Name: Kurzbezeichnung: Zusatzbezeichnung: Alternative für Deutschland AfD - Anschrift: Schillstraße 9 10785 Berlin Telefon: (0 30) 26 55 83 70 Telefax: (0 30) 2 65 58 37 29 E-Mail: [email protected] INHALT Übersicht der Vorstandsmitglieder Satzung Programm (Stand: 11.02.2016) Der Bundesvorstand und die Landesvorstände der Alternative für Deutschland Bundesverband Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Bundesvorstand Dr. Frauke Petry Prof. Dr. Jörg Meuthen Dr. Alexander Gauland Beatrix von Storch Albrecht Glaser Klaus-G. Fohrmann Bodo Suhren Dirk Driesang Julian Flak Armin Paul Hampel Georg Pazderski André Poggenburg Dr. Alice Weidel Sprecherin Sprecher Stellvertr. Sprecher Stellvertr. Sprecherin Stellvertr. Sprecher Bundesschatzmeister Stellvertr. Bundesschatzmeister Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzerin Landesverband Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Dr. Bernd Grimmer Prof. Dr. Lothar Maier Prof. Dr. Jörg Meuthen Dr. Christina Baum Rüdiger Klos Dr. Marc Jongen Wolfram Hirt Joachim Kuhs Alfred Bamberger Lars Patrick Berg Jan Czada Markus Frohnmaier Sven Kortmann Carola Wolle Sprecher Sprecher Sprecher Stellvertr. Sprecherin Stellvertr. Sprecher Stellvertr. Sprecher Schatzmeister Schriftführer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzerin Alternative für 1 Deutschland Der Bundesvorstand und die Landesvorstände der Alternative für Deutschland Landesverband Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Petr Bystron Werner Meier Michael Wuest Ralf Steinmeier Andreas Strixner Katrin Ebner-Steiner Martin Hebner Alexander Merz Edeltraud Schwarz Thomas Fuegner Roland Gropp Georg Hock Kurt Schreck Landesvorsitzender 1. Stellvertr. Vorsitzender 2. Stellvertr. Vorsitzender 3. Stellvertr. Vorsitzender Schatzmeister Stellvertr. Schatzmeister Schriftführer Stellvertr. Schriftführer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beatrix von Storch Georg Pazderski Hans-Joachim Berg Hugh Bronson Martin Trefzer Ronald Gläser Carsten Ubbelohde Thorsten Weiß Jeanette Auricht Frank-Christian Hansel Vorsitzende Vorsitzender Stellvertr. Sprecher Stellvertr. Sprecher Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzerin Schatzmeister Landesverband Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Landesverband Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Brandenburg Dr. Alexander Gauland Andreas Kalbitz Dr. Inge Bock Stefan Edler N.N. Matthias Stein Klaus-Peter Kulack Steffen Kotré Steffen Kubitzki Wilko Möller Kai Gersch Roman Reusch Daniel Freiherr v. Lützow Arthur Wagner Vorsitzender Stellvertr. Vorsitzender Stellvertr. Vorsitzende Schatzmeister Stellvertr. Schatzmeister 1. Schriftführer 2. Schriftführer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Alternative für 2 Deutschland Der Bundesvorstand und die Landesvorstände der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen Bremen Bremen Bremen Bremen Bremen Bremen Bremen Bremen Frank Magnitz Alexander Tassis Thomas Jürgewitz Peter Jadasch Marvin Mergard Moritz Lange Peter Scharlau Markus Vogel Sprecher Stellvertr. Sprecher Stellvertr. Sprecher Beisitzer Beisitzer Beisitzer Schatzmeister (kommissarisch) Kooptiert Landesverband Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Dr. Bernd Baumann Dr. Alexander Wolf Dr. Dr. Joachim Körner Julian Flak Nicole Jordan Detlef Ehlebracht Jens Eckleben Ulf Bischoff Krzysztof Walczak Sprecher stellv. Sprecher stellv. Sprecher stellv. Sprecher Schatzmeister Beisitzer Beisitzer Beisitzer Schriftführer Landesverband Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Hessen Albrecht Glaser Peter Münch Rolf Kahnt Thomas Orth Reinhard Stammwitz Bärbel van Dijk Dr. Robert Rankl Manfred Mattis Karl-Ludwig Kunstein Andreas Lichert Hubert Busch Sprecher Sprecher Sprecher Stellvertr. Sprecher Stellvertr. Sprecher Stellvertr. Sprecherin Schatzmeister Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Alternative für 3 Deutschland Der Bundesvorstand und die Landesvorstände der Alternative für Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Dr. Matthias Manthei Leif-Erik Holm Ulrike Schielke-Ziesing Bernhard Wildt Lars Löwe Enrico Komning Holger Arppe Sprecher Sprecher Schatzmeisterin Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Landesverband Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Armin Paul Hampel Thomas Ehrhorn Jörn König Bodo Suhren Heiner Rehnen Sören Hauptstein Wilhelm von Gottberg Rolf-Rüdiger Wandtke Landesvorsitzender Stellvertr. Landesvorsitzender Stellvertr. Landesvorsitzender Schatzmeister Schriftführer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Landesverband Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Marcus Pretzell Martin Renner Jochen Haug Mario Mieruch Renate Zillessen Frank Neppe Jürgen Antoni Christine Coroneo David Eckert Fabian Jacobi Andreas Keith Mara Müller Sprecher Sprecher Stellv. Sprecher Stellv. Sprecher Stellv. Sprecherin Schatzmeister Beisitzer Beisitzerin Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzerin Alternative für 4 Deutschland Der Bundesvorstand und die Landesvorstände der Alternative für Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Uwe Junge Christiane Christen Joachim Paul Ruth Kappesser Anette Gabriel Michael Frisch Heribert Friedmann Dr. Jan Bollinger Attila Sonal Andreas Bleck Dr. Horst Knopp Matthias Joa Alexander Schwarz Mario Hau Landesvorsitzender Stellvertr. Landesvorsitzende Stellvertr. Landesvorsitzender Schatzmeisterin Stellvertr. Schatzmeisterin Schriftführer Stellvertr. Schriftführer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Kooptiert Landesverband Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Saarland Josef Dörr Lutz Hecker Michael Schettle Michel Dörr Aline Wagner Roland Friedrichs Carsten Becker Rolf Müller Rainer Theobald Dieter Müller Prof. Reinhard Latza Landesvorsitzender Stellvertr. Landesvorsitzender Stellvertr. Landesvorsitzender Schriftführer Beisitzerin Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Schatzmeister Landesverband Sachsen Sachsen Sachsen Sachsen Sachsen Sachsen Sachsen Sachsen Sachsen Dr. Frauke Petry Uwe Wurlitzer Carsten Hütter Martin Schöpf Dr. Hubertus von Below Jörg Urban Uwe Schuffenhauer Sven Simon Landesvorsitzende Generalsekretär Stellvertr. Landesvorsitzender Schatzmeister Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Alternative für 5 Deutschland Der Bundesvorstand und die Landesvorstände der Alternative für Deutschland Landesverband Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt André Poggenburg Alexander Raue Robert Farle Dirk Hoffmann Daniel Roi Lydia Funke Matthias Lieschke Landesvorsitzender Schatzmeister Schriftführer Beisitzer Beisitzer Beisitzerin Beisitzer Landesverband Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Thomas Thomsen Markus Scheb Volker Schnurrbusch Jörg Nobis Bernhard Noack Ralph Sicker Achille Demagbo Katja Jung-Buhl Arnulf Fröhlich Peter Wendt Dr. Frank Brodehl Landesvorsitzender Landesvorsitzender Stellvertr. Landesvorsitzender Stellvertr. Landesvorsitzender Landesschatzmeister Stellvertr. Landesschatzmeister Beisitzer Beisitzerin Beisitzer Beisitzer Beisitzer Landesverband Thüringen Thüringen Thüringen Thüringen Thüringen Thüringen Thüringen Thüringen Thüringen Thüringen Stefan Möller Björn Höcke Dr. Jens Dietrich Roman Golombek Prof. Dr.-Ing. Michael Kaufmann Bärbel Kowsky Heike Rothe Dr.-Ing. Wolfgang Prabel Klaus Gebhardt Sprecher Sprecher Stellvertr. Sprecher Beisitzer Beisitzer Beisitzerin Beisitzerin Beisitzer Schatzmeister Alternative für 6 Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland Präambel In ernster Sorge vor politischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen in Deutschland und in der Europäischen Union haben wir die Partei Alternative für Deutschland gegründet. Die europäische Schulden- und Währungskrise hat viele Menschen davon überzeugt, daß die bislang im Bundes tag vertretenen Parteien zu einer nachhaltigen, transparenten, bürgernahen, rechtsstaatlichen und demokratischen Politik nicht imstande oder nicht willens sind. Wir formulieren Alternativen zu einer angeblich alternativlosen Politik. Dabei bejahen wir uneingeschränkt die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, unsere abendländische Kultur und das friedliche Zusammenleben der Völker Europas. Alternative 1 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland Inhalt § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ............................................................................... 3 § 2 Mitgliedschaft......................................................................................................... 3 § 3 Förderer ................................................................................................................ 4 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft ........................................................................................ 4 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder ........................................................................... 6 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft ................................................................................. 6 § 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.................................................................... 7 § 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände .......................................................... 8 § 9 Gliederung ............................................................................................................ 8 § 10 Organe der Bundespartei ........................................................................................ 9 § 11 Der Bundesparteitag ............................................................................................... 9 § 12 Der Konvent ......................................................................................................... 13 § 13 Der Bundesvorstand .............................................................................................. 14 § 14 Rechte und Pflichten des Bundesvorstands ................................................................ 15 § 15 Sitzungen des Bundesvorstands .............................................................................. 16 § 16 Europawahlversammlung ....................................................................................... 16 § 17 Vereinigungen ...................................................................................................... 16 § 17a Jugendorganisation ............................................................................................... 17 § 18 Bundesprogrammkommission und Bundesfachausschüsse ........................................... 18 § 19 Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat ................................................................... 19 § 20 Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung........................................................... 19 § 21 Geltungsbereich der Bundessatzung ........................................................................ 20 § 22 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten .......................................................................... 20 Alternative 2 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet Die Partei führt den Namen Alternative für Deutschland. Die Kurzbezeichnung der Partei lautet AfD. Landesverbände führen den Namen Alternative für Deutschland mit dem Namenszusatz des jeweiligen Bundeslandes. Der Sitz der Partei ist Berlin. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Zu den politischen Grundsätzen der Partei zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die Bejahung der Grundrechte. (2) Der Bundesvorstand und die Landesvorstände können allgemeine Regeln für die Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Untergliederungen verbindlich sind. Diese Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht möglich ist. Der Konvent kann vom Bundesvorstand beschlossene Regeln ändern und außer Kraft setzen. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der AfD und in einer anderen Partei, sonstigen politischen Vereinigung, Wählervereinigung oder deren parlamentarischen Vertretungen ist ausge schlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. Ausnahmen kann der Bundesvorstand beschließen. Handelt es sich um eine politische Vereinigung oder Wählervereinigung, die nur innerhalb der Grenzen eines Bundeslands tätig ist, entscheidet der zuständige Landesvorstand; der Bundesvorstand kann der Entscheidung des Landesvorstands widersprechen. (4) Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der Partei sein. Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. Der Konvent kann Bewertungen gemäß Satz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern. (5) Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der zuständige Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet. (6) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluß als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, daß der Wegfall der Mitglied schaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluß des zuständigen Landesvorstands. Gegen den Beschluß kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Alternative 3 Parteitagsbeschluss 31.01.2015 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (7) Unabhängig von Absatz 6 stellt das Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen Mitgliedschaft in einer nach Absatz 4 in ihrer Gesamtheit oder in Teilen als extremistisch eingestuften Organisation einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren Schaden für das Ansehen der Partei dar. (8) Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der Alternative für Deutschland ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. Die Aufnahme von Personen, die innerhalb eines Jahres nach Austritt einen erneuten Aufnahmeantrag stellen, bedarf der Zustimmung des zuständigen Landesvorstands. (9) Die Partei besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Dasselbe gilt entsprechend für alle Untergliederungen der Partei. § 3 Förderer (1) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden. Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet das für Mitgliederaufnahme zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluß des zuständigen Landesvorstands aufgehoben werden. (2) Förderer zahlen einen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Hälfte der in der Finanz- und Beitragsordnung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Parteitagen zugelassen werden. Die zuständigen Parteigremien können beschließen, daß ein Förderer mit beratender Stimme an Fachausschüssen teilnehmen darf. Weitergehende Mitgliederrechte, einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer nicht geltend machen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Aufnahmeantrag kann auch in elektronischer Form gestellt werden. Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Verband ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des niedrigsten rechtlich selbständigen Gebietsverbands, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat; die Landessatzungen können die zuständige Gliederungsebene abweichend regeln. (2) Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. Diese können binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Ist nach Ablauf eines Monats bei der Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Annahmeerklärung beim Bewerber. Alternative 4 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muß gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. (4) Im Mitgliedsantrag muß vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ahnden. § 2 Absatz 6 bleibt unberührt. (5) Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen. (6) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied bei Vorliegen eines sachlichen Grunds beantragen, aus seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden. Der Wechsel bedarf der Zustimmung des Vorstands des aufnehmenden niedrigsten rechtlich selbständigen Gebietsverbands und des zuständigen Landesvorstands. Die Landesverbände können in ihren Satzungen Näheres regeln. (7) Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind regelhaft nur Mitglieder des Bundesverbands. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Diese Mitglieder haben das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband in sinngemäßer Anwendung von Absatz 6 zu beantragen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbands die Zwecke der Alternative für Deutschland zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. (2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Einschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts durch sogenannte Quotenregelungen sind sowohl bei Wahlen zu innerparteilichen Ämtern als auch bei der Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ausnahmslos unzulässig. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. (2) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muß schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen und an den Vorstand desjenigen Gebietsverbands gerichtet werden, der für die Mitgliedsaufnahme gemäß § 4 Absatz 1 zuständig ist. Alternative 5 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (3) Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn a) wegen eines Betrags, der zwei Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist, b) daraufhin eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung versandt wurde, c) frühestens einen Monat nach Versand der Zahlungserinnerung eine zweite Mahnung per Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen worden ist und d) der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung nicht vollständig ausgeglichen ist. Der für den Beitragseinzug zuständige Gebietsverband stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt ist dem bisherigen Mitglied mitzuteilen. Nach Fälligkeit gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet. § 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (1) Ordnungsmaßnahmen können von dem Vorstand des für das Mitglied zuständigen Kreisverbands und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. Die Landessatzungen können Regelungen für Gliederungen unterhalb der Kreisebene schaffen. Gegen Mitglieder des Vorstands eines Gebietsverbands können Ordnungsmaßnahmen nur von einem übergeordneten Vorstand, gegen Mitglieder eines Landesvorstands nur vom Landesvorstand oder dem Bundesvorstand, gegen Mitglieder des Bundesvorstands nur vom Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden. (2) Eine Abmahnung nach Absatz 3 setzt einen von dem zuständigen Vorstand gefaßten Beschluß voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 oder 5 bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses. (3) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, daß das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. Es gilt eine Ausschlußfrist von zwei Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat. (4) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen: a) Enthebung aus einem Parteiamt, b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren. Alternative 6 Parteitagsbeschluss 31.01.2015 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland Es gilt eine Ausschlußfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat. (5) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluß beantragen. (6) Die Ordnungsmaßnahme muß zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden. (7) Ist ein Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 gestellt und liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand durch einen von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefaßten Beschluß den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z.B. eines Parteiamts) ausschließen. (8) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen schriftlich zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach Eingang derselben binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden. (9) Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können die dem antragstellenden Vorstand übergeordneten Vorstände beitreten. § 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände (1) Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: a) Amtsenthebung seines Vorstands, b) Auflösung des Gebietsverbands. (2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich mißachtet, b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Alternative 7 Parteitagsbeschluss 31.01.2015 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (3) Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landesvorstand oder dem Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Der Landespartei tag beziehungsweise der Bundesparteitag hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. § 9 Gliederung (1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. (2) Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen weitere Untergliederungen schaffen. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen. (3) Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands. Die Landesverbände können in ihren Satzungen die Möglichkeit vorsehen, hiervon im Einzelfall abzuweichen. (4) Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen. (5) Die Landesvorstände geben dem Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante Landesparteitage. Die Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Landesparteitagen Rederecht. (6) Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluß- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand der jeweils höheren Gliederungsebene mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschlußoder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist. § 10 Organe der Bundespartei Organe der Bundespartei sind a) der Bundesparteitag, b) der Konvent, c) der Bundesvorstand und d) die Europawahlversammlung. Alternative 8 Parteitagsbeschluss 31.01.2015 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland § 11 Der Bundesparteitag Allgemeines (1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Der Bundesparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn a) der Bundesvorstand es beschließt, b) der Konvent dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder c) auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen. (2) Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitags. Der Bundesparteitag findet als Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) statt, sofern nicht der Bundesparteitag oder der Konvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen. (3) Der Bundesparteitag besteht aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten und zusätzlich denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind. Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) zugeteilt. Für den Fall, daß bei diesem Verfahren Sitze nicht eindeutig zugeordnet werden können (numerische Gleichheit), erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um jeweils einen Sitz, bis eine eindeutige Zuordnung erreicht ist. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar bzw. 1. Juli, welcher der Einladung unmittelbar vorausgeht. Mitglieder des Bundesvorstands, die nicht Delegierte ihres Landesverbands sind, nehmen als Mitglieder des Bundesparteitags kraft Satzung teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. (4) Die Delegierten für den Bundesparteitag werden für höchstens zwei Jahre durch Mitgliederoder Delegiertenversammlungen in den Landesverbänden gewählt. Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Wahl durch die Landesparteitage. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (5) Delegierte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz). Aufgaben (6) Aufgaben des Bundesparteitags sind die Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über a) das Parteiprogramm, b) die Bundessatzung und die für die gesamte Bundespartei maßgebliche Ordnungen, c) die Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien. Darüber hinaus ist der Bundesparteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Bundesvorstand und dem Konvent Weisungen zu erteilen. Der Bundesparteitag kann Anträge zur Entscheidung an den Konvent überweisen. Alternative 9 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (7) Der Bundesparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstands. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum Bundesparteitag zu übersenden. Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz). Einberufung (8) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muß in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. (9) Die Einladung richtet sich an die ordentlichen Delegierten der Landesverbände. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einladung bei der Bundesgeschäftsstelle hinterlegten Delegiertenlisten der Landesverbände. Die Landesverbände sind verpflichtet, alle Änderungen der Delegiertenlisten unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln. Die Einladung wird zugleich nachrichtlich auch an die Landesvorstände und die Ersatzdelegierten übermittelt. Im Falle der Einberufung des Bundesparteitags als Mitgliederversammlung richtet sich die Einladung an alle Mitglieder. Anträge (10) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den Bundesparteitag können bis drei Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den ordentlichen Delegierten zuzuleiten und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Antragsberechtigt sind a) fünf ordentliche Delegierte, b) Kreisvorstände und Kreismitgliederversammlungen sowie Vorstände und Versammlungen höherer Gliederungen, c) der Konvent, d) der Bundesvorstand, e) die Bundesprogrammkommission, f) Bundesfachausschüsse sowie g) fünfzig Mitglieder. Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundesparteitag. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag. Alternative 10 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland Eilparteitag (11) Der Bundesvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, einen Parteitag mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlaß der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Bundesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekanntzugeben. Auf dem mit verkürzter Frist einberufenen Parteitag können nur Beschlüsse gefaßt werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Mindestens ein Parteitag im Kalenderjahr muß mit regulärer Frist einberufen werden. Eröffnung, Tagesordnung (12) Der Bundesparteitag wird durch einen Vertreter des Bundesvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. (13) Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt der Bundesparteitag mit einfacher Mehr heit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht gemäß Absatz 10 beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefaßt werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch den Bundesparteitag ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig. Wahl und Abwahl des Vorstands (14) Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des nächsten Bundesparteitags aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands. Der Bundesparteitag kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Wahl der Schiedsrichter und der Rechnungsprüfer (15) Der Bundesparteitag wählt Schiedsrichter und Rechnungsprüfer für eine personenbezogene Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Beschlußfassung (16) Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Wird festgestellt, daß weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll. Alternative 11 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (17) Der Bundesparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (18) Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. (19) Entscheidungen über die Auflösung des Bundesverbands oder eines Landesverbands oder über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitags beim Bundesvorstand eingegangen ist. (20) Nach einem Parteitagsbeschluß über die Auflösung der Partei muß dieser Beschluß durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. (21) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitags bedürfen. Sonstiges (22) Der Bundesparteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Bundesparteitag gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen. (23) Vor der Aufnahme von Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene ist eine Empfehlung des Konvents einzuholen. Koalitionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch Mitgliederentscheid nach § 20. § 12 Der Konvent Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Der Konvent ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei. Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen. Er beschließt insbesondere über die Gründung von Vereinigungen nach § 17, über die Geschäftsordnungen der Gremien nach § 18, über die Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide nach § 20, über die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung gemäß § 10 der Finanzordnung, sowie über den Haushaltsplan und die Finanzplanung gemäß § 17 der Finanzordnung. Der Konvent beschließt ferner über die vom Bundesparteitag überwiesenen Anträge. Alternative 12 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland Zusammensetzung (2) Mitglieder des Konvents sind der Bundesschatzmeister und vier weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie 50 Vertreter der Landesverbände. Die Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Wahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Wäre ein Landesverband danach nicht vertreten, erhält er gleichwohl einen Sitz; die Gesamtzahl der Ländervertreter erhöht sich um diesen Sitz. Die Zuteilung wird halbjährlich angepaßt und richtet sich in jedem Kalenderhalbjahr nach dem Mitgliederbestand am zurückliegenden 1. Januar bzw. 1. Juli des Jahres. Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt werden. (3) Der Konvent hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende. Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung des Konvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist der Konvent unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Beschlußfassung (4) Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zu Finanzverteilungsfragen gemäß § 10 der Finanzordnung bedürfen der Mehrheit sowohl der Vertreter des Bundesvorstands als auch der Vertreter der Landesverbände im Konvent. Schatzmeisterkonferenz (5) Ein Ausschuß des Konvents ist die Schatzmeisterkonferenz. Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern. Der Finanzdirektor und die gewählten Bundesrechnungsprüfer gehören der Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an. (6) Der Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Sprecher sind gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. Sie laden im gegenseitigen Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein. (7) Die Schatzmeisterkonferenz berät den Konvent und den Bundesvorstand in finanziellen Angelegenheiten. Sie entscheidet über organisatorische Aspekte des Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens. Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Bundesschatzmeisters und der einfachen Mehrheit der Landesschatzmeister. Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Bestätigungsbeschlusses durch den Konvent. Alternative 13 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland Satzungsausschuß (8) Ein Ausschuß des Konvents ist der Satzungsausschuß. Er besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die vom Konvent berufen und abberufen werden. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Höchstens die Hälfte seiner Mitglieder darf Mitglied im Bundesvorstand oder eines Landesvorstands sein, jedoch nicht mehr als drei. Der Satzungsausschuß trifft Verfahrensbeschlüsse und Personalentscheidungen mit einfacher Mehrheit. Alle anderen Beschlüsse des Satzungsausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. (9) Der Satzungsausschuß kann durch die Organe der Bundespartei beauftragt werden, einzelne Regelungen des Satzungswerks oder eine Satzungsreform im größeren Umfang zu erarbeiten. Er erhält darüber hinaus ein Antragsrecht zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Parteitag. § 13 Der Bundesvorstand (1) Der Bundesvorstand besteht aus a) zwei oder drei Bundessprechern, b) drei stellvertretenden Bundessprechern, c) dem Bundesschatzmeister, d) dem Schriftführer und e) sechs weiteren Mitgliedern. § 14 Rechte und Pflichten des Bundesvorstands (1) Der Bundesvorstand leitet die Alternative für Deutschland. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und des Konvents. (2) Der Bundesschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushalts bewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. Der Bundesschatzmeister berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten der Partei. (3) Der Bundesverband wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein Bundessprecher oder ein stellvertretender Bundessprecher oder der Schatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluß muß die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen. Alternative 14 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (4) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Bundesgeschäftsführer berufen und ihn ggf. wieder abberufen. Der Bundesgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des Bundesvorstands und die allgemeine Verwaltung der Partei zuständig. Wird ein Mitglied des Bundesvorstands zum Bundesgeschäftsführer gewählt, hat der Gewählte sein Amt als Vorstandsmitglied niederzulegen. § 15 Sitzungen des Bundesvorstands (1) Der Bundesvorstand wird von einem Bundessprecher im Benehmen mit dem oder den anderen Bundessprechern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muß eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Der Bundesvorstand tagt im Regelfall monatlich. (3) Der Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlußfähig. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand unverzüglich einen Parteitag für Vorstandswahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. Ist die Vertretungsberechtigung des Bundesvorstands gemäß § 14 Absatz 3 nicht mehr gegeben, ernennt das Bundesschiedsgericht die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder. (4) Der Bundesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telephonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren. § 16 Europawahlversammlung (1) Die Europawahlversammlung besteht aus Delegierten der Landesverbände. Sie wählt die Bewerber und Ersatzbewerber der AfD für die Wahl zum Europäischen „Parlament“. Sie berät und beschließt ferner über das Wahlprogramm der AfD zur Europawahl. Für ihre Durchführung gelten die Bestimmungen über den Bundesparteitag sinngemäß. (2) Die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung und die Wahl der Wahlbewerber richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im übrigen nach den jeweiligen Satzungen. § 17 Vereinigungen (1) Durch Beschluß des Konvents können Vereinigungen anerkannt werden, welche die Interessen der in ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der Partei vertreten. Der Konvent kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Anerkennung wieder aufheben. Alternative 15 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (2) Das die Vereinigung definierende gemeinsame Merkmal der Mitglieder darf sich nicht beziehen auf Abstammung, Nationalität, sexuelle Orientierung oder Geschlecht. (3) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen soll dem der Partei entsprechen. Die Landesverbände können im Einvernehmen mit den Vereinigungen abweichende Strukturen genehmigen. (4) Die Vereinigungen geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Konvent. Die Satzung muß dem § 19 Absatz 6 entsprechende Regelungen vorsehen. § 17a Jugendorganisation (1) Die Junge Alternative für Deutschland (JA) ist die offizielle Jugendorganisation der Alternative für Deutschland. Die Bestimmungen des § 17 finden auf sie keine Anwendung. (2) Die JA dient als Innovationsmotor der AfD und hat das Ziel, das Gedankengut der Partei in ihrem Wirkungskreis zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Jugend innerhalb der AfD zu vertreten. Ihre Tätigkeit kann von der Partei insbesondere durch finanzielle Zuwendungen und den Austausch von Daten und Informationen unterstützt werden. (3) Die JA verfügt als eigenständiger Verein über Satzungs-, Programm-, Finanz- und Personalautonomie. (4) Tätigkeit und Satzung der JA dürfen den Grundsätzen der AfD und ihrer Satzung nicht widersprechen. Der gesamte Bundesvorstand der JA muß aus Mitgliedern der AfD bestehen. (5) Die Organe des Bundesverbands der JA haben das Recht, Anträge an die Organe des Bundesverbands der AfD zu stellen. (6) Die Junge Alternative kann einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Konvent entsenden. Sie kann ebenfalls einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand entsenden, soweit der Bundesvorstand einen entsprechenden Beschluß faßt. Die stimmrechtslosen Vertreter der Jungen Alternative sind den anderen Mitgliedern dieser Organe in allen anderen Belangen gleichgestellt. § 18 Bundesprogrammkommission und Bundesfachausschüsse Bundesprogrammkommission (1) Der Bundesprogrammkommission werden folgende Aufgaben übertragen: a) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Parteiprogramm der Partei im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen, b) die Erarbeitung von Vorschlägen für Fachprogramme der Partei zu politischen Schwerpunktthemen im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen, c) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Wahlprogramm der Partei für die Wahlen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen. Alternative 16 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland (2) Die Bundesprogrammkommission setzt sich zusammen aus a) zwei Mitgliedern des Bundesvorstands, b) je einem von den Landesvorständen entsandten Vertreter der Landesverbände, c) je einem von den Bundesfachausschüssen in die Kommission entsandten Vertreter, d) je einem Vertreter der AfD-Fraktionen im Deutschen Bundestag und dem Europäischen Parlament. (3) Die Bundesprogrammkommission wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (4) Die Bundesprogrammkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. Die Bundesprogrammkommission kann Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesprogrammkommission beschließt der Konvent. (5) Die Parteimitglieder sind durch Mitgliederbefragungen in die Programmfindung einzubeziehen. Den entsprechenden Auftrag zur Durchführung einer Mitgliederbefragung nach § 20 beschließt die Bundesprogrammkommission. Bundesfachausschüsse (6) Den Bundesfachausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen: a) die Erarbeitung von Vorschlägen für programmatische Aussagen der Partei zu Themen ihres Fachbereichs, b) auf Anforderung der Landesverbände die Unterstützung bei der Erstellung von Landesprogrammen, c) die Unterstützung der Bundesprogrammkommission bei deren Aufgaben gemäß Absatz 1. (7) Die Bundesfachausschüsse setzen sich zusammen aus a) je angefangene 1000 Mitglieder je einem von den Landesverbänden aus deren Landesfachausschüssen entsandten Vertretern, b) einem Mitglied des Bundesvorstands, c) je einem Vertreter der AfD-Fraktionen im Deutschen Bundestag und dem Europäischen Parlament. (8) Die Mitglieder der Bundesfachausschüsse wählen einen Ausschußvorsitzenden und dessen Vertreter. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesen den Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. Die Ausschüsse können Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesfachausschüsse beschließt der Konvent. Alternative 17 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland § 19 Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat Nebentätigkeiten und Lobbyismus (1) Abgeordnete der AfD im Europäischen Parlament, Bundestag und einem anderen Vollzeitparlament wie den Landtagen sollen während ihrer Zeit als Abgeordnete keine nicht bereits vor Beginn ihrer Abgeordnetentätigkeit ausgeübte bezahlte oder üblicherweise nur gegen Bezahlung ausgeübte Tätigkeit, insbesondere mit lobbyistischem Charakter, übernehmen. Sie sollen ihre vor dem Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit auf ein angemessenes Maß reduzieren, um sich überwiegend ihrer Abgeordnetentätigkeit widmen zu können. Angemessen ist ein Umfang, der die spätere Rückkehr in den Beruf ermöglicht. (2) Die in Absatz 1 genannten Abgeordneten sollen drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter eingehen noch eine im direkten Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit ausüben. (3) Um eine Nominierung als Kandidat für ein Abgeordnetenmandat soll sich nur bewerben, wer sich vor seiner Kandidatur für die in Absatz 1 genannten Parlamente verpflichtet, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Abgeordneter der AfD gegen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat der zuständige Vorstand Auskunft über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu verlangen, der Abgeordnete jene zu erteilen. Wider das Berufspolitikertum (5) Parteimitglieder sollen vor ihrer Kandidatur für ein Mandat mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein. Bezahlte Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten hier nicht als anrechenbarer Beruf. Kindererziehungszeiten gelten auch als berufliche Tätigkeit im Sinne von Satz 1. Unabhängigkeit der Vorstände (5) Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis a) zur Partei, einer Parteigliederung oder einer Parteivereinigung nach § 17, b) zu einem Abgeordneten oder einer Fraktion im Europaparlament oder Bundestag oder Landesparlament, c) zu einem anderen Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands. Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt zum nächstfolgenden Bundesparteitag. Alternative 18 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland § 20 Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung (1) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht gemäß §9 Absatz 3 Parteiengesetz der Beschlußfassung des Bundesparteitags unterliegen, kann ein Mitgliederentscheid herbeigeführt werden. Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluß eines Parteitags der AfD anstelle des Parteitags gefaßt, geändert oder aufgehoben werden. Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder Urnenwahl. (2) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei einschließlich des Programms, der Satzung und Satzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlaß allgemeiner Wahlen kann auf Bundesebene eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Die Abstimmung erfolgt online. (3) Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, finden der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im übrigen auf Antrag a) von drei vom Hundert der Mitglieder oder b) von 25 Kreisvorständen oder c) von drei Landesvorständen oder d) des Bundesparteitags oder e) des Konvents. (4) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest, a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird, b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll. (5) Die Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide geregelt, die der Konvent beschließt. § 21 Geltungsbereich der Bundessatzung (1) Die Regelungen der §§ 2 bis 8 sowie § 19 sind für alle Gliederungen der Partei verbindlich. (2) Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang. § 22 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. (2) Diese Satzung tritt nach Beschluß durch den Bundesparteitag am 30.11.2015 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen der Bundespartei. Alternative 19 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Bundessatzung der Alternative für Deutschland Übergangsbestimmungen (1) Die Neufassung des § 12 Absatz 8 tritt zur nächsten Sitzung des Konvents in Kraft. (2) Die Neufassung des § 13 Absatz 1 d) – Schriftführer – tritt zu dem Bundesparteitag in Kraft, auf dem das Amt des stellvertretenden Bundesschatzmeisters neu zu besetzen wäre. (3) Die Neufassung von § 18 Absatz 7 a) tritt unmittelbar nach dem Bundesprogrammparteitag 2016 in Kraft. (4) § 19 Absatz 8 erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor seinem Inkrafttreten eingegangen worden sind. Alternative 20 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland Inhalt § 1 Grundsätze .............................................................................................................. 2 § 2 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern ..................................................... 2 § 3 Zuwendungen von Nichtmitgliedern ............................................................................ 2 § 4 Vereinnahmung von Spenden ..................................................................................... 3 § 5 Zuwendungsbescheinigungen..................................................................................... 3 § 6 Aufteilung der Spenden ............................................................................................. 3 § 7 Unzulässige Spenden ................................................................................................ 3 § 8 Mitgliedsbeiträge...................................................................................................... 3 § 9 Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und der Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung innerhalb der Landesverbände ................................................................................... 4 § 10 Staatliche Teilfinanzierung und deren Aufteilung zwischen Bundesverband und Landesverbänden ..................................................................................................... 4 § 11 Finanzdirektor (Leiter Finanz- und Rechnungswesen)...................................................... 5 § 12 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung .................................................... 5 § 13 Prüfungswesen ......................................................................................................... 6 § 14 Rechenschaftsbericht Bundesverband .......................................................................... 6 § 15 Rechenschaftsbericht Landesverbände ......................................................................... 6 § 16 Durchgriffsrecht ........................................................................................................ 7 § 17 Haushaltsplan .......................................................................................................... 7 § 18 Zuordnung von Ausgaben und Aufwendungen ............................................................. 7 § 19 Überschreitung ......................................................................................................... 7 Alternative 1 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland § 1 Grundsätze (1) Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteien gesetz definierten Einnahmearten auf. (2) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden. Erster Abschnitt: Einnahmen § 2 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern (1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden. (2) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen. (3) Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die Inhaber eines Öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über den Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leisten. Sie sind als solche ge sondert zu erfassen. (4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Ver zicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. § 3 Zuwendungen von Nichtmitgliedern (1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden. Förderbeiträge sind in der Verteilung wie Mitglieds beiträge zu behandeln. (2) Spenden von Nichtmitgliedern können als Sachspenden und als Geldspenden geleistet wer den. Die Einzelheiten über die Zulässigkeit von Spenden von Dritten ergeben sich aus dem Parteiengesetz insbesondere § 25. Auf die Beachtung dieser Vorschriften wird hingewiesen. (3) Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind verpflichtet, diese unverzüg lich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmit glied weiterzuleiten. (§ 25 Absatz 1 und Absatz 4 letzter Satz PartG). (4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und muss dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden. Alternative 2 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland § 4 Vereinnahmung von Spenden (1) Alle Gliederungen mit Finanzautonomie sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenom men sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundes ebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. (2) Erbschaften und Vermächtnisse können nach Prüfung unbegrenzt angenommen werden. § 5 Zuwendungsbescheinigungen Zuwendungsbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt, sofern nicht eine übergeordnete Gliederung diese Aufgabe übernimmt. § 6 Aufteilung der Spenden Jeder Gliederung stehen die ihr zugewendeten Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nicht etwas anderes vorschreibt. Aufnahmespenden gelten als der aufnehmenden Gliederung zuge wendet, sofern nicht eine Zweckbindung etwas anderes vorschreibt. § 7 Unzulässige Spenden Spenden, die nach § 25 Absatz (2) PartG unzulässig sind, sind zurückzugeben oder unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19 a Absatz 3 PartG) über den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. (§ 25 Absatz 4 PartG). § 8 Mitgliedsbeiträge (1) Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 120 Euro pro Kalenderjahr. In besonderen sozialen Här tefällen kann der Mindestmitgliedsbeitrag bis auf 30 Euro pro Kalenderjahr reduziert werden. Die Partei empfiehlt ihren Mitgliedern, den tatsächlichen Mitgliedsbeitrag den eigenen Einkom mensverhältnissen entsprechend höher als den Mindestbeitrag anzusetzen (Richtwert 1% des Jahresnettoeinkommens). (2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berech nen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet. (3) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. Ab einem anteiligen Monatsbeitrag von 15 Euro kann auch quartalsweise, ab 25 Euro monatlich zum Beginn des Beitragszeitraums gezahlt werden. Über Anträge zur Reduzierung des Mitgliedsbeitrags wegen Vorliegen einer sozialen Härte entscheiden der zuständige Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister einvernehmlich. Alternative 3 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland (4) Der Mitgliedsbeitrag steht dem für das Mitglied zuständigen Landesverband zu, sofern durch die Landessatzung nicht andere Regelungen getroffen werden. Abführungen an den Bundes verband gemäß §9 Absatz (1) bleiben hiervon unberührt. (5) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die jeweiligen Landesverbände eingezogen. Auf Beschluss eines Landesvorstandes kann der Beitragseinzug der Bundesgeschäftsstelle übertragen werden. § 9 Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und der Mittel aus der staatlichen Parteien finanzierung innerhalb der Landesverbände (1) Vom Beitragsaufkommen der Landesverbände erhält der Bundesverband eine Abführungs quote von 20 %. Im Falle der Beitragserhebung durch den Bund hat dieser vierteljährlich die Länderteile an diese abzuführen. Im Falle der Beitragserhebung durch die Landesverbände erfolgt die Beitragsabführung entsprechend. (2) Der den Landesverbänden nach dem Ausgleich gem. Absatz 1 verbleibende Anteil der Ein nahmen aus Mitgliedsbeiträgen ist durch Regelungen in den Landessatzungen oder durch Beschlüsse des Landesparteitages zwischen den Gliederungsebenen aufzuteilen. Das Glei che gilt für die Aufteilung der den Landesverbänden zustehenden staatlichen Mittel aus der Parteienfinanzierung mit der Maßgabe, dass deren Verteilung durch Satzungsregelung anderen Organen oder hierfür geschaffenen Entscheidungsgremien innerhalb der Landesverbände übertragen werden kann. § 10 Staatliche Teilfinanzierung und deren Aufteilung zwischen Bundesverband und Landesverbänden (1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich bis zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. (2) Aus der staatlichen Teilfinanzierung erhält jeder Landesverband für jede bei einer Land tagswahl von ihm errungene gültige Listenstimme den in §18 Absatz (3) Ziffer 1 PartG. be zeichneten Betrag, derzeit 0,70 Euro pro Stimme. Darüber hinaus erhält der Landesverband für jede bei der Landtagswahl errungene gültige Listenstimme den ihm zustehenden Anteil am Steigerungsbetrag pro errungener Stimme gemäß dem letzten Satz von §18 Absatz (3) PartG. Die Höhe des Geldbetrags pro Stimme, die der Erreichung der Stimmentschädigung zu Grunde zu legen ist, errechnet sich als Quotient aus dem Betrag des Wähleranteils (§ 18 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3 letzter Satz PartG) der Staatsmittel und der insgesamt durch die Partei erzielten Stimmen. Die Summe der den Landesverbänden zustehenden Beträge vermindert den nach § 15 Absatz 1 der Satzung zwischen Bundesverband einerseits und allen Landesverbänden andererseits aufzuteilenden Gesamtbetrag. Alternative 4 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland (3) Falls die im Parteiengesetz definierte relative oder absolute Obergrenze zu einer Kürzung der rechnerischen Anwartschaften der Partei auf staatliche Teilfinanzierung führt, vermindern sich proportional dazu auch die Ansprüche der Landesverbände auf die staatliche Teilfinan zierung, die für Landtagswahlergebnisse ausgezahlt wird. Das Nähere regelt der Konvent im Rahmen der Beschlüsse zum innerparteilichen Finanzausgleich. (4) Von der verbleibenden staatlichen Teilfinanzierung erhalten der Bundesverband einer seits und die Landesverbände andererseits jeweils 20% des jeweiligen Zuflusses. Der An teil der Landesverbände wird nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres auf diese aufgeteilt. (5) Über die Verteilung der restlichen staatlichen Mittel entscheidet der Konvent gem. § 12 Absatz 1 der Bundessatzung. Zweiter Abschnitt: Finanzverwaltung und Haushaltsplanung § 11 Finanzdirektor (Leiter Finanz- und Rechnungswesen) (1) Der Finanzdirektor ist als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Parteifinanzen, insbesondere für die Erstellung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts, die Finanz- und Haushaltssteuerung der Bundespartei sowie die Verbuchung, Bescheinigung und etwaige Veröffentlichung von Spenden zuständig. Dazu kann er von allen nachgeordneten Gliederungen und den Vereinigungen der Partei alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Er berichtet dem Bundesschatzmeister über alle in seinem Aufgabenbereich wesentlichen Vorgänge. (2) Der Finanzdirektor wird vom Bundesvorstand bestellt und entlassen. Er muss über die erfor derliche fachliche Qualifikation und sollte über eine umfassende berufliche Erfahrung in der Finanzwirtschaft verfügen. Er ist hauptamtlich tätig, gehört nicht dem Bundesvorstand an und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil. § 12 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung (1) Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch führung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien nach Absatz (2) zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Partei engesetzes aufzustellen. (2) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbind liche Richtlinien herauszugeben. Alternative 5 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland (3) Um die nach § 24 Absatz (1) Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, sind alle den Unter gliederungen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gliederungen geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband zu erfassen. (4) Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht. § 13 Prüfungswesen (1) Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind ver pflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß be stellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Absatz (5) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen. (2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehö ren und dürfen in keinem Dienstverhältnis zur prüfenden Gliederung oder einer ihrer Unter gliederungen stehen. (3) Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gemäß §§ 23 Absatz (2) Satz 1, und 29 bis 31 des Parteiengesetzes. (4) Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revi soren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen. (5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 14 Rechenschaftsbericht Bundesverband Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem Parteiengesetz bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechen schaftsberichte der Landesverbände vor. § 15 Rechenschaftsbericht Landesverbände Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab. Alternative 6 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland § 16 Durchgriffsrecht Der Finanzdirektor kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung. Er hat das Recht, im Einverneh men mit dem Bundesschatzmeister in allen Untergliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundes ebene gefährdet, so hat die jeweils höhere Gliederung das Recht und die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Untergliederungen zu gewährleisten. § 17 Haushaltsplan (1) Der Bundesschatzmeister stellt für jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf, die mindestens drei Folgejahre umfasst. Haushaltsplan und Finanzplanung des Bundesverbands werden vom Bundesvorstand beschlossen. Ist abseh bar, dass der Haushaltsansatz insgesamt nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. (2) Der Bundesschatzmeister ist bis zur Verabschiedung eines Haushaltsplans an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. § 18 Zuordnung von Ausgaben und Aufwendungen Eine Ausgabe bzw. Aufwendung, die beschlossen wird, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. § 19 Überschreitung (1) Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejah res durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden. (2) Soweit für das angelaufene Haushaltsjahr noch kein beschlossener Haushalt vorliegt, dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Mo nat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Falls absehbar ist, dass die Einnahmen der Partei im angelaufenen Haushaltsjahr geringer sind als im Vorjahr, ist der Schatzmeister verpflichtet, die vorläufigen monatlichen Ausgabenansätze der Entwicklung der Einnahmen anzupassen. (3) Gegen finanzwirksame Beschlüsse, die dazu führen, dass der entsprechende Haushaltstitel der Bundespartei überschritten wird, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. Alternative 7 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland Inhalt § 1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 2 § 2 Eröffnung des Parteitages ........................................................................................... 2 § 3 Versammlungsleitung ................................................................................................. 2 § 4 Protokollführung ........................................................................................................ 2 § 5 Tagesordnung ........................................................................................................... 3 § 6 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP) .............................................................. 3 § 7 Sachanträge ............................................................................................................. 4 § 8 Geschäftsordnungsanträge ......................................................................................... 4 § 9 Abstimmungen .......................................................................................................... 4 §10 Öffentlichkeit der Verhandlungen ................................................................................ 5 Alternative 1 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland § 1 Geltungsbereich Die GO regelt den Ablauf der Parteitage des Bundesverbandes und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Sofern Landesverbände noch keine eigenen Geschäftsordnungen erlassen haben, ist diese Geschäftsordnung analog anwendbar. § 2 Eröffnung des Parteitags Ein Mitglied des Vorstands eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung fest und leitet die Wahl des Versammlungsleiters. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruft das Vorstandsmitglied eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist. § 3 Versammlungsleitung (1) Das Tagungspräsidium des Bundesparteitags besteht aus dem Versammlungsleiter und zwei Stellvertretern. Bei Parteitagen der Gliederungen entscheidet die Versammlung über die Größe des Tagungspräsidiums. Bei Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Versammlungs leitung entscheidet das Tagungspräsidium mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Im Falle der Versammlungsleitung durch einen Stellver-treter stehen diesem die Befugnisse des Versammlungsleiters zu. (2) Der Versammlungsleiter stellt die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Ver sammlung fest und führt die Wahl der beiden Stellvertreter, des Wahlleiters, der Zählkommis sion und der Protokollführer durch. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Funktionsträger müssen Mitglieder oder Förderer der Partei, nicht notwendig der jeweiligen Untergliederung, sein. (4) Im Falle der Beratung und Abstimmung eines Gegenstandes, der den Verhandlungsleiter oder einen Stellvertreter betrifft, ruht dessen Funktion im Tagungspräsidium. (5) Dem Tagungspräsidiums stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befug nisse zu (Entzug des Wortes, Ausschluss von der Versammlung, Unterbrechung der Versamm lung, Auflösung der Versammlung). Der Versammlungsleiter kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen. § 4 Protokollführung (1) Aus dem Protokoll müssen Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. (2) Auf Verlangen müssen Persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden, sofern der Betroffene durch einen konkreten Verhand lungsgegenstand in seinen persönlichen Interessen berührt ist. (3) Die Protokolle sind vom Tagungspräsidium und den Protokollführern zu unterzeichnen und bin nen vier Wochen nach dem Parteitag den Mitgliedern zugänglich zu machen. Alternative 2 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland § 5 Tagesordnung (1) Der VL stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über die Absetzung, die Änderungen der Reihenfolge, und die Aufnahme fristgerecht beantragter zu sätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. (2) Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes im Wege eines Dringlichkeitsantrages, bei dem Antragsfristen nicht einzuhalten sind, bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebe nen Stimmen. Die Dringlichkeit ist unter Benennung konkreter Umstände glaubhaft zu ma chen. Tagesordnungspunkte, im Rahmen derer Beschlüsse nach geltendem Satzungsrecht zur Verabschiedung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, sind als Dringlichkeitsanträge unzulässig. § 6 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP) (1) Der VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand der festgestellten Tagesordnung die Aussprache. (2) Liegen zu einem TOP mehrere Hauptanträge vor, kann die Versammlung eine Priorisierung vornehmen. Bei einer Zahl von bis zu fünf Hauptanträgen schlägt der VL eine Reihenfolge vor. (3) Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang be steht. (4) Sofern sie dies verlangen, erhalten die Antragsteller zu den jeweils gestellten Anträgen das Wort zur Begründung. (5) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt der VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei GO-Antrag auf Schluss der Rednerliste gibt der VL die Anzahl der auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt. (6) Der VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist. (7) Nach dem Schluss der Aussprache stellt der VL etwaige Änderungs-und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen Hauptantrag zur Abstimmung. (8) Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu ge ben, ihre Standpunkte vorzutragen. Allen Rednern wird Gelegenheit gegeben, vom Rednerpult aus zu sprechen. (9) Mit der letzten Abstimmung ist der TOP abgeschlossen. Alternative 3 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland § 7 Sachanträge (1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, zu jedem Beratungspunkt Sachanträge zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben, es sei denn der Antragstel ler tritt für eine Personenmehrheit mit identischen Antrag auf. (2) Dem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, seinen Antrag angemessen zu begründen. (3) Sachanträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln. § 8 Geschäftsordnungsanträge (1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben. Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig zu behandeln. Der Antragsteller soll sich mit beiden erhobenen Armen wahrnehmbar melden. (2) Die Anträge können begründet werden. In jedem Fall ist eine Gegenrede zuzulassen. (3) Ausschließlich folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig: a) Auf Begrenzung der Redezeit, b) auf Schließung der Rednerliste der bereits vorliegenden Wortmeldungen, c) auf Schluss der Debatte, d) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes, e) auf Verweisung an ein anderes Organ oder eine Kommission mit einer Maßgabe der weiteren Behandlung, f) auf Unterbrechung der Verhandlungen, Vertagung oder Beendigung des Parteitages, g) auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gemäß § 11 Abs. 17 der Satzung. h) auf Absetzen eines Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung i) auf Nichtbefassung mit einem Antrag (4) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß Buchstaben a) bis c) können nur von Versammlungsmit gliedern gestellt werden, die noch nicht zu diesem Beratungsgegenstand gesprochen haben. § 9 Abstimmungen (1) Abstimmungen finden in der Regel offen statt. (2) Sofern ein Mitglied der Versammlung das beantragt, ist geheim abzustimmen, wenn dem in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird. (3) Jedes Versammlungsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen. Alternative 4 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Geschäftsordnung (GO) für die Parteitage der Alternative für Deutschland (4) Abstimmungsentscheidungen werden gemäß § 11 Abs. 18 der Satzung mit einfacher Mehrheit getroffen. Eine einfache Mehrheit ist gegeben, sofern die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen über wiegen. Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. (5) Sofern in der Satzung oder einer anderen Rechtsquelle der Partei eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird, ist diese maßgeblich. (6) Abstimmungen über mehrere Sachanträge i. S. des § 7, die den gleichen Verhandlungsgegen stand betreffen, sind wie folgt abzustimmen: a) Weitergehende Anträge, deren Annahme den Hauptantrag und dazu gehörende Änderungsanträge entfallen lassen, b) Änderungs- und Ergänzungsanträge zu einem Hauptantrag, c) Hauptanträge. § 10 Öffentlichkeit der Verhandlungen Der Bundesparteitag verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Bundesvorstandes oder mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung kann für einzelne Beratungs-punkte, insbesondere bei Personaldebatten, die Öffentlichkeit einschließlich der Medien mit der Mehrheit der Versammlung ausgeschlossen werden. Alternative 5 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Parteiorganen oder zwischen Partei mitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, sowie zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, gibt sich die Partei gemäß geltender Satzung folgende Schiedsgerichtsordnung. Inhalt I. Gerichtsverfassung ................................................................................................. 2 § 1 Grundlagen......................................................................................................... 2 § 2 Einrichtung der Schiedsgerichte ............................................................................. 2 § 3 Unabhängigkeit der Schiedsgerichte ...................................................................... 3 § 4 Besetzung des Bundesschiedsgerichts ..................................................................... 3 § 5 Besetzung der Landesschiedsgerichte...................................................................... 4 § 6 Nachrückregelung................................................................................................ 5 § 7 Sitz des Schiedsgerichtes ...................................................................................... 5 § 8 Geschäftsstelle ..................................................................................................... 6 § 9 Zuständigkeit ....................................................................................................... 6 II. Verfahren................................................................................................................. 7 § 10 Anrufung............................................................................................................. 7 § 11 Anrufungsberechtigung ......................................................................................... 7 § 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen ................................................................ 8 § 13 Verfahrensbeteiligte .............................................................................................. 8 § 14 Eröffnung ............................................................................................................ 8 § 15 Bevollmächtigte.................................................................................................... 9 § 16 Sachverhaltsermittlung .......................................................................................... 9 § 17 Schriftliches Verfahren .......................................................................................... 9 § 18 Mündliche Verhandlung ........................................................................................ 9 III. Entscheidung und Rechtsmittel............................................................................. 11 § 19 Entscheidungen und verfahrensleitende Anordnungen............................................. 11 § 20 Einstweilige Anordnung ...................................................................................... 11 § 21 Rechtsmitteleinlegung.......................................................................................... 11 § 22 Rechtsmittelverfahren .......................................................................................... 12 IV. Schlussbestimmungen .......................................................................................... 13 § 23 Kosten .............................................................................................................. 13 § 24 Inkrafttreten ....................................................................................................... 13 Gebührenordnung des Bundesschiedsgerichts ....................................................... 14 Alternative 1 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland I. Gerichtsverfassung § 1 Grundlagen (1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für alle Schiedsgerichte der Partei bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zuläs sig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren (ZPO §§1025 ff.) finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus der Eigenart des Schiedsgerichtsverfahrens nicht Anderweitiges ergibt. Dies gilt auch für Verfahren im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen. (2) Die Schiedsgerichte der AfD sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der AfD und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr. (3) Die Schiedsgerichte sollen in jedem Stand der Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinwirken. Dazu können sie u.a. auch die Durchführung eines Mediationsverfah rens anordnen. (4) Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich zur Klärung von Rechts- und anderen Streitfragen zu nächst an die Schiedsgerichte zu wenden. Soweit sie sich aus zwingenden Gründen gleichzei tig auch an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit wenden, sind die Mitglieder verpflichtet, die jeweiligen Gerichte über das gleichzeitig anhängige andere Verfahren zu unterrichten. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Verletzung der gebotenen parteiinternen Solidarität und Loyalität dar und kann Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen. § 2 Einrichtung der Schiedsgerichte (1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte (Gerichte) eingerichtet. (2) Die Gerichte werden für 2 Jahre gewählt. Die Schiedsrichter (Richter) sind bis zur abgeschlos senen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. (3) Nachwahlen und Ergänzungswahlen sind zulässig. Nachgewählte und ergänzend gewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwah len gelten nur für den Rest der Amtszeit. (4) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig. Wird ein Landes schiedsgericht handlungsunfähig, so kann das Bundesschiedsgericht kommissarische Richter benennen, die bis zur Nachwahl im Amt sind. Alternativ kann das Bundesschiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das dann zu ständige Gericht bestimmen. Dies gilt auch, soweit die Handlungsunfähigkeit darauf beruht, dass die Richter nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügen. (5) Wird das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig, wird automatisch der dienstälteste Landes schiedsrichter zum Ersatzrichter. Lehnt er diese Berufung ab, folgt der nächstdienstälteste Lan desschiedsrichter. Dies setzt sich fort und wird, falls kein Landesschiedsrichter mehr verfügbar ist, analog auf die gewählten Ersatzschiedsrichter angewendet. Alternative 2 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland § 3 Unabhängigkeit der Schiedsgerichte (1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie müssen Mitglieder der AfD sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das Richteramt. (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes eines Gebietsver bandes sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein. (3) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich dem Bundesvorstand der Partei bekannt zu machen. Kann der Bundesvorstand nach Auffassung des Gerichts keine angemessene Abhilfe schaffen, so kann das Gericht ent scheiden, den Beeinflussungsversuch parteiöffentlich zu machen. (4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob und in welcher Form seine Entscheidungen veröffentlicht werden. Ein Richter kann der Entscheidung eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszu fertigen ist. (5) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgän ge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. In begründeten Fällen sind die Richter berechtigt, den Bundesvorstand (bzw. Landesvorstand) oder den Bundesparteitag (bzw. Landesparteitag) über Vorgänge zu informieren. § 4 Besetzung des Bundesschiedsgerichts (1) Der Bundesparteitag wählt das Bundeschiedsgericht. Das Bundesschiedsgericht besteht aus fünf Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Präsidenten, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. Das Amt des Präsidenten und seines Stellvertre ters können nur Personen ausüben, die die Befähigung zum Richteramt haben. (2) In einer weiteren Wahl werden durch den Bundesparteitag mindestens vier und höchstens sechs Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrich ter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters. Ersatzrichter können an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen als Gäste teilnehmen. Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss des Bundesparteitages erhöht, aber nicht verringert werden. (3) Kein Landesverband kann mehr als zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder des Bundesschiedsgerichts stellen. Alternative 3 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland (4) Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrich tern, von denen zwei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Besetzung des Bundesschiedsgerichts wird durch eine jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellende Geschäfts ordnung geregelt. Solange keine Geschäftsordnung beschlossen worden ist, bestimmt der Präsident die Beteiligung der Richter. (5) Das Bundesschiedsgericht kann jeweils für ein Jahr auf der Grundlage eines Geschäftsvertei lungsplanes Kammern bilden. Diesen Kammern müssen jeweils mindestens einer der gewähl ten Richter i.S. des Absatzes 1 als Vorsitzender angehören, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Schwierige Fälle können die Kammern durch Beschluss dem Bundesschiedsge richt in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. Die Zuständigkeit der Kammern kann nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Will eine Kammer in einer Rechtsfrage von der Entscheidung einer anderen Kammer abweichen, so entscheidet das Bundesschiedsgericht in der Besetzung der fünf Richter i.S. des § 4 Abs.1. § 5 Besetzung der Landesschiedsgerichte (1) Die Landesparteitage wählen das für ihren Landesverband zuständige Landesschiedsgericht. Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Richtern. In Landesverbänden mit mehr als 2000 Mitgliedern besteht es aus 5 Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Präsidenten, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. Abweichend dazu ist die Wahl des Vorsitzenden Richters für die Landesschiedsgerichte im Umlaufverfahren zulässig, sofern dies in der jeweiligen Landesschiedsgerichtsordnung oder in der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts festgelegt wurde. (2) Hinsichtlich der Wahl von Ersatzrichtern gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 entsprechend, wobei das entscheidende Organ stets der zuständige Landesparteitag ist. (3) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrich tern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Landesschiedsgerichte können Kammern bilden. § 4 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 gelten entspre chend. (5) Die Landessatzung kann vorsehen, dass die Kammern in der Besetzung mit nur einem gewähl ten Richter i.S. des Absatzes 2 als Vorsitzendem und zwei von den beteiligten Parteien zu benennenden beisitzenden Richtern gemäß § 14 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) entscheiden. Von den beisitzenden Richtern ist jeweils einer von dem Antragsteller und einer von dem An tragsgegner des jeweiligen Schiedsgerichtsverfahrens zu benennen. Diese müssen Parteimit glied sein. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts kann den Parteien für die Benennung des Schiedsrichters eine Ausschlussfrist setzen. Wird der beisitzende Richter nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist benannt, ist der Vorsitzende berechtigt, einen Schiedsrichter seiner Wahl zu benennen. Die Parteien Alternative 4 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland § 6 Nachrückregelung (1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären. (2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen. (3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen. Wurde der zurückgetretene Richter durch eine der Streitparteien ernannt, hat die ernennende Partei unverzüglich einen Ersatzrichter zu benennen. § 4 Abs. 5 findet entsprechend Anwen dung. Sollte der Ersatzrichter im Folgenden ebenfalls sein Amt niederlegen, so ernennt der Vorsitzende für diesen einen Schiedsrichter seiner Wahl. (4) Tritt der Präsident zurück, so wählt das Gericht i.S. des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 aus seiner Mitte einen neuen Präsidenten. Dies gilt auch für den Vorsitzenden einer Kammer eines Landes- oder des Bundesgerichts. Im Umlaufverfahren rückt der Ersatzrichter nach. (5) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht, die Ableh nung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen (Befangenheitsantrag). Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abge lehnten Richters. Ist das Schiedsgericht ohne den oder die abgelehnten Richter nicht handlungs fähig, so entscheidet das Bundesschiedsgericht. Weiterhin hat jeder Richter unabhängig von einem Befangenheitsantrag das Recht, für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten. Wird einem Befangenheitsantrag durch das Gericht stattgegeben oder tritt ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, finden Abs. 3 bis 5 für dieses Verfahren entsprechend Anwendung. (6) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unent schuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüg lich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen. Es gelten die vorstehenden Ersatzregelun gen entsprechend. Die Verfahrensbeteiligten sind hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 7 Sitz des Schiedsgerichtes Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes auch einen anderen Ort zum Sitz des Gerichtes bestimmen. Die abweichende Entscheidung des Gerichtes zum Ort des Sitzes ist unan fechtbar und zu veröffentlichen. Alternative 5 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland § 8 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Bundesoder Landesverbandes ansässig. Sie ist für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Vorgänge verantwortlich und hat die hierzu ggf. erlassenen Anweisungen des Präsidenten (oder des Vorsitzenden Richters) des Schiedsgerichts zu befolgen. Die Verfahrensakte umfasst alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil. (2) Die Geschäftsstelle hat die Akten des Bundes- bzw. des Landesschiedsgerichts nach rechts kräftiger Erledigung der Sache mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Förmliche Entschei dungen des Gerichts sind fünf Jahre aufzubewahren. (3) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts, sind ver traulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. §9 Zuständigkeit (1) Soweit sich aus der Schiedsgerichtsordnung nichts anderes ergibt, ist das Landesschieds gericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Gericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbe reichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. (3) Für Ordnungsmaßnahmen ist das Landesschiedsgericht zuständig, in dessen Landesverband der Betroffene Mitglied ist. Dies gilt auch, soweit ein Mitglied gegen eine Ordnungsmaßnah me Rechtsschutz begehrt, unabhängig davon, ob diese von einem Bundes- oder Landesvor stand verfügt oder beantragt worden ist. Ist er nicht Mitglied eines Landesverbandes, wird durch das Bundesschiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das zuständige Gericht bestimmt. (4) Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erst instanzlich zuständig; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Das Bundesschiedsgericht ist ferner zuständig für Verfahren, in denen der Bundesvorstand der einzige Verfahrensbeteiligte ist (bspw. Feststellungsklagen, Anträge gem. § 29 BGB). (5) Soweit ein Verfahren bspw. zur Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht oder wegen der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag oder aus einem anderen Grunde beim Bundesschiedsgericht anhängig ist, kann das Bundesschiedsgericht eilige Anordnun gen selbst erlassen. Ebenso kann es über eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klage selbst entscheiden. Alternative 6 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland II. Verfahren § 10 Anrufung (1) Das Gericht wird nur auf Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. (2) Die Anrufung (Klage- bzw. Antragsschrift) ist schriftlich in Papierform - einschließlich dreier Überstücke - und zusätzlich per Mail bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts einzurei chen. Ein Verfahren wird bei dem Schiedsgericht erst anhängig, wenn beide Voraussetzun gen erfüllt sind. (3) Die Anrufung kann binnen vier Monate seit Bekanntwerden oder Offenkundigwerden des Anrufungsgrundes erfolgen und muss enthalten: a) Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller), b) Bezeichnung des anderen Streitpartners (Antragsgegner) mit landungsfähiger Anschrift c) einen konkreten Antrag d) eine Begründung inklusive einer genauen Schilderung der Umstände (Antragsschrift). e) die schlüssige Darlegung, wodurch der Antragsteller in seinen eigenen Rechten durch den Antragsgegner verletzt worden ist. (4) Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht oder ist er unzulässig oder offensicht lich unbegründet, so weist der Vorsitzende den Antrag durch Beschluss zurück. Im Übrigen hat das Gericht durch Verfügung des Vorsitzenden Richters dem Antragsteller nach Möglich keit Gelegenheit zu geben, seinen Antrag nachzubessern. § 11 Anrufungsberechtigung Antragsberechtigt sind a) in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen i. der Bundesvorstand, ii. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat, iii. ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat, iv. wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht in Bezug auf diese Wahl verletzt zu sein, b) in Verfahren über Ordnungsmaßnahme i. der Bundesvorstand, ii. jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes, iii. jedes Parteimitglied, gegen das die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ausgesprochen oder beantragt ist, c) in allen übrigen Verfahren i. der Bundesvorstand, ii. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist, iii. jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist. Alternative 7 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland § 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen (1) Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist binnen zweier Monate nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes zulässig. Ist ein Jahr vergangen, so werden Wah len und Parteitagsbeschlüsse unanfechtbar. Dies betrifft nicht die Anfechtungen, die bereits fristgemäß eingereicht worden sind. Die Anfechtung einer Wahl ist nur begründet, wenn der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. (2) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt. § 13 Verfahrensbeteiligte (1) Verfahrensbeteiligte sind a) Antragsteller, b) Antragsgegner, c) Beigeladene. (2) Das Gericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder von Amts wegen Dritte beiladen, wenn diese der Partei angehören und ihre Interessen durch das Verfahren berührt wer den. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. § 14 Eröffnung (1) Ist das Gericht zuständig, eröffnet es das Verfahren mit einem Schreiben an den Antrag steller und den Antragsgegner. Es enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich zur Antragsschrift zu äußern. (2) Die Zustellung von Schreiben, insbesondere des Gerichts, erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sie kann auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, soweit die anderen Beteiligten dem nicht widersprechen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien ihre weiteren Schreiben in Papierform einzureichen haben. (3) Die Zustellung per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt, wenn keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.) zurück gesendet wird. Die Zustellung nach Satz 2 gilt nach Ablauf von drei Tagen als bewirkt; bei Faxzustellung gilt sie mit der Absendung als bewirkt, sofern keine Fehlermeldung erfolgt. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. Alternative 8 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland § 15 Bevollmächtigte (1) Jedes Parteimitglied hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schieds gericht schriftlich nachgewiesen werden. (2) Ist eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächti gung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. (3) Ist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner und der Vorstand Antragstel ler, bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen. § 16 Sachverhaltsermittlung Das Gericht kann auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen schlüssigen Sachverhalts entscheiden. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und kann nach seiner freien Überzeugung weitere Aufklärung anfordern und veranlassen. Das Gericht kann Parteimitglieder und Organe der Partei zur Informationsgewinnung heranziehen und befra gen. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren. § 17 Schriftliches Verfahren (1) Grundsätzlich fällt das Gericht seine Entscheidungen im Schriftlichen Verfahren. (2) Das Gericht darf seinen Entscheidungen nur zugrunde legen, was Gegenstand des Verfah rens war und zu dem die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. (3) Vor Ergehen der Entscheidung sind die Beteiligten in einem Hinweisschreiben des Vor sitzenden oder Einzelrichters über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten. Seine vorläufige rechtliche Beurteilung kann das Gericht mitteilen, muss es jedoch nicht. Der Antragsteller kann in jeder Lage des Verfahrens seinen Antrag ohne Zustimmung des Antragsgegners zurücknehmen. § 18 Mündliche Verhandlung (1) Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung jederzeit anordnen, soweit ihm dies zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung geboten erscheint. Vor der Verhängung einer Ord nungsmaßnahme ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, soweit die Beteiligten nicht darauf verzichten. Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beteiligten richtet sich nach § 24 Abs. 3. Die Bestätigung einer Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 der Bundessatzung (Suspendierung) kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung aussprechen. Die Bestätigung einer Maßnahme oder auch die Rücknahme einer solchen im Sinne des § 8 Abs. 4 der Bundessatzung (Suspendierung) kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung aussprechen. Alternative 9 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland (2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung kann auf einen der Richter übertragen wer den. Die Verhandlung kann mit Einwilligung der Beteiligten auch fernmündlich stattfinden. (3) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung kann auch an Samstagen und Sonntagen durchgeführt werden, nicht aber an offiziellen Feierta gen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrens beteiligter angeordnet werden. Weigerungen sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden. (4) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. (5) Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sachund Rechtslage einzuführen. Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden. Alternative 10 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland III. Entscheidung und Rechtsmittel § 19 Entscheidungen und verfahrensleitende Anordnungen (1) Verfahrensleitende Anordnungen erlässt der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen Gerichts bzw. der entsprechenden Kammer des Gerichts oder der Einzelrichter. Sie bedürfen keiner Begründung. (2) Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Die Begründung kann sich auf die wesentlichen tragenden rechtlichen Ge sichtspunkte beschränken. Die Darstellung des Sachverhalts kann durch Verweis auf die Schriftsätze der Beteiligten auf das Unumgängliche abgekürzt werden. Verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden, bedürfen keiner Begründung. (3) Die Entscheidungen können per Email zugestellt werden. § 20 Einstweilige Anordnung (1) Eine einstweilige Anordnung kann das Schiedsgericht jederzeit auf Antrag erlassen, aus genommen die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme. Eine einstweilige Anordnung kann auch gegen eine Ordnungsmaßnahme beantragt werden. (2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in besonders eilbedürftigen Fällen ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen. Im Falle einer Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners kann dieser unter Angabe seiner Gründe bei dem jeweiligen Gericht beantragen, die Anordnung des Schiedsgerichtes binnen einer Frist von zwei Wochen zu überprüfen. (3) Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist zur Entscheidung über den Antrag auch der Präsident (oder Vorsitzender Richter) oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung durch das jeweilige Schiedsgericht beantragen. § 21 Rechtsmitteleinlegung (1) Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Verfahrensbeteiligte über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist mit An gabe der Anschrift belehrt worden ist und das vollständig begründete Urteil dem Beteiligten vorliegt. (2) Gegen die einstweilige Anordnung und andere Beschlüsse der Landesschiedsgerichte steht den Beteiligten die Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum Bundesschiedsgericht zu. (3) Gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte über Ordnungsmaßnahmen steht den Be teiligten binnen eines Monats die Berufung zum Bundesschiedsgericht zu. Alternative 11 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland (4) Gegen Urteile der Landesschiedsgerichte in anderen Angelegenheiten steht den Beteiligten binnen eines Monats das Rechtsmittel der Revision an das Bundesschiedsgericht zu, wenn das Landesschiedsgericht diese zugelassen hat oder das Bundesschiedsgericht sie auf Be schwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erfordert oder c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (5) Die Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsschrift ist unter Beifügung der angefochtenen Ent scheidung beim Landesschiedsgericht einzureichen und zu begründen. Das Landesschieds gericht übersendet die Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsschrift an das Bundesschieds gericht. Ist die Revision verspätet eingelegt worden, unterrichtet das Landesschiedsgericht den Rechtsmittelführer. § 22 Rechtsmittelverfahren (1) Das Landesschiedsgericht stellt dem Bundesschiedsgericht für die Dauer des Rechtsmittelver fahrens die Akten zur Verfügung. (2) Im Rahmen der Revision ist das Bundesschiedsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landesschiedsgerichts gebunden. Dies gilt auch insoweit, als sich die Feststellungen aus den Verweisungen auf die Schriftsätze der Beteiligten ergeben. In der Revisionsschrift ist anzuge ben, in wie weit der Rechtsmittelführer Verfahrensverstöße oder die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. (3) Im Rahmen der Beschwerde und der Berufung überprüft das Bundesschiedsgericht das Urteil des Landessschiedsgerichts auch hinsichtlich der angegriffenen tatsächlichen Feststellungen. In der Beschwerde- oder Berufungsschrift ist anzugeben, in wie weit die Entscheidung des Landesschiedsgerichts den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt. (4) Auf das Rechtsmittelverfahren finden die §§ 11 bis 21 entsprechend Anwendung. (5) Hat das Rechtsmittelverfahren offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kann das Bundes schiedsgericht sie durch Beschluss mit Kurzbegründung zurückweisen. Im Falle der Aufhe bung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesschiedsgericht zurückzuverweisen. Die Verweisung kann auch an ein anderes Landesschiedsgericht erfol gen. Das Bundesschiedsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Ausgangsurteils wegen einer Rechtsverletzung erfolgte und die Sache zur Entscheidung reif ist. Alternative 12 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland IV. Schlussbestimmungen § 23 Kosten (1) Der Bundesvorstand kann eine Gebührenordnung für Schiedsgerichtsverfahren beschließen. In Ermangelung einer solchen Ordnung ist das Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich kostenfrei. (2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig. Das Schiedsgericht kann die Erstattung anordnen, wenn die besonderen Umstände des Fal les oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erschei nen lassen. (3) Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Zusammenhang mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Verfahrens über eine Ordnungsmaßnahme sind bis zu einer Höhe von 300 € dann zu ersetzen, wenn die Gegenseite an der Verhandlung nicht teilnimmt, obwohl sie auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zuvor ausdrücklich nicht verzichtet hat. Zur Sicherstellung der Deckung der notwendigen Auslagen kann das Gericht einen Kostenvorschuss bis 300 € anfordern, der auf ein Konto des Landesverbandes zu leisten ist, dem das Mitglied angehört. Der Kostenvorschuss ist zurückzuzahlen, soweit die Auslagen nicht gem. Satz 1 zu erstatten sind. Das Gericht kann den Termin absetzen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Vorschuss nicht spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin eingegangen ist. Die Beteiligten sind mit der Anberaumung des Termins hierauf hinzuweisen. (4) Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre Aus lagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von der Bundespartei bzw. dem Landes verband erstattet, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorsieht. § 24 Inkrafttreten (1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsgerichtsordnung in der Fassung vom 14. April 2013 außer Kraft. (2) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind von ihrem Inkrafttreten an auf alle an hängigen Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden. (3) Soweit Gerichte gegenüber den Vorgaben dieser Satzung unterbesetzt sind, sind die er forderlichen Wahlen unverzüglich auf dem nächsten ordentlichen Parteitag durchzuführen. Dies gilt auch insoweit, als die bereits gewählten Richter nicht die Befähigung zum Richter amt haben. Alternative 13 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland Gebührenordnung des Bundesschiedsgerichts §1 Die Richter des Bundesschiedsgerichts üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. §2 Für Reisen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig werden, werden den Richtern die Kosten erstattet. Als Erstattungsgrundlage kommt das Bundesreisekostengesetz zur Anwendung. §3 Alle anderen Teilnehmer einer mündlichen Verhandlung tragen ihre Reisekosten selbst. Aus nahmen dazu kann das Gericht in besonderen Härtefällen beschließen. §4 Bei der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird der Präsident des Gerichts oder ein von ihm beauftragter Richter (im folgenden Sekretär genannt) die gesamten zu erwarten den Reisekosten der beteiligten Richter abschätzen. Diese Kosten hat zunächst der Kläger zu tragen und vorab einzuzahlen. Eine endgültige Kostenaufteilung zwischen Kläger und Beklagten findet später analog der Zivilprozessordnung (ZPO) statt. §5 Mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung ergeht auch die Aufforderung von Seiten des Sekretärs, den Kostenbetrag auf das vom Sekretär benannte Konto (das kann ein Bankkonto oder ein Konto bei Paypal sein) einzuzahlen. §6 Die Frist für die Einzahlung beträgt 14 Tage. Wird diese Frist vom Kläger versäumt, so wird der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verfahren zu seinen Lasten mit einem Versäumnisurteil beendet. §7 Mit dem Urteil des Gerichts wird auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens verkündet. Der Sekretär ist dann beauftragt, die Entscheidung durchzusetzen und die Kosten bei der unterlegenen Partei einzuziehen. Ein Protokoll über diese Abwicklung wird in der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt. §8 Soweit im Ausnahmefall Kosten nicht beigetrieben werden können, werden diese von der Bundespartei übernommen. §9 Die Regelungen dieser Gebührenordnung gelten unvermindert auch dann, wenn die Schieds gerichtsordnung etwas anderes dazu aussagt. Alternative 14 Parteitagsbeschluss 01.02.2015 für Deutschland Wahlordnung der Alternative für Deutschland Inhalt § 1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 2 § 2 Allgemeine Regelungen .............................................................................................. 2 § 3 Wahlen für ein Parteiamt ............................................................................................ 3 § 4 Wahl von Delegierten................................................................................................. 3 § 5 Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ....................................................... 3 § 6 Herkömmliche Einzel- und Gruppenwahl....................................................................... 4 § 7 Akzeptanzwahlverfahren („Wahl durch Zustimmung“) .................................................... 5 § 8 Zwei-Stufen-Wahlverfahren.......................................................................................... 6 § 9 Verwendung von elektronischen Stimmgeräten............................................................... 7 Alternative 1 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Wahlordnung der Alternative für Deutschland § 1 Geltungsbereich Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen in der Partei, soweit nicht Landesverbände oder ihre Unter gliederungen eigene Wahlordnungen beschließen. § 2 Allgemeine Regelungen (1) Die Funktionen des Versammlungsleiters, Protokollführers, Wahlleiters und Mitglieds einer Zähl kommission können von Mitgliedern und Förderern der Partei, nicht notwendig der jeweiligen Gliederung, ausgeübt werden. Ein bestehendes aktives und passives Wahlrecht wird durch die Wahrnehmung der Funktionen nicht berührt. Sofern diese Personen selbst zur Wahl stehen, ruht ihre Funktion während des Vorstellungs- und Wahlvorgangs. (2) Sowohl bei innerparteilichen Wahlen als auch bei Wahlen zu Volksvertretungen können Ab wesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem für die Durchführung der Wahlversammlung zuständigen Versammlungsleiter schriftlich, auch per Telefax, mit eigenhän diger Unterschrift ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. (3) Gewählt ist, auf wen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Stimmenthal tungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Ein Stimmzettel ohne gültiges Votum gilt als nicht abgegeben. (4) Die Wahlen von Vorständen, Delegierten und Kandidaten zu öffentlichen Wahlen erfolgen geheim. Bei sonstigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (5) Geheime Wahlen erfolgen mittels Stimmzetteln. Auf Beschluss der Versammlung können anstel le von Stimmzetteln elektronische Stimmgeräte gemäß § 9 verwendet werden. (6) Die verwendeten Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass sie dem jeweiligen Wahlgang eindeutig zugeordnet werden können, etwa durch einheitlich aufgedruckte Ziffern oder Buchstaben. (7) Bei geheimen Wahlen ist darauf zu achten, dass eine geeignete räumliche Möglichkeit zum unbeobachteten Ausfüllen des Stimmzettels vorhanden ist. Der Versammlungsleiter soll darauf ausdrücklich hinweisen. (8) Der Auszählvorgang ist versammlungsöffentlich. Während der Ermittlung des Wahlergebnis ses hat jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer Zutritt, soweit das ohne Störung des Auszählvorgangs möglich ist. Weisungen des Wahlleiters ist dabei Folge zu leisten. (9) Nach Abschluss des Auszählvorgangs ist das Zählergebnis schriftlich festzuhalten und vom Wahlleiter und einem weiteren Mitglied der Zählkommission zu unterschreiben. Nach Verkün dung des Wahlergebnisses ist das Ergebnisblatt im Original dem Protokollführer zu übergeben. Alternative 2 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Wahlordnung der Alternative für Deutschland (10) Die Stimmzettel jedes Wahlgangs sind zu sammeln, zu verpacken und zu versiegeln. Art der Versammlung, Datum und Wahlvorgang sind auf der Verpackung zu vermerken. Der Vorstand hat die Wahlunterlagen bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres aufzube-wahren. (11) Bei Verwendung von elektronischen Abstimmgeräten sind die Regelungen der Absätze 7 bis 10 analog anzuwenden. § 3 Wahlen für ein Parteiamt (1) Vor der Wahl beschließt die Versammlung ob die zu wählenden Positionen in herkömmlicher Einzel-/Gruppenwahl gemäß § 6 oder nach dem Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 durch geführt wird. (2) Bewerber um ein Vorstandsamt haben vor der Wahl gegenüber der Versammlung zu erklären, in welchen politischen Parteien sie bereits Mitglied waren und ob ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis Eintragungen enthielte. § 4 Wahl von Delegierten (1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. (2) Die Wahl erfolgt durch Aktzeptanzwahl gemäß § 7. (3) Von den Kandidaten mit mehr Ja- als Nein-Stimmen sind so viele mit den meisten Ja-Stimmen gewählt, wie Delegierte zu wählen sind, in der Reihenfolge der Zahl der erzielten Stimmen. (4) Bei gleicher Zahl von Ja-Stimmen hat der Kandidat mit weniger Nein-Stimmen Vorrang. (5) Als Ersatzdelegierte gewählt sind diejenigen in absteigender Reihenfolge, die nach den gewählten Delegierten die Kriterien gemäß Abs. 3 und 4 erfüllen. (6) Bei Stimmengleichheit (jeweils gleiche Zahl von Ja- und Nein-Stimmen) entscheidet das Los aus der Hand der Versammlungsleitung, es sei denn, ein Kandidat lässt dem anderen Kandidaten freiwillig den Vortritt. (7) Nehmen gewählte Delegierte die Wahl nicht an oder treten Kandidaten während der Bestim mung der Reihenfolge von der Wahl zurück, rücken alle auf den nachfolgenden Listenplätzen gewählten Kandidaten einen Platz vor. § 5 Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen (1) Wahl der Direktkandidaten (Wahlkreiskandidaten) Vor der Wahl beschließt die Versammlung ob die zu wählenden Positionen in herkömmlicher Einzel-/Gruppenwahl gemäß § 6 oder nach dem Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 durch geführt wird. Alternative 3 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Wahlordnung der Alternative für Deutschland (2) Wahl der Listenkandidaten Bei der Wahl der Listenkandidaten entscheidet die Aufstellungsversammlung welches der fol genden Wahlverfahren zur Durchführung kommen soll a) Herkömmliches Einzel-/Gruppenwahlverfahren gemäß § 6. b) Akzeptanzwahlverfahren nach § 7. c) Zwei-Stufen-Wahlverfahren gemäß § 8. (3) Führungszeugnis und Erklärung nach § 19 Bundessatzung Jeder Bewerber um eine Kandidatur für ein Mandat im Bundestag, einem Landtag oder dem Europäischen Parlament soll der Versammlungsleitung ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen. Der Versammlungsleiter hat der Versammlung vor der Vorstellung des Kandidaten zu berichten, ob das Führungszeugnis vorliegt und ob es Eintra gungen enthält. Ferner hat der Versammlungsleiter zu berichten, ob der Kandidat die Erklärun gen nach § 19 der Bundessatzung vorgelegt hat. § 6 Herkömmliche Einzel- und Gruppenwahl (1) Einzelwahl mit einem Kandidaten Soll durch die Wahl eine einzelne Position besetzt werden und ist nur ein Kandidat vorhanden, kann auf dem Stimmzettel „Ja“ oder der Name des Kandidaten oder „Nein“ oder „Enthaltung“ vermerkt werden. Erhält der Kandidat nicht die einfache Mehrheit im Sinne von § 2 Absatz ist erneut zu wählen. (2) Einzelwahl mit mehreren Kandidaten Soll durch die Wahl eine einzelne Position besetzt werden und sind mehrere Kandidaten vor handen, kann auf dem Stimmzettel der Name eines Kandidaten oder „Nein“ oder „Enthaltung“ vermerkt werden. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen. Ist die höchste Stimmen zahl auf mehr als zwei Kandidaten oder die höchste Stimmenzahl auf einen, die zweithöchste Stimmenzahl auf mehrere Kandidaten entfallen, nehmen jeweils alle an der Stichwahl teil; erforderlichenfalls schließt sich eine weitere Stichwahl an. (3) Herkömmliche Gruppenwahl Vor dem Beginn der Wahl beschließt die Versammlung, ob und ggf. welche Positionen in ei nem oder mehreren Blöcken gewählt werden. a) Jeder Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. Werden leere Stimmzettel verwendet, kann auf dem Stimmzettel alternativ notiert werden: i. So viele Namen von Kandidaten, wie Positionen zu besetzen sind, oder weniger, ii. Nein, iii. Enthaltung (auch abgekürzt). Alternative 4 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Wahlordnung der Alternative für Deutschland Werden Stimmzettel mit vorgegebenen Kandidaten verwendet, kann folgendermaßen alter nativ votiert werden: i. So viele Namen von Kandidaten einmal ankreuzen, wie Positionen zu besetzen sind, oder weniger, ii. Nein (einmal, entweder über oder unter den Namen), iii. Enthaltung (einmal, entweder über oder unter den Namen; auch abgekürzt). Die Abstimmung mit Nein oder Enthaltung bezieht sich jeweils einheitlich auf alle Wahl bewerber. b) Werden mehr Stimmen abgegeben als zulässig, ist der Stimmzettel ungültig. Eine Mindest zahl an abgegebenen Stimmen ist nicht vorgeschrieben. c) Gewählt sind höchstens so viele Bewerber, wie Ämter zu besetzen sind, und zwar die Bewerber mit den meisten erhaltenen Stimmen, allerdings nur die, für die mehr als die Hälfte der Abstimmenden ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen und Enthaltungen gestimmt haben. d) Sind nach dem ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Am zweiten Wahlgang nehmen von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerbern diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen teil, und zwar doppelt so viele, wie noch Positionen offen sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Sind danach noch Ämter unbe setzt, die nach der jeweiligen Satzung nicht zwingend besetzt werden müssen, entscheidet die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang durchgeführt wird, ggf. ob dieser als weitere Stichwahl erfolgt oder neue Bewerber zugelassen werden, oder ob die noch fehlenden Ämter einstweilen unbesetzt bleiben. § 7 Akzeptanzwahlverfahren („Wahl durch Zustimmung“) (1) Das hier beschriebene Akzeptanzwahlverfahren kann als alternatives Wahlverfahren für Grup penwahlen sowie Einzelwahlen verwendet werden. (2) Vor dem Beginn der Wahlen beschließt die Versammlung, ob und ggf. welche Positionen in einem oder mehreren Blöcken gewählt werden. (3) Auf den Stimmzetteln sind alle Kandidaten namentlich (Vor- und Nachname) aufzuführen. Jeder Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen wie es Kandidaten gibt. (4) Hinter jedem Namen ist mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen. (5) Zu jedem Kandidaten darf nur ein Votum abgegeben werden. Wird für einen Kandidaten kein Votum abgegeben, zähl dies als Enthaltung. Sind hinter einem Namen mehrere Voten gekenn zeichnet, ist die Stimmabgabe für den betreffenden Kandidaten ungültig. Im Übrigen ist der Stimmzettel gültig. Alternative 5 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Wahlordnung der Alternative für Deutschland (6) Gewählt sind maximal so viele Kandidaten, wie Positionen zu besetzen sind, und zwar nur wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Trifft dieses für mehr Kandidaten zu als Positionen zu besetzen sind, sind nur diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt, in der Reihenfolge der erzielten Zustimmung. Bei gleicher Ja-Stimmen-Zahl kommt der Kandidat zum Zug, auf den weniger Nein-Stimmen entfallen sind. Ist auch die Nein-Stimmen-Zahl gleich, entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters. § 8 Zwei-Stufen-Wahlverfahren (1) Die Aufstellung der Listen erfolgt in zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang werden die Kan didaten gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und damit für die Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder als Kandidaten in Frage kommen. Un ter den im ersten Wahlgang gewählten Kandidaten wird sodann im zweiten Wahlgang die Reihenfolge auf der Liste ermittelt. a) Erster Wahlgang: Wahl von Kandidaten mit einfacher Mehrheit i. Vor dem Wahlgang kann die Versammlung eine Mindestzahl und eine Höchstzahl von Kandidaten für den zweiten Wahlgang festlegen ii. Die Wahl erfolgt durch auf dem Stimmzettel hinter die Namen von beliebig viel Kandidaten gesetzte Kreuze iii. Diejenigen Kandidaten, welche 1. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben bzw. 2. im Falle der Festsetzung einer Höchstzahl von Kandidaten gem. Ziffer i. diejenigen der mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählten Kandidaten, welche in absteigender Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten haben bzw. bei Stimmengleichheit auf den letzten Plätzen die Kandidaten mit Stimmengleichheit nehmen am zweiten Wahlgang teil iv. Sollte nicht die gemäß Ziffer i. festgelegte Mindestzahl von Kandidaten die erforder liche Mehrheit erhalten, entscheidet die Versammlung darüber, ob die Anzahl der gewählten Kandidaten ausreicht oder ob noch ein weiterer Wahlgang zur Wahl der Mindestzahl von Kandidaten erforderlich ist. b) Zweiter Wahlgang: Bestimmung der Reihenfolge der im ersten Schritt gewählten Kandidaten. i. Die Versammlung entscheidet vor dem Wahlgang, ob die Reihenfolge der Kandidaten 1. in mehreren Wahlblöcken und/oder Einzelwahlgängen oder 2. in einem Wahlblock für alle Kandidaten bestimmt werden soll. ii. Entscheidet sich die Versammlung für eine Bestimmung der Reihenfolge in mehreren Wahlblöcken und/oder Einzelwahlgängen, so bestimmt sie auf Vorschlag der Versamm lungsleitung mit einfacher Mehrheit 1. die Anzahl und Reihenfolge der Wahlblöcke und/oder Einzelwahlgänge sowie 2. die Größe der Wahlblöcke (z.B. Plätze ein bis drei: Einzelwahlgänge; Plätze vier bis acht und neun bis zwanzig Wahlblöcke) Alternative 6 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Wahlordnung der Alternative für Deutschland iii. Jeder Kandidat muss daraufhin erklären, zu welchem Einzelwahlgang oder Wahlblock er antritt. Die Entscheidung kann vor jedem Wahlgang geändert werden iv. Die Wahl erfolgt durch auf dem Stimmzettel hinter die Namen von Kandidaten gesetzte Kreuze. v. Stimmzettel, auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als es der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ungültig vi. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, welche die meisten Stimmen erhalten haben. vii. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlung durch Stichwahl, es sei denn, ein Kandidat lässt dem anderen Kandidaten freiwillig den Vortritt. viii. Sollte sich bei der Wahl eines Wahlblocks auf den letzten Plätzen des Wahlblocks eine Stimmengleichheit ergeben, wird der Wahlblock entsprechend erweitert, so dass die stimmengleichen Kandidaten alle als in diesem Wahlblock gewählt gelten. ix. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten Kandidaten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, rücken alle auf den nachfolgenden Listenplätzen gewählten Kandidaten einen Platz vor. § 9 Verwendung von elektronischen Stimmgeräten (1) Für Wahlen können auch elektronische Stimmgeräte verwendet werden, wenn die Versamm lung dies beschließt und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hier von sind Wahlen zur Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen. (2) Bei einer Verwendung von elektronischen Stimmgeräten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der gesamte Prozess der Abstimmung von der Ausgabe der Abstimmgeräte bis zur Auswertung der Wahlen wird von Mitgliedern der Wahlkommission begleitet. b) Die Auszähl- und Auswertungseinheit befindet sich sichtbar im Versammlungsraum der Veranstaltung und ist als Insellösung nicht von außen beeinflussbar. Das System ist weder mit einem Netzwerk verbunden, noch hat es anderweitige Anwendungen installiert. c) Das System muss bearbeitungsgeschützte Ergebnisprotokolle in Form von Ausdrucken und Dateiprotokollen erzeugen. d) Das ordnungsgemäße Zustandekommen des Wahlergebnisses muss anonymisiert überprüfbar sein. e) Ein unabhängiger externer Experte hat die Sicherheit, Funktion und den Manipulations schutz bezogen auf die jeweilige Veranstaltung zu überprüfen und dem Parteitag zu berichten. Die Bestellung des Experten soll durch den Konvent erfolgen. In Eilfällen bestellen die beiden Vorsitzenden des Konvents den Experten im Einvernehmen. (3) Nach Anhörung des Experten beschließt die Versammlung über die Verwendung der elektro nischen Abstimmgeräte. Alternative 7 Parteitagsbeschluss 29.11.2015 für Deutschland Programm der Alternative für Deutschland Datum: Version: Autoren: Dokumentart: Status: 6.2.2013 0.0.7 WA2013 Sprecherrat Parteiprogramm Beschluss 1. Grundsätze Die Alternative für Deutschland ist eine Partei engagierter Staatsbürger, die mit Besorgnis die fortschreitende inhaltliche Erstarrung und Entdemokratisierung der etablierten Parteien beobachten. Geprägt von kurzfristigem Opportunitätsdenken und politischen Ritualen erweisen sich die traditionellen Parteien als zunehmend unfähig, wichtige gesellschaftliche Grundentscheidungen sachgerecht zu treffen. Dadurch gerät die Bundesrepublik Deutschland in eine tiefe Krise. Das westliche Gesellschaftsmodell, das Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg sozial, politisch und wirtschaftlich so erfolgreich gemacht hat, bestand in dem harmonischen Zusammenwirken von Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Demokratie, Subsidiarität und sozialer Marktwirtschaft. Heute äußert sich die Krise in einem kulturellen Verfall des Parlamentarismus, mangelnden Respekt vor verfassungsrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen auf Regierungsebene, einer zunehmend beeinträchtigten Gewaltenteilung sowie in einem Versagen der Ordnungspolitik, die eine leistungsfähige Marktwirtschaft erst ermöglicht. Erforderlich ist daher eine durchgreifende politische Erneuerung. Diese wollen wir bewirken, indem wir allen Bürgern eine neue politische Heimat geben, die das Vertrauen in die traditionellen Parteien verloren haben. Mit ihnen setzen wir uns für die zeitgemäße Wiederherstellung und Erneuerung unserer bewährten Gesellschaftsordnung ein. Unser Ziel ist es, durch gesellschaftliche Partizipation Freiheit, Solidarität und die rechtliche Gleichstellung aller Bürger zu erhalten, damit, Wohlstand, Sicherheit und Frieden in Deutschland und Europa gewahrt werden. 1.1 Der Gesellschaftsvertrag und die Euro-Krise Die moderne westliche Gesellschaft beruht auf einem impliziten Gesellschaftsvertrag, der Rechte und Pflichten zwischen dem Staat und seinen Bürgern sowie zwischen den Bürgern untereinander festlegt. In Deutschland sind Teile dieses Gesellschaftsvertrages im Grundgesetz kodifiziert, während andere, etwa der Generationenvertrag, nicht explizit sind. Alternative für 1 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland Derzeit wird der implizite Gesellschaftsvertrag vielfältig strapaziert, missachtet oder sogar gebrochen. Dies äußert sich z. B. in verfassungswidrigen Haushalten, einem die Sozialsysteme bedrohenden Geburtenmangel und einer bewussten Irreführung der Bevölkerung in der Eurokrise. Die etablierten politischen Parteien und die von ihnen dominierten staatlichen Institutionen haben dies entweder nicht bekämpft oder sogar aktiv begünstigt. Dieses Versagen zeigt sich aktuell in besonders beunruhigendem Maße in der Euro-Politik. Die Krise des Euro beruht auf Strukturungleichgewichten in der Eurozone, die sich in massiven und hartnäckigen Leistungsbilanzüberschüssen der Eurozonengläubiger und entsprechenden Defiziten der Eurozonenschuldner äußern. Die Schuldner konsumieren mehr, als sie erwirtschaften, während die Gläubiger mehr produzieren, als sie verbrauchen. Dies gilt sowohl für den Privatsektor als auch für die öffentliche Hand. Feste Wechselkurse und ein einheitlich niedriges Zinsniveau haben eine rechtzeitige Korrektur dieser Ungleichgewichte verhindert, sodass sich die durch den Euro geschaffene Krise mit zunehmender Zeit erheblich verschärft hat. Die durch massive Kapitalflucht aus den Südländern geprägte Situation wird derzeit durch Einsatz horrender finanzieller Mittel stabilisiert. Rettungsschirme umfassen dreistellige Milliardenbeträge, die TARGET-Salden nehmen ähnliche Ausmaße an, die EZB will unbegrenzt Staatsanleihen kaufen etc. Die Nordländer, die all dies durch Ressourcentransfers finanzieren, laufen Gefahr, möglicherweise selbst in einen Staatsbankrott hineingezogen zu werden. Anstatt diese fundamentalen Probleme der Währungsunion offen zu analysieren, anzusprechen und zu lösen, hat die Bundesregierung sich mit einer Missachtung des europäischen Rechts selbst diskreditiert. Indem die Regierung vertragliche und dem Wähler fest zugesagte Verpflichtungen nach Gutdünken übergangen hat, wurde der Gesellschaftsvertrag zwischen Bürger und Staat gebrochen. Die Bevölkerung wurde und wird systematisch irregeführt, indem die langfristigen Risiken der Eurorettungspolitik verschwiegen werden und der enorme Verlust von Steuergeldern und Sparvermögen faktenwidrig geleugnet wird. Tatsächlich verantwortet die Bundesregierung einen dauerhaften Ressourcentransfer zu Lasten der deutschen Bevölkerung und eine gravierende Störung der Kapitalströme. Dadurch werden die Grundlagen marktwirtschaftlichen Handelns in der Eurozone erodiert. Gleichzeitig wird die Krise der südeuropäischen Staaten ständig verschärft und verlängert, weil die Bundesregierung zusammen mit den EU-Partnern deren Zahlungsunfähigkeit nicht zur Kenntnis nehmen will und eine Entschuldung der Staaten zulasten der Banken und anderer Privatgläubiger viel zu lange verweigert hat. Auf nationaler und auf europäischer Ebene entgleitet den gewählten Volksvertretern die ihnen übertragene Kontrolle über die Exekutive. In der Eurorettungspolitik hat sich der Deutsche Bundestag fast willenlos von der Regierung zu Entschlüssen treiben lassen, deren Tragweite angesichts völlig unzureichender Vorlagen und nach Stunden bemessener Beratungsfristen für Laien gar nicht zu überschauen war. Auf europäischer Ebene sind mit der EFSF und dem ESM Institutionen entstanden, die weder dem Europaparlament noch den nationalen Parlamenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, obgleich sie Entscheidungen treffen, die unmittelbar deren Budgetrecht berühren. Zudem genießt das Personal dieser Institutionen eine Immunität, die selbst von den Parlamenten nicht aufgehoben werden kann. Alternative für 2 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland So verdichten sich in der Eurokrise jenseits ihrer unbestreitbaren wirtschaftlichen und fiskalischen Bedeutung die wesentlichen Elemente unserer gesellschaftlichen Krise. Der Bruch des Maastrichter Vertrages zeugt von dem mangelnden Respekt des Rechts. Der damit einhergehende Bruch des Wahlversprechens diskreditiert die repäsentative Demokratie ebenso wie der Mangel an Transparenz und Offenheit beim Krisenmanagment. Die überbordende Verschuldung ist ein Verstoß gegen das Nachhaltigkeitsgebot. Die Geringschätzung des Parlaments und die Bereitschaft des Parlaments, dies fast widerspruchslos zu dulden, zeugen vom Verfall der parlamentarischen Kultur. Die fortgesetzte Verbilligung von Krediten verstößt gegen die ordnungspolitischen Grundlagen der sozialen Marktwirtschaft und bewirkt eine gigantische Fehlsteuerung von Kapitalströmen. Ähnliche fundamentale Defizite finden sich auch in anderen Politikfeldern, z. B. bei den Staatsfinanzen, den Alterssicherungssystemen, dem Steuersystem und in der Bildungs- und Einwanderungspolitik: • Staatsfinanzen – die reale Staatsschuld liegt bei angemessener Berücksichtigung der Altersvorsorgeverpflichtungen des Staates bei einem Mehrfachen des Bruttoinlandsprodukts und wächst massiv weiter. Hinzu kommen die unkontrolliert steigenden Verbindlichkeiten aus der sog. Eurorettungspolitik. Daher bestehen schwerste Zweifel an der Nachhaltigkeit unserer Finanzpolitik. • Alterssicherungssysteme – In Deutschland werden viel zu wenig Kinder geboren, um die Alterssicherung im Umlageverfahren aufrechterhalten zu können. Dies ist ein ungestraft sich vollziehender Bruch des Generationenvertrages, dem die Politik nicht wirksam entgegengetreten ist. Durch die Niedrigzinspolitik der Finanz- und Eurokrise gerät auch die kapitalgedeckte Altervorsorge in eine tiefe Krise. Unsere Alterssicherung droht langfristig zu kollabieren, ohne dass die herrschende politische Klasse sich dieses Problem annimmt. • Steuergerechtigkeit und –effizienz – das deutsche Steuerrecht ist hyperkomplex und für die steuerzahlenden Bürger weder zu überblicken noch zu verstehen. Es lädt zu Tricks, Umgehungen, Auslassungen und Falschdeklarationen ein. Es ist ungerecht, weil es die Gewitzten gegenüber den Ehrlichen bevorteilt. Es ist eines demokratischen Staates unwürdig, weil die Bürger nicht verstehen können, warum sie in welcher Höhe besteuert werden. Es ist unfair, weil selbst ehrliche Bürger aus Unkenntnis zu Steuersündern werden können. • Wettbewerbsfähigkeit – Die Substanz des Industriestandorts Deutschland ist insbesondere gegenüber fernasiatischen Konkurrenten langfristig bedroht. Die für industrielle Produktion unerlässliche Energieversorgung ist durch eine kopflose Energiepolitik schon in Kürze nicht mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen gewährleistet. Zudem werden Produktionsprozesse und Innovationen durch eine ungebremst steigende Regulierungs- und Bürokratisierungsflut behindert und gebremst. Hierfür ist nicht nur die nationale sondern sehr maßgeblich auch die europäische Verwaltung verantwortlich. • Bildung und Einwanderung – Bildung und geistige Fähigkeiten der Bevölkerung sind ebenfalls entscheidende Faktoren für die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Sie sind darüber hinaus aber auch maßgeblich für eine fruchtbare, zukunftsfähige Entwicklung Alternative für 3 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland der Zivilgesellschaft. Beides wird jedoch gefährdet durch die Auszehrung und Verkrustung des deutschen Bildungssystems und den Verfall familiärer Bildungstraditionen. Die angesichts des demographischen Niedergangs unverzichtbare Einwanderung wird nur unzureichend nach Qualifikationen gesteuert, obgleich andere Staaten dies erfolgreich praktizieren. Zudem bewältigen Menschen mit Migrationshintergrund oder aus sozial benachteiligten Schichten oft die Integration in die moderne Wissensgesellschaft nicht. 1.2 Auswege aus der Krise Als Ausweg aus der Krise fordern wir eine langfristig ausgelegte Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, eine effiziente Politik der internationalen Interessenvertretung, wirksame Antworten auf die demographische Entwicklung, die volle Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit, eine Verbesserung der Gewaltenteilung, eine Vertiefung und Revitalisierung der demokratischen Kultur, eine Rückkehr zur politischen Subsidiarität und eine Erneuerung der freien und sozialen Marktwirtschaft. 2. Politikbereiche 2.1 Europapolitik 2.1.1 Subsidiarität Die Alternative für Deutschland fordert eine Rückkehr zu einer subsidiären Kompetenzstruktur in Europa. Das bedeutet, dass den drei Gewalten Exekutive, Legislative und Judikative jeweils möglichst bürgernah ihre Kompetenzen zugewiesen werden, sodass alle Entscheidungen auf der niedrigsten möglichen Ebene fallen. Diese bedeutet eine Reform der EU mit Reduktion der Kompetenz der EU auf Bereiche, die nur supra-national geregelt werden können, wie etwa gemeinsamer Binnenmarkt, internationale (globale) Interessenpolitik, Verteidigungspolitik sowie Klimapolitik. Für alle anderen Bereiche, Beispielsweise Agrarpolitik, Forschungspolitik oder Infrastrukturpolitik, ist eine Rückverlagerung auf die nationale, vor allem aber auf die regionale und lokale Ebene sinnvoll. Für die Agrarpolitik z. B. reicht es völlig, wenn sie auf regionaler Ebene den allgemeinen Regelungen des europäischen Binnenmarktes und der Subventionskontrolle unterworfen ist. Praktizierte Subsidiarität ermöglicht den Bürgern eine bessere Kontrolle über die Verwendung der dem Staat anvertrauten Gelder und eine Ausrichtung der Politik auf spezifisch nationale und regionale Bedürfnisse. Des Weiteren fordert die Alternative für Deutschland für die sinnvoll zu vergemeinschaftenden Bereiche (Binnenmarkt, Außen-, Verteidigungs- und Klimapolitik) eine Abkehr von zwischenstaatlichen Verträgen hin zu einer formalen Gesetzgebung und Kontrolle durch das Europäische Parlament. In der Eurokrise rufen die etablierten Parteien nach einer zentrale europäische Fiskalpolitik. Dies widerspricht dem Prinzip der Subsidiarität und ist deshalb abzulehnen. Ohnehin dient der Ruf nach einer Fiskalunion nur dazu, den nationalen Parlamenten ihre Budgethoheit zu nehmen, um möglichst ungestört Ressourcentransfers zugunsten vorwiegend südeuropäischer Alternative für 4 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland Staaten zu ermöglichen. Die fiskalische Verantwortung muss aber auf der nationalen Ebene bleiben. Dies gilt sowohl für diejenigen Staaten, die sich durch unverantwortliche Verschuldung eines Teils ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit beraubt haben, als auch für die Staaten, deren Bürger darauf vertraut haben, dass sie mit ihren Steuergeldern nicht für die Schulden fremder Staaten einstehen müssen. 2.1.2 Europolitik Die Alternative für Deutschland fordert eine kontrollierte Abkehr von der Euro-Politik der Bundesregierung. Die derzeitige, von fast allen Parteien gewollte „Euro-Rettungspolitik“ hat finanzielle Verpflichtungen erzeugt, die die Bundesrepublik Deutschland bei einem Scheitern dieser Politik niemals seriös finanzieren könnte. Deshalb werden schon jetzt die Bürger kalt enteignet, indem ihre Ersparnisse entwertet und ihre Alterversorgung ausgehöhlt wird. Dies geschieht fast unmerklich durch Maßnahmen und geldpolitische Entscheidungen der Europäischen Zentralbank: Durch die Niedrigzinspolitik ist die Realverzinsung von Ersparnissen negativ, während gleichzeitig die unkontrollierte Geldproduktion der Defizitländer (Target 2) und die durch Gelddrucken finanzierten Staatsanleihenkäufe der EZB einer massiven Inflation den Weg bereiten. Die absehbare Geldentwertung aber erodiert die Grundlagen des wirtschaftlichen Handelns sowohl bei den Lohnverhandlungen der Tarifpartner als auch im Investitionsverhalten. Die Überschuldungssituation von südeuropäischen Staaten wie Griechenland kann nicht dadurch gelöst werden, dass angebliche „Rettungskredite“ die Verschuldung dieser Staaten noch weiter erhöhen während gleichzeitig ihre Konjunktur durch eine scharfe Austeritätspolitik abgewürgt wird. Griechenland ist für seine fiskalische Misere selbst verantwortlich, aber für das jetzige gesamtwirtschaftliche Elend liegt eine erhebliche Mitschuld bei der Bundesregierung und den anderen Staaten der Eurozone. Hätte sich die Bundesregierung mehr am Wohl des griechischen Volkes als an den Einflüsterungen von Banken, Hedge-Fonds und anderen Privatgläubigern interessiert, hätte ihr Handeln stets auf eine Entschuldung Griechenlands ausgerichtet sein müssen. Die Alternative für Deutschland fordert deshalb, insolvente Staaten künftig unverzüglich durch eine geordnete Staatsinsolvenz zu entschulden. Dies ermöglicht dem betroffenen Staat einen wirtschaftlichen Neuanfang auf Kosten von Banken, Hedge-Fonds und anderen Privatgläubigern. Die Zahlungsunfähigkeit eines fremden Staates ist keine Bedrohung der gesamtwirtschaftlichen Stabilität der Bundesrepublik Deutschland, solange durch geeignete Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors gewährleistet bleibt. Sollten Banken durch die Staatsinsolvenz illiquide werden, müssen Forderungen privater Großgläubiger in Eigenkapital umgewandelt werden. Wird von dieser Möglichkeit konsequent Gebrauch gemacht, ist der Einsatz von Steuergeldern zur Bankenrettung im Allgemeinen nicht erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme ist in Zukunft eine verbesserte Eigenkapitalausstattung der Banken regulatorisch vorzuschreiben. Außerdem ist die Sicherheit der Einlagen von Kleinsparern bis 100,000 EUR durch ein privat finanziertes nationales Einlagensicherungssystem zu gewährleisten. Alternative für 5 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland Für die Staatsschuldenkrise wird zu Unrecht der Euro verantwortlich gemacht. Der wahre Grund für die Überschuldung liegt vielmehr in der fiskalischen Disziplinlosigkeit unverantwortlicher Regierungen der Eurozone. Aber der Euro erschwert und behindert die Rückgewinnung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Krisenstaaten und ermöglicht diesen, Außenhandelsdefizite über ungedeckte Kredite in vierstelliger Milliardenhöhe zu finanzieren. Es ist daher gar nicht einzusehen, weshalb der Euro unbedingt in der jetzigen Form erhalten bleiben muss. Denn Europas Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit hängen nicht vom Euro ab. Vielmehr ist der Euro ein Beispiel für den gescheiterten Versuch, einen Bereich zu zentralisieren, der nur dann sinnvoll zentralisiert werden kann, wenn auch eine zentrale Wirtschafts- und Fiskalregierung geschaffen wird, was der Souverän Europas, seine Bürger, nicht will. Da die Eurokrise auf die strukturelle Verschiedenheit der beteiligten Volkswirtschaften und die daraus folgenden Leistungsbilanzungleichgewichte zurückzuführen ist, fordert die Alternative für Deutschland eine Verkleinerung des Geltungsbereichs des Euro auf eine Gruppe von Ländern, deren Produktivität und Wirtschaftsstruktur eine gemeinsame Währung möglich macht. Im Extremfall kann dies eine Rückkehr zu nationalen Währungen bedeuten. In jedem Fall sind wegen der aufgelaufenen Target-Salden und den von der Bundesrepublik gewährten „Rettungskrediten“ Zwischenlösungen wie beispielsweise die Einführung von nationalen Parallelwährungen erforderlich, die neben oder anstelle des Euro verwendet werden können. Dadurch lassen sich überbordende Kapitalflucht aus den Südländern oder der dortige Zusammenbruch des Zahlungsverkehrs vermeiden. 2.2 Fiskalpolitik 2.1.1 Finanzpolitik Die Finanzpolitik der Bundesrepublik hat zu einer sehr hohen Realverschuldung geführt. Unter Einrechnung der zukünftigen nicht finanzierten staatlichen Rentenverpflichtungen des Staates beträgt sie ein Mehrfaches des Bruttoinlandsprodukts. Die Bundesrepublik Deutschland lebt auf Kosten künftiger Generationen und finanziert damit einen gesamtstaatlichen Überkonsum. Wenn nicht rechtzeitig gegengesteuert wird, setzen wir uns langfristig dem Risiko eines Zusammenbruchs der staatlichen Finanzen aus. Dies würde zu Inflation führen, die eine Verelendung der sozial Schwachen und der lohnabhängigen Bevölkerung zur Folge hätte. Hingegen könnten vermögendere Bürger ihr Kapital ins Ausland verlagern, um es Inflation, Besteuerung und Enteignung zu entziehen. Außerdem sind sie durch Realeigentum besser geschützt, selbst wenn dies im Falle eines Staatsbankrotts stark besteuert würde. Die derzeitige deutsche Fiskalpolitik ist vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung nicht nachhaltig. Da die Belastung der Bürger und Unternehmen durch Steuern nicht weiter gesteigert werden sollte, muss der Staat seine Ausgaben fair und sozial verträglich reduzieren. Dies soll vor allem durch ein Abschmelzen der Personalausgaben im Bereich von Verwaltung und Bürokratie sowie durch Subventionsabbau erfolgen. Wir brauchen eine Entbürokratisierung zahlreicher überregulierter Vorgänge und eine Verschlankung unseres Rechtssystems mit einem effektiveren Mechanismus zur Beilegung von Bagatellfällen. Durch Alternative für 6 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland solche Maßnahmen würde die Staatsquote effektiv gesenkt. Ziel muss es sein, die in den letzten 40 Jahren akkumulierten realen Schulden (incl. der zukünftigen ungedeckten staatlichen Rentenverpflichtungen) innerhalb von 20-30 Jahren auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen. 2.1.2 Entbürokratisierung Zur Entbürokratisierung gehört auch eine radikale Vereinfachung des Steuersystems durch Streichung von komplexen Sonderregeln und Ausnahmen. Ein modernes Steuersystem muss einfach sein, damit der Bürger es verstehen kann, und es muss schlank sein, um Leistungs anreize nicht zu ersticken. Um die soziale Balance zu wahren, muss ein modernes Steuersystem aber auch progressiv sein, d. h. die Bezieher höherer Einkommen müssen absolut und relativ mehr Steuern entrichten als Kleinverdiener. Für eine diesen Anforderungen genügende Steuerreform liegt seit geraumer Zeit ein vollständig ausgearbeiteter und mit Praktikern in der Steuerverwaltung abgestimmter Reformvorschlag des früheren Verfassungsrichters Paul Kirchhof vor. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag sträflicherweise völlig ignoriert, statt ihn für die im Wahlkampf versprochene Steuervereinfachung zu nutzen. Der Kirchhof-Vorschlag reduziert die Anzahl der derzeit 30 Bundessteuern auf nur noch vier, darunter eine drastisch vereinfachte Lohn- und Einkommensteuer. Für eine alleinstehende Person bleiben in diesem Modell die ersten 10.000 Euro steuerfrei. Bei einem Einkommen von 20.000 Euro beträgt der durchschnittliche Steuersatz 8.75%. Mit wachsendem Einkommen steigt er langsam bis auf maximal knapp 25%, weil jeder zusätzliche Verdienst konstant mit 25% versteuert wird. Ehen und Lebensgemeinschaften können ihre Grundfreibeträge kumulieren, Familien werden zusätzlich durch Kindergeld steuerlich entlastet. Davon abgesehen werden fast alle Ausnahme- , Lenkungs- und Sondertatbestände des jetzigen Steuerrechts abgeschafft. Da das Unternehmenssteuerrecht analog reformiert wird, entsteht ein einfaches und gerechtes Steuersystem, das durch niedrige Steuersätze Leistungsanreize erhält und Wachstumspotentiale freisetzt. 2.3 Aspekte der Sozialversicherungssysteme und Arbeitsmarkt 2.3.1 Sozialversicherung und Arbeitsmarkt Die deutschen Sozialversicherungssysteme, die mehr als 60% der staatlichen Ausgaben ausmachen, sind nicht in einer Weise aufgebaut, die über die Konjunkturzyklen hinweg budgetneutral sind. Zwar erwirtschaften die Systeme im Konjunkturhoch unter Umständen Überschüsse, doch sind diese meist niedriger als die in der Rezession entstehenden Defizite. Langfristig erhöht die Unterfinanzierung der Sozialversicherungen daher die Staatsverschuldung, dies gilt insbesondere für Rentenkassen und das Gesundheitssystem. Beide bekommen über die Konjunkturzyklen hinweg starke Subventionen aus Steuereinnahmen oder Neuverschuldung. Diese nicht nachhaltige Struktur der Sozialversicherungssysteme hat zwei Hauptursachen: die demographische Entwicklung und der Ausschluss gering Qualifizierter vom Arbeitsmarkt, der zu einer teuren und nicht zielführenden Finanzierung ihrer Arbeitslosigkeit über Sozialleistungen führt. Alternative für 7 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland Die Alternative für Deutschland fordert deswegen eine Anpassung der Systeme, um diese Ursachen effektiv anzugehen. Zur Integration von gering Qualifizierten in den Arbeitsmarkt fordert die Alternative für Deutschland eine Liberalisierung des Arbeitsmarktes und die Subventionierung der Weiterbildung niedrig Qualifizierter nach Erhalt eines Arbeitsplatzes. 2.3.2 Rentensystem und Krankenversicherung Angesichts der demographischen Entwicklung ist das umlagebasierte Rentensystem nicht zukunftsfähig. Die unzureichende Geburtenrate führt zu einer drastischen Verminderung der staatlichen Leistung für Ältere, sofern dies nicht durch eine massive, systemfremde Finanzierung der Renten aus dem Steueraufkommen ausgeglichen wird. Dies gilt auch für die Renten und Pensionen staatlicher Beschäftigter, die nicht umlage-, sondern steuerfinanziert sind. Das Kapitaldeckungsverfahren als eine zweite Säule der Altersvorsorge kann das kriselnde Umlageverfahren sinnvoll ergänzen, sofern sich am Kapitalmarkt angemessene Zinserträge bei minimalem Risiko erwirtschaften lassen. Die Entwicklung während der Finanz- und Eurokrise lässt aber mehr und mehr daran zweifeln. Es ist daher vordringlich, die demographische Ursache für die mangelnde Nachhaltigkeit des Umlageverfahrens zu beseitigen. Deutschland muss wieder ein kinderreiches Land werden. Dies ist durch eine Erhöhung der Geburtenrate oder durch Einwanderung möglich. Eine Möglichkeit den demographischen Niedergang zu beeinflussen besteht darin, die existierenden finanziellen Anreize besser sichtbar zu machen. Z. B. könnte der Mutter unmittelbar nach der Geburt eines jeden Kindes eine Kindspauschale von 25.000 Euro ausgezahlt werden – finanziert durch den Wegfall des monatlichen Kindergeldes in den ersten ca. 10 Jahren. Für junge Paare wäre dies ein erheblicher Anreiz zur Familiengründung und auch größere Familien mit drei oder vier Kindern fänden dies finanziell attraktiv. Aus naheliegenden Gründen wäre die sofortige Auszahlungsmöglichkeit aber auf Mütter zu beschränken, die in geordneten Verhältnissen leben: Antragsberechtigt wären z. B. nur Mütter, die ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben, über eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein festes Arbeitsverhältnis verfügen etc. Im Umlageverfahren der Rentenversicherung werden bereits heute den Müttern pro Kind fiktive Beiträge in Höhe von drei durchschnittlichen Beitragszahlerjahren gutgeschrieben. Es wäre aber sinnvoll, den aktuarischen Wert dieser staatlichen Kinderförderung auch für andere Formen der Vorsorge zu ermöglichen. Beispielsweise ist auch die Vermögensbildung eine Form der Altersvorsorge, und so insbesondere der Erwerb von Wohneigentum. Der aktuarische Wert der Kinderförderung im Umlageverfahren sollte daher ab Geburt auf Abruf auszahlbar sein, wenn der ausgezahlte Betrag nachweislich zur Vermögensbildung verwendet wird. Grundsätzlich gehört zum Generationenvertrag des Umlageverfahrens auch das Aufziehen von Kindern. Die gegenwärtige Kinderförderung im Umlageverfahren honoriert diese Leistung von Eltern noch nicht in angemessener Weise. Die Alternative für Deutschland setzt sich für eine stärkere Umverteilung zwischen kinderlosen und kinderreichen Rentenversicherten im Umlageverfahren ein, um dem Aufziehen von Kindern die notwendige Anerkennung Alternative für 8 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland auszudrücken und die demographische Lücke, die die Nachhaltigkeit des Umlageverfahrens beeinträchtigt, zu schließen. Auch das Krankenversicherungssystem ist durch die demographische Entwicklung stark beeinträchtigt. Die Leistung der Krankenversicherung erfolgt heute zu großen Teilen im Umlageverfahren aus den aktuellen Einnahmen, die von arbeitenden Beitragszahlern geleistet werden, während die Ausgaben durch den wachsenden Anteil alter Menschen, die nicht mehr arbeiten, tendenziell schneller steigen als die Einnahmen. Die Alternative für Deutschland fordert die Ergänzung des heutigen Systems der Krankenversicherung um eine durch Kapitalbeiträge gedeckte Säule. Das Krankenversicherungssystem leider aber auch unter einer mangelhaften Prävention, einem Mangel an Pönalisierung gesundheitsschädlichen Verhaltens (und Belohnung gesundheitsfördernden Verhaltens) und daran, dass zahlreiche Leistungen erbracht werden, für die keine medizinische Wirksamkeit nachgewiesen ist. Deswegen müssen die Prävention signifikant gestärkt werden, die Beitragshöhe zu den Krankenversicherungen in Abhängigkeit vom Gesundheitsverhalten korrigiert und die Leistungen streng auf medizinisch wirksame Maßnahmen beschränkt werden. 2.4 Wettbewerbsfähigkeit durch Bildung, Einwanderung und Integration Deutschland verliert langfristig die Grundlage seiner Wettbewerbsfähigkeit, weil wir nicht genug Sorge für Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung unseres Humankapitalbestands tragen. Unsere Bildungserfolge entsprechen nicht unserem hohen Wohlstandsniveau und eine gezielte qualifizierende Integration von Einwanderern gelingt uns auch nicht. Das Problem mangelnder Nachhaltigkeit äußert sich also auch im Bildungssektor, denn wir laufen Gefahr, unseren kompetitiven Vorteil, die höhere Produktivität unserer Wirtschaft, zu verlieren. Derzeit erhalten, wie die PISA-Studien gezeigt haben, nur Kinder aus bildungsstarken Familien in Deutschland eine adäquate Bildung, nur ihr geistiges Potential wird voll zur Entfaltung gebracht. Dieser Befund wird oft als ein Versagen des Staates interpretiert. Richtig ist aber, dass hier in erster Linie ein Versagen vieler Familien vorliegt. Erziehung und geistige Prägung von Kindern ist Recht und Pflicht ihrer Eltern. Der Staat unterstützt dies durch Schulen, Universitäten und andere Ausbildungsangebote. Aber gerade im Bereich der schulischen Bildung muss der Staat auch darauf vertrauen können, dass seine Bildungsanstrengungen von den Elternhäusern unterstützt werden. Kinder müssen zum Lesen angehalten werden, ihr Interesse an fremden Sachverhalten muss geweckt und unterstützt werden, einfache Pflichterfüllungen wie Hausaufgaben und ordentliche Heftführung müssen überwacht werden und Eltern müssen bei Fragen und Problemen ansprechbar und hilfsbereit sein. Der Staat kann diese familiären Aufgaben nicht erfüllen, und wenn er es dennoch versuchen wollte, würde dies eine rund-um-die-Uhr-Versorgung der Kinder erfordern, die die Familie de facto zerstören würde. Die Alternative für Deutschland befürwortet deswegen eine Rückkehr zum Prinzip der familiären Bildungsverantwortung. Die Einführung von Bildungsgutscheinen und ähnlichen Anreizsystemen ist ein sinnvoller Schritt zur Förderung des familiären Bildungsbeitrages. Aber auch öffentliche Aufklärungs- und Informationskampagnen, die die Bedeutung familiärer Alternative für 9 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland Bildungsverantwortung betonen, sind wesentlich, um die erforderliche Bewusstseinsveränderung zu bewirken. Zudem sollten öffentliche und private Arbeitgeber mehr Teilzeitverhältnisse und Telearbeitsplätze ermöglichen, um die Erfüllung des familiären Bildungsauftrags zu erleichtern. Des Weiteren fordern wir eine signifikante Erhöhung der Bildungsausgaben, um durch ein besseres Lehrer-Schüler-Verhältnis endlich Kindern aus bildungsschwachen Familien eine Bildung zu ermöglichen, die die Entfaltung ihres geistigen Potentials ermöglicht und die Voraussetzung dafür schafft, dass wir mehr Ingenieure, Naturwissenschaftler und andere hochqualifizierte, kreative Menschen ausbilden. Um sicherzustellen, dass in Deutschland weiterhin Produkte erdacht und entworfen werden, die andere Länder nicht entwickeln können, müssen wir die Balance zwischen produktiven Berufen und solchen, die hauptsächlich verwaltend-umverteilend wirken, zugunsten der ersteren verschieben. Es ist eine Tragödie, dass in einem hochentwickelten Land wie Deutschland menschliches Potential durch ein mangelhaftes Bildungssystem brachliegt. Dies gilt besonders auch für die Integrationspolitik – in diesem Bereich muss endlich ernsthaft investiert werden, um unseren nach Deutschland migrierten Mitbürger eine volle Beteiligung und einen Beitrag an der hohen Produktivität unseres Landes zu ermöglichen. Wegen des demographischen Niedergangs brauchen wir überdies dringend eine Abkehr von der konzeptionslosen Einwanderungspolitik, die wir heute pflegen, hin zu einer gezielten Anwerbung hochqualifizierter Migranten nach dem Modell der Schweiz. 2.5 Erneuerung des demokratischen Staatswesens Die Alternative für Deutschland setzt sich für den Bürger als Souverän der Demokratie ein. Derzeit geht die Staatsgewalt nur noch scheinbar vom Volk aus. Tatsächlich sind es die Parteien und insbesondere deren oberste Führungszirkel, die das politische Geschehen beherrschen. Dies aber widerspricht Wortlaut und Geist des Grundgesetzes, denn die Parteien sind nicht vom Volk gewählt. Der größte Teil der Bevölkerung hat nie an Parteiwahlen teilgenommen und hat keinen Einfluss darauf, welche Personen als Parteivorsitzende amtieren und wie Parteigremien besetzt sind. Aber gerade die Parteivorsitzenden treffen wesentliche politische Entscheidungen und allein Parteigremien bestimmen, welche Kandidaten dem Bürger zur Wahl vorgeschlagen werden. Nach dem Willen des Grundgesetzes wählt das Volk nicht Parteivertreter, sondern Abgeordnete, die allein ihrem Gewissen verantwortlich sind. Abgeordnete sollen gerade unnabhängig von Parteirücksichten und nur dem Wohl des Volkes verpflichtet entscheiden. In der Realität der heutigen Parteiendemokratie folgen die Abgeordneten fast immer den Vorgaben der vom Volk nicht gewählten Parteiführung. Zynischerweise verlangt sogar das von den Parteien entworfene Bundeswahlgesetz, dass Kandidatenlisten nur von Parteien vorgeschlagen werden dürfen. Die Alternative für Deutschland hat sich nur deshalb als Partei gegründet, weil sie anders nicht berechtigt ist, sich an einer Bundestagswahl zu beteiligen. Um die Demokratie in Deutschland zu erneuern fordern wir • eine Reform des Bundeswahlgesetz derart, dass jede Organisation an Bundestagswahlen teilnehmen kann, wenn sie die nötige Anzahl an Unterstützungsunterschriften nachweist. Alternative für 10 Deutschland Programm der Alternative für Deutschland •dieEinführungvonElementendirekterDemokratieinDeutschlanddurcheininArtikel 20 GG bereits vorgesehenes Bundesgesetz. Ähnlich wie in der Schweiz könnten Referenden bei der Abtretung oder Einschränkung von Hoheitsrechten obligatorisch sein. In weniger wichtigen Angelegenheiten kann das Volk durch ein erfolgreiches Volksbegehren eine Beschlussfassung in einem Referendum erzwingen. • eine Reduktion des Einflusses und der Macht der Parteien. Hierzu müssen Parteien gezwungen werden, sich dem Volkswillen zu öffnen, indem z. B. an Wahlen für wichtige Parteiämter alle Wähler teilnehmen können, die sich als Sympathisant dieser Partei registriert haben. Zudem sollte es bei Kandidaturen für wichtige öffentliche Ämter Vorwahlen ähnlich wie in den USA geben und zur Stärkung der innerparteilichen Demokratie sollte vorgeschrieben werden, dass stets mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden müssen. • eine Rückbesinnung auf das Subsidiaritätsprinzip. Staatliche Aufgabenerfüllung sollte stets auf der niedrigstmöglichen Ebene erfolgen. In demselben Umfang sollten staatliche Einnahmen subsidiär erwirtschaftet werden können, sodass untergeordnete Gebietskörperschaften (Länder, Kreise, Kommunen) wieder finanziell handlungsfähig werden anstatt überwiegend festgelegte Ausgaben zu tätigen. Insbesondere die Kommunen leiden heutzutage darunter, dass ihnen kaum noch gestalterischere Spielräume erhalten geblieben sind. • eine Vereinfachung und Entschlackung des deutschen Rechtssystems. Die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung wird immer komplizierter und für den Laien undurchschaubar und unberechenbar. Dies verschleiert die Rechtsstaatlichkeit. Sein Recht vor Gerichten zu suchen, wird zum Vabanque-Spiel, wenn in jeder Instanz mit einem anderslautenden Urteil zu rechnen ist. Auf europäischer Ebene ist gar die Rechtsstaatlichkeit unmittelbar bedroht, weil die eigenen Regierungen nicht vor Rechtsbeugung zurückschrecken. Hierfür legen der Umgang mit dem Bailout-Verbot und dem Verbot monetärer Staatsfinanzierung lebhaftes Zeugnis ab. • eine nachhaltige Stärkung der Gewaltenteilung durch Trennung der Wahl von Exekutive und Legislative. In der Jurisdiktion sollten Richter auf Landes- und Bundesebene von Richtern auf der nächstunteren Hierarchieebene aus ihrer Mitte heraus gewählt werden, und die Richter an der Basis sollten durch ein direkt gewähltes Gremium gewählt werden. Die Richterwahl muss den Händen der Parteien entzogen werden, damit sie nicht zur politischen Einflussname oder zur Versorgung amtsmüder Politiker missbraucht wird. Alternative für 11 Deutschland Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland MUT ZUR WAHRHEIT Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland Alternative für alternativefuer.de Deutschland 1 Impressum Alternative für Deutschland Bundesgeschäftsstelle • Schillerstraße 9 • 10785 Berlin alternativefuer.de MUT ZUR WAHRHEIT Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland alternativefuer.de Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland Vorwort „Freiheit und Verantwortung“ oder „Eine neue Kraft in Deutschland“ – was wäre der richtige Titel für die Politischen Leitlinien der Alternative für Deutschland? So wenig, wie sich schnell ein Titel finden lässt, so we nig passen wir in die von dem Mei nungsestablishment nur allzu schnell geöffneten Schubladen der alten Po litik-Kommoden. Wir sind eine neue Bewegung aus der Mitte vieler besorgter und verantwor tungsbewusster Bürger, die das Ver sagen der politischen Führung in der Eurokrise und bei der Bewältigung politischer Probleme nicht mehr ertra gen konnten und wollten. Die Zeit, die Alternative für Deutschland zu igno rieren, ist vorbei. Mit einem sehr gu ten Wahlergebnis sind wir am 25. Mai 2014 in das Europäische Parlament eingezogen. Zudem gibt es jetzt auch viele Stadt- und Gemeinderäte aus den Reihen der AfD. Wir tragen Verantwortung für das Vertrauen, das uns über zwei Milli onen Wähler zur Bundestagswahl und zur Europawahl ausgesprochen haben. Für diese Menschen und viele, die uns noch wählen werden, nicht zuletzt aber für die wachsen de Zahl unserer Mitglieder, ist es ein Jahr nach der Gründung an der Zeit, die Programmarbeit zu intensivieren. War das Wahlprogramm zur Bundes tagswahl noch recht fokussiert, hatte das Wahlprogramm zur Europawahl schon sehr viel mehr Breite und Tie fe. Für dieses Programm ist die AfD erstmals den Weg intensiver Mitglie dereinbindung gegangen. Dieser Weg hat sich bewährt. Die hier vorgelegten Politischen Leitlinien sind in einem dreistufigen Verfahren der Mitgliederbeteiligung entstanden. Dabei haben sehr viele Mitglieder engagiert ihre Kompeten zen eingebracht. Mit den Politischen Leitlinien beschrei ben wir nicht nur, wogegen wir sind, sondern wir zeigen vor allem, wofür wir eintreten. Die AfD ist keine Pro testpartei, die sich auflöst, wenn der Gegenstand des Protestes erledigt ist. Die AfD gibt der bürgerlich-konser vativen Mehrheit in Deutschland eine Stimme. Die Alternative für Deutschland will Demokratie, Rechtsstaat mit Ge waltenteilung, Subsidiarität und So ziale Marktwirtschaft, aber auch die Freiheit bewahren und, wo nötig, wieder herstellen. Außerdem will sie den elementaren Prinzipien, die in der Eurokrise von der Regierung verletzt worden sind, insbesondere dem Prin zip der Verantwortung, dem Prinzip der Solidarität, dem Prinzip der Trans parenz und dem Prinzip der Nachhal tigkeit wieder Geltung verschaffen. Dafür steht die Alternative für Deutsch land! Ihr Bernd Lucke 3 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem zweiten Weltkrieg eine poli tisch, wirtschaftlich und sozial überaus erfolgreiche Entwicklung durchlaufen. Grund hierfür war das im Grundgesetz angelegte harmonische Zusammen wirken von Demokratie, Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Subsidiarität und der Sozialen Marktwirtschaft. Seit Beginn dieses Jahrhunderts erkennen wir auf vielen Politikfeldern Fehl entwicklungen dieser für Freiheit und Wohlstand unverzichtbaren Säulen unserer Gesellschaft. In der Eurokrise kommt dies besonders deutlich zum Ausdruck. Die Alternative für Deutschland entstand als neu gegründete Partei, mit der viele besorgte und verantwortungsbewusste Bürger auf das Versagen der politischen Führung in der Eurokrise und bei der Bewältigung politischer Probleme reagierten. Das gilt insbesondere bei der Energie-, Arbeitsmarkt-, Familien- und der Einwanderungspolitik. Dieses Versagen ging mit einer Ab kehr von den ethischen Grundlagen einher, die eine freiheitlich-demokratische Grundordnung bedingen. Zudem besteht der weitverbreitete Eindruck, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Politikversagen und der zunehmenden Behinderung offener Diskussionsprozesse gibt („political correctness“). • In der Eurokrise hat die Demokratie Schaden genommen, weil mit dem Europäischen Stabilisierungsmechanismus eine gewaltige europäische Ins titution geschaffen worden ist, die finanzielle Lasten und Haftungsrisiken in dreistelliger Milliardenhöhe für die beteiligten Staaten begründen kann, ohne dass die Parlamente der Staaten einen steuernden Einfluss darauf haben. Die Lenkungs- und Entscheidungsorgane des ESM sind mit Funktionsträ gern besetzt, die außerhalb jeglicher zivilrechtlicher Haftung oder strafrecht licher Verantwortlichkeit gestellt worden sind. Es handelt sich somit um die Ausübung staatlicher Funktionen ohne jede Rückbindung an demokratisch legitimierte Entscheidungsorgane. • In der Eurokrise hat das Vertrauen in den Rechtsstaat Schaden genom men, weil die Regierungen der Eurozone den Maastrichter Vertrag gebro chen haben und die Europäische Zentralbank gegen das Verbot der mone tären Staatsfinanzierung verstoßen hat. Diese fortgesetzte - für die Akteure folgenlose - Missachtung geltenden Rechts zerstört zunehmend das Vertrau en der Bürger in die Europäische Union und in die nationalen Regierungen. • In der Eurokrise hat die Gewaltenteilung Schaden genommen, weil sich die meisten Mitglieder des Deutschen Bundestags von der Bundesregierung unter Zeit- und Entscheidungsdruck setzen ließen und auf das Recht des Parlaments hinsichtlich der genauen Prüfung von auf Deutschland zukom menden Verpflichtungen verzichteten. In der Eurokrise hat die Gewaltentei lung Schaden genommen, weil das Bundesverfassungsgericht offenkundige 4 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland Rechtsverstöße der Bundesregierung nicht als solche gebrandmarkt hat, sondern notwendige Urteile vermied, bzw. sogar erstmals den Europäischen Gerichtshof anrief, um nicht selbst entscheiden zu müssen. • In der Eurokrise hat sich gezeigt, dass die derzeitige Kompetenzvertei lung zwischen der EU und den Nationalstaaten nicht zukunftsfähig ist. Oberstes Prinzip muss sein, nur solche Entscheidungen bei der EU anzu siedeln, bei denen auf nationaler Ebene keine funktionsfähigen Ergebnisse erzielt werden können (Subsidiarität). • In der Eurokrise hat die Soziale Marktwirtschaft Schaden genommen, weil es unsozial ist, die Bevölkerung, insbesondere Sparer und Steuerzah ler, finanziell zu schädigen und für die Risiken verantwortungslos geführter Staaten und Banken in Haftung zu nehmen. Damit wird der für die Marktwirt schaft konstitutive Zusammenhang zwischen Verantwortung und Haftung zerstört. Durch die Interventionen der Europäischen Zentralbank wird das Instrument marktwirtschaftlicher Steuerung und Risikobewertung, nämlich die Zinsen, in ihrer Wirkung schwer beeinträchtigt. • Darüber hinaus hat in der Eurokrise die europäische Idee in besonde rer Weise Schaden genommen. Die AfD bekennt sich uneingeschränkt zu einer Europäischen Union, die der Aufklärung sowie dem Streben der Völ ker nach Menschenrechten und Demokratie gerecht wird und die die Wer tegrundlagen des christlich-abendländischen Kulturkreises dauerhaft erhält. Um Europa wieder eine gedeihliche Zukunft zu geben, tritt die AfD für eine Europäische Union ein, die auf Subsidiarität statt auf Zentralismus und auf Wettbewerb statt Gleichmacherei und Harmonisierung setzt. • Die Eurokrise hat gezeigt, dass die Einführung des Euro eine Entschei dung gegen die ökonomische und politische Vernunft war. Längst hat sich herausgestellt, dass der Einheits-Euro Europas Grundlagen zerstört. Er bewirkt Streit und das Wiederaufleben nationaler Vorurteile. Wohlstand und Friede unter den Mitgliedsstaaten der Eurozone sind gefährdet. Ein Euro, der Unfrieden in Europa schürt und die Bevölkerung von wirtschaftlich schwächeren Mitgliedsstaaten in die Verelendung treibt, hat keinen Platz in Europa. Die Alternative für Deutschland will Demokratie, Rechtsstaat mit Ge waltenteilung, Subsidiarität und Soziale Marktwirtschaft, aber auch die Freiheit bewahren und, wo nötig, wieder herstellen. Außerdem will sie anderen elementaren Prinzipien, die in der Eurokrise von der Regierung verletzt worden sind, insbesondere dem Prinzip der Verantwortung, dem Prinzip der Solidarität, dem Prinzip der Transparenz und dem Prinzip der Nachhaltigkeit wieder Geltung verschaffen. 5 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland 1. Als Rechtsstaatspartei sind wir den Grundrechten verpflichtet. Die AfD wird sich stets dafür einsetzen, dass die Grundrechte des Grundgesetzes aller Bür ger, seien sie Angehörige der Mehrheitsbevölkerung oder gesellschaftli cher Minderheiten, uneingeschränkt in gleicher Weise respektiert werden. Die AfD strebt die Gleichberechtigung der Geschlechter an und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die AfD lehnt aber geschlechts bezogene Quoten im Berufsleben und eine Politik, die auf die Aufhebung der Geschlechteridentitäten zielt, ab. Allein Eignung, Befähigung und Leistung dür fen Entscheidungskriterien sein. Die AfD steht für Chancengleichheit, nicht für Ergebnisgleichheit. 2. Der Bürger kann den Staat nur dann als Rechtsstaat wahrnehmen, wenn die Gesetze und die Rechtsprechung im nationalen als auch im internationalen Rechtsrahmen für den Bürger transparent und verständlich sind. Rechtsbrüche und Rechtsbeugung dürfen nicht durch auslegungsfähige Formulierungen er möglicht werden. Bestehendes Recht muss durchgesetzt werden. Die AfD wird sich stets für Regeln einsetzen, die klar, einfach und für jeden nachvoll ziehbar sind. Die AfD wird sich gegen die oft überbürokratische Bevormundung der Bürger durch zahllose Gesetze und Verordnungen stellen. Zahlreiche Ge setzeswerke müssen dringend reformiert werden, weil sie unverständlich und undurchschaubar geworden sind. Dazu gehören u.a. die gesamte Steuer gesetzgebung, das Renten-, Sozial- und Arbeitsrecht, das Krankenversiche rungs- oder auch das Asyl- und Zuwanderungsrecht. 3. Da wir unseren Rechtsstaat bejahen, treten wir entschlossen jeglichem Versuch entgegen, innerhalb unserer Rechtsordnung parallele Rechtsordnun gen zu etablieren, die dem geltenden Recht in Deutschland widersprechen. Kriminalität darf weder geduldet noch bagatellisiert, sondern muss bekämpft werden. Weltanschauung oder Religion dürfen bei Strafverfolgung und Strafzu messung keine Rolle spielen. Polizei und Justiz müssen sachlich und personell angemessen ausgestattet werden. Die AfD setzt sich aus Respekt vor den Grundrechten für einen umfassen den Schutz der Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der Bürger ein. Beide sind im Zeitalter der globalen Vernetzung ein unverzichtba rer Bestandteil jeder verantwortungsvollen Politik. Wir brauchen Schutzgesetze gegen die umfassende Ausspähung der Bürger durch staatliche Behörden und Unternehmen. Jeder hat das Recht auf unüberwachte Freiheit im Rahmen der Gesetze. 6 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland 4. Als eine der Demokratie verpflichtete Partei lehnen wir es ab, dass wesent liche demokratisch zu treffende Entscheidungen in Gremien verlagert werden, die demokratisch mangelhaft legitimiert sind. Auf der EU-Ebene sind die dies bezüglichen Defizite offenkundig. Aber auch auf Bundes-, Landes- oder kom munaler Ebene ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Entscheidun gen vom Parlament verantwortet werden. Sie dürfen nicht in staatseigenen Betrieben, Zweckverbänden oder Wohnungsbaugesellschaften gefällt werden, die sich der demokratischen Aufsicht weitgehend entzogen haben. 5. Wir halten die Meinungsfreiheit – innerhalb der Grenzen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung – und somit eine offene Diskussionskultur für eines der wichtigsten Güter der Gesellschaft. Wir wenden uns mit Nachdruck gegen zunehmend verbreitete Tendenzen selbsternannter Gesinnungswäch ter, Andersdenkende einzuschüchtern oder gesellschaftlich auszugrenzen. Die AfD setzt sich dafür ein, dass auch Religionskritik der Meinungsfreiheit unter liegt. Wir treten dafür ein, dass auch Auffassungen, die abseits vom Meinungs korridor der etablierten Parteien liegen, angemessen in der Berichterstattung der Medien Platz finden. Die Freiheit der Medien darf nie eingeschränkt wer den. 6. Da wir die Demokratie ernst nehmen, befürworten wir die direkte Demo kratie. Deshalb wollen wir Volksabstimmungen und -initiativen nach Schweizer Vorbild in Deutschland und Europa einführen. Über wichtige Fragestellungen müssen alle Bürger direkt entscheiden können. Dies gilt insbesondere für die Abgabe wichtiger Hoheitsrechte. So darf auch in außen- oder sicherheitspolitischen Angelegenheiten die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit Deutschlands nicht ohne die ausdrück liche Zustimmung des Volkes eingeschränkt werden. Die Abgabe von Hoheits rechten ohne vorherigen Volksentscheid lehnen wir entschieden ab. Das Grundgesetz betont die Landesverteidigung als Aufgabe der Streitkräfte. Die AfD setzt sich für eine diesem Geist des Grundgesetzes entsprechende Ausrichtung der Bundeswehr ein. Die AfD tritt für eine „Westbindung Deutschlands“ ein. Die Mitgliedschaft in der NATO gewährleistet sicherheitspolitisch unsere Freiheit und verschafft uns die Möglichkeit, außenpolitisch unsere eigenen Interessen zu wahren. Wir respektieren die bestehenden internationalen Verträge und werden den ver einbarten Bündnisverpflichtungen im Rahmen des Verteidigungsauftrages des Grundgesetzes nachkommen. 7 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland 7. Da wir die Gewaltenteilung ernst nehmen, sind die personellen Verbin dungen zwischen den drei Gewalten so weit wie möglich zu reduzieren. Dies bedeutet, dass Mitglieder der Legislative (Abgeordnete) nicht gleichzeitig Mit glieder des obersten Organs der Exekutive (Regierung) sein können. In glei cher Weise muss die Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden. Dies gilt auch für durch Wahlausschüsse zu bestimmende Richter der oberen Bun desgerichte. Leitende Richterstellen aller übrigen Gerichte sind durch Richter wahlausschüsse aus der Mitte der Richterschaft zu besetzen statt durch die Repräsentanten der Exekutive. 8. Die AfD ist vom Prinzip der Subsidiarität überzeugt und lehnt die zahl losen Versuche der EU-Kommission eindeutig ab, in das tägliche Leben der Bürger regulierend einzugreifen. Das gilt analog im Verhältnis der Bundes- zur Landesebene in Deutschland. Finanzwirksame Entscheidung zu Lasten der unteren Ebene darf es nicht geben, sofern nicht zugleich damit entsprechende Finanzquellen mit verlagert werden. Auf jedem Fall ist eine angemessene Beteiligung der unteren Gliederungs ebenen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Betroffenen rechtzeitig und verständlich über die Planungen und die Mitwirkungsmöglichkeiten infor miert werden. Gelegenheit zur Willensbekundung oder Mitsprache einschließ lich Volksabstimmungen sind zu gewährleisten. 9. Wir bekennen uns zur Sozialen Marktwirtschaft im Sinne Ludwig Erhards, die am besten geeignet ist, Wohlstand zu schaffen und zu sichern. Wir stehen für die Bewahrung des sozialen Friedens und den Erhalt der Solidargemein schaft ein. Der Staat muss die Rahmenbedingungen schaffen, die den Bürgern eine freie Entfaltung ihrer Möglichkeiten und ein selbstbestimmtes Leben bieten, einschließlich derer, die aus eigener Kraft kein genügendes Auskom men erwirtschaften können. Beim Versagen des Marktes sind alle staatlichen Maßnahmen unter Beachtung des Prinzips minimaler Eingriffe bei möglichst größter Wirkung auszugestalten. In allen Fällen, in denen natürliche Monopole ein Marktgeschehen verhindern, bedarf es einer staatlichen Regulierungsauf sicht, bzw. ist der Staat als Träger einem privaten Monopol vorzuziehen. In jedem Fall sind unnötige Lasten für den Steuerzahler zu vermeiden. 10. Aus unserem Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft folgt überdies, dass staatliche Dienstleistungen auch von privaten Unternehmen erbracht wer den können, solange durch eine strikte Regulierung sichergestellt wird, dass dies in mindestens derselben Qualität, Quantität und mit derselben sozialen 8 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland Verantwortung erfolgt wie bei der öffentlichen Hand. Hoheitliche Aufgaben und die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge - wie die Wasserwirtschaft sind davon auszunehmen. 11. Aus unserem Bekenntnis zur sozialen Verantwortung von Marktwirtschaft folgt, dass die Verantwortlichen in der Finanzwirtschaft bei Misswirtschaft persönlich haften und bei Rechtsbrüchen bestraft werden. Es ist unsozial, wenn unbeteiligte Bürger als Sparer oder Steuerzahler für die eingegangenen Risiken geradestehen müssen. Ebenso wenig können wir billigen, dass eine Energiewende planwirtschaftlich durchgesetzt wird, deren immense Kosten von allen Haushalten - unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation - gleichermaßen zu tragen sind. Aus unse rem Bekenntnis zur sozialen Verantwortung in der Marktwirtschaft lehnt die AfD jede Subvention der Energiegewinnung - außer Anschubfinanzierungen für neue zukunftsträchtige Technologien - ab. Das EEG als System der Dau ersubvention ist abzulehnen. Die Energieproduktion hat sich am Markt zu bewähren, muss Versorgungssicherheit gewährleisten, umweltverträglich und bezahlbar sein und darf die ökonomische Entwicklung Deutschlands nicht be hindern. 12. In der Sozialen Marktwirtschaft brauchen Investitionen, Produktionen und der Handel einen verlässlichen Ordnungsrahmen, zu dem wesentlich die Geld wertstabilität, das Prinzip der Verantwortung für Nutzen und Schaden des ei genen Handelns sowie ein funktionierender Preismechanismus gehören. In der Sozialen Marktwirtschaft ist die Konzentration wirtschaftlicher Macht effektiv zu begrenzen, wobei der Schutz und die Förderung offener, wettbe werblicher Märkte staatlichen Eingriffen vorzuziehen sind. Der Mittelstand ist eine tragende Säule unserer Sozialen Marktwirtschaft, für dessen Stärkung wir uns einsetzen. In der Sozialen Marktwirtschaft hat der Staat für rechtliche Grundlagen zu sor gen, die sicherstellen, dass Eigentümer und leitendes Personal von Unterneh men ihrer sozialen Verantwortung für die Beschäftigten gerecht werden können. Der Mensch steht im Mittelpunkt unserer Politik. Es muss verhin dert werden, dass Unternehmer mit Niedriglöhnen Missbrauch betreiben und der Staat dies mit dem Aufstocken des Einkommens auf das Existenzminimum zusätzlich fördern muss. Wir streben ein neues, einfaches und gerechtes Steuerrecht an, das Steuerhinterziehung und -verkürzung so unattraktiv und schwierig wie möglich macht. Hierzu müssen die zahlreichen Ausnahmetatbe stände gestrichen werden, wie es schon das Kirchhof’sche Steuermodell vor 9 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland sah. Wenn es weniger Ausnahmen gibt, können die allgemeinen Einkommen steuersätze zum Nutzen aller gesenkt werden. Auch auf der Ausgabenseite ist ein Umdenken erforderlich: Die weit verbreitete Verschwendung von Steuergel dern muss endlich mit abschreckenden Sanktionen, wie Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen, belegt werden. 13. Da wir finanzielle Nachhaltigkeit ernst nehmen, ist staatliche Verschul dung bei Bund, Ländern und Gemeinden nur zulässig, wenn sie langfristig tragfähig ist. Soweit Schulden sich nicht auf die Schaffung langfristig nutzbarer Wirtschaftsgüter (z.B. Infrastruktur) beziehen, stellen sie immer eine Verlage rung von gegenwärtigen finanziellen Vorteilen zu Lasten späterer Generatio nen dar. Angesichts der demographischen Situation in Deutschland, die die vorhandenen öffentlichen Schulden in der Zukunft immer weniger Bürgern auf bürdet, ist eine Finanzpolitik nur nachhaltig, wenn sie die vorhandene überhöh te Staatsverschuldung reduziert. 14. Nicht nur aus Gründen der Nachhaltigkeit sorgen wir uns um die negative Bevölkerungsentwicklung unseres Landes. Für die Alternative für Deutschland sind eine kinder- und elternfreundliche Familienpolitik, die Förderung der Ver einbarkeit von Kindererziehung, sozialem Leben und Beruf, und die stärkere Förderung von Familien mit Kindern deshalb von entscheidender Bedeutung. Die Alternative für Deutschland möchte junge Menschen ermutigen, eine Fa milie zu gründen und sie setzt sich für eine familien- und kinderfreundliche Gesetzgebung ein. Die AfD steht für eine eltern- und kinderfreundliche Politik, die Menschen mit Familien - unabhängig von ihrem Lebensentwurf - so gut wie möglich unterstützt. Die Ehe zwischen Mann und Frau ist familienpolitisch wünschenswert. Da wir demographische Nachhaltigkeit ernst nehmen, beja hen wir die Zuwanderung integrationswilliger und integrationsfähiger Einwan derer nach Deutschland. 15. Weil wir uns der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet fühlen, muss die Ein wanderungspolitik nach klaren Kriterien gesetzlich geordnet werden, z. B. in Anlehnung an entsprechende Kriterien wie in Australien oder Kanada. Entscheidend sind Sprachkenntnisse, Ausbildung, berufliches Wissen und die Erfordernisse des deutschen Arbeitsmarktes. Eine Zuwanderung in die deut schen Sozialsysteme - auch aus Ländern der EU - lehnt die AfD strikt ab. Politisch Verfolgten im Sinne des Grundgesetzes ist Asyl zu gewähren. Als Gäste des Landes sollen Asylanten würdig behandelt und als Mitmenschen akzeptiert werden, wozu auch das Recht gehört, ihr Auskommen selbst erar 10 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland beiten zu dürfen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Aus Gründen der Humanität ist es eine Pflicht, Kriegsflüchtlingen bei uns oder an anderen sicheren Aufenthaltsorten mit Unterkünften und dem notwendigen Le bensunterhalt beizustehen. 16. Unser kulturelles, wissenschaftliches und technisches Wissen muss als Deutschlands wichtigstes Gut für die Zukunft verstanden und kommenden Generationen verfügbar gemacht werden. Ausgehend von der Elternverant wortung für den Werdegang ihrer Kinder treten wir für ein differenziertes, durchlässiges Schulsystem ein, das unter Anerkennung des Leistungsge dankens allen Begabungen gerecht wird. Die Universitäten sind von Bürokratie und Regulierungen zu befreien. Über die Auswahl der geeigneten Studenten, über die Lehre und über die Prüfungsmodalitäten sollen sie selbst entschei den können. Deshalb müssen sie neben den neu eingeführten Bachelor- und Master-Studiengängen auch zu den bewährten Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen zurückkehren können. Das duale Ausbildungssystem- die Kombination schulischer und betriebli cher Bildung - ist ein Erfolgsmodell, das mitverantwortlich für die relative gerin ge Jugendarbeitslosigkeit ist. Dieses zu erhalten, ist das Ziel der AfD. 17. Da wir Nachhaltigkeit umsetzen wollen, sind der Alternative für Deutsch land Umwelt- und Artenschutz sowie Landschaftspflege ein sehr wichti ges Anliegen. Zum Artenschutz gehört auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Nutztierrassen und Kulturpflanzensorten. Der Einsatz von gentechnisch ver ändertem Saatgut und die Herstellung von Nahrungsmitteln und Tierfutter aus gentechnisch veränderten Pflanzen und Fleisch sind streng zu kontrollieren oder zu verbieten. Zum Umweltschutz gehört sowohl die Verhinderung schädlicher Emissionen als auch die Bewahrung der natürlichen Lebensräume für Tiere und Pflan zen. Umweltschutz kann sich im Baurecht z. B. im Vorrang der Sanierung von Innenstadtbezirken äußern, um der weiteren Flächenversiegelung durch Neu baugebiete Einhalt zu gebieten. 18. Der Respekt vor der Schöpfung gebietet es, auch Tiere mitfühlend und würdevoll zu behandeln. Gerade in Zeiten industrialisierter Massentierhaltung muss darauf geachtet werden, dass Tiere artgerecht gehalten, transportiert und geschlachtet werden. Der Mensch darf nie die Achtung vor seinen Mitgeschöp fen verlieren. 11 Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland 19. Zur grundgesetzlich geschützten Würde der Menschen gehört auch, dass sie ihre freie Zeit ungezwungen im Kreis von Familie und Freun den, beim Sport, in der Natur oder mit der Verfolgung privater Interes sen verbringen können. Den Anforderungen des Wirtschaftslebens müssen Grenzen gesetzt werden, denn der Mensch lebt nicht vom Brot allein. Auch aus diesem Grund sind die Förderung des Vereinsle bens, die Unterstützung der Künste und der Schutz der Natur wichtig. 20. Da wir dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind, werden wir Men schen in Not nicht allein lassen. Die größer werdende Zahl von sozial Bedürfti gen muss sich der gesellschaftlichen Hilfe sicher sein können, zumal viele von ihnen selbst durch ihre Beiträge Hilfe ermöglicht haben. Ebenso müssen sich Transferempfänger solidarisch zeigen, um die Belastung der Gemeinschaft so niedrig wie möglich zu halten, und sich - wenn es ihnen möglich ist - durch Eigenengagement und Mitwirkung aus ihrer Notlage versuchen zu befreien. Die Würde des Menschen verlangt ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und sozialer Verantwortung. Das findet seinen Ausdruck im Respekt gegenüber der Vielfalt unterschiedlicher Menschen, in ihrer Gleichbe rechtigung auch als Mann und Frau und in der Kinderfreundlichkeit der Gesellschaft. Deshalb setzt sich die AfD für eine auf dem Grundgesetz basierende Rechtsstaatlichkeit, für Demokratie, Gewaltenteilung, Solida rität, Subsidiarität und für die Soziale Marktwirtschaft ein. Hinweis Diese politischen Leitlinien sind in einem umfassenden Prozess der Mitgliederbeteiligung in der AfD entstanden: - durch eine erste Vorlage des Bundesvorstandes für den Bundesparteitag am 22. und 23. März 2014 in Erfurt - durch die Wahl eines operativen Leitlinienteams zur redaktionellen Begleitung und Prozesssteuerung auf dem Bundesparteitag - durch Versand an alle Mitglieder mit der Bitte um Kommentierung am 25. März 2014 - nach der Auswertung der 1.570 Anregungen, die bis zum 2. April eingingen - nach einer Mitgliederbefragung zu Textalternativen zwischen dem 14. und 20. April, an der sich 2.772 Mitglieder beteiligten - auf der Basis einer Diskussion im Bundesvorstand am 23. April über die Ergebnisse der Mitgliederbefragung - mit der redaktionellen Einarbeitung der Ergebnisse der Mitgliederbefragung und der Beschlüsse des Bundesvorstandes - unddurcheineAbstimmungderMitgliederüberdenfinalenEntwurfzwischendem28.Aprilund 1. Mai 2014 an dem sich 3.297 Mitglieder beteiligten. Die Zustimmung betrug 92,6% 12 Das Programm der AfD zur Europawahl 2014 Kurzfassung Impressum Alternative für Deutschland Bundesgeschäftsstelle · Schillstraße 9 · 10785 Berlin alternativefuer.de Hinweis: Das komplette Programm wurde am 22. März 2014 auf dem AfD-Bundesparteitag in Erfurt verabschiedet. Die vorliegende Kurzfassung enthält die wesentlichen Punkte aus dem umfangreichen Gesamtprogramm. Das Programm der AfD zur Europawahl 2014 Kurzfassung Für ein Europa der Vielfalt Programm der Alternative für Deutschland (AfD) für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 PRÄAMBEL Die Erfolge der europäischen Einigung werden immer stärker durch den Euro gefährdet. Die Einheitswährung sät Zwietracht in der Eurozone, weil Südeuropa verarmt und die Gelder an derer Länder im Norden beansprucht. Mit der „Eurorettung“ wächst – ohne demokratische Kontrolle – die Machtfülle europäischer Institutionen: Der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Kommission, des Europäischen Stabilisierungsmechanismus und der Bankenunion. So entsteht ohne Zustimmung der Bürger ein bürgerferner Kunststaat, der auf Vertrags- und Rechtsbrüche zurückgeht. Zusammen mit gewaltigen ökonomischen und sozialen Verwerfungen in den Südländern, der schleichenden Enteignung von Sparern und der ungerechten Belastung von Steuerzahlern der ökonomisch stabileren Staaten führt dies zu einer steigenden Ablehnung dieser EU durch ihre Bürger. Die AfD will keine EU der geretteten Banken, der verzweifel ten Jugendarbeitslosen und der Minimalrenten für die Alten! Vielmehr soll der Mensch Mittelpunkt einer EU der starken Na tionen sein. Alle Menschen sollen ihren Bildungs-, Berufs- und Lebensweg nach ihren Neigungen und Begabungen gestalten können und sich in selbstbestimmter sozialer Verantwortung ihren bedürftigen Mitmenschen zuwenden. 3 Mit der „Eurorettung“ wächst – ohne demokratische Kontrolle – die Machtfülle europäischer Institutionen. Die AfD will keine EU der geretteten Ban ken, der ver zweifelten Jugendarbeits losen und der Minimalrenten für die Alten! Die AfD steht für eine EU der inne ren Stabilität, des wirtschaftlichen Erfolges und der sozialen Siche rung. Die AfD steht für eine EU der inneren Stabilität, des wirtschaft lichen Erfolges und der sozialen Sicherung; eine EU, in der jeder Mensch eine angemessen entlohnte Arbeit findet, in der die Perspektiven für junge Familien lohnend und die Renten nach einem langen Berufsleben auskömmlich sind. Sie will eine EU der Demokratie, der Freiheit, der Gerechtigkeit, des Rechts und der Solidarität mit den wirklich Bedürftigen. Das sind wir unseren Kindern schuldig. DIE EU WIRD DURCH DEN EINHEITSEURO GEFÄHRDET Die Einführung des Euro war eine Entschei dung gegen die ökonomische und politische Ver nunft. Die sogenannte Eurorettungspo litik ist ein Fass ohne Boden. Die AfD plädiert für einen geplan ten und geordne ten Ausstieg aus dem Einheitseuro. Die Einführung des Euro war eine Entscheidung gegen die ökonomische und politische Vernunft. Längst hat sich herausgestellt, dass der Einheits-Euro Europas Grundlagen zerstört. Er bewirkt Streit und das Wiederaufle ben nationaler Vorurteile. Der Wohlstand und der Friede unter den Mitgliedsstaaten in der Eurozone sind gefährdet. Durch ihn sind grundlegende Prinzipien wie Subsidiarität, Haftungs ausschluss für andere Eurostaaten, Wettbewerb zwischen den Nationen, Unabhängigkeit der EZB und die Rechtsstaatlichkeit verletzt worden. Der blinde Glaube an den Euro und seine angebliche Alternativlosigkeit machen es unmöglich, die Ur sachen der Krise zu korrigieren. Die sogenannte Eurorettungspolitik ist ein Fass ohne Boden. Schon die bisherigen Krisen haben gezeigt, dass ein abruptes und chaotisches Ende des Euro nicht ausgeschlossen werden kann – ausgelöst durch Erschütterungen auf den Finanzmärkten oder durch eine politische Krise in einem Mitgliedsland. Auch deshalb plädiert die AfD für einen geplanten und geordneten Ausstieg aus dem Einheitseuro. Bisher wurden die unterschiedlichen ökonomischen Kulturen in den Mitgliedsländern den Bedürfnissen einer Einheitswährung 4 untergeordnet. Die AfD plädiert für den umgekehrten Weg, für eine Währungsordnung, in der sich die Währungen den unterschiedlichen Ökonomien anpassen können. Die AfD fordert eine Auflösung, zumindest aber eine vollstän dige währungspolitische Neuordnung des Euro-Währungsge bietes. Als erster Schritt muss dazu jedem Land das Recht eingeräumt werden, die Eurozone zu verlassen, ohne aus der EU auszu scheiden. Davon sollten die Länder Gebrauch machen, die die Bedingungen der Währungsunion nicht erfüllen können oder wollen. Andernfalls sollten die stabilitätsorientierten Euroländer unter sich ein kleineres, am Maastricht-Vertrag angelehntes Wäh rungssystem bilden. Dabei kann man sich an dem vor 1998 bestehenden Europäischen Währungssystem (EWS) orientie ren. Damals gab es feste, in Ausnahmefällen aber anpassungs fähige Wechselkurse, mit denen Währungsstabilität und Wett bewerbsfähigkeit der teilnehmenden Länder gesichert wurde. Wenn keine dieser beiden Lösungen erreicht werden kann, muss Deutschland den Austritt aus der Euro-Währungsunion anstreben. Analog zum Vorgehen bei der Einführung des Euro können beim Austritt übergangsweise Parallelwährungen getrennt für den baren und den unbaren Zahlungsverkehr eingeführt wer den. DIE AfD FORDERT: • Ein deutsches Veto gegen weitere Hilfskredite des ESM. Der ESM ist aufzulösen und die Ausnahmeregelung im LissabonVertrag (Art. 136 Abs. 3 AEUV) ist aufzuheben. • Nachdem das Bundesverfassungsgericht die EZB-Ankün digung eines unbegrenzten Ankaufs von Staatsanleihen (OMT-Programm) als verfassungswidrig eingeschätzt hat und der EZB vom Bundesverfassungsgericht damit beschei nigt wurde, gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzie5 Die AfD fordert eine Auflösung, zumindest aber eine vollständige währungspoliti sche Neuordnung des EuroWäh rungsgebietes. Deutschland muss den Austritt aus der Euro Währungsunion anstreben. rung zu verstoßen, ist das Programm sofort zu beenden. Der EZB ist der Kauf von Staatsanleihen generell zu untersagen. • Das Stimmgewicht in der EZB muss dem Kapitalschlüssel (Deutschland: 27 %) entsprechen. Gleichzeitig ist sicher zustellen, dass grundlegende Entscheidungen nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 75% getroffen werden können. • Der Missbrauch des Euro-Zahlungsverkehrssystems „Target 2“ als billiger Kreditersatz für Krisenländer ist zu beenden. Das bereits entstandene, milliardenschwere Ausfallrisiko zu Lasten der Geber-Länder ist schrittweise zurückzuführen. Der Ausgleich neu entstehender Target-Salden ist ab sofort jähr lich vorzunehmen. Goldbestände der Bundes bank sind nach Deutschland zu überführen. • Im Falle einer Beendigung oder Verkleinerung der Wäh rungsunion muss gesichert sein, dass die Goldbestände der Bundesbank nicht als Pfand zurückgehalten werden können. Sie sind deshalb zügig nach Frankfurt zurückzuführen. • Um Währungsverbünde kalkulierbarer zu machen, fordert die AfD, dass sich die Mitgliedsstaaten der Eurozone – un ter Einbeziehung der Erfahrungen des Pariser Clubs – auf ein verbindliches staatliches Insolvenzverfahren einigen. • Bevor die Steuerzahler anderer Länder in Anspruch genom men werden, sollten die finanziellen Folgen der Misswirt schaft zunächst durch eine Solidaritätsabgabe der Vermö genden im eigenen Land reduziert werden. Die AfD lehnt eine europäische Bankenunion ab. Grundsätzlich sollte jedes Land für die Stabilität seines Ban kensystems selbst verantwortlich sein. Deshalb lehnt die AfD eine europäische Bankenunion ab und fordert stattdessen die Renationalisierung der Stabilisierungsbemühungen des Ban kensektors. Mit der geplanten europäischen Einlagensiche rung würden im Krisenfall nicht nur die deutschen Einlagen im ESM, sondern auch noch die Schulden ausländischer Banken unseren Sparern und Steuerzahlern aufgebürdet. Auch die 6 Bankenaufsicht sollte in der Verantwortung der einzelnen Mit gliedsländer liegen. Banken sollten nicht länger auf Grund ihrer angeblichen Systemrelevanz zur Erpressung von Regie rungen und Steuerzahlern verwenden können. DIE AfD FORDERT: • Die Aufspaltung von Großbanken in kleinere Einheiten nach schwedischem Vorbild. Banken, die ihr Eigenkapital riskiert und verloren haben, müssen abgewickelt werden. • Banken, die ihre Marktmacht missbrauchen (wie z. B. bei den jüngsten LIBOR-Manipulationen), müssen scharf bestraft werden. Ihnen ist entweder die Banklizenz zu entziehen oder sie sind in kleinere Institute aufzuspalten. • Banken, Hedgefonds und „Schattenbanken“ haben künf tig eine verpflichtende Eigenkapitalquote von mindestens 25% sicherzustellen. Dies stärkt die Verantwortlichkeit der Eigentümer und setzt entsprechende Anreize für das Ma nagement. Bei steigender Risikoklasse ist die Eigenkapital quote zu erhöhen. Risikomanagement-Modelle und neue Finanzprodukte sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmi gung vorzulegen. Verstöße des Bankmanagements gegen diese Regeln müssen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. • Banken müssen auch für Staatsanleihen entsprechend dem realen Risiko Eigenkapital als Risikopuffer vorhalten. Es ist untragbar, dass Griechenland-Anleihen mit einem geringe ren Risiko bewertet werden als Kredite für den deutschen Mittelstand. • Bonuszahlungen für Banker sind auf ein Sperrkonto einzu zahlen, das erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren frei gegeben wird. Falls Entscheidungen des Managements sich als verlustträchtig erweisen, können die Bonuszahlungen zurückgerufen werden. Bank-vorständen, die Verantwortung 7 Banken, die ihre Marktmacht missbrauchen, müssen scharf bestraft werden. Banken haben eine Eigenka pitalquote von mindestens 25% sicherzustellen. Banken müssen für Staatsanlei hen Eigenkapital als Risikopuffer vorhalten. Bonuszahlungen für Banker sind auf ein Sperrkon to einzuzahlen. für persönliches Fehlverhalten oder für den Zusammenbruch einer Bank tragen, ist keine Abfindung zu gewähren. • Systemrelevante Banken müssen im Fall einer drohenden In solvenz zunächst durch Verzehr des Eigenkapitals und dann durch Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital reka pitalisiert werden. Die fast unverzinslichen Sparguthaben und Girokontenbestände sind davon unter allen Umständen auszunehmen. Dagegen sind Fremdkapitalgeber, die für das eingegangene Kreditrisiko höhere Zinsen erhalten ha ben, nicht zu schützen. FÜR MEHR DEMOKRATIE UND GEGEN EUZENTRALISMUS! Die AfD fordert eine Abkehr von der Politik des Zentralismus. Die AfD setzt sich für mehr direkte Demokratie und eine stärkere Be teiligung der Bür ger an wichtigen Entscheidungen ein. Die AfD fordert eine Abkehr von der Politik des Zentralismus hin zu einer Aufgabenerledigung möglichst nah am Bürger. Das Subsidiaritätsprinzip muss wieder zur Geltung kommen. Die AfD setzt sich dafür ein, die Kompetenzverteilung zwi schen der EU und den Mitgliedsstaaten nach dem Subsidia ritätsprinzip zu überprüfen und, wo immer möglich, eine Rückgabe von Kompetenzen an die einzelnen Länder durch zusetzen. Zudem muss die deutsche Sprache als Ausdruck des Gewichts Deutschlands in der EU in allen europäischen Institutionen als gleichwertige Verhandlungs- und Verfahrens sprache verwendet werden. Die AfD setzt sich für mehr direkte Demokratie und eine stär kere Beteiligung der Bürger an wichtigen Entscheidungen ein. Hätte man die Einführung des Euro damals auch den deutschen Wählern zur Entscheidung vorgelegt, stünde Europa heute besser da. Die Entfernung der Entscheidungsträger in Brüssel von Problemen und Aufgaben in den Ländern, Regionen und Kommunen hat häufig zu weltfremden Entscheidungen geführt. 8 Die AfD fordert die Wiederherstellung von Vertragstreue und Rechtsstaatlichkeit. Staatliche Organe dürfen sich grundsätzlich nicht über Gesetze und Verträge hinwegsetzen – auch nicht für den Erhalt des Euro. Die AfD will ein wirksames Vetorecht der nationalen Parlamen te gegen Entwürfe von Gesetzgebungsakten der EU-Organe. Durch das Veto eines nationalen Parlaments würde die beabsichtigte Maßnahme in dem betreffenden Land nicht umgesetzt werden dürfen. Die EU soll dem Bürger dienen, nicht umgekehrt. Deshalb setzt sich die AfD in Anlehnung an die „Europäische Bürgerinitiative“ für ein Bürger-Veto ein. Mit dem Bürger-Veto soll – ähnlich wie in der Schweiz – innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. sechs Monate) mit einem definierten Quorum eine EU-Gesetzgebung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat blockiert werden können. Die AfD fordert: Wiederherstel lung von Ver tragstreue und Rechtsstaatlich keit. Vetorecht der nationalen Parla mente die EU soll dem Bürger dienen, nicht umgekehrt. Ein BürgerVeto nach Schweizer Vorbild DIE AfD FORDERT: • Die Beendigung des kostspieligen, zeitaufwändigen doppelten Parlamentssitzes in Brüssel und in Straßburg. • Die Anzahl der EU-Kommissare auf die Bereiche der Kern kompetenzen zu reduzieren. Die Praxis, für jedes Land der EU ein Kommissariat einzurichten, ist zu beenden. • Die Halbierung der Anzahl der EU-Beamten von derzeit 50.000 innerhalb von sieben Jahren. Parallel ist eine drastische Effizienzsteigerung der Verwaltung voranzutreiben. • Die Reduzierung der steuerlichen Vergünstigungen für EUBeamte, EP-Abgeordnete, Richter und andere EU-Amtsträger. Mitarbeiter der EU sind, unabhängig von ihrem Status, zu besteuern wie jeder andere Bürger auch. 9 Beendigung des doppelten Parla mentssitzes Reduzierung der Anzahl der EU Kommissare Die Halbierung der Anzahl der EUBeamten Die Reduzierung der steuerlichen Vergünstigungen Eine deutliche Senkung der Ausgaben des EUHaushalts. Eindämmung des Lobbyismus • Eine deutliche Senkung der Ausgaben des EU-Haushalts. Das System der bedarfsunabhängigen Budgetsteigerung der EU lehnt die AfD ab. • Maßnahmen zur Eindämmung des überbordenden Lobby ismus in der EU, der allzu oft zu unnötigen Gesetzen und zu neuen Ausgaben und Subventionen führt. • Verzicht auf die überflüssigen Zeitumstellungen und Beibe haltung der Normalzeit (Winterzeit). Verzicht auf die überflüssigen Zeitumstellungen Die AfD lehnt die Aufnahme der Türkei in die eu ropäische Union ab. Die AfD bejaht die gemeinsame Verfolgung eu ropäischer Inter essen und damit eine gemeinsame Außen und Si cherheitspolitik der EU. Europa hat geografische, kulturelle und historische Grenzen, die von der EU nicht missachtet werden dürfen. Aus diesen Gründen lehnt die AfD die Aufnahme der Türkei in die eu ropäische Union ab. Die Aufnahmeverhandlungen mit der Türkei sind zu beenden. Nichteuropäische Länder können im Rahmen von Assoziierungsabkommen an der europäischen Nachbarschaftspolitik partizipieren. Die AfD wird sich dafür einsetzen, dass die Aufnahme weiterer Länder Europas in die EU erst nach Erfüllung aller Aufnahmekriterien sowie nach einer Konsolidierung der EU in ihrer heutigen Gestalt in Erwä gung gezogen werden kann. Voraussetzung ist jeweils eine Volksabstimmung in Deutschland. Die AfD bejaht die gemeinsame Verfolgung europäischer In teressen und damit eine gemeinsame Außen- und Sicherheits politik der EU in den Bereichen, in denen die EU gemeinsame Interessen ihrer Mitgliedsstaaten vertritt. In Politikbereichen, für die nach EU-Recht die Nationalstaaten zuständig sind, muss sich die Außen- und Sicherheitspolitik an den nationalen Interessen orientieren. Das gemeinsame außenpolitische Interesse der EU ergibt sich aus der Schnittmenge der unterschiedlichen nationalen Interes sen. Dabei kommt für Deutschland neben dem guten Verhältnis zu Frankreich, den anderen Nachbarn und den USA, auch dem Verhältnis zu Russland eine besondere Bedeutung zu. Die Einbindung in den Westen darf Deutschland nicht daran 10 hindern, dem Nachbarn im Osten besondere Aufmerksam keit zu widmen und daran mitzuwirken, Probleme zwischen Russland und anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion im Einvernehmen mit diesen zu lösen. Das gilt auch für eventuelle Beitritts- oder Assoziierungsgespräche. Die Nato ist und bleibt die Klammer einer transatlantischen Sicherheitsarchitektur, deren entscheidender Anker das Bünd nis mit den USA ist. Für einen europäischen Verteidigungs minister oder gar eine europäische Armee bleibt daneben kein Raum. Eine Mitwirkung der Bundeswehr an militärischen Einsätzen, die einzelne EU-Länder ohne vorherige Abstimmung begonnen haben, befürwortet die AfD nicht, es sei denn, es besteht daran ein begründetes nationales deutsches Interesse. Die AfD lehnt jede Vergemeinschaftung von Polizei, Militär und Geheimdiensten ab und verwahrt sich gegen alle Versuche, diese Kräfte zur Unterdrückung politischer und sozialer Unru hen in einzelnen Mitgliedsländern einzusetzen. FÜR EINE WETTBEWERBSFÄHIGE UND SOZIALE EU Die AfD setzt sich für eine nachhaltige Wirtschafts- und Sozi alpolitik ein. Sie tritt für fairen Wettbewerb innerhalb Deutsch lands und zwischen den Teilnehmern des Europäischen Binnenmarkts ein. Die AfD steht für eine gerechte und faire Sozialpolitik. Sie fordert insbesondere nachhaltige Sozialver sicherungssysteme, die solide und Generationen übergreifend finanziert sind. Nach Auffassung der AfD ist Wirtschaftspolitik eine Aufgabe der einzelnen Mitgliedsstaaten. Sie muss jedoch mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes kom patibel sein und den Wettbewerb stärken, um die Mitglieds staaten wirtschaftlich leistungsfähiger zu machen. Ungerecht fertigte Wettbewerbseinschränkungen auf dem Europäischen Binnenmarkt müssen durch die Europäische Wettbewerbsauf11 Für einen euro päischen Vertei digungsminister oder gar eine europäische Armee gibt es keinen Raum. Die AfD verwahrt sich gegen alle Versuche, Polizei, Militär und Ge heimdienste zur Unterdrückung politischer und sozialer Unru hen in einzelnen Mitgliedsländern einzusetzen. Die AfD setzt sich für eine nachhal tige Wirtschafts und Sozialpolitik ein. Gegen Zwangs mitgliedschaften und für den Erhalt des Meisterbriefes. sicht aufgehoben werden. Eine inakzeptable Marktzutrittsbar riere stellt z. B. die Zwangsmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und ähnlichen Stan desvereinigungen dar. Die AfD setzt sich entschieden für den Erhalt der traditionellen Handwerkerausbildung und der ent sprechenden Qualifikationsprüfungen ein. Es darf keine euro päischen Bestrebungen geben, den Meisterbrief abzuschaffen. Unter diesen Umständen lehnt die AfD eine Be schlussfassung über das Freihan delsabkommen mit den USA ab. Freier Handel ist eine wesentliche Grundlage unseres Wohl stands. Der Europäische Binnenmarkt ist ein überzeugendes Beispiel dafür. Das gegenwärtig unter Ausschluss der Öffent lichkeit verhandelte Freihandelsabkommen „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ (TTIP) zielt jedoch auf eine Verwässerung des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes, der Rechtssicherheit, der Sozialstandards und der Kulturpolitik. Zudem darf das Abkommen eine weitere Ausgestaltung dieser Bereiche durch die demokratisch legitimierten Gesetzgeber in den Mitgliedsstaaten und in der EU nicht ausschließen. Unter diesen Umständen lehnt die AfD eine Beschlussfassung über das Freihandelsabkommen mit den USA ab. Der Mensch steht für die AfD im Mittelpunkt der Politik. Der Mensch steht für die AfD im Mittelpunkt der Politik. Eine prosperierende Wirtschaft ist kein Selbstzweck, sie muss den Menschen dienen und nicht umgekehrt. Die AfD ist deshalb der Überzeugung, dass es in Deutschland eine verlässliche soziale Absicherung für Geringverdiener geben muss. Diese Absicherung muss ein menschenwürdiges Leben und ein Min destmaß an sozialer Teilhabe in Deutschland gewährleisten. gesetzlich festge legter, flächen deckender Min destlohn kann dies nicht leisten Ein gesetzlich festgelegter, flächendeckender Mindestlohn kann dies nicht leisten, da viele Menschen in prekären Ar beitsmarktsituationen nur wenige Stunden Arbeit haben. Zu dem sind diese Arbeitsplätze gerade durch den Mindestlohn gefährdet. In der sozialen Marktwirtschaft sollte der Staat die soziale Unterstützung in Form von Einkommensbeihilfen bereit stellen. Dies hat seit 1949 gut funktioniert. Der Staat sollte sich jetzt nicht darum drücken. Die AfD steht zu der im Grundge setz verankerten Tarifautonomie. Diese wird durch gesetzlich 12 festgelegte Mindestlöhne in Frage gestellt. Stattdessen ist durch die Tarifverhandlungen sicherzustellen, dass Arbeitgeber sich nicht durch Lohndumping Wettbewerbsvorteile auf Kosten der Arbeitnehmer verschaffen können. Keine Wettbe werbsvorteile durch Lohn dumping Ausländische Arbeitnehmer sind in den Mitgliedsstaaten genauso zu entlohnen und unterliegen den gleichen gesetzlichen Regelungen wie inländische Arbeitnehmer. Dadurch kann eine stärker qualifikationsbezogene Auswahl und Einstellung von Arbeitskräften durch die Wirtschaft gewährleistet werden. Der Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen zulasten aus ländischer und deutscher Arbeitnehmer ist zu unterbinden. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise das Entsendegesetz, sind weitgehend ausreichend. Allerdings ver langt die AfD wirkungsvollere Kontrollen zu ihrer Einhaltung. Ausländische Ar beitnehmer sind in den Mitglieds staaten genauso zu entlohnen und unterliegen glei chen gesetzlichen Regelungen wie inländische Ar beitnehmer. In verschiedenen europäischen Krisenländern ist die Jugendarbeitslosigkeit mit weit über 50 Prozent ein besonderes sozi ales und ökonomisches Problem. Die Zukunftsfähigkeit ganz Europas wird durch eine „verlorene Generation“ und durch die Auswanderung der Jugend langfristig gefährdet. Vorrangig ist die Lösung dieses Problems eine nationale Aufgabe der Krisenstaaten, da die Ursachen oft in unzureichenden Reformen der dortigen verkrusteten Arbeitsmärkte liegen. Die von der AfD angestrebte Neuordnung des Währungssystems wäre mit einer Abwertung der Währungen der südlichen Länder Europas verbunden und könnte einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und damit zu neuem Wachstum und neuen Arbeitsplätzen besonders für Ju gendliche führen. Der Missbrauch von Leiharbeit und Werkver trägen zulasten ausländischer und deutscher Arbeitnehmer ist zu unterbinden. Die AfD tritt für ein offenes und ausländerfreundliches Deutsch land ein und bejaht sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Unsere demographische Entwicklung erfordert eine qualifizierte Zuwanderung, durch welche die Versorgung einer alternden Bevölkerung ebenso sichergestellt werden kann wie der Bedarf der Wirtschaft an hochqualifizierten Arbeitskräften. Die Einkommen, die Sozi13 Jugendarbeitslo sigkeit muss ge senkt werden Die AfD tritt für ein offenes und ausländerfreund liches Deutsch land ein und be jaht sowohl die Niederlassungs freiheit als auch die Arbeitneh merfreizügigkeit. Es droht eine Überforderung der Sozialbud gets und die Ero sion des Sozial staates. alleistungen und die Lebensstandards unterscheiden sich in nerhalb der EU stark. Das Wohlstandsgefälle zu Deutschland ist teilweise erheblich. Der verfrühte Beitritt Rumäniens und Bulgariens, in denen heute pro Einwohner nur knapp halb so viel Bruttoinlandsprodukt erzielt wird wie im Rest der EU, führt zu verstärkter Migration auf Basis der EU- Freizügigkeitsricht linie. Das deutsche Sozialstaatsprinzip steht daher in einem Spannungsfeld mit dem Recht der Migranten auf freie Wohn sitzwahl als Arbeitnehmer, dem Prinzip der Nichtdiskriminie rung sowie der sozialen Inklusion für alle Bürger. Langfristig drohen eine Überforderung der Sozialbudgets und die Erosion des Sozialstaates. DIE AfD FORDERT: Kein Missbrauch von Leistungslo sen Einkommen und Scheinselbst ständigkeiten • Leistungslose Einkommen dürfen weder Anreize für verstärk te Zuwanderung setzen noch die Suche nach bezahlter Ar beit unattraktiv machen. • Die Niederlassungsfreiheit darf nicht durch Scheinselbst ständigkeiten dazu missbraucht werden, Anrechte auf So zialleistungen zu erlangen. Straftaten müs sen Konsequen zen haben. Eine Einwande rung in deutsche Sozialsysteme lehnt die AfD strikt ab. • Ausländische EU-Bürger, die wegen einer Straftat rechts kräftig verurteilt wurden, sind konsequent abzuschieben. Bestandskräftige Abschiebebescheide müssen zeitnah voll zogen werden. Die Wiedereinreise ausgewiesener Auslän der ist durch geeignete Maßnahmen wie etwa die Erhebung biometrischer Daten zu unterbinden. • Eine Einwanderung in deutsche Sozialsysteme lehnt die AfD strikt ab. Sozialleistungen für Zuwanderer sind ohne jede Einflussnahme der EU ausschließlich nach deutscher Gesetzgebung zu gewähren. Leistungen wie ALG II (Ar beitslosengeld), Kinder- und Wohngeld sollen nur solche Zuwanderer erhalten, die in erheblichem Umfang Steuern, bzw. Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt haben oder deren Eltern das getan haben. Wenn Zuwande 14 rer in Deutschland keine ausreichenden Mittel aus Erwerbseinkommen, Vermögen, Unterhalt oder Sozialleistungen zur Verfügung haben, müssen sie in ihre Heimat zurückkehren. • Kindergeld und Sozialleistungen sind nur für die in Deutsch land lebenden Kinder der Einwanderer zu bezahlen. • Die Zuwanderung von Nicht-EU-Arbeitskräften sollte sich ausschließlich nach dem hiesigen Bedarf richten. • Eine unkontrollierte Zuwanderung in die EU-Staaten muss durch Kontrolle der EU-Außengrenzen verhindert werden. Die Unterstützung der Mittelmeer-Anrainer Afrikas bei der Bekämpfung der Schlepper-Kriminalität muss ausgeweitet werden, was sich nicht nur auf Schulung und Training der Behörden vor Ort beschränken darf. • Die AfD setzt sich für ein Einwanderungsrecht mit „Punkte system“ nach kanadischem Vorbild ein, das die Interessen Deutschlands und die Chancen der Zuwanderer auf erfolgreiche Integration in unsere Gesellschaft gleichermaßen berücksichtigt. DIE AFD ZUR ASYLPOLITIK: • Humanitäre Hilfe und Hilfe für Kriegsflüchtlinge ist unbedingt zu gewährleisten und zu verbessern. Dies sollte nach Möglichkeit heimatnah geschehen, da so mit den verfügbaren Mitteln mehr erreicht werden kann und die betroffenen Menschen weniger stark entwurzelt werden. • Die entstehenden sozialen und finanziellen Folgen sind un ter den Ländern der EU fair zu verteilen. Den peripheren Staaten der EU darf nicht die Hauptlast der Asylpolitik zu kommen. 15 Kindergeld und Sozialleistungen sind nur für die in Deutschland lebenden Kinder der Einwanderer. Die Zuwande rung von Nicht EUArbeitskräften sollte sich aus schließlich nach dem hiesigen Be darf richten. Bekämpfung der SchlepperKrimi nalität Einwanderungs recht mit „Punk tesystem“ nach kanadischem Vorbild Humanitäre Hil fe und Hilfe für Kriegsflüchtlinge ist unbedingt zu gewährleisten und zu verbes sern. sozialen und fi nanziellen Folgen sind unter den Ländern der EU fair zu verteilen Die Entschei dungsdauer über einen Asylantrag ist zu verkürzen. • Innerhalb der EU sind gemeinsame Mindeststandards für Asylbewerbern ist das Recht auf Arbeit zu gewähren. • Auch Asylbewerbern ist das Recht auf Arbeit zu gewähren, da es der Ghettoisierung vorbeugt, Kosten vermeidet und im Falle eines positiven Entscheides eine schnellere Integration befördert. die Versorgung und Unterbringung der Asylbewerber an zustreben. • Die Entscheidungsdauer über einen Asylantrag ist unter Be achtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verkürzen. • Gleichzeitig muss eine verstärkte Bekämpfung von krimi nellen Schlepperbanden hier und in den Herkunftsländern vorangetrieben werden. • Die Unterstützung von Herkunfts- und Drittstaaten über au Bildung muss in nationaler Kompetenz ver bleiben ßen- und entwicklungspolitische Maßnahmen ist eine wich tige Voraussetzung, um diese in den Kreis der sicheren Staaten zu integrieren. Für die AfD ist Bildung eine der wichtigsten volkswirtschaftli chen und individuellen Ressourcen. Bildungspolitik – Politik für Schulen, Berufsausbildung und Hochschulpolitik – muss in na tionaler Kompetenz verbleiben und auf lokale Traditionen und Bedürfnisse ausgelegt sein. Die Bildungsforschung darf sich nicht nur an europäischen Vorgaben ausrichten. Dagegen sieht die AfD die Förderung der Mobilität der jungen Generation und die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsabschlüs sen als gemeinsame Aufgabe in der EU. Neben den im Aus land erworbenen Qualifikationen dient sie dem Verständnis und der Freundschaft der europäischen Völker und ist damit auch künftig eine wesentliche Quelle des innereuropäischen Friedens. Die Neustrukturierung der Studiengänge im Rahmen des so genannten Bologna-Prozesses hat vor allem in der Lehre die traditionellen Stärken der deutschen Universität durch überbor dende Bürokratie schwer beschädigt. Entgegen dem ursprüng 16 lichen Plan hat der Bologna-Prozess zu einer Verschlechterung der Vergleichbarkeit von Abschlüssen, zu geringerer Mobilität und einer zu weitgehenden Verschulung des Studiums geführt. DIE AfD FORDERT: • Den Universitäten muss die Möglichkeit gegeben werden, neben den neu eingeführten Bachelor- und Master-Studien gängen auch zu den bewährten Diplom-, Staatsexamens und Magisterstudiengängen zurückzukehren. • Von einer undifferenzierten, politisch verordneten Erhöhung der Akademikerquote in der EU ist abzusehen. Deren Fol gen, z.B. die noch größere Massenuniversität, lehnt die AfD ab. Sie setzt sich dagegen für ein angemessenes Niveau und die Verstärkung des universitären Lehrpersonals ein. • Das ERASMUS-Programm für Bildung, Ausbildung, Kultur und Sport soll weiter ausgebaut werden. Die AfD unterstützt Anstrengungen, den europäischen Austausch im Rahmen von Jugendverbänden und -gruppen finanziell und organi satorisch zu fördern. Zu bewährten Diplom, Staats examens und Magisterstudien gängen zurück kehren Erhöhung der Akademiker quote ERASMUS Programm ausbauen • Innerhalb der EU muss die Mobilität von Studierenden, Aus zubildenden und jungen Arbeitnehmern gefördert werden, um deren persönliche und berufliche Entfaltungsmöglichkei ten zu maximieren. Auch junge Menschen ohne gymnasiale Bildung sind hierbei einzuschließen. • Das System der beruflichen Aus- und Weiterbildung ist weiter auszubauen. Das duale Ausbildungssystem, die Kombination schulischer und betrieblicher Bildung, ist ein deutsches Erfolgsmodell, das verantwortlich für die relative geringe Jugendarbeitslosigkeit ist. Dieses in Deutschland zu erhalten und mitzuhelfen, es in anderen Ländern Europas einzuführen, ist das Ziel der AfD. • Die Anrechenbarkeit vergleichbarer Bildungs- und Ausbil dungsabschlüsse soll verbessert werden. 17 Duales Ausbil dungssystem ausbauen Die AfD strebt die Gleichberechtigung der Geschlechter unter Anerkennung ihrer unterschiedlichen Identitäten, sozialen Rol len und Lebenssituationen an. Gleichberech tigung der Geschlechter Die AfD lehnt ein „Gender Mainstreaming“, das auf eine Auf hebung der Geschlechteridentitäten zielt, ab. Entsprechende finanzielle Förderungen sind ebenso einzustellen wie etwaige Bestrebungen der EU, den Nationalstaaten eine solche Politik aufzuzwingen. DIE AfD FORDERT: • Die Offenlegung aller bislang zur Durchsetzung von angeb lichen Gleichstellungsvorhaben geflossenen Gelder der EU. Chancengleich heit für Frau und Mann Bevorzugung von behinderten Mitbürgern bei gleicher Qualifikation. Energiepolitik ist primär eine An gelegenheit der Mitgliedsstaaten. • In der Privatwirtschaft wie im Öffentlichen Dienst muss bei Stellenbesetzungen im Grundsatz die Qualifikation, nicht das Geschlecht den Ausschlag geben. Chancengleichheit für Frau und Mann auf allen gesellschaftlichen Feldern zu unterstützen und einzufordern muss das übergeordnete Ziel der Politik sein, anstatt Quotenregelungen und einzelfallbe zogene Vorschriften zu erlassen. • Behinderte Mitbürger und ihre pflegenden Angehörigen sol len bei gleicher Qualifikation beruflich bevorzugt werden, denn ihnen stehen in besonderem Maße der Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zu. Energiepolitik ist primär eine Angelegenheit der Mitgliedsstaa ten. In einigen Bereichen (z.B. Leitungsnetze, Energiespeicher) ist eine europäische Zusammenarbeit jedoch sinnvoll und notwendig. Bei der Energieerzeugung kann es zu grenzüber schreitenden Umweltbeeinträchtigungen kommen. Die AfD fordert deshalb die europaweite Harmonisierung der Sicher heitsvorschriften und Emissionsgrenzwerte, orientiert am Stand der Technik und nicht einer bestimmten Ideologie. Forschung und Entwicklung von innovativen Technologien und neuen Ver 18 fahren, die langfristig die fossilen Energieträger ablösen können, sollen gefördert werden. Langfristig soll Deutschland seine Abhängigkeit von importierten Energieträgern reduzieren. Die dauerhafte Subventionierung jeglicher Art der Energieerzeugung lehnt die AfD ab. Das EEG muss komplett abgeschafft werden. Ansprüche von Altanlagen-Besitzern sind rechtskonform abzufinden. Alle Eingriffe in den Energiemarkt durch Subventionen wie z. B. staatlich garantierte Vergütungen oder Vorrangeinspeisung für bestimmte Stromer-zeugungsanlagen, sind sofort einzustellen. Die AfD setzt sich dafür ein, dass der bäuerlichen Landwirt schaft wieder die Möglichkeit eröffnet wird, sich ohne Produktionsbeihilfen ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Die AfD fordert eine umfassende Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU mit dem Ziel, die Subventionen deutlich zu reduzieren. Die Direktzahlungen (sog. „1. Säule“) sollen mit Ausnahme von Krisenfonds und Katastrophenschutzfonds innerhalb von 10 Jahren komplett abgebaut werden. Wo die Wettbewerbsfä higkeit der Landwirte nicht erreicht wird, können – außerhalb des Agrarhaushalts – Einkommen im Umweltschutz und im Erhalt ländlicher Infrastruktur angeboten werden. Die dauerhafte Subventionierung jeglicher Art der Energieerzeu gung lehnt die AfD ab. Das EEG muss komplett abge schafft werden. Die AfD fordert eine umfassen de Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU DIE AfD FORDERT: • Die EU-Qualitätsstandards im Import und Export dürfen nicht zu verdecktem Protektionismus führen. Es muss transparente Qualitätsstandards innerhalb der EU geben, um die Nachfrage nach werthaltigen Produkten zu fördern. • Es wird ein ausgewogenes Verhältnis von landwirtschaftlicher Fläche zum Tierbesatz angestrebt, um die Belastungen der Umwelt aus der Tierproduktion zu verringern. Eine effiziente Tier- und Pflanzenproduktion darf nicht die menschliche Gesundheit gefährden, z.B. durch übermäßigen AntibiotikaGebrauch oder Rückstände. 19 transparente Qualitätsstan dards innerhalb der EU Weniger Be lastungen der Umwelt aus der Tierproduktion Stabilisierung der Ökosysteme Keine Zulassung genmanipulierter Landwirtschafts produkte Erhalt alter Landsorten Verringerung der Exportsub ventionen der EU Grundsätzlich ist es Aufgabe der Mitgliedsstaaten bzw. der Länder und Kommunen, ihre eigenen In frastrukturen si cherzustellen. Gemeinwohl muss bei der Infrastruktur Vor rang vor Privat interessen haben Gegen Straßen gebühren in Europa. • Zur Stabilisierung der Ökosysteme und des Wasserhaus halts wird eine stärkere Vernetzung von landwirtschaftlich genutzten Böden mit naturbelassenen Flächen angestrebt. • Die AfD lehnt eine generelle oder auch spezifische Zulas sung genmanipulierter Landwirtschaftsprodukte (z.B. Gen mais) durch die EU ab. Die Entscheidung über den Anbau experimenteller Sorten muss in der Verantwortung der Mit gliedsstaaten bleiben. • Die AfD will, dass alte Landsorten auch weiterhin ohne Sor tenschutz und ohne umfangreiche Zertifizierung gehandelt und angebaut werden dürfen. • Exportsubventionen der EU sollten verringert und der Au ßenhandelsschutz schrittweise abgebaut werden. Beides erhöht die wirtschaftlichen Chancen für Entwicklungsländer und mindert unter Umständen den Migrationsdruck. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Mitgliedsstaaten bzw. der Länder und Kommunen, ihre eigenen Infrastrukturen sicher zustellen. Die AfD will, dass das so bleibt. Die Entscheidung, ob Güter der sogenannten Daseinsvorsorge (z. B. Wasser versorgung) in öffentlicher oder privater Verantwortung an zubieten sind, darf nicht zentral vorgegeben, sondern muss von den Bürgerinnen und Bürgern in den Kommunen selbst getroffen werden. Das Gemeinwohl muss bei der Infrastruktur Vorrang vor Privatinteressen haben. Es darf nicht sein, dass das Kostenrisiko beim Staat bleibt und die Gewinne privatisiert werden. Aus EU-Mitteln geförderte Infrastrukturprojekte sind ausnahmslos durch den Europäischen Rechnungshof beglei tend zu überwachen. Im Straßenverkehr sollen sich die Bürger in Europa frei be wegen können. Darum dürfen die inzwischen gefallenen Grenzkontrollen nicht durch neue zwischenstaatliche Barrie ren ersetzt werden. Deshalb lehnt die AfD Straßengebühren in Europa ab. Die Kosten für Bau, Betrieb und Erhalt von Stra 20 ßen und Autobahnen werden in den meisten Ländern bereits über Mineralöl- und Kfz-Steuern mehr als abgedeckt. Der AfD erscheint diese Art der Straßenfinanzierung als ausreichend, einfach und vernünftig. Die Alternative für Deutschland fordert mit Nachdruck ein umfassendes Recht des Bürgers, über seine personenbezoge nen Daten selbst zu bestimmen. Die AfD fordert daher, dass Deutschland und die EU bei der Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der digitalen Gesellschaft stets die Lö sungen suchen und realisieren, die die Grundrechte auf Mei nungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung bestmöglich schützen. Die Alternative für Deutschland fordert mit Nach druck ein umfas sendes Recht des Bürgers, über seine personen bezogenen Daten selbst zu bestim men. Überwachungs maßnahmen sind einzustellen. DIE AfD FORDERT: • Die anlasslosen, unkontrollierbaren oder das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzenden Überwachungsmaßnah men sind einzustellen. Dazu gehört auch die von der EU geforderte Vorratsdatenspeicherung. Die Effektivität staat licher Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung oder Bekämpfung schwerer Straftaten muss transparent und quantitativ öffentlich bewiesen werden. • Nationale Ressourcen, die die Länder Europas so weit wie möglich gegen Datenspionage jeder Art und digitale Ag gression schützen, sind aufzubauen. • Der massenhafte Transfer von Daten europäischer Bürger an die Sicherheitsbehörden der USA und anderer nichteu ropäischer Staaten ist zu beenden. Das gilt insbesondere für den Transfer von Daten von Auslandsüberweisungen aufgrund des SWIFT Abkommens sowie für die Übermit tlung von Fluggast-Daten. 21 gegen Daten spionage Der massenhafte Transfer von Daten europä ischer Bürger an die Sicherheitsbe hörden der USA ist zu beenden. Datenschutz durch hochwer tige Verschlüsse lungstechniken • Die Speicherung und Übertragung digitaler Daten von Bürgern und Unternehmen ist wirksam durch hochwertige Verschlüsselungstechniken zu schützen. personenbezoge ne Daten löschen • Kommerziell gespeicherte personenbezogene Daten sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der letzten Ge schäftsbeziehung zu löschen. Die Datensätze sind auf ein eventuell gesetzlich vorgeschriebenes Mindestmaß zu redu zieren. Verschärfte Haf tungsregelungen • Verschärfte Haftungsregelungen sind auf Firmen anzuwen den, bei denen ein fahrlässiger Verlust oder eine vorsätz liche Offenbarung personenbezogener Kundendaten an Dritte eingetreten ist. • Beim Abschluss von Verträgen zwischen Firmen und Privat freie, quelloffene Software personen über das Internet muss klarer erkennbar sein, wie gut geschützt die persönlichen Daten sind. Dies soll durch die Einführung eines einfachen und anhand einheitlicher Kriterien bewertbaren Ampelfarbensystems in den Daten schutzrichtlinien möglich gemacht werden. • Alle öffentlichen Behörden und Einrichtungen haben einen Plan zur Umstellung auf freie, quelloffene Software vorzu legen. MUT ZU DEUTSCHLAND! Nie waren im Süden Europas die sozialen Verwerfungen schlimmer, nie war im Euroraum die Arbeitslosigkeit, insbeson dere die Jugendarbeitslosigkeit, höher, nie war die Staatsver schuldung alarmierender und nie hatten die Staatsregierungen weniger Hemmungen, Verträge zu brechen und Stabilitäts kriterien zu missachten, als heute. Die Altparteien haben die 22 Zukunft Europas für die Euro- und Bankenrettung geopfert. Dazu muss es eine Alternative geben! Bisher haben die Regierungen der Eurogruppe die Wahrheit durch EU-Kommissare, bürokratische Regelwerke und verschlei ernde Abkürzungen vernebelt. Ob ESM, ESFM, EFSF, OMT oder Eurobonds, am Ende wird es unser Geld kosten. Die AfD will diesen Nebel lichten! Die Bürger der Eurozone haben ein Recht darauf zu erfahren, welche sachfremden Interessen bei den Maßnahmen der Banken- und Eurorettung in den ver schiedenen Krisenstaaten eine Rolle gespielt haben. Deshalb wird die AfD im Europäischen Parlament einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einbringen. Die Akteure in der Brüsseler Kommission und der EZB, die für die Eurorettungspolitik verantwortlichen Politiker der Länder, wie auch die Vertreter der beratenden Banken sollen sich öffentlich für ihre oft im Geheimen getroffenen Maßnahmen rechtfertigen müssen. Die AfD will Deutschlands Rolle in der EU wieder stärken. Deutschland muss seiner Einwohnerzahl und seiner ökonomi schen Bedeutung entsprechend ein größeres Gewicht in den europäischen Institutionen zugestanden werden. Sonst werden die EU-Kommission, der ESM und die EZB, in der die Neh merländer die Mehrheit haben, immer häufiger Beschlüsse zu Lasten Deutschlands und anderer potenzieller Geberländer treffen. Niemand kennt die Kosten der Euro-Rettung, doch sie werden bezahlt werden müssen! Noch nie haben nach dem Zweiten Weltkrieg so viele Politiker so viele Versprechen gebrochen und Gesetze missachtet wie es seit Mai 2010 zur Erhaltung der Einheitswährung der Fall ist. Für den Götzen des Euro ha ben die Altparteien die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Völkern und den Wohlstand in den Ländern der Eurozo ne auf dem Altar einer Einheitswährung aufs Spiel gesetzt. Um diesen verhängnisvollen Weg ohne viele Widerstände beschreiten zu können, haben sie, die Bundeskanzlerin vor 23 Die AfD wird im Europäischen Parlament einen Antrag auf Ein setzung eines Untersuchungs ausschusses ein bringen. Deutschland muss entspre chend seiner Ein wohnerzahl und seiner ökonomi schen Bedeutung entsprechend ein größeres Gewicht in den europä ischen Institutio nen zugestanden werden. Niemand kennt die Kosten der EuroRettung, doch sie werden bezahlt werden müssen! Gemeinsam mit Gleichgesinnten wird die AfD im Europäischen Parlament gegen diesen Überstaat und gegen die EuroSchulden politik kämpfen. Mit dem Wahler folg der AfD wird in Deutschland die Politik der schleichenden EUErweiterung und Vertiefung am Ende sein. neweg, das Diktum der „Alternativlosigkeit“ zur Staatsraison erklärt. Die Rettung des Euro „koste es (die Deutschen, die Hol länder, die Österreicher und die Finnen) was es wolle“, muss beendet werden. Dazu ist die Auflösung bzw. Umgestaltung der Eurozone zwingend nötig. Gemeinsam mit Gleichgesinnten wird die AfD im Europäischen Parlament gegen diesen Überstaat und gegen die Euro-Schul denpolitik kämpfen. Die AfD wird ihre parlamentarischen Fra ge- und Informationsrechte nutzen, um die deutschen Bürger rechtzeitig und angemessen vor den neuesten Entwicklungen zu warnen. Die AfD wird die deutschen Wähler aufrütteln angesichts des drohenden Verlusts unserer Souveränität an ein unausgegorenes Konstrukt der Vereinigten Staaten von Europa. Die AfD wird der Leisetreterei und Bagatellisierungstaktik der Altparteien keine Chance lassen. Die AfD wird Europa zum Guten verändern, weil sie die Altparteien verändern wird. Mit dem Wahlerfolg der AfD wird in Deutschland die Politik der schleichenden EU-Erweiterung und -Vertiefung am Ende sein, weil die Position der Altparteien unhaltbar werden wird. Wenn aber Union und SPD aus Angst vor dem Wählerwillen den Wählerwillen zu erfüllen beginnen, dann kann Europa das werden, was es schon längst sein müsste: Ein demokra tischer, rechtsstaatlicher Bund freier, souveräner Staaten mit einem großen, leistungsfähigen Binnenmarkt, der allen Völkern Wohlstand, Beschäftigung und soziale Sicherung bietet. 24 Alternative für Deutschland Bundesgeschäftsstelle Schillstraße 9 10785 Berlin alternativefuer.de
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