Seite 1 von 4 Zuname: ...................................................... Vorname: .............................................................. Strasse: ....................................................... Nr.: ........................................................................ PLZ: ............................................................ Ort: ....................................................................... Tel. Nr.: ...................................................... Betriebsnummer: .................................................. An die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark Hamerlinggasse 3 8011 Graz Tel.: 0316/8050-1336 Fax: 0316/8050-1311 E-mail: [email protected] ANTR AG (Keltertrauben) auf Zuteilung eines Neuauspflanzungsrechtes gemäß § 13 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz (LGBl. Nr. 22/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013) für das Weinwirtschaftsjahr 2015/16 aus der regionalen Reserve für folgende Flächen: Eigentumsverhältnisse E/P GSt.Nr. EZ. KG. Gesamtfläche davon beabd. GSt. sichtige Auspflanzfläche Summe: Hofübernehmer(innen) gemäß § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über das Ausmaß der bis zum 31.12.2015 zu vergebenden Pflanzungsrechte für das Weinwirtschaftsjahr 2015/2016 iVm. Artikel 85k Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über die einheitliche GMO: Hofübernehmer(innen) sind weniger als 40 Jahre alt, verfügen über angemessenes fachliches Können und Wissen – Facharbeiter/Meister für Weinbau und Kellerwirtschaft, Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung bzw. HBLA für Wein- und Obstbau – und lassen sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb nieder, um diesen als Inhaber(in) zu bewirtschaften. Hofübernehmer(in) Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark • Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz DVR 0000400 Seite 2 von 4 Zur Glaubhaftmachung sind vom Antragsteller/von der Antragstellerin zweckdienliche Urkunden und Unterlagen (Übergabevertrag, Facharbeiter-/Meisterbrief für Weinbau und Kellerwirtschaft, Nachweis des Abschlusses einer facheinschlägigen Studienrichtung bzw. HBLA für Wein- und Obstbau, jeweils in Kopie) beizubringen. Bei Pachtflächen (P) sind das Einverständnis des/der Grundstückseigentümer(in) durch Unterfertigung des Antrages nachzuweisen und der vergebührte Pachtvertrag zur Vorlage zu bringen. Unterschrift Eigentümer(in) der Pachtflächen:______________________________________ Voraussetzungen und Grundlagen: - Auspflanzrechte aus der Regionalen Reserve sind gemäß Artikel 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich BGBl. II Nr. 279/2013 idF BGBl. II Nr. 63/2015 nicht förderfähig. - Bei Zuteilung ist gemäß § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über das Ausmaß der bis zum 31.12.2015 zu vergebenden Pflanzungsrechte für das Weinwirtschaftsjahr 2015/2016 ein Entgelt in der Höhe von € 2.000,00 pro Hektar für Werbezwecke (Marketing) zu entrichten. - Die Zuteilung der Pflanzrechte bezieht sich auf ein bestimmtes Grundstück; jede Weitergabe des Pflanzrechtes ist unzulässig. - Ein aus der regionalen Reserve zugeteiltes Recht muss bis zum Ende des zweiten auf die Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeschöpft werden, widrigenfalls das erteilte Auspflanzrecht entschädigungslos in die Regionale Reserve zurückfließt. Ab 15.09.2015 ist ein Antrag auf Umwandlung eines bestehenden Auspflanzrechtes in eine Genehmigung zur Weingarten-Auspflanzung erforderlich, soweit ein vor dem 31.12.2015 bestehendes Auspflanzrecht aus der Regionalen Reserve nach dem 01.01.2016 zur Anpflanzung eines Weingartens genutzt werden soll. - Das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die je Betrieb maximal vergeben werden dürfen, wird mit einer Fläche von zwei Hektar je Betrieb begrenzt. - Es dürfen lediglich gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten LGBl. Nr. 86/2004 idF LGBl. Nr. 96/2012 zugelassene Rebsorten zur Auspflanzung gelangen. Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark • Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz DVR 0000400 Seite 3 von 4 Bei der Vergabe wird nach dem zeitlichen Einlangen der Anträge, soweit das Kontingent nicht erschöpft ist, gemäß § 13 Abs. 4 Steiermärkischen Landesweinbaugesetz idgF zugeteilt wie folgt: Weinbaubetriebe, deren Produktion auf regionaltypische Qualitätsweine ausgerichtet ist oder die nach den Grundsätzen des biologischen Landbaues Qualitätswein erzeugen sowie Weinbaubetriebe, die glaubhaft machen können, dass aufgrund mangelnder Pflanzrechte die Aufgabe des Haupterwerbes droht sowie jene, die glaubhaft machen, dass sie beabsichtigen, durch den Erwerb zusätzlicher Pflanzrechte von Nebenerwerb auf Haupterwerb umzusteigen, sind besonders zu bevorzugen. Die Zuteilung von Pflanzungsrechten erfolgt nur an jene Betriebe, die einen gesicherten Absatz glaubhaft machen können. Zur Glaubhaftmachung sind vom Antragsteller/von der Antragstellerin zweckdienliche Urkunden und Unterlagen (Bescheid des Bundesamtes für Weinbau über die Verleihung einer staatlichen Prüfnummer, schriftliche Begründung, Bio-Zertifikat einer anerkannten Kontrollstelle, Traubenabnahmevertrag inkl. Bescheid des Bundesamtes für Weinbau über die Verleihung einer staatlichen Prüfnummer an den Abnehmer, jeweils in Kopie) beizubringen. Soweit eine bescheidmäßige Erledigung des gegenständlichen Antrages auf Zuteilung eines Neuauspflanzungsrechtes gemäß § 13 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz (LGBl. Nr. 22/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013) für das Weinwirtschaftsjahr 2015/16 aus der Regionalen Reserve bis 15.09.2015 nicht erfolgen kann, wird zusätzlich ein ANTR AG auf Umwandlung eines bestehenden Auspflanzrechtes in eine Genehmigung zur Weingarten-Auspflanzung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 17.12.2013 im Gesamtausmaß der beantragten Neuauspflanzung gestellt. Der/die Antragsteller(in) bestätigt, dass das Einverständnis des/der Grundstückseigentümer(in) mit den vorgesehenen Anpflanzungen gegeben ist. Ein diesbezüglicher Antrag ist erforderlich, wenn ein vor dem 31.12.2015 bestehendes Auspflanzrecht aus der Regionalen Reserve nach dem 01.01.2016 zur Anpflanzung eines Weingartens genutzt werden soll. Kein Antrag auf Umwandlung eines vor dem 31.12.2015 bestehenden Auspflanzrechtes in eine Genehmigung zur Weingarten-Auspflanzung Der/die Antragsteller(in) bestätigt, dass die getätigten Angaben vollständig und richtig sind und sämtliche - insbesondere jedoch naturschutz-, forst- und wasserrechtliche - Rechtsvorschriften eingehalten werden bzw. allenfalls erforderliche Bewilligungen bereits vorliegen. Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark • Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz DVR 0000400 Seite 4 von 4 Für den Fall einer Zuteilung eines Neuauspflanzungsrechtes wird unter einem die Neuanlage des Weingartens gemäß § 7 Steiermärkischen Landesweinbaugesetz idgF angemeldet und um Erteilung der Bewilligung ersucht. Gleichzeitig werden Lageplan und Grundstücksverzeichnis beigelegt. Unterschrift Antragsteller(in) Ort, Datum _____________________________ ___________________________ Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark • Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz DVR 0000400
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