Umsatzsteuer neu geregelt

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PRAXIS
Umsatzsteuer neu geregelt
Zum 1. Juli 2015 trat eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in
Kraft, die auch Physiotherapie- und Massage-Praxen mit Selbstzahlerangeboten
betrifft. „Kein Grund zur Panik“, sagt Steuerberater Andreas M. Bartsch und ­erklärt
die Hintergründe.
B
ereits im Oktober stellte das Bundesministerium der Finanzen klar, dass ab 1. Juli 2015 nicht mehr alle unmittelbar mit
dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie
Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert werden dürfen. Bisher drückte die Verwaltung ein Auge zu: Heilbäder durften bereits dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie nur ihrer
Art nach allgemeinen Heilzwecken dienten. Dadurch konnte
beispielsweise für verabreichte Saunabäder, aber auch für nach
der Heilmittelrichtlinie nicht erstattungsfähige Therapien wie
die Fußreflexzonenmassage die Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Das ist nun nicht mehr möglich.
Nur noch erstattungsfähige Leistungen ermäßigt
Durch die Änderung dürfen nur noch die Leistungen ermäßigt
besteuert werden, die der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog entsprechen. Entscheidend ist, dass die Verabreichung
des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verord01|15
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IHR
VPTVORTEIL
Buchtipp: Social Media für die Praxis
D. Benjamin Alt neuer VPT-Bundesjustiziar
Die auf Medizin und Social Media spezialisierten Autoren erklären die
Möglichkeiten von Social-Media-Tools, die für eine Arztpraxis relevant
sind. Dies lässt sich sehr gut auf Physiotherapie-Praxen übertragen. Das
Buch ist ein verständlicher Leitfaden für Einsteiger mit viel Zusatzwissen
für Fortgeschrittene. Der Leser wird zum souveränen und effizienten
Umgang mit Facebook, Twitter, Youtube, Google+, Flickr und Xing
angeleitet, um Umsatz, Bekanntheit und Image zu steigern. Schritt für
Schritt werden die zentralen Fragen beantwortet: Wie richte ich den
eigenen Auftritt schnell ein? Wie erfolgt eine professionelle Pflege?
Was braucht eine (Arzt)praxis wirklich? Wohin geht der Trend?
Zahlreiche Checklisten zur Vorbereitung, Umsetzung und Erfolgs­
kontrolle sind eine sinnvolle Beigabe.
2015 wurde die Rechtsabteilung des VPT neu strukturiert. Sie wird nun
koordiniert vom niedergelassenen Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, der
sich über Jahre einen umfangreichen Kenntnisstand über die Rechtsgebiete angeeignet hat, mit welchen Therapeuten täglich konfrontiert
sind. Alt berät VPT-Mitglieder rund um die Themen Arbeits-, Wettbewerbs-, Werbe- und Haftungsrecht, Praxisgründung, -verkauf und
-übernahme, Abrechnung und Patientenrechte. VPT-Mitglieder können
ihre Fragen telefonisch oder schriftlich an die VPT-Rechtsabteilung
stellen. Die kostenlose Erstberatung ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Erst bei einer sehr umfangreichen Beratung oder wenn Schriftverkehr
nötig ist, fallen Kosten an, über deren Höhe vorab informiert wird.
Marc Däumler, Marcus M. Hotze: Social Media für die erfolgreiche
Arztpraxis. 307 Seiten, Springer Verlag, Hardcover 39,99 €, eBook 29,99 €
Sprechzeiten der VPT-Rechtsabteilung: Montag bis Freitag, 10 bis
12.30 Uhr. Fragen Sie nach Rechtsanwalt Alt – Stichwort: VPT.
► E-Mail: [email protected] ► Telefon: 0241 446700 ► Fax: 0241 4467011
„Informieren Sie Ihre Patienten vor der
Behandlung, falls sich die Preise für Ihre
Selbstzahlerleistungen ändern.“
nungsfähig ist, unabhängig davon,
therapie, Fußreflexzonenmassaob eine ärztliche Verordnung tatge, Akupunktmassage und AtlasAndreas M. Bartsch, Steuerberater
sächlich vorliegt.
Therapie nach Arlen. Gleiches
„Für unsere VPT-Mitglieder wird
gilt für Maßnahmen, die der persich bei den Umsätzen nichts ändern, die den genannten Richtlisönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, zum Beispiel Massage
nien entsprechen“, betont Andreas M. Bartsch. Leistungen, für
des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage mittels
die eine ärztliche Verordnung vorliegt, bleiben weiterhin umGeräten sowie Unterwassermassage mittels automatischer Düsatzsteuerfrei. Selbstzahlerleistungen müssen aber auf den
sen, sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt; Teil- und
Prüfstand gestellt werden. Bei einigen Angeboten ist künftig der
Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmitvolle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen. Das macht
telkataloges verordnungsfähig sind; Sauna, römisch-irische und
die Leistung für Patienten teurer. Daher sind auch Preislisten und
russisch-römische Bäder; Schwimmen und Baden, auch in Thergegebenenfalls die Praxis-Website zu aktualisieren.
mal- und Warmwasserbädern (hier kommt allerdings eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG in Betracht); Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (zum
Nicht mehr ermäßigt besteuert werden dürfen ab sofort UmBeispiel Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen. Keine
sätze für folgende Maßnahmen: Maßnahmen, deren therapeutiHeilbäder sind außerdem zum Beispiel sogenannte Floating-Bäscher Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Geder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder,
meinsamen Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist,
Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.
zum Beispiel Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeld◄
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