Alternative für Deutschland AfD

Name:
Kurzbezeichnung:
Zusatzbezeichnung:
Alternative für Deutschland
AfD
-
Anschrift:
Schillstraße 9
10785 Berlin
Telefon:
(0 30) 26 55 83 70
Telefax:
(0 30) 2 65 58 37 29
E-Mail:
[email protected]
INHALT
Übersicht der Vorstandsmitglieder
Satzung
Programm
(Stand: 11.02.2016)
Der Bundesvorstand und die Landesvorstände
der Alternative für Deutschland
Bundesverband
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Bundesvorstand
Dr. Frauke Petry
Prof. Dr. Jörg Meuthen
Dr. Alexander Gauland
Beatrix von Storch
Albrecht Glaser
Klaus-G. Fohrmann
Bodo Suhren
Dirk Driesang
Julian Flak
Armin Paul Hampel
Georg Pazderski
André Poggenburg
Dr. Alice Weidel
Sprecherin
Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Stellvertr. Sprecherin
Stellvertr. Sprecher
Bundesschatzmeister
Stellvertr. Bundesschatzmeister
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzerin
Landesverband Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Dr. Bernd Grimmer
Prof. Dr. Lothar Maier
Prof. Dr. Jörg Meuthen
Dr. Christina Baum
Rüdiger Klos
Dr. Marc Jongen
Wolfram Hirt
Joachim Kuhs
Alfred Bamberger
Lars Patrick Berg
Jan Czada
Markus Frohnmaier
Sven Kortmann
Carola Wolle
Sprecher
Sprecher
Sprecher
Stellvertr. Sprecherin
Stellvertr. Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Schatzmeister
Schriftführer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzerin
Alternative
für
1
Deutschland
Der Bundesvorstand und die Landesvorstände
der Alternative für Deutschland
Landesverband Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Petr Bystron
Werner Meier
Michael Wuest
Ralf Steinmeier
Andreas Strixner
Katrin Ebner-Steiner
Martin Hebner
Alexander Merz
Edeltraud Schwarz
Thomas Fuegner
Roland Gropp
Georg Hock
Kurt Schreck
Landesvorsitzender
1. Stellvertr. Vorsitzender
2. Stellvertr. Vorsitzender
3. Stellvertr. Vorsitzender
Schatzmeister
Stellvertr. Schatzmeister
Schriftführer
Stellvertr. Schriftführer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beatrix von Storch
Georg Pazderski
Hans-Joachim Berg
Hugh Bronson
Martin Trefzer
Ronald Gläser
Carsten Ubbelohde
Thorsten Weiß
Jeanette Auricht
Frank-Christian Hansel
Vorsitzende
Vorsitzender
Stellvertr. Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzerin
Schatzmeister
Landesverband Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin
Landesverband Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg
Dr. Alexander Gauland
Andreas Kalbitz
Dr. Inge Bock
Stefan Edler
N.N.
Matthias Stein
Klaus-Peter Kulack
Steffen Kotré
Steffen Kubitzki
Wilko Möller
Kai Gersch
Roman Reusch
Daniel Freiherr v. Lützow
Arthur Wagner
Vorsitzender
Stellvertr. Vorsitzender
Stellvertr. Vorsitzende
Schatzmeister
Stellvertr. Schatzmeister
1. Schriftführer
2. Schriftführer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Alternative
für
2
Deutschland
Der Bundesvorstand und die Landesvorstände
der Alternative für Deutschland
Landesverband Bremen
Bremen
Bremen
Bremen
Bremen
Bremen
Bremen
Bremen
Bremen
Frank Magnitz
Alexander Tassis
Thomas Jürgewitz
Peter Jadasch
Marvin Mergard
Moritz Lange
Peter Scharlau
Markus Vogel
Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Schatzmeister (kommissarisch)
Kooptiert
Landesverband Hamburg
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Dr. Bernd Baumann
Dr. Alexander Wolf
Dr. Dr. Joachim Körner
Julian Flak
Nicole Jordan
Detlef Ehlebracht
Jens Eckleben
Ulf Bischoff
Krzysztof Walczak
Sprecher
stellv. Sprecher
stellv. Sprecher
stellv. Sprecher
Schatzmeister
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Schriftführer
Landesverband Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Hessen
Albrecht Glaser
Peter Münch
Rolf Kahnt
Thomas Orth
Reinhard Stammwitz
Bärbel van Dijk
Dr. Robert Rankl
Manfred Mattis
Karl-Ludwig Kunstein
Andreas Lichert
Hubert Busch
Sprecher
Sprecher
Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Stellvertr. Sprecherin
Schatzmeister
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Alternative
für
3
Deutschland
Der Bundesvorstand und die Landesvorstände
der Alternative für Deutschland
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Matthias Manthei
Leif-Erik Holm
Ulrike Schielke-Ziesing
Bernhard Wildt
Lars Löwe
Enrico Komning
Holger Arppe
Sprecher
Sprecher
Schatzmeisterin
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Landesverband Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Armin Paul Hampel
Thomas Ehrhorn
Jörn König
Bodo Suhren
Heiner Rehnen
Sören Hauptstein
Wilhelm von Gottberg
Rolf-Rüdiger Wandtke
Landesvorsitzender
Stellvertr. Landesvorsitzender
Stellvertr. Landesvorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Landesverband Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Marcus Pretzell
Martin Renner
Jochen Haug
Mario Mieruch
Renate Zillessen
Frank Neppe
Jürgen Antoni
Christine Coroneo
David Eckert
Fabian Jacobi
Andreas Keith
Mara Müller
Sprecher
Sprecher
Stellv. Sprecher
Stellv. Sprecher
Stellv. Sprecherin
Schatzmeister
Beisitzer
Beisitzerin
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzerin
Alternative
für
4
Deutschland
Der Bundesvorstand und die Landesvorstände
der Alternative für Deutschland
Landesverband Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Uwe Junge
Christiane Christen
Joachim Paul
Ruth Kappesser
Anette Gabriel
Michael Frisch
Heribert Friedmann
Dr. Jan Bollinger
Attila Sonal
Andreas Bleck
Dr. Horst Knopp
Matthias Joa
Alexander Schwarz
Mario Hau
Landesvorsitzender
Stellvertr. Landesvorsitzende
Stellvertr. Landesvorsitzender
Schatzmeisterin
Stellvertr. Schatzmeisterin
Schriftführer
Stellvertr. Schriftführer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Kooptiert
Landesverband Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Saarland
Josef Dörr
Lutz Hecker
Michael Schettle
Michel Dörr
Aline Wagner
Roland Friedrichs
Carsten Becker
Rolf Müller
Rainer Theobald
Dieter Müller
Prof. Reinhard Latza
Landesvorsitzender
Stellvertr. Landesvorsitzender
Stellvertr. Landesvorsitzender
Schriftführer
Beisitzerin
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Schatzmeister
Landesverband Sachsen
Sachsen
Sachsen
Sachsen
Sachsen
Sachsen
Sachsen
Sachsen
Sachsen
Dr. Frauke Petry
Uwe Wurlitzer
Carsten Hütter
Martin Schöpf
Dr. Hubertus von Below
Jörg Urban
Uwe Schuffenhauer
Sven Simon
Landesvorsitzende
Generalsekretär
Stellvertr. Landesvorsitzender
Schatzmeister
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Alternative
für
5
Deutschland
Der Bundesvorstand und die Landesvorstände
der Alternative für Deutschland
Landesverband Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
André Poggenburg
Alexander Raue
Robert Farle
Dirk Hoffmann
Daniel Roi
Lydia Funke
Matthias Lieschke
Landesvorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzerin
Beisitzer
Landesverband Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Thomas Thomsen
Markus Scheb
Volker Schnurrbusch
Jörg Nobis
Bernhard Noack
Ralph Sicker
Achille Demagbo
Katja Jung-Buhl
Arnulf Fröhlich
Peter Wendt
Dr. Frank Brodehl
Landesvorsitzender
Landesvorsitzender
Stellvertr. Landesvorsitzender
Stellvertr. Landesvorsitzender
Landesschatzmeister
Stellvertr. Landesschatzmeister
Beisitzer
Beisitzerin
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Landesverband Thüringen
Thüringen
Thüringen
Thüringen
Thüringen
Thüringen
Thüringen
Thüringen
Thüringen
Thüringen
Stefan Möller
Björn Höcke
Dr. Jens Dietrich
Roman Golombek
Prof. Dr.-Ing. Michael Kaufmann
Bärbel Kowsky
Heike Rothe
Dr.-Ing. Wolfgang Prabel
Klaus Gebhardt
Sprecher
Sprecher
Stellvertr. Sprecher
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzerin
Beisitzerin
Beisitzer
Schatzmeister
Alternative
für
6
Deutschland
Bundessatzung
der Alternative für Deutschland
Präambel
In ernster Sorge vor politischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen in Deutschland und in der
Europäischen Union haben wir die Partei Alternative für Deutschland gegründet. Die europäische
Schulden- und Währungskrise hat viele Menschen davon überzeugt, daß die bislang im Bundes­
tag vertretenen Parteien zu einer nachhaltigen, transparenten, bürgernahen, rechtsstaatlichen und
demokratischen Politik nicht imstande oder nicht willens sind. Wir formulieren Alternativen zu einer
angeblich alternativlosen Politik. Dabei bejahen wir uneingeschränkt die freiheitlich-demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, unsere abendländische Kultur und das friedliche
Zusammenleben der Völker Europas.
Alternative
1
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
Inhalt
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ............................................................................... 3
§ 2
Mitgliedschaft......................................................................................................... 3
§ 3
Förderer ................................................................................................................ 4
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft ........................................................................................ 4
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder ........................................................................... 6
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft ................................................................................. 6
§ 7
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.................................................................... 7
§ 8
Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände .......................................................... 8
§ 9
Gliederung ............................................................................................................ 8
§ 10
Organe der Bundespartei ........................................................................................ 9
§ 11
Der Bundesparteitag ............................................................................................... 9
§ 12
Der Konvent ......................................................................................................... 13
§ 13
Der Bundesvorstand .............................................................................................. 14
§ 14
Rechte und Pflichten des Bundesvorstands ................................................................ 15
§ 15
Sitzungen des Bundesvorstands .............................................................................. 16
§ 16
Europawahlversammlung ....................................................................................... 16
§ 17
Vereinigungen ...................................................................................................... 16
§ 17a Jugendorganisation ............................................................................................... 17
§ 18
Bundesprogrammkommission und Bundesfachausschüsse ........................................... 18
§ 19
Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat ................................................................... 19
§ 20
Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung........................................................... 19
§ 21
Geltungsbereich der Bundessatzung ........................................................................ 20
§ 22
Salvatorische Klausel, Inkrafttreten .......................................................................... 20
Alternative
2
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Die Partei führt den Namen Alternative für Deutschland. Die Kurzbezeichnung der Partei lautet
AfD. Landesverbände führen den Namen Alternative für Deutschland mit dem Namenszusatz
des jeweiligen Bundeslandes. Der Sitz der Partei ist Berlin. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist
die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet
hat und die politischen Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die
infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen,
können nicht Mitglied sein. Zu den politischen Grundsätzen der Partei zählen insbesondere
das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die Bejahung
der Grundrechte.
(2) Der Bundesvorstand und die Landesvorstände können allgemeine Regeln für die
Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Untergliederungen verbindlich sind. Diese
Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht möglich ist.
Der Konvent kann vom Bundesvorstand beschlossene Regeln ändern und außer Kraft setzen.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der AfD und in einer anderen Partei, sonstigen politischen
Vereinigung, Wählervereinigung oder deren parlamentarischen Vertretungen ist ausge­
schlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. Ausnahmen kann der Bundesvorstand
beschließen. Handelt es sich um eine politische Vereinigung oder Wählervereinigung, die
nur innerhalb der Grenzen eines Bundeslands tätig ist, entscheidet der zuständige Landesvorstand; der Bundesvorstand kann der Entscheidung des Landesvorstands widersprechen.
(4) Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der
Partei sein. Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand
beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. Der
Konvent kann Bewertungen gemäß Satz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern.
(5) Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur
Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der
zuständige Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die
Aufnahme entscheidet.
(6) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige
Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener
Aufnahmebeschluß als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, daß der Wegfall der Mitglied­
schaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des
Verschweigens durch Beschluß des zuständigen Landesvorstands. Gegen den Beschluß kann
der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen
Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Alternative
3
Parteitagsbeschluss 31.01.2015
29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(7) Unabhängig von Absatz 6 stellt das Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen
Mitgliedschaft in einer nach Absatz 4 in ihrer Gesamtheit oder in Teilen als extremistisch
eingestuften Organisation einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen
erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren
Schaden für das Ansehen der Partei dar.
(8) Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der Alternative für Deutschland
ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. Die Aufnahme von
Personen, die innerhalb eines Jahres nach Austritt einen erneuten Aufnahmeantrag stellen,
bedarf der Zustimmung des zuständigen Landesvorstands.
(9) Die Partei besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen
Staatsbürgern. Dasselbe gilt entsprechend für alle Untergliederungen der Partei.
§ 3 Förderer
(1) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden.
Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet das für Mitgliederaufnahme
zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln.
Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluß des zuständigen Landesvorstands
aufgehoben werden.
(2) Förderer zahlen einen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Hälfte
der in der Finanz- und Beitragsordnung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge. Förderer erhalten
Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Parteitagen
zugelassen werden. Die zuständigen Parteigremien können beschließen, daß ein Förderer mit
beratender Stimme an Fachausschüssen teilnehmen darf. Weitergehende Mitgliederrechte,
einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer nicht geltend machen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Mit dem Antrag
auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Aufnahmeantrag kann auch in
elektronischer Form gestellt werden. Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden
Verband ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand des niedrigsten rechtlich selbständigen Gebietsverbands, in dem
der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat; die Landessatzungen können die zuständige
Gliederungsebene abweichend regeln.
(2) Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt
er dies den übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. Diese können
binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Ist nach Ablauf eines Monats bei der
Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem
aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der
Annahmeerklärung beim Bewerber.
Alternative
4
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muß gegenüber dem Antragsteller nicht begründet
werden.
(4) Im Mitgliedsantrag muß vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien
und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige
Auskünfte sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ahnden. § 2
Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder
grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher
Hauptwohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den
Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen.
(6) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied bei Vorliegen eines sachlichen Grunds beantragen, aus
seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden.
Der Wechsel bedarf der Zustimmung des Vorstands des aufnehmenden niedrigsten rechtlich
selbständigen Gebietsverbands und des zuständigen Landesvorstands. Die Landesverbände
können in ihren Satzungen Näheres regeln.
(7) Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind regelhaft nur Mitglieder
des Bundesverbands. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Diese Mitglieder
haben das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband in sinngemäßer
Anwendung von Absatz 6 zu beantragen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines
Landesverbands die Zwecke der Alternative für Deutschland zu fördern. Jedes Mitglied hat
das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der
Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei
zu beteiligen.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und
nicht übertragbar. Einschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts durch sogenannte
Quotenregelungen sind sowohl bei Wahlen zu innerparteilichen Ämtern als auch bei der
Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ausnahmslos unzulässig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß, Verlust oder Aberkennung der
Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in
Deutschland.
(2) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muß
schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen und an den Vorstand desjenigen Gebietsverbands
gerichtet werden, der für die Mitgliedsaufnahme gemäß § 4 Absatz 1 zuständig ist.
Alternative
5
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn
a) wegen eines Betrags, der zwei Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist,
b) daraufhin eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung versandt wurde,
c) frühestens einen Monat nach Versand der Zahlungserinnerung eine zweite Mahnung per
Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen worden
ist und
d) der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung nicht vollständig
ausgeglichen ist.
Der für den Beitragseinzug zuständige Gebietsverband stellt die Beendigung der Mitgliedschaft
fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form
mitzuteilen.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt ist dem bisherigen Mitglied mitzuteilen.
Nach Fälligkeit gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Ordnungsmaßnahmen können von dem Vorstand des für das Mitglied zuständigen
Kreisverbands und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. Die
Landessatzungen können Regelungen für Gliederungen unterhalb der Kreisebene schaffen.
Gegen Mitglieder des Vorstands eines Gebietsverbands können Ordnungsmaßnahmen
nur von einem übergeordneten Vorstand, gegen Mitglieder eines Landesvorstands nur vom
Landesvorstand oder dem Bundesvorstand, gegen Mitglieder des Bundesvorstands nur vom
Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden.
(2) Eine Abmahnung nach Absatz 3 setzt einen von dem zuständigen Vorstand gefaßten Beschluß
voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 oder 5 bedarf
eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei,
kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden
Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, daß das beanstandete Verhalten im
Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen
nach sich ziehen können. Es gilt eine Ausschlußfrist von zwei Monaten. Sie beginnt, sobald
der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei
und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu,
so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht
eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen:
a) Enthebung aus einem Parteiamt,
b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden,
bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.
Alternative
6
Parteitagsbeschluss 31.01.2015
29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
Es gilt eine Ausschlußfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den
maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
(5) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze
oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann
der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den
Parteiausschluß beantragen.
(6) Die Ordnungsmaßnahme muß zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis
stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme
verhängen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der
innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.
(7) Ist ein Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 gestellt und liegt ein dringender und
schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige
Landesvorstand oder der Bundesvorstand durch einen von zwei Dritteln seiner Mitglieder
gefaßten Beschluß den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der
Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z.B. eines Parteiamts) ausschließen.
(8) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen schriftlich zu
begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Schiedsgericht hat
dem Antragsgegner unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach Eingang
derselben binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme
zu entscheiden.
(9) Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können die dem
antragstellenden Vorstand übergeordneten Vorstände beitreten.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze
oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete
Gebietsverbände möglich:
a) Amtsenthebung seines Vorstands,
b) Auflösung des Gebietsverbands.
(2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu
werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand
a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich mißachtet,
b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen
Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.
Alternative
7
Parteitagsbeschluss 31.01.2015
29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(3) Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landesvorstand oder dem
Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Der Landespartei­
tag beziehungsweise der Bundesparteitag hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag
mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die
Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine
aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
anordnen.
§ 9 Gliederung
(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines
Landes gibt es nur einen Landesverband. Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie.
(2) Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen weitere Untergliederungen
schaffen. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.
(3) Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen
und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands. Die Landesverbände können in ihren
Satzungen die Möglichkeit vorsehen, hiervon im Einzelfall abzuweichen.
(4) Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände
nicht widersprechen.
(5) Die Landesvorstände geben dem Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante
Landesparteitage. Die Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Landesparteitagen
Rederecht.
(6) Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluß- oder
handlungsunfähig, so kann der Vorstand der jeweils höheren Gliederungsebene mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschlußoder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist.
§ 10 Organe der Bundespartei
Organe der Bundespartei sind
a) der Bundesparteitag,
b) der Konvent,
c) der Bundesvorstand und
d) die Europawahlversammlung.
Alternative
8
Parteitagsbeschluss 31.01.2015
29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
§ 11 Der Bundesparteitag
Allgemeines
(1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr statt. Der Bundesparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) der Bundesvorstand es beschließt,
b) der Konvent dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder
c) auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen.
(2) Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitags. Der Bundesparteitag
findet als Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) statt, sofern nicht der Bundesparteitag
oder der Konvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Der Bundesparteitag besteht aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten und
zusätzlich denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind.
Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren
mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) zugeteilt. Für den Fall, daß bei diesem Verfahren
Sitze nicht eindeutig zugeordnet werden können (numerische Gleichheit), erhöht sich die
Gesamtzahl der Sitze um jeweils einen Sitz, bis eine eindeutige Zuordnung erreicht ist.
Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar bzw. 1. Juli, welcher der Einladung unmittelbar
vorausgeht.
Mitglieder des Bundesvorstands, die nicht Delegierte ihres Landesverbands sind, nehmen als
Mitglieder des Bundesparteitags kraft Satzung teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch
kein Stimmrecht.
(4) Die Delegierten für den Bundesparteitag werden für höchstens zwei Jahre durch Mitgliederoder Delegiertenversammlungen in den Landesverbänden gewählt. Sofern die jeweilige
Landessatzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Wahl durch die Landesparteitage. Die
Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Delegierte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz).
Aufgaben
(6) Aufgaben des Bundesparteitags sind die Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche
politische und organisatorische Fragen der Partei. Der Bundesparteitag beschließt
insbesondere über
a) das Parteiprogramm,
b) die Bundessatzung und die für die gesamte Bundespartei maßgebliche Ordnungen,
c) die Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände sowie die Verschmelzung
mit anderen Parteien.
Darüber hinaus ist der Bundesparteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu
ziehen und dem Bundesvorstand und dem Konvent Weisungen zu erteilen. Der Bundesparteitag
kann Anträge zur Entscheidung an den Konvent überweisen.
Alternative
9
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(7) Der Bundesparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen. Der
finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das
Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung
des Bundesvorstands. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum
Bundesparteitag zu übersenden. Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet,
den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen
Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden
Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz).
Einberufung
(8) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen
Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung
kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail Adresse hinterlegt hat.
Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu
machen. Im Falle einer Ortsverlegung muß in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von
zwei Wochen gewahrt werden.
(9) Die Einladung richtet sich an die ordentlichen Delegierten der Landesverbände. Maßgeblich sind
die zum Zeitpunkt der Einladung bei der Bundesgeschäftsstelle hinterlegten Delegiertenlisten der
Landesverbände. Die Landesverbände sind verpflichtet, alle Änderungen der Delegiertenlisten
unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln. Die Einladung wird zugleich
nachrichtlich auch an die Landesvorstände und die Ersatzdelegierten übermittelt. Im Falle der
Einberufung des Bundesparteitags als Mitgliederversammlung richtet sich die Einladung an
alle Mitglieder.
Anträge
(10) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den
Bundesparteitag können bis drei Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingereicht
werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst
Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den ordentlichen
Delegierten zuzuleiten und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Antragsberechtigt sind
a) fünf ordentliche Delegierte,
b) Kreisvorstände und Kreismitgliederversammlungen sowie Vorstände und Versammlungen
höherer Gliederungen,
c) der Konvent,
d) der Bundesvorstand,
e) die Bundesprogrammkommission,
f) Bundesfachausschüsse sowie
g) fünfzig Mitglieder.
Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundesparteitag.
Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag.
Alternative
10
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
Eilparteitag
(11) Der Bundesvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, einen Parteitag mit
verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlaß der Einberufung
besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der
Bundesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene
Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind
nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekanntzugeben. Auf dem mit verkürzter Frist
einberufenen Parteitag können nur Beschlüsse gefaßt werden, die unmittelbar mit dem Grund
der Einberufung zusammenhängen. Mindestens ein Parteitag im Kalenderjahr muß mit regulärer
Frist einberufen werden.
Eröffnung, Tagesordnung
(12) Der Bundesparteitag wird durch einen Vertreter des Bundesvorstands eröffnet. Seine Aufgabe
besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
(13) Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt der Bundesparteitag mit einfacher Mehr­
heit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre
Reihenfolge geändert oder fristgerecht gemäß Absatz 10 beantragte Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher
Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse können unter solchen
Tagesordnungspunkten nicht gefaßt werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch den
Bundesparteitag ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.
Wahl und Abwahl des Vorstands
(14) Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei
Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied
des Bundesvorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des
nächsten Bundesparteitags aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt,
richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands.
Der Bundesparteitag kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Bundesvorstand oder
einzelne seiner Mitglieder abwählen.
Wahl der Schiedsrichter und der Rechnungsprüfer
(15) Der Bundesparteitag wählt Schiedsrichter und Rechnungsprüfer für eine personenbezogene
Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf
Befragen kein Widerspruch erhebt.
Beschlußfassung
(16) Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Wird festgestellt, daß weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten
Mitglieder des Parteitags anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung
zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen
Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt
oder beendet werden soll.
Alternative
11
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(17) Der Bundesparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(18) Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit
Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(19) Entscheidungen über die Auflösung des Bundesverbands oder eines Landesverbands oder
über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur
abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitags beim
Bundesvorstand eingegangen ist.
(20) Nach einem Parteitagsbeschluß über die Auflösung der Partei muß dieser Beschluß durch
eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt
werden.
(21) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach
Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines
Bundesparteitags bedürfen.
Sonstiges
(22) Der Bundesparteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Bundesparteitag gewählte
Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich
zu machen.
(23) Vor der Aufnahme von Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene ist eine Empfehlung
des Konvents einzuholen. Koalitionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch
Mitgliederentscheid nach § 20.
§ 12 Der Konvent
Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Der Konvent ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei.
Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder
Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen. Er beschließt
insbesondere über die Gründung von Vereinigungen nach § 17, über die Geschäftsordnungen
der Gremien nach § 18, über die Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide nach § 20,
über die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung gemäß § 10 der
Finanzordnung, sowie über den Haushaltsplan und die Finanzplanung gemäß § 17 der
Finanzordnung. Der Konvent beschließt ferner über die vom Bundesparteitag überwiesenen
Anträge.
Alternative
12
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
Zusammensetzung
(2) Mitglieder des Konvents sind der Bundesschatzmeister und vier weitere vom Bundesvorstand aus
seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie 50 Vertreter der Landesverbände. Die Vertreter der
Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Wahlen finden mindestens
in jedem zweiten Kalenderjahr statt.
Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Wäre
ein Landesverband danach nicht vertreten, erhält er gleichwohl einen Sitz; die Gesamtzahl
der Ländervertreter erhöht sich um diesen Sitz. Die Zuteilung wird halbjährlich angepaßt und
richtet sich in jedem Kalenderhalbjahr nach dem Mitgliederbestand am zurückliegenden 1.
Januar bzw.
1. Juli des Jahres. Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt
werden.
(3) Der Konvent hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende. Die Mitglieder des Bundesvorstands und
die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Jeder
Vorsitzende kann eine Sitzung des Konvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden
einberufen. Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines
Viertels seiner Mitglieder ist der Konvent unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies
ausdrücklich verlangt wird.
Beschlußfassung
(4) Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zu Finanzverteilungsfragen gemäß § 10 der
Finanzordnung bedürfen der Mehrheit sowohl der Vertreter des Bundesvorstands als auch der
Vertreter der Landesverbände im Konvent.
Schatzmeisterkonferenz
(5) Ein Ausschuß des Konvents ist die Schatzmeisterkonferenz. Sie besteht aus dem
Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern. Der Finanzdirektor und die gewählten
Bundesrechnungsprüfer gehören der Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an.
(6) Der Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Sprecher sind
gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. Sie laden im gegenseitigen
Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein.
(7) Die Schatzmeisterkonferenz berät den Konvent und den Bundesvorstand in finanziellen
Angelegenheiten. Sie entscheidet über organisatorische Aspekte des Beitragseinzugs,
der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens.
Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Bundesschatzmeisters und der einfachen
Mehrheit der Landesschatzmeister. Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit eines Bestätigungsbeschlusses durch den Konvent.
Alternative
13
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
Satzungsausschuß
(8) Ein Ausschuß des Konvents ist der Satzungsausschuß. Er besteht aus bis zu neun
Mitgliedern, die vom Konvent berufen und abberufen werden. Seine Mitglieder dürfen
nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte oder
Aufwandsentschädigungen beziehen. Höchstens die Hälfte seiner Mitglieder darf Mitglied
im Bundesvorstand oder eines Landesvorstands sein, jedoch nicht mehr als drei. Der
Satzungsausschuß trifft Verfahrensbeschlüsse und Personalentscheidungen mit einfacher
Mehrheit. Alle anderen Beschlüsse des Satzungsausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit,
mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(9) Der Satzungsausschuß kann durch die Organe der Bundespartei beauftragt werden, einzelne
Regelungen des Satzungswerks oder eine Satzungsreform im größeren Umfang zu erarbeiten.
Er erhält darüber hinaus ein Antragsrecht zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften
gegenüber dem Parteitag.
§ 13 Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus
a) zwei oder drei Bundessprechern,
b) drei stellvertretenden Bundessprechern,
c) dem Bundesschatzmeister,
d) dem Schriftführer und
e) sechs weiteren Mitgliedern.
§ 14 Rechte und Pflichten des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand leitet die Alternative für Deutschland. Er führt die Geschäfte auf der
Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und des Konvents.
(2) Der Bundesschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushalts­
bewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23
Parteiengesetz zuständig. Der Bundesschatzmeister berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig
und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten der Partei.
(3) Der Bundesverband wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein
Bundessprecher oder ein stellvertretender Bundessprecher oder der Schatzmeister, gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen
werden. Der Beschluß muß die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und
Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.
Alternative
14
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(4) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Bundesgeschäftsführer berufen und
ihn ggf. wieder abberufen. Der Bundesgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des
Bundesvorstands und die allgemeine Verwaltung der Partei zuständig. Wird ein Mitglied
des Bundesvorstands zum Bundesgeschäftsführer gewählt, hat der Gewählte sein Amt als
Vorstandsmitglied niederzulegen.
§ 15 Sitzungen des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand wird von einem Bundessprecher im Benehmen mit dem oder den anderen
Bundessprechern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der
Vorstandsmitglieder muß eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der
Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Bundesvorstand tagt im Regelfall monatlich.
(3) Der Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden
Mitglieder teilnimmt.
Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so
ist der Vorstand nicht mehr beschlußfähig. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben
als Notvorstand unverzüglich einen Parteitag für Vorstandswahlen einzuberufen und können
die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. Ist die Vertretungsberechtigung des
Bundesvorstands gemäß § 14 Absatz 3 nicht mehr gegeben, ernennt das Bundesschiedsgericht
die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder.
(4) Der Bundesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die
Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telephonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in
einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen
und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.
§ 16 Europawahlversammlung
(1) Die Europawahlversammlung besteht aus Delegierten der Landesverbände. Sie wählt die
Bewerber und Ersatzbewerber der AfD für die Wahl zum Europäischen „Parlament“. Sie berät
und beschließt ferner über das Wahlprogramm der AfD zur Europawahl. Für ihre Durchführung
gelten die Bestimmungen über den Bundesparteitag sinngemäß.
(2) Die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung und die Wahl der Wahlbewerber
richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im übrigen nach
den jeweiligen Satzungen.
§ 17 Vereinigungen
(1) Durch Beschluß des Konvents können Vereinigungen anerkannt werden, welche die Interessen
der in ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der Partei vertreten. Der Konvent kann mit
einer Zweidrittelmehrheit die Anerkennung wieder aufheben.
Alternative
15
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(2) Das die Vereinigung definierende gemeinsame Merkmal der Mitglieder darf sich nicht
beziehen auf Abstammung, Nationalität, sexuelle Orientierung oder Geschlecht.
(3) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen soll dem der Partei entsprechen. Die
Landesverbände können im Einvernehmen mit den Vereinigungen abweichende Strukturen
genehmigen.
(4) Die Vereinigungen geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung durch den
Konvent. Die Satzung muß dem § 19 Absatz 6 entsprechende Regelungen vorsehen.
§ 17a Jugendorganisation
(1) Die Junge Alternative für Deutschland (JA) ist die offizielle Jugendorganisation der Alternative
für Deutschland. Die Bestimmungen des § 17 finden auf sie keine Anwendung.
(2) Die JA dient als Innovationsmotor der AfD und hat das Ziel, das Gedankengut der Partei in ihrem
Wirkungskreis zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Jugend innerhalb der AfD zu
vertreten. Ihre Tätigkeit kann von der Partei insbesondere durch finanzielle Zuwendungen und
den Austausch von Daten und Informationen unterstützt werden.
(3) Die JA verfügt als eigenständiger Verein über Satzungs-, Programm-, Finanz- und
Personalautonomie.
(4) Tätigkeit und Satzung der JA dürfen den Grundsätzen der AfD und ihrer Satzung nicht
widersprechen. Der gesamte Bundesvorstand der JA muß aus Mitgliedern der AfD bestehen.
(5) Die Organe des Bundesverbands der JA haben das Recht, Anträge an die Organe des
Bundesverbands der AfD zu stellen.
(6) Die Junge Alternative kann einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Konvent entsenden. Sie
kann ebenfalls einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand entsenden, soweit der
Bundesvorstand einen entsprechenden Beschluß faßt. Die stimmrechtslosen Vertreter der Jungen
Alternative sind den anderen Mitgliedern dieser Organe in allen anderen Belangen
gleichgestellt.
§ 18 Bundesprogrammkommission und Bundesfachausschüsse
Bundesprogrammkommission
(1) Der Bundesprogrammkommission werden folgende Aufgaben übertragen:
a) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Parteiprogramm der Partei im Benehmen mit den
Bundesfachausschüssen,
b) die Erarbeitung von Vorschlägen für Fachprogramme der Partei zu politischen
Schwerpunktthemen im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen,
c) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Wahlprogramm der Partei für die Wahlen zum
Bundestag und zum Europäischen Parlament im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen.
Alternative
16
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
(2) Die Bundesprogrammkommission setzt sich zusammen aus
a) zwei Mitgliedern des Bundesvorstands,
b) je einem von den Landesvorständen entsandten Vertreter der Landesverbände,
c) je einem von den Bundesfachausschüssen in die Kommission entsandten Vertreter,
d) je einem Vertreter der AfD-Fraktionen im Deutschen Bundestag und dem Europäischen
Parlament.
(3) Die Bundesprogrammkommission wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
aus ihrer Mitte.
(4) Die Bundesprogrammkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den
Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der
bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen.
Die Bundesprogrammkommission kann Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesprogrammkommission beschließt der Konvent.
(5) Die Parteimitglieder sind durch Mitgliederbefragungen in die Programmfindung einzubeziehen.
Den entsprechenden Auftrag zur Durchführung einer Mitgliederbefragung nach § 20 beschließt
die Bundesprogrammkommission.
Bundesfachausschüsse
(6) Den Bundesfachausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
a) die Erarbeitung von Vorschlägen für programmatische Aussagen der Partei zu Themen ihres
Fachbereichs,
b) auf Anforderung der Landesverbände die Unterstützung bei der Erstellung von
Landesprogrammen,
c) die Unterstützung der Bundesprogrammkommission bei deren Aufgaben gemäß Absatz 1.
(7) Die Bundesfachausschüsse setzen sich zusammen aus
a) je angefangene 1000 Mitglieder je einem von den Landesverbänden aus deren
Landesfachausschüssen entsandten Vertretern,
b) einem Mitglied des Bundesvorstands,
c) je einem Vertreter der AfD-Fraktionen im Deutschen Bundestag und dem Europäischen
Parlament.
(8) Die Mitglieder der Bundesfachausschüsse wählen einen Ausschußvorsitzenden und dessen
Vertreter. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den
Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der
bei der Abstimmung anwesen den Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen.
Die Ausschüsse können Dissens-Thesen vorlegen.
Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesfachausschüsse
beschließt der Konvent.
Alternative
17
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
§ 19 Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat
Nebentätigkeiten und Lobbyismus
(1) Abgeordnete der AfD im Europäischen Parlament, Bundestag und einem anderen
Vollzeitparlament wie den Landtagen sollen während ihrer Zeit als Abgeordnete keine nicht
bereits vor Beginn ihrer Abgeordnetentätigkeit ausgeübte bezahlte oder üblicherweise nur gegen
Bezahlung ausgeübte Tätigkeit, insbesondere mit lobbyistischem Charakter, übernehmen. Sie
sollen ihre vor dem Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit auf ein angemessenes Maß reduzieren, um sich überwiegend ihrer Abgeordnetentätigkeit widmen zu können. Angemessen
ist ein Umfang, der die spätere Rückkehr in den Beruf ermöglicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abgeordneten sollen drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem
Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter eingehen noch
eine im direkten Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche
oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit ausüben.
(3) Um eine Nominierung als Kandidat für ein Abgeordnetenmandat soll sich nur bewerben, wer
sich vor seiner Kandidatur für die in Absatz 1 genannten Parlamente verpflichtet, die sich aus
den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Abgeordneter der AfD gegen die sich aus den Absätzen
1 und 2 ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat der zuständige Vorstand Auskunft über die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu verlangen, der Abgeordnete jene zu
erteilen.
Wider das Berufspolitikertum
(5) Parteimitglieder sollen vor ihrer Kandidatur für ein Mandat mindestens fünf Jahre in einem
Beruf tätig gewesen sein. Bezahlte Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten hier nicht
als anrechenbarer Beruf. Kindererziehungszeiten gelten auch als berufliche Tätigkeit im Sinne
von Satz 1.
Unabhängigkeit der Vorstände
(5) Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand ist unvereinbar mit einem entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnis
a) zur Partei, einer Parteigliederung oder einer Parteivereinigung nach § 17,
b) zu einem Abgeordneten oder einer Fraktion im Europaparlament oder Bundestag oder
Landesparlament,
c) zu einem anderen Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands.
Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt
zum nächstfolgenden Bundesparteitag.
Alternative
18
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
§ 20 Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung
(1) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht gemäß §9 Absatz
3 Parteiengesetz der Beschlußfassung des Bundesparteitags unterliegen, kann ein
Mitgliederentscheid herbeigeführt werden. Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluß
eines Parteitags der AfD anstelle des Parteitags gefaßt, geändert oder aufgehoben werden.
Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder Urnenwahl.
(2) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei einschließlich des Programms, der
Satzung und Satzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlaß
allgemeiner Wahlen kann auf Bundesebene eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden.
Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Die Abstimmung erfolgt online.
(3) Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, finden der Mitgliederentscheid und die
Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im übrigen auf Antrag
a) von drei vom Hundert der Mitglieder oder
b) von 25 Kreisvorständen oder
c) von drei Landesvorständen oder
d) des Bundesparteitags oder
e) des Konvents.
(4) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,
a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll.
(5) Die Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen und
Mitgliederentscheide geregelt, die der Konvent beschließt.
§ 21 Geltungsbereich der Bundessatzung
(1) Die Regelungen der §§ 2 bis 8 sowie § 19 sind für alle Gliederungen der Partei verbindlich.
(2) Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben
Satzungsrang.
§ 22 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt nach Beschluß durch den Bundesparteitag am 30.11.2015 in Kraft und
ersetzt alle früheren Satzungen der Bundespartei.
Alternative
19
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Bundessatzung der Alternative für Deutschland
Übergangsbestimmungen
(1) Die Neufassung des § 12 Absatz 8 tritt zur nächsten Sitzung des Konvents in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 13 Absatz 1 d) – Schriftführer – tritt zu dem Bundesparteitag in Kraft,
auf dem das Amt des stellvertretenden Bundesschatzmeisters neu zu besetzen wäre.
(3) Die Neufassung von § 18 Absatz 7 a) tritt unmittelbar nach dem Bundesprogrammparteitag
2016 in Kraft.
(4) § 19 Absatz 8 erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor seinem
Inkrafttreten eingegangen worden sind.
Alternative
20
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Finanz- und Beitragsordnung
der Alternative für Deutschland
Inhalt
§ 1 Grundsätze .............................................................................................................. 2
§ 2 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern ..................................................... 2
§ 3 Zuwendungen von Nichtmitgliedern ............................................................................ 2
§ 4 Vereinnahmung von Spenden ..................................................................................... 3
§ 5 Zuwendungsbescheinigungen..................................................................................... 3
§ 6 Aufteilung der Spenden ............................................................................................. 3
§ 7 Unzulässige Spenden ................................................................................................ 3
§ 8 Mitgliedsbeiträge...................................................................................................... 3
§ 9 Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und der Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung innerhalb der Landesverbände ................................................................................... 4
§ 10 Staatliche Teilfinanzierung und deren Aufteilung zwischen Bundesverband und Landesverbänden ..................................................................................................... 4
§ 11 Finanzdirektor (Leiter Finanz- und Rechnungswesen)...................................................... 5
§ 12 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung .................................................... 5
§ 13 Prüfungswesen ......................................................................................................... 6
§ 14 Rechenschaftsbericht Bundesverband .......................................................................... 6
§ 15 Rechenschaftsbericht Landesverbände ......................................................................... 6
§ 16 Durchgriffsrecht ........................................................................................................ 7
§ 17 Haushaltsplan .......................................................................................................... 7
§ 18 Zuordnung von Ausgaben und Aufwendungen ............................................................. 7
§ 19 Überschreitung ......................................................................................................... 7
Alternative
1
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland
§ 1 Grundsätze
(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteien­
gesetz definierten Einnahmearten auf.
(2) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend
den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.
Erster Abschnitt: Einnahmen
§ 2 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern
(1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften
periodisch entrichtete Geldleistungen.
(3) Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die Inhaber eines Öffentlichen Wahlamtes
(Mandatsträger) über den Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leisten. Sie sind als solche ge­
sondert zu erfassen.
(4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen
von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Ver­
zicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
§ 3 Zuwendungen von Nichtmitgliedern
(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine
nachgeordnete Gliederung sind Spenden. Förderbeiträge sind in der Verteilung wie Mitglieds­
beiträge zu behandeln.
(2) Spenden von Nichtmitgliedern können als Sachspenden und als Geldspenden geleistet wer­
den. Die Einzelheiten über die Zulässigkeit von Spenden von Dritten ergeben sich aus dem
Parteiengesetz insbesondere § 25. Auf die Beachtung dieser Vorschriften wird hingewiesen.
(3) Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind verpflichtet, diese unverzüg­
lich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmit­
glied weiterzuleiten. (§ 25 Absatz 1 und Absatz 4 letzter Satz PartG).
(4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe
entgegengenommen und muss dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.
Alternative
2
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland
§ 4 Vereinnahmung von Spenden
(1) Alle Gliederungen mit Finanzautonomie sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenom­
men sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige
Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundes­
ebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Erbschaften und Vermächtnisse können nach Prüfung unbegrenzt angenommen werden.
§ 5 Zuwendungsbescheinigungen
Zuwendungsbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt, sofern
nicht eine übergeordnete Gliederung diese Aufgabe übernimmt.
§ 6 Aufteilung der Spenden
Jeder Gliederung stehen die ihr zugewendeten Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung
nicht etwas anderes vorschreibt. Aufnahmespenden gelten als der aufnehmenden Gliederung zuge­
wendet, sofern nicht eine Zweckbindung etwas anderes vorschreibt.
§ 7 Unzulässige Spenden
Spenden, die nach § 25 Absatz (2) PartG unzulässig sind, sind zurückzugeben oder unverzüglich,
spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19 a Absatz 3
PartG) über den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(§ 25 Absatz 4 PartG).
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 120 Euro pro Kalenderjahr. In besonderen sozialen Här­
tefällen kann der Mindestmitgliedsbeitrag bis auf 30 Euro pro Kalenderjahr reduziert werden.
Die Partei empfiehlt ihren Mitgliedern, den tatsächlichen Mitgliedsbeitrag den eigenen Einkom­
mensverhältnissen entsprechend höher als den Mindestbeitrag anzusetzen (Richtwert 1% des
Jahresnettoeinkommens).
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berech­
nen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt
stattfindet.
(3) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. Ab einem anteiligen
Monatsbeitrag von 15 Euro kann auch quartalsweise, ab 25 Euro monatlich zum Beginn
des Beitragszeitraums gezahlt werden. Über Anträge zur Reduzierung des Mitgliedsbeitrags
wegen Vorliegen einer sozialen Härte entscheiden der zuständige Kreisvorsitzende und der
Kreisschatzmeister einvernehmlich.
Alternative
3
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland
(4)
Der Mitgliedsbeitrag steht dem für das Mitglied zuständigen Landesverband zu, sofern durch
die Landessatzung nicht andere Regelungen getroffen werden. Abführungen an den Bundes­
verband gemäß §9 Absatz (1) bleiben hiervon unberührt.
(5)
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die jeweiligen Landesverbände eingezogen. Auf
Beschluss eines Landesvorstandes kann der Beitragseinzug der Bundesgeschäftsstelle
übertragen werden.
§ 9
Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und der Mittel aus der staatlichen Parteien­
finanzierung innerhalb der Landesverbände
(1)
Vom Beitragsaufkommen der Landesverbände erhält der Bundesverband eine Abführungs­
quote von 20 %. Im Falle der Beitragserhebung durch den Bund hat dieser vierteljährlich die
Länderteile an diese abzuführen. Im Falle der Beitragserhebung durch die Landesverbände
erfolgt die Beitragsabführung entsprechend.
(2)
Der den Landesverbänden nach dem Ausgleich gem. Absatz 1 verbleibende Anteil der Ein­
nahmen aus Mitgliedsbeiträgen ist durch Regelungen in den Landessatzungen oder durch
Beschlüsse des Landesparteitages zwischen den Gliederungsebenen aufzuteilen. Das Glei­
che gilt für die Aufteilung der den Landesverbänden zustehenden staatlichen Mittel aus
der Parteienfinanzierung mit der Maßgabe, dass deren Verteilung durch Satzungsregelung
anderen Organen oder hierfür geschaffenen Entscheidungsgremien innerhalb der Landesverbände übertragen werden kann.
§ 10 Staatliche Teilfinanzierung und deren Aufteilung zwischen Bundesverband
und Landesverbänden
(1)
Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich bis zum 31. Januar für die Bundesebene und die
Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
(2)
Aus der staatlichen Teilfinanzierung erhält jeder Landesverband für jede bei einer Land­
tagswahl von ihm errungene gültige Listenstimme den in §18 Absatz (3) Ziffer 1 PartG. be­
zeichneten Betrag, derzeit 0,70 Euro pro Stimme. Darüber hinaus erhält der Landesverband
für jede bei der Landtagswahl errungene gültige Listenstimme den ihm zustehenden Anteil
am Steigerungsbetrag pro errungener Stimme gemäß dem letzten Satz von §18 Absatz (3)
PartG. Die Höhe des Geldbetrags pro Stimme, die der Erreichung der Stimmentschädigung
zu Grunde zu legen ist, errechnet sich als Quotient aus dem Betrag des Wähleranteils (§ 18
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3 letzter Satz PartG) der Staatsmittel und der insgesamt durch
die Partei erzielten Stimmen. Die Summe der den Landesverbänden zustehenden Beträge
vermindert den nach § 15 Absatz 1 der Satzung zwischen Bundesverband einerseits und
allen Landesverbänden andererseits aufzuteilenden Gesamtbetrag.
Alternative
4
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland
(3)
Falls die im Parteiengesetz definierte relative oder absolute Obergrenze zu einer Kürzung
der rechnerischen Anwartschaften der Partei auf staatliche Teilfinanzierung führt, vermindern
sich proportional dazu auch die Ansprüche der Landesverbände auf die staatliche Teilfinan­
zierung, die für Landtagswahlergebnisse ausgezahlt wird. Das Nähere regelt der Konvent
im Rahmen der Beschlüsse zum innerparteilichen Finanzausgleich.
(4)
Von der verbleibenden staatlichen Teilfinanzierung erhalten der Bundesverband einer­
seits und die Landesverbände andererseits jeweils 20% des jeweiligen Zuflusses. Der An­
teil der Landesverbände wird nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zum 31.12.
des Vorjahres auf diese aufgeteilt.
(5)
Über die Verteilung der restlichen staatlichen Mittel entscheidet der Konvent gem.
§ 12 Absatz 1 der Bundessatzung.
Zweiter Abschnitt: Finanzverwaltung und Haushaltsplanung
§ 11 Finanzdirektor (Leiter Finanz- und Rechnungswesen)
(1)
Der Finanzdirektor ist als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens für die Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der Parteifinanzen, insbesondere für die Erstellung des gesetzlichen
Rechenschaftsberichts, die Finanz- und Haushaltssteuerung der Bundespartei sowie die
Verbuchung, Bescheinigung und etwaige Veröffentlichung von Spenden zuständig. Dazu
kann er von allen nachgeordneten Gliederungen und den Vereinigungen der Partei alle
erforderlichen Auskünfte verlangen. Er berichtet dem Bundesschatzmeister über alle in
seinem Aufgabenbereich wesentlichen Vorgänge.
(2)
Der Finanzdirektor wird vom Bundesvorstand bestellt und entlassen. Er muss über die erfor­
derliche fachliche Qualifikation und sollte über eine umfassende berufliche Erfahrung in der
Finanzwirtschaft verfügen. Er ist hauptamtlich tätig, gehört nicht dem Bundesvorstand an und
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
§ 12 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
(1)
Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter
der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch­
führung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien nach Absatz (2) zu führen und
jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Partei­
engesetzes aufzustellen.
(2)
Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des
Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbind­
liche Richtlinien herauszugeben.
Alternative
5
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland
(3)
Um die nach § 24 Absatz (1) Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche
lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, sind alle den Unter­
gliederungen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden)
auf nach Gliederungen geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband zu
erfassen.
(4)
Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei
der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.
§ 13 Prüfungswesen
(1)
Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind ver­
pflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß be­
stellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Absatz (5) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
(2)
Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer
dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehö­
ren und dürfen in keinem Dienstverhältnis zur prüfenden Gliederung oder einer ihrer Unter­
gliederungen stehen.
(3)
Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer
Rechenschaftsberichte gemäß §§ 23 Absatz (2) Satz 1, und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
(4)
Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revi­
soren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder
Gliederung prüfen.
(5)
Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 14 Rechenschaftsbericht Bundesverband
Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß
dem Parteiengesetz bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die
Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechen­
schaftsberichte der Landesverbände vor.
§ 15 Rechenschaftsbericht Landesverbände
Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft
über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 24 Parteiengesetz ab.
Alternative
6
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Finanz- und Beitragsordnung der Alternative für Deutschland
§ 16 Durchgriffsrecht
Der Finanzdirektor kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung. Er hat das Recht, im Einverneh­
men mit dem Bundesschatzmeister in allen Untergliederungen die ordnungsgemäße Buchführung
zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich
sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundes­
ebene gefährdet, so hat die jeweils höhere Gliederung das Recht und die Pflicht, durch geeignete
Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Untergliederungen zu gewährleisten.
§ 17 Haushaltsplan
(1)
Der Bundesschatzmeister stellt für jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan und eine
mittelfristige Finanzplanung auf, die mindestens drei Folgejahre umfasst. Haushaltsplan und
Finanzplanung des Bundesverbands werden vom Bundesvorstand beschlossen. Ist abseh­
bar, dass der Haushaltsansatz insgesamt nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich
einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(2)
Der Bundesschatzmeister ist bis zur Verabschiedung eines Haushaltsplans an die Grundsätze
einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
§ 18 Zuordnung von Ausgaben und Aufwendungen
Eine Ausgabe bzw. Aufwendung, die beschlossen wird, muss durch einen entsprechenden Etattitel
auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren
Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen
Etatposten auszuführen.
§ 19 Überschreitung
(1)
Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejah­
res durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den
Ausgaben reduziert werden.
(2)
Soweit für das angelaufene Haushaltsjahr noch kein beschlossener Haushalt vorliegt, dürfen
über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Mo­
nat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Falls absehbar ist, dass die
Einnahmen der Partei im angelaufenen Haushaltsjahr geringer sind als im Vorjahr, ist der
Schatzmeister verpflichtet, die vorläufigen monatlichen Ausgabenansätze der Entwicklung
der Einnahmen anzupassen.
(3)
Gegen finanzwirksame Beschlüsse, die dazu führen, dass der entsprechende Haushaltstitel
der Bundespartei überschritten wird, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
Alternative
7
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Geschäftsordnung (GO) für Parteitage
der Alternative für Deutschland
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 2
§ 2 Eröffnung des Parteitages ........................................................................................... 2
§ 3 Versammlungsleitung ................................................................................................. 2
§ 4 Protokollführung ........................................................................................................ 2
§ 5 Tagesordnung ........................................................................................................... 3
§ 6 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP) .............................................................. 3
§ 7 Sachanträge ............................................................................................................. 4
§ 8 Geschäftsordnungsanträge ......................................................................................... 4
§ 9 Abstimmungen .......................................................................................................... 4
§10 Öffentlichkeit der Verhandlungen ................................................................................ 5
Alternative
1
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland
§ 1 Geltungsbereich
Die GO regelt den Ablauf der Parteitage des Bundesverbandes und ergänzt insoweit die
jeweils gültige Satzung. Sofern Landesverbände noch keine eigenen Geschäftsordnungen erlassen
haben, ist diese Geschäftsordnung analog anwendbar.
§ 2 Eröffnung des Parteitags
Ein Mitglied des Vorstands eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung fest und
leitet die Wahl des Versammlungsleiters. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruft
das Vorstandsmitglied eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist.
§ 3 Versammlungsleitung
(1) Das Tagungspräsidium des Bundesparteitags besteht aus dem Versammlungsleiter und zwei
Stellvertretern. Bei Parteitagen der Gliederungen entscheidet die Versammlung über die Größe
des Tagungspräsidiums. Bei Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Versammlungs­
leitung entscheidet das Tagungspräsidium mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Versammlungsleiter. Im Falle der Versammlungsleitung durch einen Stellver-treter stehen diesem
die Befugnisse des Versammlungsleiters zu.
(2) Der Versammlungsleiter stellt die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Ver­
sammlung fest und führt die Wahl der beiden Stellvertreter, des Wahlleiters, der Zählkommis­
sion und der Protokollführer durch.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Funktionsträger müssen Mitglieder oder Förderer der
Partei, nicht notwendig der jeweiligen Untergliederung, sein.
(4) Im Falle der Beratung und Abstimmung eines Gegenstandes, der den Verhandlungsleiter oder
einen Stellvertreter betrifft, ruht dessen Funktion im Tagungspräsidium.
(5) Dem Tagungspräsidiums stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befug­
nisse zu (Entzug des Wortes, Ausschluss von der Versammlung, Unterbrechung der Versamm­
lung, Auflösung der Versammlung). Der Versammlungsleiter kann jederzeit zum Verfahren das
Wort ergreifen.
§ 4 Protokollführung
(1) Aus dem Protokoll müssen Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge
der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.
(2) Auf Verlangen müssen Persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als
besondere Anlage beigefügt werden, sofern der Betroffene durch einen konkreten Verhand­
lungsgegenstand in seinen persönlichen Interessen berührt ist.
(3) Die Protokolle sind vom Tagungspräsidium und den Protokollführern zu unterzeichnen und bin­
nen vier Wochen nach dem Parteitag den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Alternative
2
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland
§ 5 Tagesordnung
(1) Der VL stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über die
Absetzung, die Änderungen der Reihenfolge, und die Aufnahme fristgerecht beantragter zu­
sätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes im Wege eines Dringlichkeitsantrages, bei
dem Antragsfristen nicht einzuhalten sind, bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebe­
nen Stimmen. Die Dringlichkeit ist unter Benennung konkreter Umstände glaubhaft zu ma­
chen. Tagesordnungspunkte, im Rahmen derer Beschlüsse nach geltendem Satzungsrecht
zur Verabschiedung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, sind als Dringlichkeitsanträge
unzulässig.
§ 6 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP)
(1) Der VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand der festgestellten Tagesordnung die
Aussprache.
(2) Liegen zu einem TOP mehrere Hauptanträge vor, kann die Versammlung eine Priorisierung
vornehmen. Bei einer Zahl von bis zu fünf Hauptanträgen schlägt der VL eine Reihenfolge vor.
(3) Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei
oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang be­
steht.
(4) Sofern sie dies verlangen, erhalten die Antragsteller zu den jeweils gestellten Anträgen das
Wort zur Begründung.
(5) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur
Aussprache über den Antrag erteilt der VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die
Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen.
Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei GO-Antrag auf Schluss der Rednerliste gibt der VL die
Anzahl der auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.
(6) Der VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen
kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung
förderlich ist.
(7) Nach dem Schluss der Aussprache stellt der VL etwaige Änderungs-und Ergänzungsanträge
und anschließend den jeweiligen Hauptantrag zur Abstimmung.
(8) Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu ge­
ben, ihre Standpunkte vorzutragen. Allen Rednern wird Gelegenheit gegeben, vom Rednerpult
aus zu sprechen.
(9) Mit der letzten Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.
Alternative
3
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland
§ 7 Sachanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, zu jedem Beratungspunkt
Sachanträge zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben, es sei denn der Antragstel­
ler tritt für eine Personenmehrheit mit identischen Antrag auf.
(2) Dem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, seinen Antrag angemessen zu begründen.
(3) Sachanträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln.
§ 8 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu
stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben. Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig
zu behandeln. Der Antragsteller soll sich mit beiden erhobenen Armen wahrnehmbar melden.
(2) Die Anträge können begründet werden. In jedem Fall ist eine Gegenrede zuzulassen.
(3) Ausschließlich folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig:
a) Auf Begrenzung der Redezeit,
b) auf Schließung der Rednerliste der bereits vorliegenden Wortmeldungen,
c) auf Schluss der Debatte,
d) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
e) auf Verweisung an ein anderes Organ oder eine Kommission mit einer Maßgabe der
weiteren Behandlung,
f) auf Unterbrechung der Verhandlungen, Vertagung oder Beendigung des Parteitages,
g) auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gemäß § 11 Abs. 17 der Satzung.
h) auf Absetzen eines Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung
i) auf Nichtbefassung mit einem Antrag
(4) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß Buchstaben a) bis c) können nur von Versammlungsmit­
gliedern gestellt werden, die noch nicht zu diesem Beratungsgegenstand gesprochen haben.
§ 9 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden in der Regel offen statt.
(2) Sofern ein Mitglied der Versammlung das beantragt, ist geheim abzustimmen, wenn dem in
offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird.
(3) Jedes Versammlungsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.
Alternative
4
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Geschäftsordnung (GO) für die Parteitage der Alternative für Deutschland
(4) Abstimmungsentscheidungen werden gemäß § 11 Abs. 18 der Satzung mit einfacher Mehrheit
getroffen. Eine einfache Mehrheit ist gegeben, sofern die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen über­
wiegen. Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen zählen bei der Berechnung der Mehrheit
nicht mit.
(5) Sofern in der Satzung oder einer anderen Rechtsquelle der Partei eine qualifizierte Mehrheit
verlangt wird, ist diese maßgeblich.
(6) Abstimmungen über mehrere Sachanträge i. S. des § 7, die den gleichen Verhandlungsgegen­
stand betreffen, sind wie folgt abzustimmen:
a) Weitergehende Anträge, deren Annahme den Hauptantrag und dazu gehörende
Änderungsanträge entfallen lassen,
b) Änderungs- und Ergänzungsanträge zu einem Hauptantrag,
c) Hauptanträge.
§ 10 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Der Bundesparteitag verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Bundesvorstandes oder
mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung kann für einzelne Beratungs-punkte,
insbesondere bei Personaldebatten, die Öffentlichkeit einschließlich der Medien mit der Mehrheit
der Versammlung ausgeschlossen werden.
Alternative
5
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
Schiedsgerichtsordnung
der Alternative für Deutschland
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Parteiorganen oder zwischen Partei­
mitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern soweit dadurch Parteiinteressen
berührt werden, sowie zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen
Mitglieder, gibt sich die Partei gemäß geltender Satzung folgende Schiedsgerichtsordnung.
Inhalt
I. Gerichtsverfassung ................................................................................................. 2
§ 1 Grundlagen......................................................................................................... 2
§ 2 Einrichtung der Schiedsgerichte ............................................................................. 2
§ 3 Unabhängigkeit der Schiedsgerichte ...................................................................... 3
§ 4 Besetzung des Bundesschiedsgerichts ..................................................................... 3
§ 5 Besetzung der Landesschiedsgerichte...................................................................... 4
§ 6 Nachrückregelung................................................................................................ 5
§ 7 Sitz des Schiedsgerichtes ...................................................................................... 5
§ 8 Geschäftsstelle ..................................................................................................... 6
§ 9 Zuständigkeit ....................................................................................................... 6
II. Verfahren................................................................................................................. 7
§ 10 Anrufung............................................................................................................. 7
§ 11 Anrufungsberechtigung ......................................................................................... 7
§ 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen ................................................................ 8
§ 13 Verfahrensbeteiligte .............................................................................................. 8
§ 14 Eröffnung ............................................................................................................ 8
§ 15 Bevollmächtigte.................................................................................................... 9
§ 16 Sachverhaltsermittlung .......................................................................................... 9
§ 17 Schriftliches Verfahren .......................................................................................... 9
§ 18 Mündliche Verhandlung ........................................................................................ 9
III. Entscheidung und Rechtsmittel............................................................................. 11
§ 19 Entscheidungen und verfahrensleitende Anordnungen............................................. 11
§ 20 Einstweilige Anordnung ...................................................................................... 11
§ 21 Rechtsmitteleinlegung.......................................................................................... 11
§ 22 Rechtsmittelverfahren .......................................................................................... 12
IV. Schlussbestimmungen .......................................................................................... 13
§ 23 Kosten .............................................................................................................. 13
§ 24 Inkrafttreten ....................................................................................................... 13
Gebührenordnung des Bundesschiedsgerichts ....................................................... 14
Alternative
1
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
I. Gerichtsverfassung
§ 1 Grundlagen
(1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für alle Schiedsgerichte der Partei bindend. Eine Erweiterung
oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zuläs­
sig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das schiedsrichterliche Verfahren (ZPO §§1025 ff.) finden entsprechende Anwendung, soweit
sich aus der Eigenart des Schiedsgerichtsverfahrens nicht Anderweitiges ergibt. Dies gilt auch
für Verfahren im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen.
(2) Die Schiedsgerichte der AfD sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen
die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen
der AfD und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Die Schiedsgerichte sollen in jedem Stand der Verfahren auf eine gütliche Beilegung des
Rechtsstreites hinwirken. Dazu können sie u.a. auch die Durchführung eines Mediationsverfah­
rens anordnen.
(4) Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich zur Klärung von Rechts- und anderen Streitfragen zu­
nächst an die Schiedsgerichte zu wenden. Soweit sie sich aus zwingenden Gründen gleichzei­
tig auch an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit wenden, sind die Mitglieder verpflichtet,
die jeweiligen Gerichte über das gleichzeitig anhängige andere Verfahren zu unterrichten. Ein
Verstoß hiergegen stellt eine Verletzung der gebotenen parteiinternen Solidarität und Loyalität
dar und kann Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.
§ 2 Einrichtung der Schiedsgerichte
(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte (Gerichte) eingerichtet.
(2) Die Gerichte werden für 2 Jahre gewählt. Die Schiedsrichter (Richter) sind bis zur abgeschlos­
senen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.
(3) Nachwahlen und Ergänzungswahlen sind zulässig. Nachgewählte und ergänzend gewählte
Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwah­
len gelten nur für den Rest der Amtszeit.
(4) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig. Wird ein Landes­
schiedsgericht handlungsunfähig, so kann das Bundesschiedsgericht kommissarische Richter
benennen, die bis zur Nachwahl im Amt sind. Alternativ kann das Bundesschiedsgericht nach
pflichtgemäßem Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das dann zu­
ständige Gericht bestimmen. Dies gilt auch, soweit die Handlungsunfähigkeit darauf beruht,
dass die Richter nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
(5) Wird das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig, wird automatisch der dienstälteste Landes­
schiedsrichter zum Ersatzrichter. Lehnt er diese Berufung ab, folgt der nächstdienstälteste Lan­
desschiedsrichter. Dies setzt sich fort und wird, falls kein Landesschiedsrichter mehr verfügbar
ist, analog auf die gewählten Ersatzschiedsrichter angewendet.
Alternative
2
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
§ 3 Unabhängigkeit der Schiedsgerichte
(1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Sie müssen Mitglieder der AfD sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch
das Richteramt.
(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes eines Gebietsver­
bandes sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte
oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit
nur in einer Instanz tätig sein.
(3) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies
unverzüglich dem Bundesvorstand der Partei bekannt zu machen. Kann der Bundesvorstand
nach Auffassung des Gerichts keine angemessene Abhilfe schaffen, so kann das Gericht ent­
scheiden, den Beeinflussungsversuch parteiöffentlich zu machen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob und in welcher Form seine Entscheidungen veröffentlicht
werden. Ein Richter kann der Entscheidung eine abweichende Meinung anfügen. Dieser
Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung
mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach
Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszu­
fertigen ist.
(5) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgän­
ge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie fällen
ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und
gesetzlicher Vorgaben. In begründeten Fällen sind die Richter berechtigt, den Bundesvorstand
(bzw. Landesvorstand) oder den Bundesparteitag (bzw. Landesparteitag) über Vorgänge zu
informieren.
§ 4 Besetzung des Bundesschiedsgerichts
(1) Der Bundesparteitag wählt das Bundeschiedsgericht. Das Bundesschiedsgericht besteht aus
fünf Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Präsidenten, der das
Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. Das Amt des Präsidenten und seines Stellvertre­
ters können nur Personen ausüben, die die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) In einer weiteren Wahl werden durch den Bundesparteitag mindestens vier und höchstens
sechs Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrich­
ter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters. Ersatzrichter können
an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen
Verhandlungen als Gäste teilnehmen. Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter
kann durch Beschluss des Bundesparteitages erhöht, aber nicht verringert werden.
(3) Kein Landesverband kann mehr als zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder des
Bundesschiedsgerichts stellen.
Alternative
3
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
(4) Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrich­
tern, von denen zwei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Besetzung des
Bundesschiedsgerichts wird durch eine jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellende Geschäfts­
ordnung geregelt. Solange keine Geschäftsordnung beschlossen worden ist, bestimmt der
Präsident die Beteiligung der Richter.
(5) Das Bundesschiedsgericht kann jeweils für ein Jahr auf der Grundlage eines Geschäftsvertei­
lungsplanes Kammern bilden. Diesen Kammern müssen jeweils mindestens einer der gewähl­
ten Richter i.S. des Absatzes 1 als Vorsitzender angehören, der die Befähigung zum Richteramt
haben muss. Schwierige Fälle können die Kammern durch Beschluss dem Bundesschiedsge­
richt in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. Die Zuständigkeit der
Kammern kann nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Will
eine Kammer in einer Rechtsfrage von der Entscheidung einer anderen Kammer abweichen,
so entscheidet das Bundesschiedsgericht in der Besetzung der fünf Richter i.S. des § 4 Abs.1.
§ 5 Besetzung der Landesschiedsgerichte
(1) Die Landesparteitage wählen das für ihren Landesverband zuständige Landesschiedsgericht.
Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Richtern. In Landesverbänden mit mehr als 2000
Mitgliedern besteht es aus 5 Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen
Präsidenten, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. Abweichend dazu ist die
Wahl des Vorsitzenden Richters für die Landesschiedsgerichte im Umlaufverfahren zulässig,
sofern dies in der jeweiligen Landesschiedsgerichtsordnung oder in der Geschäftsordnung des
Schiedsgerichts festgelegt wurde.
(2) Hinsichtlich der Wahl von Ersatzrichtern gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 entsprechend,
wobei das entscheidende Organ stets der zuständige Landesparteitag ist.
(3) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrich­
tern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. § 4 Abs. 4
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Landesschiedsgerichte können Kammern bilden. § 4 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 gelten entspre­
chend.
(5) Die Landessatzung kann vorsehen, dass die Kammern in der Besetzung mit nur einem gewähl­
ten Richter i.S. des Absatzes 2 als Vorsitzendem und zwei von den beteiligten Parteien zu
benennenden beisitzenden Richtern gemäß § 14 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) entscheiden.
Von den beisitzenden Richtern ist jeweils einer von dem Antragsteller und einer von dem An­
tragsgegner des jeweiligen Schiedsgerichtsverfahrens zu benennen. Diese müssen Parteimit­
glied sein. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts kann den Parteien für die Benennung
des Schiedsrichters eine Ausschlussfrist setzen. Wird der beisitzende Richter nicht innerhalb
dieser Ausschlussfrist benannt, ist der Vorsitzende berechtigt, einen Schiedsrichter seiner Wahl
zu benennen. Die Parteien
Alternative
4
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
§ 6 Nachrückregelung
(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens
seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses
Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.
(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt.
Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen.
Wurde der zurückgetretene Richter durch eine der Streitparteien ernannt, hat die ernennende
Partei unverzüglich einen Ersatzrichter zu benennen. § 4 Abs. 5 findet entsprechend Anwen­
dung. Sollte der Ersatzrichter im Folgenden ebenfalls sein Amt niederlegen, so ernennt der
Vorsitzende für diesen einen Schiedsrichter seiner Wahl.
(4) Tritt der Präsident zurück, so wählt das Gericht i.S. des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 aus
seiner Mitte einen neuen Präsidenten. Dies gilt auch für den Vorsitzenden einer Kammer eines
Landes- oder des Bundesgerichts. Im Umlaufverfahren rückt der Ersatzrichter nach.
(5) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht, die Ableh­
nung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen (Befangenheitsantrag).
Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abge­
lehnten Richters. Ist das Schiedsgericht ohne den oder die abgelehnten Richter nicht handlungs­
fähig, so entscheidet das Bundesschiedsgericht. Weiterhin hat jeder Richter unabhängig von
einem Befangenheitsantrag das Recht, für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit
zurückzutreten. Wird einem Befangenheitsantrag durch das Gericht stattgegeben oder tritt ein
Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, finden Abs. 3 bis 5 für dieses Verfahren
entsprechend Anwendung.
(6) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unent­
schuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüg­
lich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt,
gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen. Es gelten die vorstehenden Ersatzregelun­
gen entsprechend. Die Verfahrensbeteiligten sind hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Sitz des Schiedsgerichtes
Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das
Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes auch einen anderen Ort zum Sitz des
Gerichtes bestimmen. Die abweichende Entscheidung des Gerichtes zum Ort des Sitzes ist unan­
fechtbar und zu veröffentlichen.
Alternative
5
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
§ 8 Geschäftsstelle
(1)
Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Bundesoder Landesverbandes ansässig. Sie ist für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Vorgänge
verantwortlich und hat die hierzu ggf. erlassenen Anweisungen des Präsidenten (oder des
Vorsitzenden Richters) des Schiedsgerichts zu befolgen. Die Verfahrensakte umfasst alle für
das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(2)
Die Geschäftsstelle hat die Akten des Bundes- bzw. des Landesschiedsgerichts nach rechts­
kräftiger Erledigung der Sache mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Förmliche Entschei­
dungen des Gerichts sind fünf Jahre aufzubewahren.
(3)
Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts, sind ver­
traulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
§9
Zuständigkeit
(1)
Soweit sich aus der Schiedsgerichtsordnung nichts anderes ergibt, ist das Landesschieds­
gericht zuständig.
(2)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des Antragsgegners zum
Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Gericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbe­
reichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.
(3)
Für Ordnungsmaßnahmen ist das Landesschiedsgericht zuständig, in dessen Landesverband
der Betroffene Mitglied ist. Dies gilt auch, soweit ein Mitglied gegen eine Ordnungsmaßnah­
me Rechtsschutz begehrt, unabhängig davon, ob diese von einem Bundes- oder Landesvor­
stand verfügt oder beantragt worden ist. Ist er nicht Mitglied eines Landesverbandes, wird
durch das Bundesschiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eines der nächstgelegenen
Landesschiedsgerichte als das zuständige Gericht bestimmt.
(4)
Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erst­
instanzlich zuständig; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Das Bundesschiedsgericht ist ferner
zuständig für Verfahren, in denen der Bundesvorstand der einzige Verfahrensbeteiligte ist
(bspw. Feststellungsklagen, Anträge gem. § 29 BGB).
(5)
Soweit ein Verfahren bspw. zur Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht oder
wegen der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag oder aus einem anderen Grunde
beim Bundesschiedsgericht anhängig ist, kann das Bundesschiedsgericht eilige Anordnun­
gen selbst erlassen. Ebenso kann es über eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete
Klage selbst entscheiden.
Alternative
6
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
II. Verfahren
§ 10 Anrufung
(1)
Das Gericht wird nur auf Anrufung durch eine Streitpartei aktiv.
(2)
Die Anrufung (Klage- bzw. Antragsschrift) ist schriftlich in Papierform - einschließlich dreier
Überstücke - und zusätzlich per Mail bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts einzurei­
chen. Ein Verfahren wird bei dem Schiedsgericht erst anhängig, wenn beide Voraussetzun­
gen erfüllt sind.
(3)
Die Anrufung kann binnen vier Monate seit Bekanntwerden oder Offenkundigwerden des
Anrufungsgrundes erfolgen und muss enthalten:
a) Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller),
b) Bezeichnung des anderen Streitpartners (Antragsgegner) mit landungsfähiger Anschrift
c) einen konkreten Antrag
d) eine Begründung inklusive einer genauen Schilderung der Umstände (Antragsschrift).
e) die schlüssige Darlegung, wodurch der Antragsteller in seinen eigenen Rechten durch
den Antragsgegner verletzt worden ist.
(4)
Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht oder ist er unzulässig oder offensicht­
lich unbegründet, so weist der Vorsitzende den Antrag durch Beschluss zurück. Im Übrigen
hat das Gericht durch Verfügung des Vorsitzenden Richters dem Antragsteller nach Möglich­
keit Gelegenheit zu geben, seinen Antrag nachzubessern.
§ 11 Anrufungsberechtigung
Antragsberechtigt sind
a) in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen
i. der Bundesvorstand,
ii. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
iii. ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene
Wahl vollzogen hat,
iv. wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht in Bezug auf diese Wahl verletzt
zu sein,
b) in Verfahren über Ordnungsmaßnahme
i. der Bundesvorstand,
ii. jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,
iii. jedes Parteimitglied, gegen das die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme
ausgesprochen oder beantragt ist,
c) in allen übrigen Verfahren
i. der Bundesvorstand,
ii. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
iii. jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
Alternative
7
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
§ 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen
(1)
Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist binnen zweier Monate nach
Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes zulässig. Ist ein Jahr vergangen, so werden Wah­
len und Parteitagsbeschlüsse unanfechtbar. Dies betrifft nicht die Anfechtungen, die bereits
fristgemäß eingereicht worden sind. Die Anfechtung einer Wahl ist nur begründet, wenn der
behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
(2)
Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von
Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 13 Verfahrensbeteiligte
(1)
Verfahrensbeteiligte sind
a) Antragsteller,
b) Antragsgegner,
c) Beigeladene.
(2)
Das Gericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder von Amts wegen Dritte beiladen,
wenn diese der Partei angehören und ihre Interessen durch das Verfahren berührt wer­
den. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.
Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den
Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar.
§ 14 Eröffnung
(1)
Ist das Gericht zuständig, eröffnet es das Verfahren mit einem Schreiben an den Antrag­
steller und den Antragsgegner. Es enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich
zur Antragsschrift zu äußern.
(2)
Die Zustellung von Schreiben, insbesondere des Gerichts, erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
Sie kann auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, soweit die
anderen Beteiligten dem nicht widersprechen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Gericht
kann anordnen, dass die Parteien ihre weiteren Schreiben in Papierform einzureichen
haben.
(3)
Die Zustellung per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt,
wenn keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.) zurück­
gesendet wird. Die Zustellung nach Satz 2 gilt nach Ablauf von drei Tagen als bewirkt; bei
Faxzustellung gilt sie mit der Absendung als bewirkt, sofern keine Fehlermeldung erfolgt. Die
Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.
Alternative
8
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
§ 15 Bevollmächtigte
(1)
Jedes Parteimitglied hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens
zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schieds­
gericht schriftlich nachgewiesen werden.
(2)
Ist eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den
entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt
dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächti­
gung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden.
(3)
Ist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner und der Vorstand Antragstel­
ler, bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen.
§ 16 Sachverhaltsermittlung
Das Gericht kann auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen schlüssigen Sachverhalts
entscheiden. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und
kann nach seiner freien Überzeugung weitere Aufklärung anfordern und veranlassen. Das Gericht
kann Parteimitglieder und Organe der Partei zur Informationsgewinnung heranziehen und befra­
gen. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.
§ 17 Schriftliches Verfahren
(1)
Grundsätzlich fällt das Gericht seine Entscheidungen im Schriftlichen Verfahren.
(2)
Das Gericht darf seinen Entscheidungen nur zugrunde legen, was Gegenstand des Verfah­
rens war und zu dem die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen.
(3)
Vor Ergehen der Entscheidung sind die Beteiligten in einem Hinweisschreiben des Vor­
sitzenden oder Einzelrichters über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten. Seine
vorläufige rechtliche Beurteilung kann das Gericht mitteilen, muss es jedoch nicht. Der
Antragsteller kann in jeder Lage des Verfahrens seinen Antrag ohne Zustimmung des
Antragsgegners zurücknehmen.
§ 18 Mündliche Verhandlung
(1)
Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung jederzeit anordnen, soweit ihm dies zur
rechtlichen und tatsächlichen Klärung geboten erscheint. Vor der Verhängung einer Ord­
nungsmaßnahme ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, soweit die Beteiligten
nicht darauf verzichten. Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beteiligten richtet
sich nach § 24 Abs. 3. Die Bestätigung einer Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 der
Bundessatzung (Suspendierung) kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung
aussprechen. Die Bestätigung einer Maßnahme oder auch die Rücknahme einer solchen
im Sinne des § 8 Abs. 4 der Bundessatzung (Suspendierung) kann das Schiedsgericht ohne
mündliche Verhandlung aussprechen.
Alternative
9
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
(2)
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung kann auf einen der Richter übertragen wer­
den. Die Verhandlung kann mit Einwilligung der Beteiligten auch fernmündlich stattfinden.
(3)
Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung kann
auch an Samstagen und Sonntagen durchgeführt werden, nicht aber an offiziellen Feierta­
gen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis
auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten
verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Macht
ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung
möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrens­
beteiligter angeordnet werden. Weigerungen sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der
Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden.
(4)
Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann
die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.
(5)
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sachund Rechtslage einzuführen. Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme
ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der
Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen
und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.
Alternative
10
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
III. Entscheidung und Rechtsmittel
§ 19 Entscheidungen und verfahrensleitende Anordnungen
(1)
Verfahrensleitende Anordnungen erlässt der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen
Gerichts bzw. der entsprechenden Kammer des Gerichts oder der Einzelrichter. Sie bedürfen
keiner Begründung.
(2)
Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind schriftlich
zu begründen. Die Begründung kann sich auf die wesentlichen tragenden rechtlichen Ge­
sichtspunkte beschränken. Die Darstellung des Sachverhalts kann durch Verweis auf die
Schriftsätze der Beteiligten auf das Unumgängliche abgekürzt werden. Verfahrensleitende
Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden, bedürfen keiner
Begründung.
(3)
Die Entscheidungen können per Email zugestellt werden.
§ 20 Einstweilige Anordnung
(1)
Eine einstweilige Anordnung kann das Schiedsgericht jederzeit auf Antrag erlassen, aus­
genommen die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme. Eine einstweilige Anordnung kann
auch gegen eine Ordnungsmaßnahme beantragt werden.
(2)
Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in besonders eilbedürftigen Fällen
ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen. Im Falle einer Anordnung ohne Anhörung
des Antragsgegners kann dieser unter Angabe seiner Gründe bei dem jeweiligen Gericht
beantragen, die Anordnung des Schiedsgerichtes binnen einer Frist von zwei Wochen zu
überprüfen.
(3)
Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist zur Entscheidung über den Antrag auch der Präsident
(oder Vorsitzender Richter) oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung durch
das jeweilige Schiedsgericht beantragen.
§ 21 Rechtsmitteleinlegung
(1)
Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Verfahrensbeteiligte über das Rechtsmittel,
seine Form, über die Frist und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist mit An­
gabe der Anschrift belehrt worden ist und das vollständig begründete Urteil dem Beteiligten
vorliegt.
(2)
Gegen die einstweilige Anordnung und andere Beschlüsse der Landesschiedsgerichte steht
den Beteiligten die Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum Bundesschiedsgericht zu.
(3)
Gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte über Ordnungsmaßnahmen steht den Be­
teiligten binnen eines Monats die Berufung zum Bundesschiedsgericht zu.
Alternative
11
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
(4)
Gegen Urteile der Landesschiedsgerichte in anderen Angelegenheiten steht den Beteiligten
binnen eines Monats das Rechtsmittel der Revision an das Bundesschiedsgericht zu, wenn
das Landesschiedsgericht diese zugelassen hat oder das Bundesschiedsgericht sie auf Be­
schwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
b) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erfordert oder
c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
(5)
Die Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsschrift ist unter Beifügung der angefochtenen Ent­
scheidung beim Landesschiedsgericht einzureichen und zu begründen. Das Landesschieds­
gericht übersendet die Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsschrift an das Bundesschieds­
gericht. Ist die Revision verspätet eingelegt worden, unterrichtet das Landesschiedsgericht
den Rechtsmittelführer.
§ 22 Rechtsmittelverfahren
(1)
Das Landesschiedsgericht stellt dem Bundesschiedsgericht für die Dauer des Rechtsmittelver­
fahrens die Akten zur Verfügung.
(2)
Im Rahmen der Revision ist das Bundesschiedsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des
Landesschiedsgerichts gebunden. Dies gilt auch insoweit, als sich die Feststellungen aus den
Verweisungen auf die Schriftsätze der Beteiligten ergeben. In der Revisionsschrift ist anzuge­
ben, in wie weit der Rechtsmittelführer Verfahrensverstöße oder die Verletzung materiellen
Rechts geltend macht.
(3)
Im Rahmen der Beschwerde und der Berufung überprüft das Bundesschiedsgericht das Urteil
des Landessschiedsgerichts auch hinsichtlich der angegriffenen tatsächlichen Feststellungen.
In der Beschwerde- oder Berufungsschrift ist anzugeben, in wie weit die Entscheidung des
Landesschiedsgerichts den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt.
(4)
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die §§ 11 bis 21 entsprechend Anwendung.
(5)
Hat das Rechtsmittelverfahren offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kann das Bundes­
schiedsgericht sie durch Beschluss mit Kurzbegründung zurückweisen. Im Falle der Aufhe­
bung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesschiedsgericht
zurückzuverweisen. Die Verweisung kann auch an ein anderes Landesschiedsgericht erfol­
gen. Das Bundesschiedsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung
des Ausgangsurteils wegen einer Rechtsverletzung erfolgte und die Sache zur Entscheidung
reif ist.
Alternative
12
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
IV. Schlussbestimmungen
§ 23 Kosten
(1)
Der Bundesvorstand kann eine Gebührenordnung für Schiedsgerichtsverfahren beschließen.
In Ermangelung einer solchen Ordnung ist das Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich
kostenfrei.
(2)
Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig.
Das Schiedsgericht kann die Erstattung anordnen, wenn die besonderen Umstände des Fal­
les oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erschei­
nen lassen.
(3)
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Zusammenhang mit der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung im Rahmen des Verfahrens über eine Ordnungsmaßnahme sind bis
zu einer Höhe von 300 € dann zu ersetzen, wenn die Gegenseite an der Verhandlung nicht
teilnimmt, obwohl sie auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zuvor ausdrücklich
nicht verzichtet hat. Zur Sicherstellung der Deckung der notwendigen Auslagen kann das
Gericht einen Kostenvorschuss bis 300 € anfordern, der auf ein Konto des Landesverbandes
zu leisten ist, dem das Mitglied angehört. Der Kostenvorschuss ist zurückzuzahlen, soweit
die Auslagen nicht gem. Satz 1 zu erstatten sind. Das Gericht kann den Termin absetzen und
ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Vorschuss nicht spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin eingegangen ist. Die Beteiligten sind mit der Anberaumung des
Termins hierauf hinzuweisen.
(4)
Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre Aus­
lagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von der Bundespartei bzw. dem Landes­
verband erstattet, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorsieht.
§ 24 Inkrafttreten
(1)
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch den
Bundesparteitag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsgerichtsordnung in der Fassung
vom 14. April 2013 außer Kraft.
(2)
Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind von ihrem Inkrafttreten an auf alle an­
hängigen Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden.
(3)
Soweit Gerichte gegenüber den Vorgaben dieser Satzung unterbesetzt sind, sind die er­
forderlichen Wahlen unverzüglich auf dem nächsten ordentlichen Parteitag durchzuführen.
Dies gilt auch insoweit, als die bereits gewählten Richter nicht die Befähigung zum Richter­
amt haben.
Alternative
13
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland
Gebührenordnung des Bundesschiedsgerichts
§1
Die Richter des Bundesschiedsgerichts üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§2
Für Reisen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig werden, werden den
Richtern die Kosten erstattet. Als Erstattungsgrundlage kommt das Bundesreisekostengesetz
zur Anwendung.
§3
Alle anderen Teilnehmer einer mündlichen Verhandlung tragen ihre Reisekosten selbst. Aus­
nahmen dazu kann das Gericht in besonderen Härtefällen beschließen.
§4
Bei der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird der Präsident des Gerichts oder
ein von ihm beauftragter Richter (im folgenden Sekretär genannt) die gesamten zu erwarten­
den Reisekosten der beteiligten Richter abschätzen. Diese Kosten hat zunächst der Kläger
zu tragen und vorab einzuzahlen. Eine endgültige Kostenaufteilung zwischen Kläger und
Beklagten findet später analog der Zivilprozessordnung (ZPO) statt.
§5
Mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung ergeht auch die Aufforderung von Seiten des
Sekretärs, den Kostenbetrag auf das vom Sekretär benannte Konto (das kann ein Bankkonto
oder ein Konto bei Paypal sein) einzuzahlen.
§6
Die Frist für die Einzahlung beträgt 14 Tage. Wird diese Frist vom Kläger versäumt, so wird
der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verfahren zu seinen Lasten mit
einem Versäumnisurteil beendet.
§7
Mit dem Urteil des Gerichts wird auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
verkündet. Der Sekretär ist dann beauftragt, die Entscheidung durchzusetzen und die Kosten
bei der unterlegenen Partei einzuziehen. Ein Protokoll über diese Abwicklung wird in der
Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt.
§8
Soweit im Ausnahmefall Kosten nicht beigetrieben werden können, werden diese von der
Bundespartei übernommen.
§9
Die Regelungen dieser Gebührenordnung gelten unvermindert auch dann, wenn die Schieds­
gerichtsordnung etwas anderes dazu aussagt.
Alternative
14
Parteitagsbeschluss 01.02.2015
für
Deutschland
Wahlordnung
der Alternative für Deutschland
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 2
§ 2 Allgemeine Regelungen .............................................................................................. 2
§ 3 Wahlen für ein Parteiamt ............................................................................................ 3
§ 4 Wahl von Delegierten................................................................................................. 3
§ 5 Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ....................................................... 3
§ 6 Herkömmliche Einzel- und Gruppenwahl....................................................................... 4
§ 7 Akzeptanzwahlverfahren („Wahl durch Zustimmung“) .................................................... 5
§ 8 Zwei-Stufen-Wahlverfahren.......................................................................................... 6
§ 9 Verwendung von elektronischen Stimmgeräten............................................................... 7
Alternative
1
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Wahlordnung der Alternative für Deutschland
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen in der Partei, soweit nicht Landesverbände oder ihre Unter­
gliederungen eigene Wahlordnungen beschließen.
§ 2 Allgemeine Regelungen
(1) Die Funktionen des Versammlungsleiters, Protokollführers, Wahlleiters und Mitglieds einer Zähl­
kommission können von Mitgliedern und Förderern der Partei, nicht notwendig der jeweiligen
Gliederung, ausgeübt werden. Ein bestehendes aktives und passives Wahlrecht wird durch die
Wahrnehmung der Funktionen nicht berührt. Sofern diese Personen selbst zur Wahl stehen,
ruht ihre Funktion während des Vorstellungs- und Wahlvorgangs.
(2) Sowohl bei innerparteilichen Wahlen als auch bei Wahlen zu Volksvertretungen können Ab­
wesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem für die Durchführung der
Wahlversammlung zuständigen Versammlungsleiter schriftlich, auch per Telefax, mit eigenhän­
diger Unterschrift ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(3) Gewählt ist, auf wen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Stimmenthal­
tungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Ein
Stimmzettel ohne gültiges Votum gilt als nicht abgegeben.
(4) Die Wahlen von Vorständen, Delegierten und Kandidaten zu öffentlichen Wahlen erfolgen
geheim. Bei sonstigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt.
(5) Geheime Wahlen erfolgen mittels Stimmzetteln. Auf Beschluss der Versammlung können anstel­
le von Stimmzetteln elektronische Stimmgeräte gemäß § 9 verwendet werden.
(6) Die verwendeten Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass sie dem jeweiligen Wahlgang
eindeutig zugeordnet werden können, etwa durch einheitlich aufgedruckte Ziffern oder Buchstaben.
(7) Bei geheimen Wahlen ist darauf zu achten, dass eine geeignete räumliche Möglichkeit zum
unbeobachteten Ausfüllen des Stimmzettels vorhanden ist. Der Versammlungsleiter soll darauf
ausdrücklich hinweisen.
(8) Der Auszählvorgang ist versammlungsöffentlich. Während der Ermittlung des Wahlergebnis­
ses hat jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer Zutritt, soweit das ohne Störung des
Auszählvorgangs möglich ist. Weisungen des Wahlleiters ist dabei Folge zu leisten.
(9) Nach Abschluss des Auszählvorgangs ist das Zählergebnis schriftlich festzuhalten und vom
Wahlleiter und einem weiteren Mitglied der Zählkommission zu unterschreiben. Nach Verkün­
dung des Wahlergebnisses ist das Ergebnisblatt im Original dem Protokollführer zu übergeben.
Alternative
2
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Wahlordnung der Alternative für Deutschland
(10) Die Stimmzettel jedes Wahlgangs sind zu sammeln, zu verpacken und zu versiegeln. Art der
Versammlung, Datum und Wahlvorgang sind auf der Verpackung zu vermerken. Der Vorstand
hat die Wahlunterlagen bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres aufzube-wahren.
(11) Bei Verwendung von elektronischen Abstimmgeräten sind die Regelungen der Absätze 7 bis
10 analog anzuwenden.
§ 3 Wahlen für ein Parteiamt
(1) Vor der Wahl beschließt die Versammlung ob die zu wählenden Positionen in herkömmlicher
Einzel-/Gruppenwahl gemäß § 6 oder nach dem Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 durch­
geführt wird.
(2) Bewerber um ein Vorstandsamt haben vor der Wahl gegenüber der Versammlung zu erklären,
in welchen politischen Parteien sie bereits Mitglied waren und ob ein aktuelles polizeiliches
Führungszeugnis Eintragungen enthielte.
§ 4 Wahl von Delegierten
(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch Aktzeptanzwahl gemäß § 7.
(3) Von den Kandidaten mit mehr Ja- als Nein-Stimmen sind so viele mit den meisten Ja-Stimmen
gewählt, wie Delegierte zu wählen sind, in der Reihenfolge der Zahl der erzielten Stimmen.
(4) Bei gleicher Zahl von Ja-Stimmen hat der Kandidat mit weniger Nein-Stimmen Vorrang.
(5) Als Ersatzdelegierte gewählt sind diejenigen in absteigender Reihenfolge, die nach den
gewählten Delegierten die Kriterien gemäß Abs. 3 und 4 erfüllen.
(6) Bei Stimmengleichheit (jeweils gleiche Zahl von Ja- und Nein-Stimmen) entscheidet das Los aus
der Hand der Versammlungsleitung, es sei denn, ein Kandidat lässt dem anderen Kandidaten
freiwillig den Vortritt.
(7) Nehmen gewählte Delegierte die Wahl nicht an oder treten Kandidaten während der Bestim­
mung der Reihenfolge von der Wahl zurück, rücken alle auf den nachfolgenden Listenplätzen
gewählten Kandidaten einen Platz vor.
§ 5 Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen
(1) Wahl der Direktkandidaten (Wahlkreiskandidaten)
Vor der Wahl beschließt die Versammlung ob die zu wählenden Positionen in herkömmlicher
Einzel-/Gruppenwahl gemäß § 6 oder nach dem Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 durch­
geführt wird.
Alternative
3
Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Wahlordnung der Alternative für Deutschland
(2) Wahl der Listenkandidaten
Bei der Wahl der Listenkandidaten entscheidet die Aufstellungsversammlung welches der fol­
genden Wahlverfahren zur Durchführung kommen soll
a) Herkömmliches Einzel-/Gruppenwahlverfahren gemäß § 6.
b) Akzeptanzwahlverfahren nach § 7.
c) Zwei-Stufen-Wahlverfahren gemäß § 8.
(3) Führungszeugnis und Erklärung nach § 19 Bundessatzung
Jeder Bewerber um eine Kandidatur für ein Mandat im Bundestag, einem Landtag oder dem
Europäischen Parlament soll der Versammlungsleitung ein polizeiliches Führungszeugnis, das
nicht älter als drei Monate ist, vorlegen. Der Versammlungsleiter hat der Versammlung vor der
Vorstellung des Kandidaten zu berichten, ob das Führungszeugnis vorliegt und ob es Eintra­
gungen enthält. Ferner hat der Versammlungsleiter zu berichten, ob der Kandidat die Erklärun­
gen nach § 19 der Bundessatzung vorgelegt hat.
§ 6 Herkömmliche Einzel- und Gruppenwahl
(1) Einzelwahl mit einem Kandidaten
Soll durch die Wahl eine einzelne Position besetzt werden und ist nur ein Kandidat vorhanden,
kann auf dem Stimmzettel „Ja“ oder der Name des Kandidaten oder „Nein“ oder „Enthaltung“
vermerkt werden. Erhält der Kandidat nicht die einfache Mehrheit im Sinne von § 2 Absatz ist
erneut zu wählen.
(2) Einzelwahl mit mehreren Kandidaten
Soll durch die Wahl eine einzelne Position besetzt werden und sind mehrere Kandidaten vor­
handen, kann auf dem Stimmzettel der Name eines Kandidaten oder „Nein“ oder „Enthaltung“
vermerkt werden. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, erfolgt Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen. Ist die höchste Stimmen­
zahl auf mehr als zwei Kandidaten oder die höchste Stimmenzahl auf einen, die zweithöchste
Stimmenzahl auf mehrere Kandidaten entfallen, nehmen jeweils alle an der Stichwahl teil;
erforderlichenfalls schließt sich eine weitere Stichwahl an.
(3) Herkömmliche Gruppenwahl
Vor dem Beginn der Wahl beschließt die Versammlung, ob und ggf. welche Positionen in ei­
nem oder mehreren Blöcken gewählt werden.
a) Jeder Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.
Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden.
Werden leere Stimmzettel verwendet, kann auf dem Stimmzettel alternativ notiert werden:
i. So viele Namen von Kandidaten, wie Positionen zu besetzen sind, oder weniger,
ii. Nein,
iii. Enthaltung (auch abgekürzt).
Alternative
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Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Wahlordnung der Alternative für Deutschland
Werden Stimmzettel mit vorgegebenen Kandidaten verwendet, kann folgendermaßen alter­
nativ votiert werden:
i. So viele Namen von Kandidaten einmal ankreuzen, wie Positionen zu besetzen sind,
oder weniger,
ii. Nein (einmal, entweder über oder unter den Namen),
iii. Enthaltung (einmal, entweder über oder unter den Namen; auch abgekürzt).
Die Abstimmung mit Nein oder Enthaltung bezieht sich jeweils einheitlich auf alle Wahl­
bewerber.
b) Werden mehr Stimmen abgegeben als zulässig, ist der Stimmzettel ungültig. Eine Mindest­
zahl an abgegebenen Stimmen ist nicht vorgeschrieben.
c) Gewählt sind höchstens so viele Bewerber, wie Ämter zu besetzen sind, und zwar die
Bewerber mit den meisten erhaltenen Stimmen, allerdings nur die, für die mehr als die Hälfte
der Abstimmenden ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen und Enthaltungen
gestimmt haben.
d) Sind nach dem ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, erfolgt ein zweiter Wahlgang.
Am zweiten Wahlgang nehmen von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerbern
diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen teil, und zwar doppelt so viele, wie noch
Positionen offen sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Sind danach noch Ämter unbe­
setzt, die nach der jeweiligen Satzung nicht zwingend besetzt werden müssen, entscheidet
die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang durchgeführt wird, ggf. ob dieser als weitere
Stichwahl erfolgt oder neue Bewerber zugelassen werden, oder ob die noch fehlenden
Ämter einstweilen unbesetzt bleiben.
§ 7 Akzeptanzwahlverfahren („Wahl durch Zustimmung“)
(1) Das hier beschriebene Akzeptanzwahlverfahren kann als alternatives Wahlverfahren für Grup­
penwahlen sowie Einzelwahlen verwendet werden.
(2) Vor dem Beginn der Wahlen beschließt die Versammlung, ob und ggf. welche Positionen in
einem oder mehreren Blöcken gewählt werden.
(3) Auf den Stimmzetteln sind alle Kandidaten namentlich (Vor- und Nachname) aufzuführen.
Jeder Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen wie es Kandidaten gibt.
(4) Hinter jedem Namen ist mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen.
(5) Zu jedem Kandidaten darf nur ein Votum abgegeben werden. Wird für einen Kandidaten kein
Votum abgegeben, zähl dies als Enthaltung. Sind hinter einem Namen mehrere Voten gekenn­
zeichnet, ist die Stimmabgabe für den betreffenden Kandidaten ungültig. Im Übrigen ist der
Stimmzettel gültig.
Alternative
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Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Wahlordnung der Alternative für Deutschland
(6) Gewählt sind maximal so viele Kandidaten, wie Positionen zu besetzen sind, und zwar nur
wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Trifft dieses für mehr Kandidaten zu als Positionen
zu besetzen sind, sind nur diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt, in der Reihenfolge
der erzielten Zustimmung. Bei gleicher Ja-Stimmen-Zahl kommt der Kandidat zum Zug, auf den
weniger Nein-Stimmen entfallen sind. Ist auch die Nein-Stimmen-Zahl gleich, entscheidet das
Los aus der Hand des Versammlungsleiters.
§ 8 Zwei-Stufen-Wahlverfahren
(1) Die Aufstellung der Listen erfolgt in zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang werden die Kan­
didaten gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und damit
für die Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder als Kandidaten in Frage kommen. Un­
ter den im ersten Wahlgang gewählten Kandidaten wird sodann im zweiten Wahlgang die
Reihenfolge auf der Liste ermittelt.
a) Erster Wahlgang: Wahl von Kandidaten mit einfacher Mehrheit
i. Vor dem Wahlgang kann die Versammlung eine Mindestzahl und eine Höchstzahl
von Kandidaten für den zweiten Wahlgang festlegen
ii. Die Wahl erfolgt durch auf dem Stimmzettel hinter die Namen von beliebig viel
Kandidaten gesetzte Kreuze
iii. Diejenigen Kandidaten, welche
1. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben bzw.
2. im Falle der Festsetzung einer Höchstzahl von Kandidaten gem. Ziffer i. diejenigen
der mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählten Kandidaten,
welche in absteigender Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten haben bzw. bei
Stimmengleichheit auf den letzten Plätzen die Kandidaten mit Stimmengleichheit
nehmen am zweiten Wahlgang teil
iv. Sollte nicht die gemäß Ziffer i. festgelegte Mindestzahl von Kandidaten die erforder­
liche Mehrheit erhalten, entscheidet die Versammlung darüber, ob die Anzahl der
gewählten Kandidaten ausreicht oder ob noch ein weiterer Wahlgang zur Wahl der
Mindestzahl von Kandidaten erforderlich ist.
b) Zweiter Wahlgang: Bestimmung der Reihenfolge der im ersten Schritt gewählten Kandidaten.
i. Die Versammlung entscheidet vor dem Wahlgang, ob die Reihenfolge der Kandidaten
1. in mehreren Wahlblöcken und/oder Einzelwahlgängen oder
2. in einem Wahlblock für alle Kandidaten bestimmt werden soll.
ii. Entscheidet sich die Versammlung für eine Bestimmung der Reihenfolge in mehreren
Wahlblöcken und/oder Einzelwahlgängen, so bestimmt sie auf Vorschlag der Versamm­
lungsleitung mit einfacher Mehrheit
1. die Anzahl und Reihenfolge der Wahlblöcke und/oder Einzelwahlgänge sowie
2. die Größe der Wahlblöcke
(z.B. Plätze ein bis drei: Einzelwahlgänge; Plätze vier bis acht und neun bis
zwanzig Wahlblöcke)
Alternative
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Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Wahlordnung der Alternative für Deutschland
iii. Jeder Kandidat muss daraufhin erklären, zu welchem Einzelwahlgang oder Wahlblock
er antritt. Die Entscheidung kann vor jedem Wahlgang geändert werden
iv. Die Wahl erfolgt durch auf dem Stimmzettel hinter die Namen von Kandidaten gesetzte
Kreuze.
v. Stimmzettel, auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als es der Zahl der zu
wählenden Kandidaten entspricht, sind ungültig
vi. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben,
welche die meisten Stimmen erhalten haben.
vii. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlung durch Stichwahl, es sei denn, ein
Kandidat lässt dem anderen Kandidaten freiwillig den Vortritt.
viii. Sollte sich bei der Wahl eines Wahlblocks auf den letzten Plätzen des Wahlblocks
eine Stimmengleichheit ergeben, wird der Wahlblock entsprechend erweitert, so dass
die stimmengleichen Kandidaten alle als in diesem Wahlblock gewählt gelten.
ix. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten Kandidaten während der
Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, rücken alle auf den nachfolgenden
Listenplätzen gewählten Kandidaten einen Platz vor.
§ 9 Verwendung von elektronischen Stimmgeräten
(1) Für Wahlen können auch elektronische Stimmgeräte verwendet werden, wenn die Versamm­
lung dies beschließt und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hier­
von sind Wahlen zur Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen.
(2) Bei einer Verwendung von elektronischen Stimmgeräten müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
a) Der gesamte Prozess der Abstimmung von der Ausgabe der Abstimmgeräte bis zur
Auswertung der Wahlen wird von Mitgliedern der Wahlkommission begleitet.
b) Die Auszähl- und Auswertungseinheit befindet sich sichtbar im Versammlungsraum der
Veranstaltung und ist als Insellösung nicht von außen beeinflussbar. Das System ist
weder mit einem Netzwerk verbunden, noch hat es anderweitige Anwendungen installiert.
c) Das System muss bearbeitungsgeschützte Ergebnisprotokolle in Form von Ausdrucken
und Dateiprotokollen erzeugen.
d) Das ordnungsgemäße Zustandekommen des Wahlergebnisses muss anonymisiert überprüfbar sein.
e) Ein unabhängiger externer Experte hat die Sicherheit, Funktion und den Manipulations­
schutz bezogen auf die jeweilige Veranstaltung zu überprüfen und dem Parteitag zu
berichten. Die Bestellung des Experten soll durch den Konvent erfolgen. In Eilfällen
bestellen die beiden Vorsitzenden des Konvents den Experten im Einvernehmen.
(3) Nach Anhörung des Experten beschließt die Versammlung über die Verwendung der elektro­
nischen Abstimmgeräte.
Alternative
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Parteitagsbeschluss 29.11.2015
für
Deutschland
Programm der
Alternative für Deutschland
Datum:
Version:
Autoren:
Dokumentart:
Status:
6.2.2013
0.0.7
WA2013 Sprecherrat
Parteiprogramm
Beschluss
1. Grundsätze
Die Alternative für Deutschland ist eine Partei engagierter Staatsbürger, die mit Besorgnis die
fortschreitende inhaltliche Erstarrung und Entdemokratisierung der etablierten Parteien
beobachten. Geprägt von kurzfristigem Opportunitätsdenken und politischen Ritualen erweisen
sich die traditionellen Parteien als zunehmend unfähig, wichtige gesellschaftliche
Grundentscheidungen sachgerecht zu treffen. Dadurch gerät die Bundesrepublik Deutschland
in eine tiefe Krise.
Das westliche Gesellschaftsmodell, das Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg sozial,
politisch und wirtschaftlich so erfolgreich gemacht hat, bestand in dem harmonischen
Zusammenwirken von Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Demokratie, Subsidiarität und sozialer
Marktwirtschaft. Heute äußert sich die Krise in einem kulturellen Verfall des Parlamentarismus,
mangelnden Respekt vor verfassungsrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen auf
Regierungsebene, einer zunehmend beeinträchtigten Gewaltenteilung sowie in einem Versagen
der Ordnungspolitik, die eine leistungsfähige Marktwirtschaft erst ermöglicht.
Erforderlich ist daher eine durchgreifende politische Erneuerung. Diese wollen wir bewirken,
indem wir allen Bürgern eine neue politische Heimat geben, die das Vertrauen in die
traditionellen Parteien verloren haben. Mit ihnen setzen wir uns für die zeitgemäße
Wiederherstellung und Erneuerung unserer bewährten Gesellschaftsordnung ein. Unser Ziel ist
es, durch gesellschaftliche Partizipation Freiheit, Solidarität und die rechtliche Gleichstellung
aller Bürger zu erhalten, damit, Wohlstand, Sicherheit und Frieden in Deutschland und Europa
gewahrt werden.
1.1 Der Gesellschaftsvertrag und die Euro-Krise
Die moderne westliche Gesellschaft beruht auf einem impliziten Gesellschaftsvertrag, der
Rechte und Pflichten zwischen dem Staat und seinen Bürgern sowie zwischen den Bürgern
untereinander festlegt. In Deutschland sind Teile dieses Gesellschaftsvertrages im Grundgesetz
kodifiziert, während andere, etwa der Generationenvertrag, nicht explizit sind.
Alternative
für
1
Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
Derzeit wird der implizite Gesellschaftsvertrag vielfältig strapaziert, missachtet oder sogar
gebrochen. Dies äußert sich z. B. in verfassungswidrigen Haushalten, einem die Sozialsysteme
bedrohenden Geburtenmangel und einer bewussten Irreführung der Bevölkerung in der
Eurokrise. Die etablierten politischen Parteien und die von ihnen dominierten staatlichen
Institutionen haben dies entweder nicht bekämpft oder sogar aktiv begünstigt. Dieses Versagen
zeigt sich aktuell in besonders beunruhigendem Maße in der Euro-Politik.
Die Krise des Euro beruht auf Strukturungleichgewichten in der Eurozone, die sich in massiven
und hartnäckigen Leistungsbilanzüberschüssen der Eurozonengläubiger und entsprechenden
Defiziten der Eurozonenschuldner äußern. Die Schuldner konsumieren mehr, als sie
erwirtschaften, während die Gläubiger mehr produzieren, als sie verbrauchen. Dies gilt sowohl
für den Privatsektor als auch für die öffentliche Hand. Feste Wechselkurse und ein einheitlich
niedriges Zinsniveau haben eine rechtzeitige Korrektur dieser Ungleichgewichte verhindert,
sodass sich die durch den Euro geschaffene Krise mit zunehmender Zeit erheblich verschärft
hat.
Die durch massive Kapitalflucht aus den Südländern geprägte Situation wird derzeit durch
Einsatz horrender finanzieller Mittel stabilisiert. Rettungsschirme umfassen dreistellige
Milliardenbeträge, die TARGET-Salden nehmen ähnliche Ausmaße an, die EZB will unbegrenzt
Staatsanleihen kaufen etc. Die Nordländer, die all dies durch Ressourcentransfers finanzieren,
laufen Gefahr, möglicherweise selbst in einen Staatsbankrott hineingezogen zu werden.
Anstatt diese fundamentalen Probleme der Währungsunion offen zu analysieren, anzusprechen
und zu lösen, hat die Bundesregierung sich mit einer Missachtung des europäischen Rechts
selbst diskreditiert. Indem die Regierung vertragliche und dem Wähler fest zugesagte
Verpflichtungen nach Gutdünken übergangen hat, wurde der Gesellschaftsvertrag zwischen
Bürger und Staat gebrochen. Die Bevölkerung wurde und wird systematisch irregeführt, indem
die langfristigen Risiken der Eurorettungspolitik verschwiegen werden und der enorme Verlust
von Steuergeldern und Sparvermögen faktenwidrig geleugnet wird.
Tatsächlich verantwortet die Bundesregierung einen dauerhaften Ressourcentransfer zu Lasten
der deutschen Bevölkerung und eine gravierende Störung der Kapitalströme. Dadurch werden
die Grundlagen marktwirtschaftlichen Handelns in der Eurozone erodiert. Gleichzeitig wird
die Krise der südeuropäischen Staaten ständig verschärft und verlängert, weil die
Bundesregierung zusammen mit den EU-Partnern deren Zahlungsunfähigkeit nicht zur Kenntnis
nehmen will und eine Entschuldung der Staaten zulasten der Banken und anderer
Privatgläubiger viel zu lange verweigert hat.
Auf nationaler und auf europäischer Ebene entgleitet den gewählten Volksvertretern die ihnen
übertragene Kontrolle über die Exekutive. In der Eurorettungspolitik hat sich der Deutsche
Bundestag fast willenlos von der Regierung zu Entschlüssen treiben lassen, deren Tragweite
angesichts völlig unzureichender Vorlagen und nach Stunden bemessener Beratungsfristen für
Laien gar nicht zu überschauen war. Auf europäischer Ebene sind mit der EFSF und dem ESM
Institutionen entstanden, die weder dem Europaparlament noch den nationalen Parlamenten
gegenüber rechenschaftspflichtig sind, obgleich sie Entscheidungen treffen, die unmittelbar
deren Budgetrecht berühren. Zudem genießt das Personal dieser Institutionen eine Immunität,
die selbst von den Parlamenten nicht aufgehoben werden kann.
Alternative
für
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Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
So verdichten sich in der Eurokrise jenseits ihrer unbestreitbaren wirtschaftlichen und
fiskalischen Bedeutung die wesentlichen Elemente unserer gesellschaftlichen Krise. Der Bruch
des Maastrichter Vertrages zeugt von dem mangelnden Respekt des Rechts. Der damit
einhergehende Bruch des Wahlversprechens diskreditiert die repäsentative Demokratie ebenso
wie der Mangel an Transparenz und Offenheit beim Krisenmanagment. Die überbordende
Verschuldung ist ein Verstoß gegen das Nachhaltigkeitsgebot. Die Geringschätzung des
Parlaments und die Bereitschaft des Parlaments, dies fast widerspruchslos zu dulden, zeugen
vom Verfall der parlamentarischen Kultur. Die fortgesetzte Verbilligung von Krediten verstößt
gegen die ordnungspolitischen Grundlagen der sozialen Marktwirtschaft und bewirkt eine
gigantische Fehlsteuerung von Kapitalströmen.
Ähnliche fundamentale Defizite finden sich auch in anderen Politikfeldern, z. B. bei den
Staatsfinanzen, den Alterssicherungssystemen, dem Steuersystem und in der Bildungs- und
Einwanderungspolitik:
•
Staatsfinanzen – die reale Staatsschuld liegt bei angemessener Berücksichtigung der
Altersvorsorgeverpflichtungen des Staates bei einem Mehrfachen des
Bruttoinlandsprodukts und wächst massiv weiter. Hinzu kommen die unkontrolliert
steigenden Verbindlichkeiten aus der sog. Eurorettungspolitik. Daher bestehen
schwerste Zweifel an der Nachhaltigkeit unserer Finanzpolitik.
•
Alterssicherungssysteme – In Deutschland werden viel zu wenig Kinder geboren, um die
Alterssicherung im Umlageverfahren aufrechterhalten zu können. Dies ist ein ungestraft
sich vollziehender Bruch des Generationenvertrages, dem die Politik nicht wirksam
entgegengetreten ist. Durch die Niedrigzinspolitik der Finanz- und Eurokrise gerät auch
die kapitalgedeckte Altervorsorge in eine tiefe Krise. Unsere Alterssicherung droht
langfristig zu kollabieren, ohne dass die herrschende politische Klasse sich dieses
Problem annimmt.
•
Steuergerechtigkeit und –effizienz – das deutsche Steuerrecht ist hyperkomplex und für
die steuerzahlenden Bürger weder zu überblicken noch zu verstehen. Es lädt zu Tricks,
Umgehungen, Auslassungen und Falschdeklarationen ein. Es ist ungerecht, weil es die
Gewitzten gegenüber den Ehrlichen bevorteilt. Es ist eines demokratischen Staates
unwürdig, weil die Bürger nicht verstehen können, warum sie in welcher Höhe besteuert
werden. Es ist unfair, weil selbst ehrliche Bürger aus Unkenntnis zu Steuersündern
werden können.
•
Wettbewerbsfähigkeit – Die Substanz des Industriestandorts Deutschland ist
insbesondere gegenüber fernasiatischen Konkurrenten langfristig bedroht. Die für
industrielle Produktion unerlässliche Energieversorgung ist durch eine kopflose
Energiepolitik schon in Kürze nicht mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen gewährleistet.
Zudem werden Produktionsprozesse und Innovationen durch eine ungebremst
steigende Regulierungs- und Bürokratisierungsflut behindert und gebremst. Hierfür ist
nicht nur die nationale sondern sehr maßgeblich auch die europäische Verwaltung
verantwortlich.
•
Bildung und Einwanderung – Bildung und geistige Fähigkeiten der Bevölkerung sind
ebenfalls entscheidende Faktoren für die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Sie sind
darüber hinaus aber auch maßgeblich für eine fruchtbare, zukunftsfähige Entwicklung
Alternative
für
3
Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
der Zivilgesellschaft. Beides wird jedoch gefährdet durch die Auszehrung und
Verkrustung des deutschen Bildungssystems und den Verfall familiärer
Bildungstraditionen. Die angesichts des demographischen Niedergangs unverzichtbare
Einwanderung wird nur unzureichend nach Qualifikationen gesteuert, obgleich andere
Staaten dies erfolgreich praktizieren. Zudem bewältigen Menschen mit
Migrationshintergrund oder aus sozial benachteiligten Schichten oft die Integration in
die moderne Wissensgesellschaft nicht.
1.2 Auswege aus der Krise
Als Ausweg aus der Krise fordern wir eine langfristig ausgelegte Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit, eine effiziente Politik der internationalen Interessenvertretung, wirksame
Antworten auf die demographische Entwicklung, die volle Wiederherstellung von
Rechtsstaatlichkeit, eine Verbesserung der Gewaltenteilung, eine Vertiefung und Revitalisierung
der demokratischen Kultur, eine Rückkehr zur politischen Subsidiarität und eine Erneuerung
der freien und sozialen Marktwirtschaft.
2. Politikbereiche
2.1 Europapolitik
2.1.1 Subsidiarität
Die Alternative für Deutschland fordert eine Rückkehr zu einer subsidiären Kompetenzstruktur
in Europa. Das bedeutet, dass den drei Gewalten Exekutive, Legislative und Judikative jeweils
möglichst bürgernah ihre Kompetenzen zugewiesen werden, sodass alle Entscheidungen auf
der niedrigsten möglichen Ebene fallen. Diese bedeutet eine Reform der EU mit Reduktion der
Kompetenz der EU auf Bereiche, die nur supra-national geregelt werden können, wie etwa
gemeinsamer Binnenmarkt, internationale (globale) Interessenpolitik, Verteidigungspolitik
sowie Klimapolitik. Für alle anderen Bereiche, Beispielsweise Agrarpolitik, Forschungspolitik
oder Infrastrukturpolitik, ist eine Rückverlagerung auf die nationale, vor allem aber auf die
regionale und lokale Ebene sinnvoll. Für die Agrarpolitik z. B. reicht es völlig, wenn sie auf
regionaler Ebene den allgemeinen Regelungen des europäischen Binnenmarktes und der
Subventionskontrolle unterworfen ist.
Praktizierte Subsidiarität ermöglicht den Bürgern eine bessere Kontrolle über die Verwendung
der dem Staat anvertrauten Gelder und eine Ausrichtung der Politik auf spezifisch nationale
und regionale Bedürfnisse. Des Weiteren fordert die Alternative für Deutschland für die
sinnvoll zu vergemeinschaftenden Bereiche (Binnenmarkt, Außen-, Verteidigungs- und
Klimapolitik) eine Abkehr von zwischenstaatlichen Verträgen hin zu einer formalen
Gesetzgebung und Kontrolle durch das Europäische Parlament.
In der Eurokrise rufen die etablierten Parteien nach einer zentrale europäische Fiskalpolitik.
Dies widerspricht dem Prinzip der Subsidiarität und ist deshalb abzulehnen. Ohnehin dient der
Ruf nach einer Fiskalunion nur dazu, den nationalen Parlamenten ihre Budgethoheit zu
nehmen, um möglichst ungestört Ressourcentransfers zugunsten vorwiegend südeuropäischer
Alternative
für
4
Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
Staaten zu ermöglichen. Die fiskalische Verantwortung muss aber auf der nationalen Ebene
bleiben. Dies gilt sowohl für diejenigen Staaten, die sich durch unverantwortliche Verschuldung
eines Teils ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit beraubt haben, als auch für die Staaten, deren
Bürger darauf vertraut haben, dass sie mit ihren Steuergeldern nicht für die Schulden fremder
Staaten einstehen müssen.
2.1.2 Europolitik
Die Alternative für Deutschland fordert eine kontrollierte Abkehr von der Euro-Politik der
Bundesregierung. Die derzeitige, von fast allen Parteien gewollte „Euro-Rettungspolitik“ hat
finanzielle Verpflichtungen erzeugt, die die Bundesrepublik Deutschland bei einem Scheitern
dieser Politik niemals seriös finanzieren könnte. Deshalb werden schon jetzt die Bürger kalt
enteignet, indem ihre Ersparnisse entwertet und ihre Alterversorgung ausgehöhlt wird. Dies
geschieht fast unmerklich durch Maßnahmen und geldpolitische Entscheidungen der
Europäischen Zentralbank: Durch die Niedrigzinspolitik ist die Realverzinsung von
Ersparnissen negativ, während gleichzeitig die unkontrollierte Geldproduktion der
Defizitländer (Target 2) und die durch Gelddrucken finanzierten Staatsanleihenkäufe der EZB
einer massiven Inflation den Weg bereiten. Die absehbare Geldentwertung aber erodiert die
Grundlagen des wirtschaftlichen Handelns sowohl bei den Lohnverhandlungen der
Tarifpartner als auch im Investitionsverhalten.
Die Überschuldungssituation von südeuropäischen Staaten wie Griechenland kann nicht
dadurch gelöst werden, dass angebliche „Rettungskredite“ die Verschuldung dieser Staaten
noch weiter erhöhen während gleichzeitig ihre Konjunktur durch eine scharfe Austeritätspolitik
abgewürgt wird. Griechenland ist für seine fiskalische Misere selbst verantwortlich, aber für das
jetzige gesamtwirtschaftliche Elend liegt eine erhebliche Mitschuld bei der Bundesregierung
und den anderen Staaten der Eurozone. Hätte sich die Bundesregierung mehr am Wohl des
griechischen Volkes als an den Einflüsterungen von Banken, Hedge-Fonds und anderen
Privatgläubigern interessiert, hätte ihr Handeln stets auf eine Entschuldung Griechenlands
ausgerichtet sein müssen.
Die Alternative für Deutschland fordert deshalb, insolvente Staaten künftig unverzüglich durch
eine geordnete Staatsinsolvenz zu entschulden. Dies ermöglicht dem betroffenen Staat einen
wirtschaftlichen Neuanfang auf Kosten von Banken, Hedge-Fonds und anderen
Privatgläubigern. Die Zahlungsunfähigkeit eines fremden Staates ist keine Bedrohung der
gesamtwirtschaftlichen Stabilität der Bundesrepublik Deutschland, solange durch geeignete
Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors gewährleistet bleibt. Sollten Banken
durch die Staatsinsolvenz illiquide werden, müssen Forderungen privater Großgläubiger in
Eigenkapital umgewandelt werden. Wird von dieser Möglichkeit konsequent Gebrauch
gemacht, ist der Einsatz von Steuergeldern zur Bankenrettung im Allgemeinen nicht
erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme ist in Zukunft eine verbesserte Eigenkapitalausstattung
der Banken regulatorisch vorzuschreiben. Außerdem ist die Sicherheit der Einlagen von
Kleinsparern bis 100,000 EUR durch ein privat finanziertes nationales Einlagensicherungssystem
zu gewährleisten.
Alternative
für
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Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
Für die Staatsschuldenkrise wird zu Unrecht der Euro verantwortlich gemacht. Der wahre
Grund für die Überschuldung liegt vielmehr in der fiskalischen Disziplinlosigkeit
unverantwortlicher Regierungen der Eurozone. Aber der Euro erschwert und behindert die
Rückgewinnung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Krisenstaaten und ermöglicht
diesen, Außenhandelsdefizite über ungedeckte Kredite in vierstelliger Milliardenhöhe zu
finanzieren. Es ist daher gar nicht einzusehen, weshalb der Euro unbedingt in der jetzigen Form
erhalten bleiben muss. Denn Europas Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit hängen nicht vom
Euro ab. Vielmehr ist der Euro ein Beispiel für den gescheiterten Versuch, einen Bereich zu
zentralisieren, der nur dann sinnvoll zentralisiert werden kann, wenn auch eine zentrale
Wirtschafts- und Fiskalregierung geschaffen wird, was der Souverän Europas, seine Bürger,
nicht will.
Da die Eurokrise auf die strukturelle Verschiedenheit der beteiligten Volkswirtschaften und die
daraus folgenden Leistungsbilanzungleichgewichte zurückzuführen ist, fordert die Alternative
für Deutschland eine Verkleinerung des Geltungsbereichs des Euro auf eine Gruppe von
Ländern, deren Produktivität und Wirtschaftsstruktur eine gemeinsame Währung möglich
macht. Im Extremfall kann dies eine Rückkehr zu nationalen Währungen bedeuten. In jedem
Fall sind wegen der aufgelaufenen Target-Salden und den von der Bundesrepublik gewährten
„Rettungskrediten“ Zwischenlösungen wie beispielsweise die Einführung von nationalen
Parallelwährungen erforderlich, die neben oder anstelle des Euro verwendet werden können.
Dadurch lassen sich überbordende Kapitalflucht aus den Südländern oder der dortige
Zusammenbruch des Zahlungsverkehrs vermeiden.
2.2 Fiskalpolitik
2.1.1 Finanzpolitik
Die Finanzpolitik der Bundesrepublik hat zu einer sehr hohen Realverschuldung geführt.
Unter Einrechnung der zukünftigen nicht finanzierten staatlichen Rentenverpflichtungen des
Staates beträgt sie ein Mehrfaches des Bruttoinlandsprodukts. Die Bundesrepublik Deutschland
lebt auf Kosten künftiger Generationen und finanziert damit einen gesamtstaatlichen
Überkonsum. Wenn nicht rechtzeitig gegengesteuert wird, setzen wir uns langfristig dem
Risiko eines Zusammenbruchs der staatlichen Finanzen aus. Dies würde zu Inflation führen, die
eine Verelendung der sozial Schwachen und der lohnabhängigen Bevölkerung zur Folge hätte.
Hingegen könnten vermögendere Bürger ihr Kapital ins Ausland verlagern, um es Inflation,
Besteuerung und Enteignung zu entziehen. Außerdem sind sie durch Realeigentum besser
geschützt, selbst wenn dies im Falle eines Staatsbankrotts stark besteuert würde.
Die derzeitige deutsche Fiskalpolitik ist vor dem Hintergrund der demographischen
Entwicklung nicht nachhaltig. Da die Belastung der Bürger und Unternehmen durch Steuern
nicht weiter gesteigert werden sollte, muss der Staat seine Ausgaben fair und sozial verträglich
reduzieren. Dies soll vor allem durch ein Abschmelzen der Personalausgaben im Bereich von
Verwaltung und Bürokratie sowie durch Subventionsabbau erfolgen. Wir brauchen eine
Entbürokratisierung zahlreicher überregulierter Vorgänge und eine Verschlankung unseres
Rechtssystems mit einem effektiveren Mechanismus zur Beilegung von Bagatellfällen. Durch
Alternative
für
6
Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
solche Maßnahmen würde die Staatsquote effektiv gesenkt. Ziel muss es sein, die in den letzten
40 Jahren akkumulierten realen Schulden (incl. der zukünftigen ungedeckten staatlichen
Rentenverpflichtungen) innerhalb von 20-30 Jahren auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.
2.1.2 Entbürokratisierung
Zur Entbürokratisierung gehört auch eine radikale Vereinfachung des Steuersystems durch
Streichung von komplexen Sonderregeln und Ausnahmen. Ein modernes Steuersystem muss
einfach sein, damit der Bürger es verstehen kann, und es muss schlank sein, um Leistungs­
anreize nicht zu ersticken. Um die soziale Balance zu wahren, muss ein modernes Steuersystem
aber auch progressiv sein, d. h. die Bezieher höherer Einkommen müssen absolut und relativ
mehr Steuern entrichten als Kleinverdiener.
Für eine diesen Anforderungen genügende Steuerreform liegt seit geraumer Zeit ein vollständig
ausgearbeiteter und mit Praktikern in der Steuerverwaltung abgestimmter Reformvorschlag des
früheren Verfassungsrichters Paul Kirchhof vor. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag
sträflicherweise völlig ignoriert, statt ihn für die im Wahlkampf versprochene Steuervereinfachung
zu nutzen. Der Kirchhof-Vorschlag reduziert die Anzahl der derzeit 30 Bundessteuern auf nur
noch vier, darunter eine drastisch vereinfachte Lohn- und Einkommensteuer.
Für eine alleinstehende Person bleiben in diesem Modell die ersten 10.000 Euro steuerfrei. Bei
einem Einkommen von 20.000 Euro beträgt der durchschnittliche Steuersatz 8.75%. Mit
wachsendem Einkommen steigt er langsam bis auf maximal knapp 25%, weil jeder zusätzliche
Verdienst konstant mit 25% versteuert wird. Ehen und Lebensgemeinschaften können ihre
Grundfreibeträge kumulieren, Familien werden zusätzlich durch Kindergeld steuerlich
entlastet. Davon abgesehen werden fast alle Ausnahme- , Lenkungs- und Sondertatbestände des
jetzigen Steuerrechts abgeschafft. Da das Unternehmenssteuerrecht analog reformiert wird,
entsteht ein einfaches und gerechtes Steuersystem, das durch niedrige Steuersätze
Leistungsanreize erhält und Wachstumspotentiale freisetzt.
2.3 Aspekte der Sozialversicherungssysteme und Arbeitsmarkt
2.3.1 Sozialversicherung und Arbeitsmarkt
Die deutschen Sozialversicherungssysteme, die mehr als 60% der staatlichen Ausgaben
ausmachen, sind nicht in einer Weise aufgebaut, die über die Konjunkturzyklen hinweg
budgetneutral sind. Zwar erwirtschaften die Systeme im Konjunkturhoch unter Umständen
Überschüsse, doch sind diese meist niedriger als die in der Rezession entstehenden Defizite.
Langfristig erhöht die Unterfinanzierung der Sozialversicherungen daher die
Staatsverschuldung, dies gilt insbesondere für Rentenkassen und das Gesundheitssystem. Beide
bekommen über die Konjunkturzyklen hinweg starke Subventionen aus Steuereinnahmen oder
Neuverschuldung. Diese nicht nachhaltige Struktur der Sozialversicherungssysteme hat zwei
Hauptursachen: die demographische Entwicklung und der Ausschluss gering Qualifizierter
vom Arbeitsmarkt, der zu einer teuren und nicht zielführenden Finanzierung ihrer
Arbeitslosigkeit über Sozialleistungen führt.
Alternative
für
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Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
Die Alternative für Deutschland fordert deswegen eine Anpassung der Systeme, um diese
Ursachen effektiv anzugehen. Zur Integration von gering Qualifizierten in den Arbeitsmarkt
fordert die Alternative für Deutschland eine Liberalisierung des Arbeitsmarktes und die
Subventionierung der Weiterbildung niedrig Qualifizierter nach Erhalt eines Arbeitsplatzes.
2.3.2 Rentensystem und Krankenversicherung
Angesichts der demographischen Entwicklung ist das umlagebasierte Rentensystem nicht
zukunftsfähig. Die unzureichende Geburtenrate führt zu einer drastischen Verminderung der
staatlichen Leistung für Ältere, sofern dies nicht durch eine massive, systemfremde
Finanzierung der Renten aus dem Steueraufkommen ausgeglichen wird. Dies gilt auch für die
Renten und Pensionen staatlicher Beschäftigter, die nicht umlage-, sondern steuerfinanziert
sind.
Das Kapitaldeckungsverfahren als eine zweite Säule der Altersvorsorge kann das kriselnde
Umlageverfahren sinnvoll ergänzen, sofern sich am Kapitalmarkt angemessene Zinserträge bei
minimalem Risiko erwirtschaften lassen. Die Entwicklung während der Finanz- und Eurokrise
lässt aber mehr und mehr daran zweifeln. Es ist daher vordringlich, die demographische
Ursache für die mangelnde Nachhaltigkeit des Umlageverfahrens zu beseitigen. Deutschland
muss wieder ein kinderreiches Land werden. Dies ist durch eine Erhöhung der Geburtenrate
oder durch Einwanderung möglich.
Eine Möglichkeit den demographischen Niedergang zu beeinflussen besteht darin, die
existierenden finanziellen Anreize besser sichtbar zu machen. Z. B. könnte der Mutter
unmittelbar nach der Geburt eines jeden Kindes eine Kindspauschale von 25.000 Euro
ausgezahlt werden – finanziert durch den Wegfall des monatlichen Kindergeldes in den ersten
ca. 10 Jahren. Für junge Paare wäre dies ein erheblicher Anreiz zur Familiengründung und auch
größere Familien mit drei oder vier Kindern fänden dies finanziell attraktiv. Aus naheliegenden
Gründen wäre die sofortige Auszahlungsmöglichkeit aber auf Mütter zu beschränken, die in
geordneten Verhältnissen leben: Antragsberechtigt wären z. B. nur Mütter, die ein bestimmtes
Mindestalter erreicht haben, über eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein festes
Arbeitsverhältnis verfügen etc.
Im Umlageverfahren der Rentenversicherung werden bereits heute den Müttern pro Kind
fiktive Beiträge in Höhe von drei durchschnittlichen Beitragszahlerjahren gutgeschrieben. Es
wäre aber sinnvoll, den aktuarischen Wert dieser staatlichen Kinderförderung auch für andere
Formen der Vorsorge zu ermöglichen. Beispielsweise ist auch die Vermögensbildung eine Form
der Altersvorsorge, und so insbesondere der Erwerb von Wohneigentum. Der aktuarische Wert
der Kinderförderung im Umlageverfahren sollte daher ab Geburt auf Abruf auszahlbar sein,
wenn der ausgezahlte Betrag nachweislich zur Vermögensbildung verwendet wird.
Grundsätzlich gehört zum Generationenvertrag des Umlageverfahrens auch das Aufziehen von
Kindern. Die gegenwärtige Kinderförderung im Umlageverfahren honoriert diese Leistung von
Eltern noch nicht in angemessener Weise. Die Alternative für Deutschland setzt sich für eine
stärkere Umverteilung zwischen kinderlosen und kinderreichen Rentenversicherten im
Umlageverfahren ein, um dem Aufziehen von Kindern die notwendige Anerkennung
Alternative
für
8
Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
auszudrücken und die demographische Lücke, die die Nachhaltigkeit des Umlageverfahrens
beeinträchtigt, zu schließen.
Auch das Krankenversicherungssystem ist durch die demographische Entwicklung stark
beeinträchtigt. Die Leistung der Krankenversicherung erfolgt heute zu großen Teilen im
Umlageverfahren aus den aktuellen Einnahmen, die von arbeitenden Beitragszahlern geleistet
werden, während die Ausgaben durch den wachsenden Anteil alter Menschen, die nicht mehr
arbeiten, tendenziell schneller steigen als die Einnahmen. Die Alternative für Deutschland
fordert die Ergänzung des heutigen Systems der Krankenversicherung um eine durch
Kapitalbeiträge gedeckte Säule. Das Krankenversicherungssystem leider aber auch unter einer
mangelhaften Prävention, einem Mangel an Pönalisierung gesundheitsschädlichen Verhaltens
(und Belohnung gesundheitsfördernden Verhaltens) und daran, dass zahlreiche Leistungen
erbracht werden, für die keine medizinische Wirksamkeit nachgewiesen ist. Deswegen müssen
die Prävention signifikant gestärkt werden, die Beitragshöhe zu den Krankenversicherungen in
Abhängigkeit vom Gesundheitsverhalten korrigiert und die Leistungen streng auf medizinisch
wirksame Maßnahmen beschränkt werden.
2.4 Wettbewerbsfähigkeit durch Bildung, Einwanderung und Integration
Deutschland verliert langfristig die Grundlage seiner Wettbewerbsfähigkeit, weil wir nicht
genug Sorge für Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung unseres Humankapitalbestands
tragen. Unsere Bildungserfolge entsprechen nicht unserem hohen Wohlstandsniveau und eine
gezielte qualifizierende Integration von Einwanderern gelingt uns auch nicht. Das Problem
mangelnder Nachhaltigkeit äußert sich also auch im Bildungssektor, denn wir laufen Gefahr,
unseren kompetitiven Vorteil, die höhere Produktivität unserer Wirtschaft, zu verlieren.
Derzeit erhalten, wie die PISA-Studien gezeigt haben, nur Kinder aus bildungsstarken Familien
in Deutschland eine adäquate Bildung, nur ihr geistiges Potential wird voll zur Entfaltung
gebracht. Dieser Befund wird oft als ein Versagen des Staates interpretiert. Richtig ist aber, dass
hier in erster Linie ein Versagen vieler Familien vorliegt.
Erziehung und geistige Prägung von Kindern ist Recht und Pflicht ihrer Eltern. Der Staat
unterstützt dies durch Schulen, Universitäten und andere Ausbildungsangebote. Aber gerade
im Bereich der schulischen Bildung muss der Staat auch darauf vertrauen können, dass seine
Bildungsanstrengungen von den Elternhäusern unterstützt werden. Kinder müssen zum Lesen
angehalten werden, ihr Interesse an fremden Sachverhalten muss geweckt und unterstützt
werden, einfache Pflichterfüllungen wie Hausaufgaben und ordentliche Heftführung müssen
überwacht werden und Eltern müssen bei Fragen und Problemen ansprechbar und hilfsbereit
sein. Der Staat kann diese familiären Aufgaben nicht erfüllen, und wenn er es dennoch
versuchen wollte, würde dies eine rund-um-die-Uhr-Versorgung der Kinder erfordern, die die
Familie de facto zerstören würde.
Die Alternative für Deutschland befürwortet deswegen eine Rückkehr zum Prinzip der
familiären Bildungsverantwortung. Die Einführung von Bildungsgutscheinen und ähnlichen
Anreizsystemen ist ein sinnvoller Schritt zur Förderung des familiären Bildungsbeitrages. Aber
auch öffentliche Aufklärungs- und Informationskampagnen, die die Bedeutung familiärer
Alternative
für
9
Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
Bildungsverantwortung betonen, sind wesentlich, um die erforderliche Bewusstseinsveränderung
zu bewirken. Zudem sollten öffentliche und private Arbeitgeber mehr
Teilzeitverhältnisse und Telearbeitsplätze ermöglichen, um die Erfüllung des familiären
Bildungsauftrags zu erleichtern.
Des Weiteren fordern wir eine signifikante Erhöhung der Bildungsausgaben, um durch ein
besseres Lehrer-Schüler-Verhältnis endlich Kindern aus bildungsschwachen Familien eine
Bildung zu ermöglichen, die die Entfaltung ihres geistigen Potentials ermöglicht und die
Voraussetzung dafür schafft, dass wir mehr Ingenieure, Naturwissenschaftler und andere
hochqualifizierte, kreative Menschen ausbilden. Um sicherzustellen, dass in Deutschland
weiterhin Produkte erdacht und entworfen werden, die andere Länder nicht entwickeln können,
müssen wir die Balance zwischen produktiven Berufen und solchen, die hauptsächlich
verwaltend-umverteilend wirken, zugunsten der ersteren verschieben.
Es ist eine Tragödie, dass in einem hochentwickelten Land wie Deutschland menschliches
Potential durch ein mangelhaftes Bildungssystem brachliegt. Dies gilt besonders auch für die
Integrationspolitik – in diesem Bereich muss endlich ernsthaft investiert werden, um unseren
nach Deutschland migrierten Mitbürger eine volle Beteiligung und einen Beitrag an der hohen
Produktivität unseres Landes zu ermöglichen. Wegen des demographischen Niedergangs
brauchen wir überdies dringend eine Abkehr von der konzeptionslosen Einwanderungspolitik,
die wir heute pflegen, hin zu einer gezielten Anwerbung hochqualifizierter Migranten nach dem
Modell der Schweiz.
2.5 Erneuerung des demokratischen Staatswesens
Die Alternative für Deutschland setzt sich für den Bürger als Souverän der Demokratie ein.
Derzeit geht die Staatsgewalt nur noch scheinbar vom Volk aus. Tatsächlich sind es die Parteien
und insbesondere deren oberste Führungszirkel, die das politische Geschehen beherrschen. Dies
aber widerspricht Wortlaut und Geist des Grundgesetzes, denn die Parteien sind nicht vom
Volk gewählt. Der größte Teil der Bevölkerung hat nie an Parteiwahlen teilgenommen und hat
keinen Einfluss darauf, welche Personen als Parteivorsitzende amtieren und wie Parteigremien
besetzt sind. Aber gerade die Parteivorsitzenden treffen wesentliche politische Entscheidungen
und allein Parteigremien bestimmen, welche Kandidaten dem Bürger zur Wahl vorgeschlagen
werden.
Nach dem Willen des Grundgesetzes wählt das Volk nicht Parteivertreter, sondern
Abgeordnete, die allein ihrem Gewissen verantwortlich sind. Abgeordnete sollen gerade
unnabhängig von Parteirücksichten und nur dem Wohl des Volkes verpflichtet entscheiden. In
der Realität der heutigen Parteiendemokratie folgen die Abgeordneten fast immer den
Vorgaben der vom Volk nicht gewählten Parteiführung. Zynischerweise verlangt sogar das von
den Parteien entworfene Bundeswahlgesetz, dass Kandidatenlisten nur von Parteien
vorgeschlagen werden dürfen. Die Alternative für Deutschland hat sich nur deshalb als Partei
gegründet, weil sie anders nicht berechtigt ist, sich an einer Bundestagswahl zu beteiligen.
Um die Demokratie in Deutschland zu erneuern fordern wir
•
eine Reform des Bundeswahlgesetz derart, dass jede Organisation an Bundestagswahlen
teilnehmen kann, wenn sie die nötige Anzahl an Unterstützungsunterschriften nachweist.
Alternative
für
10
Deutschland
Programm der Alternative für Deutschland
•dieEinführungvonElementendirekterDemokratieinDeutschlanddurcheininArtikel
20 GG bereits vorgesehenes Bundesgesetz. Ähnlich wie in der Schweiz könnten
Referenden bei der Abtretung oder Einschränkung von Hoheitsrechten obligatorisch
sein. In weniger wichtigen Angelegenheiten kann das Volk durch ein erfolgreiches
Volksbegehren eine Beschlussfassung in einem Referendum erzwingen.
•
eine Reduktion des Einflusses und der Macht der Parteien. Hierzu müssen Parteien
gezwungen werden, sich dem Volkswillen zu öffnen, indem z. B. an Wahlen für wichtige
Parteiämter alle Wähler teilnehmen können, die sich als Sympathisant dieser Partei
registriert haben. Zudem sollte es bei Kandidaturen für wichtige öffentliche Ämter
Vorwahlen ähnlich wie in den USA geben und zur Stärkung der innerparteilichen
Demokratie sollte vorgeschrieben werden, dass stets mindestens zwei Kandidatinnen
oder Kandidaten vorgeschlagen werden müssen.
•
eine Rückbesinnung auf das Subsidiaritätsprinzip. Staatliche Aufgabenerfüllung sollte
stets auf der niedrigstmöglichen Ebene erfolgen. In demselben Umfang sollten staatliche
Einnahmen subsidiär erwirtschaftet werden können, sodass untergeordnete
Gebietskörperschaften (Länder, Kreise, Kommunen) wieder finanziell handlungsfähig
werden anstatt überwiegend festgelegte Ausgaben zu tätigen. Insbesondere die
Kommunen leiden heutzutage darunter, dass ihnen kaum noch gestalterischere
Spielräume erhalten geblieben sind.
•
eine Vereinfachung und Entschlackung des deutschen Rechtssystems. Die deutsche
Gesetzgebung und Rechtsprechung wird immer komplizierter und für den Laien
undurchschaubar und unberechenbar. Dies verschleiert die Rechtsstaatlichkeit. Sein
Recht vor Gerichten zu suchen, wird zum Vabanque-Spiel, wenn in jeder Instanz mit
einem anderslautenden Urteil zu rechnen ist. Auf europäischer Ebene ist gar die
Rechtsstaatlichkeit unmittelbar bedroht, weil die eigenen Regierungen nicht vor
Rechtsbeugung zurückschrecken. Hierfür legen der Umgang mit dem Bailout-Verbot
und dem Verbot monetärer Staatsfinanzierung lebhaftes Zeugnis ab.
•
eine nachhaltige Stärkung der Gewaltenteilung durch Trennung der Wahl von Exekutive
und Legislative. In der Jurisdiktion sollten Richter auf Landes- und Bundesebene von
Richtern auf der nächstunteren Hierarchieebene aus ihrer Mitte heraus gewählt werden,
und die Richter an der Basis sollten durch ein direkt gewähltes Gremium gewählt
werden. Die Richterwahl muss den Händen der Parteien entzogen werden, damit sie
nicht zur politischen Einflussname oder zur Versorgung amtsmüder Politiker
missbraucht wird.
Alternative
für
11
Deutschland
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
MUT ZUR WAHRHEIT
Politische Leitlinien
der Alternative für
Deutschland
Alternative
für
alternativefuer.de
Deutschland
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Impressum
Alternative für Deutschland
Bundesgeschäftsstelle • Schillerstraße 9 • 10785 Berlin
alternativefuer.de
MUT ZUR WAHRHEIT
Politische Leitlinien
der Alternative für
Deutschland
alternativefuer.de
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
Vorwort
„Freiheit und Verantwortung“ oder
„Eine neue Kraft in Deutschland“ –
was wäre der richtige Titel für die
Politischen Leitlinien der Alternative
für Deutschland? So wenig, wie sich
schnell ein Titel finden lässt, so we­
nig passen wir in die von dem Mei­
nungsestablishment nur allzu schnell
geöffneten Schubladen der alten Po­
litik-Kommoden.
Wir sind eine neue Bewegung aus der
Mitte vieler besorgter und verantwor­
tungsbewusster Bürger, die das Ver­
sagen der politischen Führung in der
Eurokrise und bei der Bewältigung
politischer Probleme nicht mehr ertra­
gen konnten und wollten. Die Zeit, die
Alternative für Deutschland zu igno­
rieren, ist vorbei. Mit einem sehr gu­
ten Wahlergebnis sind wir am 25. Mai
2014 in das Europäische Parlament
eingezogen. Zudem gibt es jetzt auch
viele Stadt- und Gemeinderäte aus
den Reihen der AfD.
Wir tragen Verantwortung für das
Vertrauen, das uns über zwei Milli­
onen Wähler zur Bundestagswahl
und zur Europawahl ausgesprochen
haben. Für diese Menschen und
viele, die uns noch wählen werden,
nicht zuletzt aber für die wachsen­
de Zahl unserer Mitglieder, ist es ein
Jahr nach der Gründung an der Zeit,
die Programmarbeit zu intensivieren.
War das Wahlprogramm zur Bundes­
tagswahl noch recht fokussiert, hatte
das Wahlprogramm zur Europawahl
schon sehr viel mehr Breite und Tie­
fe. Für dieses Programm ist die AfD
erstmals den Weg intensiver Mitglie­
dereinbindung gegangen. Dieser Weg
hat sich bewährt.
Die hier vorgelegten Politischen
Leitlinien sind in einem dreistufigen
Verfahren der Mitgliederbeteiligung
entstanden. Dabei haben sehr viele
Mitglieder engagiert ihre Kompeten­
zen eingebracht.
Mit den Politischen Leitlinien beschrei­
ben wir nicht nur, wogegen wir sind,
sondern wir zeigen vor allem, wofür
wir eintreten. Die AfD ist keine Pro­
testpartei, die sich auflöst, wenn der
Gegenstand des Protestes erledigt
ist. Die AfD gibt der bürgerlich-konser­
vativen Mehrheit in Deutschland eine
Stimme.
Die Alternative für Deutschland will
Demokratie, Rechtsstaat mit Ge­
waltenteilung, Subsidiarität und So­
ziale Marktwirtschaft, aber auch die
Freiheit bewahren und, wo nötig,
wieder herstellen. Außerdem will sie
den elementaren Prinzipien, die in der
Eurokrise von der Regierung verletzt
worden sind, insbesondere dem Prin­
zip der Verantwortung, dem Prinzip
der Solidarität, dem Prinzip der Trans­
parenz und dem Prinzip der Nachhal­
tigkeit wieder Geltung verschaffen.
Dafür steht die Alternative für Deutsch­
land!
Ihr Bernd Lucke
3
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem zweiten Weltkrieg eine poli­
tisch, wirtschaftlich und sozial überaus erfolgreiche Entwicklung durchlaufen.
Grund hierfür war das im Grundgesetz angelegte harmonische Zusammen­
wirken von Demokratie, Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Subsidiarität und
der Sozialen Marktwirtschaft.
Seit Beginn dieses Jahrhunderts erkennen wir auf vielen Politikfeldern Fehl­
entwicklungen dieser für Freiheit und Wohlstand unverzichtbaren Säulen
unserer Gesellschaft. In der Eurokrise kommt dies besonders deutlich zum
Ausdruck. Die Alternative für Deutschland entstand als neu gegründete Partei,
mit der viele besorgte und verantwortungsbewusste Bürger auf das Versagen
der politischen Führung in der Eurokrise und bei der Bewältigung politischer
Probleme reagierten. Das gilt insbesondere bei der Energie-, Arbeitsmarkt-,
Familien- und der Einwanderungspolitik. Dieses Versagen ging mit einer Ab­
kehr von den ethischen Grundlagen einher, die eine freiheitlich-demokratische
Grundordnung bedingen. Zudem besteht der weitverbreitete Eindruck, dass es
einen Zusammenhang zwischen dem Politikversagen und der zunehmenden
Behinderung offener Diskussionsprozesse gibt („political correctness“).
• In der Eurokrise hat die Demokratie Schaden genommen, weil mit dem
Europäischen Stabilisierungsmechanismus eine gewaltige europäische Ins­
titution geschaffen worden ist, die finanzielle Lasten und Haftungsrisiken in
dreistelliger Milliardenhöhe für die beteiligten Staaten begründen kann, ohne
dass die Parlamente der Staaten einen steuernden Einfluss darauf haben.
Die Lenkungs- und Entscheidungsorgane des ESM sind mit Funktionsträ­
gern besetzt, die außerhalb jeglicher zivilrechtlicher Haftung oder strafrecht­
licher Verantwortlichkeit gestellt worden sind. Es handelt sich somit um die
Ausübung staatlicher Funktionen ohne jede Rückbindung an demokratisch
legitimierte Entscheidungsorgane.
• In der Eurokrise hat das Vertrauen in den Rechtsstaat Schaden genom­
men, weil die Regierungen der Eurozone den Maastrichter Vertrag gebro­
chen haben und die Europäische Zentralbank gegen das Verbot der mone­
tären Staatsfinanzierung verstoßen hat. Diese fortgesetzte - für die Akteure
folgenlose - Missachtung geltenden Rechts zerstört zunehmend das Vertrau­
en der Bürger in die Europäische Union und in die nationalen Regierungen.
• In der Eurokrise hat die Gewaltenteilung Schaden genommen, weil sich
die meisten Mitglieder des Deutschen Bundestags von der Bundesregierung
unter Zeit- und Entscheidungsdruck setzen ließen und auf das Recht des
Parlaments hinsichtlich der genauen Prüfung von auf Deutschland zukom­
menden Verpflichtungen verzichteten. In der Eurokrise hat die Gewaltentei­
lung Schaden genommen, weil das Bundesverfassungsgericht offenkundige
4
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
Rechtsverstöße der Bundesregierung nicht als solche gebrandmarkt hat,
sondern notwendige Urteile vermied, bzw. sogar erstmals den Europäischen
Gerichtshof anrief, um nicht selbst entscheiden zu müssen.
• In der Eurokrise hat sich gezeigt, dass die derzeitige Kompetenzvertei­
lung zwischen der EU und den Nationalstaaten nicht zukunftsfähig ist.
Oberstes Prinzip muss sein, nur solche Entscheidungen bei der EU anzu­
siedeln, bei denen auf nationaler Ebene keine funktionsfähigen Ergebnisse
erzielt werden können (Subsidiarität).
• In der Eurokrise hat die Soziale Marktwirtschaft Schaden genommen,
weil es unsozial ist, die Bevölkerung, insbesondere Sparer und Steuerzah­
ler, finanziell zu schädigen und für die Risiken verantwortungslos geführter
Staaten und Banken in Haftung zu nehmen. Damit wird der für die Marktwirt­
schaft konstitutive Zusammenhang zwischen Verantwortung und Haftung
zerstört. Durch die Interventionen der Europäischen Zentralbank wird das
Instrument marktwirtschaftlicher Steuerung und Risikobewertung, nämlich
die Zinsen, in ihrer Wirkung schwer beeinträchtigt.
• Darüber hinaus hat in der Eurokrise die europäische Idee in besonde­
rer Weise Schaden genommen. Die AfD bekennt sich uneingeschränkt zu
einer Europäischen Union, die der Aufklärung sowie dem Streben der Völ­
ker nach Menschenrechten und Demokratie gerecht wird und die die Wer­
tegrundlagen des christlich-abendländischen Kulturkreises dauerhaft erhält.
Um Europa wieder eine gedeihliche Zukunft zu geben, tritt die AfD für eine
Europäische Union ein, die auf Subsidiarität statt auf Zentralismus und auf
Wettbewerb statt Gleichmacherei und Harmonisierung setzt.
• Die Eurokrise hat gezeigt, dass die Einführung des Euro eine Entschei­
dung gegen die ökonomische und politische Vernunft war. Längst hat
sich herausgestellt, dass der Einheits-Euro Europas Grundlagen zerstört.
Er bewirkt Streit und das Wiederaufleben nationaler Vorurteile. Wohlstand
und Friede unter den Mitgliedsstaaten der Eurozone sind gefährdet. Ein
Euro, der Unfrieden in Europa schürt und die Bevölkerung von wirtschaftlich
schwächeren Mitgliedsstaaten in die Verelendung treibt, hat keinen Platz in
Europa.
Die Alternative für Deutschland will Demokratie, Rechtsstaat mit Ge­
waltenteilung, Subsidiarität und Soziale Marktwirtschaft, aber auch die
Freiheit bewahren und, wo nötig, wieder herstellen. Außerdem will sie
anderen elementaren Prinzipien, die in der Eurokrise von der Regierung
verletzt worden sind, insbesondere dem Prinzip der Verantwortung, dem
Prinzip der Solidarität, dem Prinzip der Transparenz und dem Prinzip der
Nachhaltigkeit wieder Geltung verschaffen.
5
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
1. Als Rechtsstaatspartei sind wir den Grundrechten verpflichtet. Die AfD wird
sich stets dafür einsetzen, dass die Grundrechte des Grundgesetzes aller Bür­
ger, seien sie Angehörige der Mehrheitsbevölkerung oder gesellschaftli­
cher Minderheiten, uneingeschränkt in gleicher Weise respektiert werden.
Die AfD strebt die Gleichberechtigung der Geschlechter an und wirkt auf
die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die AfD lehnt aber geschlechts­
bezogene Quoten im Berufsleben und eine Politik, die auf die Aufhebung der
Geschlechteridentitäten zielt, ab. Allein Eignung, Befähigung und Leistung dür­
fen Entscheidungskriterien sein. Die AfD steht für Chancengleichheit, nicht für
Ergebnisgleichheit.
2.
Der Bürger kann den Staat nur dann als Rechtsstaat wahrnehmen, wenn
die Gesetze und die Rechtsprechung im nationalen als auch im internationalen
Rechtsrahmen für den Bürger transparent und verständlich sind. Rechtsbrüche
und Rechtsbeugung dürfen nicht durch auslegungsfähige Formulierungen er­
möglicht werden. Bestehendes Recht muss durchgesetzt werden. Die AfD
wird sich stets für Regeln einsetzen, die klar, einfach und für jeden nachvoll­
ziehbar sind.
Die AfD wird sich gegen die oft überbürokratische Bevormundung der
Bürger durch zahllose Gesetze und Verordnungen stellen. Zahlreiche Ge­
setzeswerke müssen dringend reformiert werden, weil sie unverständlich und
undurchschaubar geworden sind. Dazu gehören u.a. die gesamte Steuer­
gesetzgebung, das Renten-, Sozial- und Arbeitsrecht, das Krankenversiche­
rungs- oder auch das Asyl- und Zuwanderungsrecht.
3. Da wir unseren Rechtsstaat bejahen, treten wir entschlossen jeglichem
Versuch entgegen, innerhalb unserer Rechtsordnung parallele Rechtsordnun­
gen zu etablieren, die dem geltenden Recht in Deutschland widersprechen.
Kriminalität darf weder geduldet noch bagatellisiert, sondern muss bekämpft
werden. Weltanschauung oder Religion dürfen bei Strafverfolgung und Strafzu­
messung keine Rolle spielen. Polizei und Justiz müssen sachlich und personell
angemessen ausgestattet werden.
Die AfD setzt sich aus Respekt vor den Grundrechten für einen umfassen­
den Schutz der Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der
Bürger ein. Beide sind im Zeitalter der globalen Vernetzung ein unverzichtba­
rer Bestandteil jeder verantwortungsvollen Politik. Wir brauchen Schutzgesetze
gegen die umfassende Ausspähung der Bürger durch staatliche Behörden und
Unternehmen. Jeder hat das Recht auf unüberwachte Freiheit im Rahmen der
Gesetze.
6
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
4. Als eine der Demokratie verpflichtete Partei lehnen wir es ab, dass wesent­
liche demokratisch zu treffende Entscheidungen in Gremien verlagert werden,
die demokratisch mangelhaft legitimiert sind. Auf der EU-Ebene sind die dies­
bezüglichen Defizite offenkundig. Aber auch auf Bundes-, Landes- oder kom­
munaler Ebene ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Entscheidun­
gen vom Parlament verantwortet werden. Sie dürfen nicht in staatseigenen
Betrieben, Zweckverbänden oder Wohnungsbaugesellschaften gefällt werden,
die sich der demokratischen Aufsicht weitgehend entzogen haben.
5. Wir halten die Meinungsfreiheit – innerhalb der Grenzen einer freiheitlich
demokratischen Grundordnung – und somit eine offene Diskussionskultur für
eines der wichtigsten Güter der Gesellschaft. Wir wenden uns mit Nachdruck
gegen zunehmend verbreitete Tendenzen selbsternannter Gesinnungswäch­
ter, Andersdenkende einzuschüchtern oder gesellschaftlich auszugrenzen. Die
AfD setzt sich dafür ein, dass auch Religionskritik der Meinungsfreiheit unter­
liegt. Wir treten dafür ein, dass auch Auffassungen, die abseits vom Meinungs­
korridor der etablierten Parteien liegen, angemessen in der Berichterstattung
der Medien Platz finden. Die Freiheit der Medien darf nie eingeschränkt wer­
den.
6. Da wir die Demokratie ernst nehmen, befürworten wir die direkte Demo­
kratie. Deshalb wollen wir Volksabstimmungen und -initiativen nach Schweizer
Vorbild in Deutschland und Europa einführen. Über wichtige Fragestellungen
müssen alle Bürger direkt entscheiden können. Dies gilt insbesondere für die
Abgabe wichtiger Hoheitsrechte.
So darf auch in außen- oder sicherheitspolitischen Angelegenheiten die
Entscheidungs- und Handlungsfreiheit Deutschlands nicht ohne die ausdrück­
liche Zustimmung des Volkes eingeschränkt werden. Die Abgabe von Hoheits­
rechten ohne vorherigen Volksentscheid lehnen wir entschieden ab.
Das Grundgesetz betont die Landesverteidigung als Aufgabe der Streitkräfte.
Die AfD setzt sich für eine diesem Geist des Grundgesetzes entsprechende
Ausrichtung der Bundeswehr ein.
Die AfD tritt für eine „Westbindung Deutschlands“ ein. Die Mitgliedschaft
in der NATO gewährleistet sicherheitspolitisch unsere Freiheit und verschafft
uns die Möglichkeit, außenpolitisch unsere eigenen Interessen zu wahren. Wir
respektieren die bestehenden internationalen Verträge und werden den ver­
einbarten Bündnisverpflichtungen im Rahmen des Verteidigungsauftrages des
Grundgesetzes nachkommen.
7
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
7.
Da wir die Gewaltenteilung ernst nehmen, sind die personellen Verbin­
dungen zwischen den drei Gewalten so weit wie möglich zu reduzieren. Dies
bedeutet, dass Mitglieder der Legislative (Abgeordnete) nicht gleichzeitig Mit­
glieder des obersten Organs der Exekutive (Regierung) sein können. In glei­
cher Weise muss die Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden. Dies
gilt auch für durch Wahlausschüsse zu bestimmende Richter der oberen Bun­
desgerichte. Leitende Richterstellen aller übrigen Gerichte sind durch Richter­
wahlausschüsse aus der Mitte der Richterschaft zu besetzen statt durch die
Repräsentanten der Exekutive.
8.
Die AfD ist vom Prinzip der Subsidiarität überzeugt und lehnt die zahl­
losen Versuche der EU-Kommission eindeutig ab, in das tägliche Leben der
Bürger regulierend einzugreifen. Das gilt analog im Verhältnis der Bundes- zur
Landesebene in Deutschland. Finanzwirksame Entscheidung zu Lasten der
unteren Ebene darf es nicht geben, sofern nicht zugleich damit entsprechende
Finanzquellen mit verlagert werden.
Auf jedem Fall ist eine angemessene Beteiligung der unteren Gliederungs­
ebenen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Betroffenen rechtzeitig
und verständlich über die Planungen und die Mitwirkungsmöglichkeiten infor­
miert werden. Gelegenheit zur Willensbekundung oder Mitsprache einschließ­
lich Volksabstimmungen sind zu gewährleisten.
9. Wir bekennen uns zur Sozialen Marktwirtschaft im Sinne Ludwig Erhards,
die am besten geeignet ist, Wohlstand zu schaffen und zu sichern. Wir stehen
für die Bewahrung des sozialen Friedens und den Erhalt der Solidargemein­
schaft ein. Der Staat muss die Rahmenbedingungen schaffen, die den Bürgern
eine freie Entfaltung ihrer Möglichkeiten und ein selbstbestimmtes Leben
bieten, einschließlich derer, die aus eigener Kraft kein genügendes Auskom­
men erwirtschaften können. Beim Versagen des Marktes sind alle staatlichen
Maßnahmen unter Beachtung des Prinzips minimaler Eingriffe bei möglichst
größter Wirkung auszugestalten. In allen Fällen, in denen natürliche Monopole
ein Marktgeschehen verhindern, bedarf es einer staatlichen Regulierungsauf­
sicht, bzw. ist der Staat als Träger einem privaten Monopol vorzuziehen. In
jedem Fall sind unnötige Lasten für den Steuerzahler zu vermeiden.
10. Aus unserem Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft folgt überdies, dass
staatliche Dienstleistungen auch von privaten Unternehmen erbracht wer­
den können, solange durch eine strikte Regulierung sichergestellt wird, dass
dies in mindestens derselben Qualität, Quantität und mit derselben sozialen
8
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
Verantwortung erfolgt wie bei der öffentlichen Hand. Hoheitliche Aufgaben und
die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge - wie die Wasserwirtschaft sind davon auszunehmen.
11. Aus unserem Bekenntnis zur sozialen Verantwortung von Marktwirtschaft
folgt, dass die Verantwortlichen in der Finanzwirtschaft bei Misswirtschaft
persönlich haften und bei Rechtsbrüchen bestraft werden. Es ist unsozial,
wenn unbeteiligte Bürger als Sparer oder Steuerzahler für die eingegangenen
Risiken geradestehen müssen.
Ebenso wenig können wir billigen, dass eine Energiewende planwirtschaftlich
durchgesetzt wird, deren immense Kosten von allen Haushalten - unabhängig
von ihrer wirtschaftlichen Situation - gleichermaßen zu tragen sind. Aus unse­
rem Bekenntnis zur sozialen Verantwortung in der Marktwirtschaft lehnt die
AfD jede Subvention der Energiegewinnung - außer Anschubfinanzierungen
für neue zukunftsträchtige Technologien - ab. Das EEG als System der Dau­
ersubvention ist abzulehnen. Die Energieproduktion hat sich am Markt zu
bewähren, muss Versorgungssicherheit gewährleisten, umweltverträglich und
bezahlbar sein und darf die ökonomische Entwicklung Deutschlands nicht be­
hindern.
12. In der Sozialen Marktwirtschaft brauchen Investitionen, Produktionen und
der Handel einen verlässlichen Ordnungsrahmen, zu dem wesentlich die Geld­
wertstabilität, das Prinzip der Verantwortung für Nutzen und Schaden des ei­
genen Handelns sowie ein funktionierender Preismechanismus gehören. In
der Sozialen Marktwirtschaft ist die Konzentration wirtschaftlicher Macht
effektiv zu begrenzen, wobei der Schutz und die Förderung offener, wettbe­
werblicher Märkte staatlichen Eingriffen vorzuziehen sind. Der Mittelstand ist
eine tragende Säule unserer Sozialen Marktwirtschaft, für dessen Stärkung wir
uns einsetzen.
In der Sozialen Marktwirtschaft hat der Staat für rechtliche Grundlagen zu sor­
gen, die sicherstellen, dass Eigentümer und leitendes Personal von Unterneh­
men ihrer sozialen Verantwortung für die Beschäftigten gerecht werden
können. Der Mensch steht im Mittelpunkt unserer Politik. Es muss verhin­
dert werden, dass Unternehmer mit Niedriglöhnen Missbrauch betreiben und
der Staat dies mit dem Aufstocken des Einkommens auf das Existenzminimum
zusätzlich fördern muss. Wir streben ein neues, einfaches und gerechtes
Steuerrecht an, das Steuerhinterziehung und -verkürzung so unattraktiv und
schwierig wie möglich macht. Hierzu müssen die zahlreichen Ausnahmetatbe­
stände gestrichen werden, wie es schon das Kirchhof’sche Steuermodell vor­
9
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
sah. Wenn es weniger Ausnahmen gibt, können die allgemeinen Einkommen­
steuersätze zum Nutzen aller gesenkt werden. Auch auf der Ausgabenseite ist
ein Umdenken erforderlich: Die weit verbreitete Verschwendung von Steuergel­
dern muss endlich mit abschreckenden Sanktionen, wie Geldbußen bis hin zu
Freiheitsstrafen, belegt werden.
13. Da wir finanzielle Nachhaltigkeit ernst nehmen, ist staatliche Verschul­
dung bei Bund, Ländern und Gemeinden nur zulässig, wenn sie langfristig
tragfähig ist. Soweit Schulden sich nicht auf die Schaffung langfristig nutzbarer
Wirtschaftsgüter (z.B. Infrastruktur) beziehen, stellen sie immer eine Verlage­
rung von gegenwärtigen finanziellen Vorteilen zu Lasten späterer Generatio­
nen dar. Angesichts der demographischen Situation in Deutschland, die die
vorhandenen öffentlichen Schulden in der Zukunft immer weniger Bürgern auf­
bürdet, ist eine Finanzpolitik nur nachhaltig, wenn sie die vorhandene überhöh­
te Staatsverschuldung reduziert.
14. Nicht nur aus Gründen der Nachhaltigkeit sorgen wir uns um die negative
Bevölkerungsentwicklung unseres Landes. Für die Alternative für Deutschland
sind eine kinder- und elternfreundliche Familienpolitik, die Förderung der Ver­
einbarkeit von Kindererziehung, sozialem Leben und Beruf, und die stärkere
Förderung von Familien mit Kindern deshalb von entscheidender Bedeutung.
Die Alternative für Deutschland möchte junge Menschen ermutigen, eine Fa­
milie zu gründen und sie setzt sich für eine familien- und kinderfreundliche
Gesetzgebung ein. Die AfD steht für eine eltern- und kinderfreundliche Politik,
die Menschen mit Familien - unabhängig von ihrem Lebensentwurf - so gut
wie möglich unterstützt. Die Ehe zwischen Mann und Frau ist familienpolitisch
wünschenswert. Da wir demographische Nachhaltigkeit ernst nehmen, beja­
hen wir die Zuwanderung integrationswilliger und integrationsfähiger Einwan­
derer nach Deutschland.
15.
Weil wir uns der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet fühlen, muss die Ein­
wanderungspolitik nach klaren Kriterien gesetzlich geordnet werden,
z. B. in Anlehnung an entsprechende Kriterien wie in Australien oder Kanada.
Entscheidend sind Sprachkenntnisse, Ausbildung, berufliches Wissen und die
Erfordernisse des deutschen Arbeitsmarktes. Eine Zuwanderung in die deut­
schen Sozialsysteme - auch aus Ländern der EU - lehnt die AfD strikt ab.
Politisch Verfolgten im Sinne des Grundgesetzes ist Asyl zu gewähren. Als
Gäste des Landes sollen Asylanten würdig behandelt und als Mitmenschen
akzeptiert werden, wozu auch das Recht gehört, ihr Auskommen selbst erar­
10
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
beiten zu dürfen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Aus
Gründen der Humanität ist es eine Pflicht, Kriegsflüchtlingen bei uns oder an
anderen sicheren Aufenthaltsorten mit Unterkünften und dem notwendigen Le­
bensunterhalt beizustehen.
16. Unser kulturelles, wissenschaftliches und technisches Wissen muss als
Deutschlands wichtigstes Gut für die Zukunft verstanden und kommenden
Generationen verfügbar gemacht werden. Ausgehend von der Elternverant­
wortung für den Werdegang ihrer Kinder treten wir für ein differenziertes,
durchlässiges Schulsystem ein, das unter Anerkennung des Leistungsge­
dankens allen Begabungen gerecht wird. Die Universitäten sind von Bürokratie
und Regulierungen zu befreien. Über die Auswahl der geeigneten Studenten,
über die Lehre und über die Prüfungsmodalitäten sollen sie selbst entschei­
den können. Deshalb müssen sie neben den neu eingeführten Bachelor- und
Master-Studiengängen auch zu den bewährten Diplom-, Staatsexamens- und
Magisterstudiengängen zurückkehren können.
Das duale Ausbildungssystem- die Kombination schulischer und betriebli­
cher Bildung - ist ein Erfolgsmodell, das mitverantwortlich für die relative gerin­
ge Jugendarbeitslosigkeit ist. Dieses zu erhalten, ist das Ziel der AfD.
17. Da wir Nachhaltigkeit umsetzen wollen, sind der Alternative für Deutsch­
land Umwelt- und Artenschutz sowie Landschaftspflege ein sehr wichti­
ges Anliegen. Zum Artenschutz gehört auch die Erhaltung landwirtschaftlicher
Nutztierrassen und Kulturpflanzensorten. Der Einsatz von gentechnisch ver­
ändertem Saatgut und die Herstellung von Nahrungsmitteln und Tierfutter aus
gentechnisch veränderten Pflanzen und Fleisch sind streng zu kontrollieren
oder zu verbieten.
Zum Umweltschutz gehört sowohl die Verhinderung schädlicher Emissionen
als auch die Bewahrung der natürlichen Lebensräume für Tiere und Pflan­
zen. Umweltschutz kann sich im Baurecht z. B. im Vorrang der Sanierung von
Innenstadtbezirken äußern, um der weiteren Flächenversiegelung durch Neu­
baugebiete Einhalt zu gebieten.
18. Der Respekt vor der Schöpfung gebietet es, auch Tiere mitfühlend und
würdevoll zu behandeln. Gerade in Zeiten industrialisierter Massentierhaltung
muss darauf geachtet werden, dass Tiere artgerecht gehalten, transportiert und
geschlachtet werden. Der Mensch darf nie die Achtung vor seinen Mitgeschöp­
fen verlieren.
11
Politische Leitlinien der Alternative für Deutschland
19.
Zur grundgesetzlich geschützten Würde der Menschen gehört auch,
dass sie ihre freie Zeit ungezwungen im Kreis von Familie und Freun­
den, beim Sport, in der Natur oder mit der Verfolgung privater Interes­
sen verbringen können. Den Anforderungen des Wirtschaftslebens
müssen Grenzen gesetzt werden, denn der Mensch lebt nicht vom
Brot allein. Auch aus diesem Grund sind die Förderung des Vereinsle­
bens, die Unterstützung der Künste und der Schutz der Natur wichtig.
20. Da wir dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind, werden wir Men­
schen in Not nicht allein lassen. Die größer werdende Zahl von sozial Bedürfti­
gen muss sich der gesellschaftlichen Hilfe sicher sein können, zumal viele von
ihnen selbst durch ihre Beiträge Hilfe ermöglicht haben. Ebenso müssen sich
Transferempfänger solidarisch zeigen, um die Belastung der Gemeinschaft so
niedrig wie möglich zu halten, und sich - wenn es ihnen möglich ist - durch
Eigenengagement und Mitwirkung aus ihrer Notlage versuchen zu befreien.
Die Würde des Menschen verlangt ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit
und sozialer Verantwortung. Das findet seinen Ausdruck im Respekt
gegenüber der Vielfalt unterschiedlicher Menschen, in ihrer Gleichbe­
rechtigung auch als Mann und Frau und in der Kinderfreundlichkeit der
Gesellschaft. Deshalb setzt sich die AfD für eine auf dem Grundgesetz
basierende Rechtsstaatlichkeit, für Demokratie, Gewaltenteilung, Solida­
rität, Subsidiarität und für die Soziale Marktwirtschaft ein.
Hinweis
Diese politischen Leitlinien sind in einem umfassenden Prozess der Mitgliederbeteiligung in der
AfD entstanden:
- durch eine erste Vorlage des Bundesvorstandes für den Bundesparteitag am 22. und 23. März
2014 in Erfurt
- durch die Wahl eines operativen Leitlinienteams zur redaktionellen Begleitung und
Prozesssteuerung auf dem Bundesparteitag
- durch Versand an alle Mitglieder mit der Bitte um Kommentierung am 25. März 2014
- nach der Auswertung der 1.570 Anregungen, die bis zum 2. April eingingen
- nach einer Mitgliederbefragung zu Textalternativen zwischen dem 14. und 20. April, an der sich
2.772 Mitglieder beteiligten
- auf der Basis einer Diskussion im Bundesvorstand am 23. April über die Ergebnisse der
Mitgliederbefragung
- mit der redaktionellen Einarbeitung der Ergebnisse der Mitgliederbefragung und der Beschlüsse
des Bundesvorstandes
- unddurcheineAbstimmungderMitgliederüberdenfinalenEntwurfzwischendem28.Aprilund
1. Mai 2014 an dem sich 3.297 Mitglieder beteiligten. Die Zustimmung betrug 92,6%
12
Das Programm
der AfD zur
Europawahl 2014
Kurzfassung
Impressum
Alternative für Deutschland
Bundesgeschäftsstelle · Schillstraße 9 · 10785 Berlin
alternativefuer.de
Hinweis: Das komplette Programm wurde am 22. März 2014 auf dem
AfD-Bundesparteitag in Erfurt verabschiedet. Die vorliegende Kurzfassung
enthält die wesentlichen Punkte aus dem umfangreichen Gesamtprogramm.
Das Programm der AfD zur Europawahl 2014
Kurzfassung
Für ein Europa der Vielfalt
Programm der Alternative für Deutschland (AfD)
für die Wahl zum Europäischen Parlament
am 25. Mai 2014
PRÄAMBEL
Die Erfolge der europäischen Einigung werden immer stärker
durch den Euro gefährdet. Die Einheitswährung sät Zwietracht
in der Eurozone, weil Südeuropa verarmt und die Gelder an­
derer Länder im Norden beansprucht.
Mit der „Eurorettung“ wächst – ohne demokratische Kontrolle
– die Machtfülle europäischer Institutionen: Der Europäischen
Zentralbank, der Europäischen Kommission, des Europäischen
Stabilisierungsmechanismus und der Bankenunion. So entsteht
ohne Zustimmung der Bürger ein bürgerferner Kunststaat, der
auf Vertrags- und Rechtsbrüche zurückgeht. Zusammen mit
gewaltigen ökonomischen und sozialen Verwerfungen in den
Südländern, der schleichenden Enteignung von Sparern und
der ungerechten Belastung von Steuerzahlern der ökonomisch
stabileren Staaten führt dies zu einer steigenden Ablehnung
dieser EU durch ihre Bürger.
Die AfD will keine EU der geretteten Banken, der verzweifel­
ten Jugendarbeitslosen und der Minimalrenten für die Alten!
Vielmehr soll der Mensch Mittelpunkt einer EU der starken Na­
tionen sein. Alle Menschen sollen ihren Bildungs-, Berufs- und
Lebensweg nach ihren Neigungen und Begabungen gestalten
können und sich in selbstbestimmter sozialer Verantwortung
ihren bedürftigen Mitmenschen zuwenden.
3
Mit der
„Eurorettung“
wächst – ohne
demokratische
Kontrolle – die
Machtfülle
europäischer
Institutionen.
Die AfD will
keine EU der
geretteten Ban­
ken, der ver­
zweifelten
Jugendarbeits­
losen und der
Minimalrenten
für die Alten!
Die AfD steht für
eine EU der inne­
ren Stabilität, des
wirtschaftlichen
Erfolges und der
sozialen Siche­
rung.
Die AfD steht für eine EU der inneren Stabilität, des wirtschaft­
lichen Erfolges und der sozialen Sicherung; eine EU, in der
jeder Mensch eine angemessen entlohnte Arbeit findet, in der
die Perspektiven für junge Familien lohnend und die Renten
nach einem langen Berufsleben auskömmlich sind. Sie will
eine EU der Demokratie, der Freiheit, der Gerechtigkeit, des
Rechts und der Solidarität mit den wirklich Bedürftigen. Das
sind wir unseren Kindern schuldig.
DIE EU WIRD DURCH
DEN EINHEITS­EURO GEFÄHRDET
Die Einführung
des Euro war
eine Entschei­
dung gegen die
ökonomische und
politische Ver­
nunft.
Die sogenannte
Eurorettungspo­
litik ist ein Fass
ohne Boden.
Die AfD plädiert
für einen geplan­
ten und geordne­
ten Ausstieg aus
dem Einheitseuro.
Die Einführung des Euro war eine Entscheidung gegen die
ökonomische und politische Vernunft.
Längst hat sich herausgestellt, dass der Einheits-Euro Europas
Grundlagen zerstört. Er bewirkt Streit und das Wiederaufle­
ben nationaler Vorurteile. Der Wohlstand und der Friede unter
den Mitgliedsstaaten in der Eurozone sind gefährdet. Durch
ihn sind grundlegende Prinzipien wie Subsidiarität, Haftungs­
ausschluss für andere Eurostaaten, Wettbewerb zwischen den
Nationen, Unabhängigkeit der EZB und die Rechtsstaatlichkeit
verletzt worden. Der blinde Glaube an den Euro und seine
angebliche Alternativlosigkeit machen es unmöglich, die Ur­
sachen der Krise zu korrigieren.
Die sogenannte Eurorettungspolitik ist ein Fass ohne Boden.
Schon die bisherigen Krisen haben gezeigt, dass ein abruptes
und chaotisches Ende des Euro nicht ausgeschlossen werden
kann – ausgelöst durch Erschütterungen auf den Finanzmärkten
oder durch eine politische Krise in einem Mitgliedsland. Auch
deshalb plädiert die AfD für einen geplanten und geordneten
Ausstieg aus dem Einheitseuro.
Bisher wurden die unterschiedlichen ökonomischen Kulturen in
den Mitgliedsländern den Bedürfnissen einer Einheitswährung
4
untergeordnet. Die AfD plädiert für den umgekehrten Weg,
für eine Währungsordnung, in der sich die Währungen den
unterschiedlichen Ökonomien anpassen können.
Die AfD fordert eine Auflösung, zumindest aber eine vollstän­
dige währungspolitische Neuordnung des Euro-Währungsge­
bietes.
Als erster Schritt muss dazu jedem Land das Recht eingeräumt
werden, die Eurozone zu verlassen, ohne aus der EU auszu­
scheiden. Davon sollten die Länder Gebrauch machen, die
die Bedingungen der Währungsunion nicht erfüllen können
oder wollen.
Andernfalls sollten die stabilitätsorientierten Euroländer unter
sich ein kleineres, am Maastricht-Vertrag angelehntes Wäh­
rungssystem bilden. Dabei kann man sich an dem vor 1998
bestehenden Europäischen Währungssystem (EWS) orientie­
ren. Damals gab es feste, in Ausnahmefällen aber anpassungs­
fähige Wechselkurse, mit denen Währungsstabilität und Wett­
bewerbsfähigkeit der teilnehmenden Länder gesichert wurde.
Wenn keine dieser beiden Lösungen erreicht werden kann,
muss Deutschland den Austritt aus der Euro-Währungsunion
anstreben.
Analog zum Vorgehen bei der Einführung des Euro können
beim Austritt übergangsweise Parallelwährungen getrennt für
den baren und den unbaren Zahlungsverkehr eingeführt wer­
den.
DIE AfD FORDERT:
• Ein deutsches Veto gegen weitere Hilfskredite des ESM. Der
ESM ist aufzulösen und die Ausnahmeregelung im LissabonVertrag (Art. 136 Abs. 3 AEUV) ist aufzuheben.
• Nachdem das Bundesverfassungsgericht die EZB-Ankün­
digung eines unbegrenzten Ankaufs von Staatsanleihen
(OMT-Programm) als verfassungswidrig eingeschätzt hat
und der EZB vom Bundesverfassungsgericht damit beschei­
nigt wurde, gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzie5
Die AfD fordert
eine Auflösung,
zumindest aber
eine vollständige
währungspoliti­
sche Neuordnung
des Euro­Wäh­
rungsgebietes.
Deutschland
muss den Austritt
aus der Euro­
Währungsunion
anstreben.
rung zu verstoßen, ist das Programm sofort zu beenden. Der
EZB ist der Kauf von Staatsanleihen generell zu untersagen.
• Das Stimmgewicht in der EZB muss dem Kapitalschlüssel
(Deutschland: 27 %) entsprechen. Gleichzeitig ist sicher­
zustellen, dass grundlegende Entscheidungen nur mit einer
qualifizierten Mehrheit von 75% getroffen werden können.
• Der Missbrauch des Euro-Zahlungsverkehrssystems „Target
2“ als billiger Kreditersatz für Krisenländer ist zu beenden.
Das bereits entstandene, milliardenschwere Ausfallrisiko zu
Lasten der Geber-Länder ist schrittweise zurückzuführen. Der
Ausgleich neu entstehender Target-Salden ist ab sofort jähr­
lich vorzunehmen.
Goldbestände
der Bundes­
bank sind nach
Deutschland zu
überführen.
• Im Falle einer Beendigung oder Verkleinerung der Wäh­
rungsunion muss gesichert sein, dass die Goldbestände der
Bundesbank nicht als Pfand zurückgehalten werden können.
Sie sind deshalb zügig nach Frankfurt zurückzuführen.
• Um Währungsverbünde kalkulierbarer zu machen, fordert
die AfD, dass sich die Mitgliedsstaaten der Eurozone – un­
ter Einbeziehung der Erfahrungen des Pariser Clubs – auf
ein verbindliches staatliches Insolvenzverfahren einigen.
• Bevor die Steuerzahler anderer Länder in Anspruch genom­
men werden, sollten die finanziellen Folgen der Misswirt­
schaft zunächst durch eine Solidaritätsabgabe der Vermö­
genden im eigenen Land reduziert werden.
Die AfD lehnt
eine europäische
Bankenunion ab.
Grundsätzlich sollte jedes Land für die Stabilität seines Ban­
kensystems selbst verantwortlich sein. Deshalb lehnt die AfD
eine europäische Bankenunion ab und fordert stattdessen die
Renationalisierung der Stabilisierungsbemühungen des Ban­
kensektors. Mit der geplanten europäischen Einlagensiche­
rung würden im Krisenfall nicht nur die deutschen Einlagen im
ESM, sondern auch noch die Schulden ausländischer Banken
unseren Sparern und Steuerzahlern aufgebürdet. Auch die
6
Bankenaufsicht sollte in der Verantwortung der einzelnen Mit­
gliedsländer liegen. Banken sollten nicht länger auf Grund
ihrer angeblichen Systemrelevanz zur Erpressung von Regie­
rungen und Steuerzahlern verwenden können.
DIE AfD FORDERT:
• Die Aufspaltung von Großbanken in kleinere Einheiten nach
schwedischem Vorbild. Banken, die ihr Eigenkapital riskiert
und verloren haben, müssen abgewickelt werden.
• Banken, die ihre Marktmacht missbrauchen (wie z. B. bei
den jüngsten LIBOR-Manipulationen), müssen scharf bestraft
werden. Ihnen ist entweder die Banklizenz zu entziehen
oder sie sind in kleinere Institute aufzuspalten.
• Banken, Hedgefonds und „Schattenbanken“ haben künf­
tig eine verpflichtende Eigenkapitalquote von mindestens
25% sicherzustellen. Dies stärkt die Verantwortlichkeit der
Eigentümer und setzt entsprechende Anreize für das Ma­
nagement. Bei steigender Risikoklasse ist die Eigenkapital­
quote zu erhöhen. Risikomanagement-Modelle und neue
Finanzprodukte sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmi­
gung vorzulegen. Verstöße des Bankmanagements gegen
diese Regeln müssen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen
haben.
• Banken müssen auch für Staatsanleihen entsprechend dem
realen Risiko Eigenkapital als Risikopuffer vorhalten. Es ist
untragbar, dass Griechenland-Anleihen mit einem geringe­
ren Risiko bewertet werden als Kredite für den deutschen
Mittelstand.
• Bonuszahlungen für Banker sind auf ein Sperrkonto einzu­
zahlen, das erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren frei­
gegeben wird. Falls Entscheidungen des Managements sich
als verlustträchtig erweisen, können die Bonuszahlungen
zurückgerufen werden. Bank-vorständen, die Verantwortung
7
Banken, die ihre
Marktmacht
missbrauchen,
müssen scharf
bestraft werden.
Banken haben
eine Eigenka­
pitalquote von
mindestens 25%
sicherzustellen.
Banken müssen
für Staatsanlei­
hen Eigenkapital
als Risikopuffer
vorhalten.
Bonuszahlungen
für Banker sind
auf ein Sperrkon­
to einzuzahlen.
für persönliches Fehlverhalten oder für den Zusammenbruch
einer Bank tragen, ist keine Abfindung zu gewähren.
• Systemrelevante Banken müssen im Fall einer drohenden In­
solvenz zunächst durch Verzehr des Eigenkapitals und dann
durch Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital reka­
pitalisiert werden. Die fast unverzinslichen Sparguthaben
und Girokontenbestände sind davon unter allen Umständen
auszunehmen. Dagegen sind Fremdkapitalgeber, die für
das eingegangene Kreditrisiko höhere Zinsen erhalten ha­
ben, nicht zu schützen.
FÜR MEHR DEMOKRATIE UND
GEGEN EU­ZENTRALISMUS!
Die AfD fordert
eine Abkehr von
der Politik des
Zentralismus.
Die AfD setzt sich
für mehr direkte
Demokratie und
eine stärkere Be­
teiligung der Bür­
ger an wichtigen
Entscheidungen
ein.
Die AfD fordert eine Abkehr von der Politik des Zentralismus
hin zu einer Aufgabenerledigung möglichst nah am Bürger.
Das Subsidiaritätsprinzip muss wieder zur Geltung kommen.
Die AfD setzt sich dafür ein, die Kompetenzverteilung zwi­
schen der EU und den Mitgliedsstaaten nach dem Subsidia­
ritätsprinzip zu überprüfen und, wo immer möglich, eine
Rückgabe von Kompetenzen an die einzelnen Länder durch­
zusetzen. Zudem muss die deutsche Sprache als Ausdruck
des Gewichts Deutschlands in der EU in allen europäischen
Institutionen als gleichwertige Verhandlungs- und Verfahrens­
sprache verwendet werden.
Die AfD setzt sich für mehr direkte Demokratie und eine stär­
kere Beteiligung der Bürger an wichtigen Entscheidungen ein.
Hätte man die Einführung des Euro damals auch den deutschen
Wählern zur Entscheidung vorgelegt, stünde Europa heute
besser da. Die Entfernung der Entscheidungsträger in Brüssel
von Problemen und Aufgaben in den Ländern, Regionen und
Kommunen hat häufig zu weltfremden Entscheidungen geführt.
8
Die AfD fordert die Wiederherstellung von Vertragstreue und
Rechtsstaatlichkeit. Staatliche Organe dürfen sich grundsätzlich nicht über Gesetze und Verträge hinwegsetzen – auch
nicht für den Erhalt des Euro.
Die AfD will ein wirksames Vetorecht der nationalen Parlamen­
te gegen Entwürfe von Gesetzgebungsakten der EU-Organe.
Durch das Veto eines nationalen Parlaments würde die beabsichtigte Maßnahme in dem betreffenden Land nicht umgesetzt
werden dürfen.
Die EU soll dem Bürger dienen, nicht umgekehrt. Deshalb
setzt sich die AfD in Anlehnung an die „Europäische Bürgerinitiative“ für ein Bürger-Veto ein. Mit dem Bürger-Veto soll
– ähnlich wie in der Schweiz – innerhalb einer bestimmten
Frist (z.B. sechs Monate) mit einem definierten Quorum eine
EU-Gesetzgebung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat blockiert
werden können.
Die AfD fordert:
Wiederherstel­
lung von Ver­
tragstreue und
Rechtsstaatlich­
keit.
Vetorecht der
nationalen Parla­
mente
die EU soll dem
Bürger dienen,
nicht umgekehrt.
Ein Bürger­Veto
nach Schweizer
Vorbild
DIE AfD FORDERT:
• Die Beendigung des kostspieligen, zeitaufwändigen doppelten Parlamentssitzes in Brüssel und in Straßburg.
• Die Anzahl der EU-Kommissare auf die Bereiche der Kern­
kompetenzen zu reduzieren. Die Praxis, für jedes Land der
EU ein Kommissariat einzurichten, ist zu beenden.
• Die Halbierung der Anzahl der EU-Beamten von derzeit
50.000 innerhalb von sieben Jahren. Parallel ist eine drastische Effizienzsteigerung der Verwaltung voranzutreiben.
• Die Reduzierung der steuerlichen Vergünstigungen für EUBeamte, EP-Abgeordnete, Richter und andere EU-Amtsträger. Mitarbeiter der EU sind, unabhängig von ihrem Status,
zu besteuern wie jeder andere Bürger auch.
9
Beendigung des
doppelten Parla­
mentssitzes
Reduzierung der
Anzahl der EU­
Kommissare
Die Halbierung
der Anzahl der
EU­Beamten
Die Reduzierung
der steuerlichen
Vergünstigungen
Eine deutliche
Senkung der
Ausgaben des
EU­Haushalts.
Eindämmung des
Lobbyismus
• Eine deutliche Senkung der Ausgaben des EU-Haushalts.
Das System der bedarfsunabhängigen Budgetsteigerung
der EU lehnt die AfD ab.
• Maßnahmen zur Eindämmung des überbordenden Lobby­
ismus in der EU, der allzu oft zu unnötigen Gesetzen und
zu neuen Ausgaben und Subventionen führt.
• Verzicht auf die überflüssigen Zeitumstellungen und Beibe­
haltung der Normalzeit (Winterzeit).
Verzicht auf die
überflüssigen
Zeitumstellungen
Die AfD lehnt die
Aufnahme der
Türkei in die eu­
ropäische Union
ab.
Die AfD bejaht
die gemeinsame
Verfolgung eu­
ropäischer Inter­
essen und damit
eine gemeinsame
Außen­ und Si­
cherheitspolitik
der EU.
Europa hat geografische, kulturelle und historische Grenzen,
die von der EU nicht missachtet werden dürfen. Aus diesen
Gründen lehnt die AfD die Aufnahme der Türkei in die eu­
ropäische Union ab. Die Aufnahmeverhandlungen mit der
Türkei sind zu beenden. Nichteuropäische Länder können im
Rahmen von Assoziierungsabkommen an der europäischen
Nachbarschaftspolitik partizipieren. Die AfD wird sich dafür
einsetzen, dass die Aufnahme weiterer Länder Europas in die
EU erst nach Erfüllung aller Aufnahmekriterien sowie nach
einer Konsolidierung der EU in ihrer heutigen Gestalt in Erwä­
gung gezogen werden kann. Voraussetzung ist jeweils eine
Volksabstimmung in Deutschland.
Die AfD bejaht die gemeinsame Verfolgung europäischer In­
teressen und damit eine gemeinsame Außen- und Sicherheits­
politik der EU in den Bereichen, in denen die EU gemeinsame
Interessen ihrer Mitgliedsstaaten vertritt. In Politikbereichen, für
die nach EU-Recht die Nationalstaaten zuständig sind, muss
sich die Außen- und Sicherheitspolitik an den nationalen Interessen orientieren.
Das gemeinsame außenpolitische Interesse der EU ergibt sich
aus der Schnittmenge der unterschiedlichen nationalen Interes­
sen. Dabei kommt für Deutschland neben dem guten Verhältnis
zu Frankreich, den anderen Nachbarn und den USA, auch
dem Verhältnis zu Russland eine besondere Bedeutung zu.
Die Einbindung in den Westen darf Deutschland nicht daran
10
hindern, dem Nachbarn im Osten besondere Aufmerksam­
keit zu widmen und daran mitzuwirken, Probleme zwischen
Russland und anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion im
Einvernehmen mit diesen zu lösen. Das gilt auch für eventuelle
Beitritts- oder Assoziierungsgespräche.
Die Nato ist und bleibt die Klammer einer transatlantischen
Sicherheitsarchitektur, deren entscheidender Anker das Bünd­
nis mit den USA ist. Für einen europäischen Verteidigungs­
minister oder gar eine europäische Armee bleibt daneben
kein Raum. Eine Mitwirkung der Bundeswehr an militärischen
Einsätzen, die einzelne EU-Länder ohne vorherige Abstimmung
begonnen haben, befürwortet die AfD nicht, es sei denn, es
besteht daran ein begründetes nationales deutsches Interesse.
Die AfD lehnt jede Vergemeinschaftung von Polizei, Militär und
Geheimdiensten ab und verwahrt sich gegen alle Versuche,
diese Kräfte zur Unterdrückung politischer und sozialer Unru­
hen in einzelnen Mitgliedsländern einzusetzen.
FÜR EINE WETTBEWERBSFÄHIGE
UND SOZIALE EU
Die AfD setzt sich für eine nachhaltige Wirtschafts- und Sozi­
alpolitik ein. Sie tritt für fairen Wettbewerb innerhalb Deutsch­
lands und zwischen den Teilnehmern des Europäischen
Binnenmarkts ein. Die AfD steht für eine gerechte und faire
Sozialpolitik. Sie fordert insbesondere nachhaltige Sozialver­
sicherungssysteme, die solide und Generationen übergreifend
finanziert sind. Nach Auffassung der AfD ist Wirtschaftspolitik
eine Aufgabe der einzelnen Mitgliedsstaaten. Sie muss jedoch
mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes kom­
patibel sein und den Wettbewerb stärken, um die Mitglieds­
staaten wirtschaftlich leistungsfähiger zu machen. Ungerecht­
fertigte Wettbewerbseinschränkungen auf dem Europäischen
Binnenmarkt müssen durch die Europäische Wettbewerbsauf11
Für einen euro­
päischen Vertei­
digungsminister
oder gar eine
europäische
Armee gibt es
keinen Raum.
Die AfD verwahrt
sich gegen alle
Versuche, Polizei,
Militär und Ge­
heimdienste zur
Unterdrückung
politischer und
sozialer Unru­
hen in einzelnen
Mitgliedsländern
einzusetzen.
Die AfD setzt sich
für eine nachhal­
tige Wirtschafts­
und Sozialpolitik
ein.
Gegen Zwangs­
mitgliedschaften
und für den
Erhalt des
Meisterbriefes.
sicht aufgehoben werden. Eine inakzeptable Marktzutrittsbar­
riere stellt z. B. die Zwangsmitgliedschaft in Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern und ähnlichen Stan­
desvereinigungen dar. Die AfD setzt sich entschieden für den
Erhalt der traditionellen Handwerkerausbildung und der ent­
sprechenden Qualifikationsprüfungen ein. Es darf keine euro­
päischen Bestrebungen geben, den Meisterbrief abzuschaffen.
Unter diesen
Umständen lehnt
die AfD eine Be­
schlussfassung
über das Freihan­
delsabkommen
mit den USA ab.
Freier Handel ist eine wesentliche Grundlage unseres Wohl­
stands. Der Europäische Binnenmarkt ist ein überzeugendes
Beispiel dafür. Das gegenwärtig unter Ausschluss der Öffent­
lichkeit verhandelte Freihandelsabkommen „Transatlantic
Trade and Investment Partnership“ (TTIP) zielt jedoch auf eine
Verwässerung des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes,
der Rechtssicherheit, der Sozialstandards und der Kulturpolitik.
Zudem darf das Abkommen eine weitere Ausgestaltung dieser
Bereiche durch die demokratisch legitimierten Gesetzgeber in
den Mitgliedsstaaten und in der EU nicht ausschließen. Unter
diesen Umständen lehnt die AfD eine Beschlussfassung über
das Freihandelsabkommen mit den USA ab.
Der Mensch steht
für die AfD im
Mittelpunkt der
Politik.
Der Mensch steht für die AfD im Mittelpunkt der Politik. Eine
prosperierende Wirtschaft ist kein Selbstzweck, sie muss den
Menschen dienen und nicht umgekehrt. Die AfD ist deshalb
der Überzeugung, dass es in Deutschland eine verlässliche
soziale Absicherung für Geringverdiener geben muss. Diese
Absicherung muss ein menschenwürdiges Leben und ein Min­
destmaß an sozialer Teilhabe in Deutschland gewährleisten.
gesetzlich festge­
legter, flächen­
deckender Min­
destlohn kann
dies nicht leisten
Ein gesetzlich festgelegter, flächendeckender Mindestlohn
kann dies nicht leisten, da viele Menschen in prekären Ar­
beitsmarktsituationen nur wenige Stunden Arbeit haben. Zu­
dem sind diese Arbeitsplätze gerade durch den Mindestlohn
gefährdet. In der sozialen Marktwirtschaft sollte der Staat die
soziale Unterstützung in Form von Einkommensbeihilfen bereit­
stellen. Dies hat seit 1949 gut funktioniert. Der Staat sollte sich
jetzt nicht darum drücken. Die AfD steht zu der im Grundge­
setz verankerten Tarifautonomie. Diese wird durch gesetzlich
12
festgelegte Mindestlöhne in Frage gestellt. Stattdessen ist durch
die Tarifverhandlungen sicherzustellen, dass Arbeitgeber sich
nicht durch Lohndumping Wettbewerbsvorteile auf Kosten der
Arbeitnehmer verschaffen können.
Keine Wettbe­
werbsvorteile
durch Lohn­
dumping
Ausländische Arbeitnehmer sind in den Mitgliedsstaaten genauso zu entlohnen und unterliegen den gleichen gesetzlichen
Regelungen wie inländische Arbeitnehmer. Dadurch kann eine
stärker qualifikationsbezogene Auswahl und Einstellung von
Arbeitskräften durch die Wirtschaft gewährleistet werden. Der
Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen zulasten aus­
ländischer und deutscher Arbeitnehmer ist zu unterbinden. Die
derzeitigen gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise das
Entsendegesetz, sind weitgehend ausreichend. Allerdings ver­
langt die AfD wirkungsvollere Kontrollen zu ihrer Einhaltung.
Ausländische Ar­
beitnehmer sind
in den Mitglieds­
staaten genauso
zu entlohnen und
unterliegen glei­
chen gesetzlichen
Regelungen wie
inländische Ar­
beitnehmer.
In verschiedenen europäischen Krisenländern ist die Jugendarbeitslosigkeit mit weit über 50 Prozent ein besonderes sozi­
ales und ökonomisches Problem. Die Zukunftsfähigkeit ganz
Europas wird durch eine „verlorene Generation“ und durch
die Auswanderung der Jugend langfristig gefährdet. Vorrangig
ist die Lösung dieses Problems eine nationale Aufgabe der
Krisenstaaten, da die Ursachen oft in unzureichenden Reformen der dortigen verkrusteten Arbeitsmärkte liegen. Die von
der AfD angestrebte Neuordnung des Währungssystems wäre
mit einer Abwertung der Währungen der südlichen Länder
Europas verbunden und könnte einen wichtigen Beitrag zur
Wiederherstellung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und damit zu
neuem Wachstum und neuen Arbeitsplätzen besonders für Ju­
gendliche führen.
Der Missbrauch
von Leiharbeit
und Werkver­
trägen zulasten
ausländischer
und deutscher
Arbeitnehmer ist
zu unterbinden.
Die AfD tritt für ein offenes und ausländerfreundliches Deutsch­
land ein und bejaht sowohl die Niederlassungsfreiheit als
auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Unsere demographische
Entwicklung erfordert eine qualifizierte Zuwanderung, durch
welche die Versorgung einer alternden Bevölkerung ebenso
sichergestellt werden kann wie der Bedarf der Wirtschaft an
hochqualifizierten Arbeitskräften. Die Einkommen, die Sozi13
Jugendarbeitslo­
sigkeit muss ge­
senkt werden
Die AfD tritt für
ein offenes und
ausländerfreund­
liches Deutsch­
land ein und be­
jaht sowohl die
Niederlassungs­
freiheit als auch
die Arbeitneh­
merfreizügigkeit.
Es droht eine­
Überforderung
der Sozialbud­
gets und die Ero­
sion des Sozial­
staates.
alleistungen und die Lebensstandards unterscheiden sich in­
nerhalb der EU stark. Das Wohlstandsgefälle zu Deutschland
ist teilweise erheblich. Der verfrühte Beitritt Rumäniens und
Bulgariens, in denen heute pro Einwohner nur knapp halb so
viel Bruttoinlandsprodukt erzielt wird wie im Rest der EU, führt
zu verstärkter Migration auf Basis der EU- Freizügigkeitsricht­
linie. Das deutsche Sozialstaatsprinzip steht daher in einem
Spannungsfeld mit dem Recht der Migranten auf freie Wohn­
sitzwahl als Arbeitnehmer, dem Prinzip der Nichtdiskriminie­
rung sowie der sozialen Inklusion für alle Bürger. Langfristig
drohen eine Überforderung der Sozialbudgets und die Erosion
des Sozialstaates.
DIE AfD FORDERT:
Kein Missbrauch
von Leistungslo­
sen Einkommen
und Scheinselbst­
ständigkeiten
• Leistungslose Einkommen dürfen weder Anreize für verstärk­
te Zuwanderung setzen noch die Suche nach bezahlter Ar­
beit unattraktiv machen.
• Die Niederlassungsfreiheit darf nicht durch Scheinselbst­
ständigkeiten dazu missbraucht werden, Anrechte auf So­
zialleistungen zu erlangen.
Straftaten müs­
sen Konsequen­
zen haben.
Eine Einwande­
rung in deutsche
Sozialsysteme
lehnt die AfD
strikt ab.
• Ausländische EU-Bürger, die wegen einer Straftat rechts­
kräftig verurteilt wurden, sind konsequent abzuschieben.
Bestandskräftige Abschiebebescheide müssen zeitnah voll­
zogen werden. Die Wiedereinreise ausgewiesener Auslän­
der ist durch geeignete Maßnahmen wie etwa die Erhebung
biometrischer Daten zu unterbinden.
• Eine Einwanderung in deutsche Sozialsysteme lehnt die
AfD strikt ab. Sozialleistungen für Zuwanderer sind ohne
jede Einflussnahme der EU ausschließlich nach deutscher
Gesetzgebung zu gewähren. Leistungen wie ALG II (Ar­
beitslosengeld), Kinder- und Wohngeld sollen nur solche
Zuwanderer erhalten, die in erheblichem Umfang Steuern,
bzw. Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt
haben oder deren Eltern das getan haben. Wenn Zuwande­
14
rer in Deutschland keine ausreichenden Mittel aus Erwerbseinkommen, Vermögen, Unterhalt oder Sozialleistungen zur
Verfügung haben, müssen sie in ihre Heimat zurückkehren.
• Kindergeld und Sozialleistungen sind nur für die in Deutsch­
land lebenden Kinder der Einwanderer zu bezahlen.
• Die Zuwanderung von Nicht-EU-Arbeitskräften sollte sich
ausschließlich nach dem hiesigen Bedarf richten.
• Eine unkontrollierte Zuwanderung in die EU-Staaten muss
durch Kontrolle der EU-Außengrenzen verhindert werden.
Die Unterstützung der Mittelmeer-Anrainer Afrikas bei der
Bekämpfung der Schlepper-Kriminalität muss ausgeweitet
werden, was sich nicht nur auf Schulung und Training der
Behörden vor Ort beschränken darf.
• Die AfD setzt sich für ein Einwanderungsrecht mit „Punkte­
system“ nach kanadischem Vorbild ein, das die Interessen
Deutschlands und die Chancen der Zuwanderer auf erfolgreiche Integration in unsere Gesellschaft gleichermaßen
berücksichtigt.
DIE AFD ZUR ASYLPOLITIK:
• Humanitäre Hilfe und Hilfe für Kriegsflüchtlinge ist unbedingt zu gewährleisten und zu verbessern. Dies sollte nach
Möglichkeit heimatnah geschehen, da so mit den verfügbaren Mitteln mehr erreicht werden kann und die betroffenen
Menschen weniger stark entwurzelt werden.
• Die entstehenden sozialen und finanziellen Folgen sind un­
ter den Ländern der EU fair zu verteilen. Den peripheren
Staaten der EU darf nicht die Hauptlast der Asylpolitik zu­
kommen.
15
Kindergeld und
Sozialleistungen
sind nur für die
in Deutschland
lebenden Kinder
der Einwanderer.
Die Zuwande­
rung von Nicht­
EU­Arbeitskräften
sollte sich aus­
schließlich nach
dem hiesigen Be­
darf richten.
Bekämpfung der
Schlepper­Krimi­
nalität
Einwanderungs­
recht mit „Punk­
tesystem“ nach
kanadischem
Vorbild
Humanitäre Hil­
fe und Hilfe für
Kriegsflüchtlinge
ist unbedingt zu
gewährleisten
und zu verbes­
sern.
sozialen und fi­
nanziellen Folgen
sind unter den
Ländern der EU
fair zu verteilen
Die Entschei­
dungsdauer über
einen Asylantrag
ist zu verkürzen.
• Innerhalb der EU sind gemeinsame Mindeststandards für
Asylbewerbern
ist das Recht
auf Arbeit zu
gewähren.
• Auch Asylbewerbern ist das Recht auf Arbeit zu gewähren,
da es der Ghettoisierung vorbeugt, Kosten vermeidet und im
Falle eines positiven Entscheides eine schnellere Integration
befördert.
die Versorgung und Unterbringung der Asylbewerber an­
zustreben.
• Die Entscheidungsdauer über einen Asylantrag ist unter Be­
achtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verkürzen.
• Gleichzeitig muss eine verstärkte Bekämpfung von krimi­
nellen Schlepperbanden hier und in den Herkunftsländern
vorangetrieben werden.
• Die Unterstützung von Herkunfts- und Drittstaaten über au­
Bildung muss
in nationaler
Kompetenz ver­
bleiben
ßen- und entwicklungspolitische Maßnahmen ist eine wich­
tige Voraussetzung, um diese in den Kreis der sicheren
Staaten zu integrieren.
Für die AfD ist Bildung eine der wichtigsten volkswirtschaftli­
chen und individuellen Ressourcen. Bildungspolitik – Politik für
Schulen, Berufsausbildung und Hochschulpolitik – muss in na­
tionaler Kompetenz verbleiben und auf lokale Traditionen und
Bedürfnisse ausgelegt sein. Die Bildungsforschung darf sich
nicht nur an europäischen Vorgaben ausrichten. Dagegen sieht
die AfD die Förderung der Mobilität der jungen Generation
und die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsabschlüs­
sen als gemeinsame Aufgabe in der EU. Neben den im Aus­
land erworbenen Qualifikationen dient sie dem Verständnis
und der Freundschaft der europäischen Völker und ist damit
auch künftig eine wesentliche Quelle des innereuropäischen
Friedens.
Die Neustrukturierung der Studiengänge im Rahmen des so­
genannten Bologna-Prozesses hat vor allem in der Lehre die
traditionellen Stärken der deutschen Universität durch überbor­
dende Bürokratie schwer beschädigt. Entgegen dem ursprüng­
16
lichen Plan hat der Bologna-Prozess zu einer Verschlechterung
der Vergleichbarkeit von Abschlüssen, zu geringerer Mobilität
und einer zu weitgehenden Verschulung des Studiums geführt.
DIE AfD FORDERT:
• Den Universitäten muss die Möglichkeit gegeben werden,
neben den neu eingeführten Bachelor- und Master-Studien­
gängen auch zu den bewährten Diplom-, Staatsexamens­
und Magisterstudiengängen zurückzukehren.
• Von einer undifferenzierten, politisch verordneten Erhöhung
der Akademikerquote in der EU ist abzusehen. Deren Fol­
gen, z.B. die noch größere Massenuniversität, lehnt die AfD
ab. Sie setzt sich dagegen für ein angemessenes Niveau
und die Verstärkung des universitären Lehrpersonals ein.
• Das ERASMUS-Programm für Bildung, Ausbildung, Kultur
und Sport soll weiter ausgebaut werden. Die AfD unterstützt
Anstrengungen, den europäischen Austausch im Rahmen
von Jugendverbänden und -gruppen finanziell und organi­
satorisch zu fördern.
Zu bewährten
Diplom­, Staats­
examens­ und
Magisterstudien­
gängen zurück­
kehren
Erhöhung der
Akademiker­
quote
ERASMUS­
Programm
ausbauen
• Innerhalb der EU muss die Mobilität von Studierenden, Aus­
zubildenden und jungen Arbeitnehmern gefördert werden,
um deren persönliche und berufliche Entfaltungsmöglichkei­
ten zu maximieren. Auch junge Menschen ohne gymnasiale
Bildung sind hierbei einzuschließen.
• Das System der beruflichen Aus- und Weiterbildung ist
weiter auszubauen. Das duale Ausbildungssystem, die
Kombination schulischer und betrieblicher Bildung, ist ein
deutsches Erfolgsmodell, das verantwortlich für die relative
geringe Jugendarbeitslosigkeit ist. Dieses in Deutschland zu
erhalten und mitzuhelfen, es in anderen Ländern Europas
einzuführen, ist das Ziel der AfD.
• Die Anrechenbarkeit vergleichbarer Bildungs- und Ausbil­
dungsabschlüsse soll verbessert werden.
17
Duales Ausbil­
dungssystem
ausbauen
Die AfD strebt die Gleichberechtigung der Geschlechter unter
Anerkennung ihrer unterschiedlichen Identitäten, sozialen Rol­
len und Lebenssituationen an.
Gleichberech­
tigung der
Geschlechter
Die AfD lehnt ein „Gender Mainstreaming“, das auf eine Auf­
hebung der Geschlechteridentitäten zielt, ab. Entsprechende
finanzielle Förderungen sind ebenso einzustellen wie etwaige
Bestrebungen der EU, den Nationalstaaten eine solche Politik
aufzuzwingen.
DIE AfD FORDERT:
• Die Offenlegung aller bislang zur Durchsetzung von angeb­
lichen Gleichstellungsvorhaben geflossenen Gelder der EU.
Chancengleich­
heit für Frau und
Mann
Bevorzugung
von behinderten
Mitbürgern
bei gleicher
Qualifikation.
Energiepolitik ist
primär eine An­
gelegenheit der
Mitgliedsstaaten.
• In der Privatwirtschaft wie im Öffentlichen Dienst muss bei
Stellenbesetzungen im Grundsatz die Qualifikation, nicht
das Geschlecht den Ausschlag geben. Chancengleichheit
für Frau und Mann auf allen gesellschaftlichen Feldern zu
unterstützen und einzufordern muss das übergeordnete Ziel
der Politik sein, anstatt Quotenregelungen und einzelfallbe­
zogene Vorschriften zu erlassen.
• Behinderte Mitbürger und ihre pflegenden Angehörigen sol­
len bei gleicher Qualifikation beruflich bevorzugt werden,
denn ihnen stehen in besonderem Maße der Schutz und die
Fürsorge der Gemeinschaft zu.
Energiepolitik ist primär eine Angelegenheit der Mitgliedsstaa­
ten. In einigen Bereichen (z.B. Leitungsnetze, Energiespeicher)
ist eine europäische Zusammenarbeit jedoch sinnvoll und
notwendig. Bei der Energieerzeugung kann es zu grenzüber­
schreitenden Umweltbeeinträchtigungen kommen. Die AfD
fordert deshalb die europaweite Harmonisierung der Sicher­
heitsvorschriften und Emissionsgrenzwerte, orientiert am Stand
der Technik und nicht einer bestimmten Ideologie. Forschung
und Entwicklung von innovativen Technologien und neuen Ver­
18
fahren, die langfristig die fossilen Energieträger ablösen können, sollen gefördert werden. Langfristig soll Deutschland seine
Abhängigkeit von importierten Energieträgern reduzieren. Die
dauerhafte Subventionierung jeglicher Art der Energieerzeugung lehnt die AfD ab.
Das EEG muss komplett abgeschafft werden. Ansprüche von
Altanlagen-Besitzern sind rechtskonform abzufinden. Alle
Eingriffe in den Energiemarkt durch Subventionen wie z. B.
staatlich garantierte Vergütungen oder Vorrangeinspeisung für
bestimmte Stromer-zeugungsanlagen, sind sofort einzustellen.
Die AfD setzt sich dafür ein, dass der bäuerlichen Landwirt­
schaft wieder die Möglichkeit eröffnet wird, sich ohne Produktionsbeihilfen ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Die AfD
fordert eine umfassende Reform der gemeinsamen Agrarpolitik
der EU mit dem Ziel, die Subventionen deutlich zu reduzieren.
Die Direktzahlungen (sog. „1. Säule“) sollen mit Ausnahme
von Krisenfonds und Katastrophenschutzfonds innerhalb von
10 Jahren komplett abgebaut werden. Wo die Wettbewerbsfä­
higkeit der Landwirte nicht erreicht wird, können – außerhalb
des Agrarhaushalts – Einkommen im Umweltschutz und im
Erhalt ländlicher Infrastruktur angeboten werden.
Die dauerhafte
Subventionierung
jeglicher Art der
Energieerzeu­
gung lehnt die
AfD ab.
Das EEG muss
komplett abge­
schafft werden.
Die AfD fordert
eine umfassen­
de Reform der
gemeinsamen
Agrarpolitik der
EU
DIE AfD FORDERT:
• Die EU-Qualitätsstandards im Import und Export dürfen nicht
zu verdecktem Protektionismus führen. Es muss transparente
Qualitätsstandards innerhalb der EU geben, um die Nachfrage nach werthaltigen Produkten zu fördern.
• Es wird ein ausgewogenes Verhältnis von landwirtschaftlicher Fläche zum Tierbesatz angestrebt, um die Belastungen
der Umwelt aus der Tierproduktion zu verringern. Eine effiziente Tier- und Pflanzenproduktion darf nicht die menschliche
Gesundheit gefährden, z.B. durch übermäßigen AntibiotikaGebrauch oder Rückstände.
19
transparente
Qualitätsstan­
dards innerhalb
der EU
Weniger Be­
lastungen der
Umwelt aus der
Tierproduktion
Stabilisierung der
Ökosysteme
Keine Zulassung
genmanipulierter
Landwirtschafts­
produkte
Erhalt alter
Landsorten
Verringerung
der Exportsub­
ventionen der EU
Grundsätzlich ist
es Aufgabe der
Mitgliedsstaaten
bzw. der Länder
und Kommunen,
ihre eigenen In­
frastrukturen si­
cherzustellen.
Gemeinwohl
muss bei der
Infrastruktur Vor­
rang vor Privat­
interessen haben
Gegen Straßen­
gebühren in
Europa.
• Zur Stabilisierung der Ökosysteme und des Wasserhaus­
halts wird eine stärkere Vernetzung von landwirtschaftlich
genutzten Böden mit naturbelassenen Flächen angestrebt.
• Die AfD lehnt eine generelle oder auch spezifische Zulas­
sung genmanipulierter Landwirtschaftsprodukte (z.B. Gen­
mais) durch die EU ab. Die Entscheidung über den Anbau
experimenteller Sorten muss in der Verantwortung der Mit­
gliedsstaaten bleiben.
• Die AfD will, dass alte Landsorten auch weiterhin ohne Sor­
tenschutz und ohne umfangreiche Zertifizierung gehandelt
und angebaut werden dürfen.
• Exportsubventionen der EU sollten verringert und der Au­
ßenhandelsschutz schrittweise abgebaut werden. Beides
erhöht die wirtschaftlichen Chancen für Entwicklungsländer
und mindert unter Umständen den Migrationsdruck.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Mitgliedsstaaten bzw. der
Länder und Kommunen, ihre eigenen Infrastrukturen sicher­
zustellen. Die AfD will, dass das so bleibt. Die Entscheidung,
ob Güter der sogenannten Daseinsvorsorge (z. B. Wasser­
versorgung) in öffentlicher oder privater Verantwortung an­
zubieten sind, darf nicht zentral vorgegeben, sondern muss
von den Bürgerinnen und Bürgern in den Kommunen selbst
getroffen werden. Das Gemeinwohl muss bei der Infrastruktur
Vorrang vor Privatinteressen haben. Es darf nicht sein, dass
das Kostenrisiko beim Staat bleibt und die Gewinne privatisiert
werden. Aus EU-Mitteln geförderte Infrastrukturprojekte sind
ausnahmslos durch den Europäischen Rechnungshof beglei­
tend zu überwachen.
Im Straßenverkehr sollen sich die Bürger in Europa frei be­
wegen können. Darum dürfen die inzwischen gefallenen
Grenzkontrollen nicht durch neue zwischenstaatliche Barrie­
ren ersetzt werden. Deshalb lehnt die AfD Straßengebühren
in Europa ab. Die Kosten für Bau, Betrieb und Erhalt von Stra­
20
ßen und Autobahnen werden in den meisten Ländern bereits
über Mineralöl- und Kfz-Steuern mehr als abgedeckt. Der AfD
erscheint diese Art der Straßenfinanzierung als ausreichend,
einfach und vernünftig.
Die Alternative für Deutschland fordert mit Nachdruck ein
umfassendes Recht des Bürgers, über seine personenbezoge­
nen Daten selbst zu bestimmen. Die AfD fordert daher, dass
Deutschland und die EU bei der Gestaltung der rechtlichen
Rahmenbedingungen der digitalen Gesellschaft stets die Lö­
sungen suchen und realisieren, die die Grundrechte auf Mei­
nungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung, das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der
Wohnung bestmöglich schützen.
Die Alternative
für Deutschland
fordert mit Nach­
druck ein umfas­
sendes Recht des
Bürgers, über
seine personen­
bezogenen Daten
selbst zu bestim­
men.
Überwachungs­
maßnahmen sind
einzustellen.
DIE AfD FORDERT:
• Die anlasslosen, unkontrollierbaren oder das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit verletzenden Überwachungsmaßnah­
men sind einzustellen. Dazu gehört auch die von der EU
geforderte Vorratsdatenspeicherung. Die Effektivität staat­
licher Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung oder
Bekämpfung schwerer Straftaten muss transparent und
quantitativ öffentlich bewiesen werden.
• Nationale Ressourcen, die die Länder Europas so weit wie
möglich gegen Datenspionage jeder Art und digitale Ag­
gression schützen, sind aufzubauen.
• Der massenhafte Transfer von Daten europäischer Bürger
an die Sicherheitsbehörden der USA und anderer nichteu­
ropäischer Staaten ist zu beenden. Das gilt insbesondere
für den Transfer von Daten von Auslandsüberweisungen
aufgrund des SWIFT Abkommens sowie für die Übermit­
tlung von Fluggast-Daten.
21
gegen Daten­
spionage
Der massenhafte
Transfer von
Daten europä­
ischer Bürger an
die Sicherheitsbe­
hörden der USA
ist zu beenden.
Datenschutz
durch hochwer­
tige Verschlüsse­
lungstechniken
• Die Speicherung und Übertragung digitaler Daten von
Bürgern und Unternehmen ist wirksam durch hochwertige
Verschlüsselungstechniken zu schützen.
personenbezoge­
ne Daten löschen
• Kommerziell gespeicherte personenbezogene Daten sind
spätestens sechs Monate nach Abschluss der letzten Ge­
schäftsbeziehung zu löschen. Die Datensätze sind auf ein
eventuell gesetzlich vorgeschriebenes Mindestmaß zu redu­
zieren.
Verschärfte Haf­
tungsregelungen
• Verschärfte Haftungsregelungen sind auf Firmen anzuwen­
den, bei denen ein fahrlässiger Verlust oder eine vorsätz­
liche Offenbarung personenbezogener Kundendaten an
Dritte eingetreten ist.
• Beim Abschluss von Verträgen zwischen Firmen und Privat­
freie, quelloffene
Software
personen über das Internet muss klarer erkennbar sein, wie
gut geschützt die persönlichen Daten sind. Dies soll durch
die Einführung eines einfachen und anhand einheitlicher
Kriterien bewertbaren Ampelfarbensystems in den Daten­
schutzrichtlinien möglich gemacht werden.
• Alle öffentlichen Behörden und Einrichtungen haben einen
Plan zur Umstellung auf freie, quelloffene Software vorzu­
legen.
MUT ZU DEUTSCHLAND!
Nie waren im Süden Europas die sozialen Verwerfungen
schlimmer, nie war im Euroraum die Arbeitslosigkeit, insbeson­
dere die Jugendarbeitslosigkeit, höher, nie war die Staatsver­
schuldung alarmierender und nie hatten die Staatsregierungen
weniger Hemmungen, Verträge zu brechen und Stabilitäts­
kriterien zu missachten, als heute. Die Altparteien haben die
22
Zukunft Europas für die Euro- und Bankenrettung geopfert.
Dazu muss es eine Alternative geben!
Bisher haben die Regierungen der Eurogruppe die Wahrheit
durch EU-Kommissare, bürokratische Regelwerke und verschlei­
ernde Abkürzungen vernebelt. Ob ESM, ESFM, EFSF, OMT
oder Eurobonds, am Ende wird es unser Geld kosten. Die
AfD will diesen Nebel lichten! Die Bürger der Eurozone haben
ein Recht darauf zu erfahren, welche sachfremden Interessen
bei den Maßnahmen der Banken- und Eurorettung in den ver­
schiedenen Krisenstaaten eine Rolle gespielt haben. Deshalb
wird die AfD im Europäischen Parlament einen Antrag auf
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einbringen. Die
Akteure in der Brüsseler Kommission und der EZB, die für die
Eurorettungspolitik verantwortlichen Politiker der Länder, wie
auch die Vertreter der beratenden Banken sollen sich öffentlich
für ihre oft im Geheimen getroffenen Maßnahmen rechtfertigen
müssen.
Die AfD will Deutschlands Rolle in der EU wieder stärken.
Deutschland muss seiner Einwohnerzahl und seiner ökonomi­
schen Bedeutung entsprechend ein größeres Gewicht in den
europäischen Institutionen zugestanden werden. Sonst werden
die EU-Kommission, der ESM und die EZB, in der die Neh­
merländer die Mehrheit haben, immer häufiger Beschlüsse zu
Lasten Deutschlands und anderer potenzieller Geberländer
treffen.
Niemand kennt die Kosten der Euro-Rettung, doch sie werden
bezahlt werden müssen! Noch nie haben nach dem Zweiten
Weltkrieg so viele Politiker so viele Versprechen gebrochen
und Gesetze missachtet wie es seit Mai 2010 zur Erhaltung
der Einheitswährung der Fall ist. Für den Götzen des Euro ha­
ben die Altparteien die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen
den Völkern und den Wohlstand in den Ländern der Eurozo­
ne auf dem Altar einer Einheitswährung aufs Spiel gesetzt.
Um diesen verhängnisvollen Weg ohne viele Widerstände
beschreiten zu können, haben sie, die Bundeskanzlerin vor­
23
Die AfD wird im
Europäischen
Parlament einen
Antrag auf Ein­
setzung eines
Untersuchungs­
ausschusses ein­
bringen.
Deutschland
muss entspre­
chend seiner Ein­
wohnerzahl und
seiner ökonomi­
schen Bedeutung
entsprechend ein
größeres Gewicht
in den europä­
ischen Institutio­
nen zugestanden
werden.
Niemand kennt
die Kosten der
Euro­Rettung,
doch sie werden
bezahlt werden
müssen!
Gemeinsam mit
Gleichgesinnten
wird die AfD im
Europäischen
Parlament gegen
diesen Überstaat
und gegen die
Euro­Schulden­
politik kämpfen.
Mit dem Wahler­
folg der AfD wird
in Deutschland
die Politik der
schleichenden
EU­Erweiterung
und ­Vertiefung
am Ende sein.
neweg, das Diktum der „Alternativlosigkeit“ zur Staatsraison
erklärt. Die Rettung des Euro „koste es (die Deutschen, die Hol­
länder, die Österreicher und die Finnen) was es wolle“, muss
beendet werden. Dazu ist die Auflösung bzw. Umgestaltung
der Eurozone zwingend nötig.
Gemeinsam mit Gleichgesinnten wird die AfD im Europäischen
Parlament gegen diesen Überstaat und gegen die Euro-Schul­
denpolitik kämpfen. Die AfD wird ihre parlamentarischen Fra­
ge- und Informationsrechte nutzen, um die deutschen Bürger
rechtzeitig und angemessen vor den neuesten Entwicklungen
zu warnen. Die AfD wird die deutschen Wähler aufrütteln
angesichts des drohenden Verlusts unserer Souveränität an ein
unausgegorenes Konstrukt der Vereinigten Staaten von Europa.
Die AfD wird der Leisetreterei und Bagatellisierungstaktik der
Altparteien keine Chance lassen. Die AfD wird Europa zum
Guten verändern, weil sie die Altparteien verändern wird.
Mit dem Wahlerfolg der AfD wird in Deutschland die Politik
der schleichenden EU-Erweiterung und -Vertiefung am Ende
sein, weil die Position der Altparteien unhaltbar werden wird.
Wenn aber Union und SPD aus Angst vor dem Wählerwillen
den Wählerwillen zu erfüllen beginnen, dann kann Europa
das werden, was es schon längst sein müsste: Ein demokra­
tischer, rechtsstaatlicher Bund freier, souveräner Staaten mit
einem großen, leistungsfähigen Binnenmarkt, der allen Völkern
Wohlstand, Beschäftigung und soziale Sicherung bietet.
24
Alternative für Deutschland
Bundesgeschäftsstelle
Schillstraße 9
10785 Berlin
alternativefuer.de