Reglement ExpertInnen-Kommission PrA

Reglement ExpertInnen-Kommission PrA
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Reglement bestimmt die Kompetenzen und die Organisation der ExpertInnen-Kommission
PrA.
Art. 2 Zusammensetzung
Die ExpertInnen-Kommission PrA (EK PrA) setzt sich aus mindestens fünf und maximal neun
Mitgliedern zusammen, welche von der Kommission Arbeitswelt von INSOS Schweiz für eine
Amtsdauer von vier Jahren bestimmt werden.
1
Als Vorsitzende der ExpertInnen-Kommission fungiert der/die Leiter/in Bereich Arbeitswelt von
INSOS Schweiz.
2
Die Mitglieder der EK PrA verfügen über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der PrA
nach INSOS und der Berufsbildungssystematik.
3
Die Mehrheit der Mitglieder kommt aus Institutionen, welche die PrA nach INSOS seit mehreren
Jahren anbieten.
4
Art. 3 Aufgaben
Die EK PrA
1
prüft und genehmigt die standardisierten PrA-Ausbildungsprogramme
2
überprüft periodisch die Aktualität der standardisierten PrA-Ausbildungsprogramme
3
entscheidet über die Anerkennung von neuen PrA-Anbietern
4
erlässt die Wegleitung für die Prüfung und das Monitoring der PrA-Anbieter
5
nimmt Stellung zu den Prüfungsergebnissen und bietet bei Bedarf Beratung an
6
behandelt Anträge und Reklamationen
7
entwickelt das PrA-Ausbildungsangebot weiter und sorgt für die Qualitätsentwicklung der PrA
repräsentiert die PrA gegen aussen und sorgt für ihre Verbreitung, Bekanntmachung und
Vermarktung
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Art. 4 Arbeitsweise
Die EK PrA arbeitet im Auftrag von INSOS Schweiz unter Berücksichtigung der von INSOS
vertretenen Haltung und Grundwerte.
1
2
Die EK PrA trifft sich so oft, wie es die Lösung der Aufgaben erfordert.
3
Die EK PrA ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse erfordern das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der/die Vorsitzende. Zirkularentscheide sind zulässig, erfordern zu ihrer Gültigkeit jedoch die
Zustimmung der Mehrheit der Kommissionsmitglieder.
4
Bei schwerwiegenden Divergenzen kann die Kommission Arbeitswelt von INSOS Schweiz zur
Lösungsfindung beigezogen werden. Findet diese keine Lösung, geht das Geschäft weiter an den
INSOS-Geschäftsführer.
5
6
Bei Interessenskonflikten entscheidet die EK PrA über den Ausstand einzelner Mitglieder.
7 Es werden keine Protokolle erstellt, sondern nur Beschlüsse festgehalten.
Art. 5 Genehmigung
Dieses Reglement wurde am 4. Dezember 2015 durch den INSOS-Geschäftsführer genehmigt und
tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
INSOS Schweiz | 30. Dezember 2015
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