des
Konkurrenten
zu
verwenden.
Ohne
Einwilligung
des
Urhebers
bezw.
des
Nutzungsberechtigten ist dies aber nicht möglich. Wer ohne sich eine entsprechende
Einwilligung eingeholt zu haben fremde Bilder im Internet veröffentlicht, macht diese gem. §
19 a UrhG öffentlich zugänglich und verstößt damit gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bezw. § 15 Abs.
2, 52 Abs. 3 UrhG. Dabei ist es im übrigen egal, ob die Bilder im Rahmen einer gewerblichen
Internetseite genutzt werden oder auf einer privaten Homepage hoch geladen werden.
Welche Konsequenzen hat ein solcher Verstoß?
Zunächst ist da der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Der gegen das UrhG
verstoßende Nutzer des Bildes, der so genannte Verletzer, ist verpflichtet vertraglich zu
versprechen, dass er das Foto aus dem Internet beseitigt und es in Zukunft nicht mehr ohne
Zustimmung des Rechteinhabers nutzen wird. Um die Ernsthaftigkeit dieses Versprechens
zu unterstreichen muss es auch strafbewehrt sein. Das bedeutet, dass für jeden Fall der
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe über einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen ist.
Gleichzeitig steht dem Rechteinhaber auch ein Schadensersatzanspruch durch die
unberechtigte
Nutzung
des
Bildes
zu.
Dieser
kann
in
der
Herausgabe
des
Verletzergewinns, dem Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des
entgangenen Gewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenz bestehen. Das aber
in der Regel schwierig wird den Schaden genau zu bestimmen wird in aller Regel Zahlung
einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Zur Berechnung einer solchen angemessenen
Lizenzgebühr sind branchenübliche Tarife anzusetzen, die sich selbstverständlich auch
nach der Dauer der Benutzung richten.
Außerdem hat der Rechteinhaber auch noch den Anspruch auf Auskunft inwieweit das Foto
bereits genutzt wurde. Dabei sind beispielsweise Standort, Dauer und Art der Nutzung
anzugeben.
Wie werden solche Ansprüche durchgesetzt?
Üblicherweise wird der Rechteinhaber einen Rechtsanwalt beauftragen, der die Rechtslage
prüft und eine entsprechende Abmahnung fertig. Darin wird der Verletzer aufgefordert
innerhalb
einer
bestimmten
Frist
eine
Unterlassungserklärung
abzugeben
und
beispielsweise eine angemessene Lizenzgebühr an den Rechteinhaber zu zahlen. Die
Kosten für diese Abmahnung hat der Verletzer zu tragen. Sollte den Forderungen nicht
fristgerecht nachgekommen werden, so kann zur schnellen Durchsetzung der Ansprüche,
eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer erwirkt werden. Angemessener
Lizenzgebühren und Abmahnkosten sind im Wege einer Klage durchsetzbar.
Dies ist ein Artikel der Lex-it Rechtsanwaltskanzlei, www.lex-it.net,
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