NOSOKOMIALE INFEKTIONEN UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN RUNDUM WIRKSAM SCHÜTZEN AGENDA 1. Überblick 6. Arbeitsschutz 2. Nosokomiale Infektionen 7. Hygieneplan 3. Infektionsschutzgesetz 4. KRINKO-Empfehlungen 5. Qualitätsmanagement-Richtlinie ÜBERBLICK B. Braun Melsungen AG 3 Überblick aktuelles Recht Hygienemanagement Die rechtlichen Säulen des Hygienemanagements in medizinischen Einrichtungen Infektionsschutzgesetz Hygieneverordnungen der Länder KRINKOEmpfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen, RKI (Hrsg.) Medizinproduktegesetz Arbeitsschutzgesetz z. B. z. B. MedizinprodukteBetreiberverordnung, Biostoffverordnung, Sozialgesetzbuch V Gefahrstoffverordnung z. B. KRINKO/BfArMEmpfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten die Techn. Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (insbes. TRBA 250), die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (insbes. TRGS 525) QualitätsmanagementRichtlinie vertragsärztliche Versorgung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) Leitlinien (S1 (S1, S2 S2, S3) der wissenschaftlich issenschaftlich medi medizinischen inischen Fachgesellschaften Normen (DIN, EN, ISO) B. Braun Melsungen AG 4 NOSOKOMIALE INFEKTIONEN B. Braun Melsungen AG 5 Nosokomiale Infektionen f eine i IInfektion f kti mitit lokalen l k l oder d systemischen t i h IInfektionszeichen f kti i h als l R Reaktion kti auff d das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand Quelle: IfSG IfSG, § 2 „Begriffsbestimmung Begriffsbestimmung“ eine Infektion, die bei Untersuchungen und Behandlungen in medizinischen Fachbereichen erworben wurde, mit der Grunderkrankung des Patienten aber nicht in B i h Beziehung steht t ht B. Braun Melsungen AG 6 Nosokomiale Infektionen f F hl d b Fehlende bzw. ffalsche l h D Desinfektionsi f kti und dH Hygienemaßnahmen i ß h Krankenhäusern ambulanten OP-Zentren Medizinischen Versorgungszentren Arztpraxen Pflegeheimen Hauskrankenpflege nosokomiale Infektionen B. Braun Melsungen AG 7 Nosokomiale Infektionen f stehen t h iim zeitlichen itli h Z Zusammenhang h mitit einer i stationären t ti ä oder d einer i ambulanten b l t medizinischen Maßnahme sind Infektionen mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen treten p pro Jahr zwischen 400.000 bis 900.000 mal in Deutschland auf Erhebung der Daten geprägt von der Interesselage der Autoren der Daten in einer Stichprobe bundesrepublikanischen Krankenhäuser Prävalenzrate aller Patienten mit nososkomialen Infektionen zwischen 4,52 bis 4,99 % vlg.: „Deutsche Daten im Rahmen der ersten europäischen Prävalenzerhebung zum Vorkommen nosokomialer Infektionen und zur Antibiotikaanwendung“,, Epidemiologisches Bulletin 2. Juli 2012/Nr. 26 Antibiotikaanwendung führen pro Jahr in 10.000 bis zu 30.000 Fällen zum Tod Erhebung der Daten geprägt von der Interessenlage der Autoren der Daten Im medizinischen Bereich besteht permanente Infektionsgefahr. B. Braun Melsungen AG 8 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ B. Braun Melsungen AG 9 Infektionsschutzgesetz f Die L Di Leiter it ffolgender l d Ei Einrichtungen i ht h haben b sicherzustellen, i h t ll d dass di die nach hd dem St Stand dd der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, …, zu vermeiden: 1 Krankenhäuser, 1. K k hä 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, … 8. Arztpraxen, … Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, t t wenn jeweils j il di die veröffentlichten öff tli ht Empfehlungen E f hl der d Kommission K i i für fü Krankenhaushygiene und Infektionsprävention … beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. Quelle : § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 3 B. Braun Melsungen AG 10 Infektionsschutzgesetz f Die L Di Leiter it ffolgender l d Ei Einrichtungen i ht h b sicherzustellen, haben i h t ll dass d innerbetriebliche i b t i bli h Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind: … 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, … 5. Tageskliniken, … . Di L Die Landesregierungen d i kö können durch d h Rechtsverordnung R ht d vorsehen, h d dass L Leiter it von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen …, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind … Quelle: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 5 Satz 1 + 2 B. Braun Melsungen AG 11 Infektionsschutzgesetz f Einrichtungen Ei i ht nach h Ab Absatz t 5S Satz t 1 (z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen Ei i ht nach h Ab Absatz t 5S Satz t 2 (z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. vgl.: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 6 B. Braun Melsungen AG 12 Infektionsschutzgesetz f Die mit Di it der d Überwachung Üb h beauftragten b ft t Personen P sind i d befugt, b f t zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen g sowie Verkehrsmittel zu betreten,, zu besichtigen g sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. … Quelle: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 7 B. Braun Melsungen AG 13 Infektionsschutzgesetz f Die L Di Landesregierungen d i h haben b bi bis zum 31 31. Mä März 2012 d durch hR Rechtsverordnung ht d fü für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, … Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit R i t Resistenzen zu regeln. l D Dabei b i sind i d iinsbesondere b d R Regelungen l zu ttreffen ff üb über 1. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, … 5 die 5. di erforderliche f d li h Q Qualifikation lifik ti und dS Schulung h l d des P Personals l hi hinsichtlich i htli h d der Infektionsprävention, … Quelle: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 8 B. Braun Melsungen AG 14 Infektionsschutzgesetz f … 8. die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, … 10 die 10. di Information I f ti von aufnehmenden f h d Ei Einrichtungen i ht und d niedergelassenen i d l Ä Ärzten t b beii der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. Di L Die Landesregierungen d i kö können di die E Ermächtigung ä hti d durch hR Rechtsverordnung ht d auff andere d Stellen übertragen. Quelle: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 8 B. Braun Melsungen AG 15 KRINKO-EMPFEHLUNGEN B. Braun Melsungen AG 16 KRINKO-Empfehlungen O f E f hl Empfehlungen d K der Kommission i i fü für K Krankenhaushygiene k h h i und d IInfektionsprävention f kti ä ti [KRINKO] (Ersteller), Robert Koch-Institut (Hrsg.) B. Braun Melsungen AG 17 KRINKO-Empfehlungen O f gelten lt nicht i ht nur für fü das d Krankenhaus, K k h sondern d für fü alle ll medizinischen di i i h Bereiche B i h Das Infektionsschutzgesetz verweist auf die Empfehlungen im Rahmen der Prävention nosokomialer Infektionen. Die Empfehlungen beschreiben den gegenwärtigen “Stand Stand der medizinischen Wissenschaft”. vgl.: IfSG, § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“ Abs. 3 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung nennt die gemeinsame KRINKO/BfArMEmpfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. vgl.: MPG, § 4 „Instandhaltung“, Abs. 2 Die Empfehlungen haben wesentliche Bedeutung bei zivil zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen. B. Braun Melsungen AG 18 KRINKO-Empfehlungen O f Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (2010) Kategorie IA Kategorie IB MUSS Empfehlung basiert auf gut konzipierten systematischen Reviews oder einzelnen hochwertigen randomisierten Studien MUSS Empfehlung basiert auf klinischen oder hochwertigen epidemiologischen Studien und strengen, plausiblen und nachvollziehbaren theoretischen Ableitungen Kategorie II SOLL Kategorie III KANN Kategorie IV MUSS Empfehlung basiert auf hinweisenden Studien/Untersuchungen und strengen plausiblen und nachvollzierbaren theoretischen strengen, Ableitungen Maßnahmen, über deren Wirksamkeit nur unzureichende oder widersprüchliche Hinweise vorliegen, deshalb Empfehlung nicht möglich g Anforderungen, Maßnahmen und Verfahrensweisen, die durch allgemein geltende Rechtsvorschriften zu beachten sind vgl.: KRINKO-Empfehlung „Die Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention – Aktualisierung der Definitionen“, KRINKO (Hrsg.), (Hrsg ) Tabelle 2 „Kategorien Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (2010)“ (2010) B. Braun Melsungen AG 19 KRINKO-Empfehlungen O f Einteilung der operativen Eingriffe gemäß § 115b (Abs. 1) 1. SGB V der katalogisierten ambulant durchführbaren Operationen OP E x x x x x x x x Operation der Lidsenkung Entfernung von Nasenpolypen Eröffnung eines tiefsitzenden Abzesses Reduktionsplastik der Mamma Operation eines Leistenhodens Operation des Karpal- und Tarsaltunnelsyndroms operative Eröffnung e. Stirn- od. Kieferhöhle od. Siebbeinzellen von außen Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vertritt die Auffassung, Auffassung dass bei operativen Eingriffen, bei denen sowohl die Anforderungen an Operationen (OP) sowie auch an sonstige stationsersetzende Eingriffe (E) denkbar sind, aus Gründen der Sicherheit die Anforderungen gemäß einer Operation erfüllt werden sollen. Quelle: KRINKO-Empfehlung "Anhang Anhang zu den Anforderungen an die Hygiene beim ambulanten Operieren in Krankenhaus und Praxis„ Praxis KRINKO (Hrsg.),unter "Einteilung“ B. Braun Melsungen AG 20 QUALITÄTSMANAGEMENT-RICHTLINIE B. Braun Melsungen AG 21 Qualitätsmanagement-Richtlinie Maßnahmen M ß h zur Infektionsprävention I f kti ä ti sind i d ein i wesentlicher tli h B Bestandteil t dt il d des Qualitätsmanagements. Verantwortlich sind die Träger bzw. die Leitung eines Krankenhauses oder anderer medizinischer Einrichtungen (§§ 135a, 137 SGB V). Quelle: KRINKO-Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“, KRINKO (Hrsg.), Pkt. 2.1 „Verantwortlichkeiten“ B. Braun Melsungen AG 22 Q Qualitätsmanagement-Richtlinie V Verpflichtung fli ht zur Q Qualitätssicherung lität i h Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, g g , zugelassene g Krankenhäuser, … sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet, 1. … 2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln Bundesweit B d it verbreitete, b it t am hä häufigsten fi t iin Allgemein- und Facharztpraxen genutzte Qualitätsmanagementsysteme: QM-Verfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen Bildrechte: Mit freundlicher Genehmigung: Kassenärztliche Bundesvereinigung, http://www.kbv.de/qm ISO International Organization for Standardization Quelle: Q ll S Sozialgesetzbuch i l t b hV V, § 135a 135 Ab Abs. 2 „Verpflichtung V fli ht zur Qualitätssicherung“ B. Braun Melsungen AG DIN EN ISO 9001 9001:2008 2008 23 Qualitätsmanagement-Richtlinie Ri htli i und Richtlinien dB Beschlüsse hlü zur Q Qualitätssicherung lität i h Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i b insbesondere d 1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2, … sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement 2. … Quelle: Sozialgesetzbuch V, § 137 Abs. 1 „Richtlinien und Beschlüsse der Qualitätssicherung“ B. Braun Melsungen AG 24 Qualitätsmanagement-Richtlinie Zi l eines Ziele i einrichtungsinternen i i ht i t Qualitätsmanagements Q lität t kontinuierliche Sicherung und Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung (erfordert Patientenorientierung) Erhöhung der Arbeitszufriedenheit der Praxisleitung und -mitarbeiter Erkennung von Risiken und Vermeidung von Problemen Objektivierung und Messung von Ergebnissen der medizinischen Versorgung Ei b i h Einbeziehung aller ll an d der V Versorgung B Beteiligten t ili t ((setzt t t strukturelle t kt ll K Kooperation ti an den Nahtstellen der Versorgung voraus) vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, § 2 „Ziele eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements“ B. Braun Melsungen AG 25 Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung G Grundelemente d l t eines i einrichtungsinternen i i ht i t Qualitätsmanagements Q lität t sind i d u. a.: im Bereich „Patientenversorgung“ Ausrichtung der Versorgung an fachlichen Standards und Leitlinien entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Bereich „Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation“ Regelung von Verantwortlichkeiten Mitarbeiterorientierung g (z. B. Arbeitsschutz, Fort- und Weiterbildung) Praxismanagement (z. B. Terminplanung, Datenschutz, Fluchtplan) Hygienemanagement (u. (u a. a HygieneHygiene und Hautschutzplan) vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, § 3 „Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements“ B. Braun Melsungen AG 26 Qualitätsmanagement-Richtlinie I t Instrumente t eines i einrichtungsinternen i i ht i t Qualitätsmanagements Q lität t sind i d u. a.: Festlegung von konkreten Qualitätszielen für die einzelne Praxis, Ergreifen von Umsetzungsmaßnahmen, systematische Überprüfung der Zielerreichung und erforderliche Anpassung der Maßnahmen regelmäßige strukturierte Teambesprechung Prozess- und Ablaufbeschreibung, Durchführungsanleitungen Organigramm, Checklisten Erkennen und Nutzen von Fehlern und Beinahefehlern zur Einleitung von Verbesserungsprozessen Risiko- und Fehlermanagement: Festlegungen zum Umgang mit Risiken und sicherheitsrelevanten Ereignissen (d (d. h h. diese zu erkennen erkennen, zu bewerten bewerten, zu bewältigen, zu überwachen) und Implementierung von Verbesserungsprozessen. Dafür können z. B. Erkenntnisse aus Patientenbefragungen, Teambesprechungen, Beschwerden, sicherheitsrelevanten Ereignissen (z. B. Beinahe-Schäden und Fehler) sowie die Teilnahme an einem Fehlermeldesystem genutzt werden vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, § 4 „Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements“ B. Braun Melsungen AG 27 Qualitätsmanagement-Richtlinie Ph Phase d der W Weiterentwicklung it t i kl ( (nach h Ph Phase III) fortlaufende Weiterentwicklung des einrichtungsinternen QM eine mindestens jjährlich durchzuführende Selbstbewertung g hinsichtlich der ergriffenen g Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Grundelemente und Instrumente einschließlich der Zielerreichung vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, § 4 „Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements“ modifizierter PDCA-Regelkreis: plan = planen do = durchführen check = kontrollieren act = optimieren optimieren korrigieren planen durchführen standardisieren kontrollieren überprüfen nicht o.k. o.K. K B. Braun Melsungen AG 28 ARBEITSSCHUTZ B. Braun Melsungen AG 29 Arbeitsschutz – Biostoffverordnung ff Der A D Arbeitgeber b it b h hatt di die S Schutzmaßnahmen h t ß h auff d der G Grundlage dl d der G Gefährdungsfäh d beurteilung nach dem Stand der Technik sowie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegen und zu ergreifen. Dazu hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 19 Absatz 4 Nummer 1b bekannt k t gegebenen b R Regeln l und d Erkenntnisse Ek t i zu berücksichtigen. b ü k i hti B Beii Ei Einhaltung h lt d der Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). … Quelle: BioStoffV, § 8 „Grundpflichten“, Abs. 5 Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales … die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz … sowie die Einstufungen nach … im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben, … Quelle: BioStoffV, § 19 “Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe”, Abs. 4 Nr. 1 B. Braun Melsungen AG 30 Arbeitsschutz – TRBA 250 Neben den nachfolgenden Empfehlungen und Aussagen sind die Regeln und Standards des Arbeitsschutzes, z. B. die TRBA 250, zu beachten Quelle: KRINKO-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen, RKI (Hrsg.), Pkt. 1 „Hintergrund“ B. Braun Melsungen AG 31 Arbeitsschutz – TRBA 250 Die TRBA 250 „Biologische Di Bi l i h A Arbeitsstoffe b it t ff iim G Gesundheitswesen dh it und d iin d der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die vorliegende Technische Regel … wurde unter Federführung des Fachbereichs „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FB Wo-Ges) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (…) erarbeitet. Quelle: TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege“, Einführung B. Braun Melsungen AG 32 Arbeitsschutz - Biostoffverordnung ff Biostoffe Bi t ff (früher: (f üh Biologische Bi l i h A Arbeitsstoffe) b it t ff ) sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderter Formen, … die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden fäh d können. kö vgl.: BioStoffV, § 2 “Begriffsbestimmungen” Abs. (1) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulären mikroskopisch oder submikroskopisch kleinen biologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind, insbesondere Bakterien, Viren, Protozoen und Pilze. Quelle: BioStoffV, § 2 “Begriffsbestimmungen” Abs. (3) B. Braun Melsungen AG 33 Arbeitsschutz - Biostoffverordnung ff Ei t f Einstufung von Biostoffen Bi t ff in i Risikogruppen Ri ik Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich möglich. vgl.: BioStoffV, § 3 „Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen“ Abs. (1) B. Braun Melsungen AG 34 Arbeitsschutz – TRBA 250 IInformationsbeschaffung f ti b h ff Die verbindlichen Einstufungen von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen sind den TRBA 460 für Pilze, TRBA 462 für Viren,, TRBA 464 für Parasiten und TRBA 466 für Bakterien zu entnehmen. Maßgeblich für die Einstufung sind die infektiösen Eigenschaften des biologischen Arbeitsstoffes; sensibilisierende und toxische Wirkungen beeinflussen die Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht und sind gesondert ausgewiesen. Quelle: TRBA 250, Pkt. 3.2.2 „Informationsbeschaffung“ B. Braun Melsungen AG 35 Arbeitsschutz Ei t f Einstufung von biologischen bi l i h Arbeitsstoffen A b it t ff in i Risikogruppen Ri ik Candida albicans 2 Clostridium tetani 2 Ebola Virus 4 Escherichia Coli 2 Hepatitis-B-Virus (Hepadnaviridae) 3(**) Hepatitis-C-Virus (Flavivirus) 3(**) Immundefizienz-Virus d. Menschen (HIV) 3(**) Mykobakterium tuberculosis 3 Pseudomonas aeruginosa 2 Staphylococcus aureus 2 ((**)) Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt begrenzt, da Infizierung normalerweise über Luftwege nicht erfolgen kann kann. B. Braun Melsungen AG 36 Arbeitsschutz – TRBA 250 Schutzstufe S h t t f 1 Tätigkeiten, bei denen kein Umgang oder sehr selten geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht, sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen Bei diesen Tätigkeiten sind MindestschutzMindestschutz maßnahmen der Nummer 4.1 anzuwenden. Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 Röntgenuntersuchung (ohne Kontrastmittel), Kernspin-Tomographie Kernspin Tomographie Ultraschall-, EKG-, EEG-, CTGUntersuchungen bestimmte körperliche Untersuchungen, B A Auskultieren k lti eines i P Patienten ti t ohne h z. B. Symptome einer Atemwegsinfektion, Abhören, Abtasten, Blutdruckmessen … Reinigungsarbeiten nichtkontaminierter Flächen vgl.: TRBA 250, Pkt. 3.4.2 „Beschreibung der Schutzstufen“ Schutzstufen Abs. (1) „Schutzstufe 1“ B. Braun Melsungen AG 37 Arbeitsschutz – TRBA 250 Mi d t h t Mindestschutzmaßnahmen ß h (S h t (Schutzmaßnahmen ß h bei b i Tätigkeiten Täti k it d der S Schutzstufe h t t f 1) Handwaschplatz Hygienische yg Händedesinfektion Hautschutz und –pflege Oberflächen beständig gegen Reinigungsmittel und ggf. Desinfektionsmittel Hygieneplan Anforderungen BiostoffV § 9 (2) / § 11 (1) und IfSG §§ 23/36 bündeln Nahrungs- und Genussmittel - nicht am Arbeitsplatz (Kontamination durch Biostoffe?!) Schmuck und Fingernägel Umkleidemöglichkeiten und Arbeitskleidung vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten, Arbeitskleidung regelmäßig und bei Bedarf wechseln Diagnostische Proben zu beachten: transportrechtliche Regelungen Ausbildung und fachliche Eignung Jugendarbeits- und Mutterschutz B. Braun Melsungen AG 38 Arbeitsschutz – TRBA 250 Schutzstufe S h t t f 2 Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem g g gg Umfang g zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder –gewebe kommen kann, oder eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen besteht besteht, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. vgl.: TRBA 250, Pkt. 3.4.2 „Beschreibung der Schutzstufen“ Schutzstufen Abs. (2) „Schutzstufe 2“ B. Braun Melsungen AG Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 2: Punktieren, Injizieren, Blutentnehmen, Entnehmen von Proben zur Diagnostik, Endoskopieren/Zystoskopieren, E d k i /Z t k i Katheterisieren, Operieren, Nähen und Verbinden von Wunden, Intubieren, Intubieren Extubieren, Extubieren Absaugen resp. resp Sekrete Umgang mit benutzten Instrumenten (Kanülen, Skalpelle), Umgang mit infektiösen bzw bzw. potenziell infektiösen Abfällen, Reinigen und Desinfizieren kontaminierter Flächen und Gegenstände … 39 Arbeitsschutz – TRBA 250 Zuordnung Z d zu Schutzstufen S h t t f Bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen, die bekanntermaßen Krankheitserreger der Risikogruppe 3(**) enthalten, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 möglich g oder ob im Einzelfall eine Zuordnung zur Schutzstufe 3 erforderlich ist, z. B. B b beii G Gefahr f h von H Hautt oder d Schleimhautkontaminationen durch Spritzer. Beispiele für Krankheitserreger der Risikogruppe 3(**): Hepatitis-B-Virus (Hepadnaviridae) Hepatitis-C-Virus (Flavivirus) Humanes Immundefizienz-Virus (HIV) Salmonella Typhi vgl.: TRBA 250, Pkt. 3.4.2 „Beschreibung der Schutzstufen“ Abs. (2) „Schutzstufe 2“ B. Braun Melsungen AG 40 Arbeitsschutz – TRBA 250 S h t Schutzmaßnahmen ß h bei b i Tätigkeiten Täti k it der d Schutzstufe S h t t f 2 Oberflächen (Desinfektion) beständig gegen Desinfektionsmittel, siehe DIN EN 13300 “Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich Toiletten für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten Minimierung von Aerosolen siehe gesundheitsschädliche Rauche bei Lasern und Hochfrequenz-Kautern, Absaugtechnik bei zahnärztlichen Behandlungen, Abdeckdung oder Absaugung des Ultraschallbades Zugangsbeschränkung berechtigte Personen Prävention von Nadelstichverletzungen Bereitstellung und Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung (allgemein) Schutzkleidung Schutzhandschuhe Augeng und Gesichtsschutz Atemschutz B. Braun Melsungen AG 41 Arbeitsschutz - TRGS GS 525 Diese TRGS legt Di l t fest f t und d erläutert, lä t t welche l h Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen … Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu t ff sind, treffen i d wenn in i di diesen B Bereichen i h Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden. Tätigkeiten mit Arzneimitteln ohne krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften Tätigkeiten mit Arzneimitteln mit krebserzeugenden erbgutverändernden und krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Tätigkeiten mit Inhalationsanästhetika Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln Tätigkeiten mit sonstigen Gefahrstoffen B. Braun Melsungen AG 42 Arbeitsschutz - TRGS GS 525 Der A D Arbeitgeber b it b h hatt sich i h di die fü für di die G Gefährdungsbeurteilung fäh d b t il notwendigen t di IInformationen f ti beim Hersteller, Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen, z. B. vom Apotheker, zu beschaffen. Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe bzw. Gemische Sicherheitsdatenblätter Fachinformationen (Arzneimittel) Technische Regeln für Gefahrstoffe branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen wie z. B. Regeln, Informationen und Datenbanken der gesetzlichen Unfallversicherungsträger verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) (TRGS 420 – Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition) Informationen von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vgl.: TRGS 525, Pkt. 3.1 „Informationsermittlung“, Abs. 2 B. Braun Melsungen AG 43 Arbeitsschutz - TRGS GS 525 Der A D Arbeitgeber b it b h hatt alle ll A Arbeitsbereiche b it b i h und Arbeitsverfahren zu erfassen, bei denen Beschäftigte Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln durchführen. Im Gefahrstoffverzeichnis sind alle Desinfektionsmittel aufzuführen. Der Desinfektionsmitteleinsatzplan ((Reinigungsg g und Desinfektionsplan) p ) kann das Gefahrstoffverzeichnis ergänzen. Es muss auf die ggf. erforderliche Kennzeichnung von Biozid Biozid-Produkten Produkten gemäß ChemBiozidMeldeV mit der Registriernummer hingewiesen werden. vgl.: g TRGS 525,, Pkt. 7.1.1 „„Informationsbeschaffung g und Gefährdungsbeurteilung“, Abs. 1 B. Braun Melsungen AG 44 HYGIENEPLAN B. Braun Melsungen AG 45 Hygieneplan Hi Hinweise i zur Erstellung E t ll eines i Hygieneplans H i l TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ - Pkt. 4.1.5 „Hygieneplan“ Anhang - Anhang 2 „Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans BGR 206 „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst“ - Anhang g 1 „Gliederung g eines Hygieneplans“ yg p B. Braun Melsungen AG 46 Hygieneplan Der A D Arbeitgeber b it b h hatt fü für di die einzelnen i l A Arbeitsbereiche b it b i h entsprechend t h dd der G Gefährdungsfäh d beurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung in Form eines Hygieneplans schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz BioStoffV und des Patientenschutzes g gemäß §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 gibt Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans. vgl.: TRBA 250, Pkt. 4.1.5 „Hygieneplan“ B. Braun Melsungen AG 47 Hygieneplan – Reinigungs- und Desinfektionsplan f B. Braun Melsungen AG 48 B. Braun ambulant www.ambulant-bbraun.de B. Braun Melsungen AG 49 Wichtiger Hinweis Wi hti Wichtiger Hinweis Hi i Die in diesen Schulungsunterlagen enthaltenen Angaben wurden sorgfältig geprüft. Dennoch kann die B. Braun Melsungen AG keine Gewährleistung oder Garantie im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten oder in Bezug genommenen Informationen geben. Vor der Verwendung des Medizinproduktes / Arzneimittels sind in jedem Fall die Angaben in der jeweils gültigen Gebrauchsinformation oder Fachinformation zu beachten. B. Braun Melsungen AG 50 Literaturnachweis Folie Verweis 6 Quelle: IfSG, § 2 „Begriffsbestimmung“ 8 vlg.: „Deutsche Daten im Rahmen der ersten europäischen Prävalenzerhebung zum Vorkommen nosokomialer Infektionen und zur Antibiotikaanwendung“, A tibi tik d “ Epidemiologisches E id i l i h B Bulletin ll ti 2 2. JJulili 2012/N 2012/Nr. 26 10 Quelle : § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 3 11 Quelle: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 5 Satz 1 + 2 12 vgl.: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 6 13 Quelle: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 7 14-15 Quelle: § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“, Abs. 8 18 19 20 22 vgl.: IfSG, § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“ Abs. 3 vgl.: MPG, § 4 „Instandhaltung“, Abs. 2 vgl.: KRINKO-Empfehlung „Die Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention – Aktualisierung d D der Definitionen“, fi iti “ KRINKO (H (Hrsg.), ) T Tabelle b ll 2 „Kategorien K t i iin d der Ri Richtlinie htli i fü für K Krankenhaushygiene k h h i und d IInfektionsprävention f kti ä ti (2010)“ Quelle: KRINKO-Empfehlung "Anhang zu den Anforderungen an die Hygiene beim ambulanten Operieren in Krankenhaus und Praxis„ „KRINKO (Hrsg.),unter "Einteilung“ Quelle: KRINKO-Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“, KRINKO (Hrsg.), Pkt. 2.1 „Verantwortlichkeiten“ 23 Q ll S Quelle: Sozialgesetzbuch i l t b hV V, § 135a 135 Ab Abs. 2 „Verpflichtung V fli ht zur Q Qualitätssicherung“ lität i h “ 24 Quelle: Sozialgesetzbuch V, § 137 Abs. 1 „Richtlinien und Beschlüsse der Qualitätssicherung“ B. Braun Melsungen AG 51 Literaturnachweis Folie Verweis 25 vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, § 2 „Ziele eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements“ 26 g Qualitätsmanagement-Richtlinie, g , § 3 „„Grundelemente eines einrichtungsinternen g Qualitätsmanagements“ g vgl.: 27-28 vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, § 4 „Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements“ 30 Quelle: BioStoffV, § 8 „Grundpflichten“, Abs. 5 Quelle: BioStoffV, § 19 “Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe”, Abs. 4 Nr. 1 31 Quelle: KRINKO-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen, RKI (Hrsg.), Pkt. 1 „Hintergrund“ 32 Quelle: TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege“, Einführung 33 vgl.: BioStoffV, § 2 “Begriffsbestimmungen” Abs. (1) Quelle: BioStoffV, § 2 “Begriffsbestimmungen” Abs. (3) 34 vgl.: BioStoffV, § 3 „Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen“ Abs. (1) 35 g Quelle: TRBA 250, Pkt. 3.2.2 „Informationsbeschaffung“ 37 vgl.: TRBA 250, Pkt. 3.4.2 „Beschreibung der Schutzstufen“ Abs. (1) „Schutzstufe 1“ 39-40 vgl.: TRBA 250, Pkt. 3.4.2 „Beschreibung der Schutzstufen“ Abs. (2) „Schutzstufe 2“ 43 vgl.: TRGS 525, Pkt. 3.1 „Informationsermittlung“, Abs. 2 44 vgl.: l TRGS 525 525, Pkt Pkt. 7 7.1.1 1 1 „Informationsbeschaffung I f ti b h ff und dG Gefährdungsbeurteilung“, fäh d b t il “ Ab Abs. 1 47 vgl.: TRBA 250, Pkt. 4.1.5 „Hygieneplan“ B. Braun Melsungen AG 52 Bildnachweis Folie Verweis Bildrechte: B. Braun Melsungen g AG 23 Bildrechte: Mit freundlicher Genehmigung: Kassenärztliche Bundesvereinigung, http://www.kbv.de/qm Bildrechte: B. Braun Melsungen AG B. Braun Melsungen AG 53 Kontakt / Hinweise B. Braun B B M l Melsungen AG Stefan Franke Trainingsmanagement Postfach 1120 34209 Melsungen M l Telefon Fax E M il E-Mail: Internet: +49 (5661) 71-3063 +49 (5661) 75-3063 t i i [email protected] @bb http://www.bbraun.de Die Inhalte dieser Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. g Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach Rücksprache mit der B. Braun Melsungen AG gestattet. Kopien, auch auszugsweise, sind nicht erlaubt. Ersteller / Stand / Datum: Stefan Franke / 05 / 2016-02-15 Dok.-Nr.: 1000045998 B. Braun Melsungen AG 54 VIELEN DANK FÜR IHRE ZEIT
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