Vertragsrecht III 3

Vertragsrecht III
(3) Vertrag zugunsten Dritter
Vertragsrecht III
Dr. Marco Staake
Überblick
§ gesetzlicher Regelfall: zwei Personen (Schuldner und
Gläubiger)
§ Sonderfall: Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB)
− unmittelbarer Leistungsanspruch eines am Vertragsschluss nicht
beteiligten Dritten
− praktisch bedeutsam: Verträge mit Versorungsfunktion (z.B.
Lebensversicherung)
§ kein eigenständiger Vertragstyp, sondern besondere Abrede
zwischen Vertragspartner
§ Verfügungen zugunsten Dritter sind nach h.M. nicht möglich
− Vertrag zugunsten Dritter muss schuldrechtliches
Verpflichtungsgeschäft sein
− keine Übereignung, Abtretung, Erlassverträge zugunsten Dritter
Vertragsrecht III
Dr. Marco Staake
Überblick
§ Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Vertrag
zugunsten Dritter
− zentrales Kriterium: eigenes Forderungsrecht des Dritten
− Auslegungsregeln:
§
einerseits § 329 BGB (Erfüllungsübernahme)
§
andererseits §§ 330, 525 BGB, § 159 VVG
§
ansonsten Zweck des Vertrages (§ 328 II BGB)
− i.d.R. kein echter Vertrag zugunsten Dritter, wenn es nur
darum geht, den Lieferweg abzukürzen (Lieferkette,
Streckengeschäft)
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Dr. Marco Staake
Überblick
§ Durchbrechung des Vertragsprinzips
− Dritter muss am Vertragsschluss nicht beteiligt werden
− Dritter muss zu diesem Zeitpunkt auch nicht rechtsfähig sein
§
selbst nicht gezeugte Nachkommen können so begünstigt
werden (vgl. § 331 II BGB)
− Problem: negative Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG) à Auflösung durch
Zurückweisungsrecht gemäß § 333 BGB
− kein Vertag zulasten Dritter
§
mittelbare Belastungen aber möglich
§
ebenso Beschränkung der Zuwendung durch Auferlegung von
Obliegenheiten
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Rechtsbeziehungen
Deckungsverhältnis
Versprechender
Vertrag zugunsten Dritter
Zuwendungsverhältnis
Versprechensempfänger
Valutaverhältnis
Dritter
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Sonderprobleme
§ Rechte des Dritten bei Leistungsstörungen?
− h.M. differenziert ...
§
Anspruch auf Ersatz des Integritätsinteresses (§ 280 I BGB) und
von Verzugsschäden (§§ 280 II, 286 ff. BGB): ja
§
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 III, 281283 BGB) oder Recht zum Rücktritt (§§ 323 ff. BGB): nein
− Gegenauffassung will Dritten sämtliche Rechte gewähren
§ Widerrufsrecht des Versprechensempfängers?
− nur bei entsprechendem Vorbehalt im Vertrag
− siehe auch §§ 331 II und 332 BGB
§ § 334 BGB „verlängert“ Einwendungen aus Deckungsverhältnis
ins Zuwendungsverhältnis
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Verträge auf den Todesfall
§ siehe zunächst § 331 BGB
− Auslegungsregel betreffend Zeitpunkt des Rechtserwerbs (sonst im
Zweifel sofort)
§ Formproblem: § 331 BGB vs. § 2301 BGB
− Vertrag zugunsten Dritter führt zu demselben Ergebnis wie
Schenkungsversprechen von Todes wegen
− im Valutaverhältnis liegt in diesen Fällen oft eine solche
Schenkung vor à § 2301 BGB verlangt dafür eigentlich die
Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften
− h.M. sieht § 331 BGB als spezieller an und will allein auf das
Deckungsverhältnis abstellen à dieses wird noch zu Lebzeiten
wirksam, daher kein § 2301 BGB
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Dr. Marco Staake
Rückabwicklung
§ Vorüberlegungen
−
−
in § 812 I 1 BGB ist von zwei Personen die Rede:
§ demjenigen, der etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und der
nunmehr Herausgabe des Erlangten schuldet
(Bereicherungsschuldner)und
§ dem „anderen“, der die Herausgabe verlangen kann
(Bereicherungsgläubiger)
in Zweipersonenverhältnissen fällt deren Bestimmung leicht:
§ bei Vorliegen einer Leistung
− Bereicherungsgläubiger = Leistender
− Bereicherungsschuldner = Empfänger der Leistung
§ in allen anderen Fällen
− Bereicherungsgläubiger = derjenigen, auf dessen Kosten etwas
erlangt wurde
− Bereicherungsschuldner = derjenige, der etwa hierdurch
erlangt hat
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Dr. Marco Staake
Rückabwicklung
§ Vorüberlegungen
− schwieriger ist es in Mehrpersonenverhältnissen
§
Bestimmung der Leistungsbeziehungen ist wichtig und
problematisch
§
Leistungsbegriff ist normativ geprägt und Wertungen
zugänglich
− bei mehreren Beteiligten sind die zu berücksichtigenden
Interessen vielschichtiger
− Unterscheidung zwischen Zuwendung und Leistung
§
Subsidiaritätsdogma
− Vorliegen einer Leistung soll nach h.M.
Nichtleistungskondiktion ausschließen – und zwar
unabhängig von der Person des Leistenden!
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Rückabwicklung
§ unechter VzD
− nur Versprechensempfänger hat Anspruch gegen
Versprechenden
§
Versprechender erfüllt Verpflichtung gegenüber
Versprechensempfänger aus VzD durch Zuwendung an Dritten
§
bereicherungsrechtlich: Leistung an Versprechensempfänger
− Rückabwicklung „übers Eck“
§
insbes. bei Mangel im Deckungsverhältnis keine Kondiktion des
Versprechenden gegen den Dritten
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Dr. Marco Staake
Rückabwicklung
§ echter VzD (§ 328 BGB)
−
−
−
Versprechensempfänger (siehe § 335 BGB) und Dritter haben
Anspruch gegen Versprechenden
§ Versprechender erfüllt Verpflichtung gegenüber beiden aus VzD
durch Zuwendung an Dritten
§ bereicherungsrechtlich: Leistung an Dritten?
h.M.: auch hier Rückabwicklung „übers Eck“
§ eigener Anspruch soll Dritten besser stellen
§ bei Direktkondiktion durch Versprechenden wäre Dritter aber
schlechter gestellt
Ausnahmen:
§ Unentgeltlichkeit im Valutaverhältnis (§ 822 BGB)
§ besonderer Charakter des Deckungsverhältnisses (Ausrichtung auf
Dritten), insbes. bei Lebensversicherungs- und Leibrentenverträgen
§ Abbedingung des § 335 BGB: kein Forderungsrecht des
Versprechensempfängers