AOT Herbstsymposium 2015 Beförderung gefährlicher Güter – WER

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AOT Herbstsymposium 2015
WIFI Wien, 11. November 2015
Beförderung gefährlicher Güter – WER hat WAS zu tun?
(ADR, GGBG)
Othmar Krammer, bmvit - Gefahrgut & Containersicherheit
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Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit
Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun?
AOT Herbstsymposium 2015
Übersicht: Was ist zu tun?
-Einstufung
-Umschließung (Verpackung / Tank / lose Schüttung)
-Kennzeichnung
-Dokumentation
-Anforderungen an Fahrzeug und Personal
-Lade- und Handhabungsbestimmungen
-Freistellungen
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Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun?
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Was ist zu tun?
Einstufung I (Teil 2 ADR)
• Gefahrstoff (CLP/GHS, REACH) / Gefahrgut / Lagerung / Abfall
 unterschiedliche Ziele  Kriterien  Anforderungen
• Hilfe aus dem Chemikalienrecht
 Sicherheitsdatenblatt: Gefahrguteinstufung in Abschnitt 14
• sonst selbst einstufen nach Teil 2 ADR gemäß
 namentlicher Nennung (Liste in Teil 3 ADR - Tabelle B)
 Kriterien
 überwiegender Gefahr
• Vereinfachungen für
 Proben (2.1.4)
 Abfälle von gefährlichen Gütern: Überklassifizierung nach Schätzung (2.1.3.5)
 Verpackungsabfälle (2.1.5)
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Was ist zu tun?
Einstufung II (Teil 2 ADR)
•  Ergebnis:
 Klasse (Art der Gefahr)
 UN-Nummer
 meist Verpackungsgruppe (Ausmaß der Gefahr)
•  damit ist Großteil der Anforderungen aus Tabelle A in Teil 3 ADR ersichtlich
 Zeile: UN-Nr., Verpackungsgruppe
 Spalte: Regelungsbereich mit Fundstelle
 Schnittfeld: Code, was aus diesem Bereich für diesen Stoff gilt
 nicht: Dokumentation, Schulung, Fahrzeugausrüstung
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Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun?
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Was ist zu tun?
Teil 3 ADR - Tabelle A (Auszug):
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Was ist zu tun?
Verpackung / Tank / lose Schüttung (Teil 4+6 ADR)
• welche dieser Beförderungsarten ist überhaupt zulässig
• welche Anforderungen müssen diese Umschließungen erfüllen
• immer: Materialbeständigkeit gegenüber Inhalt
Kennzeichnung (3.4, 3.5, 5.1-3 ADR)
• Versandstück: Gefahrzettel, LQ
• Fahrzeug/Tank/Container: orange Tafel, Placards, besondere Kennzeichen, LQ
Dokumentation (5.4 ADR)
• Beförderungspapier: was, worin, wie viel, Abs., Empf., besondere Hinweise
• schriftliche Weisungen, Container/Fahrzeugpackzertifikat
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Was ist zu tun?
Anforderungen an Fahrzeuge (Teile 8 und 9 ADR)
• Bau: v.a. für Tank- und Explosivstoff-Beförderungen
• Ausrüstung:
 Feuerlöscher
 sonstige Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung für Maßnahmen
Anforderungen an beteiligtes Personal (1.3, Teil 8 ADR)
• betriebliche Mitarbeiter-Unterweisung (Dokumentation im Unternehmen)
• Gefahrgutlenker-Schulung (Bescheinigung)
Lade- und Handhabungsbestimmungen (Teil 7 ADR)
• besondere Ladungssicherung! z.T. Belüftung, Mengen-, Trennungsvorschriften…
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Was ist zu tun?
Freistellungen (1.1 und 3.3 ADR)
•
•
•
•
Fahrzeugbetriebsmittel: Treibstoffe, Gase, Batterien
Gefahrgut in Maschinen und Geräten, die nicht ausdrücklich geregelt sind
Privatbeförderungen: Zweck ist wesentlich, nicht Fahrzeug!
„Handwerker“-Freistellung: Mitnahme zur Verwendung, 450 l/Verpackung,
maximale Menge gemäß „1000 Punkte Regelung“
• begrenzte Menge je Verpackung („LQ“): 0-5 l oder kg/Innenverpackung, 30 kg je
Außenverpackung oder 20 kg je Tray, LQ-Kennzeichnung
• bestimmte Menge je Beförderungseinheit („1000 Punkte-Regelung“): ADRkonformes Versandstück, Beförderungspapier, Feuerlöscher
• spezielle Freistellungen in Sondervorschriften (Tabelle A Spalte 6)
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Übersicht: WER ist für etwas verantwortlich?
-Beteiligte gemäß 1.2.1 und 1.4 ADR:
•
•
•
•
Absender
Verpacker
Beförderer
Entlader
Auftraggeber
Verlader
Befüller
Empfänger
-Beteiligte gemäß GGBG:
• Lenker
-Aufgaben
• jeweils eigene,
• aber gegenseitige Kontrolle
• z.T. ausdrücklicher Vertrauensschutz gegenüber Angaben anderer Beteiligter
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Wer ist wofür verantwortlich?
Absender
Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet
(bei Beförderungsvertrag der Absender gemäß diesem Vertrag):
• vergewissern, dass Güter klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
• in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen dem
Beförderer übermitteln ((für) Beförderungspapier);
• für die Güter zugelassene und geeignete Verpackungen und Tanks verwenden,
• die mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
• dafür sorgen, dass ungereinigte leere Tanks und Umschließungen für lose
Schüttung gekennzeichnet und verschlossen sind wie volle.
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Wer ist wofür verantwortlich?
Auftraggeber des Absenders
(keine Definition)
• schriftlicher Hinweis auf Gefahrgut;
• alle für Absender erforderlichen Auskünfte und Dokumente zur Verfügung stellen.
 Wer selbst nicht in der Lage ist, Aufgaben des Absenders
zu erfüllen, kann andere dafür engagieren
 Spediteur
 Abfallentsorger
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Wer ist wofür verantwortlich?
Verpacker
Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einfüllt und
gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet
• Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Zusammenpackung;
• Kennzeichnung und Bezettelung (bei Vorbereitung für Beförderung).
 schwer zu übertragen, Verschließen der Verpackung
genügt dafür nicht
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Wer ist wofür verantwortlich?
Verlader
Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter ein- oder Container auflädt:
• darf nur zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter übergeben;
• darf keine mangelhaften Versandstücke übergeben;
• Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
• Vorschriften für Containerkennzeichnung beachten;
• Zusammenladeverbote und Trennungsgebote beachten;
• Kontrolle der Dokumente und Sichtprüfung von Fahrzeug und Container, ob
 Fahrzeug, Lenker und Container vorschriftskonform und
 sichere Beladung möglich
 Zurechnung zu Beförderer oder Dritten gemäß Vertrag,
Handelsbrauch …, egal ob Lenker oder Lagerarbeiter hilft!
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Wer ist wofür verantwortlich?
Befüller
Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank oder eine Umschließung
für lose Schüttung einfüllt:
• darf nur für die Umschließung zulässige gefährliche Güter einfüllen;
• vergewissern, dass Zustand von Tank samt Ausrüstung technisch einwandfrei;
• vergewissern, dass Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten;
• Vorschriften für nebeneinanderliegende Tankabteile und max. Füllung beachten;
• nach dem Befüllen von Tanks sicherstellen, dass alle Verschlüsse geschlossen
sind, keine Undichtheit auftritt außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften;
• bei Vorbereitung zur Beförderung für Kennzeichnung sorgen.
 Zurechnung zu Beförderer oder Dritten gemäß Vertrag …
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Wer ist wofür verantwortlich?
Beförderer
Unternehmen, das die Beförderung (Ortsveränderung) mit oder ohne
Beförderungsvertrag durchführt:
anhand der Beförderungspapiere und Sichtprüfung von Fahrzeug und Ladung
• prüfen, ob die zu befördernden Güter zur Beförderung zugelassen sind;
• vergewissern, dass der Absender alle im ADR vorgeschriebenen Informationen
geliefert hat und die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden oder
zumindest gleichwertig mittels EDV/EDI verfügbar sind;
• Sichtprüfung von Fahrzeug und Ladung auf offensichtlichen Mängel;
• vergewissern, dass bei Tanks Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;
• prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
• sich vergewissern, dass die Fahrzeug-Kennzeichnungen angebracht sind;
• vergewissern, dass Ausrüstung gemäß schriftlichen Weisungen mitgeführt wird;
dem GGBG entsprechende Fahrzeuge sowie geschulte und unterwiesene Lenker
einsetzen.
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Wer ist wofür verantwortlich?
Entlader
Unternehmen, das einen Container absetzt, gefährliche Güter entlädt oder aus
einem Tank oder einer Umschließung für Güter in loser Schüttung entleert:
• vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
• bei Gefahr wegen beschädigter Verpackungen, Tanks, Fahrzeuge oder Container
Entladung erst, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
• alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einhalten;
• nach der Entladung von Tanks, Fahrzeugen und Containern außen anhaftende
gefährliche Rückstände entfernen und Verschluss der Ventile … sicherstellen;
• vorgeschriebene Fahrzeug/Container-Reinigung und -Entgiftung sicherstellen;
• bei entladenen und gereinigten Containern Gefahrenkennzeichnungen entfernen.
Zurechnung zu Beförderer oder Empfänger gemäß Vertrag…
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Wer ist wofür verantwortlich?
Empfänger
Empfänger gemäß Beförderungsvertrag oder von ihm bezeichneter Dritter, bei
Beförderung ohne Vertrag, Unternehmen, das die Güter bei Ankunft übernimmt:
• Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern;
• nach dem Entladen prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR
eingehalten sind;
• Container bei solchem Verstoß dem Beförderer erst nach Behebung
zurückstellen.
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Wer ist wofür verantwortlich?
Alle Beteiligten
• Personal muss hinsichtlich Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher
Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein in:
 allgemeinen und aufgabenspezifischen Vorschriften
 Gefahren, sicherer Umgang, Notfallmaßnahmen
 Sicherung (= Security)
• Soweit die Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, darf eine Person nur
unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen tätig werden.
• Regelmäßige Auffrischungskurse müssen Änderungen in den Vorschriften
Rechnung tragen.
• Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber 5 Jahre
aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der Behörde auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.
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Wer ist wofür verantwortlich?
Lenker
darf die Gefahrgut-Beförderungseinheit, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn
er
• über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist;
• die erforderliche Schulung absolviert hat;
• sich, soweit zumutbar, davon überzeugt hat, dass
 Beförderungseinheit und Ladung den Gefahrgutvorschriften entsprechen und
 die erforderlichen Kennzeichnungen vorschriftsmäßig angebracht sind;
• die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitführt;
• bei Beförderungen, für die eine Gefahrgutlenker-Schulung erforderlich ist, über
einen Alkoholgehalt des Blutes von nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) verfügt.
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Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun?
… und was macht der Gefahrgutbeauftragte?
• „… hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die
Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach
Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die
Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen
und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.“ (1.8.3.3 ADR)
• Er tritt damit beratend neben den Verantwortungsträger und ersetzt ihn nur, wenn
er zugleich gemäß § 9 VStG dafür bestellt ist.
• „betroffene Tätigkeiten“, die ab bestimmten Mengen eine Bestellung erfordern,
sind Beförderung gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende
Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen (Absender also nicht!).
• Er überwacht die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, berät diesbezüglich das
Unternehmen, schlägt entsprechende Verfahren zu Personalschulung, UnfallMaßnahmen und -Untersuchung etc. vor und erstellt einen Jahresbericht.