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15. September 2015
Shaktis® & Canvas® bis 2025 zugelassen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können, dass unsere Produkte Shaktis (026417-00) und
Canvas (026282-00) eine Anschlusszulassung bis 31. Dezember 2025 erhalten haben.
Damit verbunden hat das BVL für Shaktis (026417-00) die Auflagen NW 605 und NW 606 gestrichen und die
Auflage NW 607-1 vergeben.
NW607-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich
wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das
Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung
eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im
Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist,
neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder
unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro
geahndet werden. Abstände: 75 %: 15 m, 90 %: 10 m
Für Canvas (026282-00) wurden die Auflagen NW605-1 und NW606 erteilt und die Angaben im Bereich Ökotox
mit den Auflagen NN1001, NN 1002 und NW 262 ergänzt. Die Auflage NN1842 wurde gestrichen:
NN1001: Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft. NN1002: Das Mittel wird als nicht
schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft. NW262: Das Mittel ist giftig für Algen.
NW605-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich
wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das
Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung
eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im
Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist,
neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder
unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten: reduzierte Abstände: 50% 5 m, 75% 5 m, 90% *
NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten
genannter Abstand zu Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch
wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000
Euro geahndet werden. 5 m
Mit den Anschlusszulassungen stehen Ihnen somit langfristig effektive Bausteine zur Fungizidkontrolle im
Kartoffelanbau zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in den Regionen als auch wir in der Zentrale in Köln
gerne und jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Benedikt Cramer
Leiter Marketing
Dr. Dagmar Heibertshausen
Leiterin Registrierung und Entwicklung