Fragen Übung 6 Welche Bedeutung hat das Handelsregister

Fragen Übung 6
Welche Bedeutung hat das Handelsregister hinsichtlich des
Bestehens einer Vollmacht in einem Handelsgewerbe? Welche
Grundwertung des BGB kommt darin zum Ausdruck?
- Das in § 15 HGB statuierte Vertrauen in das Reden und
Schweigen des Handelsregisters ist Ausdruck des abstrakten
Vertrauensschutzes,
die
zum
Ausdruck
kommende
Grundwertung des BGB ist also die des Vertrauensschutzes
- § 15 HGB schützt das Vertrauen in das Bestehen bzw.
Nichtbestehen eintragungspflichtiger Tatsachen, wie etwa die
Bestellung eines Prokuristen.
o Dabei schützt § 15 Abs. 1 HGB das Vertrauen des
Rechtsverkehrs in das Schweigen (negative Publizität) des
Handelsregisters: Sind Eintragung und Bekanntmachung
unterblieben, können sie gutgläubigen Dritten nicht
entgegengehalten werden.
o § 15 Abs. 3 HGB schützt das Vertrauen in das Reden
(positive Publizität) des Handelsregisters: Wurden
einzutragende Tatsachen unrichtig bekannt gemacht, wird
das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit dieser
Tatsachen geschützt.
o § 15 Abs. 2 HGB betrifft den „Normalfall“, dass Eintragung
und Bekanntmachung richtig sind: Die betreffenden
Tatsachen können Dritten entgegengehalten werden. (Es
gibt aber eine 15-tägige Schonfrist, vgl. S. 2).
K ist Kaufmann, hat an Händler H ein Motorboot verkauft und sich
zur Lieferung verpflichtet. Nachdem er H zum vereinbarten Termin
nicht angetroffen hat (Annahmeverzug), verursacht er auf dem
Rückweg leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall. Kann er trotzdem
den Kaufpreis verlangen?
- Wird der Schuldner, wie hier geschehen, wegen Unmöglichkeit der
Leistung gem. § 275 I BGB von der Leistungspflicht frei, so entfällt
gem. § 326 I BGB grds. auch sein Anspruch auf die Gegenleistung.
- Kommt jedoch der Käufer in Annahmeverzug, bleibt gem. § 326 II S.
1 Fall 2 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.
- (Parallel gehen gem. § 446 S. 3 BGB Preis- und
Leistungsgefahr auf den Käufer über.)
- Insofern kann K also weiterhin den Kaufpreis verlangen.
- Problematisch könnte hier sein, dass K den Unfall – und damit die
Unmöglichkeit – selbst verursacht hat. Gem. § 300 I BGB hat der
Schuldner (K) während des Annahmeverzugs jedoch nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Da K lediglich leichte
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann er von H weiterhin den
Kaufpreis verlangen.
Sie haben eine Abfüllanlage bestellt. Weil Sie zu wenig Geld hatten,
konnten Sie die Anlage bei der Lieferung aber nicht bezahlen und
gerieten in Annahmeverzug. Auf dem Rückweg fährt der Fahrer
über eine rote Ampel, verursacht einen Unfall und die Maschine
wird zerstört. Müssen Sie den Kaufpreis zahlen?
- Die Leistung (Übereignung der Anlage) wurde durch den Unfall
unmöglich, damit erlosch die Leistungspflicht gem. § 275 I
BGB. Gem. § 326 I BGB erlischt in diesem Fall ebenso die
Gegenleistungspflicht (Kaufpreiszahlung).
- Etwas anderes gilt gem. § 326 II S. 1 BGB, wenn sich der
Gläubiger im Annahmeverzug (Gläubigerverzug, §§ 293ff. BGB)
befindet. Daher bleibt die Pflicht zur Kaufpreiszahlung
bestehen. Vorliegend hat der Fahrer aber eine rote Ampel
überfahren.
- Laut § 300 I BGB haftet der Schuldner während des
Annahmeverzugs immer noch für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Das Überfahren einer roten Ampel ist als grob
fahrlässiges Verhalten zu werten. Daher erlischt der Anspruch
auf Kaufpreiszahlung mit Untergang der Abfüllanlage.
- Sie müssen den Kaufpreis nicht zahlen.
Student S schuldet Händler H 7100,- € aus dem Kauf eines
Motorschlittens. Da S sich als hartnäckiger Fall erweist,
verkauft H die Forderung für 6700,- € an Moscow Incasso (MI)
denen es schließlich gelingt, das Geld bei S einzutreiben.
Erläutern Sie die Vorgänge des Forderungsverkaufs auf
Verpflichtungs- und Verfügungsebene.
•
Verpflichtungsgeschäft: Es wurde ein Kaufvertrag zwischen
H und MI gem. §§ 433, 453 I BGB geschlossen.
Kaufgegenstand ist das Forderungsrecht des H ggü. S
über 7100,- €. H ist verpflichtet, MI Zug-um-Zug gegen
Zahlung von 6700,- € das Recht zu übertragen, von S
7100,- € zu verlangen.
•
Verfügungsgeschäft: Die Verfügung über die Forderung
erfolgt durch Abtretung gem. § 398 BGB. MI tritt in die
Rechtsposition ein, die H ggü. S hatte. Im Gegenzug zahlt
MI dem H 6700,- €.
S weiß nichts von der Abtretung, treibt überraschend Geld auf
und bezahlt seine (vermeintlichen) Schulden bei H. Was
bedeutet das für die Forderung der MI gegen S?
•
Gem. § 407 I BGB muss der neue Gläubiger eine Leistung,
die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen
Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, wenn der
Schuldner die Abtretung zu dem Zeitpunkt nicht kennt.
D.h., dass die Forderung der MI gegen S erlischt, da S an
den alten Gl. (H) leistet und nicht weiß, dass dieser die
Forderung an MI abgetreten hat.