Käufer Verkäufer - Dr. Fröhlich erklärt!

Fach:
Wirtschaft und Recht
Thema:
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag
1. SYSTEMATIK DES GESETZES
In OR 184 – 186 finden sich die allgemeinen Bestimmungen zum Kaufvertrag. Der Fahrniskauf (Mobilien)
wird in den Bestimmungen OR 187 – 215 geregelt, der Grundstückkauf in OR 216 – 221. Die Besonderen
Arten des Kaufs finden sich in OR 222 – 236.
Ausserdem finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils (OR AT) Anwendung. Zu nennen sind die
Bestimmungen über das Zustandekommen, die Erfüllung sowie das Erlöschen des Vertrages.
2. WAS IST EIN KAUFVERTRAG?
Der Kauf ist wohl das am häufigsten abgeschlossene Rechtsgeschäft. Wir kaufen im Kiosk, in der Migros,
im Internet usw. und schliessen dabei immer Kaufverträge ab.
Gemäss OR 184 verspricht der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand zu Eigentum, der Käufer
wiederum die Geldleistung.
Verspricht dem Verkäufer die
Bezahlung des Kaufpreises.
Verkäufer
Käufer
Verspricht
dem
Käufer
die
Übergabe des Kaufgegenstandes
zu Eigentum
Kaufvertrag
Bewegliche Sachen
Unbewegliche Sachen
Fahrniskauf
Grundstückkauf
Gattungskauf
Spezieskauf
In der Regel so genannt vertretbare Sachen
Es handelt sich um ein Einzelstück.
(objektiv messbar nach Zahl, Gewicht, Mass
Beispiel: Occasion-Fahrzeug, Mona
 Bsp: 5t Kohle, 1000L Öl). Diese sind in
Lisa, Antiquitäten
grosser Menge gleicher Qualität vorhanden
Die Individualität ist entscheidend.
und untereinander Austauschbar:
Beispiel: Rohstoffe, Nahrungsmittel
© by Dr. Martin Fröhlich
3. WIE ENTSTEHT EIN KAUFVERTRAG?
Der Kaufvertrag kommt gültig zustande, sofern die allgemeinen Regeln im OR AT (OR 1 – 40) erfüllt sind:
A) Übereinstimmende Willensäusserung betreffend der Hauptpunkte (OR 1ff.)
Gemäss OR 1 bedarf es der übereinstimmenden Willensäusserung beider Vertragspartner, damit der
Vertrag zustande kommt. OR 2 verlangt, dass sich die Vertragspartner zumindest in den wesentlichen
Punkten einig sind. Die wesentlichen Hauptpunkte des Kaufvertrages sind gemäss OR 184 der
Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Einigen sich die Vertragspartner nicht über diese wesentlichen Punkte,
dann entsteht kein Kaufvertrag.
Kaufgegenstand:
Ist der Kaufgegenstand der Gattung nach bestimmt, darf gemäss OR 71 der Verkäufer die Gattungsware
auswählen (sofern nichts anderes bestimmt wird). Bei Speziessachen muss der Verkäufer genau diesen
Kaufgegenstand zu Eigentum übergeben.
Kaufpreis:
Der Preis muss gemäss OR 184 III nicht speziell genannt werden, sofern dieser anderweitig bestimmbar ist
– z.B. einen Marktpreis. Im Zweifel gilt gemäss OR 212 der mittlere Marktpreis zurzeit und am Ort der
Erfüllung.
Beispiel:
Lena betreibt ein Restaurant. Am Morgen bestellt sie telefonisch beim Obsthändler
Andreas 10 Kg Äpfel ohne jedoch vom Preis zu sprechen. Der Kaufvertrag kommt
dennoch zustande, da sowohl Lena als auch Max den in der Region und an diesem
Tag geltenden Marktpreis gemeint haben.
Die Nebenpunkte des Vertrages:
Was gilt aber bei den Nebenpunkten wie z.B. der Ort der Erfüllung? Werden diese nicht explizit vertraglich
geregelt, gelten die dispositiven Regeln des OR. Im genannten Beispiel gilt OR 74.
Wer trägt aber im Zweifel die Kosten für das Messen, Wägen, die Abpackung, Beurkundung (falls
notwendig), den Transport usw.? Darüber geben OR 188 und 189 Auskunft. Gemäss OR 188 trägt der
Verkäufer die Kosten für das Wägen und Messen sowie für die Abpackung, während der Käufer die
Versendungskosten zu tragen hat (OR 189 I). Diese Regeln sind dispositiver Natur, d.h. vertraglich darf auch
anderes vereinbart werden.
Bei Grundstückkäufen trägt der Käufer die Kosten für die Öffentliche Beurkundung und für den
Grundbucheintrag (OR 188).
B) Handlungsfähigkeit (ZGB 12ff)
2
Minderjährige dürfen mit ihrem Sackgeld oder Lehrlingslohn Sachen kaufen. Übersteigt der Kaufpreis z.B.
anzapfen, so können die Eltern unter Umständen ihre Zustimmung verweigern (ZGB 19).
Seite
eines Bikes allerdings den Lehrlingslohn und müsste der Minderjährige auch noch sein Jugendsparkonto
C) Einhaltung der vorgeschriebenen Form
Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei, weshalb das Einkaufen in der Migros ohne schriftliche
Willenserklärung möglich ist.
Allerdings empfiehlt sich aufgrund der Beweisführung ein schriftlicher Vertrag bei grösseren Anschaffungen
– und zwar für beide Vertragspartner.
Achtung! Für gewisse Kaufverträge gelten Formvorschriften:
Gemäss OR 261 I bedarf der Grundstückkaufvertrag zur Formgültigkeit der Öffentlichen Beurkundung.
Beim Abzahlungskauf (d.h. Ratenzahlungen) zwischen Unternehmen und Konsumenten verlangt das
Konsumkreditgesetz die Schriftform.
D) Schranken der Vertragsfreiheit gemäss OR AT
Grundsätzlich gilt gemäss OR 19 Vertragsfreiheit. OR 20 setzt jedoch insoweit Schranken, als dass der
Vertragsinhalt weder anfänglich unmöglich (die Kaufsache ist zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht mehr
existent), noch widerrechtlich (Verkauf von Kriegsmaterial an Private) noch sittenwidrig (z.B. Kaufvertrag
im erotischen Bereich) sein darf. Ansonsten ist der Vertrag nichtig.
E) Anfechtbarkeit des Vertrages gemäss OR
Willensmängel machen den Vertrag anfechtbar und zwar von Seiten der benachteiligten Partei.

OR 23/24  wesentlicher Irrtum

OR 28  absichtliche Täuschung

OR 29  Drohung/Furchterregung

OR 21  Übervorteilung
F) Gültig zustande gekommene Verträge
Gültige Verträge sind von beiden Parteien einzuhalten. Einfach so kann keine Vertragspartei vom Vertrag
zurücktreten.
Problematisch wird dies, wenn man auf öffentlichen Plätzen oder auch daheim von einem Angebot
geradezu überrannt wird.
Beispiel:
Die Türklingel geht, sie öffnen die Türe und ein Staubsaugervertreter bietet seine Ware feil.
Er lässt sie nicht sein und spricht und spricht…bis er sie überredet hat.
Damit man nicht so einfach in einen Vertrag „hineinkomplimentiert“ werden kann, hat der Gesetzgeber
entschieden, dass man unter gewissen Bedingungen innert sieben Tagen schriftlich vom Vertrag
zurücktreten darf: Das Haustürgeschäft (OR 40a – 40f).
Bedingungen:
 Der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat
Seite
bestimmt sind
3
 Vertrag über bewegliche Sachen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden
 Die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
ACHTUNG!
Versicherungsverträge sind gemäss OR 40a II von der Regel ausgenommen!
Gemäss OR 40c hat der Kunde kein Widerrufsrecht, wenn
 er die Vertragsverhandlungen gewünscht hat
 er seine Bereiterklärung zum Vertragsabschluss an einem Markt- oder Messestand
gegeben hat.
4. Die Hauptpflicht des Verkäufers
Der Verkäufer hat laut OR 184 I die Pflicht, den Kaufgegenstand dem Käufer zu übergeben und ihm das
Eigentum daran zu verschaffen. Was bedeutet dies konkret?
Zuerst einmal gehen wir auf den Begriff „Eigentum“ ein:
Die Bestimmungen betreffend Eigentum finden sich im ZGB. Gemäss ZGB 641 bedeutet Eigentum das
umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht an einer Sache. Der Eigentümer darf innerhalb der
Schranken der Rechtsordnung nach Belieben über diese Sache verfügen, d.h. die verkaufen, sie vermieten
oder sie auch zu entsorgen.
Dieses umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht hat der Verkäufer gemäss OR 184 an den Käufer zu
übertragen. Nach Erfüllung des Kaufvertrages wird der Käufer der neue Eigentümer der Sache.
ACHTUNG!
Rechtlich meinen die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ nicht dasselbe.
 Besitzer ist, wer eine Sache hat, wer also die tatsächliche und körperliche Herrschaft über sie hat
(ZGB 919).
 Eigentümer ist, wer das umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht über die Sache hat (ZGB
641).
Beispiel:
Max mietet die Wohnung von Moritz. Max ist nun Besitzer der Wohnung, da er die
tatsächliche Gewalt darüber ausübt (er wohnt drin). Die Wohnung vermieten oder gar
verkaufen darf hingegen nur Moritz, denn dieser hat als Eigentümer der Wohnung die
umfassende Herrschafts- und Verfügungsgewalt darüber.
Wie wird nun aber Eigentum übertragen, bzw. wie muss das ein Verkäufer machen?
Vielfach herrscht die Annahme, das Eigentum gehe mit dem Abschluss des Kaufvertrages bereits auf den
Seite
4
Käufer über. Das ist falsch.
Der Kaufvertrag ist nur der erste (notwendige) Schritt zur Eigentumsübertragung.
Für Bewegliche Sachen gilt:
Gültiger Rechtsgrund
Kaufvertrag
Max verkauft an Moritz
Der Verkäufer verpflichtet sich
das BMC-Bike (Rahmen-
vertraglich
Nr. GX3023946) für CHF
schriftlich), das BMC-Bike als
2‘000.-
Eigentum zu übertragen
(mündlich
oder
 Verpflichtungsgeschäft
+
+
Erfüllungshandlung des Verkäufers
Übergabe der Sache (ZGB 714)
Dieses BMC-Bike = Speziesschuld
Der Verkäufer hat das BMC-Bike
 Erfüllungsort gemäss OR 74 ist
der Ort, wo das Bike steht.
dem Käufer zu übergeben, bzw. „in
die Hand zu drücken“. Der Verkäufer verfügt
in dem Sinne über das Eigentum
 Verfügungsgeschäft
Eigentumsübergang
Die Sache ist nun im Eigentum des Käufers
Für unbewegliche Sachen (Grundstückkauf) gilt:
Öffentliche Urkunde
Kaufvertrag Grundstück Nr. 641
Max verkauft an Moritz das
Grundstück Nr. 641 für CHF
Gültiger Rechtsgrund
Der Verkäufer verpflichtet sich
vertraglich
(Formvorschrift:
Öffentliche Beurkundung!), das
Grundstück Nr. 641 als Eigentum
500‘000.-
zu übertragen
 Verpflichtungsgeschäft
+
Erfüllungshandlung des Verkäufers
+
Grundbucheintrag gemäss ZGB 656
Seite
5
 Verfügungsgeschäft
Eigentumsübergang
Das Grundstück gehört dem Käufer
Dieses strikte Ablaufschema kann für den Käufer schwerwiegende Konsequenzen haben.
Beispiel:
Max kauft einen Mercedes bei der Garage Moritz AG. Bis zur Übergabe des Mercedes bleibt
die Garage Moritz AG Eigentümerin des besagten Autos. Nun geht die Moritz AG Konkurs,
bevor der Mercedes an Max übergeben wird.
Max kann den Mercedes nicht herausverlangen, obwohl er bereits bezahlt hat. Vielmehr
gelangen sowohl der Mercedes als auch der Kaufpreis in die Konkursmasse. Max wird einer
der Gläubiger unter den vielen anderen und hat das Nachsehen.
5. DIE HAUPTPFLICHT DES KÄUFERS
Der Käufer verpflichtet sich im Kaufvertrag, dem Verkäufer den Kaufpreis zu erstatten. Die Bestimmungen
des Kaufvertrags besagen nichts betreffend der Erfüllung der Zahlungsschuld. Hier kommt OR AT zum Zug.
OR 84 legt fest, dass eine Geldschuld bar zu bezahlen ist. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur, kann
also vertraglich abgeändert werden.
6. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
Unter Gefahr wird das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache verstanden.
Dieses Risiko trägt im Normalfall der Eigentümer. Geht also die Kaufsache nach der Übergabe an den Käufer
zufällig unter, so trägt der Käufer das Risiko und muss den Kaufpreis trotzdem zahlen. Würde sich der
Kaufgegenstand immer noch im Eigentum des Verkäufers befinden, müsste er entsprechend das Risiko
tragen. Das wäre logisch.
OR 185 durchbricht allerdings diese Logik. Die Gefahr geht gemäss diesem Artikel grundsätzlich bereits
beim Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über, auch wenn die Übergabe und damit der
Eigentumsübergang noch gar nicht erfolgt sind. Der Verkäufer hingegen behält den Anspruch auf
Gegenleistung.
OR 185 ist dispositiver Natur. Vertraglich lässt sich dieser somit aushebeln.
OR 185:
1Sofern
nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen
Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2Ist
die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und,
wenn sie versendet werden soll, zu Versendung abgegeben sein.
3Bei
Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und
Seite
6
Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR 185 I gilt für Speziessachen und nur bei der Holschuld1 ( der gesetzliche Erfüllungsort bei
Sachschulden ist bei Speziessachen dort, wo diese stehen; bei Gattungssachen ist er dort, wo der Verkäufer
seinen Wohnsitz hat.) Nutzen und Gefahr gehen mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer über.
ACHTUNG!
Eine Frankoklausel (Franko domizil, Lieferung frei Haus usw.) stellt keine Vereinbarung eines
Erfüllungsortes dar! Sie betrifft nur die Transportkosten und hat nichts mit der
Gefahrentragung zu tun (OR 189).
OR 185 II gilt für Gattungssachen. Hier wird zwischen Platzkauf und Distanzkauf unterschieden.
 Beim Platzkauf: Sobald die verkaufte Ware deutlich von den anderen ausgeschieden wird, gehen
Nutzen und Gefahr auf den Käufer über.
Beispiel: Der Käufer am Marktstand möchte ein Kilogramm Kirschen. Der Verkäufer nimmt rund ein
Kilogramm Kirschen aus der riesigen Kiste und packt sie in einen Sack (OR 71  Der Verkäufer darf
auswählen, welche Kirschen er hergibt). Damit ist ein Kilogramm Kirschen ausgeschieden und
Nutzen und Gefahr gehen auf den Käufer über.
 Beim Distanzkauf: Wenn der Verkäufer die Ware vom Erfüllungsort z.B. an den Wohnsitz des
Käufers senden soll, gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware zum Versand
aufgegeben ist  Post, Bahn usw.
Wird die Ware auf dem Transportweg beschädigt, trägt also der Käufer die Gefahr. Allenfalls kann
er sich mit dem Transportunternehmen auseinandersetzen.
Beispiel: Sie kaufen im Internet ein Kleid ab Stange bei www.zalando.ch und bezahlen per
Kreditkarte. Vereinbart ist der Transport per Post. Das Transportfahrzeug fängt aber auf der A1
Feuer und die Lieferung geht unter. Nutzen und Gefahr ist bereits auf Sie übergegangen. Allenfalls
können Sie noch mit der Post über einen Schadenersatz verhandeln.
Wie ist der Übergang von Nutzen und Gefahr beim Grundstückkauf geregelt?
Hier gelten folgende Regeln:
 Ist
im
Kaufvertrag
ein
bestimmter
Zeitpunkt
für
die
Übernahme
des
Grundstücks
(Schlüsselübergabe) vereinbart, so gehen Nutzen und Gefahr an diesem Zeitpunkt auf den Käufer
über. (OR 220)
 Ist kein bestimmter Zeitpunkt im Kaufvertrag vereinbart, so gilt OR 185 I.
1
Seite
7
Wird vertraglich ein anderer Erfüllungsort als der gesetzlich vorgesehene vereinbart, dann gehen Nutzen und Gefahr
erst auf den Käufer über, wenn sich die Sache am Erfüllungsort befindet.
Beispiel aus einem Bundesgerichtsentscheid:
Ein Autohändler in Genf hat ein Auto verkauft, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch beim Importeur in Zürich
befand. Gemäss Gesetz wäre Zürich der Ort der Erfüllung (OR 74 II Ziff.2). Die Parteien vereinbarten jedoch Genf als
Ort der Erfüllung. Beim Transport von Zürich nach Genf wurde der Wagen beschädigt. Nutzen und Gefahr lagen noch
beim Verkäufer.
7. VERTRAGSVERLETZUNGEN
Fehler sind menschlich. So kann auch die Erfüllung des Kaufvertrages mit Fehler behaftet sein.
Grundsätzlich können Verkäufer und Käufer folgende Fehler begehen:
Fehler des Verkäufers
Lieferverzug
Fehler des Käufers
Mangelhafte Lieferung
Annahmeverzug
Zahlungsverzug
Der Käufer verweigert
Der Käufer zahlt nicht
zum
Der Verkäufer hält den
Der
vereinbarten
Waren geliefert, welche
in
Liefertermin nicht ein.
nicht den zugesicherten
Weise die Annahme der
Eigenschaften
Ware.
Verkäufer
hat
ungerechtfertigter
vereinbarten
Termin.
entsprechen.
Betrachten wir nun diese einzelnen Punkte von links nach rechts:
A) LIEFERVERZUG
Ist der Verkäufer im Lieferverzug, hängt das Vorgehen des Käufers davon ab, ob es sich um ein
„kaufmännisches“ oder „nichtkaufmännisches“ Geschäft handelt.
Von einem Geschäft im kaufmännischen Bereich spricht man in der Regel dann, wenn es unter Kaufleuten
abgeschlossen wird und ein Handelskauf vorliegt, die Kaufsache also zu geschäftlichen oder
innerbetrieblichen Zwecken vertrieben oder veräussert wird. Nichtkaufmännisch ist ein Geschäft dann,
wenn die Ware für den Eigengebrauch bzw. Eigenverbrauch bestimmt ist.
Von dieser Unterscheidung hängt es auch ab, wie der Käufer vorzugehen hat, denn die gesetzlichen Folgen
Seite
8
sind andere:
Lieferverzug
Nicht-Kaufmännisch
Mahngeschäft
Kaufmännisch
Verfalltagsgeschäft
1. Mahnung
OR 102 I
Nicht erforderlich
OR 102 II
Nachfrist
(2. Mahnung)
OR 107 I
Nachfrist
(Mahnung)
OR 107 I
Fixgeschäft
OR 190 I
Nicht erforderlich
OR 102 II
Gesetz vermutet, dass der
Gläubiger (der Käufer) auf
nachträgliche
Lieferung
verzichtet und Schadenersatz
fordert.
Keine Nachfrist
Will der Gläubiger dennoch eine
nachträgliche Lieferung, dann
muss er dies dem Schuldner
unverzüglich melden. Auch die
anderen Wahlrechte gemäss OR
107 II hat er nur, wenn er dies
dem Schuldner sofort anzeigt.
(OR 190 II).
Wahlrechte des Gläubigers
Zur
Berechnung
des
Schadenersatzes ist OR 191 II
und III anzuwenden.
1. Wahlrecht
2. Wahlrecht
3. Wahlrecht
Der Gläubiger hält am Vertrag fest
und beharrt auf der nachträglichen
Erfüllung
nebst
Ersatz
des
Verspätungsschadens.
Der Gläubiger hält am Vertrag fest,
verzichtet aber auf die nachträgliche
Erfüllung
und
verlangt
Schadenersatz
wegen
Nichterfüllung. Sofortige Mitteilung
ist wichtig!
Der Gläubiger tritt vom Vertrag
zurück und verlangt Schadenersatz,
weil der Vertrag dahinfällt. Eine
sofortige Mitteilung ist auch
vonnöten!
 Käufer wählt diese Variante,
wenn er z.B. die Ware
sofort, aber teurer an einem
anderen Ort beschaffen
kann (Deckungskauf). Er
fordert
aber
die
Preisdifferenz
und
die
Kosten
für
Umtriebe
(positives Vertragsinteresse).
 Käufer wählt diese Variante,
wenn er z.B. die Ware
sofort und billiger an einem
anderen Ort erhalten kann.
Er macht Spesenersatz
geltend
(negatives
Vertragsinteresse)
9
 Käufer wählt diese Variante,
wenn er z.B. die bestellte
Ware an keinem anderen
Ort sofort erhält
(OR
107
II:
„…wenn
er
unverzüglich erklärt, auf die
nachträgliche Leistung verzichten
und entweder Ersatz des aus der
Nichterfüllung
entstandenen
Schadens verlangen….“)
(OR 107 II: „…oder vom Vertrage
zurücktreten….“ OR 109 ist bei
Rücktritt vom Vertrag auch wichtig.
Seite
(OR 107 II: „…so kann der
Gläubiger immer noch auf Erfüllung
nebst
Schadenersatz
wegen
Verspätung klagen…“)
ACHTUNG! Der Gläubiger hat dem Schuldner unverzüglich mitzuteilen, welches Wahlrecht er auszuüben
gedenkt.
Beispiel im kaufmännischen Bereich:
Max Downhill ist Fahrradhändler in Zürich. Er weiss, dass im Juni regelmässig die Umsatzzahlen steigen.
Deshalb bestellt er beim Lieferanten Thomas Pfeife 10 Bikes zum Preis von insgesamt CHF 20‘000. Diese
sollen bis spätestens 31. Mai geliefert werden. Nun verspätet sich Thomas Pfeife mit seiner Lieferung.
 Das Gesetz vermutet nun, dass Max auf die nachträgliche Lieferung verzichtet und stattdessen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt (OR 190 sowie OR 191 II).
Will Max die Wahlmöglichkeiten von OR 107 ausüben, muss er dies dem Verkäufer sofort nach Ablauf des
Verfalltags erklären (OR 190 II).
Was kann Max tun?
Im kaufmännischen Verkehr muss Max keine Nachfrist setzen. Er muss nur sofort Thomas davon
unterrichten, dass er von seinen Wahlrechten Gebrauch macht.
 Er wählt Wahlrecht 2 (Deckungskauf) und deckt sich beim Lieferanten Jan Siebesiech mit den
gewünschten Fahrrädern ein. Allerdings zahlt er statt CHF 20‘000.- nun CHF 25‘000.-.
 Diese Mehrkosten kann er Thomas Pfeife in Rechnung stellen.
o
Max verrechnet die CHF 20‘000 mit der Kaufpreisschuld bei Thomas und stellt Thomas
zusätzlich die CHF 5‘000.- in Rechnung. Damit wird Max so gestellt, wie wenn der Vertrag
korrekt erfüllt worden wäre.
B) MANGELHAFTE LIEFERUNG
Es kann vorkommen, dass die gelieferten Waren mangelhaft sind. Das Fahrrad hat einen schlimmen
Lackschaden, die Uhr funktioniert nicht usw. Meist können sich Käufer und Verkäufer rasch und gütlich
einigen. Bloss was macht der Käufer, wenn der Verkäufer sich strikt weigert, den Mangel zu beseitigen?
Hierfür gibt es die dispositiven Bestimmungen der Sachgewährleistung (OR 197 – 210). Im
Umgangssprachlichen spricht man auch gerne von der Garantie.
OR 197:
1Der
Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass
die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu
dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
10
haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
Seite
2Er
OR 197 nennt drei Sachmängel beim Kaufvertrag:
Sachmängel
Fehlen einer
Körperlicher Mangel
Rechtlicher Mangel
zugesicherten
Eigenschaft
ACHTUNG!
Der Verkäufer haftet auch, wenn ihn kein Verschulden trifft und er die Mängel nicht einmal
gekannt hat.
Die Mängel können auch versteckt sein und innerhalb der Frist der Gewährleistungspflicht
in Erscheinung treten.
Die Gewährleistungspflicht entfällt naturgemäss, wenn der Mangel ganz offensichtlich war
und der Käufer diesen hätte sofort sehen müssen (Bsp: Das Auto hat keine Räder). Auch
entfällt die Gewährleistungspflicht, wenn dem Käufer der Mangel schon beim Kauf bekannt
war. (OR 200)
Beispiele:
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft:
Max kauft bei der Garage Moritz AG ein Occasion-Auto.
Moritz hat ausdrücklich zugesichert, dass das Fahrzeug
unfallfrei sei. Nach der Übergabe stellt sich allerdings heraus,
dass dies nicht zutrifft. Moritz haftet gemäss OR 197, selbst
wenn er nachweist, dass das Fahrzeug in tadellosem Zustand
und absolut fahrtüchtig sei. Das spielt keine Rolle, da die
zugesicherte Eigenschaft fehlt.
„Die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch“ – Dies
ergibt sich aus der Natur der Sache: Eine Waschmaschine ist
zum Waschen da, eine Uhr zur exakten Wiedergabe der Zeit
usw. Wer also in der Mikrowelle seinen nassen Hund trocknet
und dieser stirbt, kann somit nicht auf Sachgewährleistung
pochen!
neuwertigen Buch ist noch kein erheblicher Mangel.
11
Der Mangel muss erheblich sein. Ein Eselsohr bei einem
Seite
Körperlicher Mangel:
Hingegen ist ein Körperlicher Mangel vorhanden, wenn die
Lichtmaschine des Neuwagens nicht funktioniert oder das
neuerworbene Smartphone den Dienst versagt.
Rechtlicher Mangel:
Max kauft bei Mortiz AG in Zürich einen Neuwagen. Als er
ihn einlösen will, teilt ihm das Strassenverkehrsamt mit, dass
dieses Auto auf Schweizer Strassen nicht zugelassen sei.
ACHTUNG!
Rechtlicher Mangel innerhalb der Sachgewährleistung (OR 197) ist nicht das gleiche wie die
Rechtsgewährleistung gemäss OR 192!
Der Verkäufer haftet dafür, dass der Käufer auch tatsächlich Eigentümer der Kaufsache wird.
Der Verkäufer hat z.B. das Occasionfahrzeug Moritz gestohlen und verkauft den Wagen
nun an Max. Nach der Übergabe an Max kommt zufällig Moritz vorbei und verlangt den
Wagen heraus. Da Moritz zweifelsfrei beweisen kann, dass der Wagen ihm gehört, erhält
Max den Wagen nicht zu Eigentum  Moritz nimmt Max den Wagen weg (Entwehrung).
Für diese Entwehrung hat der Verkäufer Max Schadenersatz zu leisten.
ACHTUNG!
Von der Gewährleistungspflicht ist auch die Produktehaftpflicht zu unterscheiden. Bei
letzterer geht es um den Schaden, den eine fehlerhafte Ware verursacht.
Fristen der Gewährleistungspflicht:
OR 210
1
Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei
Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später
entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2
Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein
unbewegliches Werk [Liegenschaften] integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes
verursacht haben.
4
Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf
weniger als ein Jahr verkürzt;
b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist;
und
c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5
Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche
Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss
Absatz 3.
Seite
6
12
Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der
Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
OR 210 besagt:
 Gewerbsmässige Verkäufer dürfen die zweijährige Garantiefrist bei Neuanschaffungen für den
Privatgebrauch nicht verkürzen! Gleiches gilt auch für die einjährige Garantiefrist beim Verkauf von
gebrauchten Sachen (Occasionen)
 Aus OR 210 II ergibt sich, dass in Verträgen zwischen Unternehmen oder unter Privatpersonen die
zweijährige Garantiefrist verkürzt werden kann. Wird nichts vereinbart, gelten aber die 2 Jahre.
ACHTUNG!
Der Verkäufer darf jedoch gemäss OR 199 die Gewährleistungspflicht wegbedingen.
Vorgehensweise des Käufers
Wie hat der Käufer vorzugehen, will er allenfalls von seinen Rechten bezüglich Gewährleistung Gebrauch
machen?
Der Käufer hat einige Pflichten zu erfüllen
1. Prüfungspflicht (OR 201)
Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort nach Erhalt bzw. innerhalb der handelsüblichen Pflichten (z.B.
8 Tage) zu prüfen. Allfällige Mängel sind wenn nötig durch neutrale Stellen zu bestätigen (z.B. Bahn,
Notar usw.)
2. Anzeigepflicht (OR 201)
Der Käufer muss die entdeckten offenen Mängel sofort nach Erhalt dem Verkäufer mitteilen --> am
besten schriftlich (=Mängelrüge). Versteckte Mängel wie Fabrikationsfehler sind sofort nach
Entdeckung anzuzeigen. Die beanstandenten Mängel sind genau zu beschreiben.
3. Aufbewahrungspflicht (OR 204)
Beim Distanzkauf muss der Käufer dazu noch die beanstandete Ware aufbewahren und die Weisungen
des Verkäufers abwarten. Einfach zurücksenden darf er die Ware nicht. Benützen darf er die Ware
natürlich auch nicht.
13
Versäumt es der Käufer, die Mängel rechtzeitig zu rügen, gilt die Kaufsache als genehmigt.
Seite
ACHTUNG!
Hat der Käufer rechtzeitig gerügt, stehen ihm drei Wahlrechte zur Verfügung:
Wahlrechte des Käufers bei Sachmängeln
Wandelung (OR 205 I)
Der
Kaufvertrag
wird
Ersatzlieferung (OR 206)
Minderung (OR 205 I)
Ist
die
Ware
trotz
Mangel
Nur bei Gattungskauf!
die
grundsätzlich noch brauchbar,
Der Käufer verlangt, dass ihm
mangelhafte Ware wird
nimmt der Käufer die Ware zwar
ein
dem
an,
geliefert wird.
aufgelöst
und
Verkäufer
zurückgesendet.
Kaufpreis
Der
verlangt
aber
einen
mängelfreies
Exemplar
Preisnachlass.
wird
zurückerstattet.
ACHTUNG!
Reparatur der mangelhaften Ware ist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese Wahlmöglichkeit
gibt es also nicht. Der Käufer kann somit also nur die Reparatur verlangen, wenn dies beide
Vertragsparteien vereinbart haben.
Hingegen darf der Verkäufer die Rechte des Käufers einschränken und nur die Reparatur als
Garantie gewähren.
Der Verkäufer darf aber auch die Wahlrechte des Käufers wie auch die Gewährleistungsfrist
aufheben. Gängige Freizeichnungsklauseln: „Gekauft wie gesehen“, „Gekauft wie
besichtigt“, „jede Nachwährschaft ist ausgeschlossen“.
c) ANNAHMEVERZUG
Beim Annahmeverzug verweigert der Käufer ungerechtfertigter Weise die Annahme der vertraglich
vereinbarten Ware und kommt damit in Verzug ( Gläubigerverzug).
Der Verkäufer kann sich von seiner vertraglichen Pflicht befreien, indem er die Ware in einem Lagerhaus
auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagert oder durch den Richter einen sofortigen Verkauf anordnen
lässt. Im Falle eines Mindererlöses kann er vom Käufer natürlich Schadenersatz verlangen.
d) ZAHLUNGSVERZUG
14
Im Prinzip gelten die Regeln des Schuldnerverzugs. In der Praxis geht man sicherheitshalber von einem
bezahlen (OR 104). Es können auch höhere Zinsen vereinbart werden.
Seite
Mahngeschäft aus. Wird der Schuldner in Verzug gesetzt, hat er Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu
15. Mai
14. Juni
Eingang der Rechnung beim Käufer
„zahlbar innert 30 Tagen“
Fälligkeit
26. Juni
Mahnung beim
Käufer
25. Juli
29. Juli
Anspruch auf
5% Zins
Betreibung
Zahlung
Zusätzlich ist jedoch auch OR 214 zu beachten.
Art. 214
1Ist
die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und
befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das
Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2Er
hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort
Anzeige zu machen.
3Ist
der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der
Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die
übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
Kaufsache ist noch im Eigentum des Verkäufers (OR 214 I & OR 214 II)
Ist der Verkäufer noch im Besitz der Sache, kann er vom Vertrag zurücktreten. Er muss dabei keine Nachfrist
setzen („…ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten“). Er muss den Käufer aber darüber sofort in
Kenntnis setzen (OR 214 II).
Kaufsache ist bereits im Eigentum des Käufers (OR 214 III)
Bei der Übergabe der Kaufsache geht diese in Eigentum des Käufers über. Hat der Käufer nun die Sache
als sein Eigentum in seinem Besitz und zahlt die Rechnung nicht (Kreditkauf), kann der Verkäufer die
Kaufsache nicht mehr zurückverlangen.
Gemäss OR 214 III muss der Verkäufer bereits im Vertrag den Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, damit
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er vom Vertrag zurücktreten und die Sache zurückverlangen kann.
Hier eine kleine Übersicht des Zahlungsverzuges beim Kreditkauf:
Mahngeschäft
Verfalltagsgeschäft
Fälligkeit: Gemäss OR 75 jeder Zeit
nach Vertragsabschluss
Fälligkeit: Gemäss OR 75 jeder Zeit
nach Vertragsabschluss
Verzug: mittels Mahnung (OR 102 I)
Verzug: automatisch nach Ablauf der
Zahlungstermins (OR 102 II)
Nachfrist: angemessene Nachfrist
zur
nachträglichen Erfüllung (OR 107 I)  gemäss
OR 214 nicht nötig
 Keine Nachfrist Fixgeschäft
gemäss OR 108 Ziff. 3
(Nachfrist: angemessene Nachfrist zur
nachträglichen Erfüllung (OR 107 I)) 
gemäss OR 214 nicht nötig
Ausübung der Wahlrechte
Wahlrecht 1
Wahlrecht 2
Wahlrecht 3
Der Verkäufer beharrt auf
Wahlrecht 2 scheidet aus, weil
Wahlrecht 3 kann nur vom
Zahlung
der
Vertrag zurücktreten, wenn
inklusive
Verkäufer
den
Verzugszins von 5% ab
Kaufgegenstand gar nicht mehr
ein
Verzug (OR 104).
hat
vereinbart wurde.
und
somit
keinen
Rücktritt
im
Vertrag
Deckungsverkauf tätigen kann.
OR 107 II „…so kann der
OR
Gläubiger immer noch auf
unverzüglich
Erfüllung
nebst
nachträgliche Leistung verzichten
109, OR 214 III
wegen
und entweder Ersatz des aus der
 Eigentumsvorbehalt
Nichterfüllung
„…wenn
erklärt,
er
auf
es
die
OR
107II
„…oder
vom
Vertrage zurücktreten“ , OR
entstandenen
Schadens verlangen…“
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Verspätung klagen…“
II
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Schadenersatz
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