13.1.12 Zeile 14a: Zinsschranke (§ 4h EStG) 13.1.13 Zeile 14b (neu

1 frei
12
31
12
31
15
32
15
32
12 Abs. 1 Nr. 4 EStG und des Solidaritätszuschlags; § 10 Nr. 4 KStG) - Bitte auch Zeilen 33, 34, 39 ff. der Anlage WA ausfüllen 13.1
Anlage A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
30
33
30
33
13.1.12
Zeile
14a: Zinsschranke
Anzurechnende
auf vereinnahmte(§ 4h EStG)
Kapitalerträge
6
Kapitalertragsteuer
17
35
17
35
29
29
43
44
43
44
21
21
2
11
3
4 frei
Nebenleistungen zu den Steuern lt. Zeilen 3 bis 10
(§ 10nach
Nr.§§1 234
KStG)
Aufwendungen
für satzungsmäßige
ZweckeZinsen
(z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge,
Zwangsgelder,
bis 237 AO, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO,
Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Gebühren nach §§ 89 und 178a AO)
Körperschaftsteuer
(nachHälfte
Anrechnung
von Kapitalertragsteuer verbleibender(einschl.
Körperschaftsteuer-Aufwand
lt. Gewinnund Verlustrechnung)
Die
der Aufsichtsratsvergütungen
des von der Körperschaft
getragenen
Steuerabzugs nach § 50a
5
13
Solidaritätszuschlag
Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8, 8a,
10 und Abs. 6 bis 8 EStG, §§ 4c und 4d EStG, § 160 Abs. 1 AO, § 10 Nr. 3 KStG
14
Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beiträge
7
7a
14a
8
Zeile 14a
nur ausfüllen, wenn
die Zinsaufwendungen mindestens
3 Mio. € betragen
und/oder
Nicht
anzurechnende
auf vereinnahmte
Kapitalerträge
Kapitalertragsteuer
ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde.
Nicht bei Organgesellschaften:
ab Erhebungszeitraum 2008
Gewerbesteuer
Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG
Nur bei Organträgern:
Sonstige Personensteuern (z.B.Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer)
301
Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften i. S. des § 4h
Die Erfassung
von Zinsen wird in den Körperschaftsteuervordrucken KSt 1 A und in der Anlage
Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung(en) nach § 14 Abs. 5 KStG
25
25
(Summe
der
Beträge
lt.nicht
Zeile abziehbarer
30 aller Anlagen
Enden und
in einem
VeranlagungsA14b
Bezeichnung
der
Körperschaft
Nach
§ 10
Nr.
2 KStG
TeilOT)
der Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge
9berücksichtigt:
zeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist
für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage A
gesondert auszufüllen.
26 A
Anlage
26
2014
15 Zusammen (Übertrag nach Zeile 29 des Vordrucks KSt 1 A)
i. S.A
desist
§ 10 nur
Nr. 2 KStG
10 Ausländische
Die
Zeile 14aPersonensteuern
der Anlage
auszufüllen,
wenn die Zinsaufwendungen i.S.d. § 4h
Die mit einem Kreis versehenen Zahlen
x zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
bezeichnen
dieden
Erläuterungen
in
In Zeile 3 enthaltene Zuführung zur Körperschaftsteuer-Rückstellung
für
laufenden
lt.die
Zeilen
3 bisBemessungsgrundlage
10
zu den
Steuern
der Anleitung zur KörperschaftAbs. 3
Satz
2
und
4
EStG,
die
gemindert
haben,
3.000.000 €
16 Nebenleistungen
Veranlagungszeitraum
31
31 nach § überzur Feststellungserklärung
14
steuererklärung.
Steuernummer
(z.B.
Säumnis- und Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Zinsen nach §§ 234 bis
237 AO, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO,
11 Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Gebühren nach §§ 89 und 178a AO)
Abs. 5 KStG
steigen.
Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen
(einschl. des von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach § 50a
32
32
12
12
Abs. 1 Nr. 4 EStG und des Solidaritätszuschlags; § 10 Nr. 4 KStG) - Bitte auch Zeilen 33, 34, 39 ff. der Anlage WA ausfüllen 12 Höhe
99 (KSt)
14 zu ermitteln
89
Die
derabziehbare
abziehbaren Zinsaufwendungen
und
Nicht
Aufwendungenist mit AnlagebisZinsschranke
33Nur vom Finanzamt
33 eintragen
4,
8, 8a,
Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Bitte
nur7,
volle
Euro-Beträge
Nach
Verrechnung
mit
in13Zeile
49b
A Erstattungen
zu
übernehmen.
Zinsvortrags
ggf. einesauszufüllen
EBITDANegative
Beträge in Rot oder mit und
Minuszeichen
10
und
Abs. KSt
6 bis 81EStG,
§§ 4c
und 4d EStG, § 160 Für
Abs. 1die
AO, §Ermittlung
10 Nr. 3 KStG des
(soweit diese den Betrag lt. Zeile 24a des Vordrucks KSt 1 A beeinflusst haben)
EUR
Vortrags
ist ebenfalls die Anlage Zinsschranke (KSt) zu verwenden.
35
35
Zeile
1
frei
14
Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beiträge
Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG)
13.1.13
Zeile 14b (neu): Besonderheiten bei Organgesellschaften und
15
Körperschaftsteuer
44
3
deren
Zinsaufwendungen
14a Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG
2
Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen und/oder
ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde.
Nicht bei Organgesellschaften:
4 frei
5
14b
6
(nach Anrechnung von Kapitalertragsteuer verbleibender Körperschaftsteuer-Aufwand lt. Gewinn- und Verlustrechnung)
Nur bei Organträgern:
Solidaritätszuschlag
Zinsaufwendungen
des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften i. S. des § 4h
Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung(en) nach § 14 Abs. 5 KStG
(Summe der Beträge lt. Zeile 30 aller Anlagen OT)
Anzurechnende Kapitalertragsteuer auf vereinnahmte Kapitalerträge
15
44
30
30
17
17
29
29
35
35
(Übertrag nach Zeile
KSt 1 A)
15
Zusammen
Nach
§ 15
Nr. 3 KStG
ist29 des
dieVordrucks
Zinsschranke
bei der Organgesellschaft, sondern erst beim OrgNicht
auf vereinnahmtenicht
Kapitalerträge
7
Kapitalertragsteuer
Anlage
A anzurechnende
In Zeile zu
3 enthaltene
Zuführung zur Körperschaftsteuer-Rückstellung
für den
laufenden
43
anträger
berücksichtigen,
da
beide
hinsichtlich
der
Zinsschranke als43ein Betrieb gelten:
16 Veranlagungszeitraum
Gewerbesteuer ab Erhebungszeitraum 2008
•7a Organgesellschaften
sind daher von der Hinzurechnung in Zeile 14a der Anlage A ausge­
21
21
8 nommen.
Sonstige Personensteuern (z.B.Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer)
• Stattdessen muss der Organträger die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft(en)
25
25in Zeile 14a
Nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbarer Teil der Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge
9
der
Anlage A mit berücksichtigen.
26
26
•10 Dazu
werden
dem Organträger
über die Zeile 30 aller Anlagen OT miti. S. des § 10 die
Nr. 2 Zinsaufwendungen
KStG
Ausländische
Personensteuern
geteilt.
Nebenleistungen zu den Steuern lt. Zeilen 3 bis 10
31
31
(z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Zinsen nach §§ 234 bis 237 AO, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO,
•11 Zudem
werden
der Organgesellschaft
über die Zeilen 27 bis 30 der Anlage OG und beim OrgZuschläge nach
§ 162 Abs. 4bei
AO, Gebühren
nach §§ 89 und 178a AO)
32
32 sowie Vergütungen
anträger
Zeilen
30 bis 32 der Anlage
die
Zinserträge,
Abschreibungen
für
Die Hälfte der
Aufsichtsratsvergütungen
(einschl. desOT
von der
Körperschaft
getragenen Steuerabzugs
nach § 50a
12 Abs. 1 Nr. 4 EStG und des Solidaritätszuschlags; § 10 Nr. 4 KStG) - Bitte auch Zeilen 33, 34, 39 ff. der Anlage WA ausfüllen Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner mitgeteilt, die bei diesem für die Ermittlung
33
Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8, 8a, 33
abzugsfähigen
werden.
10 und
Abs. 6 bis 8 EStG, §§Zinsaufwandes
4c und 4d EStG, § 160 benötigt
Abs. 1 AO, § 10
Nr. 3 KStG
13 des
Zur
desund
verrechenbaren
EBITDA
stehen
nicht als Betriebsausgaben
abziehbare
Sämtliche Spenden
Beiträgedie Zeilen 34 und 35 der Anlage OT zur Verfü14 Ermittlung
gung.
Zeile
14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen und/oder
Anlage
A
ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde.
Nicht bei Organgesellschaften:
Weitere
Erläuterungen und Beispiele zur Zinsschranke erfolgen in
zur
44 den Erläuterungen
44
des laufenden Wirtschaftsjahres i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG
14a Zinsaufwendungen
Anlage
Zinsschranke
(s. Kapitel 25).
Nur bei Organträgern:
Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften i. S. des § 4h
Abs. 3 Satz
2 und 4
EStGÜbertrag
lt. gesonderter und
einheitlicher
Feststellung(en)
nach § 14 Abs. 5 KStG
13.1.14
Zeile
15:
nach
Zeile
29 KSt 1 A
(Summe der Beträge lt. Zeile 30 aller Anlagen OT)
14b
15
Zusammen
(Übertrag nach Zeile 29 des Vordrucks KSt 1 A)
In Zeile 3 enthaltene Zuführung zur Körperschaftsteuer-Rückstellung für den laufenden
Veranlagungszeitraum
In16Zeile 15 wird die Summe der insgesamt nicht abziehbaren Betriebsausgaben gebildet und nach
Zeile 29 KSt 1 A übertragen.
302
13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
13.1.15 Zeile 16 (neu ab Veranlagungszeitraum 2014):
Körperschaftsteuerrückstellung
Die Frage nach der Höhe der Körperschaftsteuerrückstellung für das laufende Jahr, mithin 2014,
dient dem Finanzamt zur Prüfung, ob eine in der Bilanz ausgewiesene Nachzahlung zur Festsetzung einer für 2014 noch erforderlichen nachträglichen Vorauszahlung (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) führt.
13.1.16 Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben
Die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben ist gesetzlich nicht geregelt.
Grundlage der Erstattung ist dasselbe öffentlich-rechtliche Verhältnis, das der Nichtabzugsfähigkeit zugrunde lag.
Die Erstattung ist der actus contrarius der Nichtabziehbarkeit.
Dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 Nr. 2 KStG entsprechend ist daher die Erstattung
von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zu rechnen.
Andernfalls würde eine Zahlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben dazu führen, dass die
von § 10 Nr. 2 KStG beabsichtigte Wirkung sich um die Körperschaftsteuer auf die erstatteten nicht
abziehbaren Betriebsausgaben erhöht. Der zu viel gezahlte Betrag ist nicht abzugsfähig, der erstattete Betrag würde nochmals der Körperschaftsteuer unterliegen.
Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben/Erstattung von Säumniszuschlägen
zur Körperschaftsteuer
Im Veranlagungszeitraum der Verausgabung
nicht ertragswirksam erfasst
Im Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung
nicht ertragswirksam erfasst
innerbilanziell
./. 100 innerbilanziell
+ 100
außerbilanziell
+ 100 außerbilanziell
./. 100
Summe
13.2
0 Summe
0
Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
Anlage B und Anlage BE: Allgemeines
Die ab dem Veranlagungszeitraum 2014 neu geschaffenen Anlagen B (Beteiligungserträge) und BE
(Entwicklung des Beteiligungsumfangs) beinhalten nunmehr allein die steuerliche Berücksichtigung (Erklärung) von Sachverhalten, die unter § 8b KStG fallen und zwar sowohl inländische wie
auch ausländische Anwendungsfälle. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren diese
Sachverhalte im Mantelbogen KSt 1 A Zeilen 44a bis 44o (inländische Sachverhalte) und in der
Anlage AE Zeilen 13 bis 15 (ausländische Sachverhalte) zu erklären.
Die Anlage B (Beteiligungserträge) ist Anlage zum Mantelbogen KSt 1 A und zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG.
Die Anlage B (Beteiligungserträge) ist allerdings nur einzureichen bzw. zu verwenden, soweit im
Zusammenhang mit Beteiligungen an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine
sachliche Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein
sonstiger der in der Anlage B aufgeführter Sachverhalte zu erklären ist. Die Eintragungen erfolgen
ohne die entsprechenden Werte der vorgelagerten Organgesellschaften, da die Eintragungen zu
den Zeilen 1 bis 20 und 22 ungeachtet des § 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG auch bei Organgesellschaften vorzunehmen sind.
13.2 Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
303
Die Anlage BE ist eine Ergänzung zur Anlage B (Beteiligungserträge) und zwar zur Ermittlung
der sachlich steuerfreien Bezüge lt. Zeile 6 der Anlage B(Beteiligungserträge) unter Anwendung
des § 8b Abs. 4 Satz 5 und 6 KStG. In der Anlage BE wird also vorrangig die Veränderung im
Beteiligungsumfang erklärt. Im Einzelnen geht es insbesondere um die Berücksichtigung von
§ 8b Abs. 4 KStG, d.h. um die Frage ob die Grenze für die Streubesitzregelung von 10 % über- oder
unterschritten wurde und damit eine sachliche Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG ganz oder
teilweise anzuwenden ist.
2014
Anlage B
zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
zur Feststellungserklärung
nach § 14 Abs. 5 KStG
Die Anlage ist nur einzureichen, wenn in Zusammenhang mit Beteiligungen
an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine Steuerbefreiung
nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein sonstiger
der hierin aufgeführten Sachverhalte zu erklären ist.
Anlage B und Anlage BE: Prüfreihenfolge § 8b KStG
1. § 8b Abs. 7 ist Die
zumitprüfen,
denn die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei
einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen
Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
deren Körperschaften
Kreditinstitutenin der
und
Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem
1 und 2 KStG, Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG, nach einem DBA steuerfreie Bezüge)
Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne
n Werte der vorgelagerten Organgesellschaften.
des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelsngen an anderen Körperschaften
99 13
erfolges
erworben
werden.
20 und 22 sind - ungeachtet
des § 15
Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 KStG ehmen.)
Bitte nur volle Euro-Beträge eintragen
2.(einschließlich
§ 8b Abs. 8
ist zu prüfen, EUR
denn die Absätze
1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei
und 10 Buchst. a EStG
der Einnahmen
EUR
sschüttungen i.S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG) und
(Die Beträge aus der Vorspalte
Lebensund
Krankenversicherungsunternehmen
den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.
Ausschüttungen einer REIT-AG oder einer anderen
sind mit Vorzeichen in die
Hauptspalte zu übertragen)
mit § 19 Abs. 5 REITG (bei Beteiligungen an auslän3.
§ 8b
Abs. 9
ist
zu
prüfen,
denn
die
Absätze
7
und
8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des
nschließlich der darauf entfallenden ausländischen
300
e i. S. der Zeile 18; einschließlich der Bezüge aus
Absatzes
1,
auf
die
die
Mitgliedstaaten
der
Europäischen
Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
gesellschaften
301 vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der MutterBA-Frankreich:
2011/96/EU
des
Rates
nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, 8) anzu302
gaben, die mit den Bezügen
lt. Zeile 2 inhaben.
Zusammenwenden
4. § 8b Abs. 4 (Streubesitzregelung)
ist zu prüfen, denn Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
äge)
310
b Abs. 1 KStG aus unmittelbaren Beteiligung,
abweichend
von
Absatz
1
Satz 1
bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen,
stens 10 % betrug, Bezüge i. S. des § 3 Nr. 41
die innerhalb eines abweichenden Wirtschaftsjahres
wenn
die
Beteiligung
zu
Beginn
des
Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des
sen sind
b Abs. 1 KStG aus mittelbaren
Beteiligungen,
bei
Grundoder
Stammkapitals
betragen
hat;
ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden,
311
e Mitunternehmerschaft zu Beginn des Kalender. Feststellungsbescheid[en])
ohne Beträge
lt. Zeile 7 an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der
ist- die
Beteiligung
maßgebend.
b Abs. 1 KStG, bei denen Geschäftsguthaben,
die unmittelbare und/oder 312
alenderjahres jeweils nicht mindestens 10% betrug
Beteiligungen
über
eine
Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen;
BE)
r eine Personengesellschaft, soweit
dieseAbsatz
ihrerseits Organträger
§ 15
1
Satz 1
Nummer
2 Satz 2 EStG gilt sinngemäß.
üge erzielt:
b Abs. 1 KStG einschl. der Einnahmen i. S. des § 7
Für
Zwecke
dieses
Absatzes
gilt
der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu
n i. S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG, über deren
313
ng nach § 14 Abs. 5 KStG bei der Organgesellschaft
Beginn
des
Kalenderjahres
erfolgt.
entschieden wurde
5. § 8b Abs. 10 (Wertpapierleihe) ist zu prüfen, denn wenn eine Körperschaft (überlassende Kör§ 8b Abs. 5 KStG (5 % der Beträge lt. Zeilen 4 bis 7)
perschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus
315
nach § 8b KStG, jedoch aufgrund
eines Gründen
DBA steuer- die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische
anderen
Vorschriften nicht anzuwenden sind,
316an eine Körperschaft (andere Körperschaft) überlässt, bei
gaben, die mit den Bezügen lt. Zeile 9 in Zusammender auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft,
der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die
alte)
für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe
8b Abs. 2 bis 10 KStG
mittelbaren Beteiligungenabgezogen
über Personengesellschaften)
werden.
2 KStG, ggf. i. V. mit § 15 Abs. 1a EStG; ggf. unter Berücksichtigung des
atz 2 UmwStG und einschließlich
Übernahmegewinns
i. S. (Normalfall
des § 4
6. § 8b eines
Abs. 1
und Abs. 5
der Gewinnausschüttung) ist zu prüfen, denn Bezüge im
es § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG (ohne Gewinne aus der Veräußerung von An185
Abs. 1
Nr. 1,ohne
2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei
deren REIT-KörperschaftSinne
- vgl. § 19des
Abs. § 20
3 i. V. mit
Abs. 5 REITG;
e lt. Zeile 13a der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG
% des Betrages
lt. Zeile
12)
(5
Satz 1
gilt nur,
soweit
die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert
haben.
Von
den
Bezügen
im Sinne285
des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens
weit sie auf ein selbst zu versteuerndes Einkommen aus einem Über-
allen
§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Betrages lt. Zeile 13a)
Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG; in Anwendungsfällen des § 19a Abs. 1 Satz 2
träge in Zusammenhang mit Anteilen an einer REIT-AG oder einer ande-
287
304
13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
außer Ansatz bleiben, gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden.
7. § 8b Abs. 2 und Abs. 3 (Normalfall der Veräußerung und vergleichbare Sachverhalte) ist zu
prüfen, denn bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines
Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG gehören, oder an einer
Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. Von dem jeweiligen Gewinn im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden.
In den Zeilen 5, 6, 12, 14, 15, 19 und 20 der Anlage B sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so
genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten
§ 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der
Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen
bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag lt. Zeile 20 bzw. 24a
des Vordrucks KSt 1 A vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige
Kürzung bzw. Erhöhung zu unterbleiben.
Personengesellschaft
Beteiligungserträge
Bruttomethode
Nettomethode
Anwendung von § 8b KStG
bei der Kapitalgesellschaft als
Mitunternehmerin­
Keine Anwendung von § 8b KStG
bei der Kapitalgesellschaft als
Mitunternehmerin
13.2.1 Vorbemerkungen zur Anlage B (Beteiligungserträge)
In der Anlage B (Beteiligungserträge) werden Korrekturen des Einkommens um nach § 8b KStG bei
der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibende inländische und ausländische Vermögensmehrungen und -minderungen berücksichtigt, die dann in den Hauptvordrucken KSt 1 A oder der
Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG übertragen werden.
13.2 Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
305
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an
Natürliche
Personen
(Privatvermögen)
§ 20 Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 20 Abs. 6 und Abs. 9
EStG
Natürliche
Personen
Betriebs­vermögen
§ 20 Abs. 8 EStG
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Personengesellschaften
Betriebsvermögen
Kapitalgesellschaften
Betriebsvermögen
Abgeltungsteuer
(25 %)
§ 32d Abs. 1 EStG
Kein Abzug von
Werbungskosten
Sparer-Pausch­betrag
i.H.v. 801 €
ggf. Antrag nach § 32d
Abs. 2 Nr. 3 EStG
Teileinkünfteverfahren
60 %
§ 3 Nr. 40d EStG
§ 3c Abs. 2 EStG
Soweit natürliche
Person
Teileinkünfteverfahren 60 %
§ 3 Nr. 40d EStG
§ 3c Abs. 2 EStG
100 % Freistellung
5 % nicht
abziehbare
Betriebsausgaben
(§ 8b Abs. 1 und
Abs. 5 KStG)
Voraussetzung für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG ist, das es sich bei dem Empfänger tatbestandlich um einen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 oder Nr. 10 Buchstabe a EStG handelt.
Nicht dazu gehören Gewinnausschüttungen und Auskehrungen, die ausweislich der Originalsteuerbescheinigung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG stammen, BFH
vom 28.10.2011, I R 116/08, BStBl II 2011, 848.
Zu den von § 8b Abs. 1 KStG erfassten Gewinnausschüttungen gehören demnach:
• auf einem ordnungsgemäßen Gewinnausschüttungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttungen,
• andere Gewinnausschüttungen, insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verunglückte offene Gewinnausschüttungen, weil beispielsweise ein nichtiger Ausschüttungsbeschluss vorliegt,
• Rückzahlungen im Rahmen einer Liquidation bzw. Rückzahlungen in Fällen der Kaitalherabsetzung, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Nennkapital handelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
• Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die Gewinnausschüttungen nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG),
• Einnahmen von Betrieben gewerblicher Art (§ 4 KStG) i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG.
Auf die Gewinnabführung einer Organgesellschaft an den Organträger ist § 8b Abs. 1 KStG nicht
anzuwenden. Etwas anderes gilt nur , wenn die Organgesellschaft Gewinnausschüttungen an
den Organträger vornimmt, beispielsweise bei vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen
oder bei einer Ausschüttung von vororganschaftlichen Gewinn bzw. Kapitalrücklagen, BFH vom
24.01.2001 I R 103/99, BFH/NV 2001, 145 und vom 08.08.2001, I R 25/00, BStBl II 2003, 923.
Diese (besonderen) Ausschüttungen fallen dann beim Organträger unter § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG.
Bezieht die Organgesellschaft selbst Gewinnausschüttungen, ist im Rahmen ihrer eigenen Einkommensermittlung § 8b Abs. 1 bis 6 KStG sowie § 4 Abs. 6 des UmwStG nicht anzuwenden,
§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne
306
13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 KStG oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG oder ein Übernahmeverlust im Sinne des
§ 4 Abs. 6 UmwStG enthalten, sind § 8b KStG, § 4 Abs. 6 UmwStG sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2
EStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
bei der Organgesellschaft § 8b Abs. 7, 8 oder 10 KStG anzuwenden ist. Für die Anwendung der
Beteiligungsgrenze im Sinne des § 8b Absatz 4 KStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 21.03.2013 (BGBl I S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des
Organträgers getrennt betrachtet (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG).
13.2.1.1 Ausweitung des materiellen Korrespondenzprinzips (§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG)
Gesetzgeberische Ausweitung des materiellen Korrespondenzprinzips
(§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG)
Die Anwendung des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG ist durch Satz 2 (geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)) vom 26.06.2013 (zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 7
Satz 8 und 9 KStG. Anzuwenden ab 01.01.2014) erheblich eingeschränkt worden:
Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert
haben. [Vom 19.12.2006 bis 31.12.2013.: 2 Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG und der Einnahmen im Sinne des] § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter
Halbsatz [Vom 19.12.2006 bis 31.12.2013.: sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter
Halbsatz EStG nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben
(§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)].
Für natürliche Personen als Anteilseigner sieht § 3 Nr. 40 Buchstabe d Satz 2 EStG die identische
Rechtsfolge vor.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG nunmehr für alle Bezüge i.S.d.
Absatzes 1. So werden insbesondere hybride Finanzierungen (Genussrechtskapital, einkommenswirksame Eigenkapitalverzinsungen) erfasst. Damit ist der bisher auf verdeckte Gewinnausschüttungen oder wirtschaftlich vergleichbare Leistungen beschränkte Anwendungsbereich erheblich
ausgeweitet worden.
Hinweis! Finanzmarktprodukte, steuerliche Gestaltungsmodelle unter Ausnutzung von
§ 8b KStG:
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Verfügung zu steuerlichen Gestaltungsmodellen in Zusammenhang mit Finanzmarktprodukten unter Ausnutzung von § 8b KStG aktualisiert (s. OFD Nord­
rhein-Westfalen vom 14.08.2014, S 2750 a – 1014 – St 131/S 1980 – 1083 – St 222).
13.2.1.2 Gliederung der Anlage B (Beteiligungserträge)
Laufende Bezüge aus Beteiligungen an anderen
Körperschaften­
Zeilen 1 bis 11
Weitere Sachverhalte i.S.d. § 8b Abs. 2 bis 10 KStG
Zeilen 12 bis 22
307
13.2 Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
Bezeichnung der Körperschaft
Steuernummer
2014
Anlage B
zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
zur Feststellungserklärung
nach § 14 Abs. 5 KStG
Die Anlage ist nur einzureichen, wenn in Zusammenhang mit Beteiligungen
an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine Steuerbefreiung
nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein sonstiger
der hierin aufgeführten Sachverhalte zu erklären ist.
Beteiligungen an anderen Körperschaften
Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen
in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
(Bezüge bzw. Gewinne i. S. des § 8b Abs. 1 und 2 KStG, Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG, nach einem DBA steuerfreie Bezüge)
Eintragungen ohne die entsprechenden Werte der vorgelagerten Organgesellschaften.
Zeile
Laufende Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften
99 13
1
(Die Eintragungen zu den Zeilen 1 bis 20 und 22 sind - ungeachtet des § 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG auch bei Organgesellschaften vorzunehmen.)
Bitte nur volle Euro-Beträge eintragen
Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG (einschließlich der Einnahmen
EUR
EUR
i.S. des § 7 UmwStG und der Gewinnausschüttungen i.S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG) und
(Die Beträge aus der Vorspalte
- vorbehaltlich des § 19a REITG - ohne Ausschüttungen einer REIT-AG oder einer anderen
sind mit Vorzeichen in die
Hauptspalte zu übertragen)
REIT-Körperschaft; vgl. § 19 Abs. 3 i. V. mit § 19 Abs. 5 REITG (bei Beteiligungen an ausländischen Körperschaften: Bruttobetrag einschließlich der darauf entfallenden ausländischen
300
Steuern vom Einkommen) - ohne Bezüge i. S. der Zeile 18; einschließlich der Bezüge aus
mittelbaren Beteiligungen über Personengesellschaften
2
Davon ab: Steuerfreistellung nach DBA-Frankreich:
Von dem Betrag lt. Zeile 1 sind steuerfrei nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich
(Schachteldividende) - Bruttobetrag
3
Dazu: Nicht abziehbare inländische Ausgaben, die mit den Bezügen lt. Zeile 2 in Zusammenhang stehen
(Zeilen 4 bis 7: ohne die in Zeile 2 enthaltende Beträge)
4
5
6
Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG aus unmittelbaren Beteiligung,
die zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betrug, Bezüge i. S. des § 3 Nr. 41
Buchst. a EStG; Bezüge i. S. der Zeile 1, die innerhalb eines abweichenden Wirtschaftsjahres
2013/2014 vor dem 01.03.2013 zugeflossen sind
Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG aus mittelbaren Beteiligungen, bei
denen die mittelbare Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft zu Beginn des Kalenderjahres jeweils mindestens 10% betrug (lt. Feststellungsbescheid[en]) - ohne Beträge lt. Zeile 7
Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG, bei denen die unmittelbare und/oder
mittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres jeweils nicht mindestens 10% betrug
(Übertrag aus Zeile[n] 11 der Anlage[n] BE)
301
302
310
311
312
Bei Bezügen aus einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft, soweit diese ihrerseits Organträger
der Kapitalgesellschaft ist, die die steuerfreien Bezüge erzielt:
7
8
Davon ab: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG einschl. der Einnahmen i. S. des § 7
UmwStG und der Gewinnausschüttungen i. S. des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG, über deren
Steuerfreiheit im Rahmen der Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG bei der Organgesellschaft
der Personengesellschaft abschließend entschieden wurde
313
Nicht bei Organgesellschaften:
Dazu: Nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG (5 % der Beträge lt. Zeilen 4 bis 7)
Außer in den Fällen der Zeile 2:
315
9
Davon ab: Bezüge lt. Zeile 1, die nicht nach § 8b KStG, jedoch aufgrund eines DBA steuerfrei sind (Bruttobetrag)
10
Dazu: Nicht abziehbare inländische Ausgaben, die mit den Bezügen lt. Zeile 9 in Zusammenhang stehen
11
Summe (Beträge lt. Zeilen 1 bis 9 Vorspalte)
12
(Angaben einschließlich der Beträge aus mittelbaren Beteiligungen über Personengesellschaften)
Davon ab: Gewinne i. S. des § 8b Abs. 2 KStG, ggf. i. V. mit § 15 Abs. 1a EStG; ggf. unter Berücksichtigung des
Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und einschließlich eines Übernahmegewinns i. S. des § 4
Abs. 7 UmwStG sowie Gewinnen i. S. des § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG (ohne Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer REIT-AG oder an einer anderen REIT-Körperschaft - vgl. § 19 Abs. 3 i. V. mit Abs. 5 REITG; ohne
Beträge i. S. der Zeile 19) - ohne Beträge lt. Zeile 13a -
13
Dazu: Nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Betrages lt. Zeile 12)
316
Weitere Sachverhalte i. S. des § 8b Abs. 2 bis 10 KStG
Nur bei Organgesellschaften:
Davon ab: Bezüge i. S. der Zeile 12, soweit sie auf ein selbst zu versteuerndes Einkommen aus einem Über13a tragungsgewinn nach § 11 UmwStG entfallen
185
285
Nur bei Organgesellschaften:
13b Dazu: Nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Betrages lt. Zeile 13a)
14
Dazu: Gewinnminderung i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG; in Anwendungsfällen des § 19a Abs. 1 Satz 2
REITG einschließlich entsprechender Beträge in Zusammenhang mit Anteilen an einer REIT-AG oder einer anderen REIT-Körperschaft
15
Davon ab: Gewinne i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG
15a Zwischensumme (Übertrag)
Anlage B
287
288
308
13. Anlage A, Anlage B und Anlage BE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A
Steuernummer
-2EUR
Zeile
15a Zwischensumme (Übertrag)
168
16
Dazu / Davon ab: Einkommensminderungen bzw. -erhöhungen nach § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 KStG
17
Dazu: Nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG nicht abziehbare Aufwendungen, soweit sie sich auf die überlassenen Anteile beziehen
18
Dazu: Fiktive Einnahmen und/oder Bezüge i. S. des § 8b Abs. 10 Satz 2 KStG
Davon ab: Beträge i. S. der Zeile 18, soweit es sich dabei um Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG, auf die § 8b
Abs.4 KStG nicht anzuwenden ist, und/oder § 8b Abs. 2 KStG handelt. Soweit es sich um Beträge handelt, die unter
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich fallen, sind hier nur die Nettoeinkünfte einzutragen
229
19
20
Davon ab: 5 % der Beträge i. S. der Zeilen 4 bis 7 und/oder 12, soweit es sich hierbei um Bezüge aus entliehenen
Anteilen i. S. des § 8b Abs. 10 KStG handelt
230
Zeilen 17 bis 20: Im Falle der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG) bei der entleihenden Körperschaft:
Nicht bei Organgesellschaften:
21
Summe der Beträge lt. Zeilen 2 bis 20 (Übertrag nach Zeile 44a des Vordrucks KSt 1 A)
Nur bei Organgesellschaften:
22
Summe der Beträge lt. Zeilen 13a, 13b und 16 bis 18 (Übertrag nach Zeile 44b des Vordrucks KSt 1 A)
227
228