BTSpezial Januar 2016 - Thümmel, Schütze & Partner

Banken -Times SPEZIAL
Bankrecht
Finanz Colloquium
Ausgabe Dezember 2015/Januar 2016  Banken-Times SPEZIAL Bankrecht, S. 45
Inhaltsverzeichnis
Ende der Hemmung der Verjährung bei Güteantrag
Seite 45
Rechtsmissbrauch bei Anrufung einer Gütestelle
Seite 45
Substantiierung des Klage-
vortrags beim Swapvertrag
Seite 46
Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers bei
Widerruf
Seite 47
Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam
Seite 49
Kündigung von Bauspar-
verträgen zehn Jahre nach
Zuteilungsreife
Seite 50
Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im
gewerblichen Bereich
Seite 50
Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitiger Kündigung
von Immobiliardarlehensverträgen
Seite 51
Bestellcoupon
Seite 53
Finanz Colloquium Heidelberg
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In Zusammenarbeit mit
Dr. Hervé Edelmann
Thümmel, Schütze & Partner
Rechtsanwälte
Urbanstraße 7, 70182 Stuttgart
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Heidelberg
Ende der Hemmung der Verjährung bei Güteantrag
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 28.10.2015,
Az. IV ZR 405/14, hält der Bundesge­
richtshof zunächst fest, dass es keine
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnah­
me des Güteverfahrens darstellt, wenn
die Rechtsanwälte des Klägers insge­
samt 904 gegen die Beklagte gerich­
tete Güteanträge gleichzeitig mit dem
Güteantrag des Klägers einreichen. Denn
es obliege dem Aufgabenbereich der
Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei
zahlreichen weitestgehend gleichlauten­
den Eingängen so zu organisieren, dass
eine zeitnahe Bearbeitung der Gütean­
träge erfolgen kann. Zudem führt der
Bundesgerichtshof aus, dass es im Regel­
fall auch keinen Rechtsmissbrauch dar­
stellt, wenn ein Antragsteller eine Güte­
stelle ausschließlich zum Zwecke der Ver­
jährungshemmung anruft.
Hieran anschließend hält der Bundesge­
richtshof fest, dass dann, wenn ein Güte­
verfahren i. S. v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
dadurch endet, dass der Schuldner mit­
teilt, an einem Verfahren nicht teilzuneh­
men, die Hemmung der Verjährung sechs
Monate nach dem Zeitpunkt endet, in
dem die Gütestelle die Bekanntgabe
­dieser Mitteilung an den Gläubiger ver­
anlasst hat.
Rechtsmissbrauch bei Anrufung einer Gütestelle
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner weiteren Entscheidung vom
28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 erinnert der
Bundesgerichtshof zunächst daran, dass
ein Güteantrag, mit welchem die Ver­
jährung eines Anspruchs gehemmt wer­
den soll, ausreichend individualisiert sein
muss.
Dazu müsse der Güteantrag zum einen
die formalen Anforderungen erfüllen,
die von den für die Tätigkeit der jewei­
ligen Gütestelle maßgeblichen Verfah­
rensvorschriften gefordert werden und
zum anderen für den Schuldner erken­
nen lassen, welcher Anspruch gegen
ihn geltend gemacht werden soll, damit
er prüfen kann, ob eine Verteidigung
erfolgversprechend ist und ob er in das
Güteverfahren eintreten möchte. In
diesem Zusammenhang verweist der
Bundesgerichtshof darauf, dass die Indi­
vidualisierung des Anspruchs sich auch
aus einem vorprozessualen Anspruchs­
schreiben ergeben kann. Dies jedenfalls
dann, wenn es sich um ein einzelnes
Anspruchsschreiben handelt, mit dem
die Erkennbarkeit des Begehrens des
Antragsstellers gewährleistet wird, auf
dessen Inhalt in dem Antrag ausdrück­
lich Bezug genommen ist und dass dem
Antrag beigefügt wurde.
Sodann hält der Bundesgerichtshof wie
in vorstehend erwähnten ersten Ent­
scheidung vom 28.10.2015 fest, dass es
grundsätzlich legitim ist und daher kei­
nen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn
ein Antragssteller eine Gütestelle aus­
schließlich zum Zwecke der Verjährungs­
hemmung anruft.
In Ergänzung vorstehender Entschei­
dung führt der Bundesgerichtshof jedoch
aus, dass die Anrufung einer Gütestelle
zum Zwecke der Verjährungshemmung
dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn
schon vor der Einreichung des Gütean­
trags feststeht, dass der Antragsgegner
nicht bereit ist, an einem Güteverfahren
mitzuwirken und sich auf eine außerge­
richtliche Einigung einzulassen, und er
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 46
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dies dem Antragssteller schon im Vorfeld
in eindeutiger Weise mitgeteilt hat.
Demgemäß sei es in einem solchen Fall
dem Gläubiger gemäß § 242 BGB ver­
wehrt, sich auf eine Hemmung der Verjäh­
rung durch Bekanntgabe des Güteantrags
zu berufen.
SEMINARTIPPS
• Kleinanlegerschutzgesetz: Knackpunkte & CO-Pflichten 13.06.2016Köln
• Neue Kreditvermittler-Verordnung 14.06.2016Köln
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PRAXISTIPP
Während der Bundesgerichtshof noch
in seiner Entscheidung vom 20.08.2015,
Az. III ZR 373/14, dem Kläger die Berufung
auf die Hemmung der Verjährung deswe­
gen versagt hatte, weil der Güteantrag ­keine
hinreichenden Angaben enthalten ­
hatte,
die es der Beklagten und der G
­ ütestelle
ermöglicht hätten, Art und Umfang der
verfolgten Ansprüche einzuschätzen (vgl.
hierzu auch Urteil vom 18.06.2015, Az. III
ZR 198/14), hat der Bundesgerichtshof in
seinen vorstehend beiden Entscheidungen
vom 28.10.2015 im Anschluss an seine Ent­
scheidung vom 15.10.2015, Az. III ZR 170/14,
festgehalten, dass die Anforderungen an die
Individualisierung des Güteantrags durch
den Hinweis auf das dem Güteantrag beige­
fügte Anspruchsschreiben dann erfüllt sein
können, wenn im Güteantrag ausdrücklich
auf dieses Schreiben verwiesen wird und
wenn sich die Individualisierung diesem
­Schreiben entnehmen lässt.
Auf der anderen Seite hat der Bundesge­
richtshof im Anschluss an seine Rechts­
missbrauchsentscheidung im Mahnverfah­
ren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.06.2015,
Az. XI ZR 536/14, Banken-Times Spezial
Bankrecht, Ausgabe August/September
2015, S. 30) die Anrufung einer G
­ ütestelle
zum Zwecke der Verjährungshemmung
dann für rechtsmissbräuchlich angesehen,
wenn für den das Güteverfahren betreiben­
den Antragsteller aufgrund klarer Positio­
nierung des Antragsgegners offenkundig
war, dass der Antragsgegner nicht bereit
ist an einem Güteverfahren mitzuwirken
und sich auf eine außergerichtliche Eini­
gung einzulassen. Demgegenüber hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, dass allein
die massenweise Einreichung von nahe­
zu gleichlautenden Güteanträgen zum
Zwecke der Verjährungshemmung einen
­
Rechtmissbrauch nicht darzustellen ver­
mag. All diese Entscheidungen machen
deutlich, dass immer wieder genau geprüft
werden muss, ob dem Kapitalanleger nicht
doch aufgrund der Besonderheiten des Ein­
zelfalles die Berufung auf die Hemmung
der Verjährung verwehrt sein kann, weil
dieser oder dessen Verfahrensbevollmäch­
tigter bei der Einleitung der verjährungs­
hemmenden Maßnahmen (Mahn- oder
Güteverfahren) „Fehler“ begangen haben.
Substantiierung des Klagevortrags beim Swapvertrag
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 20.10.2015,
Az. XI ZR 532/14, hält der Bundesgerichts­
hof fest, dass ein schlüssiger Vortrag zu
einem Beratungsfehler unter dem Aspekt
einer unzureichenden Aufklärung über
den anfänglich negativen Marktwert eines
Swapvertrags nur voraussetzt, dass die
Klägerin, wie geschehen, die Einpreisung
eines anfänglich negativen Marktwerts und
das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt,
weil damit die objektiven Voraussetzun­
gen einer Pflichtverletzung ausreichend
dar­getan sind. In diesem Zusammenhang
erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass
die beratungsvertragliche Verpflichtung
der Bank zur Kundgabe auch der Höhe des
anfänglich negativen Marktwerts eines mit
ihr geschlossenen Swapvertrags gerade
auf dem Umstand beruht, dass der Kunde
das Einstrukturieren der Bruttomarge in die
Risikostruktur des Swapvertrags nicht zu
erkennen vermag, weswegen die ­Angabe
der Größenordnung des anfänglichen
negativen Marktwerts nicht zur Substan­
tiierungslast des Anlegerklärgers gehört.
SEMINARTIPPS
• Update MiFID II / MIFIR
• Prüfungen Wertpapierberatung/Compliance/Depotgeschäft
• Beschwerdebearbeitung in Banken und Sparkassen
• (Neue) Aufzeichnungspflichten in Beratung und Vertrieb
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 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 47
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PRAXISTIPP
Auch wenn im vorliegend konkreten Fall
der Bundesgerichtshof die Anforderung
an die Substantiierung des Klagevor­
trags für ausreichend erachtet hat, sollte
in Anlageberatungsfällen immer wieder
die mangelnde Substantiierung bei unzu­
reichendem Klagevortrag gerügt w
­ erden;
dies insbesondere dann, wenn die Ver­
fahrensbevollmächtigten der Kapital­
anleger unabhängig vom Einzelfall nahe­
zu wortgleiche Klageschriften bei Gericht
einreichen.
Denn bei Anlageberatungsfällen genügt
der Anleger seiner Substantiierungspflicht
grundsätzlich nur dann, wenn er die kon­
krete Kapitalanlage genau bezeichnet, die
Zeichnungssumme mitteilt, den ungefäh­
ren Beratungszeitraum angibt und den
Hergang der Beratung mindestens im
­Groben umreist, was auch Ausführungen
zum konkreten Beratungsgespräch erfor­
dert. Diesen Anforderungen genügen
Klage­schriften vielfach nicht.
Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers bei Widerruf
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Pro­
zesskostenhilfebeschluss vom 22.09.2015,
Az. XI ZR 116/15, festgehalten, dass sich
­seiner bisherigen, zum verbundenen Ver­
braucherkreditvertrag entwickelten Recht­
sprechung (BGHZ 180, 123) ohne weiteres
entnehmen lässt, dass der Darlehensneh­
mer dem Darlehensgeber gemäß § 346
Abs. 1 Hlbs. 1 BGB Herausgabe der gesam­
ten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf
eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 u. S. 2 BGB Herausgabe von Wert­
ersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tat­
sächlich noch überlassenen Teil der Darle­
hensvaluta schuldet.
Gleichzeitig führt der Bundesgerichts­
hof aus, dass der Darlehensgeber wiede­
rum dem Darlehensnehmer gemäß § 346
Abs. 1 Hlbs. 1 BGB die Herausgabe bereits
erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen
schuldet und gemäß § 346 Abs. 1 Hlbs. 2
BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz
wegen der (widerleglich) vermuteten Nut­
zung der bis zum Wirksamwerden des
Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungs­
leistungen. Schließlich hält der Bundes­
gerichtshof in seinem PKH-Beschluss fest,
dass soweit der Darlehensgeber oder Darle­
hensnehmer gegenüber den gemäß § 348
S. 1 BGB jeweils Zug-um-Zug zu erfüllenden
Leistungen die Aufrechnung erklären, dies
nicht zur Folge hat, dass der Anspruch des
Darlehensnehmers gegen den Darlehens­
geber gemäß § 346 Abs. 1 Hlbs. 2 BGB auf
Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht
entstanden zu behandeln wäre. Ohne sich
auch nur im Ansatz argumentativ mit der
sowohl in der Instanzrechtsprechung, als
auch in der Literatur zur Frage des Nut­
zungsersatzanspruchs des Darlehensneh­
mers gegenüber dem Darlehensgeber nach
erklärtem Widerruf aktuell geäußerten
Rechtsauffassungen auseinander zu setzen,
meint der Bundesgerichtshof in seinem
PKH-Beschluss lapidar, dass die von der Ins­
tanzrechtsprechung und Literatur diesbe­
züglich vorgebrachten Argumente „nicht
überzeugend“ seien und weder der Rechts­
sache Grundsatzbedeutung beimessen
noch Anlass zur Rechtsfortbildung geben
­würden. Auch verlange die Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung kein
Eingreifen des Revisionsgerichts.
PRAXISTIPP
Wie bereits Schnauder, Richter am
Banken­
senat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe, in seinem kritischen Beitrag
zu vorstehendem PKH-Beschluss aufge­
zeigt hat (vgl. hierzu juris PR-BKR 11/2015;
vgl. auch Schnauder, NJW 2015, 2689 ff.),
lässt sich der bisherigen, allein zu ver­
bundenen Verbraucherdarlehensverträ­
gen ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung
nach Widerruf argumentativ schlicht­
weg nichts zu der Frage entnehmen, ob
und wenn ja, in welcher Höhe der Darle­
hensnehmer nach Widerruf eines nicht
im Verbund mit einem Erwerbsgeschäft
stehenden, allein bilateral wirkenden Ver­
braucherdarlehensvertrag Anspruch auf
Nutzungsersatz gegenüber dem darle­
hensgewährendem Kreditinstitut zusteht,
insbesondere, ob dem Darlehensnehmer
auch hinsichtlich der von ihm erbrachten
Tilgungsleistungen ein solcher Nutzungs­
ersatzanspruch gegenüber dem darle­
hensgewährende Institut zusteht.
Hätte sich der Bundesgerichtshof in
­s einem
Prozesskostenhilfebeschluss
auch nur im Ansatz bemüht, sich mit
der von ihm zitierten Literaturauffas­
sung ­materiell-rechtlich argumentativ
auseinander zu setzen, dann hätte der
Bundesgerichtshof nicht nur festgestellt,
dass die in der Literatur vorgetragenen
­Argumente nicht nur überzeugend und
materiell-rechtlich argumentativ kaum zu
widerlegen sind, sondern dass sich auch
die Instanzrechtsprechung – jedenfalls
teilweise – ­dieser Literaturauffassung mit
nach hiesiger Auffassung sehr dezidier­
ten und überzeugenden Argumenten
angeschlossen hat (vgl. nur OLG Stutt­
gart, Urteil v. 06.10.2015, Az. 6 U 148/14,
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 48
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Heidelberg
bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil v.
24.11.2015, Az. 6 U 140/14, sowie LG Bonn,
Urteil v. 19.05.2015, Az. 3 O 206/14), weswe­
gen durchaus Anlass bestanden hätte, sich
zur Sicherung einer einheitlichen Recht­
sprechung mit der Nutzungsersatzproble­
matik tiefergehend auseinander zu setzen.
Dies gilt umso mehr, als sich im Zusammen­
hang mit dem Nutzungsersatzanspruch
nach Widerruf eine Vielzahl weiterer Pro­
bleme stellen. So ist beispielsweise beim
Nutzungsersatzanspruch des Darlehens­
nehmers streitig, ob die vom Bundesge­
richthof aufgestellte Vermutung in Bezug
auf einen von der Bank gezogenen Vorteil
i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jewei­
ligen Basiszinssatz auch für Immobiliar­
darlehensverträge gilt oder ob hier nicht
eine tatsächliche Vermutung für gezogene
Nutzungen in Höhe des für Immobilien­
darlehnsverträge geltenden üblichen Ver­
zugszins i. H. v. 2,5 % p. a. gelten muss (so
z. B. OLG Stuttgart, Urteil v. 06.10.2015,
Az. 6 U 148/14 sowie LG Heilbronn, Urteil v.
14.08.2014, Az. 6 O 134/14). Streitig ist auch,
ob der bei Vertragsabschluss v­ereinbarte
marktübliche Festzinssatz zugrunde zu
legen ist, der für die Dauer bis zum Wider­
ruf fortgeschrieben wird (so LG Bonn,
Urteil v. 19.05.2015, a. a. O., WM 2015, 1988,
1991) oder ob eine monatliche Anpassung
des marktüblichen Zinssatzes zu erfolgen
hat. Schließlich ist offen, ob eine Kürzung
des Nutzungsersatzanspruchs wegen des­
Re­finanzierungsaufwands der Bank stattfin­
den muss (ablehnend OLG Stuttgart, a. a. O.).
Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart
in seinem vorstehend erwähnten zwei­
ten Urteil vom 24.11.2015 trotz Kenntnis
des PKH-Beschlusses des Bundesgerichts­
hofs an seiner Auffassung festgehalten
und aufgezeigt hat, dass und aus welchen
Gründen der Inhalt sowie das Ergebnis des
BGH-PKH-Beschlusses in sich nicht wider­
spruchsfrei und daher inkonsistent ist und
zudem die Revision zugelassen hat, bleibt
zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof bei
nächster Gelegenheit sich der Mühe unter­
zieht, sich mit der Rechtsfolgenproblema­
tik nach Widerruf tiefergehend auseinan­
der zu setzen. Auch bleibt zu hoffen, dass
der Bundesgerichtshof bei entsprechen­
der Auseinandersetzung mit der Rechts­
folgenproblematik erkennt, dass durch
die Ausübung seines Widerrufsrechts der
Darlehensnehmer nicht besser gestellt
­werden darf als er stehen würde, wenn er
ein Darlehen niemals aufgenommen hätte.
Insbesondere darf der Widerruf – und kann
es auch von seinem Sinn und Zweck her
nicht – nicht dazu führen, dem Darlehens­
nehmer einen Gewinn zu verschaffen, den
er ohne das Darlehen niemals erhalten
­hätte. Gerade dies geschieht aber aktuell
massenweise in gerichtlichen Auseinan­
dersetzungen, ohne dass Gerichte dies zu
verhindern versuchen, was mehr als frag­
würdig ist. Dies gilt erst recht, wenn man
bedenkt, dass der Darlehensnehmer nur
mit Hilfe des von ihm aktuell zu widerrufen­
den Darlehens seine Immobilie in der Ver­
gangenheit überhaupt erwerben konnte,
welche er entweder zur eigenen Nutzung
bewohnte oder aber fremdvermietete, was
ihm in beiden Fällen nicht unerhebliche
auch wirtschaftliche Vorteile einbrachte,
die ihm im Rahmen der Rückabwicklung
nach Widerruf nach bisheriger Rechtspre­
chung verbleiben, der Darlehensnehmer
somit nach Widerruf seines Immobiliardar­
BUCHTIPPS
lehen wirtschaftlich durch Erlangung die­
ser „mittelbaren Vorteile“ ohnehin schon
besser da steht als ohne Darlehensver­
­
tragsabschluss. Bedenkt man weiterhin,
dass die ihre Darlehen wiederrufenden
Verbraucher durch den Widerruf nicht nur
etwaige ­vereinbarte und in der Vergangen­
heit gezahlte Entgelte nebst Nutzungser­
satz hieraus von ihrer Bank zurückverlan­
gen können, sondern sich darüber hinaus
auch der ihnen ansonsten bei vorzeitigem
Ausstieg aus einem festverzinslichen Dar­
lehen treffenden Vorfälligkeitsentschädi­
gungs-Zahlung entziehen können, was für
die das Darlehen gewährenden Institute
von erheblichem wirtschaftlichen Nachteil
ist, dann erscheint es völlig unangemessen,
das Darlehen gewährende Institut auch
noch dadurch wirtschaftlich zu schädigen
und den Darlehensnehmer zu bevorteilen,
dass man dem Darlehensgeber seinen ihm
per Gesetz zustehenden Nutzungsersatz­
anspruch in Höhe des vertraglich verein­
barten Zinssatzes (vgl. § 346 Abs. 2 Hlbs. 2
BGB) entgegen der aktuellen Gesetzeslage
(vgl. § 357a Abs. 3 BGB) dadurch verkürzt,
dass man den Nutzungsersatzanspruch
des Darlehensnehmers gegenüber dem
Darlehensgeber in Bezug auf in der Ver­
gangenheit erbrachte Zinsen mit dem Nut­
zungsersatzanspruch des Darlehensgebers
nicht zeitkongruent verrechnet und/oder
dem Darlehensnehmer sogar einen höhe­
ren Nutzungsersatzanspruch einräumt als
dem Darlehensgeber. Dies wäre im Übrigen
nicht nur nicht vom Sinn und Zweck der
Rücktrittsregelungen mehr abgedeckt, son­
dern würde nach hiesiger Auffassung einen
offenkundigen Verstoß gegen die Grund­
sätze von Treu und Glauben im Sinne von
§ 242 BGB darstellen.
SEMINARTIPP
• König: Die neue Baufinanzierung – Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, 2016
• Freckmann/Merz (Hrsg.): Immobiliar-Verbraucher­darlehen nach Umsetzung der
BauFi Spezial: Wohnimmobilienkreditrichtlinie 07.-08.03.2016, Frankfurt/M.
Infos unter www.FC-Heidelberg.de
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Wohn­immobilienkreditrichtlinie, 2016
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 49
Finanz Colloquium
Heidelberg
Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 19.11.2015,
Az. 2 U 75/15, hat das OLG Stuttgart die
erstinstanzliche Entscheidung des Land­
gerichts Heilbronn vom 21.05.2015 bestä­
tigt (vgl. hierzu Haertlein BKR 2015, 505 ff.;
Edelmann in WuB 12/2015, 615, 616 f.,
ders. in Banken-Times Spezial Bankrecht
Oktober/November 2015, S. 39). Danach
­
ist die Klausel in den allgemeinen Bedin­
gungen eines Bausparvertrags, wonach
mit Beginn der Darlehensauszahlung eine
Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bau­
spardarlehens fällig und dem Bauspardar­
lehen zugeschlagen wird, wirksam (so auch
LG Stuttgart, Urteile v. 14.10.2015, Az. 4
S 142/15 und 4 S 127/15).
PRAXISTIPP
Haertlein BKR 2015, 505 u. Edelmann in
WuB 12/2015, 615 m. j. w. N.)
Was die Darlehensgebühr anbelangt, so
hat das Landgericht Stuttgart in seinem
Urteil vom 14.10.2015, Az. 4 S 122/15
nicht nur deren AGB-rechtliche Wirksam­
keit bejaht, sondern auch festgehalten,
dass etwaige Rückzahlungsansprüche von
Bausparern in Bezug auf die Darlehens­
gebühr drei Jahre nach Bausparvertrags­
abschluss verjähren. Insbesondere macht
das LG Stuttgart deutlich, dass allein das
Nicht-Vorliegen einer höchstrichterli­
chen Entscheidung zur Darlehensgebühr
eine unsichere oder zweifelhafte Rechts­
lage im S­ inne der Unzumutbarkeitsrecht­
sprechung des Bundesgerichtshofs, so wie
diese im Zusammenhang mit den Bear­
beitungsentgelten bei Verbraucherdar­
lehensverträgen in den Entscheidungen
vom 28.10.2014 entwickelt wurde, nicht
zu begründen vermag. Vielmehr müsse,
so das LG Stuttgart, diese Unzumutbar­
keitsrechtsprechung allein schon aus ver­
fassungsrechtlichen Gründen auf Ausnah­
mefälle beschränkt bleiben (vgl. hierzu
auch AG Köln, Urteil v. 22.06.2015, Az. 142
C 641/14 – rechtskräftig –, welches die
Zumutbarkeitsrechtsprechung des BGH
als eine unzulässige Rechtsfortbildung
qualifiziert hat).
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Das OLG Stuttgart ist mit dem OLG Ham­
burg (vgl. hierzu Beschluss v. 24.05.2011,
Az. 10 U 12/09) die zweite OLG-Instanz,
welche die Darlehensgebühr bei Bau­
sparverträgen für AGB-rechtlich wirksam
erachtet. Es bleibt zu hoffen, dass auch
der Bundesgerichtshof die AGB-rechtliche
Vereinbarung der Darlehensgebühr auf­
grund der bei Bausparverträgen bestehen­
den Besonderheiten sowie dem dadurch
bedingten besonderen Entgelt-Charakter
der Darlehensgebühr entsprechend der
weit überwiegend in Literatur und Recht­
sprechung vertretenen Rechtsauffassung
für wirksam erachtet (vgl. hierzu aktuell
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 50
Finanz Colloquium
Heidelberg
Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner, das erstinstanzliche Urteil des Land­
gerichts Münster vom 01.09.2015, Az. O 14
O 96/15 bestätigenden Hinweisverfügung
vom 26.10.2015, Az. I-31 U 182/15 hat das
OLG Hamm als erstes „Obergericht“ die bis­
her von vielen Landgerichten vertretene
Rechtsauffassung, wonach die Kündigung
von Bausparverträgen zehn Jahre nach erst­
maliger Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1
Nr. 2 BGB rechtswirksam ist, bestätigt (so auch
zuletzt LG Stuttgart, Urteile v. 19.11.2015,
Az. 6 O 76/15, sowie v. 15.09.2015, Az. 25 O
89/15; LG München I, Urteile v. 18.11.2015,
Az. 35 O 4819/15, sowie v. 06.11.2015, Az. 3
O 241/15; LG Frankfurt, Urteil v. 30.09.2015,
Az. 2-19 O 130/15; vgl. auch die Hinweise
in Banken-Times Spezial Bankrecht August/
September 2015, S. 34 f. sowie bei Edelmann/
Suchowerskyj, BB 2015, 3079 ff.).
PRAXISTIPP
Auch wenn die Frage der Rechtswirksam­
keit der Kündigung von Bausparverträgen
10 Jahre nach Zuteilungsreife aktuell unter­
schiedlich in Rechtsprechung und Literatur
beantwortet wird (vgl. hierzu ­Edelmann/
Suchowerskyj, BB 2015, 1800 ff. und BB
2015, 3079 ff. m. j. w. N.), sprechen nach
hiesiger Auffassung die besseren Gründe
für die Wirksamkeit der Kündigung. Ins­
besondere kann der zu den so genann­
ten Scala-Verträgen ergangenen Recht­
sprechung, die im Übrigen allein die Norm
des § 489 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 BGB betrifft und
nicht die Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
betrifft, nichts für die Unwirksamkeit von
Bausparverträgen entnommen werden
(so ausdrücklich auch OLG Stuttgart, Urteil
v. 23.09.2015, Az. 9 U 31/15).
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• BauFi Spezial: Wohnimmobilienkreditrichtlinie
• BauFi Spezial: Immobilien unter Denkmalschutz
07.-08.03.2016Frankfurt/M.
08.06.2016Berlin
Infos unter www.FC-Heidelberg.de
Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im gewerblichen Bereich
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Das Landgericht Frankfurt am Main schließt
sich in seinem Urteil vom 31.07.2015, Az. 2-25
O 53/15, der ganz erheblichen Anzahl von
Instanzgerichten an (vgl. hierzu Edelmann,
WuB 12/2015, 615, 617 f.; Banken-Times
­Spezial Bankrecht Oktober/November 2015
S. 41 f. sowie Banken-Times Spezial Bank­
recht Juni/Juli 2015 S. 25), welche das im
Zusammenhang mit dem Abschluss von
gewerblichen Kreditverträgen v­ereinbarte
Bearbeitungsentgelt – anders als das Bear­
beitungsentgelt bei Verbraucherdarlehnsver­
trägen – aufgrund der im unternehmerischen
Rechtsverkehr geltenden Besonderheiten als
AGB-rechtlich wirksam ansehen (vgl. hierzu
Edelmann, WuB 12/2015, 615, 617 f., m. w. N.).
PRAXISTIPP
Nachdem der Bundesgerichtshof zu Preis­
anpassungsklauseln in Gaslieferungs­
verträgen in seiner Entscheidung vom
15.04.2014, WM 2014, 18, 19, Rn. 43-46 dar­
gelegt hat, dass die Gewohnheiten und
Bräuche des Handels­verkehrs im Sinne von
§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die Beson­
derheiten des kaufmännischen Geschäfts­
verkehr sowie die dort herrschenden Han­
delsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und
branchentypische Interessen bei der AGBKontrolle im unternehmerischen Rechts­
verkehr zu berücksichtigen sind, spricht
vieles dafür, dass die vom Bundesgerichts­
hof zu Verbraucherkreditverträgen entwi­
ckelten
Bearbeitungsentgeltgrundsätze
nicht uneingeschränkt auf den unterneh­
merischen Rechtsverkehr übertragbar sind.
Insofern sollten sich Kreditinstitute nach
wie vor gegen die Übertragbarkeit der Ent­
geltgrundsätze des Bundesgerichtshofs im
Verbraucherkredit­
vertragsrecht auf den
unternehmerischen Rechtsverkehr deutlich
positionieren.
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 51
Finanz Colloquium
Heidelberg
Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitiger Kündigung von Immobiliardarlehensverträgen
den Vorfälligkeitsschaden (vgl. hierzu die
aktuellen Beiträge von Peters WuB 2015,
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Sowohl das Oberlandesgericht Schleswig
als auch das Oberlandesgericht Stuttgart
gelangen in ihren Urteilen vom 21.05.2015,
Az. 5 U 207/14, und 29.04.2015, Az. 9 U
176/14, mit der weitaus überwiegenden
Rechtsauffassung in Literatur und Recht­
sprechung zum überzeugenden Ergebnis,
dass die Bank gegenüber ihrem Darlehens­
nehmer auch bei bankseitiger Kündigung
eines Immobiliardarlehensvertrags nicht
nur den Verzugsschaden ersetzt verlangen
kann, sondern darüber hinaus auch den ihr
entstandenen und abstrakt zu berechnen­
492; Wahlers EWiR 22/2015, S. 689 sowie
Wiehe, BKR 2015, 464 ff.)
PRAXISTIPP
Obwohl der ehemalige Vorsitzende des
Bankensenats in der mündlichen Ver­
handlung vom 25.01.2013 Az. XI ZR
512/11 eine hiervon abweichende vor­
läufige Rechtsauffassung geäußert haben
soll (vgl. hierzu Edelmann/Hölldampf
BB2014, 202), scheint es so zu sein, als
ob die überwiegende Instanzrechtspre­
chung diese Rechtsauffassung nicht teilt.
Dabei wird in erster Linie darauf hingewie­
sen, dass zwischen dem Verzugsschaden
und dem hiervon völlig unabhängigen
Auflösungsschaden zu unterscheiden ist.
Darüber hinaus wird unter Heranziehung
der Auslegungsmethodik dargelegt, dass
ein pflichtwidrig handelnder Darlehens­
nehmer, der eine Kündigung des Immo­
biliardarlehensvertrags wegen Verzug
provoziert, sich nicht ohne Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung von seinem
Vertrag lösen dürfen soll.
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 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 53
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