9.a Änderungsantrag Vorstand

VSUZH-Ratssitzung, 23.03.2016
Verfasser:
Vorstand VSUZH
Änderungsantrag an den Antrag der FiKo zur Änderung des Finanzreglements:
Der Antrag der FiKo wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§14. 1
Zur Erfüllung des Zwecks im Sinne von §2 und §34 der Statuten des VSUZH und zur Verwirklichung der Ideale und Ziele des VSUZH errichtet dieser die beiden freien Fonds ”Anerkannte Fachvereine” und ”Akkreditierte studentische Organisationen”.
§14. 3 b.
Antragsberechtigt an den freien Fonds ”Akkreditierte studentische Organisationen” sind
alle bei der UZH akkreditierten studentischen Organisationen.
Begründung:
Die Unterstützung von allen studentischen Organisationen soll gewährleistet werden können. Siehe dazu auch im Finanzreglement: §8. 1 Antragsberechtigte Organisationen oder
Personen gemäss §13 der Statuten des VSUZH sowie weitere studentische Organisationen können beim Vorstand finanzielle Unterstützung beantragen. Eine Unterstützung einer nicht akkreditierten StudOrg sollte deshalb über den entsprechenden freien Fonds
gebucht werden können, damit nicht ein anderer, nicht dafür vorgesehener, Budgetposten
belastet werden muss.
Der Vorstand sollte die Kompetenz haben alle StudOrgs bis zu einem Betrag von 1000.CHF zu unterstützen. Es wäre unfair gegenüber den nicht akkreditierten, wenn sie nicht
gleich behandelt werden. Einige StudOrgs werden zum Beispiel im Hinblick auf einen
Event gegründet. Für solche ist es nicht lohnenswert die langwierige und aufwändige Akkreditierung beim Rektoratsdienst zu durchlaufen.
Darüber hinaus gibt es Pläne die Akkreditierung in Zukunft beim VSUZH anzusiedeln. Dies
auch im Zusammenhang mit dem Projekt der Stiftung Mercator zur Unterstützung von
studentischem Engagement. Es lohnt sich deshalb die Richtlinien zur finanziellen Unterstützung zu vereinfachen und das kreative Engagement der StudOrgs nicht durch unnötige Regelungen zu beschneiden.