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Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
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11.08.2015
Von: Rolf Winkel
Rechtsratgeber
Krankengeld
Hierbei handelt es sich um die Lohnersatzleistung, die die gesetzliche Krankenversicherung bei
Arbeitsunfähigkeit an Arbeitnehmer, aber auch an freiwillig krankenversicherte Selbstständige zahlt, die mit
Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Auch Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I,
nicht jedoch Hartz-IV-Bezieher, haben Anspruch auf Krankengeld.
Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, bei einer
Krankenhausbehandlung ab dem Tag der Aufnahme. Gezahlt wird Krankengeld an Arbeitnehmer, in der
Regel aber erst nach dem Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bis dahin
„ruht“ der Anspruch auf Krankengeld.
Dauer: Krankengeld wird „wegen derselben Krankheit“ innerhalb von drei Jahren maximal für 78 Wochen
gezahlt. Da der Anspruch auf Krankengeld in der Regel in den ersten sechs Krankheitswochen ruht, wird die
Leistung von der Kasse faktisch maximal für 72 Wochen gezahlt. Wer zwischenzeitlich wieder arbeitet und
innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erneut erkrankt, für den beginnt – wenn es sich um eine „neue“
Krankheit handelt – ein neuer 78-Wochen-Zeitraum.
Wer längere Zeit arbeitsunfähig ist, sollte sich immer spätestens am Tag nach dem Auslaufen der vorherigen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vom behandelnden Arzt eine Folgebescheinigung ausstellen lassen. Wer
wartet, bis sein Krankengeld abgelaufen ist, riskiert, dass er gegebenenfalls für einen oder mehrere Tage kein
Krankengeld erhält.
Höhe: Wie hoch das Krankengeld ausfällt, hängt von der Höhe des Arbeitsentgelts im letzten
Entgeltabrechnungszeitraum vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab. Mindestens muss aber das
Arbeitsentgelt der letzten vier Wochen zugrunde gelegt werden. Zu unterscheiden ist das Brutto-Krankengeld
(ohne Abzüge für die Sozialversicherung) und das Netto-Krankengeld. Denn vom Krankengeld gehen noch
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Das Bruttokrankengeld beträgt 70 Prozent
des letzten vollen Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens.
Tipp: Für Verheiratete spielt die Wahl der Steuerklassenkombination fürs Krankengeld eine Rolle. Wer nach
gesundheitlichen Einschlägen mit erneuten Erkrankungen rechnet, sollte als Verheirateter auf die
Steuerklasse achten. Wer beispielsweise im Bemessungszeitraum fürs Krankengeld bereits Steuerklasse III
hatte, dessen Krankengeld fällt meist deutlich höher aus. Zu beachten ist allerdings: Falls der Ehepartner (der
dann Steuerklasse V) hat, längerfristig krank werden sollte, fällt dessen Krankengeld dann niedriger aus.
Progressionsvorbehalt: Krankengeld ist zwar selbst nicht steuerpflichtig, unterliegt jedoch dem so
genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die sonstigen Einkünfte, die der Krankengeld-Bezieher im
Kalenderjahr bezogen hat, werden stärker besteuert. Betroffene sollten deshalb sicherheitshalber etwa ein
Zehntel ihres Krankengeldes für das Finanzamt zurücklegen.
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