Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Strassenverkehrsamt www.stva.zh.ch/technik Abgas- und geräuschrelevante Änderungen 1. Geltungsbereich Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Änderungen, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern, sind melde- und prüfpflichtig. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der 1. Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften, u.a. über Abgase und Geräusche, eingehalten sind. Wir empfehlen Ihnen, sich über die Machbarkeit und entstehenden Kosten zu informieren. Zugelassene Änderungen werden, mit Ausnahme bei einer vorliegenden Lieferantenbestätigung für Ersatzschalldämpfer, im Fahrzeugausweis vermerkt. Melde- und prüfungspflichtige Änderungen sind beispielsweise: von der Typengenehmigung abweichender Motor Leistungsänderungen jeglicher Art (z.B. Tausch der Nockenwelle, Aufladesysteme, etc.) Änderungen an der Ansauganlage (z.B. Pop-Off-Ventil, Luftfilter, etc.) Änderungen an der Auspuffanlage (Katalysator, etc.) Änderungen an Abgasreinigungssystemen (z.B. Katalysator, Partikelfilter) Änderungen am Motormanagement (z.B. Chip-Tuning, Zündsystem, Gemischaufbereitung) Änderungen der Übersetzungsverhältnisse (Getriebe, Achsen, Räder) Einbau oder Änderungen an Turbo- oder Kompressoranlagen oder dergleichen Bei Umbauten für bivalenten Betrieb, mit Umschaltmöglichkeit zur Anpassung an den jeweiligen Treibstoff, ist für beide Betriebsarten der Nachweis über die Einhaltung der Geräusch- und Abgasvorschriften zu erbringen. Ersatztreibstoffanlagen (z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb) Einbau eines sogenannten "Benzinsparsystems" oder "Abgasverbesserungsgerätes" Abgasrelevante Änderungen am Fahrzeug zur Verwendung von Alternativtreibstoff 2. Erforderliche Unterlagen Beträgt die Leistungssteigerung mehr als 20%, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers, gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS), der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt, erforderlich. Die Motorleistung ist im Zusammenhang mit den Abgasund Geräuschmessungen von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle ermitteln zu lassen. Beachten Sie bitte, dass allenfalls Anpassungen an der Bremsanlage vorgenommen werden müssen. Bei einer Leistungssteigerung weniger oder gleich 20% ist von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS) der Nachweis zu erbringen, dass die bei der 1. Inverkehrsetzung geltenden Vorschriften über Abgas und Geräusche weiterhin eingehalten sind. Die Motorleistung ist im Zusammenhang mit den Abgas- und Geräuschmessungen von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle ermitteln zu lassen. Beachten Sie bitte, dass allenfalls Anpassungen an der Bremsanlage vorgenommen werden müssen. Nachweis über die Einhaltung der Abgas- und Geräuschvorschriften durch eine anerkannte Prüfstelle Motorleistungsmessprotokoll einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS) Bestätigung einer Markenvertretung über Motorinhalt (Hubraum / Motoridentifikation) Bestätigung einer Markenvertretung über Motorleistung mit dazugehörender Nenndrehzahl Schriftliche Bestätigung durch den Inhaber der Typengenehmigung oder den Fahrzeughersteller Schweizerische Typengenehmigung für Austauschschalldämpfer,-katalysator und -partikelfilter gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeuge (TGV) Lieferanten-Bestätigung für Austauschschalldämpfer, -katalysator und -partikelfilter mit EG-Teilgenehmigung oder Schweizerische-Typengenehmigung Nachweis der Höchstgeschwindigkeit …………………………………………………..……………………………………….…. …………………………………………………..……………………………………….…. …………………………………………………..……………………………………….…. …………………………………………………..……………………………………….…. Zutreffendes ankreuzen! Datum und Visum Verkehrsexperte:................................................................................ 3. Hinweise Eine Leistungssteigerung kann Auswirkungen / Einflüsse haben auf: das Fahr- und Bremsverhalten Überbeanspruchung des Fahrwerkes und der Karosserie Motortemperatur, respektive Kühlung von Aggregaten Höchstgeschwindigkeit: eventuell ist eine Erhöhung der Geschwindigkeitsanzeige erforderlich eventuell sind Reifen mit einem höheren Geschwindigkeitsindex notwendig 4. Kontaktadressen Vom ASTRA anerkannte Prüfstellen FAKT AG Prüf- und Ingenieurzentrum Augrabenstrasse 9 CH-9466 Sennwald Tel.: 071 722 96 00 Fax: 071 722 96 01 http://www.fakt.com DTC Dynamic Test Center AG Route Principale 127 CH-2537 Vauffelin Tel.: 032 321 66 00 Fax: 032 321 66 01 HOTLINE: 0900 358 999 http://www.dtc-ag.ch Berner Fachhochschule BFH Technik und Informatik TI Abgasprüfstelle und Motorenlabor Gwerdtstrasse 5 CH-2560 Nidau Tel.: 032 321 66 80 Fax: 032 321 66 81 http://labs.hti.bfh.ch/index.php?id=1466 [email protected] Abgaswartungsdokument Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure Postfach 47 3001 Bern 22 031 306 65 65 Dieses Informationsangebot erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundsätzlich sind die bei der 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeuges gültigen schweizerischen Vorschriften anwendbar. Mögliche Erleichterungen, durch neuere schweizerische Vorschriften, können übernommen werden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die technische Auskunft Zürich: 058 811 32 28 Weitere Informationen: www.asa.ch / www.stva.zh.ch Grundlagen: VTS allgemein, (Eingabe Suchmaschine: SR 741.41) TGV Art. 3 und Anhang 1-3 (SR 741.511) asa-Richtlinien 2a ©by StVA ZH/chc TKMB_Abgas1601
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