Allgemeine Hinweise Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Angebote interessieren. Und dass Sie uns Ihr Vertrauen geben. Wir haben viele Angebote. Für unsere Organisation ist ein gewisser Ablauf wichtig. Dabei können Sie uns helfen. Deshalb haben wir im Folgenden einige wichtige Punkte zusammengefasst. Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Freizeit- und Bildungsmaßnahmen, die die Lebenshilfe anbietet. Durchführung der Angebote Gruppenangebote können wir nur durchführen, wenn mindestens 3 Personen daran teilnehmen. Wenn es nicht genug Anmeldungen gibt, müssen wir ein Angebot absagen. Wir bemühen uns sehr, die Betreuungszeiten zuverlässig zu gewährleisten. Aber es kann auch vorkommen, dass wir eine Veranstaltung absagen müssen. Zum Beispiel aus betrieblichen Gründen (wie Krankheit von Personal). Oder in Folge „höherer Gewalt“ (z.B. Absage von Tagesausflügen, wenn das Wetter zu schlecht ist). Wir versichern Ihnen, dass wir damit verantwortungsbewusst umgehen. Wir wählen dieses Mittel nur, wenn es keine andere Lösung gibt. Ansprüche gegen die Lebenshilfe sind im Falle der Absage aus den vorher genannten Gründen ausgeschlossen. Anmeldung und Absagen Anmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Entweder auf dem offiziellen Anmeldebogen oder per E-mail (nicht per Fax). Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Für manche Angebots-Arten gibt es künftig Anmeldefristen. Sie erhalten dann von uns eine Bestätigung, ob Sie teilnehmen können. Bei den jeweiligen Angeboten steht, ob es eine Anmeldefrist gibt. Wenn nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden können, werden wir eine Warteliste erstellen. Wir informieren die interessierten Personen, wenn ein Platz frei wird. Wenn Sie unsere Bestätigung erhalten haben, ist die Anmeldung verbindlich. Das heißt: wenn Sie dann nicht teilnehmen, weil Sie z.B. krank sind, müssen Sie sich so bald wie möglich abmelden. Dann kann vielleicht noch jemand mitgehen, der auf der Warteliste steht. Für alle die angemeldet sind, haben wir Betreuungspersonal eingestellt, das wir bezahlen müssen. Oder es sind schon andere Kosten entstanden. Wenn jemand ohne Abmeldung nicht teilnimmt, müssen wir deshalb trotzdem eine Rechnung stellen. Regelungen für Freizeiten und Reisen Ihre Anmeldung ist verbindlich und wird nach unserer Anmeldebestätigung rechtskräftig! Entschließen Sie sich danach, an einer Freizeit nicht teilzunehmen, so müssen wir Ihnen die Kosten leider wie folgt berechnen, sofern kein Ersatzteilnehmer gefunden wird: Absage ab 30 Tage vor Reisebeginn: 50% der Gesamtkosten ab 15 Tage vor Reisebeginn: 80% der Gesamtkosten ab 8 Tage vor Reisebeginn: 100% der Gesamtkosten Assistenzkosten werden von den Pflegekassen nur übernommen, wenn man teilnimmt. Bleibt eine Teilnahme aus, so werden die Kosten wie zuvor beschrieben (Sachkosten und Assistenzkosten) dem Teilnehmer berechnet. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Diese bezahlt zum Beispiel, wenn Sie krank geworden sind und deshalb nicht mitfahren können. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn gleich nach unserer Zusage eine Anzahlung von 30% des Gesamtpreises bezahlt wird. Wir schicken Ihnen mit der Zusage einen Überweisungsträger. Fahrdienste Grundsätzlich können wir keine Fahrdienste anbieten. Vielleicht können Sie mit anderen Teilnehmern eine Fahrgemeinschaft bilden. Sonstiges Wir behalten uns die Einschätzung vor, ob ein Teilnehmer bei unseren Freizeitangeboten eine erhöhte Betreuung braucht. Bitte setzen Sie uns darüber in Kenntnis, ob während eines Angebotes Medikamente oder Notfallmedikamente gegeben werden müssen. Dafür benötigen wir dann eine ärztliche Verordnung. Bitte informieren Sie uns auch über eine vorliegende Epilepsie oder Allergie. Finanzierung der Angebote Unsere Angebote verursachen Kosten. Wir müssen diese Kosten decken. Es gibt aber auch eine Vorschrift. Diese verlangt von uns, dass wir Teilnehmerbeiträge verlangen. Nur dann können wir auch Zuschüsse von Kostenträgern bekommen. Die Kosten für die Angebote sind unterschiedlich. Sie setzen sich zusammen aus den Sachkosten und den Assistenzkosten. Sachkosten sind für Verpflegung, Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Mietkosten bei Freizeiten und ähnliches Die Sachkosten werden in der Regel nicht von einem Kostenträger (z.B. der Pflegekasse) übernommen. Sie müssen von den Teilnehmern bezahlt werden. Assistenzkosten sind die Personalkosten für die Begleiter bei den Angeboten. Für die Finanzierung der Assistenzkosten gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Wenn Sie eine Pflegestufe haben: (seit 2013 auch Pflegestufe 0) Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Es besteht ein Anspruch in Höhe von 1.612 EUR pro Jahr und höchstens 42 Kalendertage. Die Verhinderungspflege kann für Ersatzpflege bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson verwendet werden. Sie kann privat oder von einem Dienst erbracht werden. Sie kann stundenweise (d.h. unter 8 Stunden täglich) oder tageweise in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel können die Assistenzkosten für eine Ferienfreizeit, Tagesbetreuung oder häusliche Betreuung dadurch finanziert werden. Seit 2013: Zusätzlich zur Verhinderungspflege wird auch bei mehrtägigen Angeboten und Angeboten über 8 Stunden das Pflegegeld zu 50% weiterbezahlt. Wenn Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie vorher einen formlosen Antrag an die Pflegekasse stellen. Mit Angabe des Zeitraumes, der Art der Verhinderungspflege und wer die Verhinderungspflege erbringt. Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) Unabhängig von der Pflegestufe können Menschen mit einer so genannten „Einschränkung der Alltagskompetenzen“ Leistungen der Pflegeversicherung bekommen. Ob diese vorliegen, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Die Kasse gewährt einen Betrag von 104 oder 208 EUR im Monat, je nach Stärke der Einschränkungen. Dieser Anspruch kann von Monat zu Monat aufgespart und ins folgende Kalenderhalbjahr übernommen werden (bis 30. Juni des Folgejahres). Diese Leistungen können aber nur von zugelassenen Diensten erbracht werden (also nicht von Privatpersonen). Der Familien entlastende Dienst der Lebenshilfe ist z.B. als „Träger niedrigschwelliger Angebote“ anerkannt. Deshalb können die Rechnungen für unsere Leistungen von der Pflegekasse bezahlt werden. Ist eine Einschränkung der Alltagskompetenzen festgestellt (siehe Bescheid über die Pflegestufe), besteht automatisch Anspruch auf diese Leistungen. Ein Antrag auf Kostenübernahme ist in diesem Fall vorab nicht notwendig. In beiden Fällen ist das Verfahren so, dass wir Ihnen eine Gesamtrechnung stellen, aus der die Höhe der Sachkosten und der Assistenzkosten hervorgeht. Normalerweise müssen Sie den gesamten Rechnungsbetrag vorstrecken und die bezahlte Rechnung mit dem Zahlungsnachweis an die Pflegekasse schicken. Von der Pflegekasse erhalten Sie dann den Betreuungskostenanteil zurück. Sie können auch mit Ihrer Pflegekasse sprechen, ob diese die Assistenzkosten direkt an uns bezahlt. In diesem Fall überweisen Sie uns nur den Anteil für die Sachkosten und schicken die Rechnung dann an die Pflegekasse, damit diese uns den Anteil für die Assistenzkosten überweist. Das machen aber nicht alle Kassen. Deshalb müssen Sie zuerst mit Ihrer Kasse sprechen, ob sie einverstanden ist. Wir bitten um Verständnis dafür, dass bei größeren ausstehenden Rechnungsbeträgen eine Teilnahme an unseren Angeboten bis zur Zahlung der Rechnungen nicht mehr möglich ist. NEU!!! Liegt eine „erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenzen“ vor, besteht evtl. der Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen: Es gibt dann die neue Pflegestufe 0, wenn ein Grundpflegebedarf besteht, der nicht für die Pflegestufe I ausreicht. Seit 2013 gibt es zusätzlich einen Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 123 EUR sowie auf die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 EUR pro Jahr. Personen, die bisher nicht die Voraussetzungen für eine Pflegestufe erfüllt haben, sollten deshalb die „Feststellung einer Einschränkung der Alltagskompetenzen“ bei der Pflegekasse beantragen, um evtl. diese Leistungen zu bekommen. Neuerung ab 2015! Ab 2015 ist es möglich nicht in Anspruch genommene Leistungen (bis zu 806 EUR) aus der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege zu nutzen. Wir sind verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie solche vorrangigen Ansprüche (Pflegekasse) geltend machen müssen, bevor andere Leistungsträger zugezogen werden können. Wenn Sie keine Pflegestufe haben: Möglich sind zum Beispiel Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehören auch Freizeitmaßnahmen. Sie können dafür auch einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen. Diese Leistung ist abhängig vom Bedarf. Sie wird beim Landratsamt beantragt. Das Landratsamt prüft Ihren Fall und bezahlt die Leistungen, wenn Sie Anspruch darauf haben. Bei Freizeiten gilt grundsätzlich: Wenn Sie viel mehr Assistenz brauchen als andere Teilnehmer einer Gruppenfreizeit, müssen wir dafür mehr Geld verlangen. Wir müssen dann ausrechnen, wie viel das kostet, und einen höheren Preis verlangen. Darüber werden wir mit Ihnen sprechen. Wissen Sie nicht, wie Sie die Kosten für ein Angebot finanzieren können? Ob Sie einen Anspruch auf Pflegegeld haben? Oder möchten Sie ein Persönliches Budget beantragen? Dann wenden Sie sich bitte an unsere Ambulante Beratungsstelle, Frau Daum. Sie kann Ihnen dabei helfen.
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