Haushaltsnah: Kinderbetreuung zuhause ist absetzbar Foto: © jogys - Fotolia.com Der Kita-Streik ist beendet - sehr zur Erleichterung unzähliger berufstätiger Eltern. Gehören auch Sie dazu? Falls Sie Ihre Kinder zuhause haben betreuen lassen, sollten Sie wissen: Die Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Aber auch nur, wenn Sie sich an bestimmte Regeln halten. Autor: Judith Engst Worum geht es? • haushaltsnahe Dienstleistung • haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis • Kinderbetreuung • steuerliche Absetzbarkeit Rasenmähen, Heckenschneiden oder Putzen: Das zählt als haushaltsnahe Dienstleistung und das bringt Ihnen bei der Steuererklärung den einen oder anderen Euro. Genauso wie die Kosten für die Kinderbetreuung. Auch die zählen als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis und sind mit 20 % der Kosten steuerlich absetzbar. Sie mindern Ihre Steuerschuld direkt bis zur Höchstgrenze von 4.000 EUR. Aber aufgepasst: Es gibt einige Tücken, die Sie kennen sollten. Sonst lehnt das Finanzamt womöglich doch die steuerliche Anerkennung ab. Prinzipiell sind zwei Wege denkbar, wie Sie den „Babysitter“ für Ihre Kinder bezahlen: Als Minijobber. Oder als Dienstleister auf Rechnung. Minijobber: Erst mal anmelden vor dem steuerlichen Absetzen Einen Minijobber müssen Sie zwingend bei der Minijob-Zentrale anmelden und die Pauschalabgaben für das Anstellungsverhältnis zahlen. Wichtig ist, dass Sie den Lohn auch an die betreffende Person überweisen. Vermeiden Sie möglichst eine Barzahlung, das Finanzamt akzeptiert sie nicht gern. In Ihrer Steuererklärung können Sie im Mantelbogen die Jahreslohnsumme mitsamt den Pauschalabgaben geltend machen. Es gibt dafür ein eigenes Feld „Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis“. Wichtig: Zweimal im Jahr schickt Ihnen die Minijob-Zentrale einen Nachweis. Den sollten Sie Ihrer Steuererklärung unbedingt beifügen. Dann steht der Anerkennung nichts mehr im Wege. Auf Rechnung: haushaltsnahe Dienstleistung Womöglich werden Sie während des Kita-Streiks aber nicht gerade einen Minijobber beschäftigt haben. Schließlich war abzusehen, dass der Streik nicht ewig dauern würde. Also kam vielleicht ein externer Dienstleister ins Haus. Auch hier gibt es Hürden für die Absetzbarkeit: Sie brauchen eine Rechnung! Achten Sie also darauf, dass die betreffende Person eine Rechnung stellt. Die Rechnung müssen Sie zwingend per Überweisung begleichen. Sie sehen also: Wenn Sie jemanden unter der Hand zahlen, können Sie die Kosten steuerlich natürlich nicht geltend machen. meineimmobilie.de-Tipp Aufgepasst bei Unterricht oder Außer-Haus-Betreuung „Haushaltsnah“ im Sinne des Steuerrechts ist wirklich nur die reine Betreuung der Kinder, wie sie normalerweise auch ein Haushaltsmitglied machen könnte. Also keine Nachhilfe, kein Flötenunterricht und auch kein Fußballtraining. Entsprechend sollte der Rechnungstext allgemein bleiben und von „Kinderbetreuung“ sprechen. „Haushaltsnah“ ist außerdem örtlich stets an Ihren Haushalt gebunden. Ein Spaziergang schadet nichts, sehr wohl aber eine Betreuung außer Haus, also etwa in den Räumlichkeiten einer Tagesmutter. Auch diese Kosten wird das Finanzamt nicht akzeptieren. Alternative: Kosten zu zwei Dritteln als Sonderausgaben absetzen Bei Kindern unter 14, für die ein Kindergeldanspruch besteht, gibt es auch eine andere Möglichkeit: Sie machen zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben geltend. Das geht aber nur bei unbarer Zahlung (Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift). Vorteil: Auch eine Unterbringung außer Haus (Kita, Kindergarten) ist dann absetzbar, maximal aber 4.000 EUR. Am besten überlegen Sie, was bei Ihrem persönlichen Steuersatz günstiger ist: Bei der Absetzung als haushaltsnahe Dienstleistung oder haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis werden 20 % der Kosten sofort von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Bei der Zwei-Drittel-Regelung kommt es bei der Frage nach der Ersparnis auf Ihren persönlichen Steuersatz an. Liegt dieser über 30 %, lohnt sich dieser Ansatz, sofern besagte zwei Drittel die Summe von 4.000 EUR nicht deutlich überschreiten (sofern Sie insgesamt also nicht mehr als 6.000 EUR für die Knderbetreuung gezahlt haben). Liegt der Steuersatz unter 30 % oder liegen die Kinderbetreuungskosten deutlich über 6.000 EUR, fahren Sie besser mit der Absetzung als haushaltsnahe Dienstleistung. Welche Steuersätze für Ihr persönliches Einkommen gelten, erfahren Sie beispielsweise auf der Website www.einkommensteuertabelle.de. Der Grundtarif gilt für unverheiratete Personen oder getrennt veranlagte Ehepartner, der Splittingtarif für zusammen veranlagte Ehepaare.
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