Datum: 08.02.2017 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG ALLGEMEIN STEFAN WÜEST NEUE FINFRAG-PRÜFUNGSPFLICHT BEI UNTERNEHMEN AUSSERHALB DER FINANZINDUSTRIE Die neuen Bestimmungen zum Handel mit derivativen instrumente wie z.B. Fremdwährungstermingeschäfte, -opFinanzinstrumenten (Art. 93 bis Art. 117 FinfraG) ent- tionen oder Zinsswaps. Gewisse Ausnahmen bestehen u. a. halten eine explizite Prüfpflicht für den Abschlussprü- für physisch gelieferte Strom- und Gasverträge. fer. Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und ihre Relevanz für die Abschlussprüfung, basierend auf den Q&A* von Expertsuisse vom 19. Oktober 2016. Die Finanzkrise liess weltweit den Ruf nach mehr Regulierung der Over-The-Counter-(0TC)Derivatemärkte laut werden. Kernforderungen waren die Reduktion von Gegenparteirisiken und eine verbesserte Markttransparenz. EMIR (European Market Infrastructure Regulation) und Dodd Frank Act waren die europäische bzw. amerikanische Reaktion auf diese Forderung. Um den Zugang der Schweiz zu den internationalen Märkten zu bewahren, hat der Bundes- rat per i. Januar zoi6 das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) in Kraft gesetzt. Dieses reguliert unter anderem den Handel mit derivativen Finanzinstrumenten. Zentrale Elemente der Regulierung hinsichtlich Derivatehandel sind die zentrale Abrechnung von OTC-Derivatgeschäften (Clearing), das Reporting von börsengehandelten und OTC-Derivaten an zentrale Stellen sowie Massnahmen zur Risikominderung von OTC-Derivatgeschäften. Befreiung einer NFG möglich. Grundsätzlich betrifft das FinfraG alle in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Unternehmen ausserhalb der Finanzindustrie (sog. Nichtfinanzielle Gegenparteien, NFG), die keine Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten tätigen wollen, können dies mittels Beschluss des obersten Leitungsbzw. Verwaltungsorgans dokumentieren und sich damit von den Pflichten des FinfraG befreien. Alle anderen Unter- nehmen haben die Umsetzung der Bestimmungen zum Handel mit Derivaten des FinfraG zu dokumentieren (Art. 113 FinfraV) und die für das Unternehmen relevanten Pflichten einzuhalten. Dabei reicht bereits ein einzelnes derivatives Finanzinstrument, um diesen Pflichten nachkommen zu müssen. Unter das Gesetz fallen gängige derivative Finanz- Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 64244286 Datum: 08.02.2017 Nur wenig grosse NFG. Die Pflichten für eine NFG hängen von der Art und dem Ausmass des Einsatzes von derivativen STEFAN WÜEST, Finanzinstrumenten ab. Das Gesetz unterscheidet NFG DIPL. FINANZANALYST (CIIA), und «kleine» NFG (sog. NFG-, sprich NFG minus). Erstere MITGLIED DER haben dabei deutlich mehr Pflichten wahrzunehmen als ARBEITSGRUPPE Letztere. Es ist davon auszugehen, dass es nur sehr wenige der grösseren NFG gibt. Eine NFG- hat neben der Dokumentationspflicht insbesondere die Reporting-Pflichten an ein zentrales Transaktionsregister und die Bestimmungen zur operationellen Risikominimierung zu beachten. Zudem ist die Einhaltung der Kriterien für die Kategorisierung als NFG- regelmässig zu überprüfen. Elemente wie das zentrale Abrechnen von OTCDerivatgeschäften oder der zwingende Austausch von Sicherheiten entfallen für NFG-. Art. 116 und Art. 117 FinfraG verlangen für NFG und NFGdie Prüfung der Einhaltung sowie die Meldung von Verstössen gegen die Bestimmungen zum Handel mit Derivaten durch die obligationenrechtliche Revisionsstelle (Prüfpflicht: Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2017). Für ordentliche Revisionen ist dabei eine positive Prüfungsaussage und bei eingeschränkten Revisionen eine negative Prüfungsaussage vorgesehen. Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung erfolgt an das oberste Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan. Nur bei wesentlichen oder nicht behobenen Verstössen ist eine Berichterstattung an die Generalversammlung oder ggf. an das Eidg. Finanzdepartement notwendig. «O&A FINFRAG VON DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, EXPERTSUISSE, LEITER TREASURY AUDIT SCHWEIZ, PWC, BASEL Q&A von Expertsuisse. Die Q &A von Expertsuisse erläutern die Prüfpflicht von Prüfern von Unternehmen ausserhalb der Finanzindustrie. Sie geben Antworten auf allgemeine Fragen zum Handel mit Derivaten gemäss FinfraG und befassen sich mit den Aspekten der Planung, Durchführung und Berichterstattung der Prüfung. Im Hinblick auf die Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2017 empfiehlt sich eine rechtzeitige und differenzierte Auseinandersetzung mit diesem Thema. Einerseits sollte sich der Prüfer hinsichtlich der Anforderungen des Gesetzes und der Prüfpflichten Klarheit verschaffen, andererseits sollte mit Prüfkunden rechtzeitig das Gespräch gesucht werden, um deren Betroffenheit und Handlungsbedarf zu verstehen. `Ausgewählte Fragen und Antworten zur Prüfung von kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), abrufbar unter www.expertsuisse.ch, veröffentlicht am 19. Oktober zoi6. Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 64244286
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