Investment | Recht | Kompakt März 2016 Liebe Leserinnen und Leser, in den vergangenen Wochen waren Investmentfonds häufiger Gegenstand der allgemeinen Tagespresse. Hintergrund war eine Studie der ESMA zum Thema „closet indexing“. Die europäische Wertpapieraufsicht hatte eine Auswahl an Aktienfonds untersucht, die laut Verkaufsprospekt eine aktive Managementstrategie betreiben. Ziel der ESMA-Studie war es, herauszufinden, ob die Fonds tatsächlich aktiv gemanagt werden oder derart eng einem Index folgen, dass man sie als Indexfonds bezeichnen müsste (sog. „closet indexing“). Dazu mehr in unserer heutigen Ausgabe von Investment | Recht | Kompakt. Ein weiteres Augenmerk richten wir auf die Umsetzung des Verwahrstellen-Rundschreibens: Verwahrstellen diskutieren die Frage, wie die Kontrolle der Risikomessung nach qualifiziertem Ansatz möglichst effizient implementiert werden kann. In dieser Ausgabe “Closet indexing“ im Visier der Finanzaufsicht BaFin mahnt zur Gleichbehandlung von Anlegern Weiterhin offene Fragen zur Kontrolle der Risikomessung durch die Verwahrstelle OGAW VUmsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet Mit herzlichen Grüßen Henning Brockhaus ESMA UND BAFIN „Closet indexing“ im Visier der Finanzaufsicht Anfang Februar gab die ESMA ihre Ergebnisse zur Untersuchung von aktiv gemanagten Aktienfonds bekannt. Die Aufsichtsbehörde hatte ermitteln wollen, inwieweit Fonds, die gemäß ihrem Verkaufsprospekt aktiv gemanagte Fonds sind, tatsächlich derart eng einem Index folgen, dass man sie eigentlich als passiv gemanagte Fonds oder Indexfonds bezeichnen müsste (sog. „closet indexing“). Bei ihrer Untersuchung hat die ESMA Kombinationen bestimmter Kennzahlen auf eine EUweite Auswahl an Aktienfonds angewendet. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung vermutet ESMA, dass 5 bis 15 % der ausgewählten Fonds closet indexing betreiben könnten. Sie regt weitere Maßnahmen durch die nationalen Finanzaufsichtsbehörden an. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich des Themas bereits angenommen und eine eigene Untersuchung im Hinblick auf deutsche Aktienfonds begonnen. Dazu sollen die Kapitalverwaltungsgesellschaften der BaFin bis zum 1. April 2016 entsprechende Kennzahlen der Fonds liefern. Beim closet indexing geht es einerseits um den Vorwurf, dass die Verkaufsprospekte im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie (aktives vs. passives Management) unrichtige und/oder irreführende Informationen enthalten. Andererseits sind die Fondsgebühren Stein des Anstoßes: Für Indexfonds berechnen Fondsgesellschaften nur einen Bruchteil der Gebühren, mit denen Fonds mit aktivem Management belastet werden. Demzufolge wird Closet Indexing Fonds vorgeworfen, dass sie Gebühren in Rechnung stellen, die einem aktiven Management zwar angemessen, einem passiven aber unangemessen sind. Die BaFin lässt bislang offen, ob und ggf. welche Maßnahmen sie im Anschluss an ihre Untersuchung beabsichtigt. Details zur Studie der ESMA finden Sie hier. nach oben BAFIN BaFin mahnt zur Gleichbehandlung von Anlegern Die BaFin hat Kapitalverwaltungsgesellschaften dazu aufgefordert, Anleger in PublikumsInvestmentvermögen auch im Hinblick auf die Übermittlung von Informationen an die Anleger gleich zu behandeln. Laut der Finanzaufsicht verstoße es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger, wenn institutionellen Anlegern wie Banken und Versicherungen individuelle Datenlieferungen mit Informationen über das Publikums-Investmentvermögen zur Verfügung gestellt werden, die anderen Anlegern jedoch – selbst auf Anfrage – nicht übermittelt werden. Zur Abhilfe dieser Ungleichbehandlung wird vorgeschlagen, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften eine elektronische Abrufmöglichkeit von Informationen über ihre Internetseite einrichten, die allen Anlegern gleichermaßen zur Verfügung steht. Zur Implementierung dieses elektronischen Web-Interfaces hat die BaFin den Marktteilnehmern eine Frist von 13 Monaten ab dem 16. Februar 2016 gewährt. nach oben BAFIN Weiterhin offene Fragen zur Kontrolle der Risikomessung durch die Verwahrstelle Am 15. Oktober 2015 veröffentlichte die BaFin das neue Verwahrstellen-Rundschreiben 08/2015 (WA). Die Anforderungen des Rundschreibens sind bis zum 4. April 2016 umzusetzen. Auch drei Wochen vor diesem Termin regt sich im Lager der Verwahrstellen immer noch Widerstand gegen die Einordnung der Begrenzung des Risikos nach dem qualifizierten Ansatz gemäß der Derivateverordnung (200 Prozent-Grenze) als Anlagegrenze. Man ist der Meinung, die 200 Prozent-Grenze werde zwar ebenfalls in Ziffer 7.4. des VerwahrstellenRundschreibens genannt, sei jedoch keine Anlagegrenze, sondern eine Risikogrenze und daher anders zu behandeln. In Ziffer 7.4. des Rundschreibens heißt es: „Zu den Anlagegrenzen gehören etwa die Bestimmungen in den §§ 198, 206, 207, 210, 219, 221, 261 KAGB. Ähnliches gilt für die 200 Prozent-Grenze des § 197 Absatz 2 KAGB“. Die Prüfungspflicht der Verwahrstelle regelt auch Ziffer 7.1.3.: „In diesem Rahmen ist die Verwahrstelle dazu verpflichtet, die Risikomessung nach dem qualifizierten Ansatz anhand eines eigenen Systems oder anhand der Ergebnisse des Systems (Risikomessung) der Kapitalverwaltungsgesellschaft in angemessener Tiefe und Frequenz zu überprüfen“. Viele Verwahrstellen sind der Ansicht, die Kontrolle der Risikogrenze könne durch eine gesonderte Grenzkontrolle vorgenommen werden und gehöre nicht zur Kontrolle der Anlagegrenzen. Daher sei für die Kontrolle der 200 Prozent-Grenze auch nicht zwingend Modell 1 oder 2 (Ziff. 7.1.4. des Rundschreibens) anzuwenden, sondern man müsse eine von Modell 1 oder 2 unabhängige Kontrolle der 200 Prozent-Grenze ermöglichen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften halten demgegenüber eine Anwendung insbesondere des Modells 1 auch für die Kontrolle der 200 Prozent-Grenze für realistisch. Dazu könne man den Verwahrstellen auf monatlicher Basis Risikodaten und Prüfungsreports (ISAE etc.) zur Verfügung stellen. Herausforderung ist hierbei allerdings, dass die Verwahrstellen die empfangenen Daten und Informationen auch sinnvoll verarbeiten und zu Kontrollzwecken analysieren können. Unser Beratungsangebot Unsere Experten bei KPMG haben langjährige Erfahrungen im Bereich Risikomanagement für Fonds und bringen insbesondere ein tiefes Know-How für die Risikomessung nach qualifiziertem Ansatz gemäß der Derivateverordnung mit. Vor diesem Hintergrund bieten wir Verwahrstellen an, sie bei der Implementierung der Kontrollpflicht zur Risikomessung zu unterstützen. Beispiele für mögliche Beratungsleistungen sind: Durchführung von Workshops zur Darstellung der Hintergründe und zum Aufbau eines grundlegenden Verständnisses zur Risikomessung nach qualifiziertem Ansatz gemäß der Derivateverordnung; Identifizierung vorhandener Daten und Prüfungsdokumentation, die für eine effiziente Umsetzung der Kontrollfunktion genutzt werden können; Definition der Mindestanforderungen an Informationen zur Abdeckung aller relevanten Kontrollaufgaben; Beratung bei der Etablierung einer Datenbanklösung für die Teilautomatisierung der Durchführung der Kontrolle. Ziel unserer Beratung ist es, auf Seiten der Verwahrstellen ein tieferes Verständnis für die Risikomessung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und diesbezüglicher Prozesse aufzubauen und daraus mögliche Ansatzpunkte für eine sinnvolle und kosteneffiziente Kontrolle der Verwahrstelle abzuleiten. Dabei unterstützen wir Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle bei ihrem Austausch im Hinblick auf die bestmögliche Prozesslösung, indem wir unsere umfassende Marktpraxis mit einbringen. nach oben NATIONALE GESETZGEBUNG OGAW V-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet Das OGAW V-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EG zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)) ist am 10. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 18. März 2016 in Kraft. Die Lesefassung des Gesetzes finden Sie hier. nach oben www.kpmg-law.de Legal | Datenschutzerklärung | Unternehmensangaben Sie können der weiteren Verwendung Ihrer Daten zur Versendung des Newsletters jederzeit widersprechen und den Newsletter unter Verwendung des folgenden Links abbestellen: Abbestellen Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Markus Lange, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE – Am Flughafen, 60549 Frankfurt. © 2016 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 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