7. Antrag ex officio Vorstand

23.04.2015
Antrag des Vorstandes an den Rat des VSUZH (Sitzung vom 11. & 12.05.2015)
Übergangsregelung zu Einsitzen des VSUZH-Vorstandes ex officio
Antrag
a) Der VSUZH-Rat hält fest, dass der Vorstand des VSUZH folgende Einsitze in Organe und weitere Gremien ex officio wahrnimmt:
-Dienstleistungskommission des VSUZH (1 Sitz)
-Kommission SUZ des VSUZH (1 Sitz)
-Rechtsberatungskommission des VSUZH (1 Sitz)
-Erweiterte Universitätsleitung der UZH (1 Sitz)
-AG Tag der Lehre (1 Sitz)
-Kommission Erstsemestrigentag (1 Sitz)
-Comité des Verbandes der Schweizer Studierendenschaften (VSS) (1 Sitz)
-Finanzkommission des VSS (CoFi; 1 Sitz)
b) Der Vorstand wählt seine Einsitze in Organe und Gremien, die er ex officio wahrnimmt, selbstständig. Für die Wahl gelten die §§ 11 f. des Vorstandsreglements sinngemäss. Der Vorstand
unterrichtet den Rat baldmöglichst über seinen Beschluss.
c) Der Einsitz des Vorstandes in der Erweiterten Universitätsleitung ist von der Regelung b) ausgenommen und wird weiterhin durch den VSUZH-Rat gewählt.
d) Diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten des Kommissionsreglements des VSUZH.
Sie ersetzen alle vorherigen Beschlüsse in diesem Regelungsbereich, insbesondere denjenigen
der VSUZH-Ratssitzung vom 28. Mai 20131.
Kommentar zum Antrag
• Diese Übergangsregelung beabsichtigt eine eindeutige Regelung zu den Einsitzen des
Vorstandes, welche dieser ex officio wahrnehmen muss, und wie sie gewählt werden.
• Dem Rat steht es frei die Einsitze ex officio und ihr Wahlverfahren neu zu regeln, mit der
Verabschiedung des Kommissionsreglements. Bis es soweit ist, hat der VSUZH eine
zeitsparende Handhabung dieses weitgehend ungeregelten Bereiches festgehalten und
ermöglicht dem Vorstand jederzeit seinen Pflichten nachzukommen.
• Dem Vorstand wird operative Freiheit gewährt; insbesondere ermöglicht die Übergangsregelung dem Vorstand, sich bei personellen Wechseln vollumfänglich zu konstituieren
und Ämter oder Dossiers neu zu verteilen, sollte dies nötig sein.
• Die Vertretung des VSUZH in der Erweiterten Universitätsleitung (EUL) wird weiterhin
vollständig durch den Rat des VSUZH bestimmt, da es sich um ein hohes universitäres
Gremium handelt. Somit kann die politische Ausrichtung des Verbandes in der EUL gesichert werden.
• Die Übergangsregelung überbrückt die Zeit bis zum Inkrafttreten des Kommissionsreglements. Bei Inkrafttreten des Kommissionsreglements verliert die vorliegende Übergangsregelung ihre Gültigkeit.
1 http://vsuzh.ch/vsuzh/wp-content/uploads/2013/05/20130528-vsuzh-sitzungsprotokoll_2_orig_redig.pdf ,
Traktandum 6: Erläuterung und Beschluss des Vorgehens und des Wahlverfahrens, Seiten 7-17