Du warst der Baum in diesem Haus …. - Amt Hagenow-Land

Jahrgang 21
Freitag,
den 7. August 2015
Nummer 08
HAGENOWER
Kommunalanzeiger
Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land,
der amtsangehörigen Gemeinden: Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin,
Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf,
Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin,
Warlitz und ihren Verbänden
Du warst der Baum in diesem Haus ….
Du warst der Baum in diesem Haus,
gingst jahrelang hier ein und aus.
Hab Dank für diese schöne Zeit,
die für uns unvergesslich bleibt.
Das diesjährige Sommerfest der Kita
Bandenitz nahmen Bürgermeister, Erzieher, Eltern und natürlich die Kinder
zum Anlass die Leiterin Frau Weber in
den wohlverdienten Ruhestand zu verabschieden. Seit 38 Jahren hat Frau
Weber das Bild und die Entwicklung
der Kindereinrichtung entscheidend
geprägt. Nicht wenige von den Kindern
aus der Anfangszeit sind inzwischen
selbst Eltern und vertrauen ihre Kinder ebenfalls der langjährigen Leiterin
Frau Weber an. Wie sehr Eltern und
Erzieher Ihre Leiterin mochten, zeigt
das liebevolle (als Überraschung geplante) Programm und die herzlichen
Worte in der Ansprache des Bürgermeisters.
Wir wünschen Frau Weber für ihren
neuen Lebensabschnitt alles Gute,
vor allem beste Gesundheit und viel
Schaffenskraft.
Die nächste Ausgabe
erscheint am Freitag, den 4. September 2015.
Kommunalanzeiger Hagenow
–2–
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de.
Jahresabschluss zum 31.12.2010
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Bobzin
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2015
den Jahresabschluss zum 31.12.2010 der Gemeinde Alt Zachun beschlossen.
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 liegt mit seinen Anlagen
zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo und Mi
nach Vereinbarung
Di; Do; Fr.
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr;
Do:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Alt Zachun, 26.06.2015
gez. Klemz
Bürgermeister
am 27.08.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Bobzin statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
4. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde
5. Einwohnerfragestunde
6. Bauangelegenheiten
7. Stellungnahme der Gemeinde zur 2. Stufe der Beteiligung zur
Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogrammes M-V
Nicht öffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de.
gez. Pamperin
Bürgermeister
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Bandenitz
am 19.08.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Radelübbe statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit,
Billigung der Sitzungsniederschrift, Änderungsvorschläge
bzw. Bestätigung der Tagesordnung
2. Einwohnerfragestunde
3. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
der Gemeinde
4. Beschlussfassung über die Einwerbung und Annahme von
Spenden für die Freiwillige Feuerwehr
5. Bauangelegenheiten
6. Stellungnahme der Gemeinde zur 2. Stufe der Beteiligung
zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogrammes M-V
7. Entlassung des Bürgermeisters aus dem Beamtenverhältnis
8. Beschlussfassung über die Bestimmung des Wahltages für
die Wahl des Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie des
Stichwahltermins
Nicht öffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
4. Beschluss über die Auftragsvergabe zur Herstellung zweier
Flachspiegelbohrbrunnen - Radelübbe gez. Dr. Sänger
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Hoort
am 03.09.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Neu Zachun statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der
Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Bericht der Bürgermeisterin über Beschlüsse des Hauptausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
5. Einwohnerfragestunde
6. Bauangelegenheiten
7. Stellungnahme der Gemeinde zur 2. Stufe der Beteiligung zur
Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogrammes M-V
Nicht öffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
–3–
Kommunalanzeiger Hagenow
Inkrafttreten der 1. Änderung der Abrundungssatzung über die Klarstellung- und
Ergänzungssatzung für einen Teilbereich im Ortsteil Neu Zachun,
östlich des Weges „Zu den Wiesen“, der Gemeinde Hoort
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Die Gemeindevertretung Hoort hat in ihrer Sitzung vom
19.02.2015 die 1. Änderung der Abrundungssatzung über die
Klarstellung- und Ergänzungssatzung für einen Teilbereich im
Ortsteil Neu Zachun, östlich des Weges „Zu den Wiesen“, der
Gemeinde Hoort bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.
Jedermann kann die Satzung über die 1. Änderung der Abrundungssatzung über die Klarstellung- und Ergänzungssatzung
für einen Teilbereich im Ortsteil Neu Zachun, östlich des Weges
„Zu den Wiesen“, der Gemeinde Hoort und die Begründung ab
diesem Tag im Amt Hagenow-Land, Bahnhofsstraße 25, Zimmer 212, FD Bauen und Planung, während der Dienststunden
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Mit Ablauf des Erscheinungstages der Bekanntmachung der
Satzung wird die 1. Änderung der Abrundungssatzung über die
Klarstellung- und Ergänzungssatzung für einen Teilbereich im
Ortsteil Neu Zachun, östlich des Weges „Zu den Wiesen“, der
Gemeinde Hoort rechtskräftig.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hoort
geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der
die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§
215 Abs. 1 BauGB).
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen
worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der
Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Hoort geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht
werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung
für das Land M-V).
Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über
die fristgemäße Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in
eine bisher zulässige Nutzung durch diese
die 1. Änderung der Abrundungssatzung
über die Klarstellung- und Ergänzungssatzung für einen Teilbereich im Ortsteil
Neu Zachun und über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Geltungsbereich der 1. Änderung der
Abrundungssatzung über die Klarstellung- und Ergänzungssatzung für einen
Teilbereich im Ortsteil Neu Zachun, östlich des Weges „Zu den Wiesen“, der
Gemeinde Hoort
Das Gebiet liegt am östlichen Ortsrand
von Neu Zachun und östlich des Weges
„Zu den Wiesen“. Der Änderungsbereich
umfasst die Flurstücke 420/4 und 420/5
und 419 der Flur 1 in der Gemarkung Neu
Zachun.
Kommunalanzeiger Hagenow
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Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Jahresabschluss zum 31.12.2010
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 09.07.2015
den Jahresabschluss zum 31.12.2010 der Gemeinde Hoort beschlossen.
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 liegt mit seinen Anlagen
zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo. und Mi.:
nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Hoort, 15.07.2015
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Haushaltssatzung der Gemeinde Hülseburg
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren
Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
304.700 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
350.100 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
-45.400 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf
0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf
-45.400 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf
0 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
-45.400 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
301.200 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf
333.100 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
-31.900 EUR
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen Einund Auszahlungen auf
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
0 EUR
0 EUR
0 EUR
800 EUR
12.300 EUR
-11.500 EUR
43.400 EUR
0 EUR
43.400 EUR
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf
0,00 EUR.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Flächen (Grundsteuer A) auf
350 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
310 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,9125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum
31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
612.765 EUR.
555.665 EUR
511.065 EUR.
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in
einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.
Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung
aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte
die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in
einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
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§9
Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
Produkt
Bezeichnung
12600
Brandschutz
36500
Kindertagesstätte
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 09.07.2015 erteilt.
Hülseburg, 21.07.2015
gez. Dubielski
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3
KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 09.07.2015
durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des
Landkreises Ludwigslust-Parchim - erteilt.
Kommunalanzeiger Hagenow
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo. und Mi.:
nach Vereinbarung,
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in
dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 21.07.2015
gez. Dubielski
Bürgermeister
Bekanntmachungen der Gemeinde Pätow-Steegen
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de/amt-gemeinden/Paetow-Steegen/
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Pätow-Steegen für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 02.07.2015 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, folgende
Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
gegenüber
erhöht/vermindert
nunmehr
bisher
um
auf
EUR
EUR
EUR
________________________________________________________________________________________________________
1.
im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf
367.800
64.400
432.200
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf
409.900
126.300
536.100
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf
-42.100
-61.900
-104.000
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf
0
0
0
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf
0
0
0
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf
0
0
0
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf
-42.100
-61.900
-104.000
die Einstellung in Rücklagen auf
0
0
0
die Entnahmen aus Rücklagen auf
0
0
0
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf
-42.100
-61.900
-104.000
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
337.700
64.200
401.900
die ordentlichen Auszahlungen auf
355.600
125.900
481.500
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
-17.900
-61.700
-79.600
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0
0
0
die außerordentlichen Auszahlungen auf
0
0
0
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
0
0
0
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
7.900
2.000
9.900
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
67.600
3.200
70.800
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -59.700
-1.200
-60.900
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
77.600
62.900
140.500
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0
0
0
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 77.600
62.900
140.500
festgesetzt.
Kommunalanzeiger Hagenow
–6–
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde
Pätow-Steegen,
viele unserer Einwohnerinnen und Einwohner kommen der
Straßenreinigungspflicht nach.
Leider gibt es trotzdem noch viele Grundstücke, bei denen die
Straßenreinigung von den Einwohnerinnen und Einwohnern
nicht ernst genommen wird.
An einigen Grundstücken wächst das Grün aus den Fugen des
Gehweges und aus dem Rinnstein. Die Hecken ragen in den
Gehwegbereich hinein und müssten bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Bei den Bäumen ist es nicht
anders. Sie müssen eine Lichtraumhöhe von 2,50 m über den
Gehweg bzw. Straßenbegleitgrün aufweisen.
Jeder Einwohner möchte doch mal an seinem Grundstück eine
Sichtkontrolle durchführen und gegebenenfalls nachbessern.
§6
Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen
bleibt unverändert.
Nachfolgend die Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde:
§7
Eigenkapital
(Az.: 32.10.01)
bisher
nunmehr
EUR
EUR
__________________________________________________
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsvorvorjahres betrug
1.218.897 1.245.273
Der voraussichtliche Stand des
Eigenkapitals zum 31.12. des
1.227.097 1.286.573
Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
1.192.897 1.190.473
§8
Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit bleibt unverändert.
§9
Wesentliche Produkte
Die wesentlichen Produkte bleiben unverändert.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung gilt als erteilt.
Pätow-Steegen, 02.07.2015
gez. Maty
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die
nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen durch
die untere Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - gilt als erteilt.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo und Mi
nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land
öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in
dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 09.07.2015
gez. Maty
Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Pätow-Steegen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V vom
18.02.1994 und § 50 des Straßen- und Wegegesetzes für das
Land M-V (Str. WG; M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42)
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
vom 10.10.1995 sowie nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
§1
Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne, außerhalb der geschlossenen
Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr
nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde.
Sie reinigt die Straßen soweit die Reinigungspflicht nicht nach
Maßgabe der §§ 2 und 4 übertragen wird.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege
und des markierten Gehwges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen oder sonstige
zwischen dem anliegenden Grundstück und der Güterbahn
gelegene Teile des Straßenkörpers.
c) Die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen. Vsrkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.
d) Die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und
Bordsteinkanten.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:
a) den Erbbauberechtigten.
b) Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst
nutzt.
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze
Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht
persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der
Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zu-
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stimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen.
Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den
Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die
Reinigungspflichtiger, nicht von ihren Pflichten.
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich Beseitigung von Abfällen,
Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen,
wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die
Kräuter die Straßenbelege schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt
werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach
dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehrricht und sonstiger
Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert
werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Kraftfahrzeuge,
Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen;
oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen
abgestellt werden.
§4
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und
Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird
auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Vebindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs
erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
2. Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte
mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen.
Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen
Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist
die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante
vorzunehmen, so daß die Fußgänger die Verkehrsmittel
vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis
erreichen und verlassen können.
Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen
Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich
nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener
Schnee bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf
mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind
die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern,
unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich
nach ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene Glätte
bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen
nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende
Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo
dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf
Kommunalanzeiger Hagenow
Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem
an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden
Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einlaufe in
Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden
Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße
geschafft werden.
(3) § 2, Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
§5
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (Str.
WG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde
die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm die zumutbar ist.
(2) Absatz (1) gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§6
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht
auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von
der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der
katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten
auch die Grundstücke, die vom Umfang oder von der Fahrbahn
durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und
Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch
ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum
der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende,
nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt
werden kann oder von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und
Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen
auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw.
seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser
Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2
und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten
abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht
nach § 5 i. V. m. § 50 Str. WG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Str. WG M-V mit
einer Geldbuße geahndet werden.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§9
Außerkrafttreten
Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden und
mit ihr nicht übereinstimmenden Satzungen außer Kraft.
Pätow-Steegen, d. 27.11.1995
Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der
Kommunalanzeiger Hagenow
–8–
KV M-V vom 18.02.1994 nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Picher
am 12.08.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Picher statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit
der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit, Änderungsanträge zur Tagesordnung und Billigung der
Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Gemeindevertretersitzung
2. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
der Gemeinde
3. Einwohnerfragestunde
4. Bauangelegenheiten
5. Stellungnahme der Gemeinde zur 2. Stufe der Beteiligung zur
Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogrammes M-V
6. Diskussion und Beschlussfassung über die Änderung der
Gebührensatzung des Abwassereigenbetriebes
Nicht öffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
gez. Christ
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Pritzier
am 18.08.2015, um 19:00 Uhr.
Die Sitzung findet im Dorfgemeinschaftshaus ,Alter Konsum‘
Pritzier statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit
der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfä-
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
higkeit, Bestätigung, Änderung/Erweiterung der Tagesordnung, Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
2. Bericht des Bürgermeisters über in nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse und wichtige Angelegenheiten
der Gemeinde
3. Vorstellung der Planung zum Bau eines Erdbeckens zur
Zwischenlagerung von Gärresten in der Gemarkung Pritzier durch die Firma Zeyn
4. Einwohnerfragestunde
5. Beschlussfassung über die Aufbringung der Eigenmittel
und der nationalen Kofinanzierung
6. Beschlussfassung über die 9. Änderung der Hauptsatzung
7. Besetzung eines Ausschusses
8. Beschlussfassung über den Abschluss einer Vereinbarung
mit den Gemeinden Toddin, Setzin und Warlitz zur Zusammenarbeit der Gemeindearbeiter bei arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben
9. Beschlussfassung über den Abschluss eines Winterdienstleistungsvertrages
10. Beschlussfassung zum Ausbau der Eichenallee und des
Grünen Weges
11. Stellungnahme der Gemeinde zur 2. Stufe der Beteiligung
zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogrammes M-V
Nicht öffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Kastanienweg und in der
Eichenallee
4. Bestätigung der Eilentscheidung über die Auftragsvergabe
zur Neugestaltung der Kriegsgrabmale
gez. Witt
Bürgermeister
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Haushaltssatzung der Gemeinde Pritzier für
das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.11.2014 - und mit Genehmigung der unteren
Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
681.500 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
758.100 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
-76.600 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf
0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf
-76.600 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf
0 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
-76.600 EUR
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
–9–
632.200 EUR
657.300 EUR
-25.100 EUR
0 EUR
0 EUR
0 EUR
29.900 EUR
23.400 EUR
6.500 EUR
31.800 EUR
13.200 EUR
18.600 EUR
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf
0,00 EUR.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Flächen (Grundsteuer A) auf
900 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
360 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
320 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 6,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum
31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
Kommunalanzeiger Hagenow
die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in
einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
§9
Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
Produkt
Bezeichnung
12600
Brandschutz
36500
Kindertagesstätte
54100
Gemeindestraßen
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 14.07.2015 erteilt.
Pritzier, 21.07.2015
gez. Witt
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3
KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 14.07.2015
durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des
Landkreises Ludwigslust-Parchim - erteilt.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo. und Mi.:
nach Vereinbarung,
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in
dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 21.07.2015
gez. Witt
Bürgermeister
1.723.363 EUR.
1.681.363 EUR
1.614.663 EUR.
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in
einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.
Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung
aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte
An alle Pferdehalter in der
Gemeinde Setzin!
Auf Grund vermehrter Beschwerden
möchte ich auf folgendes hinweisen:
Es ist darauf zu achten, dass bei der
Benutzung der öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze die Hinterlassenschaften der Pferde vom Halter zu
beseitigen sind!
Zuwiderhandlungen können nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V geahndet werden!
gez. Holz
Fachbereichsleiterin Sicherheit und Ordnung
Kommunalanzeiger Hagenow
– 10 –
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de/amt-gemeinden/Setzin/
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Setzin für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 08.07.2015 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, folgende
Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
gegenüber
erhöht/vermindert
nunmehr
bisher
um
auf
EUR
EUR
EUR
________________________________________________________________________________________________________
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf
444.500
13.100
457.600
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf
553.800
2.900
556.700
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf
-109.300
10.200
-99.100
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf
0
0
0
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf
0
0
0
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf
0
0
0
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf
-109.300
10.200
-99.100
die Einstellung in Rücklagen auf
0
0
0
die Entnahmen aus Rücklagen auf
27.200
0
27.200
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf
-82.100
10.200
-71.900
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
391.800
12.000
403.800
die ordentlichen Auszahlungen auf
472.700
900
473.600
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
-80.900
11.100
-69.800
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0
0
0
die außerordentlichen Auszahlungen auf
0
0
0
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
0
0
0
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
8.600
159.800
168.400
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
16.000
270.000
286.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
-7.400
-110.200
-117.600
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
89.200
99.100
188.300
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
900
0
900
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 88.300
99.100
187.400
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.
§6
Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen
bleibt unverändert.
§7
Eigenkapital
bisher
nunmehr
EUR
EUR
__________________________________________________
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsvorvorjahres betrug
1.779.600 1.830.049
Der voraussichtliche Stand des
Eigenkapitals zum 31.12. des
1.730.600 1.812.156
Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
1.629.900 1.721.656
§8
Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit bleibt unverändert.
§9
Wesentliche Produkte
Die wesentlichen Produkte bleiben unverändert.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung gilt als erteilt.
Setzin, 08.07.2015
gez. Haurenherm
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach
§ 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen durch die
untere Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises
Ludwigslust-Parchim - gilt als erteilt.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo. und Mi.:
nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land
öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen
worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
– 11 –
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 20.07.2015
gez. Haurenherm
Kommunalanzeiger Hagenow
menarbeit der Gemeindearbeiter bei arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben
8. Beratung zur Haushaltsplanung 2016
9. Beratung zur künftigen Struktur für die Gemeinde
10. Bauangelegenheiten
11. Stellungnahme der Gemeinde zur 2. Stufe der Beteiligung
zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogrammes M-V
Nicht öffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Jahresabschluss zum 31.12.2010
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2015
den Jahresabschluss zum 31.12.2010 der Gemeinde Strohkirchen beschlossen.
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 liegt mit seinen Anlagen
zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo und Mi.:
nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Strohkirchen, 08.07.2015
gez. Romanowski
Bürgermeisterin
gez. Möbius
Bürgermeisterin
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Jahresabschluss zum 31.12.2010
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2015
den Jahresabschluss zum 31.12.2010 der Gemeinde Toddin
beschlossen.
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 liegt mit seinen Anlagen
zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo. und Mi.:
nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Toddin, 26.06.2015
gez. Möbius
Bürgermeisterin
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Toddin
am 27.08.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeinderaum Toddin statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit
der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen
Sitzung der Gemeindevertretung
5. Bericht der Bürgermeisterin über wichtige Angelegenheiten
der Gemeinde
6. Beschlussfassung über die Änderung des Straßennamens
„Dorfstraße“ im Ortsteil Gramnitz
7. Beschlussfassung über den Abschluss einer Vereinbarung
mit den Gemeinden Pritzier, Setzin und Warlitz zur Zusam-
Bekanntmachung zum Volksentscheid zur
Gerichtsstrukturreform am 6. September
2015 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
1. Die Gemeinden Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin,
Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort,
Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin und Warlitz sind in folgende Stimmbezirke eingeteilt:
Die Gemeinde Alt Zachun bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindezentrum Alt Zachun,
Am Sportplatz 1, 19230 Alt Zachun
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Bandenitz bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Bandenitz,
Feldstraße 1, 19230 Bandenitz,
OT Radelübbe
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Kommunalanzeiger Hagenow
– 12 –
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Die Gemeinde Belsch bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Belsch, Dorfstraße 4,
19230 Belsch
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Setzin bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Setzin,
Am Sportplatz 3, 19230 Setzin
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Bobzin bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Bobzin,
Zur Schulkoppel 3, 19230 Bobzin
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Strohkirchen bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Strohkirchen,
Gartenstraße 6, 19230 Strohkirchen
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Bresegard bei Picher bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Bresegard,
Schulstraße 12, 19230 Bresegard
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Toddin bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Toddin, Hillerweg 2,
19230 Toddin
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Gammelin bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Gammelin,
Schulstraße 13, 19230 Gammelin
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Warlitz bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Warlitz,
Hauptstraße 23, 19230 Warlitz
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Groß Krams bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Groß Krams,
Teichstraße 8, 19230 Groß Krams
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten spätestens am 15. August 2015 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum
angegeben, in dem die stimmberechtigte Person abzustimmen hat.
Die Gemeinde Hoort bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Kindergarten Hoort, Am Schulacker 1,
19230 Hoort
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Hülseburg bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Hülseburg,
Dorfstraße 7, 19230 Hülseburg
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Kirch Jesar bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Kirch Jesar,
Theordor-Körner-Straße 10,
19230 Kirch Jesar
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Kuhstorf bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Kuhstorf
Schulstraße 7, 19230 Kuhstorf
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Moraas bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Morses,
Hauptstraße 20, 19230 Moraas
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Pätow-Steegen bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Pätow, Am Brink 11,
19230 Pätow-Steegen OT Pätow
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeine Picher bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Gemeindehaus Picher,
Hagenower Straße 11 a,
19230 Picher
Dieser Abstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Pritzier bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Dorf- und Gemeinschaftshaus
Pritzier, Hagenower Straße 12,
19230 Pritzier
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde Redefin bildet einen Stimmbezirk.
Abstimmungsraum: Kulturscheune Redefin, An der B 5
Nr. 12, 19230 Redefin
Dieser Abstimmungsraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
2. Der Briefabstimmungsvorstand zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefabstimmung tritt um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Amtes Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25,
19230 Hagenow zusammen.
3. Jede stimmberechtigte Person kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Stimmberechtigten sollen zur Abstimmung ihre Abstimmungsbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Abstimmungsvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass)
vorzulegen.
Jede stimmberechtigte Person erhält für den Volksentscheid
einen amtlichen Stimmzettel. Abgestimmt wird mit weißen
Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung des
dem Volksentscheid zugrunde liegenden Gesetzentwurfs,
die Frage „Stimmen Sie dem Gesetzentwurf zur sowie
zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind, für die
Kennzeichnung.
Die stimmberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise
ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, ob sie die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet.
Die Stimmzettel sind von der stimmberechtigten Person in
einer Abstimmungskabine des Abstimmungsraumes oder
in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum zu
kennzeichnen und in der Weise zu falten, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der gekennzeichnete und
gefaltete Stimmzettel ist vom Abstimmenden in die Abstimmungsurne zu legen Sehbehinderte stimmberechtigte
Personen können sich bei dem Volksentscheid zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone
bedienen. Zum Anlegen der Stimmzettelschablone sind
die Stimmzettel in der rechten oberen Ecke der bedruckten
Seite mit einem Loch versehen. Die Stimmzettelschablone ist von den Stimmberechtigten für die Stimmabgabe im
Abstimmungsraum selbst mitzubringen. Wird keine Stimmzettelschablone verwendet, bestimmen sehbehinderte
Stimmberechtigte gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und
Kommunalwahlordnung eine andere Person, deren Hilfe sie
sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen. Dies kann auch
ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Stimmberechtigten zu beschränken. Hilfspersonen sind nach § 2
Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung zur Geheimhaltung verpflichtet.
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
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4. Stimmberechtigte, die einen Abstimmungsschein haben,
können am Volksentscheid durch Briefabstimmung oder
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk der
Gemeinde teilnehmen.
Wer durch Briefabstimmung am Volksentscheid teilnehmen will, muss den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel
(im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der auf dem
Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten,
dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr
eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer mit Abstimmungsschein in einem Stimmbezirk der Gemeinde am Volksentscheid teilnehmen will, muss neben
einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis,
Führerschein, Reisepass) den Abstimmungsschein und den
Stimmzettel aus den Briefabstimmungsunterlagen mitbringen und erhält im Abstimmungsraum gegen Abgabe des
mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
5. Die Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss an die
Abstimmungshandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids im Stimmbezirk
sind öffentlich. Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist während der Abstimmungszeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung
des Volksentscheides nicht beeinträchtigt wird. Während der
Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich
der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem
Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Stimmberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
6. Jeder Stimmberechtigte kann sein Abstimmungsrecht für
den Volksentscheid nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Diese Strafbestimmungen gelten gemäß §
108d des Strafgesetzbuches auch bei Volksentscheiden.
Hagenow, den 07.08.2015
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Abstimmungsscheinen für den Volksentscheid zur
Gerichtsstrukturreform am 6. September 2015
1.
Das Wählerverzeichnis zum oben aufgeführten Volksentscheid für die Gemeinden des Amtes Hagenow-Land
Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei
Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg,
Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher,
Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin und
Warlitz
wird in der Zeit vom 17. August 2015 bis 21. August
2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
Amt Hagenow-Land, Einwohnermeldeamt, Zimmer 001,
Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow
für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das angegebene Dienstzimmer ist barrierefrei erreichbar.
Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder
Kommunalanzeiger Hagenow
Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu
machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes
eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren
geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
möglich.
Am Volksentscheid teilnehmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für den Volksentscheid eingetragen ist oder
für diesen einen Abstimmungsschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig hält, kann bis
zum 14. August 2015 einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen. Wer eine Eintragung im Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann in der Zeit vom 17.
August 2015 bis 21. August 2015 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Beide Anträge sind schriftlich oder durch Erklärung zur
Niederschrift an die Gemeindewahlbehörde des
Amtes Hagenow-Land, Einwohnermeldeamt, Zimmer
001, Bahnhofstraße 25,19230 Hagenow
unter Angabe der Gründe zu stellen.
3. Stimmberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen
sind, erhalten spätestens am 15. August 2015 eine Abstimmungsbenachrichtigung.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat,
aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss bei der Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Berichtigung des
Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen,
dass das Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann.
Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt
haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.
4. Abstimmungsscheine zum Volksentscheid erhalten Stimmberechtigte auf Antrag von der Gemeindewahlbehörde.
4.1 Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein.
Zugleich mit dem Abstimmungsschein erhält sie
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für den Volksentscheid,
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Abstimmungsbriefumschlag
mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.
4.2 Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn sie
a) aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht
in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,
b) an der Briefabstimmung teilnehmen wollen,
Abstimmungsscheine können von Stimmberechtigten, die
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 4.
September 2015, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt
werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein
Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der
Antrag noch am Tag des Volksentscheids bis 15:00 Uhr
gestellt werden.
Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus dem unter Nummer 4.2 Buchstaben a angegebenen Grund Abstimmungsscheine noch am
Tag des Volksentscheids bis 15:00 Uhr beantragen.
Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass
ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen
ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor dem Volksentscheid,
Kommunalanzeiger Hagenow
5.
– 14 –
12:00 Uhr, oder am Tag des Volksentscheids bis 15:00
Uhr ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte stimmberechtigte Person
kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.
Die Abholung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für eine andere Person ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht
kann bereits mit dem Abstimmungsscheinantrag-erteilt
werden. Auf Verlangen hat sich die in Empfang nehmende
Person auszuweisen.
Bei der Briefabstimmung muss die stimmberechtigte Person den jeweiligen Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde
übersenden oder in den Briefkasten am
Verwaltungsgebäude des Amtes Hagenow-Land,
Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow
einwerfen, dass er dort spätestens am Tag des Volksentscheides bis 18:00 Uhr eingeht.
Abstimmungsbriefe werden bei Verwendung des amtlichen
Abstimmungsbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von
der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Abstimmungsbrief kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Jahresabschluss zum 31.12.2010
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.06.2015
den Jahresabschluss zum 31.12.2010 des Schulzweckverbandes Picher beschlossen.
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 liegt mit seinen Anlagen
zur Einsichtnahme
vom 10.08.2015 bis 18.08.2015
Mo. und Mi.:
nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.:
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do:
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Picher, 25.06.2015
gez. Christ
Verbandsvorsteher
Hagenow, den 07. August 2015
Stellenausschreibung der Gemeinde Redefin
Amtliche Bekanntmachungen
der Hagenow
Amtliche Bekanntmachung
des Abwasserzweckverbandes Hagenow
und Umlandgemeinden
Am Donnerstag, dem 3. September 2015, um 18:00 Uhr, findet die öffentliche Sitzung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden im Konferenzraum der Stadtwerke Hagenow GmbH, Bahnhofstraße 87, statt.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung und Begrüßung durch den Verbandsvorsteher,
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung,
Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 11.06.2015
2. Bürgerfragestunde
3. Diskussion und Beschlussfassung zum 1. Nachtrag des
Wirtschaftsplanes 2015
4. Informationen des Verbandsvorstehers
5. Informationen des Betriebsführers
6. Anfragen der Verbandsmitglieder aus aktuellem Anlass
Nicht öffentlicher Teil
7. Informationen
gez. D. Quast
Verbandsvorsteher
Die Gemeinde Redefin sucht ab sofort
eine/n Erzieher/in für ihre Kindertagesstätte.
Stellenbeschreibung
- Arbeitszeit: 30 Std./Woche, Bereitschaft zu Mehrarbeit
- unbefristet
- flexibler Einsatz in allen Altersgruppen der Kita
Voraussetzungen
- Abschluss als staatlich anerkannte/r Erzieher/in
- Entscheidungs-, Handlungs- und Organisationsfähigkeit, eigenständiges Handeln
- Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung
- Kreativität
- fachliche und methodische Kompetenz
- Teamfähigkeit
Vergütung
nach Vereinbarung
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte kurzfristig mit dem Vermerk „Bewerbung als Erzieher/in in der Kita
Redefin“
per E-Mail an
[email protected]
oder auf dem Postweg an
Amt Hagenow-Land
SB Personalwesen
Bahnhofstraße 25
19230 Hagenow
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
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Die amtliche Bekanntmachung erfolgt am 07.08.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
www.amt-hagenow-land.de
Amtliche Bekanntmachung des Amtes
Hagenow-Land/Einwohnermeldeamt
Melderegisterauskünfte und Widerspruchsrecht
Im Amt Hagenow-Land (Meldebehörde) werden personenbezogene Daten über alle im Zuständigkeitsbereich des Amtes
Hagenow-Land wohnhaften Einwohner erhoben, registriert und
verarbeitet. Dies ist nach Maßgabe des Meldegesetzes für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (LMG) erforderlich, um die
Identität und Wohnung der Einwohner feststellen und nachweisen zu können und bildet gleichzeitig die Grundlage für die
Ausstellung von Meldebescheinigungen, Personalausweisen
und Reisepässen, für die Mitwirkung bei Wahlen bzw. Abstimmungen und für die Beantwortung von Aufenthaltsfragen.
Das Landesmeldegesetz räumt damit jedem Bürger das Recht
ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
1. Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer
Mitglieder und deren Familienangehörigen übermittelt. Gehört ein Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder
und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an, so kann
der Betroffene gegen diese Datenübermittlung Widerspruch
erheben (§ 32 Abs. 2 LMG).
2. Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 LMG Parteien und
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über
Daten von Wahlberechtigten erteilen. Der Betroffene hat das
Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
3. Nach § 35 Abs. 2 LMG darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern
erteilen, wenn Mandatsträger, Presse und Rundfunk dies
zur Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch in
diesem Fall hat jeder das Recht, der Auskunftserteilung zu
widersprechen.
4. Nach § 35 Abs. 3 LMG darf die Meldebehörde Auskünfte
an Adressbuchverlage erteilen. Die Betroffenen haben auch
hier das Recht, der Weitergabe der Daten zu widersprechen.
5. Nach § 34a Abs. 2 LMG bietet die Meldebehörde die elektronische Melderegisterauskunft über das Internet an. Die
Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe der Daten auf
elektronischem Wege zu widersprechen
Widersprüche nimmt das Einwohnermeldeamt entgegen. Diese
sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Hagenow-Land
Einwohnermeldeamt, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow einzulegen.
In der Stadt Bützow sind bislang Schäden durch den Tornado
am 5. Mai an Infrastruktur, Einrichtungen, Gebäuden und Parkanlagen im städtischen Eigentum von mehr als 4,2 Mio. EUR
erfasst worden. Ein Großteil der Kosten für die Beseitigung der
Schäden wird durch die Versicherungen übernommen. Jedoch
lässt sich nicht alles versichern. So verbleibt der städtische Eigenanteil bei ca. der Hälfte der Schadenssumme.
Christian Grüschow bedankte sich für die Unterstützung der
Gemeinden des Amtes Hagenow-Land beim Amtsvorsteher.
v.l. Dieter Quast, Christian Grüschow, Alfred Matzmohr
Grundschule
Spende von Gemeinden
des Amtes Hagenow-Land für Bützow
Am 28.07.2015 übergaben der Amtsvorsteher Dieter Quast und
der Leitende Verwaltungsbeamte Alfred Matzmohr des Amtes
dem Bürgermeister Christian Grüschow eine Spende i.H. von
6.050 EUR für Maßnahmen der Instandsetzung der Grundschule am Schloss vorwiegend für die umliegenden Sport- und Freizeitanlagen.
Kommunalanzeiger Hagenow
Schlossstraße am 28.07.15
Kommunalanzeiger Hagenow
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Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Dorffest Alt Zachun
Gelungenes Dorffest in Alt Zachun
Bei strahlendem Sonnenschein und angenehmen Temperaturen konnten die Alt
Zachuner am 11. und 12. Juli 2015 ihr ganz besonderes Dorffest feiern. Gleich
zwei Jubiläen wurden begangen, zum einen das 90 jährige Bestehen des Sportvereins Traktor Zachun und zum anderen das 80 jährige Bestehen der Freiwilligen Feuerwehr Alt Zachun. Begonnen wurde mit einem bunten Umzug mit 20
Schaubildern durch das Dorf. Ob die Sparten des Sportvereins, die Feuerwehr,
die Waschfrauen vom Bahnhof oder die kleinen Traktoren, jedes Bild war liebevoll ausgestaltet.
Auch auf dem Sportplatz wurde im Anschluss viel geboten.
Die verschiedenen Tanz- und Sportgruppen des Vereins zeigten beeindruckend ihr Können.
Die Minifußballer haben in der Streetsocceranlage um jeden Ball gekämpft und
auch beim Kegeln, Tischtennis und beim Volleyballturnier wurde keine Kugel
bzw. kein Ball verschenkt. Einige der Kleinsten wetteiferten beim Parcours mit
verschiedenen Aufgaben wie Eierlauf, Sackhüpfen und Slalomlauf. Aber das
Highlight war die riesige Strohburg, die durch die Sude Hof GmbH Radelübbe
zur Verfügung gestellt wurde.
Der Tag endete mit einem stimmungsvollen Tanzabend in bester Sommerlaune.
Der Sonntag stand ganz im Zeichen des Feuerwehrjubiläums. Neben einer
gemeinsamen Alarmübung der Feuerwehren Alt Zachun, Bandenitz und Neu
Zachun konnten die Besucher bei der Geräteschau der Feuerwehr, die von
der Nachbarwehr aus Pampow unterstützt wurde, Interessantes zur Arbeit und
Ausstattung der Wehren erfahren.
Bei einem zünftigen Frühschoppen mit dem Überraschungsgast Andrea Berg
- Double erlebte dieses besondere Jubiläum den abschließenden Höhepunkt.
Ein ganz großer Dank gilt allen Helfern, Mitwirkenden und Sponsoren, ohne
die dieses Fest nicht hätte stattfinden können.
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
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Kommunalanzeiger Hagenow
Kommunalanzeiger Hagenow
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Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
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Nachruf
Wir trauern um
Herrn Oberbrandmeister
Willy Wick
Herr Wick war 56 Jahre Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Alt Zachun. Mit großem Engagement setzte er sich für die Belange der Feuerwehr
Alt Zachun ein. Wir sprechen der Familie unser Mitgefühl aus und werden sein Andenken in Ehren bewahren.
Klemz
Bürgermeister
Kommunalanzeiger Hagenow
Steinhaufen für Eidechsen etc. sein. Die Naturverbundenheit
von Kindern und Erwachsenen soll so unterstützt und ein Beitrag zur Artenvielfalt geleistet werden.
Bresegard hofft auf Fördermittel aus dem LEADER-Programm.
Der All-Generationen-Aktiv-Platz soll Bestandteil des LEADERLeitprojektes „Hagenower Land-Partie“ werden, an dem sich sechs
Ortschaften des Amtes Hagenow Land beteiligen. Gerade hat die
Gemeinde einen orientierenden Entwurf beim Amt Hagenow Land
abgeliefert. Alle Generationen waren bereits bei diesem Einsatz
vertreten (die Jüngste unter 2 Jahre, der Älteste über 70 Jahre).
Fleißige Hände sammelten etliche Schubkarren und Eimer voller
Schutt und Steine, die wohlsortiert auf rasch wachsenden Haufen landeten. Leider beendete der einsetzende Regen die Aktion
frühzeitig. Der nächste Einsatz findet am 18.07.2015 um 10:00 Uhr
statt. Bürgermeisterin Dr. Marianne Röckseisen bedankt sich herzlich bei allen Teilnehmern und hofft auf weitere rege Beteiligung.
Ide
Wehrführer
Bresegarder aktiv für
All-Generationen-Aktivplatz
Fotos: Pia Ulijan
Mit Eimern, Schubkarren und Handschuhen ausgerüstet, traf
sich am 7.7.2015 eine Gruppe einsatzfreudiger Bresegarderinnen und Bresegarder auf dem gegenüber vom Gemeindehaus liegenden Abrissgrundstück. Dort stand früher die
Gaststätte. Wie auch in vielen anderen Dörfern, konnte die
Gaststätte leider nicht gehalten werden. Das Gebäude stand
leer, verfiel und wurde schließlich abgerissen. Das schöne
Gemeindehaus mit Jugendclub und der geräumige, grüne
Dorfplatz, bieten viel, dennoch wird die Gaststätte von vielen
sehr vermisst. Seit einiger Zeit besteht aber Hoffnung auf eine
neue Begegnungsstätte im Dorf, wenn auch ganz anders als
ein Gasthof. Die Gemeinde hat das Grundstück erworben und
möchte hier einen All-Generationen-Aktivplatz einrichten. Für
Jung bis Alt sollen verschiedene Geräte beitragen zu Bewegungsfreude, Koordination, Gesundheit und dörflicher Gemeinschaft. Ein Brennplatz und ein Pavillon sollen außerdem gute
Dienste u.a. beim Osterfeuer und verschiedenen anderen Anlässen leisten. Eine weitere Besonderheit wird die vorgesehene
Ausstattung mit verschiedenen einheimischen Bäumen und
vielen Naturelementen, wie Insektenhotels, Fledermauskästen,
„Die wundersame Lebensbeschreibung der
Courasche“ - Sommertheater im Museumshof
Ehrlich, derb und schonungslos, aber mit unerschütterlichem
Humor berichtet „die Courasche“ ihre wechselvolle Geschichte:
Wie sie sich zum Schutz vor anrückenden Truppen als Mann
verkleidet und dann als Landstreicherin, Soldatenfrau, Marketenderin, Zigeunerin und Hure durchschlägt. Der dreißigjährige
Krieg treibt sie durch ganz Europa, und ihrem Degen, wie ihrer
fleischlichen Begierde, fällt mancher Mann zum Opfer.
Am Freitag, den 21. August ab 20:00 Uhr verwandelt sich der
Hof des Museums in Hagenow in ein Theater und bietet das
passende Ambiente für ein historisches Bühnenstück. Durch
Brecht ist ihr Name bekannt geworden, doch die Vorlage
stammt aus der Feder von Hans Jakob Christoffel von Grimmelshausen, der bereits im 17. Jahrhundert nicht nur die erste
weibliche Ich-Erzählerin der deutschen Literatur geschaffen hat,
sondern auch ein ausgefuchstes Rabenaas.
Katharina Röther bringt „Die wundersame Lebensbeschreibung
der Courasche“ als fesselndes Theatersolo auf die Bühne. Die
aus der Uckermark stammende Schauspielerin und Regisseurin
absolvierte ihr Studium an der Hochschule für Schauspielkunst
„Ernst Busch“, hatte mehrere Engagements an verschiedenen
Stadt- und Puppentheatern und gründete im Jahr 2002 das
Sommertheater St. Georg in Hamburg. Gekonnt entführt sie das
Publikum in die Wirren des dreißigjährige Krieges und lässt die
mit allen Wassern gewaschene Überlebenskünstlerin vor der
Fachwerkkulisse des Museums lebendig werden. Karten für das
Sommertheater im Museumshof gibt es im Vorverkauf in der
Hagenow-Information.
Waldtag M-V und Holzfest 2015
in Friedrichsmoor
Am Sonntag dem 06.09.2015 findet am reizvollen Rande der
Wald-Lewitz, in Friedrichsmoor, in den Parkanlagen des Forstamtes und des Jagdschlosses Friedrichsmoor unser 13. Holzfest und der 7. Waldtag Mecklenburg - Vorpommern statt.
Die Veranstaltung wird offiziell um 10:00 Uhr eröffnet und endet gegen 17:00 Uhr.
Die Landesforst Mecklenburg Vorpommern, Forstamt
Friedrichsmoor, in Zusammenarbeit mit Uwe Galonska von
der Stadtforst Neustadt-Glewe, Herrn Detlef Stang, dem Betreiber des Jagdschlosses Friedrichsmoor, die örtlich ansässigen
Jäger und circa 100 Aussteller und Standbetreiber, werden den
zahlreich erwarteten, wiederum mehreren 1000 Besuchern, ein
buntes Programm über den Wald, das Holz, die Jagd, Naturprodukte und das Reiten darbieten.
Kommunalanzeiger Hagenow
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Für Groß und Klein haben sich
die Veranstalter etwas ausgedacht. Neben Bewährtem, werden einige neue Attraktionen
zu entdecken sein. Unter anderem sind folgende Angebote
beabsichtigt:
- Info und Verkauf unterschiedlicher Holzheizungsanlagen und Kaminöfen
- Vorführung von Rückemaschinen, mobilem Sägegatter, Holzspaltern, sonstigen
Forstlichen Maschinen und
Geräten, Baumsteiger mit
Hubbühne, Baumkletterer,
- Kutschfahrten, Reiten, Kin- Katharina Röther bringt die
derkarussel, Kinderschmin- „Courasche“ von Grimmelshausen auf die Bühne (Foto: privat)
ken, Specksteinschnitzen
- Repräsentation von altem
und neuem Handwerk, wie: Zimmerei, Töpferei, Böttcher,
Drechsler, Schmied, Sattlerei, Weben und Stricken, Kerzen
gießen,
- Infostände des Forstamtes, des ZOO-Schwerin, des LewitzTourist, Infomobil Landesforst, Infostand Forstverein M-V,
- Tombola, Imker, Floristen, Pilzausstellung, Verkauf von
Kräutern, Tees, Forstpflanzen, Erzeugnissen aus dem Büdnerladen, Korbwaren, Wildholz- und Gartenmöbeln, Repräsentation alten Handwerks durch den Störtalverein,
- Sägen von Skulpturen mit Motorsäge, Verkauf von Holzskulpturen, Holzspielzeug, Holzschmuck und sonstiger Holzkunst,
- Kulinarische Leckerbissen wie zum Beispiel Wildbret- und
Wildbratwurst, frische Backwaren, frische Wurst- und
Fleischwaren, Schwein am Spieß, Grillfleisch, Räucherfisch,
Kaffee und Kuchen sowie eine weitergehende umfassende
gastronomische Betreuung werden geboten,
- musikalische Umrahmung durch mehrere Jagdhornbläser,
- Falkner, Präparator, Infostand Jagd, Jagdhundeschau, Bogenschießen, Axtwerfen, Jagdausstatter, Luftgewehrschießen, Jagdhundeausstellung- und Vorführung
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
Jugendbegegnungsstätte KON lädt
zur 6. Kinderkleiderbörse
Hagenow Zur nunmehr 6. Kinderkleider- und Spielzeugbörse
lädt das Team der Jugendbegegnungsstätte KON alle Interessierten am Samstag, den 5. September, in der Zeit von 9 bis
14 Uhr herzlich in das Haus in der Gottlieb-Daimler-Str. 1 ein.
Ab 7:30 Uhr können Verkäufer dort ihre Stände aufbauen. Die
Standgebühr beträgt für Stände bis drei Meter, fünf Euro. Für
jeden zusätzlichen angefangenen Meter werden weitere zwei
Euro berechnet. Um vorherige Anmeldung wird gebeten!
Die Kinderkleiderbörse findet sowohl im Freien, als auch im
Haus statt.
Jeder kennt das, die Wintersachen aus dem Vorjahr sind zu
klein oder das noch gut erhaltene Spielzeug ist nicht mehr „interessant“. Ob Kinderbücher, Auto-Kindersitze, Roller, Fahrräder
oder eben Kinderkleidung und Spielzeug, ab 9 Uhr können Interessierte in den Angeboten stöbern.
Der Abbau sollte im Interesse eines geordneten Ablaufs nicht
vor 13:30 Uhr erfolgen.
Für das leibliche Wohl ist mit einem Imbiss gesorgt.
Infos und Anmeldung unter 03883 614820.
Der Eintritt ist für unsere Besucher kostenfrei.
Vorankündigung der Jagdgenossenschaft
Belsch
Die nächste Versammlung der Jagdgenossenschaft Belsch findet
sæ AMææ
sæ UMææ5HRæ
sæ IMæ'EMEINDEHAUSæ"ELSCHæSTATT
Die Tagesordnung wird in der nächsten Ausgabe des Kommunalanzeigers bekannt gegeben.
Jagdvorsteher
Auszeichnung der Amtswehrführung
Der Kreisfeuerwehrverband Ludwigslust-Parchim tagte
03.07.2015 in Spornitz. Auf dieser Veranstaltung wurde
serem langjährigen Amtswehrführer Heinz-Egon Möller
der Feuerwehr Pätow für sein jahrelanges Engagement für
Feuerwehrwesen von Landesbrandmeister Hannes Möller
Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz in Silber verliehen.
am
unvon
das
das
Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
– 21 –
Unser Amtsjugendwart Volkart Geisler erhielt an diesem Abend
für seine Verdienste und seinen Einsatz für die Jugendfeuerwehren die Auszeichnung mit der Ehrennadel der Deutschen
Jugendfeuerwehr in Gold.
Im Namen der Gemeinden des Amtes Hagenow-Land danken
wir den Preisträgern für ihre Verdienste.
Quast
Amtsvorsteher
Kommunalanzeiger Hagenow
Konzert
12.09.2015
Warsow
17:00 Uhr
Panflöte, Didgeridoo, Ocean-Drum und Obertongesang
Finissage Sommerausstellung, Margrit Rieger, Fotografie
Gammelin
18.09.2015
Lesung aus „Kindheitsmuster“ von Christa Wolf
Kreativabende im Pfarrhaus Gammelin
31.08., 05.10., 02.11. und 07.12.2015 jeweils ab 19:30 Uhr
Teenie-Treff
Einmal im Monat, freitags um 17:00 Uhr Pfarrhaus Gammelin,
mit Abendessen
Frauen-Gesprächskreise:
Kothendorf
Einmal im Monat, Termine erfragen Sie bitte bei Gisela Buller,
Tel.: 03869 782139
Gammelin
Einmal im Monat, mittwochs um 19:30 Uhr Pfarrhaus Gammelin,
Termine: 09.09., 07.10., 02.12.2015
Die Kirchengemeinderäte
Barockkirche St. Trinitatis Warlitzer
Veranstaltungen 2015
Sonntag, 6. September
17:00 Uhr
Konzert für Countertenor und Orgel mit den „Klagelieder Jeremiae“ von Johann Rosenmüller. Neben der Musik wird aus der
deutschen Übersetzung von Heinrich Julius Tode gelesen. Es musizieren Karsten Henschel (Wien) und Jan von Busch (Rostock)
Sonntag, 11. Oktober
17:00 Uhr
„Konzert für Sopran und Orgel“
Felizia Frenzel (Sopran) und Jan von Busch (Orgel) musizieren
u. a. Barockmusik nach Melodien des Genfer Psalters.
Verbundene Kirchengemeinde
Gammelin-Warsow/Parum
Für Termin- und Gesprächsvereinbarungen erreichen Sie die
Pastorin, Wiebke Langer, in Gammelin unter 038850 5162
Gottesdienste
09. August, 10. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr
Kirche Parum
15. August, 11. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr
Kirche Gammelin
22. August, 12. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr
Kirche Warsow
29. August, 13. Sonntag nach Trinitatis
10:00 Uhr
Kirche Parum
Lassen Sie sich außerdem zu folgenden Terminen einladen:
Konzert
28.08.2015
Parum
19:30 Uhr
Gospelchor aus Plate
Sonnabend, 12. Dezember
17:00 Uhr
„Adventliche Musik“
Die Kantorei Hagenow musiziert zum Advent
Leitung: Stefan Reißig
Orgel: Jan von Busch
In diesem Jahr bildet das Gedenken an den 500. Geburtstag
von Sebastian Castellio den Leitfaden der Konzertprogramme.
Castellio war ein bedeutender Humanist des 16. Jahrhunderts,
der von Basel aus die reformatorischen Bestrebungen Calvins
kritisch begleitetet und besonders durch seine zwei humanistischen Bibelfassungen bekannt wurde, aus denen der Spruch
der großen Warlitzer Glocke stammt. Auch aus diesem Anlass
sind in diesem Jahr zwei hochkarätige Künstler zu Gast: Sietze
de Vries gehört zu den gegenwärtig bedeutendsten Orgelimprovisatoren Europas. Seine besonders an den Melodien des
Genfer Psalters orientierten Improvisationen sind erstmalig in
Warlitz zu erleben. Felix Friedrich kann seit langem als Spezialist für die thüringische Orgelmusik der Barockzeit gelten. Sein
Auftritt an der Warlitzer Orgel dürfte ein besonderes Erlebnis
werden. Mit dem Jugendblasorchester Parchim wird wieder ein
Sommerfest mit unterhaltsamer Musik zu erleben sein. Weiterhin wird das 250. Jubiläum des Warlitzer Kirchenbaus seine
Schatten voraus werfen: Mit dem Tod von Louise Elisabeth von
Veltheim am 3.9.1765, dem letzten Kind des Warlitzer Gutsbe-
Kommunalanzeiger Hagenow
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Jahrgang 21 | Freitag, den 7. August 2015 | Nr. 08
sitzers Maximilian von Schütz, begann die Planung des barocken Kirchenbaus.
Ihr zu Ehren erklingen die selten musizierten Lamentationes
Jeremiae von Johann Rosenmüller für Sologesang und Orgel,
unterbrochen von der Lesung aus der erstmalig zu hörenden
deutschen Übersetzung des Warlitzer Kirchenarchitekten Heinrich Julius Tode.
Mit dem Konzert für Sopran und Orgel schließt sich der Kreis
mit Musik nach Texten des Genfer Psalters.
Der Eintritt zu den Konzerten ist frei (außer am 11. Juli), am
Ausgang wird um eine Spende gebeten.
Veranstalter:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
Pastor Christian Lange
Wittenburger Str. 9
19260 Vellahn
Tel. 038848 21208
ietow
Förderverein Barockkirche Warlitz e. V.
barockkirchewarlitz.de
Die Häusler
Paul
Steinmann
schreibt: „Im Gebiet der mecklenburgisch-schwerinschen Ritterschaft
legte man bis weit
ins 19. Jahrhundert
Bauern oder reduzierte ihre Ländereien. Was später
an ritterschaftlichen Büdnern und Häuslern angesiedelt wurde,
war höchst bescheiden.“
Hingegen verdiene der Landesherr mit der von ihm betriebenen
„inneren Kolonisation“ Lob, denn eine Verbesserung der Wohnverhältnisse wurde erreicht und die Erringung wirtschaftlicher
Selbstständigkeit, in bescheidenem Umfange, fügen wir hinzu.
Das Häuslerwesen in Schwerin-Mecklenburg begann mit der
Verordnung vom 18. Mai 1846, wonach es Handwerkern, Tagelöhnern und Einliegern in den Domanialdörfern erlaubt wurde
„eigenthümlich Häuser zu bauen, ohne im übrigen ihr Verhältniß
als Tagelöhner im mindesten zu ändern mithin auch namentlich
ohne sie in die Classe der Büdner zu bringen“.
1846 kostete der Bau eines solchen Hauses 400 Taler. Um den
Häuslerkonsens zu erwirken, musste ein Bauwilliger 300 Taler
eigenes Geld auf dem Amt vorweisen, von Ausnahmen abgesehen.
Jeder Häusler erhielt 25 Quadratruten Haus- und Hofplatz und
60 Quadratruten Gartenland = zusammen 1.300,20 Quadratmeter.
Mitunter hat man wohl reichlich gemessen. In Picher wurde
am 12.11.1873 bei den Häuslereien 1 bis 7, außer 6, nachgemessen. Bei allen ein paar Quadratruten zu viel. Es sollte
nachgezahlt und die richtige Grenzlinie eingenommen werden.
Weigerung. Gemäß Hausbrief ist die Grenze richtig. Und das
Häuslereibauen geht weiter. Im Jahre 1923 entsteht die Doppelhäuslerei Nr. 85.
Was die Sorge des Landesherrn angeht, den Handwerkern auf
dem Lande, den Tagelöhnern und den Einliegern aufzuhelfen,
ist natürlich auch dran zu erinnern, das damals die Landflucht
stark zunahm, die Menschen in die Städte abwanderten oder
gar nach Übersee segelten. Dagegen musste etwas unternommen werden.
Siegfried Spantig
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Jan Gohlke
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