Die Pflegepauschale: eine Beihilfe für chronisch Kranke

Die Pflegepauschale:
eine Beihilfe für chronisch Kranke
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Als chronisch Kranker sind Sie manchmal auf die Hilfe eines pflegenden
Angehörigen angewiesen und haben hohe Gesundheitsausgaben zu bestreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Pflegepauschale
(auch als „Festbetrag für chronisch Kranke“ bezeichnet).
Was ist die Pflegepauschale?
Die Pflegepauschale ist eine jährliche Finanzhilfe. Um die Pflegepauschale zu erhalten, muss der Patient zwei
wichtige Bedingungen erfüllen:
• hohe Gesundheitsausgaben
• Eigenständigkeitsverlust oder diesem gleichgestellter Zustand
Hohe Gesundheitsausgaben
Die Gesundheitsausgaben für das laufende Kalenderjahr und das Kalenderjahr vor dem Antrag müssen eine
bestimmte Höhe erreichen:
• 450 Euro gesetzliche Eigenanteile* pro Jahr als Versicherter ohne erhöhte Kostenerstattung bezahlt haben;
• 365 Euro gesetzliche Eigenanteile* pro Jahr als Versicherter mit erhöhter Kostenerstattung bezahlt haben.
Gut zu wissen
*Als „gesetzlicher Eigenanteil“ wird der Unterschied zwischen dem amtlichen Tarif für eine Gesundheitsleistung und dem
Erstattungssatz der Krankenkasse bezeichnet. Es handelt sich also um den Betrag, den Sie nach der Abrechnung mit der
Krankenkasse als Versicherter selbst zu tragen haben.
*Stand 1. Januar 2015. Die Beträge können möglicherweise angepasst werden.
Eigenständigkeitsverlust oder diesem gleichgestellter Zustand
Die zweite Voraussetzung für eine Pflegepauschale ist der Verlust der Eigenständigkeit. Im Jahr der Antragstellung muss die Pflegebedürftigkeit des Patienten von bestimmten Einrichtungen oder durch die Inanspruchnahme
bestimmter Gesundheitsleistungen anerkannt sein.
Die acht Fälle, die zur Anerkennung eines Eigenständigkeitsverlusts führen, sind:
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1. mindestens 3 Monate Anspruch auf die B- oder C-Krankenpflegepauschale haben;
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2. mindestens 6 Monate als Schwerkranker anerkannt sein und Kinesiotherapie (früher E-Statut) oder Physiotherapie benötigen;
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3. im laufenden Jahr und im Vorjahr mindestens sechs Mal oder mindestens 120 Tage in einem Allgemeinkrankenhaus oder einem psychiatrischen Krankenhaus gewesen sein;
4. die medizinischen Voraussetzungen erfüllen, die den Anspruch auf ein erhöhtes Kindergeld für behinderte
oder schwerkranke Kinder eröffnen;
5. zwölf Punkte auf der Pflegeskala des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit - Generaldirektion
für Personen mit einer Behinderung für die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe für Behinderte
oder einer Beihilfe für Betagte erzielen;
6. eine Pauschalhilfe für die Hilfe einer Drittperson;
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Verantwortlicher Herausgeber: Jean Hermesse, Chaussée de Haecht 579, 1031 Brüssel/Juli 2015
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7. eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson für Invaliden mit Unterhaltspflichten beziehen.
8. ein erhöhtes Krankengeld aufgrund der Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson genießen, durch welches
der Tagessatz für Alleinstehende oder Zusammenwohnende dem für Versicherte mit unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen gleichgesetzt wird.
Mehr erfahren Sie beim Sozialdienst Ihrer Regionalkrankenkasse mit dem Sie sich unter der Rufnummer
087 32 43 33 verbinden lassen können.
Wie hoch ist die Pflegepauschale?
Die Höhe der Pflegepauschale* hängt vom Grad des Eigenständigkeitsverlusts ab:
• Fall 1: 600,23 Euro
• Fälle 2, 3 und/oder 4: 300,11 Euro
• Fälle 5, 6, 7 und/oder 8: 450,18 Euro
* Stand 1. Januar 2015. Die Beträge können möglicherweise angepasst werden.
Was müssen Sie unternehmen, um die Pflegepauschale zu erhalten?
Sie brauchen nichts zu unternehmen! Ihre Krankenkasse verfügt über sämtliche Angaben zu Ihrer Lage. Die
jeweiligen Einrichtungen übermitteln der Krankenkasse die erforderlichen Unterlagen elektronisch, damit Sie
die Pflegepauschale erhalten.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Pflegepauschale erfüllen, wird der Ihnen zustehende Betrag automatisch
auf Ihr Konto überwiesen.
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La solidarité, c’est bon pour la santé.
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INFOPUNKT FÜR CHRONISCHE PATIENTEN
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* Rückantwort innerhalb von drei Arbeitstagen. Um die Bearbeitung Ihrer Anfrage zu erleichtern, geben Sie stets den Namen,
die amtliche Anschrift oder die Eintragungsnummer im Nationalregister an.
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