Reglement ExpertInnen-Kommission PrA Art. 1 Anwendungsbereich Dieses Reglement bestimmt die Kompetenzen und die Organisation der ExpertInnen-Kommission PrA. Art. 2 Zusammensetzung Die ExpertInnen-Kommission PrA (EK PrA) setzt sich aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern zusammen, welche von der Kommission Arbeitswelt von INSOS Schweiz für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt werden. 1 Als Vorsitzende der ExpertInnen-Kommission fungiert der/die Leiter/in Bereich Arbeitswelt von INSOS Schweiz. 2 Die Mitglieder der EK PrA verfügen über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der PrA nach INSOS und der Berufsbildungssystematik. 3 Die Mehrheit der Mitglieder kommt aus Institutionen, welche die PrA nach INSOS seit mehreren Jahren anbieten. 4 Art. 3 Aufgaben Die EK PrA 1 prüft und genehmigt die standardisierten PrA-Ausbildungsprogramme 2 überprüft periodisch die Aktualität der standardisierten PrA-Ausbildungsprogramme 3 entscheidet über die Anerkennung von neuen PrA-Anbietern 4 erlässt die Wegleitung für die Prüfung und das Monitoring der PrA-Anbieter 5 nimmt Stellung zu den Prüfungsergebnissen und bietet bei Bedarf Beratung an 6 behandelt Anträge und Reklamationen 7 entwickelt das PrA-Ausbildungsangebot weiter und sorgt für die Qualitätsentwicklung der PrA repräsentiert die PrA gegen aussen und sorgt für ihre Verbreitung, Bekanntmachung und Vermarktung 8 Reglement ExpertInnen-Kommission PrA INSOS Schweiz | www.insos.ch 1/2 Art. 4 Arbeitsweise Die EK PrA arbeitet im Auftrag von INSOS Schweiz unter Berücksichtigung der von INSOS vertretenen Haltung und Grundwerte. 1 2 Die EK PrA trifft sich so oft, wie es die Lösung der Aufgaben erfordert. 3 Die EK PrA ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Zirkularentscheide sind zulässig, erfordern zu ihrer Gültigkeit jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Kommissionsmitglieder. 4 Bei schwerwiegenden Divergenzen kann die Kommission Arbeitswelt von INSOS Schweiz zur Lösungsfindung beigezogen werden. Findet diese keine Lösung, geht das Geschäft weiter an den INSOS-Geschäftsführer. 5 6 Bei Interessenskonflikten entscheidet die EK PrA über den Ausstand einzelner Mitglieder. 7 Es werden keine Protokolle erstellt, sondern nur Beschlüsse festgehalten. Art. 5 Genehmigung Dieses Reglement wurde am 4. Dezember 2015 durch den INSOS-Geschäftsführer genehmigt und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. INSOS Schweiz | 30. Dezember 2015 Reglement ExpertInnen-Kommission PrA INSOS Schweiz | www.insos.ch 2/2
© Copyright 2024 ExpyDoc