Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster

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Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich
veranlasster Übernachtungskosten
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 30.10.15 (9 K 105/12) – soweit ersichtlich
als erstes Finanzgericht – zur Frage der Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten in
den Fällen der Arbeitnehmerentsendung ins Ausland unter Begleitung von Familienangehörigen Stellung genommen. Das Gericht hält eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen unter Berücksichtigung
eines „fixen Sockelbetrags“ in Höhe von 20 % des Gesamtaufwands für sachgerecht.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger im
Jahr 2008 durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins europäische Ausland entsandt worden. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft
einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inländischen Arbeitgeber ein jederzeitiges Rückrufrecht zustand.
Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der
Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen
zum Ersatz diverser Aufwendungen, u.a. der Erstattung von
Kosten für die Anmietung eines Hauses, welches der Kläger
während seiner Auslandstätigkeit mit seiner mitreisenden Frau
und Tochter zu Wohnzwecken nutzte.
Streitig blieb zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die
Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber
erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof
(BFH) im Urteil vom 10.04.2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218,
BStBl II 2014, 804) klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht
abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass
der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner
Familie begleitet werde.
Entscheidung
In seinem Urteil hat sich der 9. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen nun erstmals mit der Frage der schätzungsweisen
Ermittlung des beruflich veranlassten Kostenanteils unter Berücksichtigung der Grundsätze des Großen Senats des BFH
(Beschluss vom 21.09.09 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II
2010, 672) auseinandergesetzt.
Dabei lehnte das NFG eine unmittelbare Übertragung der im
Rahmen gemischter Aufwendungen anerkannten Aufteilungsmaßstäbe auf den Streitfall als nicht sachgerecht ab. Vielmehr
sah sich der Senat veranlasst, zur Bestimmung des privat
veranlassten Mehraufwands zunächst die auf die mitreisenden
Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen zu ermitteln. In
einem zweiten Schritt nahm das NFG dann eine Korrektur
zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von
20 v.H. des Gesamtaufwands vor. Mit dieser Umverteilung trug
der erkennende Senat dem Umstand Rechnung, dass ein
Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der
Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung
eines 1-Personenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat
veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielt das NFG für
gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich
genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst werde.
Die im Urteil behandelte Problematik der Ermittlung des privat
veranlassten Mehraufwands hat auch nach der Reform des
steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Bedeutung für
eine Vielzahl von Altfällen und ist zukünftig in gleicher Weise
für die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG relevant.
Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH
liegt noch nicht vor.
Quelle: ID 43862251