Abgas- und geräuschrelevante Änderungen

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Strassenverkehrsamt
www.stva.zh.ch/technik
Abgas- und geräuschrelevante Änderungen
1. Geltungsbereich
Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge
sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Änderungen, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern, sind
melde- und prüfpflichtig. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der 1. Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften, u.a. über
Abgase und Geräusche, eingehalten sind.
Wir empfehlen Ihnen, sich über die Machbarkeit und entstehenden Kosten zu informieren. Zugelassene Änderungen
werden, mit Ausnahme bei einer vorliegenden Lieferantenbestätigung für Ersatzschalldämpfer, im Fahrzeugausweis
vermerkt.
Melde- und prüfungspflichtige Änderungen sind beispielsweise:
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von der Typengenehmigung abweichender Motor
Leistungsänderungen jeglicher Art (z.B. Tausch der Nockenwelle, Aufladesysteme, etc.)
Änderungen an der Ansauganlage (z.B. Pop-Off-Ventil, Luftfilter, etc.)
Änderungen an der Auspuffanlage (Katalysator, etc.)
Änderungen an Abgasreinigungssystemen (z.B. Katalysator, Partikelfilter)
Änderungen am Motormanagement (z.B. Chip-Tuning, Zündsystem, Gemischaufbereitung)
Änderungen der Übersetzungsverhältnisse (Getriebe, Achsen, Räder)
Einbau oder Änderungen an Turbo- oder Kompressoranlagen oder dergleichen
Bei Umbauten für bivalenten Betrieb, mit Umschaltmöglichkeit zur Anpassung an den jeweiligen Treibstoff, ist für
beide Betriebsarten der Nachweis über die Einhaltung der Geräusch- und Abgasvorschriften zu erbringen.
Ersatztreibstoffanlagen (z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb)
Einbau eines sogenannten "Benzinsparsystems" oder "Abgasverbesserungsgerätes"
Abgasrelevante Änderungen am Fahrzeug zur Verwendung von Alternativtreibstoff
2. Erforderliche Unterlagen
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Beträgt die Leistungssteigerung mehr als 20%, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Fahrzeugherstellers
oder eine Garantie des Umbauers, gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS), der
die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt, erforderlich. Die Motorleistung ist im Zusammenhang mit den Abgasund Geräuschmessungen von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle ermitteln zu lassen. Beachten Sie bitte,
dass allenfalls Anpassungen an der Bremsanlage vorgenommen werden müssen.
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Bei einer Leistungssteigerung weniger oder gleich 20% ist von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS) der
Nachweis zu erbringen, dass die bei der 1. Inverkehrsetzung geltenden Vorschriften über Abgas und Geräusche
weiterhin eingehalten sind. Die Motorleistung ist im Zusammenhang mit den Abgas- und Geräuschmessungen von
einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle ermitteln zu lassen. Beachten Sie bitte, dass allenfalls Anpassungen an
der Bremsanlage vorgenommen werden müssen.
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Nachweis über die Einhaltung der Abgas- und Geräuschvorschriften durch eine anerkannte Prüfstelle
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Motorleistungsmessprotokoll einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS)
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Bestätigung einer Markenvertretung über Motorinhalt (Hubraum / Motoridentifikation)
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Bestätigung einer Markenvertretung über Motorleistung mit dazugehörender Nenndrehzahl
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Schriftliche Bestätigung durch den Inhaber der Typengenehmigung oder den Fahrzeughersteller
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Schweizerische Typengenehmigung für Austauschschalldämpfer,-katalysator und -partikelfilter gemäss
Anhang 1 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeuge (TGV)
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Lieferanten-Bestätigung für Austauschschalldämpfer, -katalysator und -partikelfilter mit EG-Teilgenehmigung oder
Schweizerische-Typengenehmigung
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Nachweis der Höchstgeschwindigkeit
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Zutreffendes ankreuzen!
Datum und Visum Verkehrsexperte:................................................................................
3. Hinweise
Eine Leistungssteigerung kann Auswirkungen / Einflüsse haben auf:
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das Fahr- und Bremsverhalten

Überbeanspruchung des Fahrwerkes und der Karosserie

Motortemperatur, respektive Kühlung von Aggregaten

Höchstgeschwindigkeit:

eventuell ist eine Erhöhung der Geschwindigkeitsanzeige erforderlich

eventuell sind Reifen mit einem höheren Geschwindigkeitsindex notwendig
4. Kontaktadressen
Vom ASTRA anerkannte Prüfstellen
FAKT AG
Prüf- und Ingenieurzentrum
Augrabenstrasse 9
CH-9466 Sennwald
Tel.: 071 722 96 00
Fax: 071 722 96 01
http://www.fakt.com
DTC Dynamic Test Center AG
Route Principale 127
CH-2537 Vauffelin
Tel.: 032 321 66 00
Fax: 032 321 66 01
HOTLINE: 0900 358 999
http://www.dtc-ag.ch
Berner Fachhochschule BFH
Technik und Informatik TI
Abgasprüfstelle und Motorenlabor
Gwerdtstrasse 5
CH-2560 Nidau
Tel.: 032 321 66 80
Fax: 032 321 66 81
http://labs.hti.bfh.ch/index.php?id=1466
[email protected]
Abgaswartungsdokument
Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure
Postfach 47
3001 Bern 22
 031 306 65 65
 Dieses Informationsangebot erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundsätzlich sind die bei der 1. Inverkehrsetzung des
Fahrzeuges gültigen schweizerischen Vorschriften anwendbar. Mögliche Erleichterungen, durch neuere schweizerische Vorschriften,
können übernommen werden.
 Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die technische Auskunft  Zürich: 058 811 32 28
 Weitere Informationen: www.asa.ch / www.stva.zh.ch
Grundlagen:  VTS allgemein, (Eingabe Suchmaschine: SR 741.41)
 TGV Art. 3 und Anhang 1-3 (SR 741.511)
 asa-Richtlinien 2a
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TKMB_Abgas1601