1 AOT Herbstsymposium 2015 WIFI Wien, 11. November 2015 Beförderung gefährlicher Güter – WER hat WAS zu tun? (ADR, GGBG) Othmar Krammer, bmvit - Gefahrgut & Containersicherheit 2 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Übersicht: Was ist zu tun? -Einstufung -Umschließung (Verpackung / Tank / lose Schüttung) -Kennzeichnung -Dokumentation -Anforderungen an Fahrzeug und Personal -Lade- und Handhabungsbestimmungen -Freistellungen 3 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Was ist zu tun? Einstufung I (Teil 2 ADR) • Gefahrstoff (CLP/GHS, REACH) / Gefahrgut / Lagerung / Abfall unterschiedliche Ziele Kriterien Anforderungen • Hilfe aus dem Chemikalienrecht Sicherheitsdatenblatt: Gefahrguteinstufung in Abschnitt 14 • sonst selbst einstufen nach Teil 2 ADR gemäß namentlicher Nennung (Liste in Teil 3 ADR - Tabelle B) Kriterien überwiegender Gefahr • Vereinfachungen für Proben (2.1.4) Abfälle von gefährlichen Gütern: Überklassifizierung nach Schätzung (2.1.3.5) Verpackungsabfälle (2.1.5) 4 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Was ist zu tun? Einstufung II (Teil 2 ADR) • Ergebnis: Klasse (Art der Gefahr) UN-Nummer meist Verpackungsgruppe (Ausmaß der Gefahr) • damit ist Großteil der Anforderungen aus Tabelle A in Teil 3 ADR ersichtlich Zeile: UN-Nr., Verpackungsgruppe Spalte: Regelungsbereich mit Fundstelle Schnittfeld: Code, was aus diesem Bereich für diesen Stoff gilt nicht: Dokumentation, Schulung, Fahrzeugausrüstung 5 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Was ist zu tun? Teil 3 ADR - Tabelle A (Auszug): 6 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Was ist zu tun? Verpackung / Tank / lose Schüttung (Teil 4+6 ADR) • welche dieser Beförderungsarten ist überhaupt zulässig • welche Anforderungen müssen diese Umschließungen erfüllen • immer: Materialbeständigkeit gegenüber Inhalt Kennzeichnung (3.4, 3.5, 5.1-3 ADR) • Versandstück: Gefahrzettel, LQ • Fahrzeug/Tank/Container: orange Tafel, Placards, besondere Kennzeichen, LQ Dokumentation (5.4 ADR) • Beförderungspapier: was, worin, wie viel, Abs., Empf., besondere Hinweise • schriftliche Weisungen, Container/Fahrzeugpackzertifikat 7 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Was ist zu tun? Anforderungen an Fahrzeuge (Teile 8 und 9 ADR) • Bau: v.a. für Tank- und Explosivstoff-Beförderungen • Ausrüstung: Feuerlöscher sonstige Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung für Maßnahmen Anforderungen an beteiligtes Personal (1.3, Teil 8 ADR) • betriebliche Mitarbeiter-Unterweisung (Dokumentation im Unternehmen) • Gefahrgutlenker-Schulung (Bescheinigung) Lade- und Handhabungsbestimmungen (Teil 7 ADR) • besondere Ladungssicherung! z.T. Belüftung, Mengen-, Trennungsvorschriften… 8 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Was ist zu tun? Freistellungen (1.1 und 3.3 ADR) • • • • Fahrzeugbetriebsmittel: Treibstoffe, Gase, Batterien Gefahrgut in Maschinen und Geräten, die nicht ausdrücklich geregelt sind Privatbeförderungen: Zweck ist wesentlich, nicht Fahrzeug! „Handwerker“-Freistellung: Mitnahme zur Verwendung, 450 l/Verpackung, maximale Menge gemäß „1000 Punkte Regelung“ • begrenzte Menge je Verpackung („LQ“): 0-5 l oder kg/Innenverpackung, 30 kg je Außenverpackung oder 20 kg je Tray, LQ-Kennzeichnung • bestimmte Menge je Beförderungseinheit („1000 Punkte-Regelung“): ADRkonformes Versandstück, Beförderungspapier, Feuerlöscher • spezielle Freistellungen in Sondervorschriften (Tabelle A Spalte 6) 9 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Übersicht: WER ist für etwas verantwortlich? -Beteiligte gemäß 1.2.1 und 1.4 ADR: • • • • Absender Verpacker Beförderer Entlader Auftraggeber Verlader Befüller Empfänger -Beteiligte gemäß GGBG: • Lenker -Aufgaben • jeweils eigene, • aber gegenseitige Kontrolle • z.T. ausdrücklicher Vertrauensschutz gegenüber Angaben anderer Beteiligter 10 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Absender Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet (bei Beförderungsvertrag der Absender gemäß diesem Vertrag): • vergewissern, dass Güter klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind; • in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen dem Beförderer übermitteln ((für) Beförderungspapier); • für die Güter zugelassene und geeignete Verpackungen und Tanks verwenden, • die mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; • dafür sorgen, dass ungereinigte leere Tanks und Umschließungen für lose Schüttung gekennzeichnet und verschlossen sind wie volle. 11 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Wer ist wofür verantwortlich? Auftraggeber des Absenders (keine Definition) • schriftlicher Hinweis auf Gefahrgut; • alle für Absender erforderlichen Auskünfte und Dokumente zur Verfügung stellen. Wer selbst nicht in der Lage ist, Aufgaben des Absenders zu erfüllen, kann andere dafür engagieren Spediteur Abfallentsorger 12 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Verpacker Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet • Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Zusammenpackung; • Kennzeichnung und Bezettelung (bei Vorbereitung für Beförderung). schwer zu übertragen, Verschließen der Verpackung genügt dafür nicht 13 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Verlader Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter ein- oder Container auflädt: • darf nur zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter übergeben; • darf keine mangelhaften Versandstücke übergeben; • Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten; • Vorschriften für Containerkennzeichnung beachten; • Zusammenladeverbote und Trennungsgebote beachten; • Kontrolle der Dokumente und Sichtprüfung von Fahrzeug und Container, ob Fahrzeug, Lenker und Container vorschriftskonform und sichere Beladung möglich Zurechnung zu Beförderer oder Dritten gemäß Vertrag, Handelsbrauch …, egal ob Lenker oder Lagerarbeiter hilft! 14 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Befüller Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank oder eine Umschließung für lose Schüttung einfüllt: • darf nur für die Umschließung zulässige gefährliche Güter einfüllen; • vergewissern, dass Zustand von Tank samt Ausrüstung technisch einwandfrei; • vergewissern, dass Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten; • Vorschriften für nebeneinanderliegende Tankabteile und max. Füllung beachten; • nach dem Befüllen von Tanks sicherstellen, dass alle Verschlüsse geschlossen sind, keine Undichtheit auftritt außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften; • bei Vorbereitung zur Beförderung für Kennzeichnung sorgen. Zurechnung zu Beförderer oder Dritten gemäß Vertrag … 15 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Beförderer Unternehmen, das die Beförderung (Ortsveränderung) mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt: anhand der Beförderungspapiere und Sichtprüfung von Fahrzeug und Ladung • prüfen, ob die zu befördernden Güter zur Beförderung zugelassen sind; • vergewissern, dass der Absender alle im ADR vorgeschriebenen Informationen geliefert hat und die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden oder zumindest gleichwertig mittels EDV/EDI verfügbar sind; • Sichtprüfung von Fahrzeug und Ladung auf offensichtlichen Mängel; • vergewissern, dass bei Tanks Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist; • prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind; • sich vergewissern, dass die Fahrzeug-Kennzeichnungen angebracht sind; • vergewissern, dass Ausrüstung gemäß schriftlichen Weisungen mitgeführt wird; dem GGBG entsprechende Fahrzeuge sowie geschulte und unterwiesene Lenker einsetzen. 16 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Entlader Unternehmen, das einen Container absetzt, gefährliche Güter entlädt oder aus einem Tank oder einer Umschließung für Güter in loser Schüttung entleert: • vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; • bei Gefahr wegen beschädigter Verpackungen, Tanks, Fahrzeuge oder Container Entladung erst, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; • alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einhalten; • nach der Entladung von Tanks, Fahrzeugen und Containern außen anhaftende gefährliche Rückstände entfernen und Verschluss der Ventile … sicherstellen; • vorgeschriebene Fahrzeug/Container-Reinigung und -Entgiftung sicherstellen; • bei entladenen und gereinigten Containern Gefahrenkennzeichnungen entfernen. Zurechnung zu Beförderer oder Empfänger gemäß Vertrag… 17 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Empfänger Empfänger gemäß Beförderungsvertrag oder von ihm bezeichneter Dritter, bei Beförderung ohne Vertrag, Unternehmen, das die Güter bei Ankunft übernimmt: • Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern; • nach dem Entladen prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten sind; • Container bei solchem Verstoß dem Beförderer erst nach Behebung zurückstellen. 18 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? AOT Herbstsymposium 2015 Wer ist wofür verantwortlich? Alle Beteiligten • Personal muss hinsichtlich Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein in: allgemeinen und aufgabenspezifischen Vorschriften Gefahren, sicherer Umgang, Notfallmaßnahmen Sicherung (= Security) • Soweit die Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, darf eine Person nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen tätig werden. • Regelmäßige Auffrischungskurse müssen Änderungen in den Vorschriften Rechnung tragen. • Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber 5 Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 19 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? Wer ist wofür verantwortlich? Lenker darf die Gefahrgut-Beförderungseinheit, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er • über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist; • die erforderliche Schulung absolviert hat; • sich, soweit zumutbar, davon überzeugt hat, dass Beförderungseinheit und Ladung den Gefahrgutvorschriften entsprechen und die erforderlichen Kennzeichnungen vorschriftsmäßig angebracht sind; • die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitführt; • bei Beförderungen, für die eine Gefahrgutlenker-Schulung erforderlich ist, über einen Alkoholgehalt des Blutes von nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) verfügt. 20 AOT Herbstsymposium 2015 Othmar Krammer, Gefahrgut & Containersicherheit Beförderung gefährlicher Güter – wer hat was zu tun? … und was macht der Gefahrgutbeauftragte? • „… hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.“ (1.8.3.3 ADR) • Er tritt damit beratend neben den Verantwortungsträger und ersetzt ihn nur, wenn er zugleich gemäß § 9 VStG dafür bestellt ist. • „betroffene Tätigkeiten“, die ab bestimmten Mengen eine Bestellung erfordern, sind Beförderung gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen (Absender also nicht!). • Er überwacht die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, berät diesbezüglich das Unternehmen, schlägt entsprechende Verfahren zu Personalschulung, UnfallMaßnahmen und -Untersuchung etc. vor und erstellt einen Jahresbericht.
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