12 PRAXIS Umsatzsteuer neu geregelt Zum 1. Juli 2015 trat eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Kraft, die auch Physiotherapie- und Massage-Praxen mit Selbstzahlerangeboten betrifft. „Kein Grund zur Panik“, sagt Steuerberater Andreas M. Bartsch und erklärt die Hintergründe. B ereits im Oktober stellte das Bundesministerium der Finanzen klar, dass ab 1. Juli 2015 nicht mehr alle unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert werden dürfen. Bisher drückte die Verwaltung ein Auge zu: Heilbäder durften bereits dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie nur ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienten. Dadurch konnte beispielsweise für verabreichte Saunabäder, aber auch für nach der Heilmittelrichtlinie nicht erstattungsfähige Therapien wie die Fußreflexzonenmassage die Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Das ist nun nicht mehr möglich. Nur noch erstattungsfähige Leistungen ermäßigt Durch die Änderung dürfen nur noch die Leistungen ermäßigt besteuert werden, die der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog entsprechen. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verord01|15 VPTMAGAZIN PRAXIS IHR VPTVORTEIL Buchtipp: Social Media für die Praxis D. Benjamin Alt neuer VPT-Bundesjustiziar Die auf Medizin und Social Media spezialisierten Autoren erklären die Möglichkeiten von Social-Media-Tools, die für eine Arztpraxis relevant sind. Dies lässt sich sehr gut auf Physiotherapie-Praxen übertragen. Das Buch ist ein verständlicher Leitfaden für Einsteiger mit viel Zusatzwissen für Fortgeschrittene. Der Leser wird zum souveränen und effizienten Umgang mit Facebook, Twitter, Youtube, Google+, Flickr und Xing angeleitet, um Umsatz, Bekanntheit und Image zu steigern. Schritt für Schritt werden die zentralen Fragen beantwortet: Wie richte ich den eigenen Auftritt schnell ein? Wie erfolgt eine professionelle Pflege? Was braucht eine (Arzt)praxis wirklich? Wohin geht der Trend? Zahlreiche Checklisten zur Vorbereitung, Umsetzung und Erfolgs kontrolle sind eine sinnvolle Beigabe. 2015 wurde die Rechtsabteilung des VPT neu strukturiert. Sie wird nun koordiniert vom niedergelassenen Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, der sich über Jahre einen umfangreichen Kenntnisstand über die Rechtsgebiete angeeignet hat, mit welchen Therapeuten täglich konfrontiert sind. Alt berät VPT-Mitglieder rund um die Themen Arbeits-, Wettbewerbs-, Werbe- und Haftungsrecht, Praxisgründung, -verkauf und -übernahme, Abrechnung und Patientenrechte. VPT-Mitglieder können ihre Fragen telefonisch oder schriftlich an die VPT-Rechtsabteilung stellen. Die kostenlose Erstberatung ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Erst bei einer sehr umfangreichen Beratung oder wenn Schriftverkehr nötig ist, fallen Kosten an, über deren Höhe vorab informiert wird. Marc Däumler, Marcus M. Hotze: Social Media für die erfolgreiche Arztpraxis. 307 Seiten, Springer Verlag, Hardcover 39,99 €, eBook 29,99 € Sprechzeiten der VPT-Rechtsabteilung: Montag bis Freitag, 10 bis 12.30 Uhr. Fragen Sie nach Rechtsanwalt Alt – Stichwort: VPT. ► E-Mail: [email protected] ► Telefon: 0241 446700 ► Fax: 0241 4467011 „Informieren Sie Ihre Patienten vor der Behandlung, falls sich die Preise für Ihre Selbstzahlerleistungen ändern.“ nungsfähig ist, unabhängig davon, therapie, Fußreflexzonenmassaob eine ärztliche Verordnung tatge, Akupunktmassage und AtlasAndreas M. Bartsch, Steuerberater sächlich vorliegt. Therapie nach Arlen. Gleiches „Für unsere VPT-Mitglieder wird gilt für Maßnahmen, die der persich bei den Umsätzen nichts ändern, die den genannten Richtlisönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, zum Beispiel Massage nien entsprechen“, betont Andreas M. Bartsch. Leistungen, für des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage mittels die eine ärztliche Verordnung vorliegt, bleiben weiterhin umGeräten sowie Unterwassermassage mittels automatischer Düsatzsteuerfrei. Selbstzahlerleistungen müssen aber auf den sen, sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt; Teil- und Prüfstand gestellt werden. Bei einigen Angeboten ist künftig der Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmitvolle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen. Das macht telkataloges verordnungsfähig sind; Sauna, römisch-irische und die Leistung für Patienten teurer. Daher sind auch Preislisten und russisch-römische Bäder; Schwimmen und Baden, auch in Thergegebenenfalls die Praxis-Website zu aktualisieren. mal- und Warmwasserbädern (hier kommt allerdings eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG in Betracht); Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (zum Nicht mehr ermäßigt besteuert werden dürfen ab sofort UmBeispiel Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen. Keine sätze für folgende Maßnahmen: Maßnahmen, deren therapeutiHeilbäder sind außerdem zum Beispiel sogenannte Floating-Bäscher Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Geder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, meinsamen Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki. zum Beispiel Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeld◄ VPTMAGAZIN 01|15 13
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