Anlage „Gesamteinkünfte aktiver Betriebsinhaber“

Anlage zum MFA
Antragsteller (Name, Vorname bzw. Unternehmensbezeichnung)
Betriebsnummer
BY
09
Straße, Hs.-Nr., Ortsteil
PLZ, Ort
E-Mail-Adresse
TelefonFax
Mobil / weitere Telefonnummern
An das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (AELF)
Antragsendtermin: 17. Mai 2016
Eingangsstempel
___________________________________
Anlage „Gesamteinkünfte aktiver Betriebsinhaber“
(zum Mehrfachantrag 2016 Teil B, Nr. 1.2)
Hiermit erkläre ich zu meinem und ggf. allen mit mir verbundenen Unternehmen Folgendes:
Es liegt ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vor oder
ir sind eine Personenvereinigung, die weder der EinkommenW
noch der Körperschaftsteuer unterliegt, der aber ein Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen
für die Einkommensbesteuerung vorliegt oder
Kontroll- und Bearbeitungsvermerke des AELF
Eingangsstempel angebracht
ir sind weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig noch
W
Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung oder
Registrierung
s liegt für kein Jahr ein Bescheid über die Einkommen- oder die
E
Körperschaftsteuer vor oder
EDV-Erfassung
s liegt für kein Jahr ein Bescheid über die gesonderte und
E
ein­eitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommens­
besteuerung vor.
Datum/NZ
Vorkontrolle:
Antrag ist plausibel und vollständig
Fehlende/unvollständige Unterlagen
Erl.
u den Einkünften im jüngsten Steuerjahr (z. B. aktuellster
Z
Steuerbescheid) mache(n) ich(wir) und ggf. zu den mit mir verbundenen Unternehmen folgende Angaben:
Jüngstes (aktuellstes) Jahr, für das Nachweise vorliegen
Bruttobetrag der Einkünfte
Landwirtschaftliche Bruttoeinkünfte in €
Sonstige Bruttoeinkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher
Tätigkeit in €
Gewerbebetrieb in €
Selbstständige Arbeit in €
StMELF – P2/422-03.2016
Nichtselbstständige Arbeit in €
Kapitalvermögen in €
Vermietung und Verpachtung in €
Sonstige Bruttoeinnahmen in €
Summe nichtlandwirtschaftliche Bruttoeinkünfte in €
Direktzahlungen im jüngsten Steuerjahr ohne Berücksichtigung
etwaiger Sanktionen in € (Basisprämie, Greening­prämie,
Umverteilungsprämie, Zahlung für Junglandwirte).
Antragsteller/in
Ehegatte
verbundene
Unternehmen
Hinweise und Erklärungen:
Maßgeblich sind die Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern, d. h. die entsprechenden Ausgaben und
die steuerlichen Abzüge werden nicht berücksichtigt.
Zu den landwirtschaftlichen Einkünften zählen die Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die
landwirtschaftlichen Fördermittel der EU sowie nationale Fördermittel. Einkünfte, die aus der Verarbeitung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse entstehen gehören auch zu den landwirtschaftlichen Einkünften.
Zu den außerlandwirtschaftlichen Bruttoeinkünften zählen auch die Bruttoeinkünfte aus Forstwirtschaft.
Die außerlandwirtschaftlichen Bruttoeinkünfte des Ehegatten (Zusammenveranlagung oder getrennte
Veranlagung) werden nur dann nicht hinzugerechnet, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der
landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich vom Antragsteller geführt wird. Bei Bruttoeinkünften aus „sonstigen
Einkünften“ in der Form von Rentenzahlungen ist nur der Ertragsanteil der Renteneinnahmen, nicht jedoch die
kompletten Renteneinnahmen heranzuziehen. Da sich die außerlandwirtschaftlichen Bruttoeinkünfte weder der
Steuererklärung noch dem Steuerbescheid entnehmen lassen, sind neben diesen Unterlagen zwingend geeignete
Unterlagen (z. B. Buchführung, Bankbestätigungen, Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, usw.) vorzulegen, aus
denen sich die nichtlandwirtschaftlichen Bruttoeinkünfte zweifelsfrei entnehmen lassen.
Für den Vergleich werden die für das jüngste Steuerjahr gewährten Direktzahlungen berücksichtigt. Hierbei werden
Sanktionsbeträge (z. B. CC-Kürzung) und der Abzug wegen Haushaltsdisziplin und Modulation nicht berücksichtigt.
Für den Fall, dass im jüngsten Steuerjahr bzw. im jüngsten Jahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt kein
Antrag auf Direktzahlungen gestellt wurde, ist der maßgebliche Betrag an Direktzahlungen gem. Art. 12 Abs. 2
VO (EU) Nr. 639/2014 zu berechnen (Anzahl beihilfefähiger Hektar im Jahr 2016 x nationaler Durchschnitt der
Direktzahlungen im jüngsten Steuerjahr bzw. jüngsten Jahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt).
Folgende Nachweise zur Ermittlung der Bruttoeinkünfte werden vorgelegt:
Steuererklärung, Steuerbescheid
Buchführungsabschluss
Einnahmen- Überschussrechnung
Bankbestätigungen
Lohnabrechnungen, Rentenbescheid
sonstige geeignete Unterlagen: __________________________________________________________
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Angaben vollständig sind, die Anlage unterschrieben ist und
rechtzeitig, spätestens bis zum Antragsendtermin am 17. Mai 2016 beim AELF eingereicht wird.
Ort, Datum
Unterschrift*
*B
ei Personengesellschaften, juristischen Personen bzw. Personengemeinschaften
die vertretungsberechtigte Person
Bearbeitungsvermerk des AELF/der FüAk:
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Gesamteinkünfte außerlandwirtschaftliche Tätigkeit im jüngsten Steuerjahr in €
____________________________
Anspruch auf Direktzahlungen (vor Kürzungen und Sanktionen) im jüngsten Steuerjahr/jüngsten Jahr, für das ein
Abschluss vorliegt in €:
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Anteil (%) Direktzahlungen an Gesamteinkünfte außerlandwirtschaftliche Tätigkeit
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Betriebsinhaber erfüllt die Bedingung „aktiver Betriebsinhaber“, da der Anspruch auf Direktzahlungen im jüngsten
Steuerjahr/jüngsten Jahr, für das ein Abschluss vorliegt, mindestens 5 % der Gesamteinkünfte außerlandwirtschaftliche Tätigkeit beträgt
Datum/NZ SB: _______________________________________________________________________________
–2–
ja
nein