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In den §§ 28 und 28a des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, in der (geltenden)
Fassung LGBl. 7/2015, wird der Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (Kostenersatz,
Aufwandersatz) geregelt:
„§ 28
Ersatzpflichtige
Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind verpflichtet:
1. der Hilfeempfänger aus seinem Vermögen, soweit hierdurch das Ausmaß des Lebensbedarfes
(§ 7) nicht unterschritten wird;
2. (Anm. entfallen)
3. die Erben des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;
4. Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche
oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB,
Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der
Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der
Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den
Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten
Dritten;
5. Personen im Sinne des § 28 a.
§ 28 a
Ersatz durch den Geschenknehmer
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung,
während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende
Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum
Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für
Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende
Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder
erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.“
Dies bedeutet, dass folgende Personen nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz, auf Grundlage
der §§ 28, 28a, LGBl. Nr. 29/1998, in der (geltenden) Fassung LGBl 7/2015, zum
Aufwandersatz verpflichtet sind:
1. Die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger (Heimbewohnerin/
Heimbewohner) selbst aus seinem Einkommen und Vermögen
2. Die Erben der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers bis zur Höhe des
Wertes des Nachlasses
3. Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber
Rechtsansprüche oder Forderungen hat (vertraglich Verpflichtete)
4. Personen, denen die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger in den letzten drei
Jahren vor, während und nach Gewährung der Hilfeleistung (Heimeintritt)
Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung
übertragen hat.
Hinweis:
Der konkrete Aufwandersatz (Kostenersatz) wird individuell nach Antragstellung auf
Zuzahlung und Gewährung der Kosten-/ Restkostenübernahme vom jeweiligen
Sozialhilfeträger (Sozialhilfeverband des Bezirkes, Magistrat Graz) im Zuge des
Antragsverfahrens in einem eigenen Verfahren geprüft.
§§ 28 und 28a des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 , in der (geltenden) Fassung des LGBl. 7/2015
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Weitergehende Ausführungen zu §§28, 28a Stmk. Sozialhilfegesetz :
Aufwandersatz der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners:
Liegenschaften (Grundstücke, Wohnhäuser, Eigentumswohnungen u.a.) stellen zumeist ein
nicht sofort verwertbares Vermögen der Heimbewohnerin/des Heimbewohners dar, sind
jedoch ein Haftungskapital für Forderungen des Sozialhilfeträgers. Im
Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren kann eine grundbücherliche
Sicherstellung der angelaufenen offenen Heimkosten verfügt werden. Immobilien, die zur
Sicherung der Forderung des Sozialhilfeträgers herangezogen werden können, stellen ein
nicht sofort verwertbares Vermögen der Heimbewohnerin/des Heimbewohners dar, eine
Sicherstellung im Grundbuch ist rechtlich vorgesehen.
Aufwandersatz vertraglich Verpflichteter
Dritte haben insoweit Ersatz zu leisten, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger
ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat und der Sozialhilfeträger die
Abtretung in Anspruch nimmt. Ausgenommen sind unwiderrufliche Schenkungen wegen
Dürftigkeit gemäß § 947 ABGB Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach
bürgerlichem Recht. Nimmt der Sozialhilfeträger die Abtretung der Forderung in Anspruch,
gehen diese Ansprüche der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers im Ausmaß der
Leistung auf den Sozialhilfeträger über (Legalzession).Der Übergang erfolgt mit
Verständigung der/des verpflichteten Dritten.
Schenkungen/Veräußerungen/Übergaben von Vermögen seitens der Heimbewohnerin/
des Heimbewohners im Wissen auf die bevorstehende Heimunterbringung:
Gemäß den Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes ist eine Geschenknehmerin/ein
Geschenknehmer oder Erwerberin/Erwerber zum Kostenersatz verpflichtet, wenn eine
Hilfeempfängerin/ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor, während oder
nach Beginn der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende
Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Dies soweit, als der Wert des
Vermögens das Fünffache des Sozialhilfe-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt
auch für Schenkungen auf den Todesfall. Auch z.B. ein Verzicht auf den Pflichtteil eines
Erbes gilt ebenfalls als Vermögensübergang ohne entsprechende Gegenleistung und führt
zu einer Ersatzpflicht der Person, der dieser Verzicht zu Gute kommt.
Werden Rechtsgeschäfte wissentlich in Benachteiligungsabsicht oder als
Vermögensverschleuderung geschlossen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass
derartige Rechtsgeschäfte durch den Sozialhilfeträger nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) angefochten werden (Klage). Wird in Folge
dessen in einem zivilrechtlichen Verfahren die Entscheidung getroffen, dass der Vertrag
nichtig ist, hat der Beschenkte maximal den (aktuellen) Wert der Schenkung zu ersetzen
bzw. ist das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln. Besteht der Verdacht einer betrügerischen
Handlung, wird Strafanzeige erstattet.
Verjährung von Aufwandersatzansprüchen
Ersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet
worden ist, drei Jahre verstrichen sind und die Ansprüche in dieser Zeit nicht oder nicht zur
Gänze geltend gemacht wurden (Ausnahme: wenn eine grundbücherliche Sicherstellung
erfolgt ist). Der Ersatzanspruch gemäß § 28 Ziffer 1 StSHG verjährt, wenn seit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht wurden,
erlöschen in diesem Ausmaß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt worden
sind, verjähren nicht.
§§ 28 und 28a des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 , in der (geltenden) Fassung des LGBl. 7/2015
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