Banken -Times SPEZIAL Bankrecht Finanz Colloquium Ausgabe Dezember 2015/Januar 2016 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht, S. 45 Inhaltsverzeichnis Ende der Hemmung der Verjährung bei Güteantrag Seite 45 Rechtsmissbrauch bei Anrufung einer Gütestelle Seite 45 Substantiierung des Klage- vortrags beim Swapvertrag Seite 46 Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers bei Widerruf Seite 47 Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam Seite 49 Kündigung von Bauspar- verträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife Seite 50 Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im gewerblichen Bereich Seite 50 Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitiger Kündigung von Immobiliardarlehensverträgen Seite 51 Bestellcoupon Seite 53 Finanz Colloquium Heidelberg [email protected] www.fc-heidelberg.de In Zusammenarbeit mit Dr. Hervé Edelmann Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte Urbanstraße 7, 70182 Stuttgart [email protected] www.tsp-law.com Heidelberg Ende der Hemmung der Verjährung bei Güteantrag Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart In seiner Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IV ZR 405/14, hält der Bundesge richtshof zunächst fest, dass es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnah me des Güteverfahrens darstellt, wenn die Rechtsanwälte des Klägers insge samt 904 gegen die Beklagte gerich tete Güteanträge gleichzeitig mit dem Güteantrag des Klägers einreichen. Denn es obliege dem Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlauten den Eingängen so zu organisieren, dass eine zeitnahe Bearbeitung der Gütean träge erfolgen kann. Zudem führt der Bundesgerichtshof aus, dass es im Regel fall auch keinen Rechtsmissbrauch dar stellt, wenn ein Antragsteller eine Güte stelle ausschließlich zum Zwecke der Ver jährungshemmung anruft. Hieran anschließend hält der Bundesge richtshof fest, dass dann, wenn ein Güte verfahren i. S. v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch endet, dass der Schuldner mit teilt, an einem Verfahren nicht teilzuneh men, die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt endet, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger ver anlasst hat. Rechtsmissbrauch bei Anrufung einer Gütestelle Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart In seiner weiteren Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass ein Güteantrag, mit welchem die Ver jährung eines Anspruchs gehemmt wer den soll, ausreichend individualisiert sein muss. Dazu müsse der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jewei ligen Gütestelle maßgeblichen Verfah rensvorschriften gefordert werden und zum anderen für den Schuldner erken nen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die Indi vidualisierung des Anspruchs sich auch aus einem vorprozessualen Anspruchs schreiben ergeben kann. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um ein einzelnes Anspruchsschreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragsstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag ausdrück lich Bezug genommen ist und dass dem Antrag beigefügt wurde. Sodann hält der Bundesgerichtshof wie in vorstehend erwähnten ersten Ent scheidung vom 28.10.2015 fest, dass es grundsätzlich legitim ist und daher kei nen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein Antragssteller eine Gütestelle aus schließlich zum Zwecke der Verjährungs hemmung anruft. In Ergänzung vorstehender Entschei dung führt der Bundesgerichtshof jedoch aus, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Gütean trags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außerge richtliche Einigung einzulassen, und er Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 46 Finanz Colloquium Heidelberg dies dem Antragssteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Demgemäß sei es in einem solchen Fall dem Gläubiger gemäß § 242 BGB ver wehrt, sich auf eine Hemmung der Verjäh rung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. SEMINARTIPPS • Kleinanlegerschutzgesetz: Knackpunkte & CO-Pflichten 13.06.2016Köln • Neue Kreditvermittler-Verordnung 14.06.2016Köln Infos unter www.FC-Heidelberg.de PRAXISTIPP Während der Bundesgerichtshof noch in seiner Entscheidung vom 20.08.2015, Az. III ZR 373/14, dem Kläger die Berufung auf die Hemmung der Verjährung deswe gen versagt hatte, weil der Güteantrag keine hinreichenden Angaben enthalten hatte, die es der Beklagten und der G ütestelle ermöglicht hätten, Art und Umfang der verfolgten Ansprüche einzuschätzen (vgl. hierzu auch Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 198/14), hat der Bundesgerichtshof in seinen vorstehend beiden Entscheidungen vom 28.10.2015 im Anschluss an seine Ent scheidung vom 15.10.2015, Az. III ZR 170/14, festgehalten, dass die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrags durch den Hinweis auf das dem Güteantrag beige fügte Anspruchsschreiben dann erfüllt sein können, wenn im Güteantrag ausdrücklich auf dieses Schreiben verwiesen wird und wenn sich die Individualisierung diesem Schreiben entnehmen lässt. Auf der anderen Seite hat der Bundesge richtshof im Anschluss an seine Rechts missbrauchsentscheidung im Mahnverfah ren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az. XI ZR 536/14, Banken-Times Spezial Bankrecht, Ausgabe August/September 2015, S. 30) die Anrufung einer G ütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung dann für rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn für den das Güteverfahren betreiben den Antragsteller aufgrund klarer Positio nierung des Antragsgegners offenkundig war, dass der Antragsgegner nicht bereit ist an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Eini gung einzulassen. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass allein die massenweise Einreichung von nahe zu gleichlautenden Güteanträgen zum Zwecke der Verjährungshemmung einen Rechtmissbrauch nicht darzustellen ver mag. All diese Entscheidungen machen deutlich, dass immer wieder genau geprüft werden muss, ob dem Kapitalanleger nicht doch aufgrund der Besonderheiten des Ein zelfalles die Berufung auf die Hemmung der Verjährung verwehrt sein kann, weil dieser oder dessen Verfahrensbevollmäch tigter bei der Einleitung der verjährungs hemmenden Maßnahmen (Mahn- oder Güteverfahren) „Fehler“ begangen haben. Substantiierung des Klagevortrags beim Swapvertrag Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart In seiner Entscheidung vom 20.10.2015, Az. XI ZR 532/14, hält der Bundesgerichts hof fest, dass ein schlüssiger Vortrag zu einem Beratungsfehler unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert eines Swapvertrags nur voraussetzt, dass die Klägerin, wie geschehen, die Einpreisung eines anfänglich negativen Marktwerts und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt, weil damit die objektiven Voraussetzun gen einer Pflichtverletzung ausreichend dargetan sind. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass die beratungsvertragliche Verpflichtung der Bank zur Kundgabe auch der Höhe des anfänglich negativen Marktwerts eines mit ihr geschlossenen Swapvertrags gerade auf dem Umstand beruht, dass der Kunde das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swapvertrags nicht zu erkennen vermag, weswegen die Angabe der Größenordnung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht zur Substan tiierungslast des Anlegerklärgers gehört. SEMINARTIPPS • Update MiFID II / MIFIR • Prüfungen Wertpapierberatung/Compliance/Depotgeschäft • Beschwerdebearbeitung in Banken und Sparkassen • (Neue) Aufzeichnungspflichten in Beratung und Vertrieb Infos unter www.FC-Heidelberg.de 20.-21.04.2016Köln 25.04.2016Köln 26.04.2016Köln 28.04.2016Köln Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 47 Finanz Colloquium Heidelberg PRAXISTIPP Auch wenn im vorliegend konkreten Fall der Bundesgerichtshof die Anforderung an die Substantiierung des Klagevor trags für ausreichend erachtet hat, sollte in Anlageberatungsfällen immer wieder die mangelnde Substantiierung bei unzu reichendem Klagevortrag gerügt w erden; dies insbesondere dann, wenn die Ver fahrensbevollmächtigten der Kapital anleger unabhängig vom Einzelfall nahe zu wortgleiche Klageschriften bei Gericht einreichen. Denn bei Anlageberatungsfällen genügt der Anleger seiner Substantiierungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn er die kon krete Kapitalanlage genau bezeichnet, die Zeichnungssumme mitteilt, den ungefäh ren Beratungszeitraum angibt und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreist, was auch Ausführungen zum konkreten Beratungsgespräch erfor dert. Diesen Anforderungen genügen Klageschriften vielfach nicht. Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers bei Widerruf Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Der Bundesgerichtshof hat in seinem Pro zesskostenhilfebeschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15, festgehalten, dass sich seiner bisherigen, zum verbundenen Ver braucherkreditvertrag entwickelten Recht sprechung (BGHZ 180, 123) ohne weiteres entnehmen lässt, dass der Darlehensneh mer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hlbs. 1 BGB Herausgabe der gesam ten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. S. 2 BGB Herausgabe von Wert ersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tat sächlich noch überlassenen Teil der Darle hensvaluta schuldet. Gleichzeitig führt der Bundesgerichts hof aus, dass der Darlehensgeber wiede rum dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hlbs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen schuldet und gemäß § 346 Abs. 1 Hlbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nut zung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungs leistungen. Schließlich hält der Bundes gerichtshof in seinem PKH-Beschluss fest, dass soweit der Darlehensgeber oder Darle hensnehmer gegenüber den gemäß § 348 S. 1 BGB jeweils Zug-um-Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, dies nicht zur Folge hat, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehens geber gemäß § 346 Abs. 1 Hlbs. 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre. Ohne sich auch nur im Ansatz argumentativ mit der sowohl in der Instanzrechtsprechung, als auch in der Literatur zur Frage des Nut zungsersatzanspruchs des Darlehensneh mers gegenüber dem Darlehensgeber nach erklärtem Widerruf aktuell geäußerten Rechtsauffassungen auseinander zu setzen, meint der Bundesgerichtshof in seinem PKH-Beschluss lapidar, dass die von der Ins tanzrechtsprechung und Literatur diesbe züglich vorgebrachten Argumente „nicht überzeugend“ seien und weder der Rechts sache Grundsatzbedeutung beimessen noch Anlass zur Rechtsfortbildung geben würden. Auch verlange die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kein Eingreifen des Revisionsgerichts. PRAXISTIPP Wie bereits Schnauder, Richter am Banken senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, in seinem kritischen Beitrag zu vorstehendem PKH-Beschluss aufge zeigt hat (vgl. hierzu juris PR-BKR 11/2015; vgl. auch Schnauder, NJW 2015, 2689 ff.), lässt sich der bisherigen, allein zu ver bundenen Verbraucherdarlehensverträ gen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung nach Widerruf argumentativ schlicht weg nichts zu der Frage entnehmen, ob und wenn ja, in welcher Höhe der Darle hensnehmer nach Widerruf eines nicht im Verbund mit einem Erwerbsgeschäft stehenden, allein bilateral wirkenden Ver braucherdarlehensvertrag Anspruch auf Nutzungsersatz gegenüber dem darle hensgewährendem Kreditinstitut zusteht, insbesondere, ob dem Darlehensnehmer auch hinsichtlich der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen ein solcher Nutzungs ersatzanspruch gegenüber dem darle hensgewährende Institut zusteht. Hätte sich der Bundesgerichtshof in s einem Prozesskostenhilfebeschluss auch nur im Ansatz bemüht, sich mit der von ihm zitierten Literaturauffas sung materiell-rechtlich argumentativ auseinander zu setzen, dann hätte der Bundesgerichtshof nicht nur festgestellt, dass die in der Literatur vorgetragenen Argumente nicht nur überzeugend und materiell-rechtlich argumentativ kaum zu widerlegen sind, sondern dass sich auch die Instanzrechtsprechung – jedenfalls teilweise – dieser Literaturauffassung mit nach hiesiger Auffassung sehr dezidier ten und überzeugenden Argumenten angeschlossen hat (vgl. nur OLG Stutt gart, Urteil v. 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 48 Finanz Colloquium Heidelberg bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil v. 24.11.2015, Az. 6 U 140/14, sowie LG Bonn, Urteil v. 19.05.2015, Az. 3 O 206/14), weswe gen durchaus Anlass bestanden hätte, sich zur Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung mit der Nutzungsersatzproble matik tiefergehend auseinander zu setzen. Dies gilt umso mehr, als sich im Zusammen hang mit dem Nutzungsersatzanspruch nach Widerruf eine Vielzahl weiterer Pro bleme stellen. So ist beispielsweise beim Nutzungsersatzanspruch des Darlehens nehmers streitig, ob die vom Bundesge richthof aufgestellte Vermutung in Bezug auf einen von der Bank gezogenen Vorteil i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jewei ligen Basiszinssatz auch für Immobiliar darlehensverträge gilt oder ob hier nicht eine tatsächliche Vermutung für gezogene Nutzungen in Höhe des für Immobilien darlehnsverträge geltenden üblichen Ver zugszins i. H. v. 2,5 % p. a. gelten muss (so z. B. OLG Stuttgart, Urteil v. 06.10.2015, Az. 6 U 148/14 sowie LG Heilbronn, Urteil v. 14.08.2014, Az. 6 O 134/14). Streitig ist auch, ob der bei Vertragsabschluss vereinbarte marktübliche Festzinssatz zugrunde zu legen ist, der für die Dauer bis zum Wider ruf fortgeschrieben wird (so LG Bonn, Urteil v. 19.05.2015, a. a. O., WM 2015, 1988, 1991) oder ob eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes zu erfolgen hat. Schließlich ist offen, ob eine Kürzung des Nutzungsersatzanspruchs wegen des Refinanzierungsaufwands der Bank stattfin den muss (ablehnend OLG Stuttgart, a. a. O.). Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem vorstehend erwähnten zwei ten Urteil vom 24.11.2015 trotz Kenntnis des PKH-Beschlusses des Bundesgerichts hofs an seiner Auffassung festgehalten und aufgezeigt hat, dass und aus welchen Gründen der Inhalt sowie das Ergebnis des BGH-PKH-Beschlusses in sich nicht wider spruchsfrei und daher inkonsistent ist und zudem die Revision zugelassen hat, bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof bei nächster Gelegenheit sich der Mühe unter zieht, sich mit der Rechtsfolgenproblema tik nach Widerruf tiefergehend auseinan der zu setzen. Auch bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof bei entsprechen der Auseinandersetzung mit der Rechts folgenproblematik erkennt, dass durch die Ausübung seines Widerrufsrechts der Darlehensnehmer nicht besser gestellt werden darf als er stehen würde, wenn er ein Darlehen niemals aufgenommen hätte. Insbesondere darf der Widerruf – und kann es auch von seinem Sinn und Zweck her nicht – nicht dazu führen, dem Darlehens nehmer einen Gewinn zu verschaffen, den er ohne das Darlehen niemals erhalten hätte. Gerade dies geschieht aber aktuell massenweise in gerichtlichen Auseinan dersetzungen, ohne dass Gerichte dies zu verhindern versuchen, was mehr als frag würdig ist. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass der Darlehensnehmer nur mit Hilfe des von ihm aktuell zu widerrufen den Darlehens seine Immobilie in der Ver gangenheit überhaupt erwerben konnte, welche er entweder zur eigenen Nutzung bewohnte oder aber fremdvermietete, was ihm in beiden Fällen nicht unerhebliche auch wirtschaftliche Vorteile einbrachte, die ihm im Rahmen der Rückabwicklung nach Widerruf nach bisheriger Rechtspre chung verbleiben, der Darlehensnehmer somit nach Widerruf seines Immobiliardar BUCHTIPPS lehen wirtschaftlich durch Erlangung die ser „mittelbaren Vorteile“ ohnehin schon besser da steht als ohne Darlehensver tragsabschluss. Bedenkt man weiterhin, dass die ihre Darlehen wiederrufenden Verbraucher durch den Widerruf nicht nur etwaige vereinbarte und in der Vergangen heit gezahlte Entgelte nebst Nutzungser satz hieraus von ihrer Bank zurückverlan gen können, sondern sich darüber hinaus auch der ihnen ansonsten bei vorzeitigem Ausstieg aus einem festverzinslichen Dar lehen treffenden Vorfälligkeitsentschädi gungs-Zahlung entziehen können, was für die das Darlehen gewährenden Institute von erheblichem wirtschaftlichen Nachteil ist, dann erscheint es völlig unangemessen, das Darlehen gewährende Institut auch noch dadurch wirtschaftlich zu schädigen und den Darlehensnehmer zu bevorteilen, dass man dem Darlehensgeber seinen ihm per Gesetz zustehenden Nutzungsersatz anspruch in Höhe des vertraglich verein barten Zinssatzes (vgl. § 346 Abs. 2 Hlbs. 2 BGB) entgegen der aktuellen Gesetzeslage (vgl. § 357a Abs. 3 BGB) dadurch verkürzt, dass man den Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber in Bezug auf in der Ver gangenheit erbrachte Zinsen mit dem Nut zungsersatzanspruch des Darlehensgebers nicht zeitkongruent verrechnet und/oder dem Darlehensnehmer sogar einen höhe ren Nutzungsersatzanspruch einräumt als dem Darlehensgeber. Dies wäre im Übrigen nicht nur nicht vom Sinn und Zweck der Rücktrittsregelungen mehr abgedeckt, son dern würde nach hiesiger Auffassung einen offenkundigen Verstoß gegen die Grund sätze von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB darstellen. SEMINARTIPP • König: Die neue Baufinanzierung – Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, 2016 • Freckmann/Merz (Hrsg.): Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach Umsetzung der BauFi Spezial: Wohnimmobilienkreditrichtlinie 07.-08.03.2016, Frankfurt/M. Infos unter www.FC-Heidelberg.de Infos unter www.FC-Heidelberg.de Wohnimmobilienkreditrichtlinie, 2016 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 49 Finanz Colloquium Heidelberg Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart In seiner Entscheidung vom 19.11.2015, Az. 2 U 75/15, hat das OLG Stuttgart die erstinstanzliche Entscheidung des Land gerichts Heilbronn vom 21.05.2015 bestä tigt (vgl. hierzu Haertlein BKR 2015, 505 ff.; Edelmann in WuB 12/2015, 615, 616 f., ders. in Banken-Times Spezial Bankrecht Oktober/November 2015, S. 39). Danach ist die Klausel in den allgemeinen Bedin gungen eines Bausparvertrags, wonach mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bau spardarlehens fällig und dem Bauspardar lehen zugeschlagen wird, wirksam (so auch LG Stuttgart, Urteile v. 14.10.2015, Az. 4 S 142/15 und 4 S 127/15). PRAXISTIPP Haertlein BKR 2015, 505 u. Edelmann in WuB 12/2015, 615 m. j. w. N.) Was die Darlehensgebühr anbelangt, so hat das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 14.10.2015, Az. 4 S 122/15 nicht nur deren AGB-rechtliche Wirksam keit bejaht, sondern auch festgehalten, dass etwaige Rückzahlungsansprüche von Bausparern in Bezug auf die Darlehens gebühr drei Jahre nach Bausparvertrags abschluss verjähren. Insbesondere macht das LG Stuttgart deutlich, dass allein das Nicht-Vorliegen einer höchstrichterli chen Entscheidung zur Darlehensgebühr eine unsichere oder zweifelhafte Rechts lage im S inne der Unzumutbarkeitsrecht sprechung des Bundesgerichtshofs, so wie diese im Zusammenhang mit den Bear beitungsentgelten bei Verbraucherdar lehensverträgen in den Entscheidungen vom 28.10.2014 entwickelt wurde, nicht zu begründen vermag. Vielmehr müsse, so das LG Stuttgart, diese Unzumutbar keitsrechtsprechung allein schon aus ver fassungsrechtlichen Gründen auf Ausnah mefälle beschränkt bleiben (vgl. hierzu auch AG Köln, Urteil v. 22.06.2015, Az. 142 C 641/14 – rechtskräftig –, welches die Zumutbarkeitsrechtsprechung des BGH als eine unzulässige Rechtsfortbildung qualifiziert hat). ch auf Melden Sie si r elberg.de unte www.FC-Heid profitieren Sie und MEIN FCH an n! chen Vorteile ei lr h za von Ihre Vorteile als MEIN FCH-Kunde: • Alle Seminardokumentationen für die Seminare, bei denen Sie angemeldet sind, ab 3 Tage VOR (!) dem Seminar elektronisch als PDF – zusätzlich zur Papierversion. • Abonnenten der Papierversion lesen unsere Fachzeitschriften zusätzlich kostenlos online. • Für alle Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden die Checklisten als bearbeitbare WORD-Daten freischalten und herunterladen. • Teilnahme Ihres Hauses am VIP-Kundenprogramm einsehen und Geld bei Seminarbuchungen sparen. • Registrierten Kunden zeigen wir an, welche Zeitschriftenabos das Haus bei uns abgeschlossen hat. • Kostenlose Newsletter-Abos einsehen und ändern. • Wir zeigen Ihnen die bei uns besuchten Seminare der letzten Jahre, wertvoll für Ihre persönliche Dokumentation und die Personalabteilung. • Attraktive Buchpakete zu Sonderpreisen. Foto: fotolia.com - LeitnerR MEIN FCH Das OLG Stuttgart ist mit dem OLG Ham burg (vgl. hierzu Beschluss v. 24.05.2011, Az. 10 U 12/09) die zweite OLG-Instanz, welche die Darlehensgebühr bei Bau sparverträgen für AGB-rechtlich wirksam erachtet. Es bleibt zu hoffen, dass auch der Bundesgerichtshof die AGB-rechtliche Vereinbarung der Darlehensgebühr auf grund der bei Bausparverträgen bestehen den Besonderheiten sowie dem dadurch bedingten besonderen Entgelt-Charakter der Darlehensgebühr entsprechend der weit überwiegend in Literatur und Recht sprechung vertretenen Rechtsauffassung für wirksam erachtet (vgl. hierzu aktuell Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 50 Finanz Colloquium Heidelberg Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart In seiner, das erstinstanzliche Urteil des Land gerichts Münster vom 01.09.2015, Az. O 14 O 96/15 bestätigenden Hinweisverfügung vom 26.10.2015, Az. I-31 U 182/15 hat das OLG Hamm als erstes „Obergericht“ die bis her von vielen Landgerichten vertretene Rechtsauffassung, wonach die Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach erst maliger Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtswirksam ist, bestätigt (so auch zuletzt LG Stuttgart, Urteile v. 19.11.2015, Az. 6 O 76/15, sowie v. 15.09.2015, Az. 25 O 89/15; LG München I, Urteile v. 18.11.2015, Az. 35 O 4819/15, sowie v. 06.11.2015, Az. 3 O 241/15; LG Frankfurt, Urteil v. 30.09.2015, Az. 2-19 O 130/15; vgl. auch die Hinweise in Banken-Times Spezial Bankrecht August/ September 2015, S. 34 f. sowie bei Edelmann/ Suchowerskyj, BB 2015, 3079 ff.). PRAXISTIPP Auch wenn die Frage der Rechtswirksam keit der Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife aktuell unter schiedlich in Rechtsprechung und Literatur beantwortet wird (vgl. hierzu Edelmann/ Suchowerskyj, BB 2015, 1800 ff. und BB 2015, 3079 ff. m. j. w. N.), sprechen nach hiesiger Auffassung die besseren Gründe für die Wirksamkeit der Kündigung. Ins besondere kann der zu den so genann ten Scala-Verträgen ergangenen Recht sprechung, die im Übrigen allein die Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 BGB betrifft und nicht die Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft, nichts für die Unwirksamkeit von Bausparverträgen entnommen werden (so ausdrücklich auch OLG Stuttgart, Urteil v. 23.09.2015, Az. 9 U 31/15). SEMINARTIPPS • BauFi Spezial: Wohnimmobilienkreditrichtlinie • BauFi Spezial: Immobilien unter Denkmalschutz 07.-08.03.2016Frankfurt/M. 08.06.2016Berlin Infos unter www.FC-Heidelberg.de Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im gewerblichen Bereich Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Das Landgericht Frankfurt am Main schließt sich in seinem Urteil vom 31.07.2015, Az. 2-25 O 53/15, der ganz erheblichen Anzahl von Instanzgerichten an (vgl. hierzu Edelmann, WuB 12/2015, 615, 617 f.; Banken-Times Spezial Bankrecht Oktober/November 2015 S. 41 f. sowie Banken-Times Spezial Bank recht Juni/Juli 2015 S. 25), welche das im Zusammenhang mit dem Abschluss von gewerblichen Kreditverträgen vereinbarte Bearbeitungsentgelt – anders als das Bear beitungsentgelt bei Verbraucherdarlehnsver trägen – aufgrund der im unternehmerischen Rechtsverkehr geltenden Besonderheiten als AGB-rechtlich wirksam ansehen (vgl. hierzu Edelmann, WuB 12/2015, 615, 617 f., m. w. N.). PRAXISTIPP Nachdem der Bundesgerichtshof zu Preis anpassungsklauseln in Gaslieferungs verträgen in seiner Entscheidung vom 15.04.2014, WM 2014, 18, 19, Rn. 43-46 dar gelegt hat, dass die Gewohnheiten und Bräuche des Handelsverkehrs im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die Beson derheiten des kaufmännischen Geschäfts verkehr sowie die dort herrschenden Han delsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und branchentypische Interessen bei der AGBKontrolle im unternehmerischen Rechts verkehr zu berücksichtigen sind, spricht vieles dafür, dass die vom Bundesgerichts hof zu Verbraucherkreditverträgen entwi ckelten Bearbeitungsentgeltgrundsätze nicht uneingeschränkt auf den unterneh merischen Rechtsverkehr übertragbar sind. Insofern sollten sich Kreditinstitute nach wie vor gegen die Übertragbarkeit der Ent geltgrundsätze des Bundesgerichtshofs im Verbraucherkredit vertragsrecht auf den unternehmerischen Rechtsverkehr deutlich positionieren. Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 51 Finanz Colloquium Heidelberg Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitiger Kündigung von Immobiliardarlehensverträgen den Vorfälligkeitsschaden (vgl. hierzu die aktuellen Beiträge von Peters WuB 2015, Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Sowohl das Oberlandesgericht Schleswig als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gelangen in ihren Urteilen vom 21.05.2015, Az. 5 U 207/14, und 29.04.2015, Az. 9 U 176/14, mit der weitaus überwiegenden Rechtsauffassung in Literatur und Recht sprechung zum überzeugenden Ergebnis, dass die Bank gegenüber ihrem Darlehens nehmer auch bei bankseitiger Kündigung eines Immobiliardarlehensvertrags nicht nur den Verzugsschaden ersetzt verlangen kann, sondern darüber hinaus auch den ihr entstandenen und abstrakt zu berechnen 492; Wahlers EWiR 22/2015, S. 689 sowie Wiehe, BKR 2015, 464 ff.) PRAXISTIPP Obwohl der ehemalige Vorsitzende des Bankensenats in der mündlichen Ver handlung vom 25.01.2013 Az. XI ZR 512/11 eine hiervon abweichende vor läufige Rechtsauffassung geäußert haben soll (vgl. hierzu Edelmann/Hölldampf BB2014, 202), scheint es so zu sein, als ob die überwiegende Instanzrechtspre chung diese Rechtsauffassung nicht teilt. Dabei wird in erster Linie darauf hingewie sen, dass zwischen dem Verzugsschaden und dem hiervon völlig unabhängigen Auflösungsschaden zu unterscheiden ist. Darüber hinaus wird unter Heranziehung der Auslegungsmethodik dargelegt, dass ein pflichtwidrig handelnder Darlehens nehmer, der eine Kündigung des Immo biliardarlehensvertrags wegen Verzug provoziert, sich nicht ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von seinem Vertrag lösen dürfen soll. Für Banken: Forderungsausfall durch ein insolventes Unternehmen? Frank J. Horvath Geschäftsführer Mitherausgeber ForderungsPraktiker Setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung, wenn Sie Ihre Quote markant erhöhen wollen! Creditorum GmbH Casterfeldstr. 89-93 I Innstr. 28 68199 Mannheim Phone: Fax: Email: Web: +49 621 875504-11 +49 621 875504-15 [email protected] www.creditorum.de Rechtzeitige Vorbereitung = reibungslose Umsetzung = Minimierung von Kosten, Fehlern und Schadensfällen NEUE Wohnimmobilienkreditrichtlinie Herausforderung für: Baufinanzierung, Marktfolge Kredit, Vertriebsunterstützung und den Personalbereich Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkredite für Verbraucher wird zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt. Der aktuelle Regierungsentwurf führt zu einschneidenden Veränderungen im Bereich der Baufinanzierungen und der Abgrenzung zu klassischen Konsumentenkrediten. Betroffen sind sämtliche Formen von vorvertraglichen Informationen und deren Einsatzzeitpunkte, zwingende Inhalte der Verträge, Regelungen zu Fremdwährungskrediten, Kopplungsund Bündelungsgeschäften, die Prozessabläufe und Inhalte der Baufinanzierungsberatung, Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung im Kundeninteresse und die Sachkunde des hierfür eingesetzten Personals sowie der Pflichten der Darlehensvermittler. Alle Prozessabläufe in der Baufinanzierung kommen auf den Prüfstand. FachKnow-How für die Umsetzungsprojekte in der Bankpraxis gezielt aufbauen: Neustrukturierung der vorvertraglichen Informationspflichten (Neue Standardinformationen (ESIS), Erfassung von gekoppelten/gebündelten Verträgen) Erweiterte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung im Kundeninteresse und zuverlässige Standards bei der Bewertung der Sicherheiten Herausforderung für die Beratungspraxis: Erweiterte Informations- und Dokumentationsanforderungen, Qualifikationsnachweis, Eingrenzung der Vergütungs-/Provisionssysteme? Notwendige Vertragsinhalte, Sanktionsregelungen Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung: Begrenzung der Höhe jetzt auch bei Immobiliardarlehen? Komplette Neustrukturierung des Darlehensvermittlerrechts Wir bieten Ihnen die Qualifizierung als offenes Seminar vom 07. bis 08. März 2016 in Frankfurt/M. Inhouse speziell auf die Bedürfnisse Ihrer Bank/Sparkasse ausgerichtet als Nachschlagewerk: Freckmann/Merz (Hrsg.): Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach Umsetzung der WohnimmoRiLi, erscheint Anfang 2016, Vormerkung möglich! Für weitere Informationen und Inhouseanfragen steht Ihnen Marcus Michel gerne zur Verfügung! Marcus Michel, Geschäftsführer I Mail: [email protected] I Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Im Bosseldorn 30 I 69126 Heidelberg I Deutschland I Tel.: +49 6221 99898-15 I Fax: -99 I www.fc-heidelberg.de Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Dezember 2015/Januar 2016, S. 53 Finanz Colloquium Heidelberg Banken-Times kostenlos bestellen Mit diesem Newsletter informieren wir unsere Kunden und weitere inte ressierte Kreise über aktuelle Fachthemen aus der Kreditwirtschaft. Erhalten Sie kostenlos und unverbindlich die Banken-Times zu den folgenden Themenbereichen: Der E-Mail-Versand der Banken-Times erfolgt nach vollständigem Aus füllen und Rücksenden des nachstehenden Coupons kostenlos. BANKEN-TIMES KLASSIK Name: BANKEN-TIMES SPEZIAL BANKRECHT BANKEN-TIMES SPEZIAL COMPLIANCE/MARKTFOLGE PASSIV BANKEN-TIMES SPEZIAL GESCHÄFTSLEITUNG BANKEN-TIMES SPEZIAL KREDIT/IMMOBILIEN BANKEN-TIMES SPEZIAL PERSONAL BANKEN-TIMES SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ BANKEN-TIMES SPEZIAL BANKSTEUERUNG/TREASURY BANKEN-TIMES SPEZIAL REVISION BANKEN-TIMES SPEZIAL AUFSICHTSENGLISCH BANKEN-TIMES SPEZIAL MARKT BANKEN-TIMES SPEZIAL IT/ORGA/NEUE MEDIEN BANKEN-TIMES SPEZIAL REGULIERUNGSMONITOR Vorname: Position: Abteilung: Unternehmen: E-Mail: Bestellung bitte senden an: [email protected] Fach-/Produktinformationen und Datenschutz Die Finanz Colloquium Heidelberg GmbH und ihre Dienstleister (z. B. Lettershop) verwenden Ihre personenbezogenen Daten für die Durchführung un serer Leistungen und um Ihnen ausgewählte Fach- und Produktinformationen per Post zukommen zu lassen. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit durch eine Mitteilung per Post, E-Mail oder Telefon widersprechen. Senden Sie mir bitte Fach- und Produktinformationen sowie die Banken-Times für meinen Fachbereich kostenfrei an meine angegebene E -Mail Adresse (Abbestellung jederzeit möglich). Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Im Bosseldorn 30 – 69126 Heidelberg VisdP: Thomas Ackermann Telefon: +49 6221 99898-0 Telefax: +49 6221 99898-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.FC-Heidelberg.de Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel Zum Bestellen oder Abbestellen dieses News letters senden Sie uns bitte eine E-Mail an [email protected] Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr. 335598 ISSN 2364-270X
© Copyright 2024 ExpyDoc