1 frei 12 31 12 31 15 32 15 32 12 Abs. 1 Nr. 4 EStG und des Solidaritätszuschlags; § 10 Nr. 4 KStG) - Bitte auch Zeilen 33, 34, 39 ff. der Anlage WA ausfüllen 13.1 Anlage A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A 30 33 30 33 13.1.12 Zeile 14a: Zinsschranke Anzurechnende auf vereinnahmte(§ 4h EStG) Kapitalerträge 6 Kapitalertragsteuer 17 35 17 35 29 29 43 44 43 44 21 21 2 11 3 4 frei Nebenleistungen zu den Steuern lt. Zeilen 3 bis 10 (§ 10nach Nr.§§1 234 KStG) Aufwendungen für satzungsmäßige ZweckeZinsen (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, bis 237 AO, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Gebühren nach §§ 89 und 178a AO) Körperschaftsteuer (nachHälfte Anrechnung von Kapitalertragsteuer verbleibender(einschl. Körperschaftsteuer-Aufwand lt. Gewinnund Verlustrechnung) Die der Aufsichtsratsvergütungen des von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach § 50a 5 13 Solidaritätszuschlag Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8, 8a, 10 und Abs. 6 bis 8 EStG, §§ 4c und 4d EStG, § 160 Abs. 1 AO, § 10 Nr. 3 KStG 14 Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beiträge 7 7a 14a 8 Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen und/oder Nicht anzurechnende auf vereinnahmte Kapitalerträge Kapitalertragsteuer ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde. Nicht bei Organgesellschaften: ab Erhebungszeitraum 2008 Gewerbesteuer Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG Nur bei Organträgern: Sonstige Personensteuern (z.B.Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer) 301 Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften i. S. des § 4h Die Erfassung von Zinsen wird in den Körperschaftsteuervordrucken KSt 1 A und in der Anlage Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung(en) nach § 14 Abs. 5 KStG 25 25 (Summe der Beträge lt.nicht Zeile abziehbarer 30 aller Anlagen Enden und in einem VeranlagungsA14b Bezeichnung der Körperschaft Nach § 10 Nr. 2 KStG TeilOT) der Umsatzsteuer Vorsteuerbeträge 9berücksichtigt: zeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage A gesondert auszufüllen. 26 A Anlage 26 2014 15 Zusammen (Übertrag nach Zeile 29 des Vordrucks KSt 1 A) i. S.A desist § 10 nur Nr. 2 KStG 10 Ausländische Die Zeile 14aPersonensteuern der Anlage auszufüllen, wenn die Zinsaufwendungen i.S.d. § 4h Die mit einem Kreis versehenen Zahlen x zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A bezeichnen dieden Erläuterungen in In Zeile 3 enthaltene Zuführung zur Körperschaftsteuer-Rückstellung für laufenden lt.die Zeilen 3 bisBemessungsgrundlage 10 zu den Steuern der Anleitung zur KörperschaftAbs. 3 Satz 2 und 4 EStG, die gemindert haben, 3.000.000 € 16 Nebenleistungen Veranlagungszeitraum 31 31 nach § überzur Feststellungserklärung 14 steuererklärung. Steuernummer (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Zinsen nach §§ 234 bis 237 AO, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, 11 Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Gebühren nach §§ 89 und 178a AO) Abs. 5 KStG steigen. Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (einschl. des von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach § 50a 32 32 12 12 Abs. 1 Nr. 4 EStG und des Solidaritätszuschlags; § 10 Nr. 4 KStG) - Bitte auch Zeilen 33, 34, 39 ff. der Anlage WA ausfüllen 12 Höhe 99 (KSt) 14 zu ermitteln 89 Die derabziehbare abziehbaren Zinsaufwendungen und Nicht Aufwendungenist mit AnlagebisZinsschranke 33Nur vom Finanzamt 33 eintragen 4, 8, 8a, Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Bitte nur7, volle Euro-Beträge Nach Verrechnung mit in13Zeile 49b A Erstattungen zu übernehmen. Zinsvortrags ggf. einesauszufüllen EBITDANegative Beträge in Rot oder mit und Minuszeichen 10 und Abs. KSt 6 bis 81EStG, §§ 4c und 4d EStG, § 160 Für Abs. 1die AO, §Ermittlung 10 Nr. 3 KStG des (soweit diese den Betrag lt. Zeile 24a des Vordrucks KSt 1 A beeinflusst haben) EUR Vortrags ist ebenfalls die Anlage Zinsschranke (KSt) zu verwenden. 35 35 Zeile 1 frei 14 Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beiträge Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG) 13.1.13 Zeile 14b (neu): Besonderheiten bei Organgesellschaften und 15 Körperschaftsteuer 44 3 deren Zinsaufwendungen 14a Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG 2 Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen und/oder ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde. Nicht bei Organgesellschaften: 4 frei 5 14b 6 (nach Anrechnung von Kapitalertragsteuer verbleibender Körperschaftsteuer-Aufwand lt. Gewinn- und Verlustrechnung) Nur bei Organträgern: Solidaritätszuschlag Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung(en) nach § 14 Abs. 5 KStG (Summe der Beträge lt. Zeile 30 aller Anlagen OT) Anzurechnende Kapitalertragsteuer auf vereinnahmte Kapitalerträge 15 44 30 30 17 17 29 29 35 35 (Übertrag nach Zeile KSt 1 A) 15 Zusammen Nach § 15 Nr. 3 KStG ist29 des dieVordrucks Zinsschranke bei der Organgesellschaft, sondern erst beim OrgNicht auf vereinnahmtenicht Kapitalerträge 7 Kapitalertragsteuer Anlage A anzurechnende In Zeile zu 3 enthaltene Zuführung zur Körperschaftsteuer-Rückstellung für den laufenden 43 anträger berücksichtigen, da beide hinsichtlich der Zinsschranke als43ein Betrieb gelten: 16 Veranlagungszeitraum Gewerbesteuer ab Erhebungszeitraum 2008 •7a Organgesellschaften sind daher von der Hinzurechnung in Zeile 14a der Anlage A ausge 21 21 8 nommen. Sonstige Personensteuern (z.B.Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer) • Stattdessen muss der Organträger die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft(en) 25 25in Zeile 14a Nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbarer Teil der Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge 9 der Anlage A mit berücksichtigen. 26 26 •10 Dazu werden dem Organträger über die Zeile 30 aller Anlagen OT miti. S. des § 10 die Nr. 2 Zinsaufwendungen KStG Ausländische Personensteuern geteilt. Nebenleistungen zu den Steuern lt. Zeilen 3 bis 10 31 31 (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Zinsen nach §§ 234 bis 237 AO, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, •11 Zudem werden der Organgesellschaft über die Zeilen 27 bis 30 der Anlage OG und beim OrgZuschläge nach § 162 Abs. 4bei AO, Gebühren nach §§ 89 und 178a AO) 32 32 sowie Vergütungen anträger Zeilen 30 bis 32 der Anlage die Zinserträge, Abschreibungen für Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (einschl. desOT von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach § 50a 12 Abs. 1 Nr. 4 EStG und des Solidaritätszuschlags; § 10 Nr. 4 KStG) - Bitte auch Zeilen 33, 34, 39 ff. der Anlage WA ausfüllen Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner mitgeteilt, die bei diesem für die Ermittlung 33 Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8, 8a, 33 abzugsfähigen werden. 10 und Abs. 6 bis 8 EStG, §§Zinsaufwandes 4c und 4d EStG, § 160 benötigt Abs. 1 AO, § 10 Nr. 3 KStG 13 des Zur desund verrechenbaren EBITDA stehen nicht als Betriebsausgaben abziehbare Sämtliche Spenden Beiträgedie Zeilen 34 und 35 der Anlage OT zur Verfü14 Ermittlung gung. Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen und/oder Anlage A ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde. Nicht bei Organgesellschaften: Weitere Erläuterungen und Beispiele zur Zinsschranke erfolgen in zur 44 den Erläuterungen 44 des laufenden Wirtschaftsjahres i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG 14a Zinsaufwendungen Anlage Zinsschranke (s. Kapitel 25). Nur bei Organträgern: Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStGÜbertrag lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung(en) nach § 14 Abs. 5 KStG 13.1.14 Zeile 15: nach Zeile 29 KSt 1 A (Summe der Beträge lt. Zeile 30 aller Anlagen OT) 14b 15 Zusammen (Übertrag nach Zeile 29 des Vordrucks KSt 1 A) In Zeile 3 enthaltene Zuführung zur Körperschaftsteuer-Rückstellung für den laufenden Veranlagungszeitraum In16Zeile 15 wird die Summe der insgesamt nicht abziehbaren Betriebsausgaben gebildet und nach Zeile 29 KSt 1 A übertragen. 302 13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A 13.1.15 Zeile 16 (neu ab Veranlagungszeitraum 2014): Körperschaftsteuerrückstellung Die Frage nach der Höhe der Körperschaftsteuerrückstellung für das laufende Jahr, mithin 2014, dient dem Finanzamt zur Prüfung, ob eine in der Bilanz ausgewiesene Nachzahlung zur Festsetzung einer für 2014 noch erforderlichen nachträglichen Vorauszahlung (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) führt. 13.1.16 Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben Die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben ist gesetzlich nicht geregelt. Grundlage der Erstattung ist dasselbe öffentlich-rechtliche Verhältnis, das der Nichtabzugsfähigkeit zugrunde lag. Die Erstattung ist der actus contrarius der Nichtabziehbarkeit. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 Nr. 2 KStG entsprechend ist daher die Erstattung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zu rechnen. Andernfalls würde eine Zahlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben dazu führen, dass die von § 10 Nr. 2 KStG beabsichtigte Wirkung sich um die Körperschaftsteuer auf die erstatteten nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöht. Der zu viel gezahlte Betrag ist nicht abzugsfähig, der erstattete Betrag würde nochmals der Körperschaftsteuer unterliegen. Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben/Erstattung von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer Im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht ertragswirksam erfasst Im Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung nicht ertragswirksam erfasst innerbilanziell ./. 100 innerbilanziell + 100 außerbilanziell + 100 außerbilanziell ./. 100 Summe 13.2 0 Summe 0 Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A Anlage B und Anlage BE: Allgemeines Die ab dem Veranlagungszeitraum 2014 neu geschaffenen Anlagen B (Beteiligungserträge) und BE (Entwicklung des Beteiligungsumfangs) beinhalten nunmehr allein die steuerliche Berücksichtigung (Erklärung) von Sachverhalten, die unter § 8b KStG fallen und zwar sowohl inländische wie auch ausländische Anwendungsfälle. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren diese Sachverhalte im Mantelbogen KSt 1 A Zeilen 44a bis 44o (inländische Sachverhalte) und in der Anlage AE Zeilen 13 bis 15 (ausländische Sachverhalte) zu erklären. Die Anlage B (Beteiligungserträge) ist Anlage zum Mantelbogen KSt 1 A und zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG. Die Anlage B (Beteiligungserträge) ist allerdings nur einzureichen bzw. zu verwenden, soweit im Zusammenhang mit Beteiligungen an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine sachliche Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein sonstiger der in der Anlage B aufgeführter Sachverhalte zu erklären ist. Die Eintragungen erfolgen ohne die entsprechenden Werte der vorgelagerten Organgesellschaften, da die Eintragungen zu den Zeilen 1 bis 20 und 22 ungeachtet des § 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG auch bei Organgesellschaften vorzunehmen sind. 13.2 Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A 303 Die Anlage BE ist eine Ergänzung zur Anlage B (Beteiligungserträge) und zwar zur Ermittlung der sachlich steuerfreien Bezüge lt. Zeile 6 der Anlage B(Beteiligungserträge) unter Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 5 und 6 KStG. In der Anlage BE wird also vorrangig die Veränderung im Beteiligungsumfang erklärt. Im Einzelnen geht es insbesondere um die Berücksichtigung von § 8b Abs. 4 KStG, d.h. um die Frage ob die Grenze für die Streubesitzregelung von 10 % über- oder unterschritten wurde und damit eine sachliche Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise anzuwenden ist. 2014 Anlage B zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG Die Anlage ist nur einzureichen, wenn in Zusammenhang mit Beteiligungen an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein sonstiger der hierin aufgeführten Sachverhalte zu erklären ist. Anlage B und Anlage BE: Prüfreihenfolge § 8b KStG 1. § 8b Abs. 7 ist Die zumitprüfen, denn die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. deren Körperschaften Kreditinstitutenin der und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem 1 und 2 KStG, Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG, nach einem DBA steuerfreie Bezüge) Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne n Werte der vorgelagerten Organgesellschaften. des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelsngen an anderen Körperschaften 99 13 erfolges erworben werden. 20 und 22 sind - ungeachtet des § 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG ehmen.) Bitte nur volle Euro-Beträge eintragen 2.(einschließlich § 8b Abs. 8 ist zu prüfen, EUR denn die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei und 10 Buchst. a EStG der Einnahmen EUR sschüttungen i.S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG) und (Die Beträge aus der Vorspalte Lebensund Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Ausschüttungen einer REIT-AG oder einer anderen sind mit Vorzeichen in die Hauptspalte zu übertragen) mit § 19 Abs. 5 REITG (bei Beteiligungen an auslän3. § 8b Abs. 9 ist zu prüfen, denn die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des nschließlich der darauf entfallenden ausländischen 300 e i. S. der Zeile 18; einschließlich der Bezüge aus Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie gesellschaften 301 vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der MutterBA-Frankreich: 2011/96/EU des Rates nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, 8) anzu302 gaben, die mit den Bezügen lt. Zeile 2 inhaben. Zusammenwenden 4. § 8b Abs. 4 (Streubesitzregelung) ist zu prüfen, denn Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind äge) 310 b Abs. 1 KStG aus unmittelbaren Beteiligung, abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, stens 10 % betrug, Bezüge i. S. des § 3 Nr. 41 die innerhalb eines abweichenden Wirtschaftsjahres wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des sen sind b Abs. 1 KStG aus mittelbaren Beteiligungen, bei Grundoder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, 311 e Mitunternehmerschaft zu Beginn des Kalender. Feststellungsbescheid[en]) ohne Beträge lt. Zeile 7 an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der ist- die Beteiligung maßgebend. b Abs. 1 KStG, bei denen Geschäftsguthaben, die unmittelbare und/oder 312 alenderjahres jeweils nicht mindestens 10% betrug Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; BE) r eine Personengesellschaft, soweit dieseAbsatz ihrerseits Organträger § 15 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG gilt sinngemäß. üge erzielt: b Abs. 1 KStG einschl. der Einnahmen i. S. des § 7 Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu n i. S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG, über deren 313 ng nach § 14 Abs. 5 KStG bei der Organgesellschaft Beginn des Kalenderjahres erfolgt. entschieden wurde 5. § 8b Abs. 10 (Wertpapierleihe) ist zu prüfen, denn wenn eine Körperschaft (überlassende Kör§ 8b Abs. 5 KStG (5 % der Beträge lt. Zeilen 4 bis 7) perschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus 315 nach § 8b KStG, jedoch aufgrund eines Gründen DBA steuer- die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische anderen Vorschriften nicht anzuwenden sind, 316an eine Körperschaft (andere Körperschaft) überlässt, bei gaben, die mit den Bezügen lt. Zeile 9 in Zusammender auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die alte) für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe 8b Abs. 2 bis 10 KStG mittelbaren Beteiligungenabgezogen über Personengesellschaften) werden. 2 KStG, ggf. i. V. mit § 15 Abs. 1a EStG; ggf. unter Berücksichtigung des atz 2 UmwStG und einschließlich Übernahmegewinns i. S. (Normalfall des § 4 6. § 8b eines Abs. 1 und Abs. 5 der Gewinnausschüttung) ist zu prüfen, denn Bezüge im es § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG (ohne Gewinne aus der Veräußerung von An185 Abs. 1 Nr. 1,ohne 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei deren REIT-KörperschaftSinne - vgl. § 19des Abs. § 20 3 i. V. mit Abs. 5 REITG; e lt. Zeile 13a der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG % des Betrages lt. Zeile 12) (5 Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Von den Bezügen im Sinne285 des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens weit sie auf ein selbst zu versteuerndes Einkommen aus einem Über- allen § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Betrages lt. Zeile 13a) Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG; in Anwendungsfällen des § 19a Abs. 1 Satz 2 träge in Zusammenhang mit Anteilen an einer REIT-AG oder einer ande- 287 304 13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A außer Ansatz bleiben, gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden. 7. § 8b Abs. 2 und Abs. 3 (Normalfall der Veräußerung und vergleichbare Sachverhalte) ist zu prüfen, denn bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden. In den Zeilen 5, 6, 12, 14, 15, 19 und 20 der Anlage B sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag lt. Zeile 20 bzw. 24a des Vordrucks KSt 1 A vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige Kürzung bzw. Erhöhung zu unterbleiben. Personengesellschaft Beteiligungserträge Bruttomethode Nettomethode Anwendung von § 8b KStG bei der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin Keine Anwendung von § 8b KStG bei der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin 13.2.1 Vorbemerkungen zur Anlage B (Beteiligungserträge) In der Anlage B (Beteiligungserträge) werden Korrekturen des Einkommens um nach § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibende inländische und ausländische Vermögensmehrungen und -minderungen berücksichtigt, die dann in den Hauptvordrucken KSt 1 A oder der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG übertragen werden. 13.2 Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A 305 Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an Natürliche Personen (Privatvermögen) § 20 Abs. 1 Satz 1 EStG § 20 Abs. 6 und Abs. 9 EStG Natürliche Personen Betriebsvermögen § 20 Abs. 8 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Personengesellschaften Betriebsvermögen Kapitalgesellschaften Betriebsvermögen Abgeltungsteuer (25 %) § 32d Abs. 1 EStG Kein Abzug von Werbungskosten Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € ggf. Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG Teileinkünfteverfahren 60 % § 3 Nr. 40d EStG § 3c Abs. 2 EStG Soweit natürliche Person Teileinkünfteverfahren 60 % § 3 Nr. 40d EStG § 3c Abs. 2 EStG 100 % Freistellung 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG) Voraussetzung für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG ist, das es sich bei dem Empfänger tatbestandlich um einen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 oder Nr. 10 Buchstabe a EStG handelt. Nicht dazu gehören Gewinnausschüttungen und Auskehrungen, die ausweislich der Originalsteuerbescheinigung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG stammen, BFH vom 28.10.2011, I R 116/08, BStBl II 2011, 848. Zu den von § 8b Abs. 1 KStG erfassten Gewinnausschüttungen gehören demnach: • auf einem ordnungsgemäßen Gewinnausschüttungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttungen, • andere Gewinnausschüttungen, insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verunglückte offene Gewinnausschüttungen, weil beispielsweise ein nichtiger Ausschüttungsbeschluss vorliegt, • Rückzahlungen im Rahmen einer Liquidation bzw. Rückzahlungen in Fällen der Kaitalherabsetzung, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Nennkapital handelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG), • Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), • Einnahmen von Betrieben gewerblicher Art (§ 4 KStG) i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG. Auf die Gewinnabführung einer Organgesellschaft an den Organträger ist § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden. Etwas anderes gilt nur , wenn die Organgesellschaft Gewinnausschüttungen an den Organträger vornimmt, beispielsweise bei vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen oder bei einer Ausschüttung von vororganschaftlichen Gewinn bzw. Kapitalrücklagen, BFH vom 24.01.2001 I R 103/99, BFH/NV 2001, 145 und vom 08.08.2001, I R 25/00, BStBl II 2003, 923. Diese (besonderen) Ausschüttungen fallen dann beim Organträger unter § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG. Bezieht die Organgesellschaft selbst Gewinnausschüttungen, ist im Rahmen ihrer eigenen Einkommensermittlung § 8b Abs. 1 bis 6 KStG sowie § 4 Abs. 6 des UmwStG nicht anzuwenden, § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne 306 13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 KStG oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG oder ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG enthalten, sind § 8b KStG, § 4 Abs. 6 UmwStG sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft § 8b Abs. 7, 8 oder 10 KStG anzuwenden ist. Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 8b Absatz 4 KStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21.03.2013 (BGBl I S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). 13.2.1.1 Ausweitung des materiellen Korrespondenzprinzips (§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG) Gesetzgeberische Ausweitung des materiellen Korrespondenzprinzips (§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG) Die Anwendung des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG ist durch Satz 2 (geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)) vom 26.06.2013 (zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 7 Satz 8 und 9 KStG. Anzuwenden ab 01.01.2014) erheblich eingeschränkt worden: Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. [Vom 19.12.2006 bis 31.12.2013.: 2 Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und der Einnahmen im Sinne des] § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz [Vom 19.12.2006 bis 31.12.2013.: sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz EStG nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)]. Für natürliche Personen als Anteilseigner sieht § 3 Nr. 40 Buchstabe d Satz 2 EStG die identische Rechtsfolge vor. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG nunmehr für alle Bezüge i.S.d. Absatzes 1. So werden insbesondere hybride Finanzierungen (Genussrechtskapital, einkommenswirksame Eigenkapitalverzinsungen) erfasst. Damit ist der bisher auf verdeckte Gewinnausschüttungen oder wirtschaftlich vergleichbare Leistungen beschränkte Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet worden. Hinweis! Finanzmarktprodukte, steuerliche Gestaltungsmodelle unter Ausnutzung von § 8b KStG: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Verfügung zu steuerlichen Gestaltungsmodellen in Zusammenhang mit Finanzmarktprodukten unter Ausnutzung von § 8b KStG aktualisiert (s. OFD Nord rhein-Westfalen vom 14.08.2014, S 2750 a – 1014 – St 131/S 1980 – 1083 – St 222). 13.2.1.2 Gliederung der Anlage B (Beteiligungserträge) Laufende Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften Zeilen 1 bis 11 Weitere Sachverhalte i.S.d. § 8b Abs. 2 bis 10 KStG Zeilen 12 bis 22 307 13.2 Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer 2014 Anlage B zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG Die Anlage ist nur einzureichen, wenn in Zusammenhang mit Beteiligungen an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein sonstiger der hierin aufgeführten Sachverhalte zu erklären ist. Beteiligungen an anderen Körperschaften Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. (Bezüge bzw. Gewinne i. S. des § 8b Abs. 1 und 2 KStG, Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG, nach einem DBA steuerfreie Bezüge) Eintragungen ohne die entsprechenden Werte der vorgelagerten Organgesellschaften. Zeile Laufende Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften 99 13 1 (Die Eintragungen zu den Zeilen 1 bis 20 und 22 sind - ungeachtet des § 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG auch bei Organgesellschaften vorzunehmen.) Bitte nur volle Euro-Beträge eintragen Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG (einschließlich der Einnahmen EUR EUR i.S. des § 7 UmwStG und der Gewinnausschüttungen i.S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG) und (Die Beträge aus der Vorspalte - vorbehaltlich des § 19a REITG - ohne Ausschüttungen einer REIT-AG oder einer anderen sind mit Vorzeichen in die Hauptspalte zu übertragen) REIT-Körperschaft; vgl. § 19 Abs. 3 i. V. mit § 19 Abs. 5 REITG (bei Beteiligungen an ausländischen Körperschaften: Bruttobetrag einschließlich der darauf entfallenden ausländischen 300 Steuern vom Einkommen) - ohne Bezüge i. S. der Zeile 18; einschließlich der Bezüge aus mittelbaren Beteiligungen über Personengesellschaften 2 Davon ab: Steuerfreistellung nach DBA-Frankreich: Von dem Betrag lt. Zeile 1 sind steuerfrei nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich (Schachteldividende) - Bruttobetrag 3 Dazu: Nicht abziehbare inländische Ausgaben, die mit den Bezügen lt. Zeile 2 in Zusammenhang stehen (Zeilen 4 bis 7: ohne die in Zeile 2 enthaltende Beträge) 4 5 6 Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG aus unmittelbaren Beteiligung, die zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betrug, Bezüge i. S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG; Bezüge i. S. der Zeile 1, die innerhalb eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2013/2014 vor dem 01.03.2013 zugeflossen sind Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG aus mittelbaren Beteiligungen, bei denen die mittelbare Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft zu Beginn des Kalenderjahres jeweils mindestens 10% betrug (lt. Feststellungsbescheid[en]) - ohne Beträge lt. Zeile 7 Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG, bei denen die unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres jeweils nicht mindestens 10% betrug (Übertrag aus Zeile[n] 11 der Anlage[n] BE) 301 302 310 311 312 Bei Bezügen aus einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft, soweit diese ihrerseits Organträger der Kapitalgesellschaft ist, die die steuerfreien Bezüge erzielt: 7 8 Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG einschl. der Einnahmen i. S. des § 7 UmwStG und der Gewinnausschüttungen i. S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG, über deren Steuerfreiheit im Rahmen der Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG bei der Organgesellschaft der Personengesellschaft abschließend entschieden wurde 313 Nicht bei Organgesellschaften: Dazu: Nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG (5 % der Beträge lt. Zeilen 4 bis 7) Außer in den Fällen der Zeile 2: 315 9 Davon ab: Bezüge lt. Zeile 1, die nicht nach § 8b KStG, jedoch aufgrund eines DBA steuerfrei sind (Bruttobetrag) 10 Dazu: Nicht abziehbare inländische Ausgaben, die mit den Bezügen lt. Zeile 9 in Zusammenhang stehen 11 Summe (Beträge lt. Zeilen 1 bis 9 Vorspalte) 12 (Angaben einschließlich der Beträge aus mittelbaren Beteiligungen über Personengesellschaften) Davon ab: Gewinne i. S. des § 8b Abs. 2 KStG, ggf. i. V. mit § 15 Abs. 1a EStG; ggf. unter Berücksichtigung des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und einschließlich eines Übernahmegewinns i. S. des § 4 Abs. 7 UmwStG sowie Gewinnen i. S. des § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG (ohne Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer REIT-AG oder an einer anderen REIT-Körperschaft - vgl. § 19 Abs. 3 i. V. mit Abs. 5 REITG; ohne Beträge i. S. der Zeile 19) - ohne Beträge lt. Zeile 13a - 13 Dazu: Nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Betrages lt. Zeile 12) 316 Weitere Sachverhalte i. S. des § 8b Abs. 2 bis 10 KStG Nur bei Organgesellschaften: Davon ab: Bezüge i. S. der Zeile 12, soweit sie auf ein selbst zu versteuerndes Einkommen aus einem Über13a tragungsgewinn nach § 11 UmwStG entfallen 185 285 Nur bei Organgesellschaften: 13b Dazu: Nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Betrages lt. Zeile 13a) 14 Dazu: Gewinnminderung i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG; in Anwendungsfällen des § 19a Abs. 1 Satz 2 REITG einschließlich entsprechender Beträge in Zusammenhang mit Anteilen an einer REIT-AG oder einer anderen REIT-Körperschaft 15 Davon ab: Gewinne i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 15a Zwischensumme (Übertrag) Anlage B 287 288 308 13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A Steuernummer -2EUR Zeile 15a Zwischensumme (Übertrag) 168 16 Dazu / Davon ab: Einkommensminderungen bzw. -erhöhungen nach § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 KStG 17 Dazu: Nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG nicht abziehbare Aufwendungen, soweit sie sich auf die überlassenen Anteile beziehen 18 Dazu: Fiktive Einnahmen und/oder Bezüge i. S. des § 8b Abs. 10 Satz 2 KStG Davon ab: Beträge i. S. der Zeile 18, soweit es sich dabei um Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG, auf die § 8b Abs.4 KStG nicht anzuwenden ist, und/oder § 8b Abs. 2 KStG handelt. Soweit es sich um Beträge handelt, die unter Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich fallen, sind hier nur die Nettoeinkünfte einzutragen 229 19 20 Davon ab: 5 % der Beträge i. S. der Zeilen 4 bis 7 und/oder 12, soweit es sich hierbei um Bezüge aus entliehenen Anteilen i. S. des § 8b Abs. 10 KStG handelt 230 Zeilen 17 bis 20: Im Falle der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG) bei der entleihenden Körperschaft: Nicht bei Organgesellschaften: 21 Summe der Beträge lt. Zeilen 2 bis 20 (Übertrag nach Zeile 44a des Vordrucks KSt 1 A) Nur bei Organgesellschaften: 22 Summe der Beträge lt. Zeilen 13a, 13b und 16 bis 18 (Übertrag nach Zeile 44b des Vordrucks KSt 1 A) 227 228
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