hier - KPMG Law

Investment | Recht | Kompakt
März 2016
Liebe Leserinnen und Leser,
in den vergangenen Wochen waren
Investmentfonds häufiger Gegenstand der
allgemeinen Tagespresse. Hintergrund war
eine Studie der ESMA zum Thema „closet
indexing“.
Die europäische Wertpapieraufsicht hatte eine
Auswahl an Aktienfonds untersucht, die laut
Verkaufsprospekt eine aktive
Managementstrategie betreiben. Ziel der
ESMA-Studie war es, herauszufinden, ob die Fonds tatsächlich
aktiv gemanagt werden oder derart eng einem Index folgen, dass
man sie als Indexfonds bezeichnen müsste (sog. „closet
indexing“). Dazu mehr in unserer heutigen Ausgabe von
Investment | Recht | Kompakt.
Ein weiteres Augenmerk richten wir auf die Umsetzung des
Verwahrstellen-Rundschreibens: Verwahrstellen diskutieren die
Frage, wie die Kontrolle der Risikomessung nach qualifiziertem
Ansatz möglichst effizient implementiert werden kann.
In dieser Ausgabe
“Closet indexing“ im Visier
der Finanzaufsicht
BaFin mahnt zur
Gleichbehandlung von
Anlegern
Weiterhin offene Fragen
zur Kontrolle der
Risikomessung durch die
Verwahrstelle
OGAW VUmsetzungsgesetz im
Bundesgesetzblatt
verkündet
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
ESMA UND BAFIN
„Closet indexing“ im Visier der Finanzaufsicht
Anfang Februar gab die ESMA ihre Ergebnisse zur Untersuchung von aktiv gemanagten
Aktienfonds bekannt. Die Aufsichtsbehörde hatte ermitteln wollen, inwieweit Fonds, die
gemäß ihrem Verkaufsprospekt aktiv gemanagte Fonds sind, tatsächlich derart eng einem
Index folgen, dass man sie eigentlich als passiv gemanagte Fonds oder Indexfonds
bezeichnen müsste (sog. „closet indexing“).
Bei ihrer Untersuchung hat die ESMA Kombinationen bestimmter Kennzahlen auf eine EUweite Auswahl an Aktienfonds angewendet. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung
vermutet ESMA, dass 5 bis 15 % der ausgewählten Fonds closet indexing betreiben
könnten. Sie regt weitere Maßnahmen durch die nationalen Finanzaufsichtsbehörden an.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich des Themas bereits
angenommen und eine eigene Untersuchung im Hinblick auf deutsche Aktienfonds
begonnen. Dazu sollen die Kapitalverwaltungsgesellschaften der BaFin bis zum
1. April 2016 entsprechende Kennzahlen der Fonds liefern.
Beim closet indexing geht es einerseits um den Vorwurf, dass die Verkaufsprospekte im
Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie (aktives vs. passives Management) unrichtige
und/oder irreführende Informationen enthalten. Andererseits sind die Fondsgebühren Stein
des Anstoßes: Für Indexfonds berechnen Fondsgesellschaften nur einen Bruchteil der
Gebühren, mit denen Fonds mit aktivem Management belastet werden. Demzufolge wird
Closet Indexing Fonds vorgeworfen, dass sie Gebühren in Rechnung stellen, die einem
aktiven Management zwar angemessen, einem passiven aber unangemessen sind.
Die BaFin lässt bislang offen, ob und ggf. welche Maßnahmen sie im Anschluss an ihre
Untersuchung beabsichtigt.
Details zur Studie der ESMA finden Sie hier.
nach oben
BAFIN
BaFin mahnt zur Gleichbehandlung von Anlegern
Die BaFin hat Kapitalverwaltungsgesellschaften dazu aufgefordert, Anleger in PublikumsInvestmentvermögen auch im Hinblick auf die Übermittlung von Informationen an die Anleger
gleich zu behandeln.
Laut der Finanzaufsicht verstoße es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Anleger, wenn institutionellen Anlegern wie Banken und Versicherungen individuelle
Datenlieferungen mit Informationen über das Publikums-Investmentvermögen zur Verfügung
gestellt werden, die anderen Anlegern jedoch – selbst auf Anfrage – nicht übermittelt werden.
Zur Abhilfe dieser Ungleichbehandlung wird vorgeschlagen, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften eine elektronische Abrufmöglichkeit von Informationen über ihre Internetseite
einrichten, die allen Anlegern gleichermaßen zur Verfügung steht.
Zur Implementierung dieses elektronischen Web-Interfaces hat die BaFin den
Marktteilnehmern eine Frist von 13 Monaten ab dem 16. Februar 2016 gewährt.
nach oben
BAFIN
Weiterhin offene Fragen zur Kontrolle der Risikomessung
durch die Verwahrstelle
Am 15. Oktober 2015 veröffentlichte die BaFin das neue Verwahrstellen-Rundschreiben
08/2015 (WA). Die Anforderungen des Rundschreibens sind bis zum 4. April 2016 umzusetzen.
Auch drei Wochen vor diesem Termin regt sich im Lager der Verwahrstellen immer noch
Widerstand gegen die Einordnung der Begrenzung des Risikos nach dem qualifizierten
Ansatz gemäß der Derivateverordnung (200 Prozent-Grenze) als Anlagegrenze. Man ist der
Meinung, die 200 Prozent-Grenze werde zwar ebenfalls in Ziffer 7.4. des VerwahrstellenRundschreibens genannt, sei jedoch keine Anlagegrenze, sondern eine Risikogrenze und
daher anders zu behandeln.
In Ziffer 7.4. des Rundschreibens heißt es: „Zu den Anlagegrenzen gehören etwa die
Bestimmungen in den §§ 198, 206, 207, 210, 219, 221, 261 KAGB. Ähnliches gilt für die 200
Prozent-Grenze des § 197 Absatz 2 KAGB“. Die Prüfungspflicht der Verwahrstelle regelt
auch Ziffer 7.1.3.: „In diesem Rahmen ist die Verwahrstelle dazu verpflichtet, die
Risikomessung nach dem qualifizierten Ansatz anhand eines eigenen Systems oder anhand
der Ergebnisse des Systems (Risikomessung) der Kapitalverwaltungsgesellschaft in
angemessener Tiefe und Frequenz zu überprüfen“.
Viele Verwahrstellen sind der Ansicht, die Kontrolle der Risikogrenze könne durch eine
gesonderte Grenzkontrolle vorgenommen werden und gehöre nicht zur Kontrolle der
Anlagegrenzen. Daher sei für die Kontrolle der 200 Prozent-Grenze auch nicht zwingend
Modell 1 oder 2 (Ziff. 7.1.4. des Rundschreibens) anzuwenden, sondern man müsse eine
von Modell 1 oder 2 unabhängige Kontrolle der 200 Prozent-Grenze ermöglichen.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaften halten demgegenüber eine Anwendung insbesondere
des Modells 1 auch für die Kontrolle der 200 Prozent-Grenze für realistisch. Dazu könne man
den Verwahrstellen auf monatlicher Basis Risikodaten und Prüfungsreports (ISAE etc.) zur
Verfügung stellen. Herausforderung ist hierbei allerdings, dass die Verwahrstellen die
empfangenen Daten und Informationen auch sinnvoll verarbeiten und zu Kontrollzwecken
analysieren können.
Unser Beratungsangebot
Unsere Experten bei KPMG haben langjährige Erfahrungen im Bereich Risikomanagement
für Fonds und bringen insbesondere ein tiefes Know-How für die Risikomessung nach
qualifiziertem Ansatz gemäß der Derivateverordnung mit. Vor diesem Hintergrund bieten wir
Verwahrstellen an, sie bei der Implementierung der Kontrollpflicht zur Risikomessung zu
unterstützen. Beispiele für mögliche Beratungsleistungen sind:

Durchführung von Workshops zur Darstellung der Hintergründe und zum Aufbau eines
grundlegenden Verständnisses zur Risikomessung nach qualifiziertem Ansatz gemäß
der Derivateverordnung;

Identifizierung vorhandener Daten und Prüfungsdokumentation, die für eine effiziente
Umsetzung der Kontrollfunktion genutzt werden können;

Definition der Mindestanforderungen an Informationen zur Abdeckung aller relevanten
Kontrollaufgaben;

Beratung bei der Etablierung einer Datenbanklösung für die Teilautomatisierung der
Durchführung der Kontrolle.
Ziel unserer Beratung ist es, auf Seiten der Verwahrstellen ein tieferes Verständnis für die
Risikomessung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und diesbezüglicher Prozesse
aufzubauen und daraus mögliche Ansatzpunkte für eine sinnvolle und kosteneffiziente
Kontrolle der Verwahrstelle abzuleiten.
Dabei unterstützen wir Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle bei ihrem
Austausch im Hinblick auf die bestmögliche Prozesslösung, indem wir unsere umfassende
Marktpraxis mit einbringen.
nach oben
NATIONALE GESETZGEBUNG
OGAW V-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet
Das OGAW V-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EG zur
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW)) ist am 10. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 18. März 2016 in Kraft.
Die Lesefassung des Gesetzes finden Sie hier.
nach oben
www.kpmg-law.de
Legal | Datenschutzerklärung | Unternehmensangaben
Sie können der weiteren Verwendung Ihrer Daten zur Versendung des Newsletters jederzeit widersprechen und den Newsletter unter
Verwendung des folgenden Links abbestellen: Abbestellen
Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Markus Lange, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE – Am Flughafen,
60549 Frankfurt.
© 2016 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des
KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person
schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity"
sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen
Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass
diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden.
Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden
Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.