Fragen Übung 6 Welche Bedeutung hat das Handelsregister hinsichtlich des Bestehens einer Vollmacht in einem Handelsgewerbe? Welche Grundwertung des BGB kommt darin zum Ausdruck? - Das in § 15 HGB statuierte Vertrauen in das Reden und Schweigen des Handelsregisters ist Ausdruck des abstrakten Vertrauensschutzes, die zum Ausdruck kommende Grundwertung des BGB ist also die des Vertrauensschutzes - § 15 HGB schützt das Vertrauen in das Bestehen bzw. Nichtbestehen eintragungspflichtiger Tatsachen, wie etwa die Bestellung eines Prokuristen. o Dabei schützt § 15 Abs. 1 HGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Schweigen (negative Publizität) des Handelsregisters: Sind Eintragung und Bekanntmachung unterblieben, können sie gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. o § 15 Abs. 3 HGB schützt das Vertrauen in das Reden (positive Publizität) des Handelsregisters: Wurden einzutragende Tatsachen unrichtig bekannt gemacht, wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit dieser Tatsachen geschützt. o § 15 Abs. 2 HGB betrifft den „Normalfall“, dass Eintragung und Bekanntmachung richtig sind: Die betreffenden Tatsachen können Dritten entgegengehalten werden. (Es gibt aber eine 15-tägige Schonfrist, vgl. S. 2). K ist Kaufmann, hat an Händler H ein Motorboot verkauft und sich zur Lieferung verpflichtet. Nachdem er H zum vereinbarten Termin nicht angetroffen hat (Annahmeverzug), verursacht er auf dem Rückweg leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall. Kann er trotzdem den Kaufpreis verlangen? - Wird der Schuldner, wie hier geschehen, wegen Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 I BGB von der Leistungspflicht frei, so entfällt gem. § 326 I BGB grds. auch sein Anspruch auf die Gegenleistung. - Kommt jedoch der Käufer in Annahmeverzug, bleibt gem. § 326 II S. 1 Fall 2 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen. - (Parallel gehen gem. § 446 S. 3 BGB Preis- und Leistungsgefahr auf den Käufer über.) - Insofern kann K also weiterhin den Kaufpreis verlangen. - Problematisch könnte hier sein, dass K den Unfall – und damit die Unmöglichkeit – selbst verursacht hat. Gem. § 300 I BGB hat der Schuldner (K) während des Annahmeverzugs jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Da K lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann er von H weiterhin den Kaufpreis verlangen. Sie haben eine Abfüllanlage bestellt. Weil Sie zu wenig Geld hatten, konnten Sie die Anlage bei der Lieferung aber nicht bezahlen und gerieten in Annahmeverzug. Auf dem Rückweg fährt der Fahrer über eine rote Ampel, verursacht einen Unfall und die Maschine wird zerstört. Müssen Sie den Kaufpreis zahlen? - Die Leistung (Übereignung der Anlage) wurde durch den Unfall unmöglich, damit erlosch die Leistungspflicht gem. § 275 I BGB. Gem. § 326 I BGB erlischt in diesem Fall ebenso die Gegenleistungspflicht (Kaufpreiszahlung). - Etwas anderes gilt gem. § 326 II S. 1 BGB, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug (Gläubigerverzug, §§ 293ff. BGB) befindet. Daher bleibt die Pflicht zur Kaufpreiszahlung bestehen. Vorliegend hat der Fahrer aber eine rote Ampel überfahren. - Laut § 300 I BGB haftet der Schuldner während des Annahmeverzugs immer noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Überfahren einer roten Ampel ist als grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Daher erlischt der Anspruch auf Kaufpreiszahlung mit Untergang der Abfüllanlage. - Sie müssen den Kaufpreis nicht zahlen. Student S schuldet Händler H 7100,- € aus dem Kauf eines Motorschlittens. Da S sich als hartnäckiger Fall erweist, verkauft H die Forderung für 6700,- € an Moscow Incasso (MI) denen es schließlich gelingt, das Geld bei S einzutreiben. Erläutern Sie die Vorgänge des Forderungsverkaufs auf Verpflichtungs- und Verfügungsebene. • Verpflichtungsgeschäft: Es wurde ein Kaufvertrag zwischen H und MI gem. §§ 433, 453 I BGB geschlossen. Kaufgegenstand ist das Forderungsrecht des H ggü. S über 7100,- €. H ist verpflichtet, MI Zug-um-Zug gegen Zahlung von 6700,- € das Recht zu übertragen, von S 7100,- € zu verlangen. • Verfügungsgeschäft: Die Verfügung über die Forderung erfolgt durch Abtretung gem. § 398 BGB. MI tritt in die Rechtsposition ein, die H ggü. S hatte. Im Gegenzug zahlt MI dem H 6700,- €. S weiß nichts von der Abtretung, treibt überraschend Geld auf und bezahlt seine (vermeintlichen) Schulden bei H. Was bedeutet das für die Forderung der MI gegen S? • Gem. § 407 I BGB muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung zu dem Zeitpunkt nicht kennt. D.h., dass die Forderung der MI gegen S erlischt, da S an den alten Gl. (H) leistet und nicht weiß, dass dieser die Forderung an MI abgetreten hat.
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