Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Alters- und Behindertenamt Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 42 83 Telefax +41 31 633 40 19 www.gef.be.ch [email protected] Umsetzung Nationale Demenzstrategie Demenzspezifische Weiter- und Fortbildung Wegleitung Januar 2016 Demenzspezifische Weiter- und Fortbildung Wegleitung 1 Ausgangslage Die vom Alters- und Behindertenamt (ALBA) im Herbst 2015 durchgeführte Umfrage zeigt auf, dass das demenzspezifische Fachwissen in den Alters- und Pflegeheimen (APH) im Kanton Bern unterschiedlich ausgeprägt vorhanden ist. Um eine qualitativ hohe und an die Zielgruppe angepasste Pflege und Betreuung gewährleisten zu können, ist vertieftes demenzspezifisches Fachwissen unentbehrlich. Das ALBA hat sich deshalb entschieden, seinen Fokus bei der Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie 2014 – 2017 in einer ersten Phase auf das Handlungsfeld 3 Qualität und Fachkompetenz (Projekts 7.1 Ausbau der demenzspezifischen Aus-, Weiter- und Fortbildung) zu legen und ein entsprechendes Projekt zu starten. Der Kanton Bern ist bereit, die APH bei der Festigung des Fachwissens zu unterstützen und wird sich unter bestimmten Voraussetzungen einmalig an den Kosten einer demenzspezifischen Weiterbildung finanziell beteiligen. 2 Allgemeines Bitte lesen Sie diese Wegleitung sorgfältig durch und beachten Sie die Hinweise für die Antragstellung. Sämtliche Informationen stehen auf unserer Homepage zur Verfügung: www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/formulare/alters_und_pflegeheime.html (Rubrik Umsetzung Nationale Demenzstrategie). 3 Anspruchsberechtigung Jedes APH mit einer kantonalen Betriebsbewilligung ist berechtigt, einer Pflegefachperson die Absolvierung eines Certificate of Advanced Studies (CAS) im Fachbereich Demenz zu ermöglichen und dem Kanton Bern die Schulungskosten bis zu einem Betrag von max. CHF 7‘500.in Rechnung zu stellen. Pro APH kann einmalig ein Antrag gestellt werden. Das APH hat nach erfolgreichem Abschluss den Nachweis zu erbringen, dass das erworbene Wissen im Heimbetrieb adäquat verbreitet und so ein optimaler „Multiplikationseffekt“ gewährleistet wird. Der kantonale Beitrag ist an einen erfolgreichen Abschluss geknüpft. Fehlt dieser, so hat das APH dem Kanton den Betrag vollumfänglich zurück zu erstatten. 4 Antragstellung und -bearbeitung Es ist ausschliesslich das dafür vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Das Formular muss vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet sein. Einreichefrist ist der 31. Mai 2016. Das ALBA prüft den Antrag. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird der Antrag genehmigt und die Pflegefachperson kann sich für das CAS anmelden. Sobald die Pflegefachperson vom Bildungsinstitut eine definitive Anmeldebestätigung erhalten hat, stellt das APH dem ALBA eine Kopie zu. Anschliessend löst das ALBA die Teilzahlung von CHF 3‘750.— zu Gunsten des APH aus. Nach erfolgreichem Abschluss stellt das APH dem ALBA eine Kopie des Zertifikats und den Nachweis, dass das erworbene Wissen im Heimbetrieb adäquat verbreitet wird, zu. Der Nachweis ist in Berichtsform zu verfassen und darf den Umfang einer A4-Seite nicht übersteigen. Das ALBA prüft beide Dokumente. Bei deren Richtigkeit löst das ALBA die Restzahlung bis zu einem Betrag von max. 7‘500.-- (abzüglich erste Ratenzahlung) aus. 5 Auskunft Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern, Abteilung Alter Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon 031 633 79 37 Seite 2 von 2
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