Haushaltsnah: Kinderbetreuung zuhause ist absetzbar

Haushaltsnah: Kinderbetreuung zuhause
ist absetzbar
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Der Kita-Streik ist beendet - sehr zur Erleichterung unzähliger berufstätiger Eltern.
Gehören auch Sie dazu? Falls Sie Ihre Kinder zuhause haben betreuen lassen, sollten
Sie wissen: Die Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Aber
auch nur, wenn Sie sich an bestimmte Regeln halten.
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• haushaltsnahe Dienstleistung
• haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
• Kinderbetreuung
• steuerliche Absetzbarkeit
Rasenmähen, Heckenschneiden oder Putzen: Das zählt als haushaltsnahe Dienstleistung
und das bringt Ihnen bei der Steuererklärung den einen oder anderen Euro. Genauso wie
die Kosten für die Kinderbetreuung. Auch die zählen als haushaltsnahe Dienstleistung
bzw. haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis und sind mit 20 % der Kosten steuerlich
absetzbar. Sie mindern Ihre Steuerschuld direkt bis zur Höchstgrenze von 4.000 EUR.
Aber aufgepasst: Es gibt einige Tücken, die Sie kennen sollten. Sonst lehnt das Finanzamt
womöglich doch die steuerliche Anerkennung ab.
Prinzipiell sind zwei Wege denkbar, wie Sie den „Babysitter“ für Ihre Kinder bezahlen: Als
Minijobber. Oder als Dienstleister auf Rechnung.
Minijobber: Erst mal anmelden vor dem steuerlichen Absetzen
Einen Minijobber müssen Sie zwingend bei der Minijob-Zentrale anmelden und die
Pauschalabgaben für das Anstellungsverhältnis zahlen. Wichtig ist, dass Sie den Lohn
auch an die betreffende Person überweisen. Vermeiden Sie möglichst eine Barzahlung, das
Finanzamt akzeptiert sie nicht gern.
In Ihrer Steuererklärung können Sie im Mantelbogen die Jahreslohnsumme mitsamt
den Pauschalabgaben geltend machen. Es gibt dafür ein eigenes Feld „Haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis“.
Wichtig: Zweimal im Jahr schickt Ihnen die Minijob-Zentrale einen Nachweis. Den sollten
Sie Ihrer Steuererklärung unbedingt beifügen. Dann steht der Anerkennung nichts mehr im
Wege.
Auf Rechnung: haushaltsnahe Dienstleistung
Womöglich werden Sie während des Kita-Streiks aber nicht gerade einen Minijobber
beschäftigt haben. Schließlich war abzusehen, dass der Streik nicht ewig dauern würde.
Also kam vielleicht ein externer Dienstleister ins Haus. Auch hier gibt es Hürden für die
Absetzbarkeit: Sie brauchen eine Rechnung! Achten Sie also darauf, dass die betreffende
Person eine Rechnung stellt. Die Rechnung müssen Sie zwingend per Überweisung
begleichen.
Sie sehen also: Wenn Sie jemanden unter der Hand zahlen, können Sie die Kosten
steuerlich natürlich nicht geltend machen.
meineimmobilie.de-Tipp
Aufgepasst bei Unterricht oder Außer-Haus-Betreuung
„Haushaltsnah“ im Sinne des Steuerrechts ist wirklich nur die reine Betreuung der Kinder,
wie sie normalerweise auch ein Haushaltsmitglied machen könnte. Also keine Nachhilfe,
kein Flötenunterricht und auch kein Fußballtraining. Entsprechend sollte der Rechnungstext
allgemein bleiben und von „Kinderbetreuung“ sprechen.
„Haushaltsnah“ ist außerdem örtlich stets an Ihren Haushalt gebunden. Ein Spaziergang
schadet nichts, sehr wohl aber eine Betreuung außer Haus, also etwa in den
Räumlichkeiten einer Tagesmutter. Auch diese Kosten wird das Finanzamt nicht akzeptieren.
Alternative: Kosten zu zwei Dritteln als Sonderausgaben absetzen
Bei Kindern unter 14, für die ein Kindergeldanspruch besteht, gibt es auch eine andere
Möglichkeit: Sie machen zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben geltend. Das geht
aber nur bei unbarer Zahlung (Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift). Vorteil: Auch eine
Unterbringung außer Haus (Kita, Kindergarten) ist dann absetzbar, maximal aber 4.000
EUR.
Am besten überlegen Sie, was bei Ihrem persönlichen Steuersatz günstiger ist: Bei der
Absetzung als haushaltsnahe Dienstleistung oder haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
werden 20 % der Kosten sofort von Ihrer Steuerschuld abgezogen.
Bei der Zwei-Drittel-Regelung kommt es bei der Frage nach der Ersparnis auf Ihren
persönlichen Steuersatz an. Liegt dieser über 30 %, lohnt sich dieser Ansatz, sofern besagte
zwei Drittel die Summe von 4.000 EUR nicht deutlich überschreiten (sofern Sie insgesamt
also nicht mehr als 6.000 EUR für die Knderbetreuung gezahlt haben). Liegt der Steuersatz
unter 30 % oder liegen die Kinderbetreuungskosten deutlich über 6.000 EUR, fahren Sie
besser mit der Absetzung als haushaltsnahe Dienstleistung.
Welche Steuersätze für Ihr persönliches Einkommen gelten, erfahren Sie beispielsweise
auf der Website www.einkommensteuertabelle.de. Der Grundtarif gilt für unverheiratete
Personen oder getrennt veranlagte Ehepartner, der Splittingtarif für zusammen veranlagte
Ehepaare.