Vertragsrecht III (3) Vertrag zugunsten Dritter Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Überblick § gesetzlicher Regelfall: zwei Personen (Schuldner und Gläubiger) § Sonderfall: Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) − unmittelbarer Leistungsanspruch eines am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten − praktisch bedeutsam: Verträge mit Versorungsfunktion (z.B. Lebensversicherung) § kein eigenständiger Vertragstyp, sondern besondere Abrede zwischen Vertragspartner § Verfügungen zugunsten Dritter sind nach h.M. nicht möglich − Vertrag zugunsten Dritter muss schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft sein − keine Übereignung, Abtretung, Erlassverträge zugunsten Dritter Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Überblick § Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Vertrag zugunsten Dritter − zentrales Kriterium: eigenes Forderungsrecht des Dritten − Auslegungsregeln: § einerseits § 329 BGB (Erfüllungsübernahme) § andererseits §§ 330, 525 BGB, § 159 VVG § ansonsten Zweck des Vertrages (§ 328 II BGB) − i.d.R. kein echter Vertrag zugunsten Dritter, wenn es nur darum geht, den Lieferweg abzukürzen (Lieferkette, Streckengeschäft) Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Überblick § Durchbrechung des Vertragsprinzips − Dritter muss am Vertragsschluss nicht beteiligt werden − Dritter muss zu diesem Zeitpunkt auch nicht rechtsfähig sein § selbst nicht gezeugte Nachkommen können so begünstigt werden (vgl. § 331 II BGB) − Problem: negative Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG) à Auflösung durch Zurückweisungsrecht gemäß § 333 BGB − kein Vertag zulasten Dritter § mittelbare Belastungen aber möglich § ebenso Beschränkung der Zuwendung durch Auferlegung von Obliegenheiten Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Rechtsbeziehungen Deckungsverhältnis Versprechender Vertrag zugunsten Dritter Zuwendungsverhältnis Versprechensempfänger Valutaverhältnis Dritter Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Sonderprobleme § Rechte des Dritten bei Leistungsstörungen? − h.M. differenziert ... § Anspruch auf Ersatz des Integritätsinteresses (§ 280 I BGB) und von Verzugsschäden (§§ 280 II, 286 ff. BGB): ja § Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 III, 281283 BGB) oder Recht zum Rücktritt (§§ 323 ff. BGB): nein − Gegenauffassung will Dritten sämtliche Rechte gewähren § Widerrufsrecht des Versprechensempfängers? − nur bei entsprechendem Vorbehalt im Vertrag − siehe auch §§ 331 II und 332 BGB § § 334 BGB „verlängert“ Einwendungen aus Deckungsverhältnis ins Zuwendungsverhältnis Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Verträge auf den Todesfall § siehe zunächst § 331 BGB − Auslegungsregel betreffend Zeitpunkt des Rechtserwerbs (sonst im Zweifel sofort) § Formproblem: § 331 BGB vs. § 2301 BGB − Vertrag zugunsten Dritter führt zu demselben Ergebnis wie Schenkungsversprechen von Todes wegen − im Valutaverhältnis liegt in diesen Fällen oft eine solche Schenkung vor à § 2301 BGB verlangt dafür eigentlich die Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften − h.M. sieht § 331 BGB als spezieller an und will allein auf das Deckungsverhältnis abstellen à dieses wird noch zu Lebzeiten wirksam, daher kein § 2301 BGB Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Rückabwicklung § Vorüberlegungen − − in § 812 I 1 BGB ist von zwei Personen die Rede: § demjenigen, der etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und der nunmehr Herausgabe des Erlangten schuldet (Bereicherungsschuldner)und § dem „anderen“, der die Herausgabe verlangen kann (Bereicherungsgläubiger) in Zweipersonenverhältnissen fällt deren Bestimmung leicht: § bei Vorliegen einer Leistung − Bereicherungsgläubiger = Leistender − Bereicherungsschuldner = Empfänger der Leistung § in allen anderen Fällen − Bereicherungsgläubiger = derjenigen, auf dessen Kosten etwas erlangt wurde − Bereicherungsschuldner = derjenige, der etwa hierdurch erlangt hat Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Rückabwicklung § Vorüberlegungen − schwieriger ist es in Mehrpersonenverhältnissen § Bestimmung der Leistungsbeziehungen ist wichtig und problematisch § Leistungsbegriff ist normativ geprägt und Wertungen zugänglich − bei mehreren Beteiligten sind die zu berücksichtigenden Interessen vielschichtiger − Unterscheidung zwischen Zuwendung und Leistung § Subsidiaritätsdogma − Vorliegen einer Leistung soll nach h.M. Nichtleistungskondiktion ausschließen – und zwar unabhängig von der Person des Leistenden! Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Rückabwicklung § unechter VzD − nur Versprechensempfänger hat Anspruch gegen Versprechenden § Versprechender erfüllt Verpflichtung gegenüber Versprechensempfänger aus VzD durch Zuwendung an Dritten § bereicherungsrechtlich: Leistung an Versprechensempfänger − Rückabwicklung „übers Eck“ § insbes. bei Mangel im Deckungsverhältnis keine Kondiktion des Versprechenden gegen den Dritten Vertragsrecht III Dr. Marco Staake Rückabwicklung § echter VzD (§ 328 BGB) − − − Versprechensempfänger (siehe § 335 BGB) und Dritter haben Anspruch gegen Versprechenden § Versprechender erfüllt Verpflichtung gegenüber beiden aus VzD durch Zuwendung an Dritten § bereicherungsrechtlich: Leistung an Dritten? h.M.: auch hier Rückabwicklung „übers Eck“ § eigener Anspruch soll Dritten besser stellen § bei Direktkondiktion durch Versprechenden wäre Dritter aber schlechter gestellt Ausnahmen: § Unentgeltlichkeit im Valutaverhältnis (§ 822 BGB) § besonderer Charakter des Deckungsverhältnisses (Ausrichtung auf Dritten), insbes. bei Lebensversicherungs- und Leibrentenverträgen § Abbedingung des § 335 BGB: kein Forderungsrecht des Versprechensempfängers
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