und Gebührenordnung Volkshochschule

3.2
HONORAR- UND GEBÜHRENORDNUNG
FÜR DIE VOLKSHOCHSCHULE NÜRTINGEN
vom 02.12.1987
mit Änderungen vom 04.07.1991, 04.12.1997, 09.11.2000, 26.06.2001, 05.12.2001,
16.12.2003, 20.07.2011, 15.12.2011, 09.12.2013, 16.07.2014 und 02.12.2015
Aufgrund von § 7 der Satzung für die Volkshochschule Nürtingen hat der VolkshochschulBeirat am 02.12.1987 folgende Honorar- und Gebührenordnung (mit letzter Änderung vom
16.07.2014) beschlossen:
I.
HONORARE
§1
Honorare für Kurse
1.1
Für die Leitung von Kursen und Seminaren wird ein Honorar von 16,- € bis
35,- € pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) bezahlt.
1.2
Mit Genehmigung des Leiters der Volkshochschule kann von dem in Abs. 1.1
festgesetzten Honorar abgewichen werden.
1.3
Muss ein Kurs im Laufe eines Arbeitsabschnittes vorzeitig abgesetzt werden,
so erhält der Kursleiter das Honorar für die durchgeführte Unterrichtszeit.
1.4
Wenn zwei Kurse zusammengelegt werden müssen, ist ab dem Tag der Zusammenlegung nur noch das Honorar für die durchgeführte Unterrichtszeit zu
bezahlen.
1.5
Für Kursstunden, die der Kursleiter ohne Zustimmung des Leiters zusätzlich
hält, wird kein Honorar bezahlt.
§2
Honorare für Einzelveranstaltungen
2.1
Für Einzelveranstaltungen können Honorare bis zu 154,- € bezahlt werden.
2.2
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Leiters ein höheres Honorar
vereinbart werden.
2.3
Muss eine Einzelveranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl abgesagt
werden, so werden ein Ausfallhonorar von 26,- € und die Fahrtkosten bezahlt.
§3
Teamarbeit
Wenn mehrere Kursleiter gemeinsam eine Veranstaltung durchführen, wird das
Honorar durch den Volkshochschulleiter festgelegt.
HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 32. Ergänzung Dezember 2015
1
3.2
§4
Honorare für Führungen
4.1
Für eine Führung sowie für die Leitung einer Halbtagesfahrt gilt die Regelung
nach Ziff. 1.1. Höchstens werden jedoch 120,- € bezahlt.
4.2
In besonderen Fällen kann von dem in Absatz 4.1 festgesetzten Honorar mit
Genehmigung des Volkshochschulleiters abgewichen werden.
§5
Honorare für Studienfahrten und Studienreisen
5.1
Für die fachkundige Leitung von Studienfahrten und Studienreisen (mind.
1 Tag) wird ein Honorar bis zu 200,- € pro Tag bezahlt.
5.2
In besonderen Fällen kann von dem in Absatz 5.1 festgesetzten Honorar mit
Genehmigung des Volkshochschulleiters abgewichen werden.
§6
Fälligkeit der Honorare
6.1
Die Honorare für die nebenberuflichen Mitarbeiter an der Volkshochschule
werden nach Beendigung der Veranstaltung fällig, für die sie vereinbart wurden.
6.2
Bei Kurshonoraren kann eine Zahlung in Raten vereinbart werden.
§7
Fahrtkosten
Fahrtkosten werden bei einer Entfernung vom Dienstort zum Wohnort ab 6 km
übernommen. Pro gefahrenem Kilometer werden 0,12 € erstattet.
II.
GEBÜHREN
§8
Gebührenpflicht der Teilnehmer
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Gebühren nach
den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu bezahlen.
§9
Höhe der Teilnehmergebühren
9.1
Die Gebühren betragen, soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu berücksichtigen sind, für:
HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 32. Ergänzung Dezember 2015
2
3.2
9.2
9.1.1
Einzelvorträge, einzelne Abende einer Vortragsreihe, Sonderveranstaltungen pro Veranstaltung: 3,- € bis 10,- €.
9.1.2
Seminare und Kurse pro Unterrichtseinheit (45 min.): 1,- € bis 6,- €
9.1.3
Studienfahrten und -reisen:
Die Gebühren werden aus den Selbstkosten zuzüglich des Verwaltungskostenanteils errechnet.
Ausnahmen sind mit Genehmigung des Leiters der Volkshochschule möglich,
zum Beispiel bei von dritter Seite bezuschussten Veranstaltungen und bei
Veranstaltungen, die nach § 3 in Teamarbeit durchgeführt werden (z.B.
Arbeitsagentur, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „BAMF“).
§ 10
Kostenersatz
Für zusätzliche Leistungen der Volkshochschule (z.B. Material, Geräte, EDV-Räume
u.a.) wird der Kostensatz zuzüglich Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 11
Gebührenfreie Veranstaltungen
Der Leiter der Volkshochschule kann in Sonderfällen anordnen, dass einzelne
Veranstaltungen gebührenfrei bleiben.
§ 12
Ermäßigung von Teilnehmergebühren
12.1
Die gemäß § 9.1.1 und 9.1.2 zu entrichtenden Teilnehmergebühren werden
gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises um 20 % ermäßigt für:
Schüler (innen)
Studierende
Auszubildende
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten
Arbeitslosengeld I – Empfänger (innen)
Familienpassinhaber (Stadt Nürtingen)
sonstige Härtefälle
Für Arbeitslosengeld II–Empfänger(innen) und Asylsuchende gilt eine ermäßigte Gebühr von 50 %.
Für Außenstellenleiter- und leiterinnen der Volkshochschule Nürtingen ist der
Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule Nürtingen gebührenfrei.
HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 32. Ergänzung Dezember 2015
3
3.2
12.2
Für Veranstaltungen der Volkshochschule nach § 9.1.3 sind Gebührenermäßigungen nicht möglich. Dies gilt auch für Teilnehmer, die von dritter Seite
gefördert werden.
§ 13
Zahlungsweise
13.1
Die Teilnehmergebühren entstehen mit der Anmeldung und werden ab dem
zweiten Veranstaltungstag zur Zahlung fällig.
13.2
Bei Teilnehmergebühren für Integrationskurse und Kurse der beruflichen
Weiterbildung wird auf Antrag Ratenzahlung bewilligt.
§ 14
Gebührenerstattung
14.1
Ein Rücktritt vom Kurs mit mindestens sechs Veranstaltungstagen ist bis
spätestens vor der 2. Veranstaltung mit Zustimmung der Volkshochschule
möglich. Die bereits bezahlte Kursgebühr wird in diesem Falle auf Antrag
zurückerstattet. Diese Regelung gilt, soweit nicht im Einzelfall eine andere
Regelung getroffen wird.
14.2
Wird eine angekündigte Veranstaltung abgesagt, erhalten die Teilnehmer gegen Vorlage der Anmeldebestätigung die bereits bezahlte Gebühr zurückerstattet.
14.3
Ist ein Teilnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nachweislich
nicht in der Lage, weiter an der Veranstaltung teilzunehmen, so kann innerhalb des ersten Kursdrittels die Kursgebühr anteilig zurückerstattet werden.
14.4
Soweit die Volkshochschule bei Veranstaltungen als Vermittler handelt, werden beim Rücktritt eines Teilnehmers die der Volkshochschule für ihn in
Rechnung gestellten Kosten berechnet.
14.5
In sämtlichen Erstattungsfällen (Ziff. 14.1, 14.3 und 14.4) ist die Volkshochschule berechtigt, einen Verwaltungsanteil einzubehalten.
§ 15
Inkrafttreten
Die geänderte Honorar- und Gebührenordnung gilt ab 01.01.2014.
Die Änderung in § 12 gilt ab 03.12.2015.
HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 32. Ergänzung Dezember 2015
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