nehmen ausserhalb der finanzindustrie

Datum: 08.02.2017
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG ALLGEMEIN
STEFAN WÜEST
NEUE FINFRAG-PRÜFUNGSPFLICHT BEI UNTERNEHMEN AUSSERHALB DER FINANZINDUSTRIE
Die neuen Bestimmungen zum Handel mit derivativen instrumente wie z.B. Fremdwährungstermingeschäfte, -opFinanzinstrumenten (Art. 93 bis Art. 117 FinfraG) ent- tionen oder Zinsswaps. Gewisse Ausnahmen bestehen u. a.
halten eine explizite Prüfpflicht für den Abschlussprü- für physisch gelieferte Strom- und Gasverträge.
fer. Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen
und ihre Relevanz für die Abschlussprüfung, basierend
auf den Q&A* von Expertsuisse vom 19. Oktober 2016.
Die Finanzkrise liess weltweit den Ruf nach mehr Regulierung der Over-The-Counter-(0TC)Derivatemärkte laut werden. Kernforderungen waren die Reduktion von Gegenparteirisiken und eine verbesserte Markttransparenz. EMIR
(European Market Infrastructure Regulation) und Dodd
Frank Act waren die europäische bzw. amerikanische Reaktion auf diese Forderung. Um den Zugang der Schweiz zu
den internationalen Märkten zu bewahren, hat der Bundes-
rat per i. Januar zoi6 das Finanzmarktinfrastrukturgesetz
(FinfraG) in Kraft gesetzt. Dieses reguliert unter anderem
den Handel mit derivativen Finanzinstrumenten. Zentrale
Elemente der Regulierung hinsichtlich Derivatehandel sind
die zentrale Abrechnung von OTC-Derivatgeschäften (Clearing), das Reporting von börsengehandelten und OTC-Derivaten an zentrale Stellen sowie Massnahmen zur Risikominderung von OTC-Derivatgeschäften.
Befreiung einer NFG möglich. Grundsätzlich betrifft das
FinfraG alle in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Unternehmen ausserhalb der Finanzindustrie (sog. Nichtfinanzielle Gegenparteien, NFG), die keine
Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten tätigen
wollen, können dies mittels Beschluss des obersten Leitungsbzw. Verwaltungsorgans dokumentieren und sich damit
von den Pflichten des FinfraG befreien. Alle anderen Unter-
nehmen haben die Umsetzung der Bestimmungen zum
Handel mit Derivaten des FinfraG zu dokumentieren (Art. 113
FinfraV) und die für das Unternehmen relevanten Pflichten
einzuhalten. Dabei reicht bereits ein einzelnes derivatives
Finanzinstrument, um diesen Pflichten nachkommen zu
müssen. Unter das Gesetz fallen gängige derivative Finanz-
Themen-Nr.: 660.003
Abo-Nr.: 660003
Auflage: 10'778
Argus Ref.: 64244286
Datum: 08.02.2017
Nur wenig grosse NFG. Die Pflichten für eine NFG hängen
von der Art und dem Ausmass des Einsatzes von derivativen
STEFAN WÜEST,
Finanzinstrumenten ab. Das Gesetz unterscheidet NFG
DIPL. FINANZANALYST (CIIA),
und «kleine» NFG (sog. NFG-, sprich NFG minus). Erstere
MITGLIED DER
haben dabei deutlich mehr Pflichten wahrzunehmen als
ARBEITSGRUPPE
Letztere. Es ist davon auszugehen, dass es nur sehr wenige
der grösseren NFG gibt.
Eine NFG- hat neben der Dokumentationspflicht insbesondere die Reporting-Pflichten an ein zentrales Transaktionsregister und die Bestimmungen zur operationellen Risikominimierung zu beachten. Zudem ist die Einhaltung der
Kriterien für die Kategorisierung als NFG- regelmässig zu
überprüfen. Elemente wie das zentrale Abrechnen von OTCDerivatgeschäften oder der zwingende Austausch von Sicherheiten entfallen für NFG-.
Art. 116 und Art. 117 FinfraG verlangen für NFG und NFGdie Prüfung der Einhaltung sowie die Meldung von Verstössen gegen die Bestimmungen zum Handel mit Derivaten
durch die obligationenrechtliche Revisionsstelle (Prüfpflicht:
Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2017). Für ordentliche Revisionen ist dabei eine positive Prüfungsaussage
und bei eingeschränkten Revisionen eine negative Prüfungsaussage vorgesehen. Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung erfolgt an das oberste Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan. Nur bei wesentlichen oder nicht behobenen Verstössen ist eine Berichterstattung an die Generalversammlung
oder ggf. an das Eidg. Finanzdepartement notwendig.
«O&A FINFRAG VON
DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER,
EXPERTSUISSE,
LEITER TREASURY AUDIT
SCHWEIZ, PWC, BASEL
Q&A von Expertsuisse. Die Q &A von Expertsuisse erläutern die Prüfpflicht von Prüfern von Unternehmen ausserhalb der Finanzindustrie. Sie geben Antworten auf allgemeine Fragen zum Handel mit Derivaten gemäss FinfraG
und befassen sich mit den Aspekten der Planung, Durchführung und Berichterstattung der Prüfung.
Im Hinblick auf die Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2017 empfiehlt sich eine rechtzeitige und differenzierte Auseinandersetzung mit diesem
Thema. Einerseits sollte sich der Prüfer hinsichtlich der Anforderungen des Gesetzes und der Prüfpflichten Klarheit
verschaffen, andererseits sollte mit Prüfkunden rechtzeitig
das Gespräch gesucht werden, um deren Betroffenheit und
Handlungsbedarf zu verstehen.
`Ausgewählte Fragen und Antworten zur Prüfung von kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG),
abrufbar unter www.expertsuisse.ch, veröffentlicht am 19. Oktober zoi6.
Themen-Nr.: 660.003
Abo-Nr.: 660003
Auflage: 10'778
Argus Ref.: 64244286