Handreichung für Lehrende zum öffentlichen Zugänglichmachen urheberrechtsgeschützter Schriftwerke Welche digitalen schriftlichen Werke dürfen Studierenden innerhalb von Lehrveranstaltungen über elektronische Lernplattformen zugänglich gemacht werden? Hintergrund: Ab dem 1.1.2017 ist die Bereitstellung von Teilen digitaler, urheberrechtlich geschützter Dokumente im Rahmen der Lehre an der Universität Bielefeld deutlich eingeschränkt. Insbesondere sind digitalisierte Texte betroffen, die über Lern-Plattformen wie Lernraum oder Lernraum Plus zugänglich gemacht werden. Welche Texte ab dem 1.1.2017 noch zur Verfügung gestellt werden dürfen ist den folgenden Punkten zu entnehmen: (1) Verlinkung von elektronischen Angeboten der Bibliothek Die Bibliothek lizenziert eine Vielzahl von Online-Journals und E-Books. Der Bibliothekskatalog gibt insoweit aktuell und umfassend Auskunft über die lizenzierten Inhalte. Diese Inhalte können Sie auch weiterhin ohne weiteres in elektronischen Lernplattformen verlinken. Da die vertraglichen Lizenzbedingungen hier unterschiedlich sind, sollten Sie die lizenzierten Inhalte lediglich verlinken, allerdings nicht eine Kopie in der Lernplattform ablegen. Im Rahmen der Möglichkeiten des Erwerbungsbudgets erweitert die Bibliothek fortlaufend das Angebot von elektronischen Inhalten. Sofern Sie ein Werk in elektronischer Form benötigen, können Sie über die zuständigen Fachreferenten die Lizenzierung der benötigten Werke anregen. (2) Verlinkung von frei zugänglichen Inhalten im Internet Im frei zugänglichen Internet findet sich eine Vielzahl von Inhalten, die auch im Rahmen von Lehrveranstaltungen von Interesse sein können. Dabei gilt, dass es sich hierbei in aller Regel um urheberrechtliche Werke handelt. Dass diese Inhalte mit Zustimmung des Urhebers über das Internet verfügbar gemacht worden sind, bedeutet nicht, dass diese kopiert und in elektronischen Lernplattformen zugänglich gemacht werden dürfen. Sofern Sie frei im Internet zugängliche Materialien nutzen wollen, sollten Sie diese ebenfalls verlinken, was grundsätzlich unproblematisch zulässig ist. (3) Eigene (unveröffentlichte) Vorlesungsskripte und Präsentationsfolien Vorlesungsskripte und Präsentationsfolien, die sie selbst erstellt haben, können Sie auch weiterhin über elektronische Lernplattformen zugänglich machen. Hierbei sollte es sich aber um unveröffentlichte Werke (siehe dazu unter (4)) handeln. Außerdem sollten Sie bei der Erstellung ihrer Vorlesungsskripte und Präsentationsfolien, die Grenzen des Zitatrechts nach § 51 UrhG einhalten (hierzu unten (7)). Bloße Literaturlisten im Sinne von bibliographischen Angaben genießen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz und können daher ohne Probleme ausgegeben werden. (4) Eigene Zeitschriftenartikel, Bücher und sonstige Publikationen Sofern Sie selbst Zeitschriftenartikel, Bücher und sonstige Publikationen verfasst haben, sind sie Urheber. In der Regel haben Sie aber im Zuge der Veröffentlichung dieser Texte bestimmte Verwertungsrechte an einen Verlag oder eine sonstige Organisation abgetreten. Auskunft geben hier schriftliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Verlag. Sofern keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder diese Ihnen nicht mehr vorliegen, sollten Sie Rücksprache mit dem entsprechenden Verlag halten. In vielen Fällen wird der Verlag es Ihnen nicht verwehren wollen, Ihren eigenen Text ihren Studierenden über eine Lernplattform zugänglich zu machen. Dies hängt aber von der jeweiligen Verlagspolitik ab. (5) Von Studierenden erstellte Werke Sofern von Studierenden erstellte (Schrift-)Werke den anderen Kursteilnehmern über die Lernplattform zugänglich gemacht werden sollen, ist dies nur zulässig mit Zustimmung der jeweiligen Studierenden, die Autoren bzw. Urheber der Werke sind. Diese Zustimmung sollten Sie vorher – am besten schriftlich bzw. per E-Mail – einholen. (6) Gemeinfreie Werke Der Urheberrechtsschutz gilt nicht unbegrenzt. Er geht mit dem Tod des Urhebers zwar auf dessen Erben über, er erlischt dann aber nach Ablauf von 70 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist, §§ 64, 69 UrhG. Manchmal ist es schwierig, das Todesdatum eines Autors zu ermitteln. Als Faustregel – selbstverständlich nicht immer – können Sie davon ausgehen, dass Werke die vor 1920 erschienen sind, keinen Urheberschutz mehr genießen. (7) Zitate Korrekt zu zitieren ist nicht nur ein Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit. Es ist auch aus urheberrechtlichen Gründen erforderlich. Das Zitatrecht ergibt sich aus § 51 UrhG. Der Urheber muss es hinnehmen, dass seine Werke ohne seine Zustimmung und auch ohne eine Vergütungspflicht zitiert werden. Er hat aber Anspruch darauf, dass die Quelle des Zitats angegeben wird, § 63 UrhG. Zur Quellenangabe gehört neben der Fundstelle (bibliographische Angaben) auch der Name des Autors. Trotz korrekter Quellenangabe sind Zitate aber nicht in unbegrenztem Umfang zulässig. Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. In den meisten Fällen rechtfertigt der Belegcharakter einer angeführten Stelle für referierende oder eigene Ausführungen die Aufnahme eines Zitats. Auch eine beispielhafte Anführung zur Untermauerung und Fortentwicklung des eigenen Gedankengangs ist weithin zulässig. Erforderlich ist immer eine geistige, innere Verbindung des zitierenden Werkes mit dem zitierten Werk, die auch in einer kritischen Auseinandersetzung bestehend kann. Ein Zitat darf jedoch nicht aufgenommen werden, nur um dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen. Kein Zitat rechtfertigen ebenso Übernahmen, die lediglich illustrierenden oder werbenden Charakter haben, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung stattfindet oder eine innere Verbindung zum eigenen Gedankengang hergestellt wird. Als Faustregel kann gelten, wenn das Zitat den wissenschaftlichen Gepflogenheiten und Qualitätsmaßstäben in Publikationen der eigenen Fachdisziplin entspricht, steht auch § 51 UrhG einem Zitat nicht entgegen. 2 (8) Bilder, Filme, Musik, Noteneditionen Für alle anderen Werkarten außer Sprachwerken existiert ein Gesamtvertrag, der die Abgeltung der urheberrechtlichen Vergütungsansprüche auch für die Universität Bielefeld zentral regelt 1. Daher können insbesondere Bilder, Filme, Musik und Noteneditionen in den Grenzen des § 52a UrhG in elektronischen Lernplattformen genutzt werden. Zur Veranschaulichung des Unterrichts dürfen daher einzelne Abbildungen und Fotos in geschlossenen Kursräumen zugänglich gemacht werden. Filme dürfen zugänglich gemacht werden, soweit es sich hierbei um Ausschnitte handelt, die nicht länger als 5 Minuten dauern. Kinofilme dürfen allerdings generell erst nach mehr als 2 Jahren seit dem Kinostart in Ausschnitten von maximal 5 Minuten zugänglich gemacht werden. Ebenso können urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen zur Veranschaulichung des Unterrichts zugänglich gemacht werden, soweit es sich um maximal 5 Minuten handelt. Noteneditionen dürfen in der Regel auszugsweise mit maximal 6 Seiten zugänglich gemacht werden. Einzelheiten finden Sie in § 2 des genannten Gesamtvertrags. (9) Freie Lizenzen (Creative Commons Lizenzen, Open Access) Schließlich besteht die Möglichkeit Dokumente, die vom Urheber unter eine sog. „freie Lizenz“, wie bspw. eine Creative Commons Lizenz, gestellt worden sind, über elektronische Lernplattformen zugänglich zu machen. Hierbei macht der Urheber in der Regel über ein eingebundenes Symbol deutlich, dass und unter welchen Lizenzbedingungen (bspw. Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung) eine Weitergabe an Dritte zulässig ist. Erläuterungen zur Bedeutung der Symbole und damit zum eigentlichen Lizenzinhalt sind über einen Link jederzeit abrufbar. Die Einbindung in Lernplattformen ist in aller Regel auf der Grundlage einer solchen freien Lizenz zulässig. Open Access Inhalte wie bspw. Aufsätze, die in Open Access Zeitschriften veröffentlicht wurden, können über die elektronischen Lernplattformen verlinkt werden. In den meisten Fällen ist es aber auch möglich, die Dokumente in die elektronische Lernplattform hochzuladen und so den Studierenden zugänglich zu machen. Dies hängt von der verwendeten Lizenz ab, bei der es sich häufig um eine „freie Lizenz“ handelt, die eine Weiterverbreitung in der Regel ermöglicht. 1 http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Gesamtvertrag_Ansprueche_52a.pdf 3
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