Fristen beachten bei neuen Regelungen zum Sachkundenachweis im Pflanzenschutz nach § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und PflanzenschutzSachkundeverordnung (PflSchSachkV) In der Vergangenheit war der Sachkundenachweis durch ein Abschlusszeugnis in einem „grünen Beruf“ oder durch den Nachweis eines erfolgreich besuchten Sachkundelehrganges erbracht. Diese Nachweise gelten künftig nicht mehr, d.h. Sie müssen einen neuen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat beantragen und zusätzlich innerhalb von Dreijahreszeiträumen eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung besuchen, um sachkundig zu bleiben. 1.) Der neue Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat (30,- EUR) ist auf Antrag erhältlich. Alle Personen, die vor dem 14.02.2012 (Altsachkundige) sachkundig waren, müssen den Antrag bis spätestens 26. Mai 2015 gestellt haben. Ab 26.11.2015 muss jeder „Altsachkundige“ im Besitz des neuen Ausweises sein. 2.) Jeder Sachkundige muss innerhalb von Dreijahreszeiträumen eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung besuchen, um sachkundig zu bleiben. Der erste Dreijahreszeitraum endet für alle, die vor dem 01.01.2013 sachkundig geworden sind, am 31.12.2015. Die Teilnahmebescheinigung (10,-EUR) einer anerkannten Fortbildung ist Bestandteil der Sachkunde. Um den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Pflanzenschutz zu erhalten, muss jeder Sachkundige, der beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, Pflanzenschutzmittel verkauft, Nicht-Sachkundige anleitet oder beaufsichtigt oder über den Pflanzenschutz berät, einen Antrag stellen. Zum Antrag muss zusätzlich das Zeugnis, welches erstmalig zur Sachkunde geführt hat, eingereicht werden (z.B. „Gehilfenbrief“, Wirtschafter, Techniker, etc.). Die Teilnahmebescheinigung über eine anerkannte Fortbildung wird zur Antragstellung des SKN nicht benötigt. Ausnahme: Inhaber eines „Giftscheins“ müssen bei der Beantragung eine Teilnahmebescheinigung über eine Fortbildung beilegen. Wir empfehlen den SKN online zu beantragen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie als Antragsteller geben Ihre Daten korrekt direkt in das System für den Kartendruck ein. Damit sind Fehler bei der Übertragung durch unsere Sachbearbeiter ausgeschlossen. Die Daten werden entsprechend Ihrer Eingabe auf den SKN im Scheckkartenformat gedruckt. Dabei bitte auf Groß- und Kleinschreibung achten. Für den Onlineantrag gehen Sie auf www.pflanzenschutz-skn.de. Dort finden Sie links „Antrag stellen ohne Registrierung“ sowie „Registrieren“. Wenn Sie „ohne Registrierung“ wählen, können Sie einmalig Ihren Antrag auf Ausstellung eines SKN stellen. Wenn Sie „Registrieren“ wählen, können Sie den Antrag stellen und gleichzeitig dauerhaft einen Benutzerzugang anlegen. Somit haben Sie später jederzeit die Möglichkeit Ihre persönlichen Daten zu prüfen und zu ändern (z.B. bei einer Änderung der Anschrift). Falls Sie einen Antrag mit Registrierung stellen möchten, klicken Sie auf „Registrieren“ (also zuerst registrieren und damit gleichzeitig den Antrag stellen). Bitte nicht den Antrag stellen und erst danach registrieren, denn das führt zu unnötig großem Bearbeitungsaufwand. Wenn Sie den Antrag ohne Registrierung stellen und dann nachträglich eine Registrierung wünschen, so rufen Sie uns bitte zur Veranlassung an (Neustadt: 06321 671-1387 bzw. 671-552; Bad Kreuznach: 0671 820-438 bzw. -491 und -492). Desweiteren beachten Sie bitte die Ausfüllhilfe auf der Website. 1-2 Monate nach Antragstellung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid über 30,- EUR. 2 - 3 Monaten nach Zahlungseingang wird Ihnen der neue SKN im Scheckkartenformat zugesandt. Bei Fragen und Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Zuständige Behörden in Rheinland-Pfalz: Ansprechpersonen: DLR Rheinpfalz Breitenweg 71, 67435 Neustadt Rebekka Knapp Tel.: 06321/671-1387 Email: [email protected] Zuständig für: Weinbau, Gartenbau und Kommune DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück Anne Buß Rüdesheimer Str. 60-68, 55545 Bad Kreuznach Tel.: 0671/820-438 Email: [email protected] Zuständig für: Landwirtschaft, Forst, Verkauf und Kommune
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