Bio-Anbauvertrag 2016

Anbauvertrag, Bio-Produkte, Ernte 2016
(Knospe/Umstellungsknospe)
1 .Vertragspartner
Vertragskoordination
Produzent/in
fenaco GOF
Winterthur
Theaterstrasse 15a
8401 Winterthur
Name/Vorname
Hof/Strasse
Ansprechpartner:
PLZ/Ort
Vertragskoordination
Marion Dietrich
Tel: 058 433 64 97
Telefon
E-Mail
Anbau und Beratung
Ulrich Zürcher
Tel: 058 434 06 66
BIO-Betrieb seit
Umstellung
1. Jahr
Umstellung
2. Jahr
2. Vertragsbestimmungen
Der Produzent verpflichtet sich, den gesamten Ertrag der vereinbarten Flächen der Sammelstelle zur
Vermarktung via fenaco abzuliefern.
•
Die fenaco verpflichtet sich, die nachstehend aufgeführten Bio-Produktionen zu übernehmen.
Bio-Produkt
Sorte / Art
Bio-Status
(K/UK)
Fläche
(Aren)
Bio-Mahlweizen
Bio-Mahlroggen
Bio-Mahldinkel
Bio-Umstellmahlweizen
(limitierte Menge)
Bio-Futterweizen
Bio-Futtergerste
Bio-Futterhafer
Bio-Mais
Bio-Triticale
Bio-Raps
Bio-Sonnenblumen
nur K
Bio-Sojabohnen
Bio-Erbsen
Bio-Ackerbohnen
Bio-Süsslupinen
Bio-Mischkulturen
andere……
K= KNOSPE , UK = UMSTELLUNGSKNOSPE
(Bitte füllen Sie die entsprechenden Felder für die Kultur aus, die Sie vertraglich anbauen möchten.)
Erwarteter
Ertrag (t)
Sammelstelle
(Abgabeort)
•
Nur ausgewählte Sammelstellen nehmen Bio-Sojabohnen an. Rücksprache mit fenaco GOF
notwendig. Für den Anbau von Bio-Sojabohnen sind die spezifischen Qualitätsanforderungen zu
beachten.
•
Bezüglich
Qualitätsanforderungen
zur
Übernahme
als
Übernahmebedingungen der swiss granum und der Bio Suisse.
•
Der Produzent versucht mit den Massnahmen der Kulturführung eine möglichst gute Weizenqualität
in Bezug auf die Backeigenschaften zu erreichen (vor allem möglichst hoher Rohprotein- und
Feuchtklebergehalt). Hauptaugenmerk gilt einer geeigneten Standortwahl und einer angemessenen
Nährstoffversorgung des Bestandes. Ab Ernte 2016 gilt das Proteinbezahlungskriterium gemäss Bio
Suisse.
•
Risiken aus Anbau und Vegetationsverlauf gehen zu Lasten des Produzenten. Im Falle von
Auswuchs richtet sich der Preis für Brotgetreide nach den Marktverhältnissen für Bio-Futtergetreide.
•
Der Produzent ist verpflichtet, eine der empfohlenen Sorten aus der Sortenliste des FIBL anzubauen
und hat dabei die Standorteignung der Sorte zu beachten (ausgen. spezielle Kulturen im
Vertragsanbau).
•
Als verbindliche Richtlinien für die Produktion der Ackerkulturen gelten die Bio Suisse Richtlinien. Es
können nur Erzeugnisse als Bio-Produkte übernommen werden, bei deren Produktion die
Anforderungen der Bio Suisse Richtlinien (Knospe) strikt eingehalten werden.
•
Kann eine oder mehrere der vertraglich vereinbarten Kulturen nicht gesät werden, so hat der
Produzent dies unverzüglich der fenaco zu melden.
•
Bei der Übernahme durch die Getreidesammelstellen muss der Produzent sein Biozertifikat
vorweisen. Die Abgabe hat in der vereinbarten Sammelstelle je nach Kultur stattzufinden.
Bio-Brotgetreide
gelten
die
3. Auszahlungsrichtlinien
•
fenaco strebt an, die Bio-Produkte mindestens zu den Bio Suisse Richtpreisen zu vergüten, wo
solche Richtpreise bestehen.
•
fenaco zahlt immer die Sammelstelle aus und empfiehlt der Sammelstelle, den ausgezahlten
Bruttopreis zu 100% dem Produzenten weiter zu geben. Die Preise gelten für gereinigte und
aufbereitete Bio-Produkte ab Sammelstelle.
•
Für Kulturen, für welche kein Bio Suisse Richtpreis ausgehandelt wurden, kommuniziert fenaco
regelmässig aktualisierte Auszahlungsziele.
•
Vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände, erfolgt die Auszahlung von mind. 90% des
Endauszahlungspreises bis Ende Jahr. Die Auszahlung an den Produzenten erfolgt ausschliesslich
über die Getreidesammelstelle.
Unterschriften:
Ort/Datum
Produzent
Ort/Datum
fenaco
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