Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Office de la circulation routière et de la navigation Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Direction de la police et des affaires militaires du canton de Berne www.be.ch/svsa Merkblatt über Tieferlegung/Höherlegung Merkblatt Tieferlegung/Höherlegung d / V: 0.1 Neue Federn Der Ersatz durch baugleiche Teile eines anderen Herstellers ist keine melde- und prüfpflichtige Änderung Ersatz durch Federn mit anderer Federkennlinie. Auch wenn sich die Fahrzeughöhe nicht ändert, ist dies eine melde und prüfpflichtige Änderung und erfordert eine Eignungserklärung des Bauteileherstellers. Zusatzfedern Einbau von Zusatzfedern bzw. von verstärkten Federelementen wie z.B. Zusatz-Luftfedern, Gummihohlfedern. Bei Fahrzeugen ohne lastabhängigem Bremskraftregler ist dies eine melde- und prüfpflichtige Änderung und benötigt eine Eignungserklärung des Bauteilherstellers. Bei Fahrzeugen mit lastabhängigem Bremskraftregler ist zusätzlich der Nachweis über die Einhaltung der EG-Richtlinie 71/320/EWG oder ECE-Reglement 13/13H erforderlich. Es ist eine melde- und prüfpflichtige Änderung und erfordert einen Nachweis von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS). Änderungen am Federungssystem Der teilweise oder komplette Ersatz der originalen Federung durch Teile einer anderen Federungsart wie z.B. ein Luftfederungssystem oder Umprogrammierung von Federcharakteristiken oder Parametern. Es ist eine melde und prüfpflichtige Änderung und erfordert eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder Garantie vom Umbauer mit Nachweis von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS). Die Nachbearbeitung von Federn -z.B. kürzen oder durch Wärmebehandlung- ist eine melde- und prüfpflichtige Änderung und erfordert einen Nachweis einer ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS). Während der Fahrt verstellbares Fahrwerk Die Betriebssicherheit muss bei allen möglichen Einstellungen und bei Verstellung während der Fahrt gewährleistet sein. Dies ist eine melde- und prüfpflichtige Änderung und erfordert eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers mit Nachweis von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS). Verdrehen von originalen Torsionsstäben Dies ist eine melde- und prüfpflichtige Änderung. Wird das Fahrzeug mehr als 40mm tiefergelegt. Ist eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers notwendig oder eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS). Unterschiedliche Fahrzeughöhe Die Tieferlegung des Fahrzeugs an nur einer Achse ist ebenfalls im vorerwähnten Umfang gestattet, sofern dies ausdrücklich in der Eignungserklärung oder im Nachweis von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle erwähnt ist und an der anderen Achse keine Höherlegung erfolgt. Tieferlegung des Fahrzeuges um bis zu 40 mm Der Austausch von Federn und/oder Stossdämpfern, die eine Tieferlegung des Fahrzeuges um bis zu 40mm bewirken (ausgehend von der kleinsten Fahrzeughöhe auf der Typengenehmigung), ist eine melde- und prüfpflichtige Änderung und unter Einhaltung der folgenden Bedingungen zulässig: Beim auf das Gesamtgewicht beladenen Fahrzeug, sowie auch bei unbeladenem Fahrzeug, müssen noch ausreichende Ein- und Ausfederwege vorhanden sein, die ein im üblichen Verkehrsfluss ungehindertes Verkehren erlauben. SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit Radführungsteile dürfen dabei nicht an Begrenzungs- bzw. Anschlagpuffern (Hartgummi-Endanschläge) anstehen. Ist die Fahrzeugfederung mit einer Kombination aus Zusatzfederelementen/Endanschlägen ausgerüstet, ist es zulässig, wenn diese bereits im Leerzustand des Fahrzeuges aktiv sind. Bei vollständig entlastetem Rad muss zumindest eine minimale Federvorspannung vorhanden sein (Feder darf nur mit Kraftaufwand aus dem Sitz bewegt werden können). Richtwerte für Mindestabstandsmasse 2 mm vom Rad zur Bremse (der Verschleisszustand der Bremsbeläge und die mögliche Anbringung von Auswuchtgewichten ist zu berücksichtigen), 4 mm vom Rad zu Spurstangen, Spurstangengelenken, Lenkern, Stabilisatoren, Federbeinen, Federn und Dämpfern, sonst 6 mm vom Rad oder Reifen zu allen anderen Bauteilen. Im Leerzustand muss an allen Rädern ein ausreichender Ausfederweg vorhanden sein. Bei Schraubenfedern -mit und ohne Gewindefahrwerk- ist der Regel mindestens 25 mm einzuhalten. Bei Tieferlegungen durch Verdrehen von Torsionsstäben gelten die gleichen Bedingungen sinngemäss. Die Bodenfreiheit resp. der Böschungswinkel muss, zum Befahren von Verkehrsberuhigungsschwellen, ausreichend sein. Mindestabstand der Windungen bei Schraubenfedern Die Windungsumgänge dürfen maximal innerhalb 1/3 der Bauhöhe der Feder aneinander liegen. Als Messbasis gilt der Abstand zwischen der oberen und unteren Federauflage bei (mit dem Leergewicht gemäss Art. 7 Abs. 1 VTS) belasteter Achse. Wird dieser Grenzwert überschritten, so hat der Federhersteller ein von ihm unterzeichnetes Dokument (mit Diagramm) vorzulegen, welches die Federrate (in kg/mm) zwischen dem Wert der Achsgarantie und dem 1,4 fachen der Achsgarantie (auf die Achse bezogen) ausweist. Dieser Wert darf folgende Grenzfederrate nicht überschreiten (Toleranz: + 2 kg/mm). Was ist weiter zu beachten Lastabhängige Bremskraftregler sind der neuen Fahrzeughöhe bzw. Federkennlinie entsprechend zu justieren Die Vorschriften über die Anbauhöhe der Beleuchtungseinrichtungen müssen eingehalten und die Lichteinstellungen angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Lenkgeometrie nach der Tieferlegung überprüfen und allenfalls einstellen zu lassen. Tieferlegung des Fahrzeuges um mehr als 40 mm Tieferlegungen des Fahrzeuges um mehr als 40 mm können nicht mehr aufgrund einer Eignungserklärung des Bauteilherstellers (Federherstellers) geprüft werden. In diesen Fällen ist eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers notwendig oder eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS). Höherlegung ≤ 50 mm jedoch maximal 2,5% des Achsabstandes Der Ersatz von Federn oder Schwingungsdämpfern, die eine Höherlegung des Fahrzeuges um bis zu 2,5% des Radstandes, aber maximal 50mm (ausgehend von der grössten Fahrzeughöhe auf der Typengenehmigung) hervorrufen, ist unter Einhaltung der folgenden Bedingung zulässig: - Der verbleibende Ausfederweg zwischen dem Zustand Leergewicht und dem vollständigen Ausfedern der Räder muss an allen Rädern jeweils mindestens 50 mm betragen. - Für Höherlegungen, welche durch Einbau von Distanz-Bauteilen zwischen Radführungsteilen und Karosserie erfolgen, gelten die oben auf geführten Anforderungen sinngemäss. Die Höherlegung des Fahrzeuges an nur einer Achse ist ebenfalls im vorerwähnten Umfang gestattet, sofern an der anderen Achse keine Tieferlegung erfolgt. Dies ist eine melde- und prüfpflichtige Änderung und erfordert eine Eignungserklärung des Bauteileherstellers. SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit Höherlegung > 50 mm oder > 2.5% des Radstandes: Höherlegungen des Fahrzeuges um mehr als 50 mm oder 2.5% des Radstandes können nicht mehr aufgrund einer Eignungserklärung des Bauteilherstellers (Federherstellers) geprüft werden. In diesen Fällen ist eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers notwendig oder eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS). Anerkannte Prüfstellen (APS) - DTC Dynamic Test Center AG, Route Principale 127, CH-2537 Vauffelin - Fakt AG, Augrabenstrasse 1, CH-9466 Sennwald Für weitere detaillierte Auskünfte benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer Webseite unter www.be.ch/svsa. SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit
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