Antrag Regionale Reserve 2015

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Zuname: ...................................................... Vorname: ..............................................................
Strasse: ....................................................... Nr.: ........................................................................
PLZ: ............................................................ Ort: .......................................................................
Tel. Nr.: ...................................................... Betriebsnummer: ..................................................
An die
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
Hamerlinggasse 3
8011 Graz
Tel.: 0316/8050-1336
Fax: 0316/8050-1311
E-mail: [email protected]
ANTR AG
(Keltertrauben)
auf Zuteilung eines Neuauspflanzungsrechtes gemäß § 13 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz (LGBl. Nr. 22/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013) für das Weinwirtschaftsjahr 2015/16
aus der regionalen Reserve für folgende Flächen:
Eigentumsverhältnisse E/P
GSt.Nr.
EZ.
KG.
Gesamtfläche davon beabd. GSt.
sichtige Auspflanzfläche
Summe:
Hofübernehmer(innen) gemäß § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom über das Ausmaß der bis zum 31.12.2015 zu vergebenden Pflanzungsrechte für das
Weinwirtschaftsjahr 2015/2016 iVm. Artikel 85k Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über die einheitliche GMO: Hofübernehmer(innen)
sind weniger als 40 Jahre alt, verfügen über angemessenes fachliches Können und Wissen
– Facharbeiter/Meister für Weinbau und Kellerwirtschaft, Abschluss einer facheinschlägigen
Studienrichtung bzw. HBLA für Wein- und Obstbau – und lassen sich erstmals auf einem
Weinbaubetrieb nieder, um diesen als Inhaber(in) zu bewirtschaften.
Hofübernehmer(in)
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
• Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz
DVR 0000400
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Zur Glaubhaftmachung sind vom Antragsteller/von der Antragstellerin zweckdienliche
Urkunden und Unterlagen (Übergabevertrag, Facharbeiter-/Meisterbrief für Weinbau
und Kellerwirtschaft, Nachweis des Abschlusses einer facheinschlägigen Studienrichtung bzw. HBLA für Wein- und Obstbau, jeweils in Kopie) beizubringen.
Bei Pachtflächen (P) sind das Einverständnis des/der Grundstückseigentümer(in) durch Unterfertigung des Antrages nachzuweisen und der vergebührte Pachtvertrag zur Vorlage zu
bringen.
Unterschrift Eigentümer(in) der Pachtflächen:______________________________________
Voraussetzungen und Grundlagen:
- Auspflanzrechte aus der Regionalen Reserve sind gemäß Artikel 9 der Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich BGBl. II Nr.
279/2013 idF BGBl. II Nr. 63/2015 nicht förderfähig.
- Bei Zuteilung ist gemäß § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
über das Ausmaß der bis zum 31.12.2015 zu vergebenden Pflanzungsrechte für das
Weinwirtschaftsjahr 2015/2016 ein Entgelt in der Höhe von € 2.000,00 pro Hektar für
Werbezwecke (Marketing) zu entrichten.
- Die Zuteilung der Pflanzrechte bezieht sich auf ein bestimmtes Grundstück; jede Weitergabe des Pflanzrechtes ist unzulässig.
- Ein aus der regionalen Reserve zugeteiltes Recht muss bis zum Ende des zweiten auf die
Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeschöpft werden, widrigenfalls das erteilte Auspflanzrecht entschädigungslos in die Regionale Reserve zurückfließt. Ab
15.09.2015 ist ein Antrag auf Umwandlung eines bestehenden Auspflanzrechtes in eine
Genehmigung zur Weingarten-Auspflanzung erforderlich, soweit ein vor dem 31.12.2015
bestehendes Auspflanzrecht aus der Regionalen Reserve nach dem 01.01.2016 zur Anpflanzung eines Weingartens genutzt werden soll.
- Das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die je Betrieb maximal vergeben werden dürfen, wird
mit einer Fläche von zwei Hektar je Betrieb begrenzt.
- Es dürfen lediglich gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
15. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten LGBl. Nr. 86/2004 idF
LGBl. Nr. 96/2012 zugelassene Rebsorten zur Auspflanzung gelangen.
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
• Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz
DVR 0000400
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Bei der Vergabe wird nach dem zeitlichen Einlangen der Anträge, soweit das Kontingent
nicht erschöpft ist, gemäß § 13 Abs. 4 Steiermärkischen Landesweinbaugesetz idgF zugeteilt wie folgt:
Weinbaubetriebe, deren Produktion auf regionaltypische Qualitätsweine ausgerichtet ist oder
die nach den Grundsätzen des biologischen Landbaues Qualitätswein erzeugen sowie
Weinbaubetriebe, die glaubhaft machen können, dass aufgrund mangelnder Pflanzrechte die
Aufgabe des Haupterwerbes droht sowie jene, die glaubhaft machen, dass sie beabsichtigen, durch den Erwerb zusätzlicher Pflanzrechte von Nebenerwerb auf Haupterwerb umzusteigen, sind besonders zu bevorzugen.
Die Zuteilung von Pflanzungsrechten erfolgt nur an jene Betriebe, die einen gesicherten Absatz glaubhaft machen können.
Zur Glaubhaftmachung sind vom Antragsteller/von der Antragstellerin zweckdienliche
Urkunden und Unterlagen (Bescheid des Bundesamtes für Weinbau über die Verleihung einer staatlichen Prüfnummer, schriftliche Begründung, Bio-Zertifikat einer anerkannten Kontrollstelle, Traubenabnahmevertrag inkl. Bescheid des Bundesamtes für
Weinbau über die Verleihung einer staatlichen Prüfnummer an den Abnehmer, jeweils
in Kopie) beizubringen.
Soweit eine bescheidmäßige Erledigung des gegenständlichen Antrages auf Zuteilung eines
Neuauspflanzungsrechtes gemäß § 13 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz (LGBl. Nr.
22/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013) für das Weinwirtschaftsjahr 2015/16 aus der Regionalen Reserve bis 15.09.2015 nicht erfolgen kann, wird zusätzlich ein
ANTR AG
auf Umwandlung eines bestehenden Auspflanzrechtes in eine Genehmigung zur
Weingarten-Auspflanzung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 17.12.2013 im Gesamtausmaß der beantragten Neuauspflanzung gestellt. Der/die Antragsteller(in) bestätigt, dass das Einverständnis des/der
Grundstückseigentümer(in) mit den vorgesehenen Anpflanzungen gegeben ist.
Ein diesbezüglicher Antrag ist erforderlich, wenn ein vor dem 31.12.2015 bestehendes Auspflanzrecht aus der Regionalen Reserve nach dem 01.01.2016 zur Anpflanzung eines Weingartens genutzt werden soll.
Kein Antrag auf Umwandlung eines vor dem 31.12.2015 bestehenden Auspflanzrechtes in eine Genehmigung zur Weingarten-Auspflanzung
Der/die Antragsteller(in) bestätigt, dass die getätigten Angaben vollständig und richtig sind
und sämtliche - insbesondere jedoch naturschutz-, forst- und wasserrechtliche - Rechtsvorschriften eingehalten werden bzw. allenfalls erforderliche Bewilligungen bereits vorliegen.
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
• Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz
DVR 0000400
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Für den Fall einer Zuteilung eines Neuauspflanzungsrechtes wird unter einem die Neuanlage
des Weingartens gemäß § 7 Steiermärkischen Landesweinbaugesetz idgF angemeldet und
um Erteilung der Bewilligung ersucht. Gleichzeitig werden Lageplan und Grundstücksverzeichnis beigelegt.
Unterschrift Antragsteller(in)
Ort, Datum
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Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
• Hamerlinggasse 3 • A-8011 Graz
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