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Praxisrelevante Informationen aus Rechtsprechung und Literatur ausgewählt vom Steuerrechtsausschuss des StBV Westfalen-Lippe
Ausgabe Nr. 2 · April 2015
www.fachnachrichten.de
Ausgabe Nr. 2
Inhalt
Sitzungsergebnis der 2. Sitzung 2015 des StRA am 26.03 und 27.03.2015.
Die nachfolgenden Ausführungen sind das Ergebnis sorgfältiger Analysen der zitierten Quellen. Für das erarbeitete Ergebnis kann
jedoch keine Haftung übernommen werden.
1. EINKOMMENSTEUER
1.01 Pensionszusagen: Kriterien zur Prüfung der Überversorgung
Seite 6
Abwehr / Wissen
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2014, 6 K 6045/12 (Revison zugelassen)
EFG 2015 S. 321
1.02 Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags im Folgejahr
Seite 9
Wissen
BFH-Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13
DStR 2015 S. 276, BB 2015 S. 432
1.03 Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit bei Vermietung eines Einkaufszentrums
Seite 10
Abwehr / Gestaltung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.06.2013, 7 K 10056/09 (Az. BFH: IV R 34/13)
DStRE 2015 S. 266, EFG 2014 S. 1135
1.04 Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei
finanzieller Beherrschung
Gestaltung / Wissen
Seite 12
BFH vom 28.01.2005, VIII R 8/14
DStR 2015 S. 563
2. KÖRPERSCHAFTSTEUER
2.01 Keine vGA bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an
Arbeitnehmer einer GmbH
Abwehr / Wissen
Seite 14
BFH-Urteil vom 21.10.2014, VIII R 21/12
DStR 2015 S. 353
2.02 Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen verdeckter Einlage
Seite 16
Wissen
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2014, 1 K 2416/12
EFG 2015 S.331
3. GEWERBESTEUER
3.01 Zerlegung: Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit
gleichen Aufgaben
Gestaltung / Wissen
BFH-Urteil vom 05.11.2014, IV R 30/11
EFG 2014 S. 1610
2
Seite 19
April 2015
4. BILANZSTEUERRECHT
4.01 Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI
Seite 21
Wissen
BFH-Urteil vom 14.05.2014, VIII R 25/11
BStBl II 2014 S. 968, BB 2014 S. 2609, DB 2014 S. 2684,
DStR 2014 S. 2010, FR 2014 S. 1136, Kösdi 2014 S. 19068,
NWB 2014 S. 3216, WPg 2014 S. 1164
4.02 Ansammlungsrückstellung: stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums
Seite 22
Abwehr / Gestaltung
BFH-Urteil vom 02.07.2014, I R 46/12
BStBl II 2014 S. 979, BB 2014 S. 2544, DB 2014 S. 2381, DStR 2014 S. 1961, FR 2014 S. 1139,
Kösdi 2014 S. 19068, NWB 2014 S. 3058, WPg 2014 S. 1166
4.03 Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bei über mehrere Jahre gewährten
Sanierungszuschüssen
Seite 25
Gestaltung / Wissen
BFH-Urteil vom 07.05.2014, X R 19/11
BB 2014 S. 2480, GmbHR 2014 S. 1282, GmbH-StB 2014 S. 306
5. UMSATZSTEUER
5.01 Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
Seite 27
Wissen
FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014, 1 K 1723/13 U
Haufe-Index 7250699
5.02 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen
Seite 28
Gestaltung / Wissen
BMF-Schreiben vom 19.09.2014, IV D 2 - S 7124/12/10001-02
BStBl 2014 I, S. 1287
5.03 Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest
Seite 30
Abwehr / Gestaltung / Wissen
BFH, Urteil vom 05.11.2014, XI R 42/12
NWB 2015, S. 85
5.04 Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung
Seite 31
Abwehr / Wissen
BFH-Urteil vom 28.08.2014, V R 7/14
NWB 2014, S. 3525
5.05 Rückwirkung einer Rechnungskorrektur
Seite 32
Abwehr / Wissen
FG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014, 2 V 214/14
NWB Dok-ID FAAAE-81275
3
Ausgabe Nr. 2
6. ERBSCHAFTSTEUER
6.01 Keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für nicht vermietetes Grundstück
Seite 34
Wissen
BFH-Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14
DStR 2015 S. 294, HaufeIndex 7590653
7. BEWERTUNG
8. ABGABENORDNUNG
8.01 Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft gegenüber
Organträgerin und Organgesellschaft
Seite 35
Abwehr / Wissen
FG Köln, Urteil vom 28.10.2014, 8K 731/12 (Az. BFH I R 66/14)
Haufe-Index 7539698
8.02 Datenträgerüberlassungsverlangen von Daten des Warenwirtschaftssystems einer Apotheke
bei Außenprüfung
Seite 36
Abwehr / Wissen
FG Münster Urteil vom 07.11.2014, 14 K 2901/13 AO
Haufe-Index 7539697, EFG 2015 S.262
8.03 Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen
Seite 38
Abwehr / Wissen
BFH Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12
DStR 2015, 420
9. ANDERE RECHTSGEBIETE
9.01 Grundsteuererlass wg. sanierungsbedingtem Leerstand
Seite 40
Abwehr / Wissen
BFH-Urteil vom 09.07.2014, II R 49/12
BFH/NV 2014 S. 1667, Haufe-Index 7221569
9.02 Grunderwerbsteuern durch Wechsel im Gesellschafterbestand keine Anschaffungskosten
Seite 41
Abwehr / Wissen
BFH-Urteil vom 02.09.2014, IX R 50/13
DStR 2015 S. 291, HaufeIndex 7590661
10. SONSTIGES
4
Seite 43
April 2015
Mitglieder des Steuerrechts-Ausschusses:
ffDipl.-Ökonom, StB Dieter Blaurock, Bochum
ffDipl.-Ökonom, StB / WP Wilhelm-Berthold Schmuch, Bochum
ffDipl.-Finw., StB Christian Herold, Herten
ffDipl.-Kfm., StB / WP Marcus Tuschen, Meschede
ffDipl.-Kfm., StB / WP Dr. Christian Konermann, Rheine
ffDipl.-Kfm., WP Olaf Zöllner, Arnsberg
5
Ausgabe Nr. 2
1. EINKOMMENSTEUER
1.01
EStG § 6a
EStG
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
X
Abwehr
AO § 42
Pensionszusagen: Kriterien zur Prüfung der Überversorgung
Gestaltung
X
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2014, 6 K 6045/12
Wissen
EFG 2015 S. 321
(Revison zugelassen)
Weiterführende Literatur
BFH-Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08, BStBl II 2013 S. 41
BMF-Schreiben vom. 03.11.2004, BStBl I 2004 S. 1045
LEITSÄTZE:
1. Die typisierende Ansicht des BFH und des sich anschließenden BMF-Schreibens, dass eine Überversorgung, die zur Kürzung der
Pensionsrückstellung führt, anzunehmen ist, wenn die betriebliche Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt, ist abzulehnen.
2. Die Versorgungsgradgrenze in Höhe von 75 % lässt sich in zukünftigen Jahren, in denen die Altersvorsorge der nachgelagerten
Besteuerung unterliegt, nicht rechtfertigen.
3. Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Pensionszusage beim Arbeitgeber kann nicht davon abhängen, welche Anwartschaften ein Arbeitnehmer ggf. bei einem früheren Arbeitgeber und nach welchen Modalitäten erworben hat.
4. Die Versorgungsprüfung des BFH ist in Fällen der Altersteilzeit nicht sinnvoll anwendbar.
5. Eine Angemessenheitsüberprüfung von Versorgungszusagen in der Anwartschaftsphase kann nur nach den Grundsätzen der
vGA erfolgen. Nur eine Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung kann zutreffend erfassen, ob eine Versorgungszusage
fremdüblich ist oder nicht. Für den Fall von Arbeitnehmern, die nicht Gesellschafter sind, kann im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch zu prüfen sein.
PROBLEMSTELLUNG:
Der zugrunde liegende Sachverhalt be-
überschusses“ und die GmbH zahlte die
Nach einer Betriebsprüfung erkannte das
traf eine GmbH, die ihrem beherrschen-
Beiträge für die Berufsgenossenschaft
FA die Pensionszusage insoweit nicht an,
den Gesellschafter-Geschäftsführer (A)
sowie für eine Direktversicherung und
als diese die Überversorgungsgrenze von
im Jahr 1992 ein festes Ruhegehalt von
stellte einen Pkw zur privaten Nutzung
75% überstieg und qualifizierte die Pen-
monatlich DM 6.000,00 ab dem 65.
zur Verfügung. Der Nutzungsvorteil aus
sionszahlungen in den Streitjahren 2006
Lebensjahr zugesagt hatte. Die Aktiv-
der Kfz Gestellung wurde allerdings
bis 2007 anteilig als vGA. Die auf die
bezüge des Geschäftsführers betrugen
nicht laufend nach der 1-% Regel ver-
Überversorgung entfallende Pensions-
zunächst DM 7.000,00 monatlich und
steuert, sondern später als vGA erfasst.
rückstellung wurde im Jahr 2006 aufge-
ab dem Jahr 2000 nach Reduzierung der
Ab 01.03.2006 erhielt A eine Sozialver-
löst (Auflösung in Höhe von 34,26% der
Arbeitszeit um 1/3 DM 6.000,00 monat-
sicherungsrente von monatlich € 831,41
ursprünglichen Rückstellung).
lich. Daneben bestand Anspruch auf eine
sowie die zugesagte Pension von monat-
Tantieme von „bis zu 50% des Jahres-
lich € 3.067,75 (DM 6.000,00).
GesellschafterGeschäftsführer
Gesellschaft
GMBH
Pensionszusage
ffRuhegehalt > 75% der Aktivbezüge
6
April 2015
KERNAUSSAGEN:
1. Pensionsrückstellungen sind nach
künftige Lohntrends berücksichtigen.
a) Art und Umfang der einzubezie-
§ 6a EStG höchstens mit dem Teil-
Der BFH begründete die 75%-Gren-
henden Aktivbezüge sind nicht
wert der Pensionsverpflichtung an-
ze ursprünglich damit, dass die be-
definiert, weil es sich um einen
zusetzen. Werterhöhungen oder
triebliche Altersversorgung im
außergesetzlichen Begriff handelt,
Verminderungen der Pensionsleis-
Normalfall grundsätzlich nur dazu
der sich weder im EStG noch in
tungen nach dem Schluss des Wirt-
bestimmt sei, eine nach der gesetz-
entsprechenden
schaftsjahres, die hinsichtlich des Zeit-
lichen Rentenversicherung verblei-
wiederfindet. Bei geldwerten Vor-
punktes ihres Wirksamwerdens oder
bende Versorgungslücke von etwa
teilen liegt stets ein, wenn auch nur
ihres Umfanges ungewiss sind, sind
20 bis 30 % der letzten Aktivbezüge
mittelbarer Vorteil für den Anwart-
bei der Berechnung des Barwertes
zu schließen, da die Renten in der
schaftsempfänger vor. Die vertrag-
der künftigen Pensionsleistungen und
gesetzlichen Rentenversicherung nur
liche Vereinbarung für oder gegen
der Jahresbeträge erst zu berücksich-
eine durchschnittliche Höhe von etwa
eine Direktversicherung hat nach
tigen, wenn sie eingetreten sind.
45 bis 50% des letzten Arbeitsein-
Ansicht des BFH somit Einfluss dar-
kommens erreichen würden.
auf, ob die Pensionszusage zu einer
2. Der BFH sieht in ständiger Rechtspre-
Verordnungen
chung in der Vorwegnahme künf-
4.Arbeitsrechtlich ist anerkannt, dass ein
tiger Entwicklungen eine Über-
Arbeitgeber auch höhere Zusagen als
b)Die Anknüpfung an die aktuel-
versorgung, die zur Kürzung der
zum Schließen einer Versorgungslü-
len Aktivbezüge führt im Fall von
Pensionsrückstellung führt, und zwar
cke erteilen kann. Gesamtversorgungs-
Gesellschafter-Geschäftsführern
typisierend dann, wenn die Versor-
systeme können auf eine geringfügige
zu einem unüberwindbaren Span-
gungsanwartschaft zusammen mit
Aufstockung der Sozialversicherungs-
nungsfeld. Die gesamte Vergütung
der Rentenanwartschaft aus der
renten, die Erhaltung des im aktiven
muss einerseits in einem fremdübli-
gesetzlichen Rentenversicherung
Dienst erreichten Lebensstandards
chen Bereich bleiben, andererseits
75 % der am Bilanzstichtag bezo-
oder eine darüber hinausgehende Ver-
zwingt die Überversorgungsrecht-
genen Aktivbezüge übersteigt.
sorgung ausgerichtet sein. Wenn der
sprechung nach einer erteilten Zu-
Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die
Arbeitgeber eine Überversorgung
sage faktisch dazu, die Vergütung
letzten Aktivbezüge und die zu er-
vertraglich verspricht, muss er sie
möglichst am oberen Ende der zu-
wartenden Sozialversicherungsrenten
erbringen, ohne sich auf veränderte
lässigen Bandbreite zu halten, um
zu schätzen, hat der BFH zur Prüfung
Gerechtigkeitsvorstellungen berufen zu
nicht zugleich den Fall der Überver-
einer möglichen Überversorgung auf
können. Nur wenn das ursprünglich an-
sorgung auszulösen und eine Auf-
die vom Arbeitgeber während der ak-
gestrebte Versorgungsziel im späteren
lösung der Pensionsrückstellung zu
tiven Tätigkeit des Begünstigten tat-
Verlauf erheblich überschritten wird,
riskieren.
sächlich erbrachten Leistungen abge-
kann die Geschäftsgrundlage gestört
c) Soweit man eine tatsächliche „Ver-
stellt. Die Verwaltungspraxis hat sich
sein. Der Versorgungsgrad in Höhe von
sorgungsprüfung” durchführen
dieser Rechtsprechung angeschlossen
75 % wird zudem in den zukünftigen
will, müssten sämtliche Altersvor-
(BMF Schreiben vom 03.11.2004).
Jahren nicht zu rechtfertigen sein, da
sorgeanwartschaften einbezogen
3. Die der Rechtsprechung zugrunde-
die Altersvorsorge der nachgelagerten
werden. Es dürfte dann nicht darauf
liegenden Annahmen zur Über-
Besteuerung unterworfen wird und sich
ankommen, ob die Rentenanwart-
versorgung finden keine Stütze
allein deshalb ein höheres (Brutto)Ver-
schaften auf Beiträgen von Arbeit-
im Gesetz. Der BFH will verhindern,
sorgungsniveau ergeben muss.
geber und Arbeitnehmer beruhten,
Überversorgung führt oder nicht.
dass § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG
5.Die Prüfung einer „Überversor-
lediglich durch den Arbeitnehmer
dadurch umgangen wird, dass hohe
gung” orientiert sich nicht an kla-
bzw. sonst Rentenversicherungs-
Festbetragszusagen oder hohe Zusa-
ren und eindeutigen Parametern
pflichtigen geleistet wurden oder
gen mit garantierter Anwartschafts-
und kann zu nicht nachvollziehbaren
ob freiwillige Beiträge zur Renten-
dynamik erteilt werden, die implizit
Ergebnissen führen.
versicherung geleistet wurden.
7
Ausgabe Nr. 2
d) Es bestehen erhebliche Unsicher-
gen der tatsächlichen Reduzierung
Bilanzberichtigung und somit der Kor-
heiten bei der Bewertung der
der Arbeitszeit unter nicht kongru-
rektur früherer Fehler im ersten noch
Rentenanwartschaft. So über-
enter Kürzung der Vergütung. Die
änderbaren Veranlagungszeitraum.
senden zwar die Deutsche Ren-
vom BMF in diesen Fällen vorge-
8. Soweit sich im Verhältnis eines Arbeit-
tenversicherung Bund bzw. die
sehene Durchschnittsberech-
gebers zu einem Arbeitnehmer, der
inländischen Versorgungswerke
nung berücksichtigt rein sche-
nicht Gesellschafter ist, das Bedürf-
regelmäßige Mitteilungen über die
matisch eine Gesamtarbeitszeit
nis einer Umgehungsprüfung ergibt,
Rentenanwartschaften, aber eine
des Versorgungsempfängers.
wäre diese nach Maßgabe des § 42
derart verlässliche Schätzung ist be-
Im Fall einer Festzusage sind diese
AO durchzuführen. Eine extensive
reits bei Anwartschaften aus ande-
Entwicklungen jedoch unerheblich,
Auslegung des § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
ren Staaten der EU nicht möglich.
da eine Beibehaltung der vollen
S. 4 EStG über den Wortlaut der Norm
e) Ob die Einbeziehung von auf
Arbeitszeit nicht Gegenstand der
hinaus ist hierfür nicht geeignet.
freiwilligen Beiträgen beruhen-
Pensionszusage war. Die daraus er-
9.Unter Anwendung der Prüfungs-
den Ansprüchen erfolgen muss,
mittelbare rechnerische Absenkung
grundsätze für vGA war die erteil-
ist unklar. Nach der Auffassung von
des gesamten Versorgungsbedarfs
te Versorgungszusage insgesamt in
Gosch wären die gesetzlichen Ren-
um ca. 11 % ist nicht nachvollzieh-
jeder Hinsicht angemessen. Dies gilt
tenansprüche nur mit ihrem Arbeit-
bar, wenn der Zusagenempfänger
auch für das das Verhältnis zwischen
geberanteil einzubeziehen, wenn
in der Altersteilzeit ggf. seinen Le-
Pensionsleistungen (Versicherungsbei-
sie im Übrigen aus dem Vermögen
bensunterhalt zum Teil aus erspar-
trägen für die Rückdeckungsversiche-
tem Vermögen bestritten hat.
rung) und Grundgehalt. Eine starre
des Zusagenempfängers gespeist
8
wurden. Rentenansprüche aus Bil-
6.Eine Angemessenheitsüberprüfung
Verhältnisgrenze verbietet sich in der
dungszeiten wären hingegen ein-
von Versorgungszusagen in der
Regel, da es den Gesellschafter-Ge-
zubeziehen, da diese nicht aus dem
Anwartschaftsphase kann nur nach
schäftsführern offen steht, ob sie ein
Vermögen des Zusagenempfängers
den Grundsätzen der vGA erfolgen.
hohes Grundgehalt und eine geringe
gespeist wurden.
Die Probleme der Überversorgungs-
Altersversorgung oder – umgekehrt –
f) Die Versicherungshistorie eines
rechtsprechung stellen sich nicht,
eine hohe Altersversorgung und ein
Arbeitnehmers hat Auswirkungen
wenn eine Überversorgungsprüfung
geringeres Grundgehalt vereinbaren.
auf die „Versorgungsprüfung”, ob-
als materieller Fremdvergleich vorge-
Abzustellen ist immer auf die Ge-
wohl der zusagende Arbeitgeber,
nommen wird, also geprüft wird, ob
samtausstattung, denn im Fremd-
um dessen Pensionsrückstellung es
ein ordentlicher und gewissenhafter
vergleich kann nur diese relevant
geht, keinen Einfluss darauf hatte.
Geschäftsführer diese Pensionszusage
sein. So ist es denkbar, dass auch ein
Arbeitnehmer müssten gegenüber
unter sonst gleichen Umständen auch
Fremdgeschäftsführer keine weitere
ihrem neuen Arbeitgeber offenba-
einem Arbeitnehmer , der Nichtgesell-
Pensionszusage erstrebt, da er bereits
ren, welche Einkünfte sie bei frü-
schafter ist, zugewendet hätte.
anderweitig Altersvorsorge getroffen
heren Arbeitgebern erzielt hatten
7.Bei Anwendung der vGA-Grund-
hat bzw. über ausreichend Vermögen
und welche Versorgungszusagen
sätze wäre die Finanzverwaltung
zur Altersvorsorge verfügt. Denkbar ist
sie erhalten hatten.
auch in formeller Hinsicht gezwun-
ferner, dass ein Fremdgeschäftsführer
g) In Fällen der Altersteilzeit ergeben
gen, bei Anzeichen für eine fremd-
aus Skepsis vor versicherungsgebun-
sich nicht sinnvolle Ergebnisse. Der
unübliche Gesamtausstattung ent-
dener privater Altersvorsorge eine
zwei Monate vor Vollendung des
sprechend zu ermitteln, da im Fall
direkte Auszahlung als Nettogehalt
60. Lebensjahres stattgefundene
einer vGA Korrekturen nur in
bevorzugt, um dieses privat anzuspa-
Übergang in eine Teilzeitbeschäf-
verfahrensrechtlich änderbaren
ren. Letztlich ist es denkbar, dass ein
tigung und die damit verbundene
Jahren erfolgen können. Soweit
Fremdgeschäftsführer aus anderen Tä-
Herabsetzung des Gehalts erfolgte
jedoch eine innerbilanzielle Korrektur
tigkeiten oder Einkunftsquellen hohe
unstreitig nicht aus wirtschaftlichen
eines Bilanzansatzes erfolgt, besteht
monatliche Zuflüsse hat und deshalb
Gründen bei der Kl., sondern we-
die Möglichkeit einer umfassenden
eine Nur-Pension vereinbart.
April 2015
PRAXISHINWEISE:
1. Das FG hat wegen der Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BFH die Revision zugelassen. Zum Zeitpunkt
des Redaktionsschlusses war noch nicht bekannt, ob die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat.
2. Die Entscheidung verwirft mit einer umfassenden Begründung sowohl die ständige Rechtsprechung des BFH zur Überversorgung als auch die Auffassung des BMF im Schreiben vom 04.11.2004 zur Ermittlung der Überversorgungsgrenzen.
Daraus ergeben sich insbesondere für die Abwehrberatung sehr gute Argumente.
3. Ist mit einer Pensionszusage eine Überversorgung verbunden, kann die gebildete Pensionsrückstellung insoweit im ersten
offenen Jahr entsprechend aufgelöst werden. Dies gilt für alle Zusagen, also unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte Gesellschafter ist oder nicht. Wendet man die Grundsätze der Entscheidung konsequent an, würden im Fall
einer Überversorgung nur die Zuführungen oder Auszahlungen eines jeden Veranlagungsjahres entweder als vGA oder
wegen § 42 AO als nicht abziehbare Betriebsausgabe außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden.
1.02
EStG
EStG § 7g
Abwehr
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags im Folgejahr
Gestaltung
X
Wissen
BFH-Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13
DStR 2015 S. 276, BB 2015 S. 432
Weiterführende Literatur
BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013 S. 1493
LEITSATZ:
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des
dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden (gegen BMF-Schreiben vom 20.11.2013,
Rz. 6).
PROBLEMSTELLUNG:
Im Streitfall ging es um die Auf-
Vorgängerregelung des § 7g EStG (An-
Schreiben vom 20.11.2013 abgelehnt
stockungsmöglichkeit
Inves-
sparabschreibung) möglich war, für den
wird.
titionsabzugsbetrags, die nach der
Investitionsabzugsbetrag aber im BMF-
eines
KERNAUSSAGEN:
1. Dem Wortlaut des § 7g EStG lässt
Artikels lässt sich hier vielmehr jeweils
eines in einem Vorjahr in Anspruch
sich weder eine ausdrückliche Aus-
mit sprachlichen Gründen erklären.
genommenen Investitionsabzugsbe-
sage zur Zulässigkeit noch zum
Aus der gelegentlichen Verwendung
trags entnehmen.
Ausschluss einer nachträglichen Auf-
des Plurals durch den Gesetzgeber
3. Die historische Entwicklung des
stockung eines Investitionsabzugsbe-
kann nicht geschlossen werden, da-
Gesetzes spricht entscheidend für
trags entnehmen. Zitate aus dem Ge-
mit solle ausdrücklich die Zulässigkeit
die Zulässigkeit späterer Aufsto-
setzestext, in denen die Begriffe „der
der Verteilung des Abzugs auf mehre-
ckungen des Investitionsabzugsbe-
Investitionsabzugsbetrag“ oder „der
re Wirtschaftsjahre eröffnet werden.
trags. In Bezug auf die hier in Rede
Abzug“ jeweils mit einem bestimm-
Hier hat die Gesetzesformulierung
stehende Problematik verhielten sich
ten Artikel versehen worden sind,
ebenfalls nur sprachliche Gründe.
Wortlaut und Systematik des § 7g
lassen nicht den Schluss zu, dass da-
2. Aus der Gesetzessystematik lassen
EStG a.F. zur Frage der Zulässigkeit
mit der Abzug auf genau ein einziges
sich keine eindeutigen Anhalts-
einer späteren Aufstockung einer in
Wirtschaftsjahr beschränkt werden
punkte für oder gegen die Zuläs-
einem Vorjahr gebildeten Rücklage
soll. Die Verwendung des bestimmten
sigkeit einer späteren Aufstockung
ebenso offen wie bei § 7g EStG in
9
Ausgabe Nr. 2
der geltenden Fassung. Gleichwohl
verwaltung ausdrücklich zugelasse-
titions- und Innovationskraft dienen.
entsprach es zu § 7g EStG a.F. einhelli-
ne - Möglichkeit einer späteren
Dieser Gesetzeszweck wird durch die
ger Auffassung sowohl der Finanzver-
Aufstockung nicht mehr einräu-
Zulassung späterer Aufstockungen ei-
waltung als auch der Rechtsprechung
men wollte, geht weder aus der
nes bereits in einem Vorjahr gebilde-
und Literatur, dass die Höhe der Rück-
Auflistung der Änderungen noch
ten Investitionsabzugsbetrags nicht
lage in einem Folgejahr geändert
aus anderen Formulierungen der
unterlaufen, sondern im Gegenteil
(vermindert, aber auch aufgestockt)
Gesetzesmaterialien hervor.
verwirklicht.
5. Der Zweck des § 7g EStG spricht
werden konnte.
6. Dass sich bei einer bestimmten Ge-
4. In den Materialien zum UntStRefG
für die Zulässigkeit der nachträg-
setzesauslegung
2008 sind die einzelnen Änderun-
lichen Aufstockung eines Investiti-
Folgefragen stellen, spricht nicht
gen, die im Zusammenhang mit dem
onsabzugsbetrags. Die genannte
von vornherein gegen die Rich-
Übergang von der Ansparabschrei-
Vorschrift soll nach dem Willen des
tigkeit dieser Gesetzesauslegung.
bung auf den Investitionsabzugs-
Gesetzgebers der Verbesserung der
Vielmehr sind die Folgefragen unter
betrag beabsichtigt waren, jeweils
Wettbewerbssituation kleiner und
Zuhilfenahme der allgemeinen Ausle-
ausdrücklich benannt worden. Dass
mittlerer Betriebe, der Unterstützung
gungsmethodik zu lösen.
der Gesetzgeber den Stpfl. die - zu
von deren Liquidität und Eigenkapital-
§ 7g EStG a.F. auch von der Finanz-
bildung sowie der Stärkung der Inves-
möglicherweise
PRAXISHINWEISE:
Der BFH gibt in seinem Urteil auch Hilfestellung, wie mit etwaigen Folgeproblemen aus der Aufstockung umzugehen ist.
ffDer Investitionsabzugsbetrag wird dem Grunde nach für ein bestimmtes Wirtschaftsgut gebildet. Hiervon ist die Ände-
rung der Höhe nach zu unterscheiden. Damit wird die dreijährige Investitionsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme
für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst und kann sich nicht durch eine spätere Aufstockung verlängern.
ffIn Fällen, in denen die späteren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer sind als die voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zugrunde gelegt worden waren,
ist nur der übersteigende Teilbetrag nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG („soweit“) rückgängig zu machen. Der übersteigende
Teilbetrag resultiert aus der nachträglichen Aufstockung des ursprünglichen Investitionsabzugsbetrags.
1.03
EStG
EStG §§ 15, 21; GewStG § 9
X
Abwehr
X
Gestaltung
Nr. 1 S. 2
Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit
bei Vermietung eines Einkaufszentrums
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.06.2013, 7 K 10056/09 (Az.
Wissen
DStRE 2015 S. 266, EFG 2014 S. 1135
BFH: IV R 34/13)
Weiterführende Literatur
LEITSÄTZE:
1. Die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden stellt zwar in der Regel eine private Vermögens-verwaltung dar. Werden bei
der Vermietung eines Einkaufszentrums aber so erhebliche Zusatzleis-tungen erbracht, dass diese die eigentliche Vermietungstätigkeit überlagern, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt.
2. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist in diesem Fall nicht zu ge-währen.
10
April 2015
PROBLEMSTELLUNG:
Im Streitfall ging es um die Abgrenzung
schäftsführerin, schloss mit der ABC-GmbH
einem Centermanager einen Geschäftsbe-
von gewerblicher Tätigkeit und privater
(Geschäftsführerin Frau A) einen Verwalter-
sorgungsvertrag abzuschließen hatte. Die
Vermögensverwaltung aus einem Ein-
vertrag betreffend die Bewirtschaftung des
Aufgabe des Centermanagements über-
kaufszentrum und der damit verbundenen
Einkaufszentrums. Nach den Regelungen
nahm die DEF-GmbH, deren alleinige ein-
Gewerbesteuerpflicht.
dieses Vertrages hatte der Verwalter u.a.
zelvertretungsberechtigte Gesellschafter-
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co.
mit den Mietern Standard-Mietverträge
Geschäftsführerin wiederum Frau A war.
KG mit den Kommanditisten (Eheleute)
abzuschließen (darin Verpflichtung der
Das FA nahm in dieser Konstellation einen
Herr A und Frau A sowie der A-GmbH als
Mieter, einer Werbegemeinschaft beizu-
Gewerbebetrieb für die GmbH & Co. KG
Komplementär mit Herrn A als Geschäfts-
treten) und werbe- und verkaufsfördernde
an und lehnte die erweiterte Grundstücks-
führer und Frau A als weiterer KG-Ge-
Maßnahmen durchzuführen, wozu er mit
kürzung ab.
Eheleute
KG
VerwalterV
GMBH
CenterMV
MietV‘e
GMBH
WerbeV‘e
Diverse Mieter
KERNAUSSAGEN:
1. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als
2. Die Vermietung und Verpachtung
Auch ein erfolgsabhängiges Entgelt
Gewerbebetrieb in vollem Umfang
von unbeweglichem Vermögen, ins-
(Umsatzmiete) begründet grundsätzlich
die mit Einkünfteerzielungsabsicht
besondere Gebäuden, die im Allge-
keinen Gewerbebetrieb.
unternommene Tätigkeit einer Perso-
meinen zu Einkünften aus Vermietung
3. Ein Gewerbebetrieb kann nur an-
nengesellschaft, die keine originäre
und Verpachtung im Sinne des § 21
genommen werden, wenn im
gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei
EStG führt, stellt in der Regel eine pri-
Einzelfall besondere Umstände
der ausschließlich eine oder mehrere
vate Vermögensverwaltung dar. Dabei
hinzutreten, nach denen die Betäti-
Kapitalgesellschaften persönlich haf-
kommt es nicht darauf an, dass der
gung des Vermieters als Ganzes gese-
tende Gesellschafter sind und nur diese
Stpfl. für die Errichtung des Gebäudes
hen das Gepräge einer selbständigen,
oder Personen, die nicht Gesellschafter
und für die Vermietung eigene Fach-
nachhaltigen, vom Gewinnstreben ge-
sind, zur Geschäftsführung befugt sind
kenntnisse einsetzt, in welchem Um-
tragenen Beteiligung am allgemeinen
(gewerblich geprägte Personengesell-
fang Objekte vermietet werden und ob
wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter
schaft). Da hier auch die Kommandi-
zur Verwaltung ein in kaufmännischer
der die bloße Nutzung des Mietobjekts
tistin Frau A zur Geschäftsführung
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
als Vermögensanlage zurücktritt. Dies
berechtigt und verpflichtet war,
unterhalten wird. Auch privates Vermö-
ist beispielsweise dann der Fall, wenn
liegt eine gewerbliche Prägung
gen kann umfangreich sein und eine
Sonderleistungen - wie etwa die
nicht vor.
aufwendige Verwaltung erfordern.
Überwachung und Reinigung des Ge-
11
Ausgabe Nr. 2
bäudes oder die (u.U. mit Rücksicht auf
schaft, u.a. deren Leitung, Werbemaß-
innerhalb derer sie Bewirtschaftungs-
die gleichgelagerten Interessen der ge-
nahmen und Öffentlichkeitsarbeit, sind
leistungen erbracht hat, die erheblich
werblichen Mieter) Durchführung koor-
bei einer langfristigen Vermietung nicht
über die bei einer langfristigen Vermie-
dinierter Werbemaßnahmen - erbracht
üblich. Die Tätigkeiten der ABC und der
tung üblichen Leistungen hinausge-
werden, die das bei langfristigen Ver-
DEF sowie der Werbegemeinschaft
hen und bereits für sich genommen
mietungen übliche Maß überschreiten
sind nicht vom Mietverhältnis mit der
zum Überschreiten der privaten Vermö-
und deren Bereitstellung eine unter-
Kl. unabhängige Leistungen Dritter,
gensverwaltung bzw. entsprechend zu
nehmerische Organisation erfordert.
sondern stellen durch die vertragliche
gewerblichen Einkünften führen.
4. Durch die aufeinander abgestimm-
Einbindung gegenüber den Mietern
6. Die Kl. ist gerade deshalb gewerbe-
ten Verträge und die Tätigkeiten
ein einheitliches Vertragswerk dar, aus
steuerpflichtig, weil sie sich nicht
der ABC, der DEF und der Werbege-
dem sich die Mieter nicht hinsichtlich
auf die Verwaltung ihres eigenen
meinschaft hat die Kl. eine einheitliche
einzelner Leistungen (z.B. der Werbe-
Vermögens beschränkt und damit
unternehmerische Organisation ge-
leistungen) einseitig lösen können.
originär gewerbliche Einkünfte
schaffen und Leistungen erbracht,
5. Auch unabhängig von den werbe- und
erzielt hat. Dies schließt die erweiterte
die die bei einer langfristigen Vermie-
verkaufsfördernden Maßnahmen hat
Kürzung des Gewerbeertrages nach §
tung üblichen Leistungen erheb-
die Kl. durch die miteinander gekop-
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.
lich übersteigen. Die Leistungen des
pelten Verträge eine unternehme-
Centermanagers in der Werbegemein-
rische Organisation bereitgestellt,
PRAXISHINWEISE:
1. Das Urteil definiert Orientierungspunkte für die Beurteilung komplexer Vermietungs-Objekte. Es wird insbesondere deutlich,
wann noch Vermögensverwaltung anzunehmen ist (umfangreiches Vermögen, aufwendige Verwaltung, Umsatzmieten). Erst das
Hinzutreten der gekoppelten Verträ-ge und der damit eingebundenen Leistungen machte das Konstrukt im Streitfall gewerblich.
2. Die Entscheidung steht in Übereinstimmung zur BFH-Rechtsprechung und der Verwaltungsauf-fassung (H 15.7 Abs.
2 „Ferienwohnung“ EStH 2013) zu Ferienimmobilien. Danach begründet die Vermietung einer Ferienwohnung (bei
Vorhandensein der Absicht, einen Totalgewinn zu erzie-len) dann einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem
Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt und
die Werbung für kurzfristige Vermietungen an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) sowie die Verwaltung
einer Feriendienstorganisation übertragen sind.
3. Unabhängig davon, ob eine Wohnung in hotelmäßiger Weise zur kurzfristigen Überlassung an-geboten wird, kann auch
die Übernahme von Sonderleistungen, die vergleichbar einem gewerb-lichen Beherbergungsbetrieb eine unternehmerische Organisation erfordern, dazu führen, dass die Vermietung als gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist. Dies gilt
vor allem für Dienstleistun-gen, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erfordern.
4. Ob sich der BFH der Auffassung des FG anschließt, bleibt abzuwarten. In ähnlich gelagerten Fäl-len sollte Einspruch
eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
1.04
EStG
EStG § 32d Abs. 2 Satz 1
Abwehr
Nr. 1a
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen
X
Gestaltung
aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherr-
X
Wissen
schung
BFH vom 28.01.2005, VIII R 8/14
Weiterführende Literatur
12
DStR 2015 S. 563
April 2015
LEITSÄTZE:
1. Gewährt der Stpfl. seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus
Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG
nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Stpfl. auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten
bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das
persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom
Darlehensgeber beruht.
PROBLEMSTELLUNG:
In FN 5/2014 wurde unter Tz 1.06 über die
Im Urteilsfall ging es nun um einen Ehe-
vierung des Vermietungsobjekts mangels
Rechtsprechung des BFH zum Begriff der
mann, der seiner Frau ein Darlehen zum
eines festen Arbeitseinkommens weder
„einander nahe stehende Personen“ i.S.v.
Kauf und zur Renovierung eines Hauses
aus eigenen Mitteln hätte bezahlen noch
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG berich-
gewährte, das diese zur Erzielung von Ein-
von einer Bank finanzieren lassen können.
tet. Danach begründet die Ehe allein kein
künften vermietete. Dabei war unstreitig,
Dennoch verweigerten das FA und das
„Nahestehen“ im Sinne dieser Vorschrift.
dass die Frau den Erwerb und die Reno-
FG die Anwendung der Abgeltungsteuer.
Darlehensnehmers einen beherrschen-
ist der Einwand, Verheiratete seien
den Einfluss ausüben kann.
gegenüber Ledigen schlechter gestellt,
KERNAUSSAGEN:
1. Unter den Begriff der „nahestehenden Person“ fallen nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen, die zu-
3. Verbleibt dem Darlehensnehmer hin-
unbegründet; denn insoweit folgt die
einander in enger Beziehung stehen.
sichtlich der Finanzierung kein eige-
Benachteiligung der Verheirateten im
Diese Voraussetzung ist bei den Kl.
ner Entscheidungsspielraum, weil
Verhältnis zu Ledigen nicht aus einer
als Eheleuten erfüllt, da bereits das
ein fremder Dritter den Erwerb und
unwiderlegbaren Vermutung eines
auf der Eheschließung beruhende Nä-
die Renovierung des Objekts nicht zu
Gestaltungsmissbrauchs. Der Schutz
heverhältnis auf eine enge Bindung
100% finanziert hätte, liegt ein Be-
der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) wird
schließen lässt.
herrschungsverhältnis vor.
durch den Ausschluss des Abgel-
2. Nach dem in der Gesetzesbegrün-
4. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG
tungsteuersatzes
dung zum Ausdruck gebrachten Willen
verbietet es, Ehegatten im Vergleich
Denn dieser beruht bei verfassungs-
des Gesetzgebers reicht ein lediglich aus
zu Ledigen allein deshalb steuerlich
konformer Auslegung nicht auf dem
der Eheschließung abgeleitetes persön-
schlechter zu stellen, weil sie verheira-
aufgrund der Eheschließung vermute-
liches Interesse nicht aus, um ein Nähe-
tet sind. Liegen jedoch unabhängig
ten persönlichen Näheverhältnis der Kl.,
verhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr.
von der ehelichen Lebensgemein-
sondern auf dem wirtschaftlichen
1 Buchst. a EStG zu begründen. Danach
schaft Beweisanzeichen vor, die
Abhängigkeitsverhältnis zwischen
liegt ein Näheverhältnis u.a. nur dann
für die Annahme gleichgerichteter
Darlehensnehmer und Darlehensgeber.
vor, wenn der Stpfl. auf die Person des
wirtschaftlicher Interessen sprechen,
nicht
verletzt.
PRAXISHINWEISE:
1. Offen blieb im Verfahren, ob die Darlehensverhältnisse hinsichtlich der Konditionen einem Fremdvergleich standhielten.
Bei fehlender Fremdüblichkeit wäre nämlich das gesamte Darlehensverhältnis nicht anerkannt worden, so dass sowohl
die Zinseinnahmen als auch die Werbungskosten steuerlich unbeachtlich gewesen wären.
2. Um die bei „gespreizte Besteuerung“ zu erreichen, sind neben fremdüblichen Konditionen auch Nachweise erforderlich,
dass der Darlehensnehmer nicht wirtschaftlich abhängig ist. Hierzu kann z.B. ein Angebot einer Hausbank als Indiz wirken.
13
Ausgabe Nr. 2
2. KÖRPERSCHAFTSTEUER
2.01
KStG
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
X
Keine vGA bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile
zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer einer GmbH
BFH-Urteil vom 21.10.2014, VIII R 21/12
Abwehr
Gestaltung
X
Wissen
DStR 2015 S. 353
Weiterführende Literatur
LEITSÄTZE:
Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist
keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis
fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde.
PROBLEMSTELLUNG:
Im Streitfall hatte eine GmbH der als
Umfang weitergeleitet. Die GmbH behan-
an eine nahestehende Person gewährt
Arbeitnehmerin angestellten Ehefrau
delte die Erstattung durch die Rentenver-
worden sei, für den es keine im Voraus
des Gesellschafter-Geschäftsführers (Kl.)
sicherung und die Weiterleitung an die
getroffene Vereinbarung gebe. Das FG
die aufgrund nachträglich festgestellter
Arbeitnehmerin als durchlaufende Posten.
Münster gab der Klage mit Urteil vom
Rentenversicherungsfreiheit des Dienst-
Das FA sah in der Weiterleitung an die
21.02.2012 (vgl. FN 6/2012 Tz 2.01) statt.
verhältnisses von der Rentenversicherung
Ehefrau (Beigeladene) eine vGA an den
erstatteten Arbeitgeberanteile in vollem
Gesellschafter, weil ein Vermögensvorteil
Angestellte
Gesellschaft
Erstattung von
GMBH
Arbeitgeberbeiträgen
Ansatz von vGA?
Erstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen
Ehemann
GesellschafterGeschäftsführer
Krankenkasse
KERNAUSSAGEN:
1. Vergütungen aus einem Arbeits-
gleichbaren Umständen als Gegen-
erbracht werden, sind nach der Recht-
vertrag mit nahen Angehörigen
leistung erhalten würde. Da anders als
sprechung Gehaltszahlungen auf-
sind betrieblich veranlasst, wenn das
im Wirtschaftsleben bei Angehörigen
grund eines Arbeitsvertrags unter
Gehalt angemessen ist und dem ent-
nicht unterstellt werden kann, dass
Angehörigen aber steuerrechtlich
spricht, was ein Fremder unter ver-
Leistungen nicht ohne Gegenleistung
nur zu berücksichtigen, wenn das
14
April 2015
Gehalt der Höhe nach zu Beginn
3. Das Arbeitsverhältnis war unge-
barung als vGA angesehen werden.
des Arbeitsverhältnisses feststeht
achtet des bestehenden Nähever-
Das Gebot klarer und im Vorhinein
oder bei Änderungen während des
hältnisses fremdüblich vereinbart
zu treffender Vereinbarung soll le-
Arbeitsverhältnisses für die Zukunft
und tatsächlich vereinbarungs-
diglich missbräuchliche Gestaltun-
vereinbart wird. Rückwirkende Ge-
gemäß durchgeführt. Die streitige
gen vermeiden und schließt nur
haltsvereinbarungen oder Sonder-
Weiterleitung des rückerstatteten
deshalb für den Regelfall die Aner-
zahlungen werden in der Regel nicht
Arbeitgeberbeitrags ist nicht vGA,
kennung rückwirkender Gehaltsver-
anerkannt.
sondern gewinnmindernd bei den Be-
einbarungen oder Sonderzahlungen
triebsausgaben der GmbH zu be-
aus. Dieses Gebot steht aber dann
beitrag zur Rentenversicherung
rücksichtigender weiterer Arbeits-
nicht entgegen, wenn die aus den
war nicht als Durchlaufposten für die
lohn. Auch unter Einbeziehung
äußeren Umständen erkennbare (zu-
Beigeladene als Arbeitnehmerin der
dieser Zahlung kann von einer
mindest konkludente) Entscheidung
GmbH, sondern als Betriebseinnah-
Angemessenheit der Vergütung
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
me der GmbH zu erfassen. Mit der
ausgegangen werden.
über eine Lohnzahlung aus ar-
2. Der rückerstattete Arbeitgeber-
Zahlung der Arbeitgeberbeiträge er-
4. Nach den Gesamtumständen des Fal-
beitsrechtlicher Sicht jedenfalls
füllte die GmbH ihre eigene öffentlich-
les vor dem Hintergrund der erbrach-
billigenswert ist und es bei dieser
rechtliche Abgabepflicht, nicht aber
ten Rentenversicherungsleistungen ist
mit anderen Fällen von vGA nicht ver-
eine solche ihrer Arbeitnehmerin.
das FG zugunsten der Beigeladenen
gleichbaren Sachlage einem bloßen
Der sogenannte Arbeitgeberanteil,
davon ausgegangen, dass die GmbH
Formalismus gleich käme, die Ent-
der eigentumsgrundrechtlich den Ar-
und die Beigeladene bei Kenntnis
scheidung in ihrer steuerlichen Wirk-
beitnehmern als Eigenleistung zuzu-
fehlender Rentenversicherungs-
samkeit von der Schriftform abhängig
rechnen ist, wird nach einfachem Ge-
pflicht der Beigeladenen deren
zu machen.
setzesrecht nicht aus dem Vermögen
Bruttogehalt von Anfang an hö-
6. Arbeitnehmer haben nach der Recht-
des einzelnen Arbeitnehmers finan-
her bemessen hätten, um ihr eine
sprechung der Zivilgerichte Anspruch
ziert und vermehrt dieses auch nicht.
private Zukunftssicherung zu ermög-
auf Auskehrung von irrtümlich ge-
Wegen dieser öffentlich-rechtlichen
lichen, und dass dies durch die strei-
zahlten und erstatteten Arbeitge-
Verpflichtung des Arbeitgebers zur
tige Weiterleitung der rückerstatteten
beranteilen zur Sozialversicherung
Zahlung von Arbeitgeberanteilen
Arbeitgeberbeiträge unmittelbar zum
aufgrund einer durch den Irrtum
Ausdruck gebracht wurde.
bedingten Störung der Geschäfts-
zur Rentenversicherung, kann allein hieraus keine Rechtsgrundlage
5. Die Weiterleitung des rückerstat-
grundlage gemäß § 313 BGB, so dass
für die Weiterleitung rückerstatte-
teten Betrages an die Beigeladene
die zivilrechtliche Erfüllung eines
ter Beiträge im Arbeitsverhältnis ge-
kann nicht wegen fehlender klarer
solchen Anspruchs steuerrechtlich
sehen werden.
und im Vorhinein getroffener Verein-
nicht unangemessen sein kann.
PRAXISHINWEISE:
1. Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Dienstverhältnissen naher Angehöriger, insbesondere von „mitarbeitenden
Ehegatten“ ist in der Vergangenheit - vor Einführung der Clearingstelle - häufig nur von der jeweiligen Krankenkasse
beurteilt worden. Im Fall der Beantragung von Sozialversicherungsleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) ist es immer wieder
zu Leistungsverweigerungen wegen nachträglicher Umqualifizierung des Dienstverhältnisses gekommen. Dieser Umstand
hat dazu geführt, dass Finanzdienstleister die nachträgliche Umqualifizierung mit dem Ziel der Erstattung von gezahlten
Beiträgen modellhaft angeboten haben.
2. Der BFH hat die Auffassung des FG Münster im Ergebnis gebilligt.
15
Ausgabe Nr. 2
2.02
KStG
KStG § 32a Abs.2
Abwehr
Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen verdeckter Einlage
Gestaltung
X
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2014, 1 K 2416/12
Wissen
EFG 2015 S.331
Weiterführende Literatur
LEITSATZ:
Eine Änderung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG kommt nur bei einer tatsächlichen Änderung des Einkommensteuerbescheides des
Gesellschafters hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage in Betracht.
PROBLEMSTELLUNG:
Der Streitfall betraf eine Betriebsaufspal-
der Kasse wurden überwiegend Schwarz-
Feststellungen nach §§ 27, 36-38 bzw.
tung zwischen einer GmbH und einer
löhne und zum Teil auch private Ausgaben
47 KStG zu ändern und die gezahlten
GmbH & Co. KG. Alleinige Gesellschaf-
der Gesellschafterin bezahlt. Ein Ange-
Schwarzlöhne als Betriebsausgaben der
terin der Gesellschaften war die Kl. A. Im
stellter hatte im Auftrag der Kl. sämtliche
GmbH zu berücksichtigen. Die Zahlungen
Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung
Einnahmen und Ausgaben der schwarzen
aus der schwarzen Kasse seien gleichzei-
wurde festgestellt, dass Besitz- und Be-
Kasse aufgezeichnet.
tig verdeckte Einlagen der Kl., die zum
triebsunternehmen von 1989 bis 2002
Die Schwarzeinnahmen wurden bei der
Teilwert den Anschaffungskosten der Be-
eine gemeinsame schwarze Kasse un-
GmbH in den Streitjahren 1998 bis 2005
teiligung an der GmbH hinzuzurechnen
terhielten, die aus nicht fakturierten Ein-
und bei der Kl. in den Jahren 1995 bis
seien. Die Änderung sei nach § 32a Abs.
nahmen der GmbH bzw. Anlageverkäufen
2005 erfasst. Ende 2008 beantragte
2 KStG angezeigt.
der GmbH & Co. KG gespeist wurde. Aus
die Kl., die KSt-Festsetzungen und die
Das FA lehnte den Antrag ab.
Betriebsaufspaltung
Gesellschafterin
(Kl.)
GMBH
GmbH & Co. KG
Besitzunternehmen
GMBH
Gemeinsame „schwarze Kasse“ zur Bestreitung
von Schwarzlöhnen mit Einnahmen aus nicht
fakturierten Leitungen
GmbH
Betriebsgesellschaft
KERNAUSSAGEN:
1. Die Begleichung von Verbindlich-
Steuerbilanz zu erfassende Gewinner-
„Schwarzlöhne“ hätte sich bei der
keiten einer Gesellschaft durch den
höhung ist jedoch gemäß § 8 Abs. 2
Kl. zunächst eine Erfolgsminderung
Gesellschafter führt aus Sicht der
S. 3 KStG außerhalb der Bilanz zu
aufgrund der Erfassung von Lohn-
Gesellschaft zum Erlöschen einer
neutralisieren, soweit es sich hierbei
verbindlichkeiten ergeben. Durch die
Verbindlichkeit und damit zu ei-
steuerrechtlich um eine Einlage han-
Begleichung der Verbindlichkeiten der
ner Gewinnerhöhung. Diese in der
delt. Im Falle einer Verbuchung der
Kl. wäre der Ansatz eines Ertrags bei
16
April 2015
der Kl. angezeigt gewesen, so dass
gerade zum Wesen des Schwarzgel-
dungsprüfung. Die tatbestandlichen
dies den Wegfall oder die Wertmin-
des gehört, kann nicht der Schluss
Voraussetzungen des § 32a Abs. 2
derung eines Passivpostens bewirkt
gezogen werden, es fehle den
KStG sind nicht erfüllt. Eine Änderung
hätte.
Geldbeständen an der Betriebsver-
der Körperschaftsteuer- und Feststel-
2. Ob es sich bei den Geldern, die zur
mögenseigenschaft. Vielmehr lässt
lungsbescheide gem. §§ 47 Abs. 1
Tilgung der Verbindlichkeit der Kl.
sich der Rechtsprechung des BFH zu
KStG a.F. bzw. 27 Abs. 2 KStG schei-
verwendet wurden, um Betriebs-
festgestellten Mängeln in der Kas-
det mithin aus.
oder Privatvermögen handelt, ist
senführung bzw. zu nicht erklärten
4. Die Frage, ob die Änderungsmöglich-
im Streitfall zwar nicht entscheidungs-
Einnahmen bei Bilanzierenden ent-
keit nach § 32a KStG auch in Fällen
erheblich. Es spricht aber mehr für
nehmen, dass danach zu fragen ist,
mit bereits - bei Inkrafttreten der
als gegen eine betriebliche Zuge-
ob die nicht erklärten Einnahmen im
Vorschrift nach den allgemeinen
hörigkeit der zunächst unversteu-
Betriebsvermögen verblieben sind
Regeln - abgelaufener Festset-
erten Einnahmen. Zwar fehlt es an
oder entnommen wurden bzw. ob
zungsfrist eröffnet ist, ist bislang
einer zeitnahen Dokumentation der
bei einer KapGes eine vGA erfolgt ist.
höchstrichterlich nicht geklärt. Der
Widmung als gewillkürtes Betriebs-
3. Nach § 32a Abs. 2 KStG kann ein
Gesetzesbegründung lässt sich ent-
vermögen und dass die Gesellschaf-
Steuerbescheid gegenüber der Kör-
nehmen, dass die Rechtsnorm auch
ter jederzeit Zugriffsmöglichkeiten
perschaft, welcher der Vermögens-
dann Anwendung finden soll, wenn
auf die Mittel hatten. Jedoch stam-
vorteil zugewendet wurde, aufgeho-
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
men die Mittel ausschließlich aus
ben, erlassen oder geändert werden,
Gesetzes die Festsetzungsfrist beim
Verkäufen von betrieblichem An-
soweit gegenüber dem Gesell-
Anteilseigner bereits abgelaufen war,
lagevermögen (damit betriebliche
schafter ein Steuerbescheid oder
d.h. also im Falle des § 32a Abs. 1
Mittelherkunft) und wurden bei dem
ein Feststellungsbescheid hinsichtlich
KStG. Im Hinblick auf den eindeu-
Besitzunternehmen nachträglich als
der Berücksichtigung einer verdeck-
tigen Wortlaut der Norm, der die
Betriebseinnahmen versteuert. Zu-
ten Einlage erlassen, aufgehoben
Grenze des Auslegungsrahmens bil-
dem erfolgte die Verwaltung durch
oder geändert wird. Ob gleichzeitig
det, werden lediglich Festsetzungs-
einen weisungsgebundenen Mitar-
auch noch andere Änderungen erfol-
fristen nach § 32a Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
beiter der Kl. in den Betriebsräumen.
gen (zum Beispiel nach einer Betriebs-
§ 32a Abs. 1 Satz 2 KStG gehemmt,
Die von dem Mitarbeiter genau vor-
prüfung), ist nicht entscheidungser-
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
genommene Dokumentation jeder
heblich. Die Berücksichtigung einer
Rechtsnorm noch nicht abgelaufen
privaten Verwendung der Barmittel
verdeckten Einlage erfolgt durch de-
waren. Dies gilt auch mit der Konse-
aus der schwarzen Kasse wäre über-
ren erstmaligen Ansatz, die Rückgän-
quenz, dass die vom Gesetzgeber ge-
flüssig gewesen, wenn es sich direkt
gigmachung einer solchen durch die
wünschte Kongruenz von Gesell-
um Privatvermögen gehandelt hätte.
Korrektur der Höhe der Einlage. Im
schafts- und Gesellschafterebene
Insbesondere ist aber zu berücksich-
Streitfall war Gegenstand der Ände-
in Altfällen (d.h. in Fällen, in denen
tigen, dass nach dem Ergebnis der
rung der Bescheide gegenüber dem
Festsetzungsverjährung bereits vor
Steuerfahndungsprüfung die Mittel
Gesellschafter nicht die Erfassung
Eintritt der gesetzlichen Neufassung
überwiegend für betriebliche Zwe-
einer verdeckten Einlage, sondern
gegeben war) nicht erreicht wer-
cke verwendet wurden. Daraus, dass
ausschließlich die Erfassung der nicht
den kann.
die Nichterfassung von „Schwar-
erklärten betrieblichen Einnahmen
zeinnahmen“ in der Buchhaltung
nach dem Ergebnis der Steuerfahn-
17
Ausgabe Nr. 2
PRAXISHINWEISE:
Die zur Herstellung einer korrespondierenden Behandlung von vGA auf der Ebene der KapGes und dem Gesellschafter seit
2006 geltende spezifische Änderungsvorschrift des § 32a Abs. 1 KStG gilt umgekehrt auch für verdeckte Einlagen. Vorausgehend ist dann die Änderung des Steuerbescheides beim Gesellschafter und nachfolgend die Änderung bei der KapGes.
Betroffen sind insbesondere in Anschaffungskosten umqualifizierte Aufwendungen des Gesellschafters, die dann bei der
KapGes durch eine Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG zu einer Ertragsminderung und der Erfassung einer verdeckten Einlage
führen. Werden bei Betriebsaufspaltungen laufende Betriebsausgaben nach § 3c EStG als nur teilweise (60%) abziehbar
angesehen, stellen die nicht abziehbaren Anteile allerdings keine Anschaffungskosten dar.
18
April 2015
3. GEWERBESTEUER
3.01
GewStG
GewStG §§ 28 bis 34
Abwehr
Zerlegung: Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei
X
Gestaltung
mehreren Geschäftsführern mit gleichen Aufgaben
X
Wissen
BFH-Urteil vom 05.11.2014, IV R 30/11
Weiterführende Literatur
EFG 2014 S. 1610
DStR 2015 S. 414, HaufeIndex 7610719
LEITSATZ:
Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine
Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen
mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich;
in diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
PROBLEMSTELLUNG:
An der klagenden GmbH & Co. KG
sie zum 1. März einen Büroraum an und
Der GewSt-Messbetrag wurde vom FA auf
waren neben der nicht am Vermögen
beschäftigte ab 1. Mai eine Sekretärin für
F und N zerlegt. Maßstab dafür waren der
und Gewinn beteiligten Komplemen-
DM 500 monatlich. In den beiden ersten
Arbeitslohn der Sekretärin und der fiktive
tär-GmbH drei Kapitalgesellschaften
Monaten des Jahres bestand die Tätigkeit
Unternehmerlohn von DM 50.000 nach
als Kommanditisten beteiligt. Mitarbei-
der Geschäftsführer vorwiegend darin,
§ 31 Abs. 5 GewStG damaliger Fassung.
ter der drei Kommanditistinnen waren
den neuen Verwaltungssitz zu suchen.
Die KG war der Meinung, der gesamte
gleichberechtigte Geschäftsführer der
Dazu fanden Treffen an verschiedenen
GewSt-Messbetrag sei N zuzuweisen. Das
Komplementär-GmbH; diese bezogen
Orten, z. T. auch in Autobahnraststät-
FG lud F zum Verfahren bei und wies die
dafür ein Gehalt von je DM 5.000 mo-
ten statt. Geschäftsansässig waren die
Klage ab.
natlich. Im Streitjahr 1992 verlegte die
Geschäftsführer bei den Zentralen der
.
KG ihren Sitz vom bisherigen Standort
Kommanditistinnen; ihre Wohnsitze hat-
F in einen anderen Ort (N). Dort mietete
ten sie an anderen Orten.
KERNAUSSAGEN:
1. Nach § 28 Abs. 1 des GewStG ist
Verhältnisse in organisatorischer und
betrags den Ansatz eines Lohns für
der einheitliche Steuermessbetrag
wirtschaftlicher Hinsicht bedeut-
den Unternehmer, um Nachteile aus-
in die auf die einzelnen Gemeinden
samste Stelle befindet. In selte-
zugleichen, die sich bei einer alleine
entfallenden Anteile (Zerlegungsan-
nen Fällen ist eine Gewichtung im
an Fremdarbeitslöhnen orientierten
teile) zu zerlegen, wenn im Erhe-
vorstehenden Sinn allerdings nicht
Zerlegung ergäben. So würde sich
bungszeitraum Betriebsstätten zur
möglich mit der Folge, dass mehre-
kein Zerlegungsanteil für die Ge-
Ausübung des Gewerbes in mehre-
re Geschäftsleitungsbetriebsstätten
meinde ergeben, wenn in der dort
bestehen.
belegenen Betriebsstätte der Unter-
ren Gemeinden unterhalten werden.
2. Kommen mehrere Orte als Ort der
3. Bei der Zerlegung des Gewerbesteu-
nehmer alleine tätig wäre, wäh-
Geschäftsleitung in Betracht, so ist
ermessbetrags ist ein fiktiver Ar-
rend in Betriebsstätten in anderen
grundsätzlich eine Gewichtung der
beitslohn (sog. Unternehmerlohn)
Gemeinden nur Angestellte tätig
Tätigkeiten an den verschiedenen
für die im Betrieb der Kl. tätigen
wären. Es dient der Vereinfachung,
Orten vorzunehmen. Der Mittelpunkt
Mitunternehmer gemäß § 31 Abs. 5
den Unternehmerlohn mit einem
der geschäftlichen Oberleitung nach
GewStG anzusetzen.
fiktiven Betrag und nicht nach den
§ 10 AO ist dort anzunehmen, wo
4. Das Gesetz fingiert für Zwecke der
individuellen Verhältnissen anzuset-
sich die nach dem Gesamtbild der
Zerlegung des Gewerbesteuermess-
zen. Diese pauschalierende, auf Prak-
19
Ausgabe Nr. 2
tikabilität ausgerichtete Handhabung
Mitunternehmer juristische Personen
Person oder eine weitere Personenge-
ist auch deshalb gerechtfertigt, weil
sind.
sellschaft – als Mitunternehmerin
die Mitarbeit eines Unternehmers in
6. § 31 Abs. 5 GewStG ist unterneh-
Leistungen an die Mitunternehmer-
seinem Unternehmen kaum jemals
mensbezogen auszulegen. Das Aus-
schaft, für die deshalb ein fiktiver Un-
genau bewertet werden könnte.
schlusskriterium für den Ansatz des
ternehmerlohn bei der Zerlegung des
5. Der fiktive Unternehmerlohn ist dann
fiktiven Unternehmerlohns - das Vor-
Gewerbesteuermessbetrags anzuset-
anzusetzen, wenn das Unterneh-
liegen einer juristischen Person - be-
zen ist. Das Gehalt, das die Komple-
men nicht von einer juristischen
zieht sich auf die Rechtsnatur des Un-
mentär-GmbH ihren Geschäftsführern
Person betrieben wird. Der Ansatz
ternehmens, nicht auf die Rechtsnatur
bezahlt, ist deshalb nicht der Mitun-
des fiktiven Unternehmerlohns ist
der daran beteiligten Gesellschafter.
ternehmerschaft, sondern der Kom-
ebenso vorzunehmen, wenn das
Denn die an einer Mitunternehmer-
plementär-GmbH zuzurechnen und
Unternehmen von einer Mitunter-
schaft beteiligte Kapitalgesellschaft
dort ggf. für Zwecke der Zerlegung
nehmerschaft betrieben wird, deren
erbringt – ebenso wie eine natürliche
zu berücksichtigen.
PRAXISHINWEISE:
Bei der Bestimmung des Maßstabs für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG auf
die Löhne der an den Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen. Werden Arbeitnehmer bei einem anderen
Unternehmer angestellt als bei dem Unternehmer, bei dem sie zum Einsatz kommen, so kann unter bestimmten Umständen
eine von der lohnsteuerrechtlichen Zuordnung abweichende wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sein. Arbeitnehmer
sind dann dem Beschäftigungs- und nicht dem Anstellungsunternehmen zuzurechnen, wenn - kumulativ ffder vertragliche und tatsächliche Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmer ausschließlich im Bereich des Betriebs des Beschäf-
tigungsunternehmens liegt,
ffdie Arbeitnehmer in den geschäftlichen Organismus des Beschäftigungsunternehmens eingegliedert sind und dessen
Weisungen zu befolgen haben und
ffdas Anstellungsunternehmen von dem Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält,
ohne Verwaltungskosten oder einen Gewinnaufschlag zu berechnen.
Bereits Sinn und Zweck des fingierten Unternehmerlohns in § 31 Abs. 5 GewStG stehen einer zusätzlichen wirtschaftlichen
Zurechnung der Arbeitslöhne von Geschäftsführern entgegen. Es käme anderenfalls zu einer doppelten Erfassung von Geschäftsführungsaufwand. Der stark vereinfachte, fingierte Unternehmerlohn gilt die Leistungen des Unternehmers ab, ohne
die aufwendige oder gar unmögliche Prüfung eines angemessenen Unternehmerlohns zu verlangen. Würde man nun im
Wege der wirtschaftlichen Zurechnung neben dem Unternehmerlohn auch Löhne berücksichtigen, die für Geschäftsführer
gezahlt wurden, welche bei anderen Unternehmen angestellt sind, so würde die Geschäftsführungsleistung im Ergebnis
mehrfach angesetzt.
20
April 2015
4. BILANZSTEUERRECHT
4.01
Bilanz
EStG § 4 Abs. 1, HGB § 252
Abwehr
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach
§ 8 Abs. 2 HOAI
Gestaltung
X
Wissen
BStBl II 2014 S. 968, BB 2014 S. 2609, DB 2014 S. 2684,
BFH-Urteil vom 14.05.2014, VIII R 25/11
DStR 2014 S. 2010, FR 2014 S. 1136, Kösdi 2014 S. 19068,
NWB 2014 S. 3216, WPg 2014 S. 1164
Weiterführende Literatur
LEITSÄTZE:
1. Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (jetzt § 15 Abs.
2 HOAI) entstanden ist.
2. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI (jetzt § 15 Abs. 2 HOAI) sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte
zu bilanzieren.
PROBLEMSTELLUNG:
Der freiberuflich tätige Ingenieur bi-
die Planungsleistungen abgenommen
sei eine Rückstellung zu bilden. Das FG
lanzierte Abschlagszahlungen erfolgs-
worden seien. Das FA vertrat die Ansicht,
sah die Leistungen als realisiert an, soweit
neutral als „erhaltene Anzahlungen“.
dass ein wesentlicher Teil der unfertigen
eine Abnahme durch die Auftraggeber
Eine Gewinnrealisierung sei nach seiner
Leistungen bereits wirtschaftlich erbracht
erfolgt sei.
Auffassung nicht eingetreten, da weder
und der Gewinn insoweit realisiert sei. Für
Honorarschlussrechnungen gestellt noch
mögliche Restarbeiten und Planungsfehler
KERNAUSSAGEN:
1. Der Zeitpunkt der Aktivierung von
erweist. Ohne Bedeutung ist, ob die
Entstehen des Entgeltanspruchs des
Forderungen bestimmt sich auch bei
geltend gemachten Ansprüche noch
Unternehmers nicht durch Sonder-
der Gewinnermittlung gemäß § 4
abgerechnet werden müssen, ob am
regelungen, wie etwa eine Gebüh-
Abs. 1 EStG nach den handelsrechtli-
Bilanzstichtag die Rechnung bereits
renordnung, modifiziert werden.
chen GoB, zu denen das in § 252 Abs.
erteilt ist oder ob die Forderung erst
3. Für erbrachte Planungsleistungen,
1 Nr. 4 2. HS HGB geregelte Realisa-
nach dem Bilanzstichtag fällig ist.
für deren Abrechnung die Bestim-
2. Eine Dienst- oder Werkleistung
mungen der Honorarordnung für
Bei Lieferungen und anderen Leistun-
ist „wirtschaftlich erfüllt“, wenn
Architekten und Ingenieure (HOAI)
gen wird Gewinn realisiert, wenn
sie abgesehen von unwesentlichen
gelten, hat der Werkunternehmer
der Leistungsverpflichtete die von
Nebenleistungen erbracht worden
in angemessenen zeitlichen Ab-
ihm geschuldeten Erfüllungshand-
ist. Bei Werkverträgen i.S. des §
ständen für bereits nachgewiesene
lungen „wirtschaftlich erfüllt“
631 BGB bedarf es grundsätzlich
Leistungen einen Anspruch auf Ab-
hat und ihm die Forderung auf die
der Übergabe und der Abnah-
schlagszahlungen. Dieser Anspruch
Gegenleistung, d.h. die Zahlung so
me des Werks durch den Besteller
setzt weder die Vereinbarung einer
gut wie sicher ist. Das Zahlungsri-
(§ 640 BGB), um die handels- und
Teilabnahme noch die Abnahme ei-
siko des Leistenden reduziert sich
steuerrechtliche Gewinnrealisierung
ner Teilleistung voraus. Erforderlich
dann darauf, dass der Empfänger
herbeizuführen. Uneingeschränkt
ist lediglich, dass der Auftragnehmer
Gewährleistungsansprüche geltend
gilt das jedoch nur dann, wenn die
die (Teil-) Leistung abnahmefähig er-
macht oder sich als zahlungsunfähig
Wirkungen der Abnahme für das
bracht und eine prüfbare Rechnung
tionsprinzip gehört.
21
Ausgabe Nr. 2
wie bei der Schlussrechnung vorge-
§ 15 Abs. 2 HOAI) sind weder die
rarschlussrechnung nachweist, dass
legt hat. Zweck der Regelung ist es,
Abnahme der Planungsleistung noch
der Honoraranspruch in der bereits
dem Auftragnehmer die Nachteile
die Stellung einer Honorarschluss-
abgerechneten Höhe entstanden ist.
der bestehenden Vorleistungspflicht
rechnung von Bedeutung. Mit der
Der Auftragnehmer hat es danach,
zu nehmen. Es ist sachlich nicht ge-
auftragsgemäßen Erbringung der
unabhängig von der Abnahme des
rechtfertigt, dem Auftragnehmer ei-
Planungsleistung ist die Abschlags-
Werkes, selbst in der Hand, ob er das
nen beträchtlichen Teil des Honorars
zahlung bereits verdient. Sie ist dem
bereits verdiente Entgelt behalten
für eine längere Zeit vorzuenthalten,
Leistenden „so gut wie sicher“, da
kann. Es besteht somit kein Grund,
wenn die zu vergütende Leistung be-
eine Rückforderung geleisteter Ab-
Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2
reits erbracht worden ist.
schlagszahlungen
ausgeschlossen
HOAI (jetzt § 15 Abs. 2 HOAI) wie
4. Für die Entstehung des Honoraran-
ist, wenn der Auftragnehmer durch
Anzahlungen auf schwebende Ge-
spruchs nach § 8 Abs. 2 HOAI (jetzt
Überreichung einer prüfbaren Hono-
schäfte zu bilanzieren.
PRAXISHINWEISE:
1. Der BFH teilt in seinem Urteil die Leistungsverpflichtung des Ingenieurs in selbständige Teilleistungen auf. Dies widerspricht
dem Leitbild des BGB, das in § 631 BGB den Gegenstand eines Werkvertrags als Einheit betrachtet. § 641 Abs. 1 S.1
BGB knüpft eine Teilleistung daran, dass das Werk überhaupt teilbar ist, dass es in Teilen abgenommen wird und dass
die Vergütung nach Teilen bemessen ist. Die HOAI rückt vom gesetzlichen Leitbild ab und gliedert die Gesamtleistung
in Teilleistungen auf.
2. Durch dieses BFH-Urteil wird dem Stpfl. die Möglichkeit genommen, den Eintritt der Gewinnrealisation durch eine fehlende Abnahme zu verhindern, obwohl die Leistungen erbracht und die Zahlungen geleistet wurden.
3. In der Praxis ist für die periodengerechte Gewinnermittlung festzustellen, wann die tatsächlichen Elemente der Leistungsphase vollständig erbracht wurden. Die Planungsleistungen sind entsprechend zu dokumentieren und ausstehende
Restaufgaben nach Abschluss der Leistungsphasen zu ermitteln, die einer Gewinnrealisierung entgegenstehen.
4. In anderen Dienstleistungsbereichen gelten keine oder andere Honorarordnungen. Nach der für Steuerberater geltenden
StVV wird das Honorar fällig, wenn der „Auftrag erledigt“ ist. Maßgebend für die Gewinnrealisierung ist, ob sich Aufträge in Teilaufträge aufteilen lassen, z.B. in Aufstellung des Jahresabschlusses und in Erstellung der Steuererklärungen.
Für eine Teilbarkeit spricht, dass die einzelnen Teilleistungen in der StVV beschrieben und vergütet werden.
4.02
Bilanz
EStG § 6
Ansammlungsrückstellung: stichtagsbezogene Anpassung
des Ansammlungszeitraums
X
Abwehr
X
Gestaltung
Wissen
BFH-Urteil vom 02.07.2014,
BStBl II 2014 S. 979, BB 2014 S. 2544, DB 2014 S. 2381, DStR 2014 S. 1961, FR 2014 S.
I R 46/12
1139, Kösdi 2014 S. 19068, NWB 2014 S. 3058, WPg 2014 S. 1166
Weiterführende Literatur
DB 2015 S. 147, DB 2014 S. 2487, DStR 2014 S. 2550, NWB 2015 S. 652
LEITSATZ:
Auch beim Ausweis von Rückstellungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist (sog.
Ansammlungsrückstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG 2002), ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wird deshalb das
einer Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis (hier: Miet- und Pachtvertrag) über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus, sei es durch Änderung des bisherigen Vertrags, sei es durch Begründung
eines neuen Rechtsverhältnisses, (wirtschaftlich) fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungausweis
zugrunde zu legen.
22
April 2015
PROBLEMSTELLUNG:
Der Kl. hatte als Mieter eine Rückstellung
stücks und dem vereinbarten Ende des
teilige Auflösung erforderlich sei. Das FG
für die Verpflichtung zur Entfernung von
Mietverhältnisses angesammelt. Das FA
stimmte der Auffassung des Kl. zu und
baulichen Veränderungen auf einem
vertrat die Auffassung, dass wegen der
verzichtet auf eine (Teil-) Auflösung der
gemieteten Grundstück gebildet. Die
Verlängerung des Mietvertrags eine neue
Rückstellung, es passte lediglich die Ab-
Rückstellung wurde in der Zeit zwischen
Berechnung des Ansammlungszeitraums
zinsung aufgrund der verlängerten Ver-
der erstmaligen Anmietung des Grund-
und somit der Rückstellung, d.h. eine an-
tragslaufzeit an.
Höhe der Rückstellung:
Beibehalten oder Anpassen?
Ursprüngliche Mietdauer
Verlängerte Mietdauer
Ursprünglicher Ansammlungszeitraum
neuer Ansammlungszeitraum
KERNAUSSAGEN:
1. Nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind
lich nicht angesetzt werden kann.
das einzelne Vertragsverhältnis,
Rückstellungen u.a. für ungewisse
Andererseits lassen die vorgenann-
sondern die wirtschaftliche Entste-
Verbindlichkeiten zu bilden. Sog.
ten Bestimmungen, soweit sie keine
hung der Verpflichtung als maßgeb-
echte Ansammlungsrückstellun-
ausdrückliche Anordnung treffen, die
lich erachtet, ist es ausgeschlossen,
gen sind dadurch gekennzeichnet,
Bewertung der Rückstellung nach
den vollständigen Rückstellungs-
dass der Rückstellungsbildung am
den GoB unberührt, dies gilt insbe-
ausweis auf den Umstand zu stüt-
Bilanzstichtag rechtlich bereits
sondere für das Stichtagsprinzip, nach
zen, dass in der Vergangenheit ein
begründete
dem die Bilanz die Verhältnisse des
Nutzungsrechtsverhältnis abge-
Bilanzstichtags abzubilden hat.
laufen ist, nach dem der Mieter oder
Verbindlichkeiten
zugrunde liegen, deren Entstehen
aber bei wirtschaftlicher Betrachtung
3. Das Stichtagsprinzip gilt als Bilan-
Pächter als Nutzungsberechtigte zur
auch auf zukünftige Wirtschafts-
zierungsgrundsatz auch im Rah-
Beseitigung der baulichen Anlagen
jahre entfällt.
men des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d
verpflichtet war.
2. Durch das Steuerentlastungsgesetz
(Satz 1) EStG. Danach ist die Rück-
Wird das Nutzungsverhältnis, z.B.
1999/2000/2002 hat der Gesetz-
stellung dem Grunde nach aufzu-
durch Verlängerung des bisherigen
geber durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
lösen, wenn nach den Verhältnissen
Vertrags oder durch Begründung ei-
spezialgesetzlich verfügt, dass Rück-
am Bilanzstichtag die Gründe für
nes neuen Rechtsverhältnisses, wirt-
stellungen für Sachleistungsver-
ihre Bildung und demgemäß auch
schaftlich fortgesetzt und damit
pflichtungen mit den Einzelkosten
für ihre Beibehaltung entfallen
zugleich der Zeitpunkt der Erfüllung
und den angemessenen Teilen der
sind. Die Rückstellung ist der Höhe
der Abbruchverpflichtung hinausge-
notwendigen Gemeinkosten zu
nach jährlich an die Verhältnisse
schoben, ist der in diesem verlänger-
bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst.
des Bilanzstichtags anzupassen
ten Nutzungszeitraum unterhaltene
b EStG) und Rückstellungen für Ver-
und ggf. ist der bisherige Ansatz zu
laufende Betrieb des Nutzenden im
pflichtungen, für deren Entstehen im
korrigieren.
wirtschaftlichen Sinne für das Ent-
wirtschaftlichen Sinne der laufende
4. Für die Entstehung einer Besei-
stehen der Abbruchverpflichtung
Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig
tigungsverpflichtung
von
ursächlich. Zur Durchbrechung die-
in gleichen Raten anzusammeln sind.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG ist
ser Regelungszusammenhänge und
Die steuerlichen Vorschriften ver-
nicht auf bereits abgelaufene Wirt-
damit eine Abkehr vom Stichtags-
drängen einerseits einen höheren
schaftsjahre und den diesen zugrun-
prinzip hätte es einer ausdrücklichen
handelsrechtlichen Wertansatz, so
de liegenden tatsächlichen und recht-
gesetzlichen Regelung bedurft.
dass ein für das Handelsrecht vertre-
lichen Verhältnissen, sondern auf die
5. Die (Teil-)Auflösung bereits gebil-
tener Sofortausweis der zukünftigen
Verhältnisse des Bilanzstichtags
deter Rückstellungen durchbrechen
Abbruchverpflichtung steuerrecht-
abzustellen. Da die Regelung nicht
spezialgesetzlich das in § 252 Abs. 1
i.S.
23
Ausgabe Nr. 2
Nr. 4 HGB verankerten Vorsichtsprin-
fördern. Es entspricht dem Zweck
Nutzungszeit der abzubrechenden
zip. Der Ansammlungsanweisung
des Gesetzes und dem diesem zu-
Bauten in den Verteilungszeitraum
des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d (Satz 1)
grunde liegenden dynamischen Bi-
der Rückstellung einzubeziehen,
EStG liegt der ansonsten im Rahmen
lanzverständnis bei der Bewertung
so dass der voraussichtlich anfallen-
der Rückstellungsbewertung nicht
der Ansammlungsrückstellung und
de Abbruchaufwand den in diesem
tragfähige Gedanke zugrunde, dass
dessen systematischer Einbindung
verlängerten Zeitraum getätigten Um-
die künftigen Aufwendungen nur
in das Stichtagsprinzip, von dem
sätzen bzw. erwirtschafteten Erträgen
in dem Umfang rückstellungsfähig
am Bilanzstichtag maßgeblichen
zugeordnet wird.
sind, in dem sie die bis zum Bilanz-
Erfüllungszeitpunkt auszugehen.
stichtag angefallenen Umsätze
Demzufolge ist die verlängerte
PRAXISHINWEISE:
1. Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass die Bewertungen von Rückstellungen in der Steuerbilanz mehr oder weniger von
steuergesetzlichen Spezialvorschriften beherrscht werden. Im Rahmen des BilMoG wurde das Stichtagsprinzip für die
steuerrechtliche Rückstellungsbewertung spezialgesetzlich in § 6 Abs. 1 Nr. 3a f) EStG geregelt.
2. Das IDW sieht in der Teilauflösung und Neuverteilung lediglich eine von mehreren Handlungsoptionen. Alternativ kann
auf eine Teilauflösung verzichtet und der noch nicht angesammelte Betrag über den verlängerten Restzeitraum verteilt
werden. Es bleibt abzuwarten, ob das IDW (vgl. RS HFA 34 Tz. 20) angesichts der eindeutigen BFH-Rechtsprechung an
diesem Wahlrecht festhalten wird.
3. Das Urteil lässt Gestaltungsspielraum bei der Teilauflösung der Rückstellung erkennen, da der BFH bei der Verlängerung
des Ansammlungszeitraums nur auf die Festlaufzeit abstellt. Die Verlängerungsoptionen führen erst bei Ausübung zu
einer erneuten Rückstellungsanpassung. Für die Abgrenzung zum Gestaltungsmissbrauch wird auf das Verhältnis von
Festlaufzeit und Verlängerungsoptionen abzustellen sein.
4. Inwieweit die Tendenzen, den Handelsbilanzausweis stärker an die IFRS-Bilanzierung auszurichten, zu Gesetzesänderungen führen werden, ist zu beobachten. In der internationalen Rechnungslegung werden Abbruchverpflichtungen zum
Zeitpunkt ihres rechtlichen Entstehens in voller Höhe erfolgsneutral zugunsten der Anschaffungs-/Herstellungskosten
des korrespondierenden Vermögensgegenstandes aktiviert. Durch die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer werden sowohl die Schulden vollständig ausgewiesen als auch Gewinne periodengerecht ermittelt.
5. Soweit ersichtlich ist bislang noch nicht entschieden, wie die Ansammlungsrückstellung bei einer Verkürzung des
Ansammlungszeitraums zu bilanzieren ist. Der noch nicht zurückgestellte Betrag müsste über die verkürzte Laufzeit
anzusammeln sein, so dass die Rückstellung um den wirtschaftlich bereits verursachten Betrag zu erhöhen ist. § 249
Abs. 2 S. 2 HGB steht einer sofortigen Erhöhung der bereits gebildeten Rückstellung nicht entgegen.
24
April 2015
4.03
Bilanz
EStG § 6
Abwehr
Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bei über
X
Gestaltung
mehrere Jahre gewährten Sanierungszuschüssen
X
Wissen
BFH-Urteil vom 07.05.2014, X
BB 2014 S. 2480, GmbHR 2014 S. 1282, GmbH-StB 2014 S. 306
R 19/11
Weiterführende Literatur
LEITSATZ:
Im Jahr der Zahlung kommt für ein als verdeckte Einlage zu behandelnder Sanierungszuschuss eine Teilwertabschreibung auf die
Beteiligung nicht in Betracht. In den Folgejahren ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine Teilwertabschreibung auf die
GmbH-Beteiligung vorgenommen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn in den Folgejahren weitere Sanierungszuschüsse gewährt
werden, die ihrerseits nicht im Jahr der Zahlung, sondern erst in den Folgejahren zu einer Teilwertabschreibung führen können.
PROBLEMSTELLUNG:
K verpachtete im Rahmen einer Betriebs-
nierungszuschüsse, die er mit offenen
GmbH-Anteile unter die Anschaffungs-
aufspaltung das gesamte Anlagevermö-
Pachtforderungen des Besitzunterneh-
kosten gesunken sei. Daneben schließe
gen seines Einzelunternehmens an eine
mens verrechnete. K begehrte neben der
die BFH-Rechtsprechung Teilwertabschrei-
zu 100% von ihm gehaltene GmbH. Da
Abschreibung auf die GmbH-Beteiligung
bungen nach der Gewährung von Sanie-
die GmbH dauerdefizitär war, schrieb
den sofortigen Betriebsausgabenabzug
rungszuschüssen aus.
K seine Beteiligung an der GmbH im
für die Sanierungszuschüsse. FA und FG
Die Auffassungen der Beteiligten können
Jahr 2000 vollständig ab. In den Jahren
versagten den Betriebsausgabenabzug,
vereinfacht wie folgt dargestellt werden:
2000 bis 2003 leistete K freiwillige Sa-
da nicht erkennbar sei, dass der Wert der
Jahre
Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Jahr 4
Zuschuss
100
110
90
120
TW-Abschreibung (Stpfl.)
100
110
90
120
TW-Abschreibung (FA/FG)
0
0
0
0
KERNAUSSAGEN:
1. Sanierungszuschüsse sind als ver-
leglich für zusätzliche Anschaf-
kann dieser angesetzt werden (§ 6
deckte Einlagen unabhängig von ei-
fungskosten in Gestalt verdeckter
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert ist
ner damit verbundenen tatsächlichen
Einlagen. Durch die Leistung verdeck-
dabei der Betrag, den ein Erwerber
Wertsteigerung der Beteiligung beim
ter Einlagen werden keine neuen An-
des ganzen Betriebs bei beabsichtig-
Gesellschafter als nachträgliche
teile an der Kapitalgesellschaft ange-
ter Fortführung des Unternehmens im
Anschaffungskosten auf die Be-
schafft, sondern in der Regel lediglich
Rahmen des Gesamtkaufpreises für
teiligung zu aktivieren. Die Aktivie-
der Wert der vorhandenen Anteile er-
das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
rungspflicht der zusätzlichen Anschaf-
höht. Die Werterhöhung kann jedoch
würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
fungskosten schließt gleichzeitige
im Einzelfall durch wertmindernde
Die Abschreibung einer Beteiligung
Abschreibungen auf den niedrigeren
Umstände ausgeglichen werden.
auf den niedrigeren Teilwert setzt, so-
Teilwert nicht grundsätzlich aus. Die
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist
weit nicht der Fall einer von Anfang
Vermutung, dass sich der Teilwert
die Beteiligung an einer Kapitalge-
an bestehenden Fehlmaßnahme vor-
eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt
sellschaft mit den Anschaffungskos-
liegt, voraus, dass der innere Wert
seiner Anschaffung mit den tatsäch-
ten zu bewerten. Ist der Teilwert
der Beteiligung im Nachhinein gesun-
lichen Anschaffungskosten deckt,
aufgrund einer voraussichtlich dau-
ken ist. Voraussichtlich dauernd ist die
gilt nicht ohne weiteres unwider-
ernden Wertminderung niedriger, so
Wertminderung, wenn der Teilwert
25
Ausgabe Nr. 2
nachhaltig unter den maßgeblichen
ten zurückbleibenden Preis zahlen
Maßgebend ist dann nicht, dass den
Buchwert gesunken ist und deshalb
würde, kann eine diesbezügliche Teil-
zusätzlichen Anschaffungskosten zu-
aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund
wertabschreibung vorgenommen
nächst kein gleichwertiges Betriebs-
objektiver Anzeichen ernstlich mit
werden. Voraussetzung ist, dass die
vermögen gegenübersteht, sondern
einem langfristigen Anhalten der
im Hinblick auf den Vermögenswert
vielmehr die Ertragslage und die
Wertminderung gerechnet werden
ebenfalls vorzunehmende Gesamt-
Ertragsaussichten sowie die funkti-
muss.
betrachtung dem nicht entgegen-
onale Bedeutung des Beteiligungsun-
steht.
ternehmens für die Wertzumessung.
3. Wird die Beteiligung im Rahmen
4. Bei Sanierungszuschüssen hat der
5. Die BFH-Rechtsprechung, wonach
sitzunternehmen gehalten, hat ihre
BFH eine Teilwertabschreibung im
eine Teilwertabschreibung eines Sa-
funktionale Bedeutung für die Wert-
Jahr des Zuschusses generell versagt,
nierungszuschusses
bestimmung besonderes Gewicht.
wenn der Beteiligungsgesellschaft
wenn dieser nicht ausschließlich zur
Die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft
aufgrund kaufmännischer Erwägun-
Abwendung der Insolvenz gewährt
ist Bestandteil der unternehmeri-
gen neue Finanzmittel in erster Linie
wird, findet in dieser strikten Form
schen Betätigung der sowohl Be-
mit dem Ziel einer Sanierung und
nur im Jahr der Zuschussgewäh-
sitz- als auch Betriebsunternehmen
damit zur Wiederherstellung der
rung Anwendung. Für die Folge-
beherrschenden Person oder Perso-
Ertragsfähigkeit, nicht jedoch allein
jahre ist zu prüfen, ob der Teilwert
nengruppe. Ein gedachter Erwerber
zur Abwendung einer Insolvenz ge-
tatsächlich noch den erhöhten An-
des Besitzunternehmens würde den
währt werden. Für derartige Zuschüs-
schaffungskosten entspricht. Dies gilt
anteilig für die Kapitalbeteiligung zu
se gilt die allgemeine Vermutung,
grundsätzlich auch, wenn in einem
zahlenden Preis vorwiegend danach
dass der Teilwert im Zeitpunkt der
Folgejahr ein erneuter Zuschuss
bestimmen, welche Ertragsaussich-
Anschaffung den Anschaffungs-
gewährt wird. Ist der Wert der Betei-
ten für die abgestimmte Tätigkeit
kosten entspricht. Ein gedachter
ligung unter die Anschaffungskosten
von Besitz- und Betriebsunterneh-
Erwerber des ganzen Betriebs würde
zum Bilanzstichtag des Vorjahres ge-
men bestehen. Weist der Stpfl. nach,
im Rahmen des Gesamtkaufpreises
sunken, ist nur die Differenz zwischen
dass ein gedachter Erwerber des
den zusätzlichen, auf Rentabilitätsver-
den Vorjahres-Anschaffungskosten
Besitzunternehmens für die zu dessen
besserung angelegten Aufwand für
und dem aktuellen Teilwert abzu-
Betriebsvermögen gehörenden An-
den Anteil an der Kapitalgesellschaft
schreiben. .
teile an der Besitzkapitalgesellschaft
in voller Höhe ansetzen, wenn er den
einen hinter den Anschaffungskos-
Betrieb unverändert fortführen will.
einer Betriebsaufspaltung vom Be-
ausscheidet,
PRAXISHINWEISE:
1. Aus Sicht der Stpfl. ist das Urteil positiv zu beurteilen, da das grundsätzliche Verbot von Teilwertabschreibungen auf
Sanierungszuschüsse nur im Jahr der jeweiligen Zuschussgewährung Anwendung findet. Der BFH legt einen mindestens
einjährigen Prognosezeitraum zugrunde, um festzustellen, ob die Sanierungsmaßnahme Erfolg hatte und sich der Wert
der Anteile erhöhte. Diese Auffassung schafft Rechtsicherheit und ist praktikabel.
Stellt sich ausnahmsweise bereits vor dem Stichtag der Bilanzaufstellung heraus, dass der Sanierungszuschuss seinen
Zweck verfehlt, sollte in der Beratungspraxis trotz des BFH-Urteils eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
Der BFH begründet in seinem Urteil nicht, warum eine Teilwertabschreibung im Erstjahr per se nicht möglich sein soll.
2. In der Gestaltungspraxis ist sorgfältig zu prüfen, ob die Sanierung aus steuerlicher Sicht besser durch einen Zuschuss
oder durch einen Forderungsverzicht erreicht werden kann. Zudem sind die Auswirkungen einer Teilwertabschreibung
vor dem Hintergrund des § 8 b KStG zu ermitteln.
26
April 2015
5. UMSATZSTEUER
5.01
UStG
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9,
Abwehr
§ 10 Abs. 1 u. 5 Nr. 2
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
Gestaltung
X
FG Düsseldorf, Urteil vom
Wissen
Haufe-Index 7250699
23.05.2014, 1 K 1723/13 U
Weiterführende Literatur
UStDD 19/2014, S. 3
LEITSÄTZE:
1. Die Parkraumüberlassung durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen Entgelt unterliegt der Umsatzbesteuerung
(Abgrenzung zu A 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE).
2. Der Leistungscharakter entfällt nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse
des Arbeitgebers veranlasst ist.
3. Der Umstand, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Parkraum verbilligt überlässt, steht der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen.
PROBLEMSTELLUNG:
Die Kl. hatte für ihre Mitarbeiter Parkraum
€ 55 pro Monat. Der jeweilige Mitarbeiter
nutzen wollten, wurde insoweit eine
in einem benachbarten Parkhaus ange-
musste sich mit € 27 pro Monat an den
schriftliche Vereinbarung getroffen. Das
mietet. Für jeden angemieteten Parkplatz
Kosten beteiligen. Mit den Arbeitneh-
FA hat die Zahlungen der Arbeitnehmer
zahlte sie an den Betreiber des Parkhauses
mern, die einen Parkplatz im Parkhaus
der USt unterworfen.
KERNAUSSAGEN:
1. Die Parkraumüberlassung stellt eine
menhang zwischen Leistung und
verbilligte Überlassung des Parkraums
sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9
Entgelt begründet, so dass das Ent-
steht der Annahme eines Leistungs-
UStG dar. Der Leistungscharakter ent-
gelt als Gegenwert für die Leistung
fällt nicht dadurch, dass die Leistung
anzusehen ist. Ob die Leistung des
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG
an einen Arbeitnehmer erbracht wird,
Unternehmers derart mit der Zah-
ist die Bemessungsgrundlage für
oder dadurch, dass die Ausführung
lung verknüpft ist, dass sie sich auf
die USt das Entgelt, d.h. alles, was
dieser Leistung überwiegend durch
die Erlangung einer Gegenleistung
die Arbeitnehmer aufwenden, um
das betriebliche Interesse des Arbeit-
(Zahlung) richtet, bestimmt sich in
die Leistung (Parkraumnutzung) zu
gebers veranlasst ist.
erster Linie nach dem der Leistung
erhalten, jedoch abzüglich der USt.
austausches nicht entgegen.
2. Zuzahlungen der Arbeitnehmer
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
5.Die Mindestbemessungsgrundla-
stellen Entgelt dar. Der Zahlungs-
Bei gegenseitigen Verträgen sind
ge gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG
weg ist dabei unerheblich.
die Voraussetzungen eines Leistungs-
findet keine Anwendung, wenn die
3. Zahlungen der Arbeitnehmer werden
austausches regelmäßig erfüllt, falls
Gestellung der Parkplätze nicht „auf
auch im Rahmen eines Leistungsaus-
der leistende Vertragspartner Unter-
Grund des Dienstverhältnisses” im
tausches erbracht. Ein Leistungsaus-
nehmer ist. Nach diesen Grundsätzen
Sinne dieser Vorschrift ausgeführt
tausch i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
liegt ein solcher unmittelbarer Zu-
wurde. Für das Vorliegen einer Leis-
liegt vor, wenn zwischen dem Un-
sammenhang zwischen der Leis-
tung „auf Grund des Dienstverhält-
ternehmer und dem Leistungsemp-
tung „Parkraumüberlassung“ und
nisses” kommt es darauf an, ob die
fänger ein Rechtsverhältnis besteht,
der Gegenleistung der Arbeitneh-
Leistung einen privaten Bedarf des
das einen unmittelbaren Zusam-
mer (hier: € 27 pro Monat) vor. Die
Arbeitnehmers befriedigt oder ob
27
Ausgabe Nr. 2
sie durch die eigenen betrieblichen
jeweiligen Arbeitnehmers, sein Fahr-
wenn in der Umgebung des Arbeits-
Erfordernisse des Unternehmens
zeug während der Arbeitszeit in der
platzes kein freier Parkraum zur Ver-
bedingt ist. Regelmäßig befriedigt die
Nähe des Arbeitsplatzes abstellen zu
fügung steht.
(verbilligte) Überlassung der Parkplät-
können. Diese Folge wird aber durch
ze zwar auch den privaten Bedarf des
betriebliche Zwecke überlagert,
PRAXISHINWEISE:
Der Kl. hat sich im Besprechungsfall auf die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.01.2009 (UR 2009, S. 357) berufen.
Danach werden unentgeltliche Dienstleistungen des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals (ausgenommen
Aufmerksamkeiten) einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Nicht steuerbar sind unentgeltliche Leistungen
aus unternehmerischen Gründen. Die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände ist folglich nicht
steuerbar. Allerdings war die Verfügung der OFD Karlsruhe hier nicht einschlägig, weil es sich um eine entgeltliche (wenn
auch verbilligte) Leistung gehandelt hat.
5.02
UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1,
UStG
§ 10 Abs. 4, Satz1 Nr. 1, § 15
Abwehr
Abs. 1 Satz 2, EEG § 33
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und
X
Gestaltung
KWK-Anlagen
X
Wissen
BMF-Schreiben vom
19.09.2014, IV D 2 - S
BStBl 2014 I, S. 1287
7124/12/10001-02
Weiterführende Literatur
NWB 2014 S. 3543
LEITSATZ:
Das BMF stellt in einem ausführlichen Schreiben dar, welche steuerlichen Auswirkungen sich für Photovoltaik und KWK-Anlagen
durch die Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 ergeben.
PROBLEMSTELLUNG:
Durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik
brauchten Strom keine Vergütung. Die
31.03.2012 in Betrieb genommen worden
2012 wurde der Eigenverbrauchsbonus
nicht vergütete Strommenge kann selbst
sind und nicht unter die Übergangsvor-
nach § 33 Abs. 2 EEG für dezentral ver-
verbraucht, direkt vermarktet oder dem
schrift in § 66 Abs. 18 EEG fallen, gilt das
brauchten Strom aus Photovoltaikanlagen
Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse
so genannte Marktintegrationsmodell. Es
abgeschafft. Hiervon sind Photovoltaikan-
angedient werden. Die Fiktion einer Hin-
gilt nicht für kleine Photovoltaikanlagen
lagen betroffen, die seit dem 01.04.2012
und Rücklieferung des dezentral ver-
bis 10 kW, größere Photovoltaikanlagen
in Betrieb genommen worden sind und
brauchten Stroms gilt nur noch für sog.
mit einer installierten Leistung von über
nicht unter die Übergangsvorschrift nach
Bestandsanlagen, bei denen der Eigen-
1.000 kW und alle Photovoltaikanlagen
§ 66 Abs. 18a EEG fallen (neue Photo-
verbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird.
auf Freiflächen oder sonstigen baulichen
voltaikanlagen). Betreiber dieser neuen
Für Photovoltaikanlagen, die eine instal-
Anlagen nach § 32 Abs. 1 EEG.
Photovoltaikanlagen erhalten vom Netz-
lierte Leistung von mehr als 10 kW bis
betreiber für den dezentral (selbst) ver-
einschließlich 1.000 kW haben, nach dem
28
April 2015
KERNAUSSAGEN:
1. Nach § 8 Abs. 1 EEG ist der Netz-
zu zahlender Grundpreis mit zu
5. Der Betreiber einer Anlage zur Pro-
betreiber grundsätzlich verpflichtet,
berücksichtigen. Die Beweis- und
duktion von Strom aus erneuerbaren
den gesamten angebotenen Strom
Feststellungslast für die Ermittlung
Energien kann unter Verzicht auf die
aus erneuerbaren Energien vorrangig
und die Höhe des fiktiven Einkaufs-
Einspeisevergütung nach EEG den
abzunehmen. Der dezentral (privat)
preises obliegt dem Photovoltaikan-
erzeugten Strom auch direkt durch
verbrauchte Strom wird nach EEG
lagenbetreiber. Die Höhe des dezen-
Lieferung an einen Dritten (Strom-
nicht vergütet und ist nicht Gegen-
tral verbrauchten Stroms wird durch
händler, Letztverbraucher oder über
stand der Lieferung an den Netz-
Abzug der an den Netzbetreiber
die Strombörse) vermarkten. Die als
betreiber.
gelieferten Strommenge von der
Anreiz für die Direktvermarktung
2. Im Fall einer teilunternehmerisch
insgesamt erzeugten Strommenge
gezahlten Markt- und Flexibilitätsprä-
unternehmensfremden (privaten)
ermittelt. Neue Photovoltaikanlagen
mien sind echte, nichtsteuerbare
Nutzung hat der Unternehmer ein
mit einer installierten Leistung von
Zuschüsse.
Zuordnungswahlrecht und kann
mehr als 10 kW bis einschließlich
6. Bei Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
den vollen Vorsteuerabzug aus der
1.000 kW verfügen auf Grund des
lung (KWK) wird der dezentral
Anschaffung der Photovoltaikanlage
Marktintegrationsmodells über
verbrauchte Strom unverändert
geltend machen, wenn die unterneh-
eine entsprechende Messeinrich-
nach § 4 Abs. 3a KWKG gefördert,
merische Nutzung mindestens 10 %
tung (z. B. Stromzähler), die die er-
sodass weiterhin von einer fiktiven
beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG;
zeugte Strommenge erfasst.
Hin- und Rücklieferung des dezen-
siehe hierzu im Einzelnen FN 2/2014,
4. Betreiber von Photovoltaikanlagen,
tral verbrauchten Stroms auszugehen
S. 33). Zum Ausgleich unterliegt der
für die das Marktintegrationsmodell
ist. USt-lich wird – wie bisher – die
dezentral (privat) verbrauchte Strom
keine Anwendung findet (z. B. Photo-
gesamte vom Anlagenbetreiber er-
der Wertabgabenbesteuerung nach
voltaikanlagen mit einer installierten
zeugte Strommenge zunächst an den
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
Leistung bis 10 kW), sind nach dem
Netzbetreiber geliefert. Soweit der
3. Führt der dezentral verbrauchte
EEG nicht verpflichtet, die insgesamt
Anlagenbetreiber Strom unter Inan-
Strom zu einer stpfl. unentgelt-
erzeugte Strommenge nachzuweisen.
spruchnahme der Vergütung nach § 4
lichen Wertabgabe nach § 3
Aus Vereinfachungsgründen kann
Abs. 3a KWKG dezentral verbraucht,
Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist für
die erzeugte Strommenge in diesen
liegt ust-lich eine (Rück-) Lieferung
die Bemessungsgrundlage der (fik-
Fällen unter Berücksichtigung einer
des Netzbetreibers an ihn vor. Ver-
tive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des
durchschnittlichen Volllaststunden-
wendet der KWK-Anlagenbetreiber
Umsatzes maßgebend (§ 10 Abs. 4
zahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich
selbst erzeugte Wärme für nichtun-
Satz 1 Nr. 1 UStG). Bezieht der Pho-
erzeugte Kilowattstunden pro Kilo-
ternehmerische Zwecke, gelten die
tovoltaikanlagenbetreiber von einem
watt installierter Leistung) geschätzt
obigen Ausführungen zu den Pho-
Energieversorgungsunternehmen zu-
werden. Weist der Anlagenbe-
tovoltaikanlagen entsprechend. Aus
sätzlich Strom, liegt ein dem selbst-
treiber die tatsächlich erzeugte
Vereinfachungsgründen ist es nicht
produzierten Strom gleichartiger
Strommenge nach (z. B. durch ei-
zu beanstanden, wenn der Unterneh-
Gegenstand vor, dessen Einkaufs-
nen Stromzähler oder Wechselrich-
mer die unentgeltliche Wärmeabgabe
preis als fiktiver Einkaufspreis
ter), ist dieser Wert maßgebend. Diese
nach dem bundesweit einheitli-
anzusetzen ist. Sofern der Betreiber
Grundsätze gelten sinngemäß für An-
chen durchschnittlichen Fernwär-
seinen Strombedarf allein durch den
lagen mit einer installierten Leistung
mepreis des jeweiligen Vorjahres auf
dezentralen Verbrauch deckt, ist als
von mehr als 10 kW bis einschließlich
Basis der jährlichen Veröffentlichun-
fiktiver Einkaufspreis der Strom-
1.000 kW, bei denen der Betreiber
gen des Bundesministeriums für Wirt-
preis des Stromgrundversorgers
seiner Nachweispflicht im Rahmen
schaft und Energie (sog. Energieda-
anzusetzen. Bei der Ermittlung des
des Marktintegrationsmodells nicht
ten) bemisst.
fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf.
nachkommt.
29
Ausgabe Nr. 2
PRAXISHINWEISE:
Betreiber von neueren Photovoltaik- und KWK-Anlagen müssen sich auf die geänderte Rechtslage einstellen. Das BMFSchreiben enthält allerdings Übergangsregelungen. So wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bemessung
einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG eines im Unternehmen selbsthergestellten Gegenstandes auf
Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 01.01.2015 erfolgt ist.
Neben den rein steuerlichen Fragestellungen sind aber auch die Änderungen durch das EEG 2014 zu beachten, das zum
01.08.2014 in Kraft getreten ist. So werden Betreiber größerer Neuanlagen verpflichtet, den von ihnen erzeugten Strom
direkt zu vermarkten. Diese Pflicht wird stufenweise eingeführt:
ffseit 01.08 2014: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW,
ffab 1.01.2016: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kW.
5.03
UStG § 15
UStG
X
Abwehr
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein
X
Gestaltung
Dorffest
X
Wissen
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a
EWGRL 77/388
BFH, Urteil vom 05.11.2014,
NWB 2015, S. 85
XI R 42/12
Weiterführende Literatur:
LEITSATZ:
Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte „Schaustellungen,
Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten“ verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
PROBLEMSTELLUNG:
Eine Gemeinde führte jährlich an einem
forderlichen Strom, eine unentgeltliche
Rechnung auf und erzielte Einnahmen
Wochenende ein Dorffest durch. Zu die-
Verpflegung und kostenlose Übernach-
aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Das
sem Zweck schloss sie als Veranstalterin
tungsmöglichkeiten für die auftretenden
FA unterwarf diese Einnahmen dem Re-
mit auftretenden Musikgruppen Konzert-,
Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis
gelsteuersatz von 19 % und lehnte die
Engagement- und Honorarverträge ab.
und eine Sperrzeitverkürzung. Gegen-
beantragte Anwendung des ermäßigten
Die Gemeinde sorgte u.a. für die Ver-
über den Besuchern des Dorffestes trat
Steuersatzes von 7 % auf die vereinnahm-
anstaltungsräume nebst Bühne, den er-
sie als Gesamtveranstalterin auf eigene
ten Eintrittsgelder ab.
KERNAUSSAGEN:
Volksfesten sowie Schützenfesten
fremdveranstalteten Volksfestes er-
ermäßigt sich die Umsatzsteuer
oder ähnlichen Veranstaltungen“.
bringt. Vielmehr reicht es aus, dass
u.a. für „die Leistungen aus der Tä-
2. Für die Anwendung von § 12 Abs.
er die entsprechenden Umsätze im
tigkeit als Schausteller“; als solche
2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist es nicht
eigenen Namen mit Hilfe von ihm
gelten gemäß § 30 UStDV „Schau-
maßgeblich, ob der Schausteller
selbst engagierter Schaustellergrup-
stellungen, Musikaufführungen, un-
seine Darbietungen in eigener
pen an die Besucher ausführt. Uner-
terhaltende Vorstellungen oder sons-
Regie selbst veranstaltet oder ob er
heblich ist, ob sich aus dem UStAE
tige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,
seine Leistungen im Rahmen eines
(dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG
30
April 2015
anderes ergibt. Durch eine (bloße)
3. Auch eine Gemeinde ist bei uni-
chen Sinne zu behandeln. Sie kann
Verwaltungsvorschrift der Finanz-
onsrechtskonformer Auslegung von
Schaustellergruppen engagieren,
verwaltung darf eine Anwendung
§ 2 Abs. 3 UStG bei Vorliegen der
so dass sie als Leistende im Sinne der
des Regelsteuersatzes nicht ange-
entsprechenden
Voraussetzungen
Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr.
ordnet werden.
als Unternehmerin im ust-rechtli-
7 Buchst. d UStG in Betracht kommt.
PRAXISHINWEISE:
Das Urteil ist nicht nur für Gemeinden, sondern z.B. auch für Eventagenturen relevant. Es ist darüber hinaus von besonderem Interesse, da nicht nur die Vorinstanz FG Thüringen, sondern auch das FG Münster jeweils anders entschieden hatten.
Unglücklicherweise hatte das FG Münster (Urteil vom 05.10.2010, EFG 2011 S. 578) nicht einmal die Revision zugelassen,
obwohl zum damaligen Zeitpunkt bereits deutlich war, dass es andere Auffassungen gab.
5.04
UStG
UStG § 13b
X
Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung
Gestaltung
X
BFH-Urteil vom 28.08.2014,
Abwehr
Wissen
NWB 2014, S. 3525
V R 7/14
Weiterführende Literatur
UStDD 24/2014, S. 4
LEITSATZ:
Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F.
PROBLEMSTELLUNG:
Die Kl. entwickelte eine aus 18 Einzelbau-
Werk- und Maschinenhallen von Produk-
gegenüber der Kl. mit gesondertem Aus-
teilen bestehende Entrauchungsanlage
tionsunternehmen aufgebauten Ziehöfen
weis von USt abrechneten. Die Kl. nahm
für industrielle Großfeuerungsanlagen,
zu gewährleisten. Die Kl. baute die von
hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch.
speziell für sog. Ziehöfen. Die Anlage
ihr entwickelte Entrauchungsanlage in die
Das FA ging davon aus, dass die Kl. für
diente der Abfilterung der von den Ziehö-
Produktionshallen eines Kunden ein. Für
die bezogenen Fremdleistungen Steuer-
fen ausgehenden Abwärme und der von
den Einbau und die Montage nahm die
schuldner nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1
ihnen abgegebenen Staubpartikel, um
Kl. die Leistungen von zwei Fremdunter-
und Abs. 2 S. 2 UStG a.F. war.
einen störungsfreien Betrieb der in den
nehmen in Anspruch, die ihre Leistungen
KERNAUSSAGEN:
1. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 und
Bestand, Erhaltung oder Benutzbar-
3. Nicht zu den Bauwerksbestandtei-
Abs. 2 S. 2 UStG a.F. schuldet der Leis-
keit des Bauwerks von wesentlicher
len gehören danach Betriebsvor-
tungsempfänger bei Werklieferun-
Bedeutung sind. Die Anlage muss
richtungen. Sie dienen gegenüber
gen und bestimmten sonstigen
hierfür eine Funktion für das Bau-
dem Bauwerk einem eigenständigen
Leistungen i.Z.m. Bauwerken die
werk selbst haben. Dient die Anlage
Zweck. Sie haben keine Funktion
USt, wenn er ein Unternehmer ist.
demgegenüber eigenen Zwecken, in-
für das Bauwerk, sondern sind dort
2. In das Bauwerk eingebaute Anlagen
dem sie z.B. durch Stromerzeugung
lediglich untergebracht. Ihr Einbau
sind nur dann Bestandteil des Bau-
eine Einnahmequelle verschaffen soll,
führt zu keiner Änderung des Bau-
werks, wenn sie für Konstruktion,
ist sie kein Bauwerksbestandteil.
werks.
31
Ausgabe Nr. 2
PRAXISHINWEISE:
Der BFH tritt ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen, wonach sich die Begriffe der Bauleistung bzw.
des Bauwerks an §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung orientieren (Abschn. 182a Abs. 4 S. 2 UStR 2008 und Abschnitt
13b.2 Abs. 2 S. 2 UStAE). Der BFH schließt sich zudem nicht der Auffassung der Finanzverwaltung an, dass Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen auch dann als Teile eines Bauwerks anzusehen sind, wenn es sich
bei ihnen um Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG handelt. Damit dürften auch Leistungen i.Z.m.
Photovoltaikanlagen aus dem Anwendungsbereich des § 13b UStG ausscheiden, sofern es sich um Auf-Dach-Montagen
handelt. Die Entscheidung ist auch in aktuellen Fällen von Bedeutung und betrifft nicht nur Sachverhalte vor der Änderung
des § 13b UStG im Jahre 2014.
5.05
UStG
UStG §§ 14, 14a, 15
X
Rückwirkung einer Rechnungskorrektur
Gestaltung
X
FG Hamburg, Beschluss vom
Abwehr
Wissen
NWB Dok-ID FAAAE-81275
20.10.2014, 2 V 214/14
Weiterführende Literatur
UStDD 24/2014, S. 5; NWB 2015, S. 18
LEITSATZ:
1. Die Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück, sofern sie noch vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung vorgenommen wird.
2. Für die Versagung des Vorsteuerabzugs trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast zunächst dann, wenn der Stpfl.
tatsächlich eine Leistung von einem Unternehmer bezogen hat und insoweit formell ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen.
PROBLEMSTELLUNG:
Die Antragstellerin hat im Zusammen-
mäß i.S.d. §§ 14,14a UStG, da sie kei-
beantragte gleichzeitig die AdV. Noch vor
hang mit dem Bau einer Produktionshalle
nen Leistungszeitraum bzw. -zeitpunkt
der Entscheidung über den Einspruch hat
mehrere Eingangsleistungen bezogen. Im
benennen würden. Überdies handele es
sie nachgewiesen, dass zumindest einige
Rahmen einer USt-Sonderprüfung bean-
sich um Scheinrechnungen, da die Leis-
Rechnungen berichtigt worden sind und
standete das FA Rechnungen der Fremd-
tungen von einem anderen als dem ange-
nun offenbar den Anforderungen der §§
firmen und kürzte der Antragstellerin den
gebenen Unternehmer erbracht worden
14,14a UStG entsprechen.
Vorsteuerabzug. Unter anderem seien die
seien. Gegen die geänderten Bescheide
Rechnungen formell nicht ordnungsge-
legte die Antragstellerin Einspruch ein und
KERNAUSSAGEN:
1. Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V
sprechung des EuGH lässt jedenfalls
Rechnung auch dann versagt werden
m. § 31 Abs. 5 UStDV kann eine feh-
bei summarischer Prüfung eine Rück-
kann, wenn diese Rechnung später
lerhafte Rechnung durch Übermitt-
wirkung dieser Rechnungsberichti-
berichtigt wird, sofern das zunächst
lung eines Dokuments berichtigt
gung auf den Zeitpunkt der erst-
erteilte Dokument die Mindestan-
werden, wenn es spezifisch und ein-
maligen Rechnungserteilung zu.
forderungen (Rechnungsaussteller,
deutig auf die Rechnung bezogen ist.
32
2. Der BFH hat in Verfahren zum einst-
Leistungsempfänger,
Leistungsbe-
Dabei braucht es nur die fehlenden
weiligen
ernstliche
schreibung, Entgelt, gesondert aus-
oder unzutreffenden Angaben
Zweifel geäußert, ob der Vorsteuerab-
gewiesene Umsatzsteuer) an eine
enthalten. Die einschlägige Recht-
zug aus einer zunächst fehlerhaften
Rechnung erfüllt.
Rechtsschutz
April 2015
3. Eine rückwirkende Rechnungs-
solche Einschränkung nicht geboten.
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG formal erfüllt
berichtigung scheidet jedenfalls
Es handelt sich nicht um einen Fall
sind, weil eine Leistung von einem
im summarischen Verfahren im Üb-
einer fehlenden Rechnung.
Unternehmer tatsächlich erbracht
rigen nicht deshalb aus, weil die
4. Erfolgt die Rechnungsberichtigung
wurde und eine formal ordnungs-
Rechnungsberichtigung auch den
„vor Erlass“ der Behördenent-
gemäße Rechnung vorliegt, trägt
Leistungsgegenstand und damit
scheidung – also der Einspruchsent-
jedenfalls bei der gebotenen sum-
eventuell eine Mindestanforderung
scheidung – so kann diese Rückwir-
marischen Betrachtung für die Ver-
an eine Rechnung betrifft. Zumin-
kung entfalten, zumal die Behörde
sagung des Vorsteuerabzugs nicht der
dest wenn der Leistungsgegenstand
bis zu diesem Zeitpunkt als Herrin
Stpfl., sondern das FA die objekti-
in der ursprünglichen Rechnung
des Verfahrens die ursprünglichen
ve Feststellungslast. Einen echten
rudimentär umrissen wurde und
Rechnungen und Rechnungsberichti-
„Negativbeweis“ dahingehend, dass
mit der Rechnungsberichtigung le-
gungen auf die Richtigkeit hin über-
er keine Anhaltspunkte für etwaige
diglich die ausdrückliche Nennung
prüfen kann.
Ungereimtheiten in Bezug auf den
von Bezugsdokumenten zur Prä-
5. Für den Fall, dass die Anforderun-
zisierung nachgeholt wird, ist eine
gen an den Vorsteuerabzug des § 15
Leistenden bzw. die Leistung hatte,
muss der Stpfl. nicht erbringen.
PRAXISHINWEISE:
Die Entscheidung ist bislang nur im AdV-Verfahren ergangen. Es bleibt abzuwarten, wie das FG im Hauptsachverfahren entscheiden wird. Zwar verweist das FG Hamburg auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Pannon Gép. Ob sich aus dieser
Entscheidung tatsächlich eine Rückwirkung der Korrektur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung ergibt, ist
in der Rechtsprechung und dem Schrifttum allerdings umstritten. So hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 23.10.2014
(5 K 140/14 nrkr.) eine rückwirkende Rechnungskorrektur abgelehnt. Es ist der Auffassung, dass eine Rechnungsberichtigung
mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn das
zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung nicht erfüllt. Zu diesen Mindestanforderungen
gehören Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und die Angaben zum
Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Das Niedersächsische FG hat allerdings die Revision zugelassen.
In einem weiteren Verfahren hat es den EuGH angerufen. U.a. wird dieser um Beantwortung der Frage gebeten, ob die
ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuer-Nr. oder eine USt-ID-Nr. enthalten muss bzw. ob diese später ergänzt werden
kann (Vorlagebeschluss vom 03.07.2014, 5 K 40/14). Einschlägige Verfahren sollten offen gehalten werden, bis der BFH
bzw. der EuGH endgültig entschieden haben.
33
Ausgabe Nr. 2
6. ERBSCHAFTSTEUER
6.01
ErbStG
ErbStG § 13c
Abwehr
Keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für nicht vermietetes
Grundstück
BFH-Urteil vom 11.12.2014,
Gestaltung
X
Wissen
DStR 2015 S. 294, HaufeIndex 7590653
II R 30/14
Weiterführende Literatur
LEITSATZ:
Eine Steuerbegünstigung scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist.
PROBLEMSTELLUNG:
Bebaute Grundstücke sind mit 90 % ihres
Der Kl. erhielt von der im Dezember 2010
derten Wertansatz geltend machte, blieb
Werts anzusetzen, sofern sie „zu Wohn-
verstorbenen Erblasserin ein mit einem
ohne Erfolg. Das FG lehnte die Steuer-
zwecken vermietet werden“ (§ 13c Abs.
Einfamilienhaus bebautes Grundstück als
begünstigung mit dem Hinweis ab, das
3 Nr. 1 ErbStG). Im Streitfall stellte sich die
Vermächtnis. Er räumte das Haus im Feb-
Grundstück sei zum Zeitpunkt des Todes
Frage, ob der Anwendungsbereich der
ruar 2012 und vermietete es ab Dezember
der Erblasserin weder vermietet noch zur
Steuerbegünstigung auf Fälle zu erweitern
2012 zu Wohnzwecken.
Vermietung bestimmt gewesen.
ist, in denen das Grundstück nach dem
Das FA setzte für den Erwerb ErbSt fest.
Tod des Erblassers erstmals vermietet wird.
Die Klage, mit der der Kl. einen vermin-
KERNAUSSAGEN:
1. Die Voraussetzungen der Steuer-
Grundstücke haben für den Woh-
bebautes Grundstück ist im Steuerent-
begünstigung sind nicht gegeben.
nungsmarkt dieselbe Bedeutung wie
stehungszeitpunkt zur Vermietung zu
Der Wortlaut des § 13c Abs. 3 Nr. 1
bereits vermietete Grundstücke.
Wohnzwecken bestimmt, wenn eine
ErbStG („zu Wohnzwecken vermie-
2. Für beide Fallgestaltungen (vermietet
konkrete Vermietungsabsicht des
tet werden“) ist entsprechend dem
oder zur Vermietung bestimmt) ist aller-
Erblassers oder Schenkers bestanden
Gesetzeszweck, bezahlbaren Wohn-
dings auf die tatsächlichen Verhältnis-
hat und mit deren Umsetzung begon-
raum zur Verfügung zu stellen, dahin
se zum Zeitpunkt der Entstehung der
nen worden ist. Die Vermietungsabsicht
auszulegen, dass er auch Grundstü-
Steuer abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt
oder der Beginn der Umsetzung muss
cke umfasst, die zur Vermietung zu
muss das Grundstück vermietet oder
anhand objektiv nachprüfbarer Tatsa-
Wohnzwecken bestimmt sind. Diese
zur Vermietung bestimmt sein. Ein
chen erkennbar geworden sein.
PRAXISHINWEISE:
Die Feststellungslast für die konkrete Vermietungsabsicht trägt der Steuerschuldner. Der bloße Hinweis auf eine bestehende
Vermietungsabsicht ist nicht ausreichend. Erforderlich sind vielmehr darüber hinaus konkrete Tatsachen, aus denen sich der
Beginn der Umsetzung der Vermietungsabsicht beim Erblasser ergibt.
Für den in der Praxis häufigen Fall, dass der Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses verstirbt, wird sich daher
nur selten eine konkrete Absicht der Vermietung nachweisen lassen, es sei denn, der Erblasser hatte schon seinen Umzug
in eine andere Wohnung in die Wege geleitet und die Vermietung vorbereitet.
34
April 2015
7. BEWERTUNG
8. ABGABENORDNUNG
8.01
AO
AO § 89 Abs. 3 S. 1, Abs. 2
X
Abwehr
S. 1
Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender
verbindlicher Auskunft gegenüber Organträgerin und Organ-
Gestaltung
X
Wissen
gesellschaft
FG Köln, Urteil vom 28.10.2014,
Haufe-Index 7539698
8K 731/12 (Az. BFH I R 66/14)
Weiterführende Literatur
LEITSATZ:
Stellen sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die Frage, ob bei der Einstellung eines Gewinns in eine Gewinnrücklage der Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag der Organschaft als nicht
durchgeführt gilt, so kann die Gebühr wegen des einheitlich zu beurteilenden Gesamtsachverhalts nur einmal und nicht von jeder
Gesellschaft erhoben werden.
PROBLEMSTELLUNG:
Streitig war, ob für eine inhaltsgleiche,
Mit einheitlichem Schreiben stellten beide
geplanten Investitionen bei der Organge-
gegenüber der Kl. und Ihrer Organträ-
Gesellschaften einen Antrag auf Erteilung
sellschaft der Jahresüberschuss für einige
gerin ergangene verbindliche Auskunft
einer verbindlichen Auskunft hinsichtlich
Jahre in die Gewinnrücklage eingestellt
jeweils eine Gebühr für eine verbindliche
der Frage, ob der Gewinnabführungsver-
wird.
Auskunft bei beiden Gesellschaften fest-
trag auch dann als durchgeführt anzu-
gesetzt werden kann.
sehen ist, wenn im Zusammenhang mit
KERNAUSSAGEN:
1. Nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO können
dass die Gebühren nach dem Gegen-
Kl. und der Organträgerin nur eine
die FA und das Bundeszentralamt
standswert berechnet werden, den
alternative Besteuerung dergestalt
für Steuern auf Antrag verbindli-
die verbindliche Auskunft für den
zuläßt, dass eine Besteuerung der
che Auskünfte über die steuerliche
Antragsteller hat.
Erträge entweder bei der Kl. oder
Beurteilung von genau bestimmten,
3.Trotz bestehender körperschaft-
bei der Organträgerin hätte erfolgen
noch nicht verwirklichten Sachverhal-
steuerlicher Organschaft ist formal
können. Die Erhebung einer Gebühr
ten erteilen, wenn daran im Hinblick
– neben dem von der Organträgerin
bei beiden Gesellschaften steht in ei-
auf die erheblichen steuerlichen Aus-
gestellten Antrag – von einem eigen-
nem solchen Fall nicht im Einklang
wirkungen ein besonderes Interesse
ständigen Antrag der Kl. auf Ertei-
mit dem Gesetzeszweck von § 89
besteht.
lung einer verbindlichen Auskunft
AO Abs. 3-5 AO, wonach die Gebühr
2. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wer-
auszugehen, weil sie ein eigenstän-
die Kosten der Verwaltung ausglei-
den für die Bearbeitung von Anträ-
diges Steuerrechtsubjekt innerhalb
chen (Kostenausgleichsfunktion)
gen auf Erteilung einer verbindlichen
der Organschaft ist.
soll und den Vorteil des Stpfl. (Vor-
Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO Ge-
4. Bei beiden Anträgen handelt es sich
teilsausgleichsfunktion) aus der
bühren nach § 89 Abs. 4 und 5 AO
um einen einheitlich zu beurteilen-
verbindlichen Auskunft abschöpfen
erhoben. § 89 Abs. 4 AO sieht vor,
den Sachverhalt, der gegenüber der
soll.
35
Ausgabe Nr. 2
PRAXISHINWEISE:
1. Das nicht rechtskräftige Urteil kann unter Hinweis auf die anhängige Revision in ähnlich gelagerten Fällen zur Anfechtung
von Gebührenfestsetzungen verwendet werden.
2. Anders als im Urteilsfall ist die Rechtslage bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der die steuerliche Selbständigkeit
der verbundenen Unternehmen beseitigt wird. Der Organträger ist somit der einzige Unternehmer im umsatzsteuerlichen
Organkreis, was zur Folge hat, dass eine Organgesellschaft nicht Inhaltsadressat einer verbindlichen Auskunft sein kann,
ihr fehlt es bereits am Interesse der Auskunft.
3. Unter dem Gesichtspunkt der Kostenfestsetzung ist zu prüfen, ob die in § 89 Abs. 6 AO vorgesehene Zeitgebühr angesetzt werden kann.
8.02
AO
AO § 147 Abs. 6
X
Datenträgerüberlassungsverlangen von Daten des Warenwirtschaftssystems einer Apotheke bei Außenprüfung
FG Münster Urteil vom 07.11.2014,
Abwehr
Gestaltung
X
Wissen
Haufe-Index 7539697, EFG 2015 S.262
14 K 2901/13 AO
Weiterführende Literatur
LEITSATZ:
Sind mittels eines Warenwirtschaftssystems programmgesteuert abgespeicherte Einzeldaten keine nach § 147 Abs. 1 AO gesondert
aufzubewahrende Unterlagen, so besteht hierauf auch kein Datenzugriffsrecht der Finanzbehörden. Ein Verlangen der Überlassung
von Datenträgern ist ermessenfehlerhaft, sofern sämtliche Unterlagen in schriftlicher Form vorgelegt wurden und darüber hinaus
auch Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem gewährt worden ist.
PROBLEMSTELLUNG:
Die Kl., Betreiberin einer Apotheke, er-
Form vorgelegt. Zugleich wurden ihm
Mit einem Bescheid forderte das FA die
mittelte ihren Gewinn durch Betriebsver-
sämtliche der Kl. verfügbaren Zugangs-
Kl. auf, die elektronischen Daten aus
mögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 EStG.
daten zu den elektronischen Daten aus
dem Warenwirtschaftssystem per Da-
Die Warenbewegungen (Einkaufs- und
dem Warenwirtschaftssystem überlassen
tenträgerüberlassung zur Verfügung zu
Verkaufseinzeldaten) sowie Tages- oder
(‚Nur-Lese-Zugriff‘). Anfragen zu diesen
stellen. Dies wurde damit begründet, dass
Monatsabschlüsse bzw. Inventuren wer-
elektronischen Daten wurden entweder
die Umsätze der Apotheke im Wesentli-
den mithilfe eines Warenwirtschaftssys-
von der Kl. oder einem Ansprechpartner
chen in Form von Bargeschäften getätigt
tems aufgezeichnet bzw. erstellt. Ein Mo-
des Datenzentrums beantwortet und
worden seien. Die Ordnungsmäßigkeit
dul zur Aufbereitung der Daten in eine
entsprechende Hilfestellungen geleistet.
der Kassenbuchführung sowie die Prü-
Excel-Version hat die Kl. nicht erworben.
Allerdings konnte der Außenprüfer über
fung der Vollständigkeit und Richtigkeit
Im Rahmen einer Außenprüfung wur-
die Daten im Warenwirtschaftssystem
der Betriebseinnahmen seien daher Prü-
den dem Außenprüfer sämtliche Unter-
nicht in aufbereiteter elektronischer Form
fungsschwerpunkte.
lagen, die er anforderte, in schriftlicher
verfügen.
KERNAUSSAGEN:
1. Sind Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO
Recht, Einsicht in die gespeicherten
Satz 1 AO). Es kann gemäß § 147
mit Hilfe eines Datenverarbeitungs-
Daten zu nehmen und das Datenver-
Abs. 6 Satz 2 AO im Rahmen einer
systems erstellt worden, hat das FA
arbeitungssystem zur Prüfung dieser
Außenprüfung auch verlangen, dass
im Rahmen einer Außenprüfung das
Unterlagen zu nutzen (§ 147 Abs. 6
die Daten nach seinen Vorgaben
36
April 2015
maschinell ausgewertet oder ihm
gang zum Warenwirtschaftssystem
Mitwirkungspflichten. Vielmehr
die gespeicherten Unterlagen und Auf-
gewährt, so sind Ermessenserwä-
muss in einem solchen Fall substan-
zeichnungen auf einem maschinell ver-
gungen dazu erforderlich, warum
tiiert vorgetragen werden, weshalb
wertbaren Datenträger zur Verfügung
der von der Kl. gestattete Zugriff auf
im konkreten Fall Anhaltspunkte für
gestellt werden; die Kosten trägt der
das Datenverarbeitungssystem dem
eine Manipulation bestehen.
Stpfl. (§ 147 Abs. 6 Satz 3 AO).
Beklagten keine ausreichenden Aus-
5. Einer ordnungsgemäßen Ermes-
2. Ob und in welcher Form ein Stpfl.
wertungsmöglichkeiten gibt. Es ist
sensausübung entspricht es nicht,
nach § 147 Abs. 6 AO in Anspruch
darzulegen, warum der sog. „Nur-
die Höhe der mit dem Erwerb ei-
genommen wird, hat das FA nach
Lese-Zugriff” gegenüber der vom
nes Zusatzmoduls verbundenen
pflichtgemäßem Ermessen zu ent-
Beklagten begehrten Datenträger-
Kosten unter Hinweis auf § 146
scheiden. Der Zugriff auf die Daten
überlassung nach § 147 Abs. 6 Satz
Abs. 6 Satz 2 AO außer Acht zu las-
und die Mitwirkung des Stpfl. darf
2 Alt. 2 AO nicht das mildere, gleich
sen. Nach dieser Vorschrift trägt der
daher nur verlangt werden, soweit
geeignete und damit erforderliche
Stpfl. die mit den Zugriffsmethoden
dies zur Feststellung des steuerlich
Mittel wäre.
verbundenen Kosten. Die Kosten-
erheblichen Sachverhaltes notwen-
4. Die Behauptung, das konkret ein-
tragungspflicht ist dabei Folge und
dig, verhältnismäßig – also geeignet,
gesetzte
Warenwirtschaftssystem
nicht Rechtfertigung eines verhält-
erforderlich und angemessen –, erfüll-
lasse die Änderung von Daten ohne
nismäßigen und ermessengerechten
bar und zumutbar ist.
Protokollierung zu und sei damit
Datenzugriffs.
3. Hat der Stpfl. bereits Unterlagen vorgelegt und uneingeschränkten Zu-
potentiell
manipulationsanfäl-
lig, begründet keine erweiterten
PRAXISHINWEISE:
1. Das Gericht hat im vorliegenden Fall insbesondere auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens abgestellt.
Die grundsätzliche Frage, ob ein Datenzugriffsrecht auch auf solche Daten besteht, die – wie hier – im Rahmen des
Betriebs einer Apotheke freiwillig oder aus berufsrechtlichen Gründen geführt werden, dem Grunde nach besteht,
wurde nicht beantwortet.
2. Zwischenzeitlich hat jedoch der BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung auch auf
die Kasseneinzeldaten zugreifen darf, wenn diese zum Beispiel in Warenwirtschaftssystemen gesondert aufgezeichnet
werden. Damit ist nun geklärt, dass die Finanzverwaltung auch Zugriff auf Daten hat, die über die normalen Kassenaufzeichnungen hinausgehen (Urteile vom 16.12.2014, X R 42/13, X R 27/13, X R 47/13).
3. Bezüglich der Frage, inwieweit Berufsgeheimnisse beim Datenzugriff der Finanzverwaltung zu schützen sind, vertritt
der BFH eine klare Haltung: Sofern der Steuerpflichtige der Ansicht ist, einzelne Daten seien nicht steuerrelevant oder
unterliegen dem Berufsgeheimnis, obliegt es ihm, diese Daten aus der Datei zu entfernen. Er trägt die Verantwortung
und das Risiko, wenn steuerrelevante und nicht steuerrelevante Daten ununterscheidbar vermengt worden sind.
4. Streit kann etwa entbrennen, wenn der Prüfer die Dateien in einem Format anfordert, deren Zurverfügungstellung mit
hohen Kosten verbunden ist. Der BFH hat sich mit dieser Frage nur am Rande beschäftigt. Bis auf Weiteres kann insoweit
mit dem hier vorgestellten Urteil des FG Münster argumentiert werden, da dieses rechtskräftig ist. Das heißt, dass FA
muss die entstehenden Kosten ermitteln und gegen die mit der Datenträgerüberlassung einhergehenden Vorteile für
die Außenprüfung abwägen.
37
Ausgabe Nr. 2
8.03
AO
FGO § 76; UStG § 4 Nr. 14;
X
Abwehr
StGB § 203
Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen
Gestaltung
X
BFH Urteil vom 04.12.2014,
Wissen
DStR 2015, 420
V R 16/12
Weiterführende Literatur
BFH Urteil vom 04.12.2014, V R 33/12
LEITSATZ:
1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen,
Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen
Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche
Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Stpfl. im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden
Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten
therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.
PROBLEMSTELLUNG:
Die Kl. betreibt eine Klinik, in der sie im
Allgemeine Feststellungen zu Gesund-
Patienten voraus. Weil Kl. trotz eindeu-
Streitjahr 2002 durch approbierte Ärzte
heitsstörungen reichten nach Auffas-
tigen Hinweises des Gerichts keine Ein-
vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maß-
sung des FG in Fällen plastischer Ope-
verständniserklärungen der betroffenen
nahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-,
rationen nicht aus; vielmehr müsste bei
Patienten vorgelegt hat , sei der Nach-
Hals- und Augenlid-Straffungen sowie
jedem Fall konkret eine solche Diagnose
weis für eine steuerfreie Heilbehandlung
Brustvergrößerungen, -verkleinerungen
vorliegen. Das vom FG eingeholte Gut-
nicht erbracht worden.
und -straffungen durchführte. Sie ging
achten führte zu dem Ergebnis, dass
entgegen der Auffassung des FA davon
eine medizinische Indikation nur in
aus, dass ihre Leistungen im Zusammen-
Ausnahmefällen vorliege. Eine Begut-
hang mit diesen Operationen nach § 4
achtung setze im Hinblick auf § 203
Nr. 14 UStG steuerfrei seien.
StGB das Einverständnis des betroffenen
KERNAUSSAGEN:
1. Aus § 76 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
gen im Bereich der Humanmedizin
nicht der Schutz der Gesundheit
FGO ergibt sich keine Verpflichtung
dienen der Diagnose, Behandlung
ist, ist nicht steuerfrei. Lediglich der
zur Beweiserhebung über die von
und, soweit möglich, der Heilung
Tatbestand, dass die Operation von
der Kl. im Einzelfall erbrachten Leis-
von Krankheiten oder Gesundheits-
einem Arzt ausgeführt wird, ist nicht
tungen.
störungen. Sie müssen einen thera-
ausreichend für die Umsatzsteuerfrei-
Auslegung
peutischen Zweck haben. Hierzu ge-
heit von Schönheitsoperationen.
sind Heilbehandlungen gem. § 4
hören auch Leistungen zum Zweck
3. Im Bereich der ästhetisch-chirurgi-
Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit der
der Vorbeugung und zum Schutz
schen Maßnahmen kommt es daher
Unternehmer eine Heilbehandlung
einschließlich der Aufrechterhaltung
auf eine Einzelprüfung an. Diese
im Bereich der Humanmedizin durch
oder Wiederherstellung der mensch-
ist unter größtmöglicher Wahrung
ärztliche oder arztähnliche Leistungen
lichen Gesundheit. Eine ärztliche Leis-
des zwischen Arzt und Patient be-
erbringt und die dafür erforderliche
tung, die in einem Zusammenhang
stehenden Vertrauensverhältnisses
Qualifikation besitzt. Heilbehandlun-
erbracht wird, bei der das Hauptziel
und damit auf der Grundlage ano-
2. Bei
38
unionsrechtlicher
April 2015
nymisierter Patientenunterlagen
währleistete Schutz des Vertrau-
aufklärung gem. § 76 Abs. 1 Satz 3
vorzunehmen. Daher kommt es für
ensverhältnisses zwischen Arzt
FGO verweigert, sondern auch, wenn
die Beweiserhebung nicht auf Einwil-
und Patient steht auch einem Be-
die Sachverhaltsaufklärung im Hin-
ligungserklärungen der Patienten zur
nennungsverlangen entgegen,
blick auf den gesetzlichen Schutz
Vermeidung einer unbefugten Ge-
mit dem Name und Anschrift der be-
des Arzt-Patientenverhältnisses
heimnisoffenbarung i.S. von § 203
handelten Patienten ermittelt werden
nicht in der eigentlich gebotenen
Abs. 1 Nr. 1 StGB an.
sollen, um diese als Zeugen zu ver-
Weise durchgeführt werden kann.
4. Bei der Sachverhaltsaufklärung im
nehmen. Dem Schutz des Vertrauens-
7. Inhalt und Intensität der richterlichen
FG-Verfahren sind gemäß § 84 Abs.
verhältnisses zwischen z.B. Arzt und
Ermittlung stehen mit dem Vorbrin-
1 FGO i.V.m. §§ 101 bis 103 der AO
Patient steht es aber nicht entgegen,
gen der Beteiligten im Zusammen-
die dort bezeichneten Zeugnisverwei-
wenn anonymisierte Unterlagen für
hang. Je intensiver sich die Mit-
gerungsrechte zu beachten. Die Aus-
Zwecke der gerichtlichen Sachaufklä-
wirkung der Beteiligten gestaltet,
kunft können danach insbesondere
rung verwertet werden.
umso stärker ist das FG gehalten,
Ärzte verweigern, soweit es um das
6. Das FG hat vor einer Anwendung der
deren Vorbringen zu untersuchen.
geht, was ihnen in dieser Eigenschaft
Regeln über die Feststellungslast
Je weniger die Beteiligten andererseits
anvertraut oder bekannt geworden
zu erwägen, ob das im konkreten
ihrer Mitwirkungspflicht nachkom-
ist § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO.
Einzelfall für die richterliche Überzeu-
men, umso weniger Möglichkeiten
Auskunftsverweigerungs-
gungsbildung erforderliche, aber auch
zur Sachverhaltsaufklärung hat in der
recht erstreckt sich nach der BFH-
ausreichende Beweismaß gegenüber
Regel auch das Gericht, so dass sich
Rechtsprechung bei Rechtsanwälten
dem Regelbeweismaß zu reduzieren
die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
und Steuerberatern auf Identität des
ist. Das Beweismaß kann sich dabei
mindert. Die Pflicht des Gerichts zur
Mandanten und die Tatsache seiner
auf eine „größtmögliche Wahr-
Aufklärung des Sachverhalts von
Beratung und dementsprechend bei
scheinlichkeit“ verringern. Dies gilt
Amts wegen wird so durch die Mit-
Ärzten auf die Identität des Pati-
nicht nur, wenn gerichtliche Versuche
wirkungspflicht der Beteiligten
enten und die Tatsache seiner Be-
zur Sachaufklärung erfolglos bleiben,
begrenzt..
handlung.
weil ein Beteiligter, der über eine be-
Das
5. Der durch § 84 Abs. 1 FGO i.V.m.
sondere Beweisnähe verfügt, die ihm
§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO ge-
zumutbare Mitwirkung an der Sach-
PRAXISHINWEISE:
Das Urteil zeigt die Mitwirkungspflichten und deren Grenzen im FG-Verfahren für Fälle auf, bei denen Daten von Berufsgeheimnisträgern in die Sachverhaltsaufklärung und Beweisführung einzubringen sind. So braucht z.B. ein Steuerberater
Postausgangsbücher oder Fahrtenbücher insoweit nicht vorzulegen, als sich aus ihnen Namen von Mandanten ergeben
(BFH-Urteil in BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712). Die Vorlage solcher Unterlagen ist ohne Zustimmung des Mandanten
sogar unzulässig und strafbewehrt.
Dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen z.B. Arzt und Patient steht es aber nicht entgegen, wenn anonymisierte
Unterlagen für Zwecke der gerichtlichen Sachaufklärung verwertet werden (BFH-Urteil in BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712).
39
Ausgabe Nr. 2
9. ANDERE RECHTSGEBIETE
9.01
GrStG
GrdStG § 33
X
Grundsteuererlass wg. sanierungsbedingtem Leerstand
Gestaltung
X
BFH-Urteil vom 17.12.2014,
Abwehr
Wissen
DStR 2015 S. 513, HaufeIndex 7616769
II R 41/12
Weiterführende Literatur
LEITSATZ:
Der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch
dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.
PROBLEMSTELLUNG:
Streitig war, ob ein Teilerlass der GrSt in
Stand gesetzt und modernisiert. Es stand
gewesen sei. Durch die Sanierung sei die
Betracht kommt, wenn ein Gebäude we-
während dieser Zeit leer. Mieteinnahmen
dauerhafte Vermietbarkeit wieder herge-
gen umfassender Sanierung und Moder-
wurden nicht erzielt.
stellt worden.
nisierung leer stand.
In ihrem Antrag auf teilweisen Erlass der
FA und FG lehnten den Antrag ab. Da der
Die Eigentümerin X erwarb in 2000 ein
GrSt für 2003 und 2004 führte X aus,
Leerstand infolge der Sanierungsmaßnah-
mit einem 1887 errichteten Mietshaus
der Rohertrag sei durch den Leerstand in
men auf ihrem Entschluss beruht habe, sei
bebautes Grundstück, das sich innerhalb
2003 um 88 % und in 2004 um 84 %
die Ertragsminderung von X zu vertreten.
eines förmlich festgelegten Sanierungs-
gemindert gewesen. Sie habe die Min-
gebiets befindet. Das Gebäude wurde
derung nicht zu vertreten, da während
von ihr bis Ende 2004 grundlegend in
der Bauphase eine Vermietung unmöglich
KERNAUSSAGEN:
1. Beruht der Leerstand eines Gebäudes
Zwar ist die Durchführung der Bau-
des Sanierungszwecks erforderlichen
auf der Entscheidung, die darin be-
maßnahmen im Sanierungsgebiet
Baumaßnahmen letztlich nicht ent-
findlichen Wohnungen zunächst nicht
den Eigentümern überlassen. Das gilt
ziehen. Den durch die Sanierung ent-
zur Vermietung anzubieten und vor
jedoch nicht, wenn eine zügige und
stehenden Leerstand hat er folglich
einer Neuvermietung grundlegend
zweckmäßige Durchführung durch sie
auch nicht zu vertreten, selbst dann
zu renovieren oder zu sanieren, hat
nicht gewährleistet ist. Dann obliegt
nicht, wenn er die Entscheidung über
der Eigentümer grundsätzlich den
es der Gemeinde, für eine zügige
den Zeitpunkt der Sanierung getrof-
Leerstand zu vertreten. Der Leer-
und zweckmäßige Durchführung zu
fen hat.
stand beruht dann nicht auf Umstän-
sorgen. Dabei kann sie die Durch-
3. Das FG hat festzustellen, ob der
den, die außerhalb seines Einflussbe-
führung der Sanierungsmaßnahmen
Leerstand tatsächlich auf den Sanie-
reichs liegen, sondern ist Ausfluss
durch den Eigentümer auch hoheitlich
rungsmaßnahmen beruhte oder mög-
seiner Entscheidungsbefugnis.
durchsetzen, z.B. durch ein Moderni-
licherweise aus anderen Gründen von
2. Anders ist es jedoch bei einem sanie-
sierungs- und Instandsetzungsge-
X nicht zu vertreten war.
rungsbedingten Leerstand in einem
bot. Der Eigentümer kann sich daher
städtebaulichen Sanierungsgebiet.
der Durchführung der zur Erfüllung
40
April 2015
PRAXISHINWEISE:
Mit der Zuordnung eines Grundstücks zu einem städtebaulichen Sanierungsgebiet geht die Verpflichtung des Eigentümers
zur zweckmäßigen und zügigen Sanierung einher. Das führt üblicherweise zu Ertragsausfällen, die den Eigentümer zwangsläufig treffen.
Sollte der Leerstand tatsächlich auf den Sanierungsmaßnahmen beruhen und ein Eigentümer demzufolge die Ertragsminderung nicht zu vertreten haben, muss feststellt werden, ob der Erlass möglicherweise deshalb ausgeschlossen ist, weil die
Ertragsminderung durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder hätte berücksichtigt werden
können (§ 33 Abs. 5 GrStG). Der vorübergehende Leerstand wegen Umbau- und Renovierungsarbeiten rechtfertigt jedoch
keine Wertfortschreibung nach unten und begründet nicht die Anwendung des § 33 Abs. 5 GrStG. Für die Praxis ist zu
beachten, dass der Erlassantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen zeitnah gestellt wird.
9.02
GrEStG
GrEStG §§ 1 Abs. 2a, 13
X
Grunderwerbsteuern durch Wechsel im Gesellschafterbestand
keine Anschaffungskosten
BFH-Urteil vom 02.09.2014,
Abwehr
Gestaltung
X
Wissen
DStR 2015 S. 291, HaufeIndex 7590661
IX R 50/13
Weiterführende Literatur
LEITSATZ:
Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten
der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar.
PROBLEMSTELLUNG:
Eine KG erwarb 99,98 % der Kommandit-
natürliche Personen als Kommanditisten
zum sofortigen Abzug zu. Die dagegen
anteile an einer vermögensverwaltenden
bei. Im Innenverhältnis verpflichtete sich
gerichtete Klage der KG hatte Erfolg. Das
GmbH & Co. KG (Kl.). Die nicht am Ver-
die KG, die gem. § 1 Abs. 2a GrEStG an-
FG ließ den Abzug zu und wies der KG
mögen der Kl. beteiligte Komplementär-
fallende GrESt zu tragen.
als Gesellschafterin einen entsprechend
GmbH schied ebenfalls aus und wurde
Das FA ließ im Rahmen der gesonderten
geminderten Gewinnanteil zu.
durch eine andere Komplementär-GmbH
und einheitlichen Feststellung der Be-
ersetzt. Danach traten der Kl. noch drei
steuerungsgrundlagen die GrESt nicht
KERNAUSSAGEN:
1. Die beim Erwerb eines Grundstücks
auch ertragsteuerlich eine anteilige
nem Anschaffungsvorgang, so dass
anfallende GrESt gehört grundsätzlich
Anschaffung des Grundstücks an.
GrESt gem. § 1 Abs. 2a GrEStG bei
zu den Anschaffungsnebenkosten.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung soll
der Gesellschaf als sofort abziehba-
2. Bei einem qualifizierten Wechsel im
danach die nach dem Wechsel im Ge-
rer Aufwand zu behandeln ist. Auf
Gesellschafterbestand nimmt die
sellschafterbestand aus den Neuge-
gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Finanzverwaltung (z.B. OFD Rhein-
sellschaftern bestehende Personenge-
kann der Aufwand abweichend von
land, Verfügung vom 23.1.2012, DB
sellschaft das Grundstück von der aus
den Beteiligungsverhältnissen auf die
2012, 486) bei Anschaffung eines
den Altgesellschaftern bestehenden
Gesellschafter verteilt werden.
Anteils an einer vermögensverwal-
Gesellschaft erwerben.
4. Welche Aufwendungen zu den An-
tenden Personengesellschaft nicht
3. Nach der überwiegenden Ansicht in
schaffungskosten zählen, bestimmt
nur für Zwecke der GrESt, sondern
der Literatur fehlt es insoweit an ei-
sich nach § 255 HGB. Dabei wird ein
41
Ausgabe Nr. 2
Anschaffungsvorgang vorausge-
stück ist nicht Gegenstand der auf
gen in einem bestimmten Zeitraum
setzt. Daran fehlt es jedoch auf der
die Übertragung der Kommanditan-
verwirklicht werden kann, während
allein maßgeblichen Ebene der Gesell-
teile gerichteten Verträge. Die in § 1
Anschaffungskosten jedem einzelnen
schaft, denn der Tatbestand des § 1
Abs. 2a GrEStG angeordnete Fiktion
Anschaffungsvorgang zugerechnet
Abs. 2a GrEStG wird nach der Recht-
eines Anschaffungsvorgangs gilt nur
werden müssten.
sprechung des BFH gemeinschaftlich
für die GrESt und hat keine Bedeu-
7. Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt die
verwirklicht.
tung für die Einkommensteuer. Es
Anschaffung oder Veräußerung einer
fehlt an einer entsprechenden Vor-
unmittelbaren oder mittelbaren Betei-
schrift im EStG.
ligung an einer Personengesellschaft
5. § 1 Abs. 2a GrEStG enthält lediglich
die Fiktion eines Anschaffungsvorgangs. Zivilrechtlich liegt bei einem
6. Die Grunderwerbsteuer fällt auch
als Anschaffung oder Veräußerung
qualifizierten Wechsel im Gesell-
nicht etwa „für“ den Erwerb der
der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die-
schafterbestand eine Anschaffung
Kommanditanteile an. Es handelt
se Norm enthält eine entsprechende
gerade nicht vor, denn Eigentümer
sich mithin auch nicht um Anschaf-
Fiktion nur für den Tatbestand des
des Grundstücks bleibt die im Au-
fungskosten der Anteile. Dafür
§ 23 EStG, modifiziert jedoch nicht
ßenverhältnis rechtsfähige Personen-
spricht auch, dass der Tatbestand des
den allgemeinen Anschaffungskos-
gesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB). Die
§ 1 Abs. 2a GrEStG durch eine Viel-
tenbegriff.
Verfügungsbefugnis über das Grund-
zahl zivilrechtlicher Teilübertragun-
PRAXISHINWEISE:
1. Die BFH Rechtsprechung ist erfreulich, weil die GrESt nunmehr zumindest bei Personengesellschaften vollständig als
Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Anders als bei KapGes ist die Personengesellschaft auch in Fällen der sog.
Anteilsvereinigung nämlich Schuldnerin der GrESt.
2. Nicht erwähnt wird im Urteil § 39 Abs. 2 AO. Danach werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand
zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Die Entscheidung enthält insofern inzident die Aussage, dass eine Bruchteilsbetrachtung für die Besteuerung in diesem
Fall nicht erforderlich ist.
42
April 2015
10. SONSTIGES
Es empfiehlt sich, Anfragen stets zeitnah beim Verband zu stellen, damit eine Bearbeitung im zweimonatlichen Tagungsrhythmus
erfolgen kann.
Die zu den Beiträgen zitierten Quellen können ggf. über die Geschäftsstelle des Verbandes bezogen werden.
Termin für die nächste Sitzung des Steuerechtsauschusses des Verbandes ist der 22. Mai 2015.
IMPRESSUM
FACHNACHRICHTEN des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.
Herausgeber und Verleger: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.
Postfach 20 20 20, 48101 Münster; Gasselstiege 33, 48159 Münster
Telefon: 02 51 / 5 35 86-0, Telefax: 02 51 / 5 35 86-60
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Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Marcus Tuschen, StB / WP, Präsident des Verbandes
Redaktion: Steuerrechts-Ausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.
Entwicklung und Realisation: Michael Tiggemann
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Alle Angaben ohne Gewähr. Abdruck sowie fotomechanische und elektronische Wiedergabe, auch auszugsweise, sind nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet.
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Mitglieder werben Mitglieder:
Empfehlen Sie uns weiter – und wir sagen Danke!
Der StBV- eine starke Gemeinschaft von Mitgliedern für Mitglieder!
Wer selbst überzeugt ist, kann andere am besten überzeugen. Denn als Mitglied kennen Sie die Vorteile des
Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe ganz genau.
Überzeugen Sie auch andere davon und profitieren Sie!
Ab sofort erhält jedes neu geworbene Mitglied (ausgenommen Schnuppermitglieder) wahlweise einen Gutschein für ein
ASW-Ganztagesseminar im Wert von 250,00 € oder einen
Platz für seinen Kanzleinachwuchs zur Vorbereitung auf die
Steuerfachangestellten-Prüfung im Wert von 330,00 €. Und
das werbende Mitglied erhält diese Prämie ebenfalls!
Helfen Sie mit, der Stimme des Verbandes noch mehr
Gewicht zu verleihen!
Mitmachen ist ganz einfach:
Sie nennen uns einen Kollegen, der noch nicht dem Steuerberaterverband Westfalen-Lippe angehört und teilen uns dessen
Kontaktdaten über unsere Webseite www.stbv.de mit. Wir werden das neue Mitglied dann um die schriftliche Bestätigung
des Mitgliedsantrags bitten. Sobald dieser vorliegt, werden wir
Sie informieren und Ihnen den Seminargutschein zukommen
lassen.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Interessentin/der Interessent
mindestens zwei Jahre kein Mitglied im Verband war.
Die Kampagne läuft unbegrenzt, Mitglied kann jeder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt werden. Auch Nichtmitglieder können eine Mitgliedschaft im Steuerberaterverband
Westfalen-Lippe empfehlen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Frank Hass, den Sie
telefonisch unter der Nummer:
(0251) 5358613 oder per E-Mail: [email protected] erreichen
können.